A. Die Vermögensverwaltung juristische und steuerliche Problemfelder.
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- Wilfried Meyer
- vor 8 Jahren
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1 Inhalt: A. Die Vermögensverwaltung juristische und steuerliche Problemfelder. Im heutigen zweiten Teil der Themenreihe wird die (in der Regel) steuerfreie Vermögensverwaltung dargestellt und insbesondere auf die Verpachtung von Vereinseigentum eingegangen. Lesen Sie hierzu ab Seite 3. B. Jahresabschlusserstellung im Verein. Ein neues Jahr beginnt und damit enden die meisten Wirtschaftsjahre, d. h. die Erstellung des Jahresabschlusses steht an. Lesen Sie die wichtigsten Hinweise und Tipps ab Seite 6. Rechtsstand:
2 C. Beleidigungen am Spielfeldrand Verein haftet für zuschauende Eltern. Nicht selten werden Schiedsrichter-Entscheidungen vom Rande des Platzes lautstark kommentiert. Auch Spieler von gegnerischen Mannschaften werden beschimpft. Ist das immer nur Sache zwischen den Zuschauern und dem Schiedsrichter/Spieler? Oder kann den Verein eine Haftung für die Gäste auf seinem Vereinsgelände treffen? Lesen Sie hierzu ein richtungsweisendes Urteil auf Seite 8. Rechtsstand:
3 A. Die Vermögensverwaltung juristische und steuerliche Problemfelder. In diesem Tätigkeitsbereich werden alle Geschäftsvorfälle erfasst, die die Nutzung und Verwaltung des Vermögens betreffen. Typischerweise werden hier z. B. Kapitalerträge verbucht aber auch Erlöse, die durch Verpachtung vereinseigenen Grundbesitzes generiert werden. Als Kosten in diesem Bereich sind bspw. Grundsteuer, Versicherungen oder möglicherweise auch Kapitalertragsteuern denkbar. Sofern steuerbare und steuerpflichtige Umsätze vorliegen, kann Umsatzsteuerpflicht eintreten; ein Vorsteuerabzug wäre in diesem Fall grundsätzlich möglich. Ertragsteuerlich wird der Tätigkeitsbereich der Vermögensverwaltung nicht berücksichtigt. Nicht selten betreiben (Sport-)Vereine Vereinsgaststätten, die über den üblichen Thekenbetrieb an Spieltagen hinausgehen. Dieser Betrieb kann jedoch in den wenigsten Fällen von vereinseigenen Mitarbeitern gewährleistet werden, so dass die Gaststätte an einen Gastronom verpachtet wird. Sofern ein entsprechender Pachtvertrag über mehr als sechs Monate geschlossen wird, gilt die Verpachtung als langfristig und ist sodann dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Der Tätigkeitsbereich der Vermögensverwaltung sollte jedoch nicht nur steuerrechtlich betrachtet werden. Häufig mangelt es in der täglichen Vereinspraxis an nötigem Fachwissen, um weitere Punkte zu berücksichtigen, wie z. B. Folgende: Wurde die Vereinsgaststätte zunächst vom Verein selbst bewirtschaftet und erst danach an einen Betreiber verpachtet, erlischt die Gaststättenerlaubnis des Vereins und der Pächter muss bei der zuständigen Gemeinde einen Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis stellen. Rechtsstand:
4 Wird eine bisher selbst betriebene Vereinsgaststätte an einen Betreiber verpachtet, muss eine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben werden. Solange dies nicht geschieht, sind die Pachterlöse im Tätigkeitsbereich des steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu erfassen, mit der Konsequenz, dass sie in die Berechnung der Grenze gem. 64 Abs. 3 AO einbezogen werden und ggf. der Körperschaftund Gewerbesteuer zu unterwerfen sind. Der Verein sollte im Falle verpachteten Grundvermögens eine Rechtschutzversicherung abschließen, die das Kostenrisiko bei Durchsetzung vereinseigener Ansprüche gegenüber Dritten übernimmt. Insbesondere deckt eine Vertrags-Rechtschutzversicherung die aus schuldrechtlichen Verträgen entstehenden Kosten, wie z. B. einer gerichtlichen Klage gegen den Pächter aufgrund von Zahlungsrückständen. Wenn auch die Vereinsgaststätte verpachtet ist, so obliegt es (dennoch) dem Verein als Eigentümer des Grundbesitzes, diesen gegen Elementarschäden zu schützen. Mögliche Komponenten sind hier o Feuerversicherung, o Einbruchdiebstahlversicherung, o Leitungswasserversicherung, o Sturmversicherung, o Glasversicherung, o Gewässerschadenhaftpflichtversicherung, o Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. In der Vereinspraxis ist es durchaus üblich, dass die ehemals selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätte mangels personeller Ressourcen an einen externen Betreiber verpachtet wird. Nur ist es ein leider häufig verbreiteter Irrglaube, der Verein sei damit von allen diesen das Vereinsheim betreffenden Verpflichtungen entbunden. Rechtsstand:
5 Das Kriterium der Selbstlosigkeit gebietet es, dass (sämtliche) Mittel des Vereins für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Im Umkehrschluss entspricht es folglich nicht dem Gebot der ordnungsmäßigen Mittelverwendung, wenn Mittel des Vereins zur Deckung nachhaltiger Verluste eingesetzt werden (müssen). Dies gilt sowohl für den Bereich der Vermögensverwaltung als auch den des steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Der Vorstand eines gemeinnützigen Vereins ist also im Vorfeld einer Verpachtung des Vereinsheims gut beraten, die Höhe der zu vereinbarenden Pacht auf Grundlage der zu deckenden Kosten genau zu kalkulieren. Ist nämlich der monatliche Pachtzins zu niedrig, um die laufend anfallenden Aufwendungen zu übersteigen, wirkt sich ein derartiges dauerhaft negatives Ergebnis gemeinnützigkeitsschädlich aus. Je nachdem, in welchem Umfang der Verein sonstige wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet, wäre es möglicherweise unter steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoller, die Betriebsaufgabe nicht zu erklären und den Verlust dann mit Gewinnen anderer steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieben zu verrechnen. Auch hier zeigt sich, dass der Vorstand eines gemeinnützigen Vereins mehr zu berücksichtigen hat, als dies oftmals angenommen wird. Eine Meinung Hauptsache, es konnte überhaupt ein Pächter gefunden werden ohne weitergehende Betrachtung der steuerlichen Konsequenzen, kann möglicherweise zu existenziellen Problemen des Vereins führen. Rechtsstand:
6 B. Jahresabschlusserstellung im Verein. Zunächst ein großer Irrglaube vorweg: Vereine müssen keine Steuererklärungen abgeben, weil sie keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielen und/oder gemeinnützig sind. Diese oftmals sehr weit verbreitete Meinung ist falsch! Auch (gemeinnützige) Vereine müssen Steuererklärungen abgeben, denn nur dadurch kann das Finanzamt einerseits feststellen, ob die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben entsprochen hat und der Verein (weiterhin) als gemeinnützig anzuerkennen ist. Und andererseits kann das Finanzamt ebenfalls erst nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erkennen, ob steuerliche Freigrenzen/Freibeträge überschritten wurden und dementsprechend Steuerzahlungen anfallen oder eben nicht. Die Abgabe einer Steuererklärung bedeutet nicht zwangsläufig auch die Festsetzung einer Steuerzahlung. Auch (gemeinnützige) Vereine haben Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten, durch die sämtliche Geschäftsvorfälle geordnet, laufend und zeitnah dokumentiert werden müssen. Der Vorstand ist rechenschaftspflichtig gegenüber den Vereinsmitgliedern, so dass eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie ein Inventarverzeichnis zu erstellen sind. Sofern gewisse Umsatz- bzw. Gewinngrenzen nicht überschritten werden, ist ein Verein zur Erstellung einer sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung verpflichtet. Diese ist in die vier Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins zu unterteilen. Eine Vermögensaufstellung ist beizufügen. Ggf. kann die Erstellung eines Anlagenverzeichnisses, eines Rücklagenspiegels und/oder einer Mittelverwendungsrechnung notwendig werden. Rechtsstand:
7 Die häufigsten Fehler bei der Erstellung des Jahresabschlusses: Es wird keine Umsatzsteuererklärung abgegeben, obwohl die steuerpflichtigen Erlöse des Vorjahrs die Kleinunternehmergrenze von überschritten haben. Es wird übersehen, dass auch in der Vermögensverwaltung und im steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) umsatzsteuerpflichtige Erlöse anfallen können. Es wird keine Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung abgegeben, obwohl die Erlöse im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Grenze von übersteigen. Es wird übersehen, dass die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen die Grenze von überschritten haben, so dass dieser Zweckbetrieb zum steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb umzuqualifizieren ist. Rechtsstand:
8 C. Beleidigungen am Spielfeldrand Verein haftet für zuschauende Eltern. Der gastgebende Verein hatte sein Stadion für ein Fußballpunktspiel kostenlos zur Verfügung gestellt. Während des Spiels beleidigte ein Vater als Zuschauer der Heimmannschaft Spieler der gegnerischen Mannschaft massiv, so fiel unter anderem die Äußerung Fick Deinen Esel. Der gastgebende Verein wurde deshalb durch Urteil des Verbandssportsgerichts zu Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 400 und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Der Verein erhob daraufhin seinerseits Klage gegen den Vater auf Schadenersatz diese Kosten. Der Klage des Vereins wurde stattgegeben; der Verein hatte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i. H. v Das Amtsgericht Lingen konstatierte in seinem Urteil folgendes: Die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Fußballstadions durch einen Verein für Zuschauer begründet ein vertragsähnliches Schuldverhältnis, das den Zuschauer verpflichtet, allgemein gültige, gesellschaftliche Umgangsformen zu beachten, die erforderliche Rücksicht und Sorgfalt walten zu lassen und Vereinsinteressen nach außen hin zu wahren. Für einen aus einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten entstehenden Schaden des Vereins haftet der Zuschauer. Rechtsstand:
9 Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeber. Seminare in 2013: Wir bieten sowohl eigene Seminare an und sind auch für verschiedene Dienstleister als externe Referenten tätig. Schauen Sie auf unserer Homepage nach den nächsten Terminen in Ihrer Nähe. Wie freuen uns, wenn wir Sie und Ihre Vorstandskollegen persönlich begrüßen dürfen. Nähere Informationen zu u. a. den Inhalten der Seminare und den Anmeldemodalitäten finden Sie auf unserer Homepage unter Sie haben Interesse und Bedarf an einem speziellen Thema, das wir bisher nicht im Programm haben? Sprechen Sie uns einfach an! Wir nehmen gerne jede Anregung und Kritik auf, um unser Angebot an Sie stetig zu verbessern. Sie haben spezielle Fragestellungen, die Sie gerne innerhalb Ihrer Vorstandschaft erörtert haben möchten? Sprechen Sie uns an! Wir erstellen Ihnen gerne ein persönliches Angebot für eine exklusive Vorstandsschulung in Ihren Räumlichkeiten, bei der wir speziell auf Ihre individuellen Probleme und Wünsche eingehen. Rechtsstand:
10 Ob Hilfe bei der Buchhaltung des Vereins, Erstellung von Steuererklärungen, Neugestaltung und Modernisierung der Satzung, juristische Auseinandersetzung mit Vereinsmitgliedern, Arbeitnehmern oder Finanzamt, Betreuung bei der Mitgliederversammlung oder Finanzierung eines Vereinsheimbaus für alle Fragen und Probleme haben wir kompetente Antworten und Lösungen. Die Unterstützung der Verantwortungsträger und Idealisten eines Vereins ist unser Bestreben. Sandra Oechler (Diplom-Kauffrau) Postfach Büdingen Tel.: 06045/ Fax: 06045/ Mobil: 0160/ Internet: Malte Jörg Uffeln (Rechtsanwalt) Postfach Gründau Tel.: 06051/18979 Fax: 06051/18937 Mobil: 0170/ Internet: Möchten Sie diesen Newsletter einem Freund weiterempfehlen, senden Sie eine kurze mit dem Betreff Newsletter abonnieren und Mitteilung der entsprechenden Empfängeradresse an Sollten Sie keine weiteren Informationen wünschen bzw. sollen die Informationen künftig an eine andere -Adresse gesendet werden, so reicht eine kurze Mitteilung an mit Betreff Newsletter abmelden bzw. Newsletter ändern, und ich werde meine Datenbank sofort entsprechend aktualisieren. Rechtsstand:
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