BERICHT ÜBER DIE MAßNAHMEN ZUR ERREICHUNG DER ZIELE DES GLEICHBEHANDLUNGSPROGRAMMS
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- Kerstin Friedrich
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1 BERICHT ÜBER DIE MAßNAHMEN ZUR ERREICHUNG DER ZIELE DES GLEICHBEHANDLUNGSPROGRAMMS GEMÄß 8 ABS. 5 ENWG DER envia MITTELDEUTSCHE ENERGIE AG FÜR DAS JAHR 2010 Vorgelegt vom Gleichbehandlungsbeauftragten der envia Mitteldeutsche Energie AG Dr. Holm Anders envia Mitteldeutsche Energie AG Chemnitztalstraße 13, Chemnitz Tel Gleichbehandlungsbeauftragter@enviaM.de
2 Inhaltsverzeichnis 1. Präambel Organisatorische Veränderungen in der envia Mitteldeutsche Energie AG und ihrer Tochtergesellschaften Unbundlingmaßnahmen der enviam-gruppe IT-Maßnahmen in der enviam-gruppe Unbundling-Konformität der Netzbetreiberprozesse Marktauftritt der Netzbetreiber Aktivitäten des Gleichbehandlungsbeauftragten Ausblick Seite 2
3 1. Präambel Der vorliegende Bericht der envia Mitteldeutsche Energie AG (enviam) bezieht sich für das Jahr 2010 auf die enviam, sowie ihre Tochtergesellschaften MITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH (MITGAS) einschließlich deren Tochtergesellschaft MITGAS Verteilnetz GmbH (MITGAS NETZ), envia Verteilnetz GmbH (envia NETZ), Industriepark LH Verteilnetz GmbH (ILH NETZ), Verteilnetz Plauen GmbH (Plauen NETZ), envia Netzservice GmbH (envia NSG) sowie auf die envia SERVICE GmbH (envia SERVICE). Die strukturellen Veränderungen, die der erstmaligen Aufnahme der MITGAS (einschließlich MITGAS NETZ) und der Plauen NETZ in den Gleichbehandlungsbericht der enviam zugrunde liegen, sind im nächsten Kapitel dargestellt. Das Ziel der enviam und ihrer Tochtergesellschaften ist es, den Erfordernissen einer effektiven Unbundling-Regulierung nachzukommen und den funktionierenden Wettbewerb auf den dem Netzbetrieb vor- und nachgelagerten Märkten zu gewährleisten. Das auf den vorhandenen Erfahrungen basierende Gleichbehandlungs management ist heute fester Bestandteil der Unternehmenskultur in der enviam- Gruppe. Die Mitarbeiter haben die Unbundling-Grundsätze verinnerlicht und setzen diese nach wie vor auf dem erreichten hohen Niveau bei ihrer täglichen Arbeit um. Gleichermaßen gehört die laufende Überwachung der Einhaltung der Gleichbehandlungsvorgaben durch die Anwendung geeigneter Instrumente auch in den erweiterten Strukturen zum regelmäßigen Tätigkeitsfeld des Gleichbehandlungsbeauftragten. In Erfüllung der Verpflichtung aus 8 Abs. 5 S. 3 EnWG hat der Gleichbehandlungsbeauftragte der enviam den folgenden Bericht erstellt, der auf den Internetseiten der enviam, der MITGAS, der envia NETZ, der ILH NETZ, der Plauen NETZ und der MITGAS NETZ veröffentlicht wird. Seite 3
4 Gegenstand des Berichtes sind die im zurückliegenden Kalenderjahr vom bis zum tatsächlich getroffenen Vorkehrungen zur Sicherstellung und Überwachung der Gleichbehandlung. Soweit es für die Aussagekraft dieses Berichtes sinnvoll und wichtig erscheint, wird der Berichtszeitraum auf das erste Quartal 2011 erstreckt. Seite 4
5 2. Organisatorische Veränderungen in der envia Mitteldeutsche Energie AG und ihrer Tochtergesellschaften a) Änderungen der Unternehmensorganisation der enviam und ihrer Tochtergesellschaften (aa) Die enviam hat sich im Berichtszeitraum im Rahmen der Kooperation von enviam und MITGAS eine neue Struktur gegeben, die gleichermaßen den unternehmerischen Herausforderungen des Wettbewerbs wie auch den Vorgaben der 6-10 EnWG Rechnung trägt. So wurden ausgewählte nicht dem Netzbetrieb zuzuordnende Aufgaben, die zuvor enviam erbracht hat, auf die MITGAS übertragen, während nun andererseits ordnende ebenfalls nicht dem Netzbetrieb zuzu- Aufgaben der MITGAS durch enviam erbracht werden. So wird unter Anderem die Aufgabe des Gleichbehandlungsmanagements der MITGAS dienstleistend durch enviam, namentlich durch den Gleichbehandlungsbeauftragten der enviam, erbracht. Die neue Struktur ist zu unterschiedlichen Daten zwischen dem und dem in Kraft getreten. Der gesetzlichen Forderung nach gesellschaftsrechtlichem Unbundling kommt die enviam dadurch nach, dass die bereits bestehenden Netzbetreibergesellschaften envia NETZ, MITGAS NETZ und ILH NETZ als eigenständige Tochtergesellschaften weitergeführt werden. Die technischen Dienstleistungen werden wie bisher von der envia NSG als Schwestergesellschaft der envia NETZ und dem Netzservice der MITGAS wahrgenommen. (bb) enviam hat als alleinige Gesellschafterin die Verteilnetz Plauen GmbH (Plauen NETZ) mit Sitz in Plauen gegründet. Die Plauen NETZ hat ihre operative Tätigkeit als Verteilnetzbetreibergesellschaft mit Wirkung ab dem aufgenommen. Ab dem hat sie das in der Stadt Plauen befindliche Elektrizitätsverteilnetz von der Stadtwerke Strom Plauen GmbH & Co. KG, einem mehrheitlich im Eigentum der Stadt Plauen stehenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen, gepachtet. enviam besitzt keine über das zulässige Maß des EnWG hinausgehenden Weisungsrechte gegenüber der Plauen NETZ. Die Plauen NETZ gehört als entflochtener Verteilnetzbetreiber dem vertikal integrierten Unternehmen der enviam an. Seite 5
6 Die im enviam-konzern üblichen hohen Maßstäbe an die Geltung und Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms finden für die Plauen NETZ unmittelbar Anwendung. Die entsprechenden Standards der envia NETZ gelten auch für die Plauen NETZ. Teilweise werden Aufgaben der Plauen NETZ dienstleistend durch die envia NETZ erbracht, was in Dienstleistungsverträgen detailliert geregelt wurde. (cc) Infolge der unter aa) und bb) genannten Maßnahmen ergibt sich die folgende Konzernstruktur der enviam-gruppe: envia Mitteldeutsche RWE Rheinland Energie Westfalen AG Netz (enviam) AG MITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH MITGAS envia Verteilnetz GmbH envia NETZ Industriepark LH Verteilnetz GmbH ILH NETZ Verteilnetz Plauen GmbH Plauen NETZ envia Netzservice GmbH envia NSG Weitere Mehrheitsund Minderheitsbeteiligungen der enviam Abbildung 1: Konzernaufbau der envia Mitteldeutsche Energie AG Insgesamt erfüllt die enviam-gruppe vollständig die Anforderungen des gesellschaftsrechtlichen Unbundlings gemäß EnWG. Mit der Umsetzung des gesellschaftsrechtlichen Unbundlings wird automatisch auch das buchhalterische Unbundling gemäß EnWG eingehalten. b) Änderungen der Aufgaben- und Organisationsstruktur der Netzbetreiber Ein wesentliches Element im Rahmen der Neustrukturierung der enviam-gruppe war die Neugestaltung der Verteilnetzgesellschaften. Vor dem Hintergrund der Anreizregulierung und absehbarer regulatorischer Entwicklungen hat enviam aus unternehmerischer Sicht entschieden, die Verteilnetzgesellschaften durch die Übertragung von Aufgaben und Mitarbeitern zu stärken. Infolgedessen besitzen alle Mitarbeiter der Verteilnetzgesellschaften mit Wirkung ab dem einen eigenen Anstellungsvertrag. Seite 6
7 Personalüberlassungen wurden beendet. Die Verteilnetzbetreiberfunktionen werden somit von eigenen Mitarbeitern mit Anstellungsvertrag bei der envia NETZ bzw. MITGAS NETZ wahrgenommen. Alle wesentlichen Verteilnetzbetreiberaufgaben der ILH NETZ und der Plauen NETZ außerhalb der Letztentscheidungsbefugnis werden in zulässiger Weise durch die Mitarbeiter der envia NETZ erbracht. 1 In diesem Zusammenhang wurden diskriminierungsrelevante Netzbetreiberaufgaben 2, soweit bisher noch nicht erfolgt, aus den Muttergesellschaften enviam und MITGAS oder der envia NSG in die envia NETZ oder die MITGAS NETZ verlagert. Davon betroffen sind folgende Funktionen: Netzführung 110 kv, Energiedatenmanagement (Plausibilisierung, Marktkommunikation, Zählpunktvergabe, Messdienstleister-/ Messstellenbetreiber-Verwaltung), Recht, Netzanschlusswesen. An der Aufteilung der Aufgaben im Planungsprozess wurden keine Veränderungen vorgenommen, da notwendige Planungsfunktionen (Zielnetzplanung) bereits bei envia NETZ und MITGAS NETZ abgebildet waren. Nunmehr sind neben den technischen und netzwirtschaftlichen Funktionen auch unterstützende Funktionen, wie z. B. Recht, in der envia NETZ angesiedelt. Durch die Verlagerung der genannten Funktionen sind außerdem bestimmte Schnittstellen zu Dienstleistern obsolet geworden bzw. haben sich erheblich verschlankt. 1 Vgl. Konkretisierung der gemeinsamen Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen in 6 bis 10 EnWG vom , Ziffer Zur Definition vgl. Konkretisierung der gemeinsamen Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen in 6 bis 10 EnWG vom , Ziffer Seite 7
8 c) Pachtnetze Der Geltungsbereich des Gleichbehandlungsprogramms hinsichtlich der Pachtnetze bei der envia NETZ, MITGAS NETZ und ILH NETZ ist im Berichtszeitraum gleich geblieben. envia NETZ hat weiterhin insgesamt 3 Stromverteilnetze, MITGAS NETZ hat 2 Gasnetze und ILH NETZ hat 1 Stromnetz gepachtet. Mit Wirkung ab dem hat die Plauen NETZ das Stromverteilnetz der Stadtwerke Strom Plauen GmbH & Co. KG gepachtet. Die Netzbetreiber stellen sicher, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung auch auf die Pachtnetze angewendet werden. enviam, envia NETZ, ILH NETZ, Plauen NETZ und MITGAS NETZ wirken darauf hin, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung der enviam auch für die Mitarbeiter jener Energieversorgungsunternehmen gelten, die ihre Netze an envia NETZ, ILH NETZ und MITGAS NETZ verpachtet haben, jedoch sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs für diese Netzbetreiber erbringen. Die Verpflichtungen zur Einhaltung der Entflechtungsbestimmungen sind insofern wechselseitig vertraglich vereinbart. Die Verteilnetzbetreiber der enviam unterhalten u. a. als Folge der zahlreichen Netzpachten Geschäftsbeziehungen zu einer Reihe von externen Dienstleistern. Diese Geschäftsbeziehungen sind durch Dienstleistungsverträge mit expliziten Unbundling-Klauseln ausgestaltet, unabhängig davon, ob es sich um konzerninterne oder -externe Dienstleister handelt. Neben den Verträgen ist im Rahmen eines umfassenden Dienstleistungsverhältnisses insbesondere die Kontrolle der vertragsgemäßen Leistungserbringung von Bedeutung. Die Netzbetreiber überprüfen die Vertragserfüllung stichprobenartig. Seite 8
9 3. Unbundling-Maßnahmen der enviam-gruppe Die enviam-gruppe hat neben den strukturellen eine Reihe von weiteren konkreten Maßnahmen zur Vereinheitlichung und zur Stärkung des Gleichbehandlungsmanagements ergriffen. a) Gleichbehandlungsprogramm Infolge der Kooperation von enviam und MITGAS im Jahr 2010 ergaben sich auch Auswirkungen auf die seinerzeit existierenden Gleichbehandlungsprogramme beider Gesellschaften, die mit Wirkung seit dem in einem neuen Gleichbehandlungsprogramm der enviam harmonisiert worden sind. Als vertikal integriertes EVU ist die enviam verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm festzulegen. Dieser Verpflichtung ist enviam nachgekommen, indem sie mit Vorstandsbeschluss vom ein neues Gleichbehandlungsprogramm, das auch in allen Tochtergesellschaften, auf die sich dieser Bericht bezieht, Anwendung findet, festgelegt und den Mitarbeitern und der BNetzA bekannt gemacht hat. Die unternehmensinterne Bekanntmachung erfolgte per und Intranetmitteilung. Gleichzeitig wurde das Gleichbehandlungsprogramm auch im Intranet veröffentlicht. Mit Schreiben vom wurde das Gleichbehandlungsprogramm der BNetzA gemäß 8 Abs. 5 EnWG bekannt gemacht. Neue Mitarbeiter erhalten wie bisher zu Beginn ihrer Tätigkeit durch den Personalbereich unter anderem die Mitarbeiterbroschüre zum Gleichbehandlungsprogramm ausgehändigt. Der Erhalt des Gleichbehandlungsprogramms in Form einer stets greifbaren Broschüre ist in Abstimmung mit der Arbeitnehmervertretung von jedem Mitarbeiter zu quittieren. Zudem werden sie von ihren Führungskräften über die Notwendigkeit und die Inhalte der Gleichbehandlung informiert. Alle Mitarbeiter der enviam-gruppe sind durch den RWE-Verhaltenskodex grundsätzlich verpflichtet, sich an sämtliche gesetzlichen Vorschriften sowie betrieblichen Regelungen zu halten. Bei Verstößen drohen die vorgesehenen arbeitsrechtlichen Sanktionen. Das EnWG mit den Unbundling-Bestimmungen nach 6 10 sowie das Gleichbehandlungsprogramm als arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung sind hierbei selbstverständlich eingeschlossen. Seite 9
10 In Folge dieser schon immer bestehenden hohen Anforderungen an das Verhalten der Mitarbeiter ist es konsequent, dass keine Verstöße gegen das Gleichbehandlungsprogramm auftraten und daher im Berichtszeitraum von Unternehmensseite keine Sanktionen ausgesprochen werden mussten. b) Regelwerke Bei enviam besteht ein Regelprozess, der sicherstellt, dass bei Erarbeitung, Änderung und Umsetzung des unternehmensinternen Regelwerkes die Anforderungen des Gleichbehandlungsprogramms der enviam berücksichtigt werden. Es ist vorgesehen, das Regelwerk im Rahmen der spezifischen Regelsetzung zur Konkretisierung der Anforderungen des Gleichbehandlungsprogramms zu nutzen. Dabei wird den Besonderheiten von Verteilnetzgesellschaften, insbesondere hinsichtlich Letztentscheidungsrecht und Entscheidungsunabhängigkeit, im erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Die Geschäftsführungen der Verteilnetzgesellschaften entscheiden im Einzelfall über die Inkraftsetzung und Ausgestaltung einer Regelung. Auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der bei enviam in den Jahren 2006 bis 2007 und bei MITGAS in den Jahren 2008 bis 2009 durchgeführten Geschäftsprozessanalyse wurden und werden für eine Vielzahl von Organisationseinheiten, insbesondere soweit diese mit Shared Service-Aufgaben betraut sind, spezielle Organisationsregelungen erstellt, die den Umgang mit wirtschaftlich sensiblen Netzkundendaten und relevanten Netzinformationen, bezogen auf die konkreten Geschäftsprozesse der betreffenden Organisationseinheiten, beschreiben. Solche Organisationsregelungen betreffen Geschäftsprozesse beispielsweise in den Bereichen Controlling/Unternehmensentwicklung, IV-Steuerung, Immobilienmanagement/Services, Recht, Unternehmenskommunikation/Umfeldmanagement, Betriebssicherheitsmanagement/IMS und Rechnungswesen/Steuern/Finanzen. Entsprechende Erkenntnisse und Anforderungen sind auch in die Regelwerke der MITGAS, der envia NETZ, der ILH NETZ und der MITGAS NETZ sowie der anderen in diesen Bericht eingebundenen Gesellschaften eingeflossen und formuliert. Die Regelwerke dokumentieren alle organisatorischen und technischen Regelungen für enviam, MITGAS und die Netzbetreiber und Dienstleister. Sie werden regelmäßig aktualisiert und erweitert und stehen den Mitarbeitern der jeweiligen Gesellschaft der enviam-gruppe im Intranet zur Verfügung. Seite 10
11 Sämtliche Regelungen des RWE-Konzerns (Konzernrichtlinien, Konzernfachelemente, Basiselemente Governance), die Grundlage des Regelwerkes der enviam und ihrer Tochtergesellschaften werden können, wurden systematisch überarbeitet und dabei den Besonderheiten von Verteilnetzgesellschaften hinsichtlich Letztentscheidungsrecht und Entscheidungsunabhängigkeit Rechnung getragen. c) Geschäftsräume Die Geschäftstätigkeit der Verteilnetzbetreiber erfolgt an Standorten ohne wettbewerblichen Bezug. Sie nutzen dafür in Halle/Saale Bürogebäude, die nicht zugleich von Wettbewerbsbereichen genutzt werden. d) Technisches Sicherheitsmanagement (TSM) Das TSM-Konzept hat für die staatliche Energieaufsicht einen hohen Stellenwert und genießt eine hohe Akzeptanz. Bei den Energieaufsichten der Länder ist das TSM als ein wesentlicher Baustein der Selbstregulierung und Selbstüberwachung der Energiewirtschaft anerkannt. Kernaufgabe des TSM ist die Unterstützung des eigenverantwortlichen Handelns der Unternehmen. Dies betrifft auch die strikte Einhaltung der Entflechtungsvorschriften von Energieversorgungsunternehmen. Für die envia NETZ und die envia NSG hat die unabhängige TSM-Zertifizierung durch den Verband der Netzbetreiber (VDN) eine langjährige Tradition, die sich in zahlreichen Zertifizierungsvorgängen mit den unterschiedlichen Dienstleistern ausdrückt. Die Erfahrungen der TSM-Prüfungen der envia NETZ und der envia NSG zeigen, dass das TSM zugleich ein geeignetes und kostengünstiges Qualitätsmanagementinstrument ist, um die Qualitätssicherung in den Versorgungsunternehmen zu dokumentieren und gleichzeitig den Umstrukturierungsprozess in den Unternehmen in Folge der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung konstruktiv zu begleiten. Für die envia NSG fand im Januar 2011 ohne Auflagen eine Nachzertifizierung statt. Die Zertifizierung der ILH NETZ erfolgte ebenfalls im Januar Auch bei MITGAS und MITGAS NETZ hat sich das TSM-Konzept als Qualitätsmanagementinstrument bewährt. MITGAS und MITGAS NETZ gehören zu den ersten Partnern im Gasbereich, die eine gemeinsame Zertifizierung von Seite 11
12 Verteilnetzbetreiber und Netzservice im Gasbereich durchgeführt haben und somit eine noch bis 2012 gültige Zertifizierung besitzen. Die Zertifizierung attestiert dabei im Gas die gleichen Punkte wie im Strombereich. Im Berichtszeitraum hat die MITGAS NETZ die Technische Führungskraft gewechselt, ein Vorgang, der ausführlich mit der zuständigen Zertifizierungsstelle abgestimmt und durch diese begleitet wurde. Dabei ist es gute Praxis, dass die Zertifizierungsstelle sich von der fachlichen und persönlichen Eignung der jeweiligen technischen Führungskraft überzeugt. e) TÜV-Zertifizierung der envia SERVICE Die envia SERVICE hat im Jahr 2007 begonnen, ihr Personal der TÜV-Zertifizierung Zertifizierter Mitarbeiter Kundenservice in der Energie- und Versorgungswirtschaft zu unterziehen. Ein wesentlicher Bestandteil des damit verbundenen ganzheitlichen Schulungskonzeptes ist das Gleichbehandlungsprogramm. Neben den durch den Gleichbehandlungsbeauftragten vorgegebenen Schulungsinhalten werden weiterreichende Kenntnisse zum Unbundling vermittelt. Bisher sind 137 Mitarbeiter, die im direkten Kundenservice tätig sind, erstzertifiziert, 22 Mitarbeiter wurden bereits rezertifiziert. f) Zusammenarbeit mit Beteiligungen enviam wirkt auf ihre Mehr- und Minderheitsbeteiligungen ein, um auch dort die Intentionen der Entflechtung unternehmensweit umzusetzen. So können die Beteiligungsgesellschaften Informationsveranstaltungen zu Gleichbehandlung besuchen, konkrete Unbundlingberatungen in Anspruch nehmen oder Informationsmaterial der enviam nutzen. Mit den Geschäftsführungen betroffener Mehrheitsbeteiligungen finden regelmäßige Treffen zur Abstimmung von Maßnahmen der Umsetzung der Unbundling- Bestimmungen statt. Mit zwei Gesellschaften mit Minderheitsbeteiligung der enviam wurden die durch diese Gesellschaften zu erfüllenden Unbundling-Anforderungen konkret besprochen. Für eine Gesellschaft mit Minderheitsbeteiligung der enviam hat der Gleichbehandlungsbeauftragte eine Mitarbeiterinformation durchgeführt. Seite 12
13 4. IT-Maßnahmen in der enviam-gruppe enviam, MITGAS, envia NETZ, ILH NETZ und MITGAS NETZ haben des Weiteren eine Reihe von Maßnahmen zur unbundlingkonformen Ausgestaltung und Verwaltung der IT-Systemlandschaft inklusive der dazugehörigen Infrastruktur ergriffen. Für Plauen NETZ werden diese Anforderungen ab dem umgesetzt. a) Umsetzung GPKE und GeLi Die Umsetzung des Beschlusses BK Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) und des Beschlusses BK Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas) der BNetzA erforderte weitreichende und aufwendige Anpassungen der Prozess- und Systemlandschaft, die sich über mehrere Jahre hinzogen, und inzwischen fristgerecht abgeschlossen sind. Die envia NETZ, die ILH NETZ und die MITGAS NETZ erfüllen alle Formatvorgaben der BNetzA zur Übermittlung von elektronischen Nachrichten. Die Kommunikation mit dem assoziierten Vertrieb der enviam für die Sparte Strom erfolgt über getrennte Systeme (physische Systemtrennung), wie mit allen anderen Lieferanten am Markt. ILH NETZ hat den Netzbetreiber envia NETZ mit dem Datenaustausch zur Marktkommunikation beauftragt. Um die Datensicherheit zu erhöhen, wird den Lieferanten die Verschlüsselung und Signatur von Daten angeboten. Sowohl envia NETZ und ILH NETZ als auch MITGAS NETZ haben im Rahmen ihrer jeweiligen Dienstleistungsverträge mit der envia SERVICE oder der A/V/E GmbH, Halle/Saale, das Geschäftsmodell, das Prozessmodell, dessen Dokumentation und die konsequente Umsetzung in Systemen und Organisation fristgerecht umgesetzt. b) Unbundlingkonformität bei den IT-Systemen Um eine unbundlingkonforme Abbildung der enviam und ihrer Tochtergesellschaften sowie ihrer Geschäftsprozesse in den unternehmensweit eingesetzten SAP- Systemen zur Abbildung der konzerninternen Unternehmensstrukturen zu gewährleisten, wurden im Rahmen eines RWE-konzernweiten IT-Projektes die erforderlichen Neustrukturierungen des konzerninternen IT-Systems vorgenommen. Seite 13
14 Als IT-System kommt seit einigen Jahren ESM (RWE Energy-SAP-Master) zum Einsatz. Bereits seit seiner Einführung bildet dieses IT-System die Unternehmensstrukturen entsprechend den regulatorischen Anforderungen ab, indem für jede einzelne Gesellschaft nur ihr eigenes Geschäft unter Berücksichtigung der dienstleistungsvertraglichen Beziehungen und der dafür notwendigen Daten abgebildet wird. enviam hat die Realisierung durchgehend einheitlicher Prozesse im Verhältnis zu allen angeschlossenen Händlern und Netzkunden mit Wirkung seit dem durch konsequente IT-technische Trennung des Netzabrechnungssystems (SAP IS-U-Netz) von dem Abrechnungssystem des Vertriebes (SAP IS-U-LIEF) erreicht. Neben der Sicherstellung der Implementierung und Funktionsfähigkeit aller nach GPKE und GeLi Gas umzusetzenden Prozesse in den Systemen war die eindeutige Zuordnung von Mitarbeitern und ihren Tätigkeitsbereichen zu den einzelnen Geschäftsprozessen ein Prüfungsschwerpunkt des Gleichbehandlungsbeauftragten. Im besonderen Fokus stand dabei die personelle Trennung bei der envia SERVICE, die sowohl für die Netzgesellschaften als auch für den Vertrieb Abrechnungsdienstleistungen erbringt. Zur Berechtigungsvergabe verantwortliche Mitarbeiter wurden darauf hingewiesen, dass wirtschaftlich sensible Netzkundendaten und relevante Netzdaten nur Mitarbeitern des Dienstleisters zugänglich sein dürfen, die ausschließlich mit netzbetrieblichen Tätigkeiten betraut bzw. beauftragt sind. Für den Netzmandanten wurde ein unbundlingkonformes Anforderungsmanagement zur Weiterentwicklung des SAP-ISU etabliert, das die ständige Aktualität des Netzmandanten sicherstellen soll. Mit Wirkung seit dem gewährleistet auch MITGAS die GeLi Gaskonforme Trennung der Netzdaten von den Vertriebsdaten. Der Bundesnetzagentur wurde mit Schreiben vom die fristgemäße Umsetzung mitgeteilt und das Umsetzungsmodell beschrieben. MITGAS NETZ bietet darüber hinaus, den Anforderungen einer Reihe von Transportkunden folgend, eine weitere freiwillige bilaterale Vereinbarung zur abweichenden Abwicklung des Prozesses Netznutzungsabrechnung an. Seite 14
15 Die bisher angebotene bilaterale Vereinbarung zur abweichenden Abwicklung der Prozesse Messwertübermittlung/Geschäftsdatenabfrage konnte hingegen auf Grund des hohen Standardisierungsgrades und damit der gesunkenen Nachfrage per gekündigt werden. Zum hat MITGAS NETZ das System zur Abwicklung des Lieferantenwechsels umgestellt. Der Systemwechsel verlief reibungslos, eine fristgerechte Abwicklung aller erforderlichen Vorgänge konnte jederzeit sichergestellt werden. Damit hat MITGAS NETZ eine weitere Automatisierung der Prozesse erreicht. c) IT-Sicherheit Für die Gesellschaften der enviam-gruppe gilt eine RWE-konzernweite IT-Sicherheitsrichtlinie (IT Security Policy). Dieser Standard dient dem Schutz sowohl der eingesetzten IT-Systeme und der damit verbundenen Daten als auch den Informationen des Unternehmens und trägt dazu bei, dass eine unerwünschte Verbreitung von wirtschaftlich sensiblen Daten unterbunden wird. Hierdurch wird implizit das informatorische Unbundling noch weiter forciert. d) Berechtigungsmanagement Für die Unbundlingkonformität ist neben einer geeigneten IT-Systemstruktur insbesondere ein qualifiziertes Berechtigungskonzept von zentraler Bedeutung, das nicht nur technisch, sondern organisatorisch prozessual umgesetzt ist. Die Umsetzung eines derartigen Berechtigungskonzeptes und der Entzug von Berechtigungen bei Wechsel oder Ausscheiden von Mitarbeitern sind in Organisationsregelungen beschrieben, die Mindestanforderungen an ein Berechtigungskonzept, unter anderem aus dem Gesichtspunkt der Sicherstellung der Unbundlingkonformität beinhalten. Durch Sensibilisierung der Mitarbeiter und Führungskräfte sowie Nutzung eines geeigneten Geschäftsprozesses wurde sichergestellt, dass interne Berechtigungen von Mitarbeitern, die im Zuge der Umstrukturierung ihren Arbeitsplatz bzw. die Gesellschaft gewechselt haben, zeitnah angepasst worden sind. Seite 15
16 Das seit dem Jahr 2009 im Aufbau befindliche System zur Verwaltung digitaler Identitäten, mit dem ein umfassender Schutz für Zugriffe auf wirtschaftlich sensible Netzkundeninformationen und wirtschaftliche relevante Informationen des Netzbetreibers gewährleistet werden soll (Identity Management System), wurde im Berichtszeitraum weiterentwickelt. Die Einhaltung gesetzlicher, behördlicher und interner Rahmenbedingungen, insbesondere die Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms, des Energiewirtschaftsgesetzes und einschlägiger gesetzlicher Anforderungen (Compliance & Security), sind wesentliche Treiber des Projektes, das im Jahr 2011 in weiten Teilen zum Einsatz in der IT-Landschaft der enviam kommen soll. Seite 16
17 5. Unbundlingkonformität der Netzbetreiberprozesse Die nachfolgend beschriebenen Prozesse, die in der Verantwortung des Netzbetreibers und seiner Mitarbeiter liegen, haben eine hohe Unbundling-Relevanz und wurden daher im Berichtszeitraum einer besonders sorgfältigen Betrachtung unterzogen. a) Planungs- und Prognoseprozess Aktiengesellschaften, wie enviam oder die RWE AG, sind verpflichtet, einen umfassenden Planungs- und Prognoseprozess zur Früherkennung von wirtschaftlichen Risiken aufzusetzen. Dieser Prozess betrifft damit enviam und unter anderem ebenfalls MITGAS, envia NETZ und MITGAS NETZ. Im Planungs- und Prognoseprozess werden die finanzwirtschaftlichen Prämissen von den Muttergesellschaften allgemein und zentral vorgegeben. Abstimmungen der Netzplanung finden ausschließlich mit steuernden Bereichen ohne Wettbewerbsrelevanz und nur unter dem Gesichtspunkt der Budgetverantwortung und -einhaltung statt. Die in den Planungs- und Prognoseprozess eingebundenen Mitarbeiter sind durch das Gleichbehandlungsprogramm ebenfalls zur Einhaltung des informatorischen Unbundling verpflichtet, so dass eine Informationsweitergabe an Wettbewerbsbereiche an dieser Stelle organisatorisch unterbunden ist. Im Rahmen einer Prüfung dieser Geschäftsprozesse wurde deren Unbundlingkonformität festgestellt. 3 b) Rentabilitätskontrolle enviam nimmt als Gesellschafterin bzw. Netzeigentümerin ihre Aufgaben gemäß 8 Abs. 4 EnWG zur wirtschaftlichen Leitung und Rentabilitätskontrolle gegenüber envia NETZ und ILH NETZ sowie über MITGAS gegenüber MITGAS NETZ in zulässiger Weise wahr. Dies gilt auch in analoger Weise für MITGAS in ihrem Verhältnis zur MITGAS NETZ. Das energiewirtschaftliche Unbundlingregime wird durch vertragliche Beschränkungen der gesellschaftsrechtlichen Weisungs-, Informations- und Kontrollrechte unterstützt. 3 Vgl. Ziffer 7 e. Seite 17
18 Auf die Einführung eines fakultativen Aufsichtsorgans in den Netzbetreibergesellschaften wurde verzichtet: Die Geschäftsführungen der Netzgesellschaften sind ausschließlich für ihre jeweilige Netzbetreibergesellschaft verantwortlich und verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben zur unabhängigen Führung dieser Gesellschaft einzuhalten. Dem entgegenstehende Weisungen sind per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen. Weisungen der Muttergesellschaft zu einzelnen Bauvorhaben erfolgen nicht. Damit hält sich die Muttergesellschaft im Rahmen der Wirtschaftlichkeitskontrolle in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte an die Bestimmungen des 8 Abs. 4 EnWG. Vorlagen der envia NETZ, der ILH NETZ oder MITGAS NETZ zu Sitzungen ihrer Gesellschafterversammlungen werden in den kaufmännischen Bereichen der envia NETZ (zugleich für ILH NETZ) und MITGAS NETZ erstellt und sind als solche besonders gekennzeichnet. An Beratungen im Rahmen der Rentabilitätskontrolle nehmen keine Mitarbeiter aus Wettbewerbsbereichen der enviam-gruppe teil. c) Ermittlung von Netzentgelten Im Berichtszeitraum sind bei den Netzbetreibern die Prozesse der Ermittlung der Netzentgelte aus der festgelegten Erlösobergrenze unter Berücksichtigung der ARegV angepasst und in der neuen Form dokumentiert worden. Bereits vorher waren die notwendigen Informationsflüsse bezüglich ihrer Herkunft und Weiterverwendung detailliert beschrieben. Die Prozesse haben selbstverständlich keinerlei Schnittstellen zu wettbewerblichen Bereichen. Von daher ist auch weiterhin prozessual sichergestellt, dass die Entgeltbildung in der Anreizregulierung sowie die diskriminierungsfreie Veröffentlichung der Preisblätter durch den Netzbetreiber unbundlingkonform erfolgt. Insbesondere ist gewährleistet, dass keine wirtschaftlich sensiblen Informationen zwischen Eingang des Bescheides zur Festlegung der Erlösobergrenze und Veröffentlichung der Preisblätter in unzulässiger Weise an die assoziierten wettbewerblichen Bereiche gelangen. Über das Gleichbehandlungsprogramm sind die daran beteiligten Mitarbeiter zur Einhaltung des informatorischen Unbundling verpflichtet. Seite 18
19 d) Beschwerdemanagement Zur Gewährleistung der Letztentscheidung der Netzbetreiber haben envia SERVICE und envia NSG einen Regelprozess zur Bereitstellung von Informationen zu Beschwerden bzgl. der Abwicklung des Netzbetriebs (unbundlingrelevanten Beschwerden) an die Letztentscheider der envia NETZ installiert. Dazu wurden Organisationsregelungen und Prozesse zum Beschwerdemanagement aktualisiert und zum Teil neu eingeführt. Die Dokumentation der Beschwerdebearbeitung sowie die Bereitstellung von Informationen in der envia NSG wird dabei über das gemeinsam mit envia NETZ als Letztentscheider genutzte IT- System ACOS NMS sichergestellt. Die Beschwerden werden nach Erfassung entsprechend vereinbarter Servicelevels ausgewertet und umgehend einer marktrollenkonformen Bearbeitung zugeführt. Bei envia SERVICE eingehende und nach Prozessbeschreibung als unbundlingrelevant kategorisierte Beschwerden werden im gemeinsam mit dem Netzbetreiber genutzten IT-System SAP IS-U eingepflegt. Damit stehen diese dem Letztentscheider der Netzbetreiber jederzeit zur Verfügung. Im Rahmen monatlicher Servicelevel-Reports erfolgt eine Konsolidierung und gesonderte Übergabe entsprechender Beschwerden an den Netzbetreiber als Auftraggeber. Auf Grund der vereinbarten Servicevorgaben und der in der Beschwerde enthaltenen Informationen wird eine marktrollen- und damit unbundlingkonforme Weiterleitung der Beschwerde, d. h. getrennt nach Vertriebs- und Netzkunden, ermöglicht. Die Mitarbeiter der envia NSG und der envia SERVICE werden durch interne Regelungen sensibilisiert, unbundlingrelevante Beschwerden mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und umgehend an den betreffenden Netzbetreiber weiterzuleiten, der konkrete Maßnahmen einzuleiten hat. Die Letztentscheidungsbefugnis der MITGAS NETZ bei Netzkundenbeschwerden wird durch Erfassung entsprechender Kontakte im Netzabrechnungssystem sichergestellt. Seite 19
20 e) Steuerung der Dienstleister (aa) enviam, MITGAS, envia NETZ, ILH NETZ, MITGAS NETZ, envia NSG und envia SERVICE unterhalten Geschäftsbeziehungen zu einer Reihe von Dienstleistern. Sie haben deshalb alle für sie tätig werdenden Dienstleister über entsprechende Vertragsbedingungen auf die Einhaltung relevanter Teile des Gleichbehandlungsprogramms der enviam verpflichtet, unabhängig davon, ob es sich um konzerninterne oder -externe Dienstleister oder Berater handelt. Vertragsbestandteil werden insbesondere die konkret einzuhaltenden Vertraulichkeitspflichten der Dienstleister bei Ausübung von Tätigkeiten für netzbetrieblich relevante Bereiche. Die Verletzung dieser Vertragsbedingungen ist sanktioniert. (bb) Für neu hinzukommende Dienstleistungsunternehmen, die netzbetriebliche Aufgaben erbringen und Zugang zu wirtschaftlich sensiblen Daten im Sinne des Gleichbehandlungsprogramms erlangen können, wird auf der Grundlage des computergestützten SAP-Bestellsystems der enviam sichergestellt, dass die "Grundsätze des Gleichbehandlungsprogramm der enviam und ihrer Tochtergesellschaften MITGAS (einschließlich MITGAS NETZ), envia NETZ, ILH NETZ, Plauen NETZ, envia NSG, envia SERVICE i. d. F. vom 1. Dezember 2010 für Auftragnehmer/Dienstleister zum Vertragsbestandteil erklärt werden. Die Kontrolle der vertragsgemäßen Leistungserbringung erfolgt analog den vorgenannten Grundsätzen durch den jeweiligen Auftraggeber stichprobenartig. Begleitend werden für eine Vielzahl von vereinbarten Aufgabenfeldern auf Grundlage einer internen Regelung regelmäßig Berichte zur quantitativen und qualitativen Erfüllung (Qualitätsberichte) erstellt und durch die Netzbetreiber bewertet. (cc) Bei der konzerninternen Vertragsgestaltung wird sichergestellt, dass eine Kopplung gerade der Dienstleistungsverträge an den Pachtvertrag mit dem jeweiligen Netzeigentümer nicht existiert. Sämtliche Verträge enthalten darüberhinaus selbstverständlich Kündigungsklauseln, so dass die Netzgesellschaften in keiner Weise in ihrer tatsächlichen Entscheidungsbefugnis eingeschränkt oder gar abhängig sind. Die Beschreibung der Art und des Umfangs der Dienstleistungen erfolgt in den Verträgen über klar definierte Produkte. Die Steuerung der Dienstleister im Seite 20
21 operativen Geschäft wird durch eine Reihe von Maßnahmen sichergestellt. Insbesondere ist die Kontrolle der vertragsgemäßen Leistungserbringung von Bedeutung. Die Netzbetreiber überprüfen die Vertragserfüllung stichprobenartig. Konzerninterne Dienstleister sind in das Schulungsregime des Gleichbehandlungsbeauftragten der enviam grundsätzlich eingebunden. (dd) Für die standardisierte Bewertung der Wirtschaftlichkeit bei lokalen Netzprojekten hat der Netzbetreiber seinen Dienstleistern überdies im Berichtszeitraum IT-Tools verpflichtend zur Verfügung gestellt. Diese wurden im Berichtszeitraum u. a. wegen veränderter wirtschaftlicher Parameter aktualisiert. Dies war auf Grund veränderter Mechanismen der Anreizregulierung notwendig. Auf diese Weise wird die Wahrnehmung des Letztentscheidungsrechts operativ umgesetzt. (ee) Externen Dienstleistern oder Beratern hat der Gleichbehandlungsbeauftragte der enviam in Informationsveranstaltungen die maßgeblichen Anforderungen und Auswirkungen der Unbundlingpflichten erläutert. f) Messstellenbetrieb und Messdienstleistungen (Messwesen) (aa) envia NETZ, ILH NETZ, Plauen NETZ und MITGAS NETZ erfüllen die gesetzlichen Anforderungen und stellen ihr Netz allen Marktteilnehmern diskriminierungsfrei auch für den Messzugang zur Verfügung. (bb) Mit den BNetzA-Beschlüssen BK und BK vom erfolgte die Festlegung zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens für den Strom- und Gasbereich. Damit ist nun prozessuale wie vertragliche Klarheit für die Umsetzung des liberalisierten und diskriminierungsfreien Messzugangs weitgehend geschaffen. Für die Einführung der Geschäftsprozesse wurde ein Projekt aufgesetzt, um die fristgerechte Umsetzung bis zum zu gewährleisten. envia NETZ und ILH NETZ haben mit einer Reihe von Stromlieferanten so im Juli 2010 auch mit enviam einheitliche Messstellenrahmenverträge für die Durchführung des Messstellenbetriebes im Netzgebiet diskriminierungsfrei abgeschlossen. Seite 21
22 Die von der BNetzA vorgegebenen Vertragsmuster werden seit Oktober 2010 vereinbart. Allen in den von Netzbetreibern der enviam-gruppe betriebenen Netzgebieten tätigen Messstellenbetreibern wurde bereits im Oktober 2010 angeboten, die neuen BNetzA-Musterverträge abzuschließen, womit die gesetzliche Umsetzungsfrist zum eingehalten wurde. envia NETZ hatte zum Jahresende 2010 mit 30 Messstellenbetreibern einen Rahmenvertrag abgeschlossen Zähler wurden zum bereits von diesen Messstellenbetreibern betrieben. MITGAS NETZ hatte zum Jahresende Messstellenrahmenverträge mit 1 Messstellenbetreiber und 1 Messdienstleister abgeschlossen; bis zum wurden im Gasnetz keine Zähler von dem Messstellenbetreiber betrieben. Von dem Gas-Messdienstleister wird bisher 1 Zähler ausgelesen. g) Verlustenergiebeschaffung Wie bereits in den Vorjahren wird die Verlustenergie für die envia NETZ gemäß 22 EnWG, 10 StromNZV diskriminierungsfrei im Wege einer Ausschreibung über ein internetbasiertes Auktionsverfahren beschafft. Die in diesem Zusammenhang von der BNetzA getroffene Festlegung zur Verlustenergiebeschaffung wurde fristgerecht zum umgesetzt. Die überarbeiteten Ausschreibungsbedingungen und der Bedarf sind im Internet für alle Anbieter abrufbar. Im Jahr 2010 wurden die restlichen 16 Tranchen für 2011 ausgeschrieben und vergeben. Die Ausschreibung wurde im Internet veröffentlicht. Dazu wurden alle erforderlichen Informationen (Allgemeine Bedingungen, Ausschreibungstermine, Muster Stromlieferungsvertrag, Formular für die Angebotsabgabe, Formular Kontaktdaten, Gesamt-, Kauf- und Verkaufsprofil) bereitgestellt. Die Beschaffung für das Lieferjahr 2011 erfolgte an 20 Terminen vom bis An den Ausschreibungen beteiligten sich insgesamt 13 Stromhändler. Die Ergebnisse der Ausschreibungen wurden ebenfalls im Internet unter veröffentlicht. Die Kurzfristkomponente für 2011 wurde im Oktober 2010 ausgeschrieben. Seite 22
23 Im Sommer 2010 begann die Vorbereitung der Ausschreibung für Diese wurde auf den Internetseiten der envia NETZ Anfang Oktober veröffentlicht. Die Ausschreibung erfolgt in 20 Tranchen vom bis voraussichtlich Durch die kontinuierliche Ausschreibung ist gewährleistet, dass sich der Marktpreis in den Verlustbeschaffungskosten widerspiegelt. h) Ausgestaltung der Letztentscheidungsbefugnis der Netzbetreiber Die Letztentscheidung in Prozessen der Netzbetreibergesellschaften obliegt Geschäftsführern und Leitenden Angestellten (Leitungspersonal), die direkt bei diesen Gesellschaften angestellt sind. Diese Personen haben gleichzeitig kein Anstellungsverhältnis in der Muttergesellschaft oder in sonstigen mit dem Netzbetreiber verbundenen vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, in denen Aufgaben der Erzeugung oder des Energievertriebs wahrgenommen werden. Diskriminierungsrelevante Entscheidungen, die durch das Leitungspersonal der Netzbetreibergesellschaften unabhängig getroffen werden, sind insbesondere: Aufstellung und Umsetzung von Wirtschaftsplan und Mittelfristplanung, Eigenständiger und unabhängiger Auftritt des Netzbetreibers im Regulierungsprozess (Netzanschluss- und Netznutzungsmanagement einschließlich Vertragsmanagement, Festlegen allgemeiner Bedingungen, technischen Mindestanforderungen und technischen Regelungen, Prozessmanagement zum Lieferantenwechsel und zur Energiemengenbilanzierung, Kalkulation der Preise und Entgelte, Berichts- und Informationspflichten und Antragsverfahren etc.), Festlegen von Strategie und technischen Rahmenbedingungen bei Neuund Ausbau der Netze sowie deren Instandhaltung (Erstellung entsprechender Konzepte, Priorisierung der Neu- und Ausbaumaßnahmen, Umsetzung Wirtschaftsplan in Maßnahmenplan, Festlegen der Investitionsund Instandhaltungsstrategie und Freigabe der Maßnahmen, etc.), Diskriminierungsfreie Bereitstellung von Informationen durch eigenständigen unabhängigen Internetauftritt (Veröffentlichungspflichten), Unabhängige Beschaffung von Verlustenergie durch Ausschreibungsverfahren auf Basis des Konzeptes der BNetzA, Entscheidungskompetenz im Krisenmanagement (Entscheidungen zu wesentlichen Aufgaben im Rahmen der Bewältigung von außergewöhnlichen Ereignissen, Krisen, Katastrophen getroffen) sowie in Fragen des Netz- und Systemsicherheitsmanagements, Seite 23
24 Gewährleistung fachlicher Weisungs- und Kontrollbefugnis im Rahmen der Auftragsvergabe an Dienstleister durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen. Zur Ausgestaltung der Rentabilitätsprozesse und der Kontrollkompetenzen der Gesellschafter der Netzbetreiber wird auf die Ausführungen zu Ziffer 5 b) verwiesen. i) Netzsicherheitsmanagement An das Verteilnetz der envia NETZ sind derzeit mehr als dezentrale EEG- Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistungen zwischen 0 und kw angeschlossen. Um sicherzustellen, dass der Betrieb des Verteilernetzes entsprechend 11 Abs. 1 EEG und 13, 14 EnWG auch dann sicher und zuverlässig erfolgen kann, wenn die dem Netz angebotene elektrische Energie den tatsächlichen Verbrauch übersteigt, hat die envia NETZ ein Netzsicherheitsmanagement eingeführt. Im Falle eines Engpasses im Verteilnetz oder einer Instabilität im Übertragungsnetz wird dazu die Stromeinspeisung durch eine gezielte diskriminierungsfreie Leistungsreduzierung oder gar Leistungsabschaltung von Erzeugungsanlagen gemindert und somit der Systemverantwortung des Netzbetreibers Rechnung getragen. Die Privilegierung von EEG- und KWKG-Anlagen (vorrangige Abnahme- und Verteilungspflicht) entsprechend 8 und 11 EEG berücksichtigt. An diesem Verfahren, das auch inhaltlich mit der BNetzA sowie den zuständigen Landes- und Bundesministerien abgestimmt ist, beteiligen sich u. a. alle an das Netz angeschlossenen Betreiber von EEG-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kw. envia NETZ wahrt mit dem gewählten Verfahren insbesondere auch die Gleichbehandlungsanforderungen, indem ein Regelmechanismus gefunden worden ist, der in kritischen Netzsituationen die diskriminierungsfreie Reduzierung der Einspeisung unter Einbeziehung der Anlagenbetreiber gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien- Gesetzes 2009 (EEG 2009), dessen Anforderungen envia NETZ uneingeschränkt umsetzt, ist es zu keinen Beschwerden von EEG-Anlagenbetreibern in Bezug auf das Netzsicherheitsmanagement gekommen. Seite 24
25 6. Marktauftritt der Netzbetreiber Die Netzbetreiber envia NETZ, MITGAS NETZ, ILH NETZ und Plauen NETZ unternehmen eine Reihe von konkreten Aktivitäten mit dem Ziel, ihren jeweiligen Außenauftritt auf allen Ebenen und an allen Schnittstellen so zu gestalten, dass die Eigenständigkeit des Netzgeschäftes für alle Marktteilnehmer offensichtlich ist. a) Branding Durch die expliziten Firmenbezeichnungen der envia Verteilnetz GmbH und der MITGAS Verteilnetz GmbH ist die Verwechslungsgefahr mit integrierten wettbewerblichen Bereichen erheblich beschränkt. Sowohl aus dem Logo der Netzgesellschaften als auch aus der Bezeichnung der Gesellschaft geht eindeutig hervor, dass es sich um eine Netzgesellschaft handelt. Die Gesellschaften sind unverwechselbar im Sinne eines eigenständigen Marktauftritts. Besonders deutlich tritt die Unverwechselbarkeit in der Namensgebung im Markenauftritt bei den Netzbetreibern Industriepark LH Verteilnetz GmbH (ILH NETZ) und Verteilnetz Plauen GmbH (Plauen NETZ) zutage. Hier ist auf Grund der Namensgebung eine Verwechslung der Netzgesellschaften mit der Vertriebsgesellschaft enviam oder MITGAS ausgeschlossen. b) Umsetzung Energiedienstleistungsgesetz Sämtliche Informationen gemäß Energiedienstleistungsgesetz zur Realisierung von Energieeinsparmöglichkeiten sind auf der Seite zusammengefasst. Im Einzelnen handelt es sich um Informationen zu folgenden Themenbereichen: Energiesparen/ Energieeffizienz, Beitrag zum Energiesparen, Analyse Energiesparpotenzial, Einsparmaßnahmen, Dienstleister, Produktinformationen, Finanzierung und Förderung, Weitere Kontaktinformationen, Informationen zum neuen EDL-G. Seite 25
26 c) Internetauftritt Zur Betonung des eigenständigen Marktauftrittes der Netzbetreiber existieren unbundlingkonforme Internetauftritte der Netzbetreiber mit eigenständiger Domain unter den Internetadressen und Diese Seiten sind unmittelbar, ohne Umwege über die Vertriebsseiten, erreichbar und werden von gängigen Internetsuchmaschinen angezeigt. Selbstverständlich enthalten diese Netzbetreiberseiten keine Verlinkungen zu Seiten von Wettbewerbsbereichen. Damit werden die Anforderungen der BNetzA erfüllt: Durch Separierung der Internetseiten wird die Transparenz des Netzbetreibergeschäftes erhöht und die Diskriminierungsfreiheit des Netzbetriebs gewährleistet. envia NETZ und MITGAS NETZ sind neben der Internetredaktion auch für die technische Administration des IT-Werkzeuges selbst (envia NETZ zugleich für ILH NETZ und Plauen NETZ) verantwortlich. Damit wird unterstrichen, dass die diskriminierungsfreie Information aller Vertriebsorganisationen über den eigenständigen Kommunikationskanal der Netzbetreiber ein ernsthaftes Anliegen ist. Die Informationsbereitstellung auf den Internetseiten erfolgt zielgruppenorientiert. Das Angebot an Informationen der Netzbetreiber wird stetig gemäß den gesetzlichen Anforderungen aktualisiert und erweitert. Beispielsweis wurde der Internetauftritt der envia NETZ um die Möglichkeit der Online-Zählerstandserfassung oder einen Downloadbereich ergänzt. Die Netzbetreiber der enviam-gruppe weisen in allen Schreiben ausschließlich die eigene Internetadresse aus. Auch die envia NSG als Dienstleister verfügt über einen eigenständigen Internetauftritt. d) Veröffentlichungspflichten Die Netzbetreiber sind ihren Veröffentlichungspflichten, die sich aus dem EnWG und den darauf basierenden Verordnungen ergeben, nachgekommen. Die Veröffentlichung bestimmter Informationen erfolgt diskriminierungsfrei. Das Verfahren der Datenherausgabe im Einzelfall ist auf den Internetseiten der Netzbetreiber dargestellt. Außerdem werden auf den Netzbetreiberseiten weitere Kennzahlen, u. a. der aktuelle Strombezug aus dem Übertragungsnetz, veröffentlicht. Seite 26
27 7. Aktivitäten des Gleichbehandlungsbeauftragten a) Der Gleichbehandlungsbeauftragte Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist vom jeweiligen Unternehmen bestellt worden und für enviam und deren Tochtergesellschaften envia NETZ, envia NSG und envia SERVICE seit 2005, für ILH NETZ seit 2008 und MITGAS (einschließlich MITGAS NETZ) sowie Plauen NETZ seit 2010 tätig. Seit Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Gleichbehandlungsbeauftragte die proaktive Umsetzung der sich aus dem EnWG ergebenden Unbundlingvorgaben in der Unternehmenspraxis begleitet und somit durch Projekte, Vorträge und Veranstaltungen ein allgemeines Unbundlingverständnis in der enviam-gruppe etabliert. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat den Status eines leitenden Angestellten der enviam inne. In Ausübung seiner Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragter ist er dem Vorstand der enviam unmittelbar verantwortlich und weisungsfrei. Bei seiner Aufgabenerfüllung wird der Gleichbehandlungsbeauftragte durch ihm fachlich und disziplinarisch unmittelbar unterstellte Mitarbeiter unterstützt. b) Vortragsrecht gegenüber Vorstand bzw. Geschäftsführung Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist auch Ansprechpartner des Vorstandes der enviam und der Geschäftsführungen der MITGAS, der envia NETZ, der ILH NETZ, der Plauen NETZ und der MITGAS NETZ in allen unbundlingrelevanten Fragestellungen. Die Leitungsorgane unterstützen den Gleichbehandlungsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Hierzu dient es, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte auf der Grundlage interner Beschlussfassungen dem Gesamtvorstand der enviam in regelmäßigen Abständen (quartalsweise) sowie zusätzlich anlassbezogen berichtet. Gegenstand der regelmäßigen Berichterstattung sind sämtliche im Rahmen der Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms erforderliche Maßnahmen und Anforderungen. Es finden regelmäßig Meetings mit den Geschäftsführern der MITGAS, der envia NETZ, der ILH NETZ, der Plauen NETZ und der MITGAS NETZ statt. Im Berichtszeitraum hat der Gleichbehandlungsbeauftragte sein Vortragsrecht beim Vorstand der enviam in drei Terminen ausgeübt. Seite 27
28 c) Regelmäßige Abstimmung mit den Koordinatoren für Gleichbehandlungsfragen der in das Gleichbehandlungsprogramm der enviam einbezogenen Mehrheitsbeteiligungen Der Gleichbehandlungsbeauftragte unterrichtet sich ständig über besondere Entwicklungen in den in das Gleichbehandlungsprogramm der enviam einbezogenen Gesellschaften. Hierzu trifft er sich in der Regel quartalweise mit den Koordinatoren für Gleichbehandlungsfragen der envia NETZ / ILH NETZ / Plauen NETZ / MITGAS NETZ, der envia NSG und der envia SERVICE. Die Beratungen dienen u. a. dazu, einschlägige aktuelle Informationen auszutauschen und Einzelfragen mit Bezug zum Gleichbehandlungsprogramm zu erörtern und abzustimmen. Dies geschieht mit dem Ziel, in den Gesellschaften der enviam-gruppe einheitliche Verfahrensweisen zu installieren und ein gleiches Verständnis zur Anwendung der Unbundling- Grundsätze zu entwickeln. Mit dem Ziel, die Umsetzung des Gleichbehandlungsgedankens in Tochtergesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung der enviam, die teilweise zugleich Verpächter von Energieversorgungsnetzen an envia NETZ sind, zu fördern, trifft sich der Gleichbehandlungsbeauftragte regelmäßig mit deren Geschäftsführern. d) Vermittlungskonzept Im Jahr 2010 hat der Gleichbehandlungsbeauftragte im Einzelnen u. a. folgende spezielle, zielgruppenspezifische Informationsveranstaltungen durchgeführt: enviam, Vorstandsressort Vorstandsvorsitz, Gleichbehandlungsprogramm - konkrete Anforderungen an die Mitarbeiter (Mai 2010), enviam, Vorstandsressort Personal, Gleichbehandlungsprogramm - konkrete Anforderungen an die Mitarbeiter (August 2010), enviam, Vorstandsressort Vertrieb, Gleichbehandlungsprogramm - konkrete Anforderungen an die Mitarbeiter (Mai 2010), envia NSG, Gleichbehandlungsprogramm - konkrete Auswirkungen für die Gesellschaft und deren Mitarbeiter (zwei Mal im April 2010), enviam, Recht, Gleichbehandlungsprogramm - konkrete Anforderungen an die Mitarbeiter (Mai 2010), envia SERVICE, Gleichbehandlungsprogramm Anforderungen an und Auswirkungen für Prozesse, Führungskräfte und Mitarbeiter (Juli 2010), enviam, Immobilienservices, Gleichbehandlungsprogramm - konkrete Anforderungen an die Mitarbeiter (Dezember 2010), Seite 28
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