Die Risikobeurteilung im Unternehmen

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1 Die Risikobeurteilung im Unternehmen Prüfung Treuhand Beratung

2 2 INHALTSVERZEICHNIS SEITE Risiken frühzeitig erkennen 3 Umfang der Risikoanalyse und -beurteilung 3 Anhangangaben 4 Was muss offengelegt werden? 4 Welche Gesellschaften sind betroffen? 5 Was ist konkret zu tun? 5 Was prüft die Revisionsstelle? 6 Das neue Rechnungslegungsgesetz bringt nochmals Veränderungen 6 Fazit 6

3 3 RISIKEN FRÜHZEITIG ERKENNEN Im Rahmen des neuen Aktienrechts hat der Verwaltungsrat Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung im Anhang zu machen1. Zur Risikobeurteilung macht das Gesetz keine inhaltlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber erwartet jedoch eine Auseinandersetzung mit den Unternehmensrisiken. Die Risikoberichterstattung soll den Adressaten der handelsrechtlichen Jahresrechnung entscheidungsrelevante und verlässliche Informationen zur Verfügung stellen, die es ihnen ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild über die Risiken der Unternehmung zu machen. Umfang der Risikoanalyse und -beurteilung Welche Risiken sind offenzulegen? Der Botschaftstext stellt klar, dass die Risikobeurteilung nicht sämtliche Geschäftsrisiken erfasst, sondern nur die Erläuterung derjenigen Risiken, die einen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung der Jahresrechnung haben könnten2. Im Vordergrund stehen somit nicht strategische oder operative Geschäftsrisiken, sondern Risiken der Rechnungslegung und der externen Berichterstattung (sogenante Finanzrisiken - siehe Grafik 1). Der Umfang der Risikobeurteilung hängt stark von den unternehmensspezifischen Gegbenheiten ab. In der Praxis ist eine klare Abgrenzung nicht in allen Fällen möglich, da beispielsweise selbst Risiken in den Bereichen der Branchenzugehörigkeit, der technologischen Entwicklung, der Formen der Finanzierung und der Konkurrenzsituation einen Einfluss auf die Beurteilung der Jahresrechnung haben können. Aus unternehmerischer- und betriebswirtschaftlicher Sicht ist ungeachtet der Gesetzesbestimmungen nicht einzusehen, weshalb Unternehmensrisiken, die keinen direkten Einfluss auf die Jahresrechnung haben, nicht erfasst werden sollen, da auch solche Risiken erheblich sein können und zumindest mittelbarzu negativen finanziellen Folgen für die Unternehmung führen können. Unternehmerisch macht es deshalb Sinn, auch andere Unternehmensrisiken festzuhalten. Eine Risikobeurteilung, die über das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmass hinausgeht, dürfte vor allem für Unternehmungen, die der ordentlichen Revision unterliegen und ein dokumentiertes Internes Kontrollsystem (IKS)3 vorweisen müssen, sinnvoll sein. Diesen Unternehmungen empfehlen wir, im Rahmen der Umsetzung des IKS gleichzeitig ein Risikomanagement-System einzuführen, da die systematisierte Erfassung und Beurteilung von Risiken auch Teil des IKS sind. Ein Risikomanagement (RM) ist umfassender als das gesetzliche Erfordernis der Risikobeurteilung nach Art. 663b Ziff. 12 OR, indem nebst der Identifikation und Bewertung oder Einschätzung von Risiken auch die Risikomassnahmen und die Risikoüberwachung dazugehören (siehe Grafik 2). Die Risikobeurteilung soll dem Betrieb angepasst sein und kein umfangreiches Konzept beinhalten, welches in der Schublade verschwindet. Risikomanagement ist ein logischer Denkprozess, bei welchem strukturiert vorgegangen wird und das sämtliche spezifischen Risiken der Unternehmung erfasst. GRAFIK 1: RISIKOBEREICHE IN DER UNTERNEHMUNG GRAFIK 2: RISIKOBEURTEILUNG UND RISIKOMANAGEMENT 1 Art. 663b Ziff 12 revor über die Risikoberichterstattung Der Anhang enthält unter Ziff. 12 Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung 2 Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts, 23. Juni 2004, S Art. 728a revor

4 4 Anhangangaben Im Anhang ist zu erwähnen, ob eine Risikobeurteilung durch den Verwaltungsrat vorgenommen wurde. Eine detaillierte Auseinandersetzung und Offenlegung der Risiken, wie sie unter anderem Internationale Rechnungslegungswerke (US GAAP, IFRS) oder der Lagebericht in Deutschland4 vorsehen, wird vom Gesetz nicht verlangt. Man befürchtete, dass die Preisgabe der Geschäftsrisiken wichtige Rückschlüsse auf Strategien zulassen würde. Der Anhang der handelsrechtlichen Jahresrechnung kann folglich allgemein gültige Formulierungen zur Risikobeurteilung beinhalten. Weil der Gesetzgeber die Ausgestaltung des RM weitgehend den Unternehmungen überlässt und keine rigiden Vorschriften macht, trifft man in der Praxis sehr unterschiedliche Modelle und Dokumentationen an, was Umfang und Detaillierungsgrad betrifft. Massgebend ist, dass die RM-Lösung je nach Grösse, Branche und Komplexität individuell auf die Unternehmensorganisation angepasst wird. Das RM muss pragmatisch angegangen werden und funktionell sein - weniger ist in vielen Fällen mehr. Viele der geprüften Unternehmungen haben ihre Risikobeurteilung konzentriert auf ein paar wenigen Seiten niedergeschrieben. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn die Risikobeurteilung seriös erarbeitet worden ist. Die Denkhaltung ist dabei entscheidend, wie auch die Bildung einer Risikokultur. Gute Führung und eine offene Informationsund Kommuniktionspolitik sind oftmals bessere Instrumente, Risiken zu vermindern und Abläufe sicher zu gestalten, als die besten RM-Aufzeichnungen. RM ist auch ein ständiger Prozess, der sich wandelt und angepasst werden muss und hört nicht mit der im ersten Jahr vorgenommenen gesetzlichen Einführung der Risikobeurteilung auf. Was muss offengelegt werden? Der Gesetzestext von Art. 663b Ziff. 12 OR Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung ist offen formuliert und kann deshalb unterschiedlich ausgelegt werden. Der Gesetzestext und die Botschaft machen keine konkreten Vorgaben über die Ausgestaltung im Anhang. Das Ziel der neuen Offenlegungsvorschrift ist es, dem Leser der Jahresrechnung einen Eindruck über die Auseinandersetzung mit den Risiken zu geben. Deshalb gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten der Offenlegung: Variante A: nur den Prozess der Risikobeurteilung zu umschreiben Variante B: den Prozess der Risikobeurteilung und Risiken mit direktem Einfluss auf die Jahresrechnung offenzulegen Variante C: den Prozess der Risikobeurteilung und alle wesentlichen Risiken (inkl. strategische und operative Risiken) im Anhang auszuweisen Aufgrund der parlamentarischen Diskussionen ist eine reine Vollzugsmeldung nicht möglich, indem im Anhang lediglich das Sitzungsdatum aufgeführt wird und eine Aussage, man habe über die Risiken gesprochen, enthält. Weil das Gesetz keine Bestimmung betreffend Ausgestaltung des RM auferlegt und vieles (bewusst) offen lässt, sollte auch die Offenlegung dieses Prozesses keine grosse Herausforderung darstellen. Wichtig ist vor allem, dass das, was im Anhang geschrieben steht auch tatsächlich in der Unternehmung durchgeführt wird. Vor allem KMU nehmen lediglich eine allgemeine Prozessbeschreibung und keine extensiven Offenlegungen vor. Sie entsprechen aber hiermit den gesetzlichen Anforderungen durchaus, d.h. im Anhang wird der Prozess der Risikobeurteilung, wie er tatsächlich im Betrieb stattfindet, beschrieben. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass nicht einfach ein Standardtext verwendet werden darf, der letztendlich nicht den Tatsachen entspricht. Für die Ausgestaltung der Angaben im Anhang ist es wichtig, die Merkmale der Unternehmung wie Branche, Grösse, Komplexität und Risikosituation entsprechend zu berücksichtigen. Für eine kleine Unternehmung mit einem einfachen Geschäftsmodell und einem transparenten Umfeld kann es sinnvoll sein, nicht allzu weitgehende Informationen im Anhang offen zu legen und eher eine allgemeine Umschreibung vorzunehmen. Sobald es sich jedoch um eine grössere Unternehmung handelt, welche allenfalls in einem komplexeren Umfeld tätig ist, kann es Sinn machen, zusätzlich zum Prozess auch die Risiken mit direktem Einfluss auf die Jahresrechnung zu erwähnen. Gerade der Bilanzleser hat in der Regel ein Interesse solche Risiken zu kennen. In diesem Fall ist jedoch festzuhalten, dass auch weitere Risiken für das Unternehmen bestehen können, welche allenfalls nicht offengelegt sind. Die umfassende Variante, bei der alle wesentlichen Risiken im Anhang offengelegt werden, ist grundsätzlich als vorbildlich anzusehen und mag auch unternehmerisch zweckmässig sein. Eine solche Offenlegung geht hingegen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus, denn gemäss Botschaftstext stehen nicht die strategischen oder operativen Geschäftsrisiken, sondern die Risiken der Rechnungslegung und der finanziellen Berichterstattung im Vordergrund. 4 Lagebericht nach 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB (Neuregelung ab 2005: DRS 5 Risikoberichterstattung)

5 5 Welche Gesellschaften sind betroffen? Von den eingangs erwähnten Gesetzesänderungen sind alle Gesellschaften unabhängig ihrer Grösse betroffen, welche betreffend Rechnungslegung auf das Aktienrecht verweisen. Konkret sind dies folgende Gesellschaften: Aktiengesellschaften (Art. 620 OR) Kommanditaktiengesellschaften (Art. 764 Abs. 2 OR) Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 801 OR) Kreditgenossenschaften und konzessionierte Versicherungsgenossenschaften (Art. 858 Abs. 2 OR) Stiftungen, welche ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art. 83a Abs. 2 ZGB) öffentlich rechtliche Unternehmen, für welche das Gesetz auf die Rechnungslegungsvorschriften des OR verweist Alle anderen Gesellschaften (u.a. der Verein) erstellen ihre Geschäftsbücher nach den Vorschriften über die kaufmännische Buchführung (Art. 957ff OR), wonach kein Anhang zu erstellen ist und somit die Änderungen im Aktienrecht keinen Einfluss haben. Die festgestellten Risiken sollen anschliessend bewertet werden (hohes, mittleres oder tiefes Risiko), wobei ein solcher Schritt im Rahmen des Gesetzes zwar nicht vorgesehen ist, aber im Sinne eines umfassenden RM (Identifikation und Bewertung von Risiken, notwendige Massnahmen, Überwachung und Steuerung) sicherlich ein wichtiger Aspekt darstellt und auch unternehmerisch Sinn macht. Anhand dieser Bewertung sollen schlussendlich bei den hohen Risiken Massnahmen ausgearbeitet werden. Wichtig dabei ist, dass die vorzunehmenden Massnahmen zugewiesen (wer ist verantwortlich) und terminiert werden, damit die Umsetzungen von den Verantwortlichen zeitgerecht realisiert und von den Vorgesetzten überwacht werden können. Die Durchführung der Risikobeurteilung muss schriftlich festgehalten oder protokolliert werden (z.b. Verwaltungsratsprotokoll). Diese einzelnen Schritte können auch in einer übersichtlichen Risikomatrix (siehe Grafik 3) festgehalten werden, indem nebst der Risikoidentifikation auch die Bewertung von Risiken sowie die Auflistung der notwendigen Massnahmen zur Beseitigung oder Verminderung der Risiken vorgenommen werden. Was ist konkret zu tun? Die Gesellschaften haben einen Prozess über die Durchführung der Risikobeurteilung auszuarbeiten. Dieser Prozess muss die wichtigsten Eckdaten beinhalten, so z.b. die risikopolitischen Grundsätze sowie Verhaltensregeln, an welche sich die Angestellten und Führungskräfte eines Unternehmens zu halten haben. In einem weiteren Schritt soll auf die Unternehmensrisiken allgemein (Marktrisiko, Finanzrisiko, Haftungsrisiken, Personalrisiken und operationelle Risiken) sowie auf speziellen Risiken, welche Einfluss auf die Jahresrechnung haben, könnten z.b. Lagerrisiken, Projektrisiken, Ausfallrisiken, Bonitätsrisiken, Fremdwährungsrisiken, Steuerrisiken, etc.), eingegangen werden. GRAFIK 3: RISIKOMATRIX

6 6 Was prüft die Revisionsstelle? Die Revisionsstelle hat zu prüfen, ob die Buchführung und die Jahresrechnung Gesetz und Statuten entsprechen (Art. 728a bzw. 729a OR). Da die Jahresrechnung gemäss Art. 662 Abs. 2 OR aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang besteht, hat die Revisonsstelle auch die Angaben im Anhang zu prüfen. Es handelt sich um eine rein formelle Prüfung der offen gelegten Informationen und nicht um eine materielle Prüfung hinsichtlich Zweckmässigkeit der Risikobeurteilung. Da die Revisionsstelle die Angaben im Anhang zu prüfen hat, ist es wichtig, dass die Angaben im Anhang auch tatsächlich durchgeführt und allfällig beschriebene Massnamen auch umgesetzt worden sind. Zudem ist zwingend eine Dokumentation des Prozesses zur Durchführung der Risikobeurteilung zu erstellen, damit die Revisionsstelle dies auch prüfen kann. Die Prüfung wird sich darauf beschränken, ob die Risikobeurteilung dokumentiert ist, die gemachten Aussagen im Anhang vollständig und wahr sind und somit keine falschen oder nicht zutreffenden Angaben bezüglich der Durchführung einer Risikobeurteilung enthalten. Das neue Rechnungslegungsgesetz bringt nochmals Veränderungen Was nun diverse KMU ab dem Geschäftsjahr 2008 einführten, wird mit dem neuen Rechnungslegungsgesetz bereits wieder wegfallen. Die Durchführung der Risikobeurteilung haben nur noch Unternehmungen vorzunehmen, die der ordentlichen Revision unterliegen. Dies stellt wohl eine Erleichterung für KMU dar und ist zu begrüssen. Aus diesem Grunde sollten den KMU nicht allzu hohe Anforderungen an das RM gestellt und den Offenlegungen im Anhang nicht allzu grosse Hürden auferlegt werden. Fazit In Fachkreisen wird immer noch diskutiert, wie weit die Risikobeurteilung und Berichterstattung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen gehen soll. Der Gesetzgeber hat das bewusst offen gelassen und sich nicht an ausländische Bestimmungen angelehnt, sondern eine schweizerische Lösung gesucht. Dies ist zu begrüssen, auch mit Rücksicht auf die vielen KMU. Das Risikomanagement ist ein Teil der Führung und hat die Aufgabe, unkontrollierte und ungeahnte Gefahren frühzeitig zu erkennen und möglichst abzuwenden. Wenn der Gesetzgeber schon keine konkreten Vorgaben über die Risikobeurteilung macht, sollte der unternehmerische Freiraum genutzt werden, um die gesetzlichen Vorgaben zur Risikobeurteilung sinnvoll umzusetzen. Der Erfahrungsaustausch über Risiken in der Branche scheint eine geeignete Ergänzung zur Selbsteinschätzung der Risiken im Betrieb zu sein. Die umgsetzten Lösungen sind zwar recht unterschiedlich ausgefallen, doch sind der Aufbau und die Einführung des RM bei den meisten Unternehmen recht gut gelungen und sinnvoll umgesetzt worden. FRAGEN? Wenn Sie Fragen zur gesetzlichen Risikobeurteilung oder zum Risikomanagement haben, rufen Sie uns an: bdo AG Aarau Tel Affoltern a. A. Tel Altdorf Tel Baden-Dättwil Tel Basel Tel Bern Tel Biel/Bienne Tel Burgdorf Tel Frauenfeld Tel Fribourg Tel Genève Tel Glarus Tel Grenchen Tel Herisau Tel Lachen Tel Laufen Tel Lausanne Tel Liestal Tel Lugano Tel Luzern Tel Olten Tel Porrentruy Tel Sarnen Tel Sion Tel Solothurn Tel Stans Tel St. Gallen Tel Sursee Tel Wetzikon Tel Zug Tel Zürich Tel

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