Strafverfolgung bei Gewalt im sozialen Nahbereich: das Freiburger Modell Entwicklungen und Tendenzen am Beispiel der Staatsanwaltschaft Freiburg
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- Kristian Haupt
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1 Heidi Winterer Staatsanwältin, StA Freiburg Strafverfolgung bei Gewalt im sozialen Nahbereich: das Freiburger Modell Entwicklungen und Tendenzen am Beispiel der Staatsanwaltschaft Freiburg I. Einleitung: Gewalt im sozialen Nahraum ist die in unserer Gesellschaft am weitesten verbreitete Gewaltform, von der in erster Linie Frauen und Kinder betroffen sind. Einer Studie zufolge liegt z. B. in Stuttgart bei drei von vier Streifenwageneinsätzen wegen gewalttätigen Auseinandersetzungen der Tatort im häuslichen Bereich. Das Einschreiten in Fällen häuslicher Gewalt war in der Vergangenheit häufig allein auf die Entschärfung der aktuellen Konfliktsituation durch die Polizei ausgerichtet und nur selten mit weitergehenden Maßnahmen wie der Beratung der Betroffenen oder der schnellen Herbeiführung zivilrechtlichen Schutzes verbunden. Schutz fanden die betroffenen Frauen mit ihren Kindern in den Frauen- und Kinderschutzhäusern, die in den vergangenen 25 Jahren nach und nach in der gesamten Bundesrepublik entstanden und in denen nach wie vor Hochrechnungen zufolge jährlich ca Frauen Zuflucht suchen allein in Baden-Württemberg sind es ca Frauen. Durch die langjährige Arbeit der Frauenhäuser ist das Thema Gewalt gegen Frauen und Kinder auch in Deutschland zum öffentlichen Thema gemacht worden. Im Zuge dieser Auseinandersetzung entstand ein breites Netz von Hilfsangeboten für die betroffenen Frauen und Kinder. Dennoch hat sich das Ausmaß der Gewalt nicht verringert. Um hier eine Änderung zu erreichen ist es notwendig, das Gewaltmonopol des Staates ernst zu nehmen und die Gesellschaft in die Verantwortung zu nehmen für eine Gewaltproblematik, die allzu lange zum individuellen Problem der betroffenen Frau erklärt und deren Lösung den Frauenhäusern aufgebürdet wurde. Seit dem Anfang der 90er Jahre wurde Gewalt im häuslichen Bereich zunehmend enttabuisiert. Es fand ein Paradigmenwechsel statt, in dessen Folge häusliche Gewalt nicht mehr als Privatsache gesehen und der Staat grundsätzlich in die Verantwortung genommen wurde. Diese Entwicklung spiegelt sich unter anderem in den seit 1995 bei der Polizei des Landes durchgeführten Seminaren zum Thema Gewalt gegen Frauen, dem Strafrechtsreformgesetz zur Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe, dem von der Bundesregierung initiierten Nationalen Aktionsplan Gewalt gegen Frauen und insbesondere auch dem zum in Kraft getretenen Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz) wieder. Die weitergehende Einsicht, dass alle Verantwortlichen in nichtstaatlichen und staatlichen Institutionen zusammenwirken müssen, wenn sich an der Situation misshandelter Frauen nachhaltig etwas ändern soll, hat ein Umdenken bewirkt und die Kooperationsbereitschaft gefördert. Die konsequente Strafverfolgung häuslicher Gewalt stellt dabei einen wichtigen Baustein der wirksamen Bekämpfung häuslicher Gewalt dar, sie kann jedoch nicht separat betrachtet werden, sondern muss im Kontext der anderen Hilfsangebote gesehen werden: den vier Elementen, aus denen sich u. a. die Gesamtkonzeption des Modellversuchs Platzverweisverfahren zusammensetzt: Seite 1 von 1
2 Akute polizeiliche Krisenintervention (Platzverweis) Beratungs- / Hilfeangebote Konsequente Strafverfolgung Wirkungsvoller zivilrechtlicher Schutz II. Freiburger Initiativen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt 1. Das Freiburger Interventionsprojekt Am wurde auf Initiative der Stelle zur Gleichberechtigung der Frau und des Frauenund Kinderschutzhauses Freiburg e.v. unter dem Motto Nein zur Gewalt nach dem Vorbild des seit 1995 bestehenden Berliner Interventionsprojektes gegen häusliche Gewalt (BIG) und damit letztlich nach dem Vorbild von DAIP ( Domestic Abuse Intervention Project ), einem 1979 gegründeten US-amerikanischen Projekt in Duluth/Minnesota, das Freiburger Interventionsprojekt gegen häusliche Gewalt (FRIG) ins Leben gerufen. Ziel der Interventionsprojekte ist der Abbau und die künftige Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und die gesellschaftliche Ächtung dieser Gewalt. In Freiburg wurde dieser ganzheitliche Ansatz übernommen und unter Einbeziehung regionalspezifischer Strukturen auf die kommunale Ebene übertragen. Wie bei BIG handelt es sich auch bei FRIG um ein Kooperationsprojekt von Frauenschutz- und Beratungsstellen, Dienststellen der Stadt Freiburg, Polizei, Justiz sowie anderen Projekten und Einrichtungen, die in ihrer Arbeit mit einzelnen Aspekten häuslicher Gewalt konfrontiert sind. Seit seiner Gründung versucht FRIG, auf kommunaler Ebene effektive Strategien zu erarbeiten, um häusliche Gewalt zu minimieren. Drei vorrangige Ziele kennzeichnen das Freiburger Interventionsprojekt: Frauen unterstützen und schützen Täter zur Verantwortung ziehen Häusliche Gewalt ächten Am Runden Tisch dem zentralen Kooperations- und Entscheidungsgremium des Freiburger Interventionsprojektes treffen sich deshalb regelmäßig Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Institutionen. Gemeinsam werden effektive Strategien zur Umsetzung der Projektziele entwickelt, Vorgehensweisen aufeinander abgestimmt, Richtlinien verbessert und gesetzliche Spielräume geprüft, um Interventionen bei häuslicher Gewalt im Sinne der Betroffenen wirksamer zu gestalten und deren Etablierung anzustoßen. Notwendige Maßnahmen werden interdisziplinär, interinstitutionell, verbindlich und gleichberechtigt erarbeitet und beziehen die Sicht- und Funktionsweise aller involvierten Institutionen mit ein. Im Vordergrund der Arbeit steht dabei eine verbesserte Vernetzung aller in diesem Bereich tätigen Institutionen und Projekte auf kommunaler Ebene, die umsetzungsorientierte Entwicklung von polizei-, straf- und zivilrechtlichen Maßnahmen und darüber hinaus für die Täter die Etablierung sozialer Trainingskurse. Mitglieder des Runden Tisches sind u. a. Vertreter und Vertreterinnen folgender Einrichtungen und Institutionen: Frauen- und Kinderschutzhaus Freiburg e.v. als Träger des Interventionsprojektes, AWO Freiburg, Bewährungshilfe, Caritasverband Freiburg-Stadt, Evangelische Fachhochschule, Seite 2 von 2
3 Frauenhorizonte gegen sexuelle Gewalt, Freiburger Notärzte e.v., Interkulturelles Büro, Männerbüro, Polizeidirektion, Anwaltschaft, Richterschaft, Sozialdienst Katholischer Männer/Straffälligenhilfe, Sozial- und Jugendamt, Staatsanwaltschaft, Stelle zur Gleichberechtigung der Frau, Weißer Ring, Wendepunkt e.v., Wildwasser, Zuflucht für Mädchen. Die inhaltliche Detailarbeit wird in thematisch ausgerichteten Fachgruppen geleistet. Während es bei BIG insgesamt sieben Fachgruppen (Polizeiliche Intervention, Strafverfolgung und Strafrecht, Zivilrecht, Unterstützungsangebote für Frauen, Migrantinnen, Kinder und Jugendliche sowie Täterprogramm) gab, musste hier in Freiburg angesichts der begrenzten personellen Kapazitäten eine weitere Konzentration auf insgesamt drei Fachgruppen (Polizei/Justiz, Männerarbeit/Täterprogramm sowie Unterstützung für Frauen und Kinder) erfolgen. Ergänzt wurden die Fachgruppen durch zeitweise bestehende Unterarbeitsgruppen zu spezifischen Themenbereichen z.b. Platzverweisverfahren, Konzeption, Plakataktion/ Öffentlichkeitsarbeit, Flyer und regelmäßig über den Zeitraum von zwei Jahren die Unterarbeitsgruppe Umgangsrecht. Geleitet und koordiniert wird das Projekt seit November 2000 von der Koordinationsstelle/ Geschäftsstelle unter der Trägerschaft des Frauen- und Kinderschutzhauses Freiburg e.v. Sie war in der Anfangsphase interdisziplinär mit einer Soziapädagogin und einer Juristin mit je einem Deputat von 5O% besetzt (bei BIG insgesamt fünf hauptamtliche Koordinatorinnen) und wird zwischenzeitlich von der Juristin Andrea Weiß engagiert und kompetent geleitet. 2. Die Beteiligung der Staatsanwaltschaft Freiburg: konkrete Arbeit und Zielvorstellungen Als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Freiburg war ich von Anfang an sowohl am Runden Tisch als auch insbesondere in der Fachgruppe Polizei/Justiz beteiligt. Seit dem besteht für die Bearbeitung von Gewaltdelikten im familiären Nahbereich auch bei der Staatsanwaltschaft Freiburg eine Sonderzuständigkeit. Diese Sonderzuständigkeit wurde in den Abteilungen II und III, die vor allem für allgemeine Kriminalität und Sexualstraftaten zuständig sind, mit der bereits bestehenden Sonderzuständigkeit für Sexualstraftaten verbunden. Erklärtes Ziel dabei war eine einheitliche Handhabung und konsequente Strafverfolgung häuslicher Gewalt, die deutlich macht, dass es sich dabei nicht um Bagatellkriminalität handelt. III. Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Einzelnen: Konsequente Strafverfolgung: Signalwirkung: Ächtung durch Strafverfolgung Einheitliche Sachbehandlung (Einrichtung von Sonderzuständigkeiten!) Ausschöpfung der bestehenden Ermittlungsansätze / der Möglichkeiten der StPO (z. B. richterliche Vernehmung) Koordinierte Zusammenarbeit mit der Polizei Seite 3 von 3
4 Berücksichtigung der Besonderheiten der HG-Verfahren: Nähebeziehung von Täter- und Opfer/Ambivalenz des Opfers Aussageverweigerungsrechte Mitbetroffenheit des Opfers durch Bestrafung des Täters (z. B. bei Geldstrafe) Ausschöpfung der bestehenden Sanktionsmöglichkeiten 1. Definition Häuslicher Gewalt Die Staatsanwaltschaft Freiburg versteht unter Gewaltdelikten im familiären Nahbereich: Gewalttaten in der Familie (z.b. zwischen Eltern und Kindern etc.) sowie in eheähnlichen Gemeinschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensbeziehungen unabhängig davon, ob die Beteiligten (noch) in häuslicher Gemeinschaft leben. Insbesondere kommen dabei in Betracht: Körperverletzung, 223ff StGB Nötigung, 240 StGB Bedrohung, 241 StGB Verstöße gegen 4 GewSchG bis hin zu Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, 177ff StGB aber auch: Freiheitsberaubung, 239 StGB Raub, 249ff StGB Erpressung, 253ff StGB Für die Bearbeitung der einschlägigen Verfahren ist dabei insbesondere hervorzuheben, dass angesichts des erklärten Ziels der konsequenten Strafverfolgung eine Verweisung auf den Privatklageweg, 374 StPO, nicht mehr in Betracht kommen kann, sondern vielmehr das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen ist. Dies entspricht im übrigen der bereits in Nr. 86 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) formulierten Forderung, wonach ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung dann zu bejahen ist, wenn dem Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, die Privatklage zu erheben, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist - Voraussetzungen, die bei Fällen häuslicher Gewalt regelmäßig gegeben sind. Dies bedeutet jedoch zunächst lediglich, dass in Fällen, in denen die Geschädigten Strafantrag stellen, die Staatsanwaltschaft nicht mehr von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Anzeigeerstatter darauf zu verweisen, ihre Rechte im Wege der Privatklage selbst zu verfolgen die Hauptprobleme der Strafverfolgung im Bereich der Häuslichen Gewalt sind damit noch nicht gelöst. Seite 4 von 4
5 2. Hauptprobleme der Strafverfolgung Von Anfang an fehlende Anzeigebereitschaft / fehlender Strafantrag bzw. Rücknahme der Anzeige / des Strafantrags: Differenzierung: will die Geschädigte nur nicht/ nicht mehr Initiator sein, ist aber aussagebereit, oder beruft sie sich bei bestehendem Zeugnisverweigerungsrecht auf 52 StPO? Wenn Berufung auf ZVR: gibt es andere Beweismittel? Falls nein: 170 II StPO Besondere Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung bereitet die häufig fehlende Anzeige- und Aussagebereitschaft der Geschädigten bzw. die spätere Rücknahme ursprünglich gestellter Strafanträge, was, zumindest soweit die Geschädigten als Ehefrauen oder Verlobte der Beschuldigten zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind, oftmals mangels anderer zur Verfügung stehender Beweismittel zur Einstellung der Verfahren führen muss. Hier kann lediglich versucht werden, den Beschuldigten im Rahmen der Begründung der Einstellungsverfügung klar vor Augen zu führen, dass die Verfahren - solange keine Verjährung eingetreten ist - sofort wieder aufgenommen werden, wenn die Geschädigten später doch noch entsprechende Angaben machen sollten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass aufgrund der Nähebeziehung zwischen Täter und Opfer, die in der Regel durch die Tat nicht aufgehoben wird, das Opfer einer Anzeigeerstattung oft ambivalent gegenübersteht. Die Geschädigte hat meist Angst vor dem Täter, insbesondere auch vor seiner Reaktion auf die Anzeigeerstattung. Sie fürchtet weitere Gewalttätigkeiten, wird möglicherweise auch von dem Täter bedroht, gleichzeitig wünscht sie sich oftmals nicht in erster Linie eine Auflösung der Gewaltbeziehung, sondern lediglich ein Ende der Gewalt, eine dauerhafte Verhaltensänderung des Täters unter gleichzeitiger Fortsetzung der Beziehung. Zumindest soweit Geschädigte und Täter noch zusammenleben, ist die Geschädigte in dem Zeitraum zwischen Anzeigeerstattung und Abschluss des gerichtlichen Verfahrens einer immensen Anspannung ausgesetzt, die häufig mitursächlich für die Rücknahme der Anzeige / des Strafantrags ist. Oftmals wird sich die Geschädigte auch erst nach mehreren Übergriffen des Täters zu einer Strafanzeige entschließen bzw. mehrere Anläufe benötigen, um an einem einmal gestellten Strafantrag auch festzuhalten und das Verfahren bis zum Ende durchzuziehen. Vielfach wird der Täter während dieses Zeitraums auch versuchen, sich mit dem Opfer auszusprechen, zu versöhnen, eine Verhaltensänderung in Aussicht zu stellen, um dieses zum Festhalten an der Beziehung und zur Rücknahme der Anzeige / des Strafantrags zu veranlassen. Nicht zu unterschätzen ist schließlich auch der Druck, der gerade in ausländischen Familien durch die (Groß-)Familie auf die Geschädigten ausgeübt wird, um diese davon abzuhalten, familiäre Probleme öffentlich zu machen Deliktstypen Antragsdelikte: absolute Antragsdelikte: Strafverfolgung ist nur bei Vorliegen eines Strafantrags möglich (z.b. 123, 185 StGB) relative Antragsdelikte: Strafverfolgung ist auch bei fehlendem Strafantrag möglich, soweit die StA das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (z.b. 303, 223, 229 StGB) Seite 5 von 5
6 Offizialdelikte: Strafverfolgung erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrags von Amts wegen (z. B. 224, 177 StGB) 2.2. Sicherung der Strafverfolgung Kommt es zu einer Anzeigenrücknahme ist zunächst seitens der Polizei abzuklären, ob dies lediglich bedeutet, dass die Geschädigte nicht mehr Initiatorin des Strafverfahrens sein will, jedoch weiterhin als Zeugin zu Verfügung steht oder ob sie sich bei bestehendem Zeugnisverweigerungsrecht auf dieses beruft und keine Angaben mehr macht. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft bei relativen Antragsdelikten das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen was sie abgesehen vom reinen Bagatellbereich im Einklang mit Nr. 86 RiStBV auch tun wird -, im zweiten Fall wird jedoch trotzdem oft eine Einstellung nach 170 Abs. 2 StPO erfolgen müssen, wenn keine anderen Beweismittel außer der jetzt wegfallenden Aussage der Geschädigten zur Verfügung stehen. Hier ist es von entscheidender Bedeutung, inwieweit seitens der Streifenbeamten, die vor Ort im Einsatz waren, alle Möglichkeiten der Beweissicherung ausgeschöpft wurden. Dies bedeutet in erster Linie, dass die vorgefundene Situation vor Ort, in der Wohnung sowie der Zustand, insbesondere die Verletzungen der Beteiligten, im Rahmen ausführlicher Berichte exakt festzuhalten sind (im Idealfall durch Lichtbilder), dass vor Ort festgestellt wird, ob andere Zeugen zur Verfügung stehen (z. B. Nachbarn, die eventuell etwas über vorhergegangene Vorfälle, Geräusche, Wortlaut, Häufigkeit etc. der Auseinandersetzungen berichten können), dass die beteiligten Personen getrennt befragt und Spontanäußerungen der Geschädigten genau protokolliert werden. Über solche Spontanäußerungen und eigene Wahrnehmungen vor Ort können die beteiligten Polizisten vor Gericht als Zeugen Angaben machen, unabhängig von der Aussagebereitschaft des Opfers. Die Situation vor Ort (Zustand der Wohnung / Verletzungen der Geschädigten) ist im Rahmen ausführlicher Berichte der eingesetzten Beamten festzuhalten Soweit möglich, sind Lichtbilder vom Tatort und den Verletzungen des Opfers zu fertigen Trennung und getrennte Befragung der beteiligten Personen Protokollierung von Spontanäußerungen des Opfers Feststellung vor Ort, ob andere Zeugen zur Verfügung stehen (Befragung von Nachbarn etc.) Falls nicht bereits im Rahmen des konkreten Polizeieinsatzes geschehen: Einbestellung der Geschädigten / des Beschuldigten zur polizeilichen Vernehmung (falls die Geschädigte nicht erscheint: staatsanwaltschaftliche Vernehmung) bei gravierenden Fällen und bestehender Aussagebereitschaft: richterliche Vernehmung Wichtig ist weiter, dass, soweit dies nicht bereits im Rahmen des polizeilichen Einsatzes erfolgt ist, die Geschädigte möglichst zeitnah von der Polizei zur Vernehmung einbestellt wird und dort allein also ohne eine etwaige Anwesenheit des Täters - befragt wird. Erscheint die Geschädigte trotz Einbestellung bei der Polizei nicht, ist die Ladung zu einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung in Betracht zu ziehen, da sie dort, anders als bei der Polizei, zum Erscheinen verpflichtet ist. Ebenso ist der Beschuldigte zur Vernehmung persönlich vorzuladen, um schon hierdurch zu dokumentieren, dass es sich nicht um Bagatellkriminalität handelt, sondern vielmehr die Strafverfolgung konsequent betrieben wird. Soweit bei der Polizei Erfassungsbögen zum Platzverweis verwendet werden, ist es sinnvoll, diese mit zur Ermittlungsakte zu nehmen, da sich hieraus für die Staatsanwaltschaft bereits wesentliche Informationen ergeben können. Ebenso erscheint es geboten, schriftliche Platzverweisverfügungen der Polizei und des Amtes für öffentliche Ordnung in die Akte aufzunehmen. Seite 6 von 6
7 In gravierenden Fällen ist, soweit das Opfer anfangs trotz bestehendem Zeugnisverweigerungsrechts aussagebereit ist, eine frühzeitige richterliche Vernehmung herbeizuführen. Die Durchführung einer solchen richterlichen Vernehmung hat die Konsequenz, dass bei späterer Berufung auf Zeugnisverweigerungsrechte entgegen dem Wortlaut des 252 StPO diese Aussagen durch eine Vernehmung des Richters als Zeuge in die Hauptverhandlung eingeführt werden können. Zu beachten ist, dass aus Kapazitätsproblemen diese Möglichkeit nicht in jedem Fall besteht und vorherige Absprachen mit dem zuständigen Richter unabdingbar sind, um eine zeitnahe Durchführung des Termins zu sichern. Problematisch ist weiter, dass nach der neueren Rechtsprechung eine solche Verwertung der richterlichen Vernehmung nur noch dann uneingeschränkt erfolgen kann, wenn dem Beschuldigten zuvor ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, der an der Vernehmung teilnehmen kann. Dies führt u. a. zu terminlichen Problemen, wenn eine möglichst zeitnahe richterliche Vernehmung durchgeführt werden muss, jedoch kein Rechtsanwalt zur Verfügung steht. 3. Ausschöpfung der bestehenden Sanktionsmöglichkeiten Steht fest, dass entweder durch eine Aussage der Geschädigten oder durch andere Beweismittel (siehe oben) ein Tatnachweis vor Gericht möglich ist, ist seitens der Staatsanwaltschaft eine Entscheidung darüber zu treffen, wie das Verfahren abgeschlossen werden soll. Sanktionsmöglichkeiten: Einstellung gem. 153 StPO Einstellung gem. 153a StPO mit Auflagen (z. Täterprogramm) Verwarnung mit Strafvorbehalt mit / ohne Bewährungsauflagen (z. B. Täterprogramm) Geldstrafe Freiheitsstrafe: - mit Bewährung (Bewährungsauflagen möglich) - ohne Bewährung 3.1. Die Einbeziehung der Gerichtshilfe Im Regelfall ist durch Einschaltung der Gerichtshilfe und die Anforderung entsprechender Berichte bzw. teilweise auch durch eigene Vernehmungstätigkeit abzuklären, wie sich die familiäre Situation nach dem konkreten Vorfall entwickelt hat und ob im Hinblick auf das Nach-Tat-Verhalten der Beteiligten und die Tatfolgen noch eine Verfahrenseinstellung ( 153, 153a bzw. 170 Abs. 2 StPO bei fehlendem Strafantrag) vertretbar erscheint oder ob eine Sanktion durch Strafbefehlsantrag oder Anklage unabdingbar ist. Diese Einbeziehung der Gerichtshilfe wurde in Freiburg seit dem Bestehen der Sonderzuständigkeit mit großem Erfolg praktiziert. Die Gerichtshilfe, die nach 160 Abs. 3 StPO der Staatsanwaltschaft dabei behilflich sein soll, die Umstände, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind zu ermitteln, wird von mir in über 40 % aller Fälle häuslicher Gewalt um einen Bericht gebeten. U. a. im Rahmen von Hausbesuchen werden dabei Gespräche mit den Beteiligten geführt, wobei sich erwiesen hat, dass die Geschädigten meist sehr offen über ihre Lage Auskunft gaben. Wichtig im Hinblick auf die Art der Verfahrenserledigung erscheint hierbei insbesondere die Frage, ob zwischenzeitlich eine Trennung erfolgte, ob bereits privat Schritte zur Problemlösung angedacht bzw. in Angriff genommen wurden (z. B. Paartherapie, Alkoholtherapie) oder ob etwa bereits Seite 7 von 7
8 wieder neue Konflikte/Straftaten zu verzeichnen sind. Eine Einschaltung der Gerichtshilfe ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil bis zu diesem Zeitpunkt seit der Tat meist mehrere Monate vergangen sind, so dass eine vorsichtige Zukunftsprognose getroffen werden kann. Frau Metzger-Blanck, Gerichtshelferin bei der StA Freiburg, hat hierzu folgende Ausführungen gemacht: Intention der Beauftragung war die Abklärung der familiären Verhältnisse im Hinblick auf die Verfahrenserledigung. Zu meinem methodischen Vorgehen. Je nach Aktenlage und Art der Vorwürfe führe ich unangemeldete oder angemeldete Hausbesuche durch, bestelle zu einem Gespräch ins Büro ein oder bitte um einen Anruf zur Terminsabsprache. In der Regel werden die Gespräche getrennt geführt, auf Wunsch auch gemeinsam. In der Regel waren die Geschädigten (meist Frauen) gesprächsbereit, die Beschuldigten nicht. Zu verzeichnen war ein hoher Beratungsbedarf in Richtung Hilfsangebote, Therapie, anwaltliche Hilfe; Fragen zum Ablauf des Strafverfahrens wurden immer gestellt. In einzelnen Fällen wurde von mir das Jugendamt (erneut) eingeschaltet, wenn der Eindruck entstand, dass Kinder unter den Konflikten Schaden nehmen (könnten). Auch habe ich direkt Kontakt zu Beratungsstellen und Anwälten hergestellt. Gemeinsame Gespräche waren erwünscht, wenn z.b. Beleidigungen, Körperverletzungen beidseitig ausgeübt wurden. In manchen Fällen stellte sich heraus, dass zwischenzeitlich eine Trennung erfolgte, in anderen Fällen hat sich das Konfliktpotential gesteigert. In einigen wenigen Fällen stellte sich heraus, dass die Bedrohungslage massiver dargestellt als tatsächlich vorhanden war und dass der Partner mit Hilfe der Justiz funktionalisiert werden sollte. Einige Personen waren mir bereits aus meiner Tätigkeit bekannt, gehäuft wurde eine Alkoholproblematik deutlich, in mehreren Fällen lagen psychische Probleme der Beteiligten vor. Mein Bericht umfasst die Vorgeschichte, versucht die Dynamik der Beziehung zu schildern; ein weiterer wichtiger Punkt ist die Entwicklung der Beziehung nach der Tat. Weiter werden die Hilfsangebote beschrieben und eine vorsichtige Prognose abgegeben sowie eine Empfehlung zur Verfahrenserledigung. Schwierig ist die Situation, wenn die Partner erklärterweise zusammenbleiben wollen oder Frauen in einer permanenten Angstsituation leben. M. E. ist die Einschaltung der Gerichtshilfe sinnvoll, zum einen, um weitere Informationen für das Strafverfahren zu erhalten, zum anderen, um dem Informationsbedarf der Beteiligten gerecht zu werden, aber auch um ein Zeichen zu setzen, dass diese Art der Gewalt im privaten Rahmen eine deutliche Missachtung erfährt Verfahrensabschluss durch die Staatsanwaltschaft Einstellung des Verfahrens: - nach 170 II StPO: - mangels hinreichendem Tatverdacht - Verneinung des öffentlichen Interesses bei fehlendem Strafantrag bzw. Verweisung auf den Privatklageweg bei Vorliegen eines Strafantrags, 374 StPO. - aus Opportunitätsgründen StPO: bei geringer Schuld - 153a StPO: vorläufig und mit Auflagen oder Weisungen Antrag auf Strafbefehl: Seite 8 von 8
9 - Geldstrafe - Verwarnung mit Strafvorbehalt (mit / ohne Bewährungsauflagen) - Freiheitsstrafe mit Bewährung bis max. 1 Jahr Anklageerhebung: - Einstellung aus Opportunitätsgründen StPO - 153a StPO - Urteil Freispruch Sanktion: - Verwarnung mit Strafvorbehalt - Geldstrafe - Freiheitsstrafe mit / ohne Bewährung 3.3. Erledigungskriterien bei bestehendem Tatverdacht: Auch bei hinreichendem Tatverdacht wird nach 170 Abs. 2 StPO verfahren, wenn bei fehlendem Strafantrag keine oder nur minimale Tatfolgen in Rede stehen oder im Hinblick auf das Nach-Tat- Verhalten der Beteiligten eine ausnahmsweise Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung vertretbar erscheint, wobei zu betonen ist, dass dies nur in Betracht kommen kann, wenn keine Vorvorfälle bekannt sind und die Tat nicht zu gravierenden Schädigungen des Opfers geführt hat. Eine Verfahrenseinstellung nach 153 StPO erfolgt, soweit zwar Strafantrag gestellt wurde, bei bislang nicht auffällig gewordenen Tätern jedoch Straftaten in Rede stehen, bei denen keine bzw. so minimale Tatfolgen zu verzeichnen sind, dass eine weitere Strafverfolgung unverhältnismäßig erscheint. Eine Verfahrenseinstellung nach 153a StPO ist sinnvoll, wenn der Beschuldigte von sich aus bereit ist, Auflagen zu akzeptieren, die geeignet sind, die bestehende Problematik abzubauen z. B. durch Teilnahme an einem Täterprogramm (Anti-Gewalt-Training) oder an einer Alkoholtherapie. In allen anderen Fällen wird Anklage erhoben bzw. Strafbefehl beantragt. Soweit die Beteiligten zwischenzeitlich getrennt sind, wird, soweit nicht die massiven Tatfolgen bzw. die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten die Verhängung einer Freiheitsstrafe und damit Anklageerhebung erforderlich erscheinen lassen, im Strafbefehlswege die Verhängung einer Geldstrafe beantragt. Leben die Beteiligten wie im Regelfall trotz der stattgefunden Gewaltausübung nach wie vor zusammen, wird in geeigneten Fällen, also in erster Linie bei nicht vorbestraften Tätern, gem. 59 StGB im Strafbefehlswege eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beantragt. Soweit möglich wird dabei im Rahmen des ergehenden Bewährungsbeschlusses den Beschuldigten zur Auflage gemacht, an einem sozialen Trainingsprogramm zur Einübung neuer, gewaltfreier Verhaltensmuster teilzunehmen. Bei massiven Tatfolgen bzw. einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten erfolgt Anklageerhebung, wobei im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung ebenfalls entsprechende Auflagen wie bei 59 StGB in Betracht kommen. Kriterien für eine folgenlose Verfahrenseinstellung gem. 153 StPO bzw. 170 Abs. 2 StPO bei fehlendem Strafantrag können dabei u. a. sein: Keine bzw. minimale Verletzungsfolgen Seite 9 von 9
10 Keine bekannten früheren Vorfälle Keine Eintragungen begonnene Alkoholtherapie begonnene Paartherapie vollzogene Trennung Kriterien für Anklageerhebung / Antrag auf Erlass eines Strafbefehls sind dementsprechend: Massive Verletzungsfolgen frühere Vorfälle bekannt Eintragungen (insbesondere einschlägiger Natur) fehlendes Problembewusstsein des Täters Soweit ein Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe in Betracht kommt, ist zu beachten, dass dies, soweit die Beteiligten noch nicht getrennt sind, zwangsläufig negative Auswirkungen auf das Opfer haben wird: die Geldstrafe stellt für die gesamte Familie eine finanzielle Belastung dar, die in der Regel das Haushaltsgeld der Geschädigten schmälert und damit Anlass für neue Konflikte gibt. Gerade in Fällen, in denen eine Trennung der Beteiligen (noch) nicht zur Diskussion steht, bietet es sich deshalb an, durch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, 59 StGB, bzw. durch eine Einstellung gem. 153a StPO auf den Täter einzuwirken. In beiden Fällen besteht nämlich die Möglichkeit, den Beschuldigten im Bewährungsbeschluss bzw. im Rahmen der vor endgültiger Verfahrenseinstellung zu erfüllenden Auflagen dazu zu verpflichten, an einer ambulanten Alkoholtherapie oder einem sogenannten Anti-Gewalt-Training (Täterprogramm) teilzunehmen. Nach langwierigen Vorarbeiten ist es gelungen, im Rahmen der Arbeit der Fachgruppe Männerarbeit / Täterprogramm ein entsprechendes soziales Trainingsprogramm zu erarbeiten, das es gewalttätigen Männern ermöglichen soll, durch eine Teilnahme eigene Verhaltensmuster zu überdenken und zu überarbeiten. Seit Mitte Dezember 2002 besteht sowohl die Möglichkeit, Probanden im Rahmen von Auflagen nach 153a StPO bzw. bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt oder Strafaussetzungen zur Bewährung im Rahmen des ergehenden Bewährungsbeschlusses einem entsprechenden Trainingsprogramm (Mehrere Vorgespräche, wöchentliche Doppelstunden, Nachgespräche in größerem zeitlichem Abstand) zuzuweisen als auch im Rahmen von Einzelsitzungen zumindest eine Anamnese mit Notprogramm durchzuführen, um gerade für Fälle des 153a StPO eine komprimierte, zeitlich und finanziell überschaubare Auflage für weniger gravierende Straftaten anbieten zu können (die Kosten der Therapiestunden sind von den Probanden je nach Finanzlage zumindest zum Teil mit zu erbringen). Zwischenzeitlich konnten bereits vier Kleingruppen erfolgreich beendet werden. Die Resonanz der Teilnehmer ist sehr gut, die Zahl der Abbrecher gering. IV. Platzverweis Übergeordnetes Ziel des Modellversuches Platzverweis war es, den von häuslicher Gewalt Betroffenen im Sinne eines verbesserten Opferschutzes durch ein am Verursacherprinzip ausgerichteten Einschreiten des Staates einen wirksameren Schutz als bisher zu bieten. Mit dem Modellversuch Platzverweis einem baden-württembergischen Projekt, das sich an der von Österreich initiierten Wegweisung von Gewalttätern orientierte wurde dem Täter in Fällen häuslicher Gewalt aufgegeben, die gemeinsam mit dem Tatopfer bewohnte Wohnung für einen bestimmten Zeitraum zu verlassen. Erforderlichenfalls können zusätzlich die Hausschlüssel beschlagnahmt und Nährungsverbote ausgesprochen werden. Diese Maßnahmen stellen staatliche Eingriffe in die Freiheitssphäre des Einzelnen dar und bedürfen daher einer gesetzlichen Grundlage, als die vor einer entsprechenden Ergänzung des Seite 10 von 10
11 Polizeigesetzes Baden-Württemberg - nur die polizeiliche Generalklausel in 1, 3 Pol Ges herangezogen werden kann. Zwischenzeitlich liegt ein Entwurf des Innenministeriums für eine Gesetzesänderung vor, in dem vorgesehen ist, den Platzverweis zunächst auf maximal zwei Wochen zu befristen und sodann eine Entscheidung des Ordnungsamtes über eine etwaige Verlängerung herbeizuführen. Der Modellversuch Platzverweis wurde in Baden-Württemberg vom an durchgeführt ; am Anfang nahmen 42 Kommunen daran teil, später bis zu 86 Städte und Gemeinden. Nach den positiven Erfahrungen mit diesem einjährigen Modellversuch wurde das Platzverweisverfahren zwischenzeitlich landesweit eingeführt. Nach intensiver Diskussion der Problematik hatte sich FRIG dazu entschlossen, am Platzverweisverfahren erst teilzunehmen, nachdem sichergestellt war, dass den betroffenen Frauen gleichzeitig bei Bedarf eine umfassende Beratung zur Verfügung stehen würde. Diese Funktion wurde in Freiburg vom Frauen und Kinderschutzhaus e. V. übernommen. Die Gewährleistung einer entsprechenden Beratung war für uns grundlegende Voraussetzung für den Erfolg des Modellversuchs die betroffene Frau bedarf der Beratung und der professionellen Hilfe, um sich mit ihrer aktuellen und künftigen Situation auseinandersetzen zu können; ein Platzverweis ohne professionelle Begleitung genügt hier nicht. Vielmehr muss die Betroffene möglichst zeitnah über die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten, insbesondere auch nach dem neuen Gewaltschutzgesetz informiert werden, um entscheiden zu können, wie es weitergehen soll. Soweit sie einverstanden ist, erfolgt dies im Wege der aufsuchenden Beratung: die Beratungsstelle geht auf das Opfer zu und stellt den Kontakt her. Will sie dies nicht, ist ihre Entscheidung zu respektieren, jedoch werden in solchen Fällen jedenfalls die vorhandenen Faltblätter über die bestehenden Beratungsmöglichkeiten ausgehändigt. Zum Stichtag wurde das Platzverweisverfahren in Freiburg eingeführt und seither mit gutem Erfolg praktiziert. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes in der Regel im akuten Krisenfall wird von der Streifenwagenbesatzung geprüft, ob die Gefahr weiterer Gewaltausübung droht. Bejaht sie diese Gefahr, dann kann sie einen Platzverweis aussprechen. Dies ist eine sehr gravierende Maßnahme: der Täter erhält ein Hausverbot, ihm werden die Hausschlüssel abgenommen und er darf während der Dauer des Platzverweises nicht zurückkehren. Hervorzuheben ist, dass in solchen Fällen sorgfältig überprüft werden muss, ob die für das Opfer bestehende Gefahrenlage allein durch den Ausspruch eines Platzverweises beseitigt werden kann. Auch wenn in der überwiegenden Mehrzahl aller Fälle die Täter sich an den verhängten Platzverweis halten, so ist doch zu bedenken, dass die Polizei aus personellen Gründen nicht in der Lage ist, regelmäßig zu kontrollieren, ob ein Platzverweis auch tatsächlich beachtet wird. Besteht daher Grund zu der Annahme, dass ein aggressiver Täter trotz ausgesprochenem Platzverweis in die Wohnung zurückkehren wird, muss die Frau wie bisher Schutz im Frauenhaus suchen, wenn die Gefährdungslage nachhaltig beseitigt werden soll. Wird vom Polizeivollzugsdienst ein solcher polizeilicher Platzverweis ausgesprochen, so muss in der Folge das Ordnungsamt der Gemeinde bzw. der Stadt prüfen, ob der Platzverweis verlängert wird (im Regelfall um vierzehn Tage) oder nicht. Zur Klärung dieser Frage wird nach Möglichkeit sowohl Kontakt mit der Geschädigten als auch mit dem Täter aufgenommen. In Freiburg ist es Usus, dass der Polizeivollzugsdienst den Platzverweis bis zum nächsten Werktag ausspricht, während die Polizeibehörde (= Amt für öffentliche Ordnung ) den Platzverweis für die folgenden vierzehn Tage bestätigt, wobei versucht wird, durch Anhörung des Täters und des Opfers abzuklären, ob die vorliegenden Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit so gravierend sind, dass es zu rechtfertigen ist, die Grundrechte des Täters für zwei Wochen entsprechend Seite 11 von 11
12 einzuschränken. Nur wenn erhebliche Rechtsverletzungen und eine unmittelbare Gefahr der Wiederholung zu besorgen sind wenn also weiter eine Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leib, Leben, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung besteht -, ist eine Erneuerung des Platzverweises rechtens, wobei sich hierbei das Amt für öffentliche Ordnung aus zeitlichen Gründen oftmals schwer tut, die erforderliche umfassende Sachverhaltsaufklärung auch tatsächlich zu leisten. Teilweise wird aus Angst vor rechtlichen Schritten des Weggewiesenen zu restriktiv reagiert, was den betroffenen Frauen schadet. Festzuhalten ist, dass der Platzverweis eine polizeirechtliche Maßnahme darstellt und seine Rechtsgrundlage im Polizeirecht und damit im Gefahrenabwehrrecht findet. Es ermöglicht keine Strafmaßnahmen. Hierfür gibt es das Strafrecht mit seinen Sanktionsmöglichkeiten, die oben bereits thematisiert wurden. Seit der Einführung des Platzverweisverfahrens gab es in Freiburg nach der Statistik des Amtes für öffentliche Ordnung vom Januar von der Polizei ausgesprochene Platzverweise, wobei 79 Platzverweise vom Amt für öffentliche Ordnung verlängert wurden (= 52 %). V. Entwicklungen im Bereich der Polizei Bei den Polizeirevieren Freiburg-Nord und -Süd wurden bereits im Herbst 2001 halbtägige Schulungen für alle in Freiburg tätigen Streifenbeamten durchgeführt; zudem fand eine Fortbildungsveranstaltung für Einsatztrainer zum Thema Häusliche Gewalt bei der Landespolizeidirektion statt. Seit dem ist eine Polizeiobermeisterin beim Polizeirevier Freiburg-Nord Schwerpunktsachbearbeiterin Häusliche Gewalt, sie wird seit Herbst 2002 durch eine zweite Beamtin unterstützt; beim Polizeirevier Freiburg-Süd wurden im Mai 2002 für den Bereich Freiburg- Stadt 6 Schwerpunktsachbearbeiter für den Bereich Freiburg-Stadt eingesetzt (3 weitere für den Bereich Freiburg-Land), die bei den jeweiligen Polizeiposten angesiedelt sind und durch einen Polizeihauptkommissar koordiniert werden. Angesichts der Struktur des Polizeireviers Freiburg-Süd mit einem großen ländlichen Bereich und einer Vielzahl von Polizeiposten erschien es nachteilig, hier einen zentralen Sachbearbeiter auf dem Revier zu etablieren, weswegen man sich für dezentrale Bereichslösungen entschieden hat. Insgesamt hat die Einführung von Schwerpunktsachbearbeitern zu einer wesentlichen Vereinfachung der Zusammenarbeit mit der Polizei geführt, da hierdurch ein regelmäßiger Austausch über die anhängigen Verfahren erleichtert wird. Im Regelfall findet mehrmals wöchentlich ein telefonischer Austausch zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei statt. Bei der Akademie der Polizei in Freiburg werden weiter regelmäßig Fachtagungen zum Thema angeboten, an denen auch die StA Freiburg beteiligt ist (Gewalt im sozialen Nahbereich aus Sicht der Staatsanwaltschaft). Seite 12 von 12
13 Strafverfolgung bei Gewalt im sozialen Nahbereich am Beispiel der Staatsanwaltschaft Freiburg Heidi Winterer Staatsanwältin Sonderzuständigkeit Häusliche Gewalt Gesamtkonzeption Platzverweis:! Akute polizeiliche Krisenintervention (Platzverweis)! Beratungs- / Hilfeangebote! Konsequente Strafverfolgung! Wirkungsvoller zivilrechtlicher Schutz 1
14 III. Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Einzelnen:! Einheitliche Sachbehandlung (Einrichtung von Sonderzuständigkeiten!)! Signalwirkung: Ächtung durch Strafverfolgung! Ausschöpfung der bestehenden Ermittlungsansätze / der Möglichkeiten der StPO (z. B. richterliche Vernehmung)! Koordinierte Zusammenarbeit mit der Polizei! Berücksichtigung der Besonderheiten der HG-Verfahren:! Nähebeziehung von Täter- und Opfer/Ambivalenz des Opfers! Aussageverweigerungsrechte! Mitbetroffenheit des Opfers durch Bestrafung des Täters (z. B. bei Geldstrafe)! Ausschöpfung der bestehenden Sanktionsmöglichkeiten Definition Häuslicher Gewalt:! Die Staatsanwaltschaft Freiburg versteht unter Gewaltdelikten im familiären Nahbereich:! Gewalttaten in der Familie (z.b. zwischen Eltern und Kindern etc.) sowie in eheähnlichen Gemeinschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensbeziehungen unabhängig davon, ob die Beteiligten (noch) in häuslicher Gemeinschaft leben. 2
15 Hauptprobleme der Strafverfolgung:! Von Anfang an fehlende Anzeigebereitschaft / fehlender Strafantrag bzw. Rücknahme der Anzeige / des Strafantrags:! Differenzierung: will die Geschädigte nur nicht/ nicht mehr Initiator sein, ist aber aussagebereit, oder beruft sie sich bei bestehendem Zeugnisverweigerungsrecht auf 52 StPO?! Wenn Berufung auf ZVR: gibt es andere Beweismittel? Falls nein: 170 II StPO! Gründe.! Nach dem Ergebnis der Ermittlungen besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte am im Rahmen einer Auseinandersetzung die Geschädigte in der gemeinsamen ehelichen Wohnung mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt hat, wodurch die Geschädigte eine Nasenbeinfraktur erlitt.! Der Beschuldigte hat sich deshalb wegen Körperverletzung strafbar gemacht. Eine Körperverletzung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft.! Die Geschädigte hat allerdings nachträglich erklärt, sie wolle die Anzeige zurückziehen und in Zukunft von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Ihre früheren Angaben können daher im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden. Da andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, ist es deshalb derzeit nicht möglich, dem Beschuldigten die von ihm begangene Tat in gerichtsverwertbarer Weise nachzuweisen. Das Verfahren musste daher eingestellt werden.! Die Beteiligten sind allerdings mit Nachdruck darauf hinzuweisen, daß das Verfahren sogleich wieder aufgenommen werden könnte, wenn sich die genannte Zeugin, möglicherweise aufgrund weiterer tätlicher Übergriffe des Beschuldigten, entschließen sollte, erneut Angaben zur Sache zu machen. Der Beschuldigte muss sich auch im klaren darüber sein, dass derart schwerwiegende Körperverletzungshandlungen wie im vorliegenden Fall regelmäßig nachhaltig verfolgt und bestraft werden. Falls es in Zukunft wiederum zu derartigen Straftaten kommen sollte, muss er damit rechnen, dafür eine gravierende Strafe, eventuell sogar eine Freiheitsstrafe zu erhalten, die er im Zweifel auch verbüßen müsste. 3
16 Deliktstypen:! Antragsdelikte:! absolute Antragsdelikte: Strafverfolgung ist nur bei Vorliegen eines Strafantrags möglich (z.b. 123, 185 StGB)! relative Antragsdelikte: Strafverfolgung ist auch bei fehlendem Strafantrag möglich, soweit die StA das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (z.b. 303, 223, 229 StGB)! Offizialdelikte: Strafverfolgung erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrags von Amts wegen (z. B. 224, 177 StGB) Beweissicherung vor Ort:! Die Situation vor Ort (Zustand der Wohnung / Verletzungen der Geschädigten) ist im Rahmen ausführlicher Berichte der eingesetzten Beamten festzuhalten! Soweit möglich, sind Lichtbilder vom Tatort und den Verletzungen des Opfers zu fertigen! Trennung und getrennte Befragung der beteiligten Personen! Protokollierung von Spontanäußerungen des Opfers! Feststellung vor Ort, ob andere Zeugen zur Verfügung stehen (Befragung von Nachbarn etc.)! Falls nicht bereits im Rahmen des konkreten Polizeieinsatzes geschehen: Einbestellung der Geschädigten / des Beschuldigten zur polizeilichen Vernehmung (falls die Geschädigte nicht erscheint: staatsanwaltschaftliche Vernehmung)! bei gravierenden Fällen und bestehender Aussagebereitschaft: richterliche Vernehmung 4
17 Sanktionsmöglichkeiten:! Einstellung gem. 153 StPO! Einstellung gem. 153a StPO mit Auflagen (z. Täterprogramm)! Verwarnung mit Strafvorbehalt mit / ohne Bewährungsauflagen (z. B. Täterprogramm)! Geldstrafe! Freiheitsstrafe:! - mit Bewährung (Bewährungsauflagen möglich)! - ohne Bewährung Verfahrensabschluss durch die Staatsanwaltschaft:! Einstellung des Verfahrens:! - nach 170 II StPO: - mangels hinreichendem Tatverdacht - Verneinung des öffentlichen Interesses bei fehlendem Strafantrag bzw. Verweisung auf den! Privatklageweg bei Vorliegen eines Strafantrags, 374 StPO.! - aus Opportunitätsgründen StPO: bei geringer Schuld - 153a StPO: vorläufig und mit Auflagen oder Weisungen! Antrag auf Strafbefehl:! -Geldstrafe! - Verwarnung mit Strafvorbehalt (mit / ohne Bewährungsauflagen)! - Freiheitsstrafe mit Bewährung bis max. 1 Jahr! Anklageerhebung:! - Einstellung aus Opportunitätsgründen! StPO! - 153a StPO! -Urteil! Freispruch! Sanktion: - Verwarnung mit Strafvorbehalt! -Geldstrafe! - Freiheitsstrafe mit / ohne Bewährung 5
18 Das Gewaltschutzgesetz: Seit dem sind die gesetzlichen Rechte von Opfern häuslicher Gewalt im Zivilrecht durch das Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes deutlich gestärkt worden. Mit ihm wurde der Grundsatz Der Schläger geht, das Opfer bleibt zum ersten Mal umfassend im Gesetz verankert. Gerade in diesem Bereich besteht allerdings nach wie vor großer Beratungsbedarf, da vielen Frauen die Existenz dieses Gesetzes und die dadurch eröffneten Möglichkeiten noch nicht bekannt sind. 6
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