Frühjahrstagung für Aufsichtsräte, Geschäftsführer und Vorstände "Wohnungswirtschaft/Wohnungspolitik aktuell"

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1 Frühjahrstagung für Aufsichtsräte, Geschäftsführer und Vorstände "Wohnungswirtschaft/Wohnungspolitik aktuell" 29./30. März 2012 in Magdeburg Finanz- und Steuerpolitik aktuell WP/StB Ingeborg Esser Hauptgeschäftsführerin GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.v. 1 Aktuelle Themen 1. Aktuelles aus dem Bereich Finanzierung und Beihilfe 1.1 Basel III und Solvency II 1.2 SEPA (Single Euro Payments Area) 1.3 Die Prüfung von Beihilfen nach Artikel 107 AEUV bei Immobilienunternehmen 2. Aktuelles aus dem Bereich Steuern Aktueller Sachstand zur E-Bilanz ( 5b EStG) 2.2 Aktivitäten im Hinblick auf die Einführung von Befreiungstatbeständen in der Grunderwerbsteuer 2.3 Sonstiges 2

2 1 Aktuelles aus dem Bereich der Finanzierung und Beihilfe Basel III und Solvency II (1) Basel III Risikogewichtung von Immobilienfinanzierungen Bisher: Mitgliedstaaten-Wahlrecht, wonach Wohnimmobilienkredite im sog. Standardansatz nur mit 50% Risiko zu gewichten sind und Wahlrecht beim sog. fortgeschrittenen Ansatz, auf Langfrist- Risikozuschläge zu verzichten, wenn es sich um mittelständische Unternehmen handelt. Im Verordnungsentwurf wird im Teil I unter Artikel 120 "Exposures fully and completely secured by residential property" die Möglichkeit geschaffen, Wohnimmobilienkredite nur mit 35% Risiko zu gewichten. Bezüglich des Wahlrechts, beim sog. fortgeschrittenen Ansatz auf Langfrist-Risikozuschläge zu verzichten, wird im Verordnungsentwurf im Teil II unter Artikel 158 "Maturity" dieses Wahlrecht beibehalten. 4

3 1.1 Basel III und Solvency II (2) Solvency II Bisher: Risiko von Hypothekendarlehen wurde allein dem Kontrahenten- Risiko zugeordnet, ohne dass bestimmte Kriterien an Hypothekendarlehen gestellt wurden. Soweit bei den Hypothekendarlehen ein Beleihungsrahmen von 60% eingehalten wurde, ergab sich eine Eigenkapitalunterlegung von 0%. Mit dem neuen Text werden für die Einordnung von Hypothekendarlehen unter das Kontrahenten-Risiko erstmals konkrete, einschränkende Anforderungen an Hypothekendarlehen gestellt. Da diese Hypothekendarlehen regelmäßig kein Rating haben, gilt mit steigender Laufzeit eine relativ hohe Eigenkapitalunterlegung (5 Jahre = 15%, 10 Jahre = 23,4%, 20 Jahre = 35%). Ein Darlehensnehmer darf nicht mehr als 1 Mio. EUR Darlehen vom Versicherer und dessen Unternehmensgruppe erhalten SEPA (Single Euro Payments Area) Aktueller Sachstand: Das Europäische Parlament hat am die EU-Verordnung zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro (SEPA-Verordnung) verabschiedet hat. Nach Artikel 6 der SEPA-Verordnung müssen Überweisungen und Lastschriften ab dem nach den Vorschriften der SEPA- Verordnung ausgeführt werden. Behandlung sog. "Altmandate": "Ein vor dem gültiges Mandat eines Zahlungsempfängers zur Einziehung wiederkehrender Lastschriften im Rahmen eines Altzahlverfahrens bleibt nach diesem Datum gültig und gilt als Zustimmung des Zahlers gegenüber seinem Zahlungsdienstleister, die vom betreffenden Zahlungsempfänger eingezogenen wiederkehrenden Lastschriften gemäß dieser Verordnung auszuführen, sofern keine nationalen Rechtsvorschriften oder Kundenvereinbarungen über die weitere Gültigkeit der Lastschriftmandate existieren." 6

4 1.2 SEPA (Single Euro Payments Area) Aktueller Sachstand: Altmandate werden somit ab dem wie SEPA-Mandate behandelt. Für diese Mandate gilt dann aber ein bedingungsloses Erstattungsrecht und eine Erstattung zurückdatiert auf das Wertstellungsdatum der zu erstattenden Zahlung. Aber: Die deutsche Kreditwirtschaft plant eine Änderung der AGB zur Wandlung bestehender Einzugsermächtigungen in SEPA-Mandate (voraussichtlicher Termin: ). Durch die AGB-Lösung und Artikel 7 der SEPA-Verordnung ist gewährleistet, dass Wohnungsunternehmen eine verwaltungsaufwändige Umstellung sämtlicher bestehender Lastschriftmandate auf das SEPA- Lastschriftverfahren erspart bleibt. Ausführliche GdW Information hierzu im IV. Quartal Die Prüfung von Beihilfen nach Artikel 107 AEUV bei Immobilienunternehmen Anforderungen aus dem IDW PS 700 Diskussion möglicher Fallbeispiele 8

5 Anforderungen aus dem IDW PS 700 Würdigung beihilferechtlicher Sachverhalte im Rahmen der Abschlussprüfung Der Abschlussprüfer hat Prüfungshandlungen durchzuführen, um die Risiken wesentlicher falscher Angaben in der Rechnungslegung im Zusammenhang mit unzulässig gewährten Beihilfen festzustellen. Prüfschema: Liegt eine Beihilfe vor? Durfte die Beihilfe an das Unternehmen gewährt werden, ohne dass es einer Notifizierung und Genehmigung durch die EU-Kommission bedarf? 9 Anforderungen aus dem IDW PS 700 Feststellungen (IDW PS 700, Rz. 37): Verträge, die unzulässig gewährte Beihilfen zum Gegenstand haben, können unwirksam sein. Staatliche Stellen sind verpflichtet, unzulässig gewährte Beihilfen zurückzufordern. Mögliche Auswirkungen auf den Jahresabschluss des begünstigten Unternehmens: Pflicht zur Bilanzierung i von (Rückzahlungs-)Verpflichtungen h Aufrechterhaltung der going concern Prämisse? Auswirkungen auf die Berichterstattung über Risiken der zukünftigen Entwicklung im Lagebericht des begünstigten Unternehmens 10

6 Diskussion möglicher Fallbeispiele 1. Staatliche Förderdarlehen (z. B. KfW-Darlehen) 2. Beihilfen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus 3. Kommunalbürgschaften 4. Kapitalzufuhr 11 Diskussion möglicher Fallbeispiele 1. Staatliche Förderdarlehen (z. B. KfW-Darlehen) I. d. R. kann davon ausgegangen werden, dass die Förderprogramme durch die Fördermittel gebende Stelle beihilferechtlich untersucht werden. 12

7 Diskussion möglicher Fallbeispiele 2. Beihilfen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus Die aktuelle Freistellungsentscheidung der EU-Kommission berücksichtigt die Tatsache, dass der soziale Wohnungsbau Besonderheiten aufweist: Die soziale Wohnraumförderung als "Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" ist von der Notifizierungspflicht der EU freigestellt. Förderungen nach dem WoFG und die entsprechenden Förderprogramme der Bundesländer brauchen demgemäß nicht notifiziert zu werden. 13 Diskussion möglicher Fallbeispiele Beschluss der Europäischen Kommission zu EU-Beihilfen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse vom Auch nach dem neuen Freistellungsbeschluss sind Ausgleichsleistungen an Unternehmen, die Tätigkeiten im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus ausführen, von der Anmeldepflicht freigestellt, wenn diese Tätigkeiten vom Mitgliedstaat Deutschland als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden. Grundsätzliche Pflicht zur getrennten Rechnungslegung für den Bereich Aber: Erwägungsgrund 27 des neuen Freistellungsbeschlusses "Dieser Beschluss sollte die Vorschriften der Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2006/111/EG) unberührt lassen." 14

8 Diskussion möglicher Fallbeispiele Bericht der Bundesrepublik Deutschland zum "Altmark-Paket" der Europäischen Kommission "Im Hinblick darauf, dass die soziale Wohnraumförderung in Deutschland eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist, die Bewilligung der Fördermittel durch eine in Bezug auf Förderzweck und Förderhöhe hinreichend bestimmte Förderentscheidung erfolgt, die Förderung jedem offen steht, Transparenz besteht, die staatlichen Ausgleichszahlungen für einen angemessenen Zeitraum so festsetzt werden, dass eine Überkompensation nicht stattfindet, bedarf es nach der Transparenzrichtlinie keiner getrennten Buchführung bei den Unternehmen, die Fördermittel erhalten." 15 Diskussion möglicher Fallbeispiele 3. Kommunalbürgschaften Die Europäischen Kommission hat zwei Bürgschaftsmitteilungen veröffentlicht, in denen sie die Grundsätze für die beihilferechtliche Beurteilung von Bürgschaften und staatlichen bzw. kommunalen Garantien niederlegt. Aus Sicht des EU-Rechts stellt eine kommunale Bürgschaft danach jedenfalls dann eine Beihilfe zugunsten des Kreditnehmers des besicherten Kredites dar, wenn sie nicht marktgerecht vergütet wird. Das Beihilfeelement besteht in diesen Fällen darin, dass die Kommune auf eine seine Risikoträgerfunktion widerspiegelnde marktübliche Prämie (Avalprovision) verzichtet. 16

9 Diskussion möglicher Fallbeispiele 4. Kapitalzufuhr Das EU-Recht gestattet unternehmerisches Verhalten der öffentlichen Hand, soweit sich auch ein privater Investor bzw. Anteilseigner in einer hypothetischen Vergleichssituation ebenso verhalten hätte (sog. "private Investor Test"). Solange die Maßnahme dem entspricht, was auch ein privater Investor für richtig und sinnvoll erachten würde, handelt es sich nicht um eine unzulässige Beihilfe Aktuelles aus dem Bereich Steuern 18

10 2.1 Aktueller Sachstand zur E-Bilanz ( 5b EStG) 19 E-Bilanz Erstmalige Anwendung E-Bilanz = Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen an das Finanzamt Erstmalige Anwendung von 5b EStG lt. Gesetz bzw. AnwZpvV: Erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen Aber: Anwendungsschreiben zu 5b EStG vom Nichtbeanstandungsregelung für WiJ 2012 D. h.: Abgabe in Papierform und keine Gliederung gemäß Taxonomie Erstmalige elektronische Übermittlung für WiJ 2013 im Jahr 2014 Längere Übergangsregelung für Vermietungsgenossenschaften Erstmalige elektronische Übermittlung für WiJ 2015 im Jahr

11 E-Bilanz Taxonomie Taxonomie = der für die elektronische Übermittlung amtlich vorgeschriebene Datensatz Taxonomiearten: Kerntaxonomie Branchentaxonomien für bestimmte Wirtschaftszweige Spezialtaxonomien (Banken und Versicherungen) Ergänzungstaxonomien u. a. für die Wohnungswirtschaft Grund: Formblattverordnung für Wohnungsunternehmen schreibt von 266 und 275 HGB abweichende Gliederungsvorschriften für Bilanz und GuV-Rechnung vor Taxonomien stehen zum Abruf bereit unter: Technisches Übermittlungsformat XBRL = extensible Business Reporting Language ( 21 GdW-Arbeitskreis "Umsetzung der E-Bilanz" Beim GdW: Arbeitskreis "Umsetzung der E-Bilanz" Beschäftigt sich mit den Fragen rund um die Einführung bzw. Umsetzung der E-Bilanz im Wohnungsunternehmen Mitglieder: IT-Anbieter, Wohnungsunternehmen, Steuerberater WU testen ab Mai 2012 die E-Bilanz auf Basis der wohnungswirtschaftlichen Taxonomie Erfahrungen aus Testphase Diskussion über evtl. erforderliche Anpassungen des Kontenrahmens der Wohnungswirtschaft 22

12 2.2 Aktivitäten im Hinblick auf die Einführung von Befreiungstatbeständen in der Grunderwerbsteuer 23 Aktuelle GrESt-Sätze Übersicht der Bundesländer, die vom GrESt-Satz von 3,5% abweichen Bundesland Gültig seit: GrESt-Satz Berlin ,5% ab : 5% Brandenburg ,0% Baden-Württemberg ,0% Bremen ,5% Hamburg ,5% Niedersachsen ,5% Nordrhein-Westfalen % 5,0% Rheinland-Pfalz ,0% Saarland ,5% Sachsen-Anhalt ,0% Schleswig-Holstein ,0% Thüringen ,0% 24

13 Aktivitäten auf Länderebene Initiierung von BR-Initiativen zur Einführung von GrESt-Befreiungstatbeständen vdw und vdwg Sachsen-Anhalt (SA) GrESt-Befreiung im Zshg. mit Gemeindezusammenschlüssen anlässlich Gemeindegebietsreformen VdW Rheinland Westfalen und VdW südwest (NRW und RP) GrESt-Befreiung bei Fusionen von WU GrESt-Befreiung von Grundstückserwerben durch förderberechtige Personen Freistaat Sachsen (SN) Gesetzesantrag (BR-Drs. 737/11) GrESt-Befreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften Gesetzesantrag wird unterstützt von MV, NI, TH VNW Hamburg (HH, SH, MV) GrESt-Befreiung bei Fusionen von WU 25 RWI-Gutachten im Auftrag der Verbände der BSI RWI-Gutachten "Probleme der Grunderwerbsteuer und ihrer Anhebung durch die Länder" BSI-Positionspapier mit Forderungen... Demographischer Wandel macht die Notwendigkeit von Befreiungen von der GrESt sichtbar, z. B. im Zusammenhang mit Gemeindezusammenschlüssen oder Eingemeindungen (sei es freiwillig oder per Zwang) für die Fusion von Wohnungsunternehmen Positionspapiere 26

14 2.3 Sonstiges (1) Begleitung der Reform der Grundsteuer Gemeinsames Positionspapier des GdW und seiner Regionalverbände Aktualisierung vom aufgrund eigener Probeberechnungen in 10 ausgewählten Modellstädten Ergebnisse der Verprobung durch das Statistische Bundesamt voraussichtlich erst Ende 2012 Begleitung der Reformüberlegungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung Diskussion über die Angleichung der Körperschaftsteuer- Bemessungsgrundlage zwischen Deutschland und Frankreich Koalitionsfraktionen (Feb. 2012): 12-Punkte-Paket zur Modernisierung und Vereinfachung des Unternehmensteuerrechts, u. a. Einführung einer Gruppenbesteuerung anstelle bisheriger Organschaft Anhebung des Höchstbetrags beim Verlustrücktrag Aber: "Der steuerpolitische Handlungsspielraum definiert sich nach den Anforderungen der Konsolidierung und der Schuldenbremse." (so Schäuble, BMF) Sonstiges (2) Beseitigung steuerlicher Hemmnisse beim Einsatz erneuerbarer Energien durch Wohnungsunternehmen Problem: Steuerlich wird der Betrieb von Anlagen nach dem EEG als "gewerbliche" Tätigkeit qualifiziert. Was heißt das? Verlust der sog. erweiterten Gewerbesteuerkürzung für das Wohnungsunternehmen insgesamt! Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Der Teil der Einkünfte des Wohnungsunternehmens, der aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes stammt ("Mieteinkünfte"), bleibt gewerbesteuerfrei Voraussetzung für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ist aber, dass keine gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden. 28

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