Referat für Gesundheit und Umwelt Umweltschutz Immissionsschutz RGU-UW 23
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- Christoph Fischer
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1 Telefon Telefax Herr Hoheisel Referat für Gesundheit und Umwelt Umweltschutz Immissionsschutz RGU-UW 23 Lichtverschmutzung durch in den Himmel gerichtete Scheinwerfer (Ziffer 2) Empfehlung Nr. 22 der Bürgerversammlung des 3. Stadtbezirkes Maxvorstadt am Anlage Beschluss des Umweltschutzausschusses vom (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Die Bürgerversammlung des 3. Stadtbezirkes Maxvorstadt hat am die o. g. Empfehlung beschlossen. Darin heißt es, der Münchner Stadtrat möge beschließen 1.Die Verwendung von Flakscheinwerfern und ähnlichen gegen den Himmel gerichteten Leuchten zu Werbezwecken zu untersagen. 2.Die herkömmlichen Neonleuchten bei Servicearbeiten und Reparaturen nach und nach durch Na-Dampflampen oder andere energie- und abstrahlungsreduzierte Leuchten und -systeme zu ersetzen und die Lichtverschmutzung zu reduzieren. 3.Bei Neuplanungen und Projektierungen die Straßenbeleuchtung auf geringere Lichtverschmutzung und reduzierten Energieverbrauch hin zu konzipieren. Die Empfehlung bezieht sich auf eine laufende Angelegenheit im Sinne von Art. 37 GO und 22 der Geschäftsordnung des Stadtrates. Das Anliegen der Bürgerversammlungsempfehlung betrifft Sachverhalte, von denen mehrere Stadtbezirke betroffen sind. Bürgerversammlungsempfehlungen, die sich nicht ausschließlich auf den jeweiligen Stadtbezirk beziehen, müssen nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 GO und 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat behandelt werden. Zur Behandlung der Empfehlung waren Abstimmungen mit dem Kreisverwaltungsreferat, dem Baureferat und dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung erforderlich. Die notwendigen Stellungnahmen zur Unterrichtung des Stadtrats liegen nunmehr vor.
2 Seite 2 Im Einzelnen wurde vom Kreisverwaltungsreferat mitgeteilt: Zu der Anfrage bezüglich der Verwendung von in den Himmel gerichteten Scheinwerfern (Skybeamer bzw. Skytracker) ist festzustellen, dass es sich hier um genehmigungspflichtige Werbeanlagen handelt. Weitere Maßnahmen gegen diese Einrichtungen müssen deshalb vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung getroffen werden. Eine rechtliche Handhabe nach dem Gaststättengesetz oder nach dem Landesstrafverordnungsgesetz bei einmaligen Veranstaltungen gegen derartige Effekte vorzugehen, ist grundsätzlich rechtlich jedoch nicht möglich. Maßnahmen nach dem Gaststättenrecht oder nach dem Landesstrafverordnungsgesetz wären nur dann denkbar, wenn eine erhebliche Belästigung für Nachbarn auftreten würde. Dies wäre dann der Fall, wenn der Lichtschein unmittelbar auf Wohnungen gerichtet wäre. Daneben wird Veranstaltern bei der Verwendung von Skytrackern empfohlen, mit der Deutschen Flugsicherung abzuklären, ob der Einsatz dieser Werbeanlagen unproblematisch ist. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung übermittelte folgende Stellungnahme: Zum Thema Himmelsstrahler (Sky-Beamer) hat das Planungsreferat bereits im Schreiben vom an Frau Stadträtin Mechthild von Walter sowohl aus bau-, verkehrsrechtlicher und ökologischer Sicht Stellung genommen. Danach kann der Empfehlung auf lokaler Ebene nicht Rechnung getragen werden. Zwar könnte die Bauaufsichtsbehörde ggf. gegen ungenehmigt zu Werbezwecken betriebene Sky-Beamer ein Bußgeldverfahren einleiten, hierfür sind die Angaben des Antragstellers zu Himmelsstrahlern aber zu ungenau. Dem Planungsreferat sind derartige Auswüchse in letzter Zeit nicht bekannt geworden. Baurechtliche Beurteilung Es ist bereits rechtlich umstritten, ob es sich bei Sky-Beamern und ähnlichen Himmelsstrahlern überhaupt um eine bauliche Anlage oder Werbeanlage im Sinne des Baurechts handelt. So wird zum Beispiel im Kommentar Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß ein Baurechtsbezug verneint, da Sky-Beamer keine werbliche Aussage enthalten, sondern ihre Auffälligkeit allein in der aussagefreien Bestrahlung des Himmels mit Scheinwerfern besteht. Dagegen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom einen Lichtstrahler, der auf den Standort einer Diskothek hinwies, als Werbeanlage bezeichnet. Ob Lichtstrahler dem Baurecht unterfallen oder nicht, hängt daher vom Einzelfall ab, insbesondere von der Frage, ob die Lichtanlage zu Werbezwecken (Hinweis, Wegweiser auf ein Gewerbe) oder zu anderen Anlässen (politische oder kulturelle Veranstaltungen) genutzt wird. Unabhängig hiervon ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es ein generelles Verbot von Himmelsstrahlern in Deutschland bisher nicht gibt. Selbst wenn die Errichtung eines Sky-Beamers dem Baurecht unterfällt, müssen seiner Zulassung/Genehmigung im Einzelfall öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem oben genannten Beschluss den Diskothekenstrahler nicht aus baurechtlichen, sondern aus verkehrlichen Gesichtspunkten für nicht möglich erachtet.
3 Seite 3 Für ein generelles Verbot von Sky-Beamern besteht nach baurechtlichen Vorschriften daher keine Rechtsgrundlage. Auch der Stadtrat könnte ein solches Verbot nicht beschließen, da er als gemeindliches Verwaltungsorgan an landes- und bundesgesetzliche Vorgaben gebunden ist. Erlass einer städtischen Verbotssatzung Auch über Artikel 91 der Bayerischen Bauordnung, der die gemeindliche Ermächtigung zur Gestaltung des Ortsbildes durch Ortssatzungen enthält, kann ein Verbot von Sky-Beamern nicht hergeleitet werden. Da Sky-Beamer eine über mehrere Kilometer sichtbare Lichtsäule aussenden, wirken sie speziell in die Ferne. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinde auf der Grundlage der Bayerischen Bauordnung sind jedoch kleinräumig angelegt und können die gestalterische Fernwirkung von Sky-Beamern nicht erfassen. Verkehrsrechtliche Gesichtspunkte Nach Auffassung der Verkehrsbehörde des Kreisverwaltungsreferates hält sich im Gegensatz zu Lichtprojektionen im straßennahen Bereich (bis zu max. 10m) die Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch Sky-Beamer in Grenzen, da Verkehrsteilnehmer die (verkehrliche) Nicht-Relevanz von Lichtprojektionen, die in großer Höhe oder am Himmel stattfinden, deutlich zu erkennen vermögen. Anders verhält es sich bei Lichtprojektionen im näheren Umfeld von lichtsignalgeregelten Einmündungen und Kreuzungen, da hier die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer im besonderen Maße gefordert ist, sowie bei Lichteffekten, die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen ähneln oder diese beeinträchtigen. In diesen Fällen dürfte eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung in der Regel ausscheiden. Ökologische Gesichtspunkte Das Referat für Gesundheit und Umwelt hat sich schon damals zum Antrag von Frau Stadträtin Mechthild von Walter folgendermaßen geäußert (dies gilt auch heute noch): Lichtimmissionen gehören nach dem BImSchG zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbei zu führen. Neben dem Schutz des Menschen ist es ebenfalls Ziel des Gesetzes, Tiere und Pflanzen vor schädlichen Umwelteinflüssen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Eine Vielzahl von nachtaktiven Insekten werden von der künstlichen Lichtquelle Sky-Beamer angelockt, verlassen ihren eigentlichen Lebensraum und sind an der Erfüllung ihrer ökologischen Aufgaben wie Nahrungs- oder Partnersuche gehindert. Für viele der Insekten sind die Lichtquellen direkt (Verbrennen, Aufprall) oder indirekt (Verhungern, Erschöpfung, leichte Beute) Todesfallen. Die große Zahl der Individuenverluste kann zu einer Dezimierung der Populationen von nachtaktiven Insekten in der Umgebung der Lichtquelle führen. Dies wiederum hat dann Auswirkungen auf das gesamte lokale ökologische Gleichgewicht (z. B. Nahrungsketten, Blütenbestäubung). Auch Vögel sind in unterschiedlicher Weise von Sky-Beamern betroffen. Sowohl für den Lebensrhythmus wie auch für die Orientierung spielen Lichtquellen für Vögel eine große Rolle. Große und markante Lichtquellen wie Sky-Beamer haben einen Einfluss auf die räumliche Orientierung und das Bewegungsverhalten nachtziehender Vögel. Nicht nur die
4 Seite 4 Kollision mit der Lichtquelle, der Anflug in das unmittelbare Umfeld sind möglich, sondern auch die Veränderung des Zugkurses. Bei einigen Vogelarten kann es durch die künstliche Beleuchtung zu einer Vorverlegung der Brutzeit kommen, wobei häufig ein Verlust der Brut gegeben ist. Auch die Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt München weist auf die negativen Auswirkungen der Außenbeleuchtung auf nachtaktive Tierarten und durchziehende Vögel hin. Dabei hält sie es neben einem Verbot von Sky-Beamern für sinnvoll, notwendige Außenbeleuchtungen immer entsprechend dem Stand der Technik möglichst umweltund insektenfreundlich zu gestalten (wie dies erstmals im Zusammenhang mit dem Neubau des Fußballstadions in Fröttmaning durch vertragliche Regelung erfolgt ist). Wie die Naturschutzbehörde beklagen jedoch auch andere städtische Dienststellen die fehlenden Rechtsgrundlagen zum Umgang mit Sky-Beamern. Schon aufgrund der weitreichenden Wirkung von Sky-Beamern wäre hier eine landesgesetzliche Regelung vonnöten. Die Stellungnahme des Baureferats geht auf die Straßenbeleuchtung ein: Die Abteilung Straßenbeleuchtung und Verkehrsleittechnik unternimmt große Anstrengungen, um die Qualität der Straßenbeleuchtung laufend zu verbessern und zudem Energie einzusparen. So werden zur Beleuchtung der Hauptverkehrsstraßen bereits zum großen Teil Leuchten mit Natriumdampf-Hochdrucklampen ( gelbes Licht ) eingesetzt. Diese sind bei hoher Bestückung sehr wirtschaftlich (Lichtausbeute ca. 85lm/W) und geben in den oberen Halbraum kaum Licht ab, was der unerwünschten Aufhellung des Nachthimmels entgegenwirkt. Durch die sogenannte Halbnachtschaltung wird das Beleuchtungsniveau ab 22:00 Uhr um 50% abgesenkt und somit jährlich ca. 5,7 Mio kwh Energie eingespart. In Wohnbereichen und Anliegerstraßen werden aus Gründen der Stadtgestaltung und der Lichtqualität Leuchten mit stabförmigen Leuchtstofflampen eingesetzt. Das in diesem Bereich weiße Licht der Leuchtstofflampe verfügt über deutlich bessere Farbwiedergabeeigenschaften als das gelbe Licht der Natriumdampf-Hochdrucklampe und wird nicht zuletzt deshalb im Wohnumfeld allgemein als verträglicher angesehen. Aufgrund niedriger Betriebstemperaturen, dem Einsatz in allseits geschlossenen und abgeblendeten Leuchten und dem relativ niedrigen Strahlungsanteil im UV-Bereich ist es auch hinsichtlich seiner Einwirkung auf nachtaktive Fluginsekten wesentlich unkritischer als das in diesem Zusammenhang häufig erwähnte weiße Licht der Quecksilberdampf-Hochdrucklampe. Die Abteilung Straßenbeleuchtung und Verkehrsleittechnik rüstet sukzessive den großen Bestand an solchen Straßenleuchten mit Leuchtstofflampen auf den neuesten Stand der Technik um oder erneuert sie. Durch den Einsatz von Hochleistungsspiegelreflektoren und elektronischen Vorschaltgeräten kann die Lichtausbeute erheblich gesteigert (ca. 91lm/W) und der Lichtaustritt in den oberen Halbraum vermieden werden. Da zudem in Wohnstraßen nur Wattagen zwischen 30 und 40W eingesetzt werden und Natriumdampf-Hochdrucklampen erst ab 70W verfügbar sind, kann mit gelbem Licht hier keine Energie eingespart werden. Niedrige Leuchten zur Beleuchtung von Plätzen und Fußwegen in Wohn- und Parkanlagen, oft auch historische Leuchten, sind häufig noch mit unwirtschaftlichen Quecksilberdampf- Hochdrucklampen und Leuchtstofflampen alter Bauart (U-förmig oder ringförmig) bestückt. Nach und nach werden auch diese Leuchten auf den Betrieb mit Kompaktleuchtstofflampen und elektronischen Vorschaltgeräten umgerüstet, Leuchten mit ungünstiger Strahlungscharakteristik (z.b. Kugelleuchten) durch zeitgemäße Leuchtentechnologien ersetzt. Bislang sind bereits ca Leuchten in der oben beschriebenen Art umgerüstet, bzw.
5 Seite 5 erneuert worden. Nach Abschluss aller Maßnahmen an ca Leuchten werden ca. 6,2 Mio kwh Energie eingespart werden können. Zusammen mit der bereits erwähnten Halbnachtschaltung wird dann um 32% bzw. ca. 11,9 Mio kwh der Gesamtenergieverbrauch der Straßenbeleuchtung gesenkt. Das entspricht in etwa 1,2 Mio Stromkosten oder dem Jahresenergieverbrauch von ca Haushalten oder ca Tonnen Kohlendioxidausstoß im Jahr. Die Korreferentin des Referates für Gesundheit und Umwelt, Frau Stadträtin Dr. Ingrid Anker, die zuständige Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Eva Maria Caim, und die Stadtkämmerei haben einen Abdruck der Vorlage erhalten. II. Antrag des Referenten 1. Dem Punkt II/1 der Empfehlung Nr. 22 der Bürgerversammlung des 3. Stadtbezirkes Maxvorstadt am , ein generelles Verbot von Himmelsstrahlern zu Werbezwecken auszusprechen, kann aus den im Sachvortrag genannten Gründen - fehlende Rechtsgrundlage - nicht entsprochen werden. 2. Die in Punkt II/2 und II/3 der Empfehlung Nr. 22 der Bürgerversammlung des 3. Stadtbezirkes Maxvorstadt am dargestellte und gewünschte Vorgehensweise wird vom Baureferat, Abteilung Straßenbeleuchtung bereits praktiziert. Damit ist diesen Punkten entsprochen. 3. Die Empfehlung Nr. 22 der Bürgerversammlung des 3. Stadtbezirkes Maxvorstadt am ist damit satzungsgemäß erledigt. III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der/Die Vorsitzende Der Referent Joachim Lorenz Ober/Bürgermeister/in Berufsmäßiger Stadtrat IV. An die/den Vorsitzende/n und die Fraktionssprecher/innen des Bezirksausschusses 3 Maxvorstadt (5fach) z. K.
6 V. Abdruck von I mit IV. über den stenographischen Sitzungsdienst an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei an das Direktorium - Dokumentationsstelle an das Direktorium - D-HA II/V 2 - GI, Az. 022/ E-03/22 (3fach) an das Referat für Gesundheit und Umwelt RGU-UW 23 an das Referat für Gesundheit und Umwelt RGU-GLS-SB an das Referat für Gesundheit und Umwelt RGU-GLS an das Planungsreferat an das Baureferat an das Kreisverwaltungsreferat an den Bezirksausschuss 3 Seite 6 VI. Wv. Referat für Gesundheit und Umwelt RGU-UW 23
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