Klauseln für die Bauleistungsversicherung

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1 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Klauseln für die Bauleistungsversicherung Gemeinsame Klauseln zu den ABU und ABN Musterbedingungen des GDV (GDV ) Gemeinsame Klauseln zu den ABU und ABN 52 Makler 54 Radioaktive Isotope 55 Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz 56 Aggressives Grundwasser 57 Undichtigkeit und Wasserdurchlässigkeit 58 Bergbaugebiete 59 Gefahr des Aufschwimmens 60 Baustellen im Bereich von Gewässer oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird 61 Schäden infolge von Mängeln 74 Prozentualer Selbstbehalt 75 Ausschluss des prozentualen Selbstbehaltes 76 Erhöhter Mindestselbstbehalt 77 Glasbruchschäden 84 Innere Unruhen 85 Streik, Aussperrung 90 Nachhaftung (erweiterte Deckung) 91 Nachhaftung 500 Mitversicherungs- und Prozessführungsklausel für die Technischen Versicherungszweige Klauseln zu den ABU 50 Unvorhergesehen 62 Jahresverträge nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen (ABU) 63 Tunnel-, Schacht-, Durchpress- und Stollenarbeiten 64 Einschluss der Auftraggeberschäden 65 Tiefbau-Auftraggeber als Versicherungsnehmer 66 Verzicht auf Rückgriff gegen Nachunternehmer 82 Verzicht auf Rückgriff gegen Nachunternehmer 83 Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe Klauseln zu den ABN 67 Jahresverträge nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN) 68 Verzicht auf Rückgriff gegen versicherte Unternehmer 69 Fundamente und Keller von Fertighäusern 70 Schäden durch Sturm und Leitungswasser an fertiggestellten Teilen von Bauwerken 71 Mindestbehalt 80 Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden infolge eines Schadens an der Neubauleistung sowie infolge Leitungswasser, Sturm und Hagel 81 Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden 92 Unvorhergesehen Klauseln für die Bauleistungsversicherung 1/17

2 Klausel - 51 Führung wird durch Klausel 500 ersetzt. Klausel - 52 Makler Der in dem Versicherungsschein genannte Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Klausel - 53 Prozessführung bei Mitversicherung wird durch Klausel 500 ersetzt. Klausel - 54 Radioaktive Isotope 1. Der Versicherer leistet Entschädigung bis zu der in dem Versicherungsschein oder in der Anmeldung bezeichneten Summe auf Erstes Risiko auch für Schäden, die an versicherten Sachen durch bestimmungsgemäß vorhandene radioaktive Isotope als Folge eines gemäß den ABU, ABN, ABG oder ABMG dem Grunde nach entschädigungspflichtigen Schadens entstehen. 2. Die Summe gemäß Nr. 1 vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. Der Versicherungsnehmer hat jedoch für die Zeit ab Eintritt des Versicherungsfalles bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode Prämie aus dem Teil der Summe gemäß Nr. 1 zeitanteilig nachzuentrichten, der der geleisteten Entschädigung entspricht. Klausel - 55 Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz 1. Mitversichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Altbauten, soweit an ihnen unmittelbar eine nach 1 Nr. 1 ABU oder 1 Nr. 1 ABN versicherte Bauleistung ausgeführt wird, durch die in ihre tragende Konstruktion eingegriffen wird oder durch die sie unterfangen werden. 2. Entschädigung wird geleistet für Einsturz versicherter Altbauten, soweit diese Schäden unmittelbare Folgen der an den Altbauten ausgeführten Bauleistungen sind und soweit ein versicherter Unternehmer ersatzpflichtig ist. Sonstige Schäden stehen einem Einsturz nur dann gleich, wenn der Altbau aus Gründen der Standsicherheit ganz oder teilweise abgebrochen werden muss. 3. Ist das Auftraggeberrisiko versichert ( 3 Nr. 5 b ABU, 3 Nr. 1 ABN), so wird Entschädigung auch für Schäden geleistet, die zu Lasten des Auftraggebers gehen. 4. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für a) Schäden durch Rammarbeiten; b) Schäden durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse; c) Risse und Senkungsschäden, soweit nicht die Voraussetzungen von Nr. 2 gegeben sind; d) Schäden an Sachen, die in den Altbauten eingebaut oder untergebracht sind; e) Schäden an der künstlerischen Ausstattung (z.b. Stuckierung, Fassadenfiguren) und an Reklameeinrichtungen. 5. Ein Abzug neu für alt wird nicht vorgenommen. Der Versicherer leistet Entschädigung höchstens bis zu der auf Erstes Risiko versicherten Summe. Der als entschädigungspflichtig ermittelte Betrag wird um _ v.h., wenigstens aber um den vereinbarten Mindestselbstbehalt, gekürzt. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Schaden durch einen Anspruch aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag gedeckt ist. 6. Die versicherte Summe vermindert sich jeweils um die geleistete Entschädigung (Nr. 5). Sie erhöht sich wieder auf den vereinbarten Betrag, sobald dem Versicherer eine entsprechende Erklärung des Versicherungsnehmers zugeht. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Prämie zeitanteilig nachzuentrichten. 7. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Zustand der versicherten Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und während der Bauzeit zu überwachen. Risse sind zu markieren und zu überwachen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des 6 VVG von der Entschädigungspflicht frei. Klauseln für die Bauleistungsversicherung 2/17

3 8. Die Haftung des Versicherers für die mitversicherten Altbauten beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Sie endet einen Monat nach Abschluss der Bauleistungen gemäß Nr Soweit nicht schriftlich für den Einzelfall oder durch die vorstehenden Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist, gelten die ABU oder die ABN. Klausel - 56 Aggressives Grundwasser Sind Schäden durch aggressives Grundwasser möglich, so sind rechtzeitig eine Erst- und falls erforderlich eine Kontrollanalyse sowie alle nach dem Ergebnis der Analysen erforderlichen Schutzmaßnahmen durchzuführen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer gemäß 6 VVG von der Entschädigungspflicht frei. Klausel - 57 Undichtigkeit und Wasserdurchlässigkeit Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit sowie nicht dicht hergestellte oder aus sonstigen Gründen ungeeignete Isolierungen sind nicht entschädigungspflichtig, wenn sie einen Mangel der Bauleistung darstellen. Risse im Beton sind gemäß 2 Nr. 1 Abs. 1 ABU, ABN nur dann entschädigungspflichtig, wenn sie unvorhergesehen entstanden sind. Solche Schäden können vorhersehbar insbesondere dann sein, wenn sie infolge von Kriech-, Schwind-, Temperatur- oder sonstigen statisch bedingten Spannungen entstehen. Klausel - 58 Bergbaugebiete In Bergbaugebieten sind die Baupläne vor Beginn der Bauleistungen dem Bergbau-Berechtigten und der zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde ist zu entsprechen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer gemäß 6 VVG von der Entschädigungspflicht frei. Klausel - 59 Gefahr des Aufschwimmens Solange die Gefahr des Aufschwimmens besteht, müssen die Bauleistungen durch ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder Ballast gesichert sein. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer gemäß 6 VVG von der Entschädigungspflicht frei. Klausel - 60 Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird 1. An Bauleistungen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird, sind Schäden durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht versichert. Abweichend von Abs. 1 wird Entschädigung geleistet für Schäden durch Wassereinbrüche oder Ansteigen des Grundwassers, wenn diese Ereignisse infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens, insbesondere an Spundwänden oder Fangedämmen, eintreten. 2. Für Schäden an Spundwänden und Fangedämmen sowie an Jochen und sonstigen Hilfskonstruktionen besteht nach Maßgabe des 6 VVG Versicherungsschutz nur, a) wenn diese in einem standsicheren Zustand errichtet worden sind und b) solange die Standsicherheit laufend durch die notwendigen Maßnahmen gewährleistet ist, insbesondere die Sohle des Flusslaufes durch Steinschüttungen in ihrem bisherigen Zustand erhalten wird. 3. Schäden durch Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge Hochwasser gelten als unvorhergesehen und sind daher nur versichert, wenn zur Zeit des Schadeneintritts folgende Wasserstände überschritten sind: Klauseln für die Bauleistungsversicherung 3/17

4 Gewässer: Pegel: Fluss-km: Pegelnull: m ü. NN Wasserstände/Wassermengen: November Dezember Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober 4. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 3 nicht vereinbart, so tritt an deren Stelle für jeden Monat der höchste Wasserstand oder die größte Wassermenge, die während der letzten 10 Jahre an dem der Baustelle am nächsten gelegenen und durch die Baumaßnahmen nicht beeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden. Spitzenwerte, die für einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht ein für die Baustelle maßgebender amtlicher Pegel nicht, so tritt an die Stelle der Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 3 der Wasserstand oder die Wassermenge, mit der an der Baustelle zur Zeit des Schadeneintritts zu rechnen war. Spitzenwerte, die für einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. 5. Schäden durch außergewöhnliches Hochwasser sind nur versichert, wenn dies gemäß 3 Nr. 5 ABU oder in einem Versicherungsvertrag mit einem Auftraggeber gemäß den ABN besonders vereinbart wurde. Dies gilt auch für Schäden, die das Hochwasser verursacht, bevor es den außergewöhnlichen Wert erreicht hat, die aber mit Sicherheit auch nach diesem Zeitpunkt eingetreten wären. 6. Hochwasser und Ansteigen des Grundwassers infolge von Hochwasser gelten als außergewöhnlich gemäß Nr. 5, wenn folgende Wasserstände oder Wassermengen überschritten sind: Gewässer: Pegel: Fluss-km: Pegelnull: Wasserstände/Wassermengen: m ü. NN November Dezember Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober Klauseln für die Bauleistungsversicherung 4/17

5 7. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 6 nicht vereinbart, so tritt an deren Stelle der Wasserstand oder die Wassermenge, von denen an Schäden durch Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge von Hochwasser unabwendbare Umstände im Sinn der VOB in der bei Abschluss des Versicherungsvertrages aktuellen Fassung darstellen. 8. Die Kosten eines Flutens der Baustelle trägt der Versicherer nur unter den Voraussetzungen des 63 VVG. Soweit diese Kosten als Teil der Bausumme oder zusätzlich zu Lasten des Auftraggebers gehen, trägt der Versicherer sie auch unter den Voraussetzungen des 63 VVG nur dann, wenn gemäß 3 Nr. 5 b ABU, 3 Nr. 1 ABN das Auftraggeberrisiko unter Einschluss von Schäden durch außergewöhnliches Hochwasser versichert ist. Klausel - 61 Schäden infolge von Mängeln Bei Berechnung der Entschädigung sind über 9 Nr. 3 ABU, ABN hinaus alle Kosten abzuziehen, die der Versicherungsnehmer auch ohne Eintritt eines Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen, um einen Mangel zu beseitigen. Klausel - 74 Prozentualer Selbstbehalt Für den Selbstbehalt gilt abweichend von 14 Nr. 1 ABU, ABN der im Versicherungsschein genannte Prozentsatz. Klausel - 75 Ausschluss des prozentualen Selbstbehalts Der prozentuale Selbstbehalt gemäß 14 Nr. 1 ABU, ABN ist ausgeschlossen. Klausel - 76 Erhöhter Mindestselbstbehalt Abweichend von 14 Nr. 1 ABU, ABN ist der Mindestselbstbehalt auf den im Versicherungsschein genannten Betrag erhöht. Klausel - 77 Glasbruchschäden Glasbruchschäden sind bis zum fertigen Einsatz versichert. Klausel - 84 Innere Unruhen Abweichend von 2 Nr. 5 c ABN, 2 Nr. 4 c ABU leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden durch Innere Unruhen. Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Wochen nach Zugang wirksam. Klausel - 85 Streik, Aussperrung Abweichend von 2 Nr. 5 c ABN, 2 Nr. 4 c ABU leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden durch Streik oder Aussperrung. Die Versicherung dieser Gefahren kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Wochen nach Zugang wirksam. Klausel - 90 Nachhaftung (erweiterte Deckung) 1. Nach Ende der Haftung gemäß 8 ABU, ABN leistet der Versicherer während der Nachhaftungszeit von... Monaten Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen) an den versicherten Bauleistungen, 1.1 die bei Erfüllung der Gewährleistungs- oder Restarbeiten im Rahmen der bauvertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden; 1.2 die während der versicherten Bauzeit auf der Baustelle verursacht wurden. 2. Bei Berechnung der Entschädigung sind über 9 Nr. 3 ABU, ABN hinaus alle Kosten abzuziehen, die auch ohne Eintritt eines Versicherungsfalles hätten aufgewendet werden müssen, um einen Mangel zu beseitigen. Klauseln für die Bauleistungsversicherung 5/17

6 3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Dem Versicherungsnehmer steht es frei, welchen Versicherer er in Anspruch nimmt. Meldet er den Schaden zu diesem Vertrag, so wird dieser Versicherer in jedem Fall in Vorleistung treten. 4. Alle übrigen Bedingungen des Vertrages gelten auch für diese Deckung. Klausel - 91 Nachhaftung 1. Nach Ende der Haftung gemäß 8 ABU, ABN leistet der Versicherer während der Nachhaftungszeit von... Monaten Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen) an den versicherten Bauleistungen, die bei Erfüllung der Gewährleistungs- oder Restarbeiten im Rahmen der bauvertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden. 2. Bei Berechnung der Entschädigung sind über 9 Nr. 3 ABU, ABN hinaus alle Kosten abzuziehen, die auch ohne Eintritt eines Versicherungsfalles hätten aufgewendet werden müssen, um einen Mangel zu beseitigen. 3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Dem Versicherungsnehmer steht es frei, welchen Versicherer er in Anspruch nimmt. Meldet er den Schaden zu diesem Vertrag, so wird dieser Versicherer in jedem Fall in Vorleistung treten. 4. Alle übrigen Bedingungen des Vertrages gelten auch für diese Deckung. Klausel Mitversicherungs- und Prozessführungsklausel für die Technischen Versicherungszweige 1. Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern gezeichnet worden sind, haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht als Gesamtschuldner. 2. Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen und in deren Namen im Rahmen des 6 Abs. 1 VVG die Versicherungsverträge zu kündigen.. 3. Die vom führenden Versicherer abgegebenen Erklärungen oder mit dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen sind für die beteiligten Versicherer verbindlich. Der führende Versicherer ist jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung oder Genehmigung) der beteiligten Versicherer, von denen jeder einzeln zu entscheiden hat, nicht berechtigt a) zur Erhöhung von Summen und/oder Limiten über die im Versicherungsschein genannten prozentualen Werte bzw. Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht für Summenanpassungen im Rahmen der Bestimmungen für die vertraglich vorgesehenen Abrechnungsverfahren (Summe/Beitrag); b) zur Änderung der Kündigungsbestimmungen oder der Versicherungsdauer. Dies gilt nicht für Verlängerungen der Versicherungsdauer, die aufgrund einer im Versicherungsvertrag getroffenen Regelung gewährt werden; ferner bleibt die Berechtigung des führenden Versicherers zur Kündigung gemäß 6 Abs. 1 VVG unberührt; c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs, zur Verminderung des Selbstbehaltes und/oder des Beitrags. 4. Bei Schäden, die voraussichtlich EUR übersteigen oder für die Mitversicherer von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist auf Verlangen der beteiligten Versicherer eine Abstimmung herbeizuführen. 5. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart: a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. b) Der führende Versicherer ist von den beteiligten Versicherern ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich der Verfolgung von Regressansprüchen) auch bezüglich ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu führen. Ein gegen oder vom führenden Versicherer erstrittenes, rechtskräftig gewordenes Urteil wird deshalb von den beteiligten Versicherern als auch für sie verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls für die mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche. Klauseln für die Bauleistungsversicherung 6/17

7 c) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungssumme oder Revisionsbeschwer nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen Zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 5b (Satz 2) nicht. Klauseln zu den ABU Klausel - 50 Unvorhergesehen Abweichend von 2 Nr. 1 Abs. 2 ABU unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit hätten vorhersehen können. Klausel - 62 Jahresverträge nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen (ABU) Bei Jahresverträgen gelten abweichend von den Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen (ABU) folgende Bestimmungen: 1 Versicherte Sachen 1. Versichert sind alle Bauleistungen ( 1 Nr. 1 ABU), die der Versicherungsnehmer während der Dauer dieses Vertrages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausführt oder durch Nachunternehmer ausführen lässt. 2. Baustoffe und Bauteile, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, sind jedoch nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer diese Sachen und ihren Neuwert dem Versicherer schriftlich anmeldet. 3. Altbauten sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur gemäß den besonderen Bestimmungen für die Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz mitversichert. 2 Versicherte Gefahren 1. Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit sowie nicht dicht hergestellte oder aus sonstigen Gründen ungeeignete Isolierungen sind nicht entschädigungspflichtig, wenn sie einen Mangel der Bauleistung darstellen. Risse im Beton sind gemäß 2 Nr. 1 Abs. 1 ABU nur dann entschädigungspflichtig, wenn sie unvorhergesehen entstanden sind. Solche Schäden können vorhersehbar insbesondere dann sein, wenn sie infolge von Kriech-, Schwind-, Temperatur- oder sonstigen statisch bedingten Spannungen entstehen. 2. Solange die Gefahr des Aufschwimmens besteht, müssen die Bauleistungen durch ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder Ballast gesichert sein. Sind Schäden durch aggressives Grundwasser möglich, so sind rechtzeitig eine Erst- und falls erforderlich eine Kontroll- Analyse sowie alle nach dem Ergebnis der Analysen erforderlichen Schutzmaßnahmen durchzuführen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer gemäß 6 VVG von der Entschädigungspflicht frei. 3. Für Schäden durch Brand und andere Ursachen gemäß 2 Nr. 5 ABU wird Entschädigung nur geleistet, wenn dies auf Antrag des Versicherungsnehmers allgemein oder für bestimmte Bauleistungen besonders vereinbart worden ist. 4. Für Schäden durch Gewässer oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, wird Entschädigung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nur nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen für Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird und nur dann geleistet, wenn dies auf Antrag des Versicherungsnehmers besonders vereinbart worden ist. 3 Versicherte Interessen Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer gegen Nachunternehmer in Zusammenhang mit einem versicherten Schaden an anderen Bauleistungen als denen dieses Nachunternehmers zustehen, ge- Klauseln für die Bauleistungsversicherung 7/17

8 hen abweichend von 3 Nr. 3 b ABU nicht auf den Versicherer über, wenn dies auf Antrag des Versicherungsnehmers für bestimmte Bauleistungen besonders vereinbart worden ist. 4 Versicherungsort 1. Versicherungsort gemäß 4 Nr. 1 ABU sind alle Baustellen der gemäß 1 Nr. 1 versicherten Bauleistungen. 2. Zugehörige Lagerplätze sowie Transportwege zwischen zugehörigen Lagerplätzen und Baustellen oder zwischen mehreren Baustellen oder zugehörigen Lagerplätzen gelten als Versicherungsort nur, soweit dies auf Antrag des Versicherungsnehmers besonders vereinbart worden ist. Das gleiche gilt für provisorische Fabrikationsplätze von Fertigteilen ( Feldfabriken ). 5 Versicherungssummen 1. Als Versicherungssummen gelten die vertraglichen Bausummen gemäß 5 Nr. 2 a ABU. 2. Der Neuwert von Baustoffen und Bauteilen, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, ist gemäß 1 Nr. 2 im voraus anzumelden. 3. Versicherungssummen auf Erstes Risiko ( 5 Nr. 4 ABU) sind im voraus zu vereinbaren, soweit versichert werden sollen a) Baugrund und Bodenmassen ( 1 Nr. 2 ABU); b) Schadensuchkosten ( 9 Nr. 2 b ABU); c) zusätzliche Aufräumungskosten ( 9 Nr. 2 b ABU). 6 Prämie 1. Prämiensätze a) Es gelten die vereinbarten Prämiensätze. b) Soweit Prämiensätze nicht im voraus vereinbart sind, ermittelt der Versicherer den angemessenen Prämiensatz von Fall zu Fall aufgrund der Angaben des Versicherungsnehmers ( 10 Nr. 1 b). Er gewährt auf die für Bauleistungen gleicher Art und gleichen Umfangs bei Einzelverträgen angemessene Prämie den vereinbarten Nachlass. c) Auch für die Versicherungssummen auf Erstes Risiko gemäß 5 Nr. 3 ermittelt der Versicherer den Prämiensatz von Fall zu Fall. 2. Einspruch gegen Prämiensätze: a) Der Versicherungsnehmer kann gegen einen gemäß 6 Nr. 1 b ermittelten Prämiensatz Einspruch erheben, jedoch nur schriftlich und nur innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Prämiensatz. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn der Versicherer auf die Folge ihres Ablaufes hingewiesen hat. b) Erhebt der Versicherungsnehmer keinen Einspruch gemäß Nr. 2 a, so gilt die Einigung gemäß 7 Nr. 3 über den Prämiensatz mit Ablauf der Einspruchsfrist als zustande gekommen. 3. Prämienzuschläge Folgende besondere Vereinbarungen treten erst in Kraft, wenn über einen Prämienzuschlag Einigung erzielt worden ist: a) Mitversicherung von Baustoffen und Bauteilen, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt ( 1 Nr. 2); b) Mitversicherung von Altbauten ( 1 Nr. 3); c) Versicherungsschutz gegen Brand gemäß 2 Nr. 3; d) Einschluss von Schäden durch Gewässer ( 2 Nr. 4); e) Ausschluss des Rückgriffs gegen Nachunternehmer in den Fällen von 3; f) Erweiterung des Versicherungsortes ( 4 Nr. 2); Klauseln für die Bauleistungsversicherung 8/17

9 g) Versicherung nicht vollendeter Bauleistungen über das Ende dieses Vertrages hinaus ( 8 Nr. 4); h) Mitversicherung zusätzlich übernommenen Unternehmerrisikos ( 3 Nr. 5 a ABU); i) Mitversicherung des Auftraggeberrisikos ( 3 Nr. 5 b ABU); j) Entschädigung für zusätzliche Wiederherstellungskosten gemäß 10 Nr. 4 b, 4 e und 6 c ABU. 4. Vorläufige Prämie a) Eine vorläufige Prämie ist für den Rest des bei Beginn der Versicherung laufenden Kalenderjahres sowie für jedes folgende Versicherungsjahr im voraus zu zahlen, gegebenenfalls in den vereinbarten Raten. b) Die vorläufige Prämie wird aus dem zuletzt für ein vorausgegangenes Kalenderjahr im Antrag oder gemäß Nr. 5 b gemeldeten Umsatz berechnet. 5. Endgültige Prämie a) Die endgültige Prämie wird für jedes Versicherungsjahr aus den Umsätzen dieses Versicherungsjahres berechnet. Ein Differenzbetrag gegenüber der vorläufigen Prämie ist nachzuentrichten oder zurückzugewähren. b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Versicherungsjahres seine Umsätze auf einem Formblatt bekannt zu geben und einem Beauftragten des Versicherers Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, mit deren Hilfe die Angaben über die Umsätze überprüft werden können. 6. Mehrjährigkeitsrabatt a) Steht dem Versicherer wegen eines vorzeitigen Vertragsendes nicht die Prämie für fünf volle Versicherungsjahre zu, so entfällt ein vereinbarter Mehrjährigkeitsrabatt rückwirkend; die Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen. b) Dies gilt nicht, wenn der Versicherer den Vertrag gekündigt hat. 7 Beginn der Haftung 1. Die Haftung des Versicherers beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Dies gilt auch für Bauleistungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen worden sind. 2. Für Baustoffe und Bauteile, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, beginnt die Haftung erst am Tage des Zugangs der Anmeldung ( 1 Nr. 2) bei dem Versicherer, mittags 12 Uhr. 3. Für Bauleistungen, für die der Prämiensatz gemäß 6 Nr. 1 b von Fall zu Fall ermittelt wird, beginnt die Haftung des Versicherers erst am Tage des Zugangs der Anmeldung bei dem Versicherer, mittags 12 Uhr, und frühestens mit der Einigung über den Prämiensatz. 8 Ende der Versicherung 1. Dieser Vertrag endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Er verlängert sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf durch eine Partei schriftlich gekündigt wird. 2. Die Haftung des Versicherers endet für jede versicherte Bauleistung gemäß 8 Nr. 3 ABU, spätestens jedoch mit dem Ende dieses Vertrages. 3. Wird der Vertrag gemäß Nr. 1 oder nach einem entschädigungspflichtigen Versicherungsfall ( 8 Nr. 4 ABU) oder wegen Obliegenheitsverletzung gekündigt, so endet der gesamte Versicherungsvertrag. 4. Wenn dies auf Antrag des Versicherungsnehmers besonders vereinbart ist, sind jedoch Bauleistungen, die bei Beendigung dieses Vertrages nicht vollendet waren, über den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung hinaus versichert. 9 Umfang der Entschädigung Liegen bei Eintritt eines Schadens die Voraussetzungen nicht vor, unter denen gemäß 1 Nr. 2 Baustoffe und Bauteile versichert sind, die der Auftraggeber stellt, so sind die Kosten der Wiederherstellung beschädigter versicherter Bauleistungen nicht entschädigungspflichtig, soweit in ihnen Mehrkosten für die erneute Beschaffung solcher Baustoffe und Bauteile enthalten sind. Klauseln für die Bauleistungsversicherung 9/17

10 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen a) Unterbrechungen von Bauarbeiten gemäß 2 Nr. 3 d ABU; b) den Beginn von Bauleistungen, für die gemäß 6 Nr. 1 b der Prämiensatz von Fall zu Fall ermittelt wird; c) Bauleistungen, bei denen die vertragliche Bausumme ( 5 Nr. 2 a ABU) _ EURO übersteigt. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit gemäß 10 Nr. 1 c, so ist der Versicherer nach Maßgabe des 6 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die gesetzlichen Bestimmungen über Gefahrerhöhungen ( 23 ff. VVG) bleiben unberührt Nr. 1 a bis 1 d ABU gelten nicht. 11 Versicherung durch den Auftraggeber 1. Versicherungsschutz besteht nicht, soweit das Interesse des Versicherungsnehmers für einzelne Bauleistungen versichert ist a) nach den Allgemeinen Bedingungen für die Auftraggeberversicherung von Gebäudeneubauten (ABN) durch einen Versicherungsvertrag des Auftraggebers; b) nach den ABU durch den Versicherungsvertrag eines Unternehmers, der den Versicherungsnehmer des vorliegenden Jahresvertrages mit den Bauleistungen beauftragt hat. 2. Der Umsatz aus Bauleistungen, für die wegen Nr. 1 Versicherungsschutz durch diesen Vertrag nicht oder in vermindertem Umfang zu gewähren war, wird bei Berechnung der endgültigen Prämie nicht oder nur mit einem angemessenen verminderten Prämiensatz berücksichtigt. Klausel - 63 Tunnel-, Schacht-, Durchpress- und Stollenarbeiten Bei Tunnel-, Schacht-, Durchpress- und Stollenarbeiten sind Abweichungen von der Soll-Linie oder von einer vorgesehenen Ausbruchlinie kein Schaden an den versicherten Bauleistungen oder an Baugrund und Bodenmassen. Klausel - 64 Einschluss der Auftraggeberschäden 1. Entschädigung nach den ABU wird für alle Schäden geleistet, die- auch abweichend von der VOB in der bei Abschluss des Versicherungsvertrages aktuellen Fassung- zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen oder für die der Auftraggeber die Gefahr trägt. 2. Schäden an Bauleistungen, die der Auftraggeber erstellt, sind so versichert, als wäre mit diesen Bauleistungen ein Unternehmer aufgrund der VOB in der bei Abschluss des Versicherungsvertrages aktuellen Fassung beauftragt worden. Dies gilt, wenn der Bauherr nicht Auftraggeber ist, auch für eigene Leistungen des Bauherrn, soweit sie in der Versicherungssumme berücksichtigt sind Nr. 3 ABU (Rückgriff) gilt für Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder dem Auftraggeber zustehen. 4. Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Mehrwertsteuer aus der Bausumme in die Versicherungssumme einzubeziehen. 5. Abweichend von 74 ff. VVG kann über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur der Versicherungsnehmer verfügen. Klausel - 65 Tiefbau-Auftraggeber als Versicherungsnehmer 1. Ist der Auftraggeber Versicherungsnehmer, so wird Entschädigung nach den ABU für alle Schäden geleistet, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gehen, soweit nicht das Interesse einzelner Unternehmer ausdrücklich ausgeschlossen ist. 2. Schäden an Bauleistungen, die der Versicherungsnehmer selbst erstellt, sind so versichert, als wäre mit diesen Bauleistungen ein Unternehmer aufgrund der VOB in der bei Abschluss des Versicherungsvertrages aktuellen Fassung beauftragt worden. Dies gilt, wenn der Bauherr nicht Versicherungsnehmer ist, auch für die eigenen Leistungen des Bauherrn, soweit sie in der Versicherungssumme berücksichtigt sind. Klauseln für die Bauleistungsversicherung 10/17

11 3. 3 Nr. 3 ABU (Rückgriff) gilt für Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem der versicherten Unternehmer zustehen. 4. Neben den Versicherungsnehmer treten für 2 Nr. 1 Abs. 2 ABU (unvorhergesehener Schaden) sowie für alle Obliegenheiten des Versicherungsnehmers die beauftragten Unternehmer, und zwar jeder für seine Bauleistungen. 5. Für die Bildung der Versicherungssummen ( 5 Nr. 1 bis 3 ABU) treten an die Stelle des Bauvertrages und der Bausumme die gesamten Bauleistungen und deren Herstellungskosten. Die Herstellungskosten schließen die Kosten von Stundenlohnarbeiten und den Neuwert der durch die Bauunternehmer gelieferten Baustoffe und Bauteile ein. Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Mehrwertsteuer aus den Herstellungskosten in die Versicherungssumme einzubeziehen. 6. Abweichend von 74 ff. VVG kann über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur der Versicherungsnehmer verfügen. Klausel - 66 Verzicht auf Rückgriff gegen Nachunternehmer Der Versicherer verzichtet auf Rückgriffansprüche gemäß 3 Nr. 3 b ABU gegen Nachunternehmer wegen Schäden an anderen Bauleistungen als denen dieses Nachunternehmers. Klausel - 82 Verzicht auf Rückgriff gegen Nachunternehmer Der Versicherer verzichtet auf Rückgriffansprüche gemäß 3 Nr. 3 b ABU gegen Nachunternehmer wegen Schäden an anderen Bauleistungen als denen dieses Nachunternehmers; dies gilt jedoch nur, wenn oder soweit der Schadenstifter gegen Haftpflicht nicht versichert ist. Klausel - 83 Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe Abweichend von 1 Nr. 1 b ABU sind Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe nicht versichert, wenn hierfür keine Versicherungssumme vereinbart wurde. Klauseln zu den ABN Klausel - 67 Jahresverträge nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN) Bei Jahresverträgen gelten abweichend von den Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN) folgende Bestimmungen: 1 Versicherte Sachen 1. Versichert sind alle Neubauten des allgemeinen Hochbaus, die der Versicherungsnehmer während der Dauer dieses Vertrages anmeldet. 2. Nicht nach diesem Vertrag versicherbar sind a) Ingenieurbauten, die keine Gebäude darstellen, z.b. Brücken, Silos und Fernsehtürme; b) Tiefbauten, die nicht Teil eines Hochbaus sind. 3. Neubauten, die der Versicherungsnehmer angemeldet hat, gelten als versicherbar, wenn nicht der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anmeldung unter Hinweis auf Nr. 2 widerspricht. 2 Anmeldepflicht Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle Bauten gemäß 1, die er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Auftrag gibt, vor Baubeginn auf einem Formblatt des Versicherers zu diesem Vertrag anzumelden. Klauseln für die Bauleistungsversicherung 11/17

12 3 Versicherte Gefahren 1. Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit sowie nicht dicht hergestellte oder aus sonstigen Gründen ungeeignete Isolierungen sind nicht entschädigungspflichtig, wenn sie einen Mangel der Bauleistungen darstellen. Risse im Beton sind gemäß 2 Nr. 1 Abs. 1 ABN nur entschädigungspflichtig, wenn sie unvorhergesehen entstanden sind. Solche Schäden können vorhersehbar insbesondere dann sein, wenn sie infolge von Kriech-, Schwind-, Temperatur- oder sonstigen statisch bedingten Spannungen entstehen. 2. Solange die Gefahr des Aufschwimmens besteht, müssen die Bauleistungen durch ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder Ballast gesichert sein. Sind Schäden durch aggressives Grundwasser möglich, so sind rechtzeitig eine Erst- und falls erforderlich eine Kontroll-Analyse sowie alle nach dem Ergebnis der Analysen erforderlichen Schutzmaßnahmen durchzuführen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer gemäß 6 VVG von der Entschädigungspflicht frei. 3. Für Schäden durch Brand und andere Ursachen gemäß 2 Nr. 6 ABN wird Entschädigung nur geleistet, wenn dies auf Antrag des Versicherungsnehmers allgemein oder für bestimmte Neubauten besonders vereinbart worden ist. 4. Für Schäden durch Gewässer oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, wird Entschädigung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nur nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen für Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird und nur dann geleistet, wenn dies aufgrund der Anmeldung des Versicherungsnehmers besonders vereinbart ist. 4 Prämie 1. Es gelten die vereinbarten Prämiensätze. 2. Soweit Prämiensätze nicht im voraus vereinbart sind, ermittelt der Versicherer den angemessenen Prämiensatz sowie den Satz der Verlängerungsprämie von Fall zu Fall. Er gewährt auf die für Objekte gleicher Art und gleichen Umfangs bei Einzelverträgen angemessene Prämie den vereinbarten Nachlass. 3. Prämiensätze werden insbesondere nicht im voraus vereinbart für Objekte, die besondere Baumaßnahmen erfordern, wie a) Pfahl-, Brunnen-, Platten- oder sonstige Spezialgründungen; b) Baugrubenumschließung durch Spundwände oder durch Berliner oder sonstigen Verbau; c) Wasserhaltung oder wasserdruckhaltende Isolierungen. 5 Einspruch gegen Prämiensätze 1. Der Versicherungsnehmer kann gegen einen gemäß 4 Nr. 2 ermittelten Prämiensatz Einspruch erheben, jedoch nur schriftlich und nur innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Prämiensatz. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn der Versicherer auf die Folge ihres Ablaufes hingewiesen hat. 2. Erhebt der Versicherungsnehmer keinen Einspruch gemäß Nr. 1, so gilt die Einigung gemäß 7 Nr. 2 über den Prämiensatz mit Ablauf der Einspruchsfrist als zustande gekommen. 6 Dauer des Vertrages 1. Der Vertrag besteht für die vereinbarte Zeit. 2. Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf durch eine Partei schriftlich gekündigt wird. 3. Wird der Vertrag gemäß Nr. 2 oder nach einem entschädigungspflichtigen Versicherungsfall gemäß 8 Nr. 5 ABN oder wegen Obliegenheitsverletzung gekündigt, so können neue Objekte schon ab Zugang der Kündigung nicht mehr zur Versicherung angemeldet werden. Klauseln für die Bauleistungsversicherung 12/17

13 7 Beginn der Haftung 1. Die Haftung des Versicherers für jedes Objekt beginnt am Tag des Zugangs der ordnungsgemäßen Anmeldung, mittags 12 Uhr. 2. Für Objekte, für die der Prämiensatz gemäß 4 Nr. 2 von Fall zu Fall ermittelt wird, beginnt die Haftung frühestens mit der Einigung über den Prämiensatz. 8 Ende der Haftung 1. Die Haftung des Versicherers endet für jedes Objekt gemäß 8 ABN. 2. Zahlt der Versicherungsnehmer die Prämie für ein Objekt bei Fälligkeit nicht unverzüglich, so ist der Versicherer für dieses Objekt gemäß 38 VVG berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und von der Verpflichtung zur Leistung frei. 3. Wird der Vertrag nach einem entschädigungspflichtigen Versicherungsfall gekündigt, so enden mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung der gesamte Vertrag und die Haftung für das von dem Schaden betroffene Objekt. 4. Im übrigen wird die Haftung für angemeldete Objekte nicht dadurch beendet, dass der Vertrag gekündigt wird. Klausel - 68 Verzicht auf Rückgriff gegen versicherte Unternehmer Der Versicherer verzichtet auf Rückgriffansprüche gemäß 3 Nr. 3 ABN gegen versicherte Unternehmer und Nachunternehmer wegen Schäden an versicherten Bauleistungen, die der Schadenstifter nicht selbst erstellt hat; dies gilt jedoch nur, wenn oder soweit der Schadenstifter gegen Haftpflicht nicht versichert ist. Klausel - 69 Fundamente und Keller von Fertighäusern 1. Abweichend von 5 Nr. 1 ABN sind nur die Fundamente und der Keller als Bauleistungen versichert. 2. Für Schäden aus der Oberkonstruktion (Fertighausbauteile) wird Entschädigung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht geleistet. Klausel - 70 Schäden durch Sturm und Leitungswasser an fertiggestellten Teilen von Bauwerken Abweichend von 8 Nr. 3 Abs. 3 ABN endet die Haftung des Versicherers für Schäden durch Leitungswasser und Sturm, die zu Lasten des Auftraggebers gehen, für jedes Bauwerk erst, wenn die Voraussetzungen gemäß 8 Nr. 3 Abs. 1 a bis c ABN nicht nur für einen Teil, sondern für das ganze Bauwerk vorliegen. Klausel - 71 Mindestselbstbehalt Mindestselbstbehalt bei Einzelversicherungen von Gebäudeneubauten mit Versicherungssummen bis _EURO: Abweichend von 14 Nr. 1 ABN beträgt der Mindestselbstbehalt _ EURO. Klausel - 80 Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden infolge eines Schadens an der Neubauleistung sowie infolge Leitungswasser, Sturm und Hagel 1 Versicherte Sachen 1. Mitversichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Altbauten, an denen Bauleistungen nach 1 Nr. 1 ABN durchgeführt werden, einschließlich der als wesentliche Bestandteile eingebauten Einrichtungsgegenstände mit Ausnahme der Sachen gemäß 1 Nr. 2 a bis 2 e. 2. Nur soweit dies besonders vereinbart ist, sind versichert a) Röntgen- und sonstige medizinisch-technische Einrichtungen, optische Geräte und Laboreinrichtungen Klauseln für die Bauleistungsversicherung 13/17

14 b) Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sonstige selbständige elektronische Anlagen c) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke d) aufwendige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbeitete Bauteile e) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert f) Altbauten gegen Einsturz nach den Bestimmungen der Klausel Versicherte Gefahren 1. Entschädigung wird geleistet für unvorhergesehen eintretende Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen) an den versicherten Altbauten und an sonstigen versicherten Sachen, soweit diese Schäden die unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Bauleistungsschadens an der Neubauleistung im Sinne der ABN sind, sowie durch Leitungswasser, Sturm und Hagel. 2. Für Einsturzschäden durch Sturm wird auch dann Entschädigung geleistet, wenn Altbauten gegen Einsturz nach Klausel 55 nicht mitversichert sind. 3. Als Leitungswasser gilt Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist. Wasserdampf wird im Rahmen dieser Bedingungen dem Leitungswasser gleichgestellt. 4. Entschädigung wird nicht geleistet für a) Risseschäden durch Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus, durch Rammarbeiten, durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse und durch Setzungen b) Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten. 5. Nicht versichert sind Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereignissen. 6. Nicht versichert sind Verluste durch Diebstahl. 3 Versicherungssumme 1. Als Versicherungssummen gelten die Wiederherstellungswerte der Altbauten. Der Wiederherstellungswert entspricht dem ortsüblichen Neubauwert. 2. Soweit Versicherungsschutz für diese Risiken beantragt ist, können Versicherungssummen auf Erstes Risiko vereinbart werden für a) die unter 1 Nr. 2 a bis f aufgeführten Einrichtungen, Bauteile usw. Darunter fallen auch Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Wert, wie z.b. stuckierte oder bemalte Decken- und Wandflächen (Ornamente, Friese), Steinmetzarbeiten (Tür- und Fenstereinfassungen), Butzenscheiben, Jugendstilfenster, wertvolle Vertäfelungen und Fußböden, künstlerisch gestaltete Ausstattungen (Geländer, Türen, Brunnen) b) Schadensuchkosten. Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten Entschädigungen. Sie erhöhen sich wieder auf den vereinbarten Betrag, sobald dem Versicherer eine entsprechende Erklärung des Versicherungsnehmers zugeht. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Falle den anteiligen Beitrag nachzuentrichten. 4 Umfang der Entschädigung 1. Ein Abzug neu für alt wird für beschädigte Rohbauteile nicht vorgenommen. Als Rohbauteile gelten Bauleistungen im Sinne der Allgemeinen Technischen Vorschriften der VOB Teil C DIN bis DIN Bei Schäden am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im übrigen leistet der Versicherer Entschädigung entsprechend 10 und 11 ABN. 2. Nur soweit dies besonders vereinbart ist, wird ein Abzug neu für alt auch bei Schäden am Ausbau nicht vorgenommen. Klauseln für die Bauleistungsversicherung 14/17

15 3. Ist eine Versicherungssumme auf Erstes Risiko für Schäden an Bestandteilen von unverhältnismäßig hohem Wert (vgl. 3 Nr. 2 a) nicht vereinbart worden, so werden im Schadenfall lediglich die Kosten ersetzt, die anfallen, um die technische Funktion des beschädigten Teiles wiederherzustellen. 4. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. 5 Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Wiederherstellungswert, so wird nur der Teil des ermittelten Entschädigungsbetrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die vereinbarte zu der gemäß 3 Nr. 1 erforderlichen Versicherungssumme. Im übrigen wird der Einwand der Unterversicherung nicht erhoben. 6 Selbstbehalt Abweichend von 14 ABN beträgt der Selbstbehalt _ %, mindestens _ EURO je Schadenfall. 7 Schlussbestimmung Soweit nicht schriftlich für den Einzelfall oder durch die vorstehenden Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist, gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber. Klausel - 81 Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden 1 Versicherte Sachen 1. Mitversichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Altbauten, an denen Bauleistungen nach 1 Nr. 1 ABN durchgeführt werden, einschließlich der als wesentliche Bestandteile eingebauten Einrichtungsgegenstände mit Ausnahme der Sachen gemäß 1 Nr. 2 a bis 2 e. 2. Nur soweit dies besonders vereinbart ist, sind versichert a) Röntgen- und sonstige medizinisch-technische Einrichtungen, optische Geräte und Laboreinrichtungen b) Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sonstige selbständige elektronische Anlagen c) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke d) aufwendige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbeitete Bauteile e) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert. 2 Versicherte Gefahren 1. Entschädigung wird geleistet für unvorhergesehen eintretende Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen) an den versicherten Altbauten und an sonstigen versicherten Sachen. 2. Entschädigung wird nicht geleistet für a) Risseschäden durch Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus, durch Rammarbeiten, durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse und durch Setzungen. Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn die Altbauten infolge von Risseschäden aus Gründen der Standsicherheit ganz oder teilweise abgebrochen werden müssen b) Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten. 3. Nicht versichert sind Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereignissen. 4. Nicht versichert sind Verluste durch Diebstahl. Klauseln für die Bauleistungsversicherung 15/17

16 3 Versicherungssumme 1. Als Versicherungssummen gelten die Wiederherstellungswerte der Altbauten. Der Wiederherstellungswert entspricht dem ortsüblichen Neubauwert. 2. Soweit Versicherungsschutz für diese Risiken beantragt ist, können Versicherungssummen auf Erstes Risiko vereinbart werden für a) die unter 1 Nr. 2 a bis e aufgeführten Einrichtungen, Bauteile usw. Darunter fallen auch Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Wert, wie z.b. stuckierte oder bemalte Decken- und Wandflächen (Ornamente, Friese), Steinmetzarbeiten (Tür- und Fenstereinfassungen), Butzenscheiben, Jugendstilfenster, wertvolle Vertäfelungen und Fußböden, künstlerisch gestaltete Ausstattungen (Geländer, Türen, Brunnen) b) Schadensuchkosten. Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten Entschädigungen. Sie erhöhen sich wieder auf den vereinbarten Betrag, sobald dem Versicherer eine entsprechende Erklärung des Versicherungsnehmers zugeht. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Falle den anteiligen Beitrag nachzuentrichten. 4 Umfang der Entschädigung 1. Ein Abzug neu für alt wird für beschädigte Rohbauteile nicht vorgenommen. Als Rohbauteile gelten Bauleistungen im Sinne der Allgemeinen Technischen Vorschriften der VOB Teil C DIN bis DIN Bei Schäden am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im übrigen leistet der Versicherer Entschädigung entsprechend 10 und 11 der ABN. 2. Nur soweit dies besonders vereinbart ist, wird ein Abzug neu für alt auch bei Schäden am Ausbau nicht vorgenommen. 3. Ist eine Versicherungssumme auf Erstes Risiko für Schäden an Bestandteilen von unverhältnismäßig hohem Wert (vgl. 3 Nr. 2 a) nicht vereinbart worden, so werden im Schadenfall lediglich die Kosten ersetzt, die anfallen, um die technische Funktion des beschädigten Teiles wiederherzustellen. 4. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. 5 Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Wiederherstellungswert, so wird nur der Teil des ermittelten Entschädigungsbetrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die vereinbarte zu der gemäß 3 Nr. 1 erforderlichen Versicherungssumme. Im übrigen wird der Einwand der Unterversicherung nicht erhoben. 6 Selbstbehalt Abweichend von 14 ABN beträgt der Selbstbehalt _ %, mindestens _ EURO je Schadenfall. 7 Schlussbestimmung Soweit nicht schriftlich für den Einzelfall oder durch die vorstehenden Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist, gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber. Klausel - 92 Unvorhergesehen Abweichend von 2 Nr. 1 Abs. 2 ABN unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen oder deren Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit hätten vorhersehen können. Auf den Abdruck der Paragraphen aus VVG, BGB, HGB u.a. Gesetzestexten wurde verzichtet. Klauseln für die Bauleistungsversicherung 16/17

17 Klauseln für die Bauleistungsversicherung 17/17

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