Diplom Betriebswirt Steuerberater
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- Emilia Hauer
- vor 8 Jahren
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1 Boris Berresheim, Steuerberater, Heidenstockstr. 23, Mendig An Meine Mandanten Diplom Betriebswirt Steuerberater Heidenstockstraße Mendig / / info@stb-berresheim.de in Kooperation mit: Mandantenrundschreiben Monat Januar 2011 Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, Christian Ley Rechtsanwalt/FA f. StR Steuerberater Gleuelerstraße Köln Mendig, hiermit erhalten Sie das Mandantenrundschreiben für den Monat Januar Auch in diesem Monat haben wir einige Urteile zusammengefasst die von Interesse sein können oder Sie sogar betreffen. Von besonderem Interesse ist hierbei, die Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Begrenzung von Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung auf drei Monate sowie die Nichtabziehbarkeit von Übernachtungspauschalen beim Arbeitnehmer wenn der Arbeitgeber alle Übernachtungskosten getragen hat. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber geringer ist, als die Pauschalen welche dem Arbeitgeber zustehen würden. Hier kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag nicht im Rahmen seiner Steuererklärung geltend machen. Bei Fragen zu diesen wie aber auch zu anderen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie gerne Herzlichst Boris Berresheim Dipl. Betriebswirt Steuerberater
2 I. Unternehmer/Beteiligungen Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Januar 2011 und Februar 2011 S T E U E R A R T Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag F Ä L L I G K E I T Umsatzsteuer Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag entfällt entfällt Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag entfällt entfällt Ende der Schonfrist obiger Steuerarten Überweisung 5 bei Zahlung durch: Scheck Sozialversicherung Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. 1 Für den abgelaufenen Monat 2 Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr; bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr. 3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 6 Bei Zahlung durch Scheck ist seit dem zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 7 Seit 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. Am bzw. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
3 Zeitpunkt der Gewinnrealisierung für ausscheidenden Mitunternehmer einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist der Gewinn in dem Kalenderjahr des Ausscheidens bezogen; 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ist auf den ausscheidenden Mitunternehmer nicht anwendbar. Gemäß 4a Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei Gewerbetreibenden der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln; gemäß 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG ist bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, Wirtschaftsjahr der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. Gemäß 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt bei Gewerbetreibenden der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Im Fall von Mitunternehmerschaften gelten Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur der Mitunternehmerschaft ergeben. 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG trifft keine Zuweisungsentscheidung für Gewinne von Mitunternehmern, die während des abweichenden Wirtschaftsjahres aus der Mitunternehmerschaft ausscheiden; deren Gewinne sind daher im Jahr des Ausscheidens zu erfassen (Blümich/Wittwer, 4a EStG Rz 52; Schmidt/Wakker, EStG, 29. Aufl., 16 Rz 441; a.a. Schmidt/Heinicke, a.a.o., 4a Rz 23; Fink in Herrmann/Heuer/Raupach, 4a EStG Rz 8; Jahndorf, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 4a Rz C 51; Heinicke/Heuser, Der Betrieb 2004, 2655 ). Bei der Berechnung nichtabzugsfähiger Schuldzinsen sind auch Überentnahmen der Vorjahre zu berücksichtigen Eine Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen nach 4 Abs. 4a EStG ist auch dann vorzunehmen, wenn im Veranlagungszeitraum keine Überentnahme vorliegt, sich aber ein Saldo aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergibt. Darlehen zum Erwerb eines GmbH-Anteils unterliegt Vorschriften für Verbraucherdarlehen Die Aufnahme eines Darlehens zum Erwerb der Gesellschaftsanteile einer GmbH durch deren späteren Alleingesellschafter und Geschäftsführer stellt keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von 14 BGB dar. Die Verjährung der Ansprüche
4 der kreditgebenden Bank gegenüber dem Darlehensnehmer als Verbraucher gem. 13 BGB sind daher gem. 497 Abs. 3 S. 3 BGB für bis zu 10 Jahre gehemmt. Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen stellt sich als Kapitalanlage dar, die dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist (st. Rspr. BGH NJW 1993, , , 1650). Dies gilt unabhängig vom Grad der Beteiligung an der Gesellschaft, die mittels des aufgenommenen Kredits erworben wird (vgl. etwa BGH NJW 1996, , , 431). Ohne Belang ist, ob der Erwerber alle Anteile der Gesellschaft erwirbt und er auch die Position des Geschäftsführers übernimmt. Denn auch die Geschäftsführung einer GmbH als solche ist für den Geschäftsführer keine gewerbliche Tätigkeit (BGH NJW 2000, , 3039). Dies gilt unabhängig davon, dass es sich beim Kauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH um einen Unternehmenskauf handelt. Der Alleingesellschafter wird hierdurch nicht Unternehmer. Unternehmer ist allein die GmbH, die Kaufmann gemäß 13 Abs. 3 GmbHG i. V. m. 6 Abs. 2 HGB ist. Dies beruht darauf, dass im Unterschied zu Personengesellschaften nur die GmbH, nicht jedoch deren Geschäftsführer oder Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH haftet. II. Umsatzsteuer Die 1 % Regelung zur Ermittlung der Umsatzsteuer auf die nichtunternehmerische Nutzung eines Fahrzeugs kann nur einheitlich in Anspruch genommen werden Nach einer von der Finanzverwaltung getroffenen Vereinfachungsregelung kann der Unternehmer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgehen und von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. Diese Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann. Der Unternehmer darf nicht von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgehen und sodann den prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln.
5 Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2011 beantragen Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen ( 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. 2 Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet. 2 Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr. III. Arbeitgeber / Arbeitnehmer Kündigungsschutz: Klagefrist bei befristetem Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsvorbehalt Die Klagefrist des 4 KSchG ist auch einzuhalten, wenn die ordentliche Kündigung gegen das Kündigungsverbot des 15 Abs. 3 TzBfG verstößt, weil der befristete Vertrag weder die Möglichkeit vorsieht, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen noch die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags vereinbart ist, der ein solches Kündigungsrecht enthält. Diese Konstellation ist mit der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer auch außerhalb der Klagefrist des 4 Satz 1 KSchG geltend machen kann, nicht vergleichbar. Kein Anspruch auf Pauschalen für Übernachtungen im Ausland bei vollständiger Übernahme der Kosten durch Arbeitgeber Ein Arbeitnehmer kann bei Übernachtungen im Ausland den Differenzbetrag zwischen den vom Arbeitgeber vollständig erstatteten tatsächlichen Kosten und den höheren Übernachtungspauschalen nach den Lohnsteuer-Richtlinien nicht als Werbungskosten geltend machen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
6 Einnahmen ( 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Dazu können auch Reisekosten für Auslandsdienstreisen gehören (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Mai 1990 VI R 140/86, BFHE 160, 546, BStBl II 1990, 777 ). Allerdings muss der Arbeitnehmer die Kosten selbst getragen haben, da ein Werbungskostenabzug eine Belastung mit Aufwendungen voraussetzt (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 ; Senatsurteil vom 12. November 2009 VI R 59/07, BFH/NV 2010, 631 ). Vorliegend hatte der Kläger in Bezug auf seine Auslandsdienstreisen keine Werbungskosten i.s. des 9 Abs. 1 EStG. Er war nicht mit Aufwendungen belastet, weil sein Arbeitgeber sämtliche Kosten der Reisen getragen hat. Der Kläger kann wegen dieser fehlenden Belastung mit Aufwendungen auch nicht die Übernachtungspauschalen nach R 40 Abs. 2 Satz 2 LStR in Anspruch nehmen. Denn R 40 Abs. 1 Satz 1 LStR fordert ebenfalls, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen für Übernachtungen entstanden sind. Zudem können nach R 40 Abs. 2 Satz 1 LStR Übernachtungskosten bei einer Dienstreise oder Fahrtätigkeit nur insoweit als Reisekosten angesetzt und als Werbungskosten abgezogen werden, als der Arbeitgeber sie nicht steuerfrei ersetzt hat. Dies verdeutlicht, dass R 40 Abs. 2 Satz 2 LStR gerade keinen Pauschbetrag gewährt, sondern lediglich den Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Auslandsübernachtungen erleichtern soll. Zeitliche Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung verfassungsgemäß Die Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für die Verpflegung auf drei Monate bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung ist verfassungsgemäß. Aufwendungen für die eigene Verpflegung betreffen grundsätzlich die einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Privatsphäre. Soweit Aufwendungen für die Ernährung betrieblich veranlasst und damit Betriebsausgaben sind, sind sie nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG nicht abziehbar, weil solcher Aufwand in erster Linie der Befriedigung eines persönlichen Grundbedürfnisses entspricht. Ausnahmen bestehen für betriebliche Mehraufwendungen bei den in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 ff. EStG genannten Auswärtstätigkeiten und der doppelten Haushaltsführung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in diesen Fällen die Verpflegungskosten typischerweise betrieblich veranlasst sind (Bergkemper in Herrmann/Heuer/ Raupach, 4 EStG Rz 1360). Soweit die Berücksichtigung von Verpflegungskosten in diesen Fällen jedoch nach Ablauf von drei Monaten
7 ausgeschlossen ist ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 5 und 6 EStG), unterstellt der Gesetzgeber typisierend, dass die bei Beginn der Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung vorhandene überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands entfallen ist bzw. der Steuerpflichtige nunmehr regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfindet, die keinen beruflich veranlassten Mehraufwand verursacht (BTDrucks 13/901, 129). V. Ehegatten Steuerfalle bei der Übertragung des selbst genutzten Einfamilienhauses auf den Ehepartner Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) bei verfassungskonformer Auslegung nicht als Sonderausgabe abziehbar, weil dieser Teil Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist und private Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen (Fortführung der Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, und vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666 ). Wird das gegen Leibrente veräußerte Grundstück zum Teil betrieblich genutzt, ergibt sich der als Betriebsausgaben abziehbare anteilige Zins aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen einerseits und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Leibrentenverpflichtung andererseits (Anschluss an das BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663 ). Beim Empfänger unterliegt der Ertragsanteil der Gegenleistungsrente der Besteuerung nach 22 EStG; der Sparer-Freibetrag ( 20 Abs. 4 EStG) ist nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft Das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft muss aufgrund äußerer Umstände erkennbar sein, z.b. durch das Abholen der persönlichen Gegenstände aus der früheren gemeinsamen Wohnung und den Umzug in eine neue Wohnung. Die
8 Bekundung der Trennungsabsicht genügt nicht. Die eheliche Lebensgemeinschaft wird deshalb auch dann nicht bereits während der kurbedingten Abwesenheit eines Ehegatten beendet, wenn es nach der Rückkehr tatsächlich zur Trennung kommt. Der Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft umfasst die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten. Dazu gehört die gemeinsame Erledigung der sie gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens (BFH-Urteil in BFHE 109, 363, BStBl II 1973, 640, m.w.n.). Das Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft beruht zwar auch auf inneren Vorgängen und persönlichen Einstellungen der Eheleute. Diese sind aber in erster Linie aufgrund objektiver Umstände, nach dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale zu beurteilen, wobei dem räumlichen Zusammenleben oder einer räumlichen Trennung besondere Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 109, 363, BStBl II 1973, 640, m.w.n.; in BFHE 145, 549, BStBl II 1986, 486 ; in BFH/NV 2002, 483 ). Nach diesen Grundsätzen lebten der Kläger und die Beigeladene nicht an allen Tagen des Streitjahres 2001 dauernd getrennt. Zu Beginn dieses Jahres, als sich der Kläger außerhalb der gemeinsamen Wohnung zur Kur aufhielt, war nicht aufgrund äußerer Umstände erkennbar, dass die beiden Ehegatten die Lebensund Wirtschaftsgemeinschaft nicht wieder herstellen würden. Die bloße Ankündigung der Beigeladenen im November 2000, sich vom Kläger trennen zu wollen, war für eine Beendigung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausreichend. Diese endete vielmehr erst, als der Kläger nach der Kur, im Januar 2001, seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung abholte und in eine andere Wohnung zog. Bei erstmaliger Wahl der getrennten Veranlagung nach Ergehen eines Änderungsbescheides kann Gestaltungsmissbrauch vorliegen Nach dem Tod eines Ehegatten ist der Antrag des überlebenden Ehegatten auf Durchführung der getrennten Veranlagung rechtsmissbräuchlich, wenn mit der Wahl der getrennten Veranlagung ausschließlich das Ziel verfolgt wird, im Erhebungsverfahren die hälftige Anrechnung der vor dem Tod des Ehegatten auf die Gesamtschuld geleisteten Steuerzahlungen zu erreichen und die Erhebung der - nach der getrennten Veranlagung - auf den verstorbenen Ehegatten entfallenden Steuer bei den Erben durch Haftungsbeschränkung zu vermeiden. Das Finanzamt kann nicht darauf verwiesen werden, zur Vermeidung des Steuerausfalls die aufgrund der Beantragung der getrennten Veranlagung den Erben zustehenden Schadensersatzansprüche gegen den überlebenden Ehegatten geltend zu machen.
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