DEUTSCHLAND: EINZELSTAATLICHE MAßNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ZIELSETZUNGEN DER VERBRAUCHERPOLITISCHEN STRATEGIE ( )
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- Gotthilf Lenz
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1 DEUTSCHLAND: EINZELSTAATLICHE MAßNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ZIELSETZUNGEN DER VERBRAUCHERPOLITISCHEN STRATEGIE ( ) Bericht über die Umsetzung der Strategie 1 Bewertung der verbraucherpolitischen Strategie Einzelstaatliche Beiträge - Vorlage Juni 2003
2 Diese Vorlage entspricht der Struktur des laufend aktualisierten Aktionsplans der verbraucherpolitischen Strategie (KOM(2002)208 endgültig) ZIEL 1: EIN GLEICHMÄßIG HOHES VERBRAUCHERSCHUTZNIVEAU Maßnahme Beschreibung Zeitlicher Rahmen/Stand der Maßnahme Aktionsplan Verbraucherschutz Im Aktionsplan Verbraucherschutz werden alle wichtigen verbraucherpolitischen Vorhaben über alle Politikbereiche hinweg systematisch zusammengefasst. Der Aktionsplan zeigt die verbraucherpolitischen Handlungsfelder der Bundesregierung auf und stellt eine Art Aufgabenplanung dar. Hinter jedem Vorhaben stehen Rechtsetzungsvorhaben oder Aktionen, die in der Legislaturperiode von durchgeführt werden sollen von der Bundesregierung verabschiedet Sicherheit von Konsumgütern und Dienstleistungen Allgemeine Produktsicherheit Erlass eines Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus sowie von Sicherheit und Gesundheit im Zusammenhang mit der Vermarktung aller, insbesondere technischer Produkte, die für den Verbraucher bestimmt sind oder genutzt werden. Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Veröffentlichung von Informationen über gefährliche Verbraucherprodukte (z.b. im Rahmen von ICSMS). Umsetzung der revidierten EU- Produktsicherheitsrichtlinie in nationales Recht, Erstellung der Kabinettsvorlage, Inkrafttreten für Anfang 2004 vorgesehen Die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher betreffende Rechtsvorschriften Reform des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Modernisierung des Rechts; Konkretisierung unlauteren Verhaltens durch Nennung von Beispielsfällen; Schutz der Verbraucher vor belästigender Werbung; Einführung eines sog. Gewinnabschöpfungsanspruchs durch den sichergestellt werden soll, dass unlauter auf Kosten der Verbraucher erlangte Gewinne nicht bei dem Unternehmen verbleiben Ende September 1. Lesung im BT, Inkrafttreten voraussichtlich Anfang
3 Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern Ergänzung des Telekommunikationsgesetzes um Regelungen, die auf eine Unterbindung des Missbrauchs dieser Nummern zielen, über die telefonisch oder über PC abgerufene Dienstleistungen über die Telefonrechnung der Telekommunikationsgesellschaft abgerechnet werden können. Die Ergänzungen betreffen insbesondere die Schaffung einer Datenbank mit Angabe über die Anbieter, Einführung von Entgeltobergrenzen, Preisangabenpflicht bei der Werbung und vor Inanspruchnahme der Dienste, Erweiterung der Eingriffsrechte der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) u. a. durch ein Recht zum Entzug der Mehrwertdiensterufnummern bei rechtswidriger Nutzung und Schaffung von Auskunftsansprüchen der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber der RegTP. Gesetz am 15. August 2003 in Kraft getreten 3
4 Novellierung des Telekommunikationsgesetzes Unterstützung des Aktionsplans Finanzdienstleistungen Die EU-Rahmenrichtlinie für elektronische Kommunikation (sog. Rahmenrichtlinie), die neue EU-Richtlinie für Universaldienste bei der elektronischen Kommunikation (sog. Universaldienstrichtlinie) und die EU-Datenschutzrichtlinie in der elektronischen Kommunikation (sog. Datenschutzrichtlinie) beinhalten verschiedene verbraucherschützende Vorgaben, die im Rahmen der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) umgesetzt werden sollen. Neben der Fortschreibung der bisher in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) enthaltenen Vorgaben zum Kundenschutz sollen umfassende Regelungen zur Qualität der angebotenen Dienstleistungen in das TKG aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher die angebotenen Telekommunikationsdienste leichter und besser vergleichen und bewerten können. Es sind entsprechende Transparenz- und Informationspflichten zu schaffen. Weiterhin soll die RegTP künftig die Unternehmer zur Aufnahme von Aussagen zu bestimmten Qualitätsparametern in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verpflichten und Messverfahren vorgeben, um eine objektive Vergleichbarkeit der Qualitätsangaben zu erreichen. Auch durch Musterverträge soll mehr Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen werden. Der Aktionsplan Finanzdienstleistungen hat die Vollendung des einheitlichen, gemeinsamen Binnenmarktes im Bereich der Finanzdienstleistungen zum Ziel. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen werden derzeit u.a. in den Kommissionsvorschlägen zur Prospektrichtlinie, zur Wertpapierdienstleistungsrichtlinie oder auch zur Transparenzrichtlinie aufgezeigt. Die Bundesregierung unterstützt in ihrem Aktionsplan Verbraucherschutz Maßnahmen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Finanzdienstleistungen auf europäischer und nationaler Ebene. Ressortabstimmung ist eingeleitet, Referentenentwurf im Kabinett im Oktober 2003 erwartet Ziel ist die Verabschiedung und Umsetzung aller Richtlinien des Aktionsplanes in nationales Recht bis zum Ende des Jahres
5 Fernabsatz von Finanzdienstleistungen Finanzielle Förderung des Projekts Kinderkampagne - Werbung gegenüber und mit Kindern und Jugendlichen des Bundesverbandes Verbraucherzentrale e.v. Umwelt Förderung der Teilnahme von Organisationen am europäischen Umweltmanagement EMAS Der Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG (RL 2002/65/EG) des EP und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Ziel ist die europaweite Angleichung der Regelungen für den Vertrieb von Finanzdienstleistungen im Fernabsatz, insbesondere per Telefon, Fax oder Internet. Kernpunkte sind Informationspflichten, Widerrufsrechte und Vorschriften über den Rechtsschutz der Verbraucher. Der Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen ist aus verbraucherpolitischen Gesichtspunkten zu begrüßen. Kinder und Jugendliche, aber auch ihre Erziehungsberechtigten sollen in die Lage versetzt werden, Werbeaussagen, die sich gezielt an Kinder und Jugendliche richten bzw. diese als Werbeträger einsetzen, kritisch zu bewerten. Gegen unlautere kinderspezifische Werbung soll nach dem UWG vorgegangen werden, die Öffentlichkeit soll über die Resultate auf rechtlichem Gebiet regelmäßig informiert werden. Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene, u.a. Schaffung von Verwaltungserleichterungen für EMAS-Teilnehmer durch die sog. Privilegierungsverordnung, Anpassung des bestehenden rechtlichen Systems 2002 an die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 unter Berücksichtigung der mit den bestehenden Regelungen erlangten Erfahrungen (Änderung des Umweltauditgesetzes (UAG), Novellierung der UAG-Gebührenverordnung, Änderung der UAG-Zulassungsverfahrens-Verordnung. Um insbesondere landwirtschaftliche Betriebe in Die Umsetzungsfrist endet im Oktober Projektlaufzeit 5/2003 4/2004 Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht 5
6 Deutschland zur Teilnahme an EMAS zu ermuntern, wurde ein Leitfaden als Einstiegshilfe erstellt. Auf der Ebene der Bundesländer wurden u.a. Verwaltungserleichterungen geschaffen. Einbeziehung von Verbraucherinteressen in andere Politikbereiche: politische Initiativen, bei denen Verbraucherinteressen berücksichtigt werden (z.b.: Umwelt, Verkehr, Energie, Finanzdienstleistungen, Informationsgesellschaft) Förderung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) Vereinfachter Wechsel des Stromlieferanten für Haushaltskunden Finanzielle Unterstützung für die Dachorganisation der Verbraucherverbände, die unter anderem bundeseinheitliche Standpunkte für die Verbraucherberatung erarbeitet Mit breit abgestimmten Best-Practice-Empfehlungen unter Moderation des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und der durch die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes vom 20. Mai 2003 erreichten stärkeren rechtlichen Bindungswirkung der Verbändevereinbarung Strom zum Netzzugang erhält der Haushaltsstromkunde verbesserte Möglichkeiten zum Wechsel seines Lieferanten. dauerhaft Das novellierte Energiewirtschaftsgesetz ist am 24. Mai 2003 in Kraft getreten. Die letzte Best-Practice-Empfehlung bezüglich Haushaltskunden wurde im März 2003 verabschiedet. 6
7 Förderung der Beratung über Möglichkeiten der Energieeinsparung Ladenöffnungszeiten Die Bundesregierung unterstützt und fördert nachdrücklich die Energieberatung. Das umfasst zum einen anbieter- und interessenunabhängige Energieberatung durch den Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. (vzbv). An die Eigentümer von Häusern und Wohnungen richtet sich zum anderen das Förderprogramm "Vor- Ort-Beratung" (Ingenieurberatung) über wirtschaftlich sinnvolle Energieeinsparmaßnahmen am Gebäude. Darüber hinaus ist die im Herbst 2000 gegründete Deutsche Energie-Agentur (dena) als Kompetenzzentrum für Energieeffizienz und erneuerbare Energien, insbesondere auch durch Informationskampagnen für die Öffentlichkeit, tätig. Beispiele sind eine Strom- Effizienz-Kampagne für private Haushalte, eine kostenlose Info-Hotline und auch das Internet-Angebot der dena. Verlängerung der Ladenöffnungszeiten an Samstagen bis 20 Uhr. Geschäfte in Deutschland können nun an allen Werktagen von 6 bis 20 Uhr öffnen. Damit wird dem Bedürfnis der Verbraucher nach längeren Öffnungszeiten an Samstagen Rechnung getragen. Batterieverordnung Ziel der Verordnung von 1998 und ihrer Änderung 2001 ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien zu verringern, indem bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, gebrauchte Batterien zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nicht verwertbare Batterien gemeinwohlverträglich beseitigt werden und Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen. Das Förderprogramm Vor-Ort- Beratung wurde zuletzt im Dezember 2002 bis zunächst 31. Dezember 2004 verlängert. Die Strom-Effizienz-Kampagne der dena für private Haushalte läuft von 2002 bis zunächst Gesetz ist am 1. Juni 2003 in Kraft getreten. geltendes Recht 7
8 Altfahrzeugverordnung Verpackungsverordnung Elektroverordnung Die Verordnung von 2002 definiert neben Rücknahmepflichten für Fahrzeughersteller und Überlassungspflichten für Fahrzeugbesitzer bestimmte Wiederverwendungs- und Verwertungsquoten Ab dem Jahr 2007 haben die Fahrzeughersteller Altfahrzeuge grundsätzlich unentgeltlich zurückzunehmen. Sie legt ferner Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Stoffverbote für bestimmte Schwermetalle fest. Durch die Verpackungsverordnung von 1991 und ihrer Novelle von 1998 werden Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme von gebrauchten Verpackungen und deren Wiederverwendung oder vorrangig stofflichen Verwertung verpflichtet. Durch die in Arbeit befindliche 3. Änderungsverordnung soll die Pflichtpfandregelung verbraucherfreundlich vereinfacht werden. Die in Arbeit befindliche Elektroverordnung dient der Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik- Altgeräte und 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Verbraucher erhalten kostenlose Rückgabemöglichkeit, und bestimmte Schwermetalle sowie bromhaltige Flammschutzmittel in elektrischen und elektronischen Geräten werden verboten. geltendes Recht geltendes Recht bis 13. August
9 ZIEL 2: WIRKSAME DURCHSETZUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN ZUM SCHUTZ DER VERBRAUCHER Maßnahme Beschreibung Zeitlicher Rahmen/Stand der Maßnahme Durchsetzungsaspekte der Sicherheit von Produkten und Dienstleistungen Vierte Verordnung, Fünfte Verordnung (Tribenzine), Sechste Verordnung (kurzkettige Chlorparafine) und Siebte Verordnung (arsenhaltige Holzschutz-/Flammschutzmittel, Acrofarbstoffe) zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen Allgemeine Produktsicherheit Erlass eines Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes Rechtsschutz-alternative Streitbeilegungsverfahren Finanzielle Förderung des Projekts Ombudsstelle online - Außergerichtliche Streitbeilegung bei Online-Käufen des Bundesverbandes Die Verbraucherinitiative e.v. Förderung der Verbraucherverbände Förderung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) Förderung der Verbraucherinteressen in der Normung Verbesserung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes Verbesserung der Marktüberwachung durch höhere Effizienz (konzeptionelles und systematisches Vorgehen; verbesserte Kooperation unter föderalen Bedingungen) Schaffung einer Informationsplattform in Verbindung mit einer Online-Ombudsstelle zur Stärkung von Verbraucherrechten und deren Durchsetzung im grenzüberschreitenden elektronischen Handel Finanzielle Unterstützung für die Dachorganisation der Verbraucherverbände Finanzielle Unterstützung des DIN Verbraucherrates, um die Interessen der Verbraucher in der Normungsarbeit zu vertreten Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht Umsetzung der revidierten EU- Produktsicherheitsrichtlinie in nationales Recht, Erstellung der Kabinettsvorlage, Inkrafttreten für Anfang 2004 vorgesehen Projektlaufzeit1/2003 5/2004 dauerhaft dauerhaft 9
10 ZIEL 3: ANGEMESSENE EINBEZIEHUNG DER VERBRAUCHERVERBÄNDE IN DIE EU-POLITIK Maßnahme Beschreibung Zeitlicher Rahmen/Stand der Maßnahme Förderung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes Finanzielle Unterstützung für die Dachorganisation der dauerhaft (vzbv) Verbraucherverbände, die Mitglied des BEUC ist Allgemeine Produktsicherheit Erlass eines Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes Professionalisierung und Effizienzsteigerung der Schuldnerberatung Im Rahmen des Gesetzes wird ein Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte eingerichtet, dem auch Verbraucherverbände angehören. Der Ausschuss soll die Bundesregierung u.a. in Fragen der Sicherheit von Verbraucherprodukten beraten und als Regelungsausschuss im nicht-harmonisierten Bereich wirken. Unterstützung der Arbeit von Schuldnerberatungsverbänden durch Erstellen von Informationsmaterial für Privathaushalte und Erarbeitung von Regelungen für die Fort- und Weiterbildung der Beraterinnen und Berater. Umsetzung der revidierten EU- Produktsicherheitsrichtlinie in nationales Recht, Erstellung der Kabinettsvorlage, Inkrafttreten für Anfang 2004 vorgesehen dauerhaft MAßNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER QUALITÄT DER VERBRAUCHERPOLITIK Maßnahme Beschreibung Zeitlicher Rahmen/Stand der Maßnahme Wissenschaftlicher Beirat für Verbraucherund Ernährungspolitik beim BMVEL Der Beirat hat u.a. die Aufgaben, Ziele und Grundsätze der Verbraucherpolitik zu überprüfen und zu entwickeln und Vorschläge für die Weiterentwicklung verbraucherpolitischer Instrumente, insbesondere des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher und zur Verbraucheraufklärung, -information, -beratung und -bildung zu unterbreiten. Erlass über die Errichtung,
11 Diskussionsveranstaltung Förderung der Stiftung Warentest Ausbau der Wissensbasis Überschuldung der Haushalte Diskussion mit Politik und Wissenschaft über Strategische Grundsätze und Leitbilder einer neuen Verbraucherpolitik Finanzielle Unterstützung der Stiftung Warentest, die unabhängige Waren- und Dienstleistungstests durchführt und der Öffentlichkeit hierdurch Informationen zur Verfügung stellt, die zur Verbesserung der Marktbeurteilung beitragen. In Zusammenarbeit mit Ländern, statistischen Bundesamt, Verbänden und Wissenschaft wird eine bundeseinheitliche Statistik zur Überschuldung von Haushalten erarbeitet. 25. Juni 2003 dauerhaft Probelauf ab
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