Handbuch zur Not- und Sicherheitsbeleuchtung 2014/2015. Was ist Notbeleuchtung? Muster-Garagenverordnung. ist eine Sicherheitsbeleuchtung 05/08

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1 Handbuch zur Not- und Sicherheitsbeleuchtung 2014/2015 Was ist Notbeleuchtung? Wann Muster-Garagenverordnung von ist eine Sicherheitsbeleuchtung 05/08 erforderlich? Anforderungen Sicherheitsbeleuchtung gem. DIN Muster-Schulbaurichtlinie von an die Sicherheitsbeleuchtung V VDE V 0108 Wie von ist 08/10 und DIN 04/09 eine SicherArbeitsschutzrecht allgemein VDE von 10/13 heitsbeleuchtung zu errichten ArbeitsLichttechnische Anforderungen und zu betreiben? stättenverordnung ArbStättV gem. EN /13 von 08/04, Stand 07/10 EN 50172, DIN von V VDE V , Hervorzuhebende gem. 08/10 oder Arbeitsstätten gem.stellen ASR A3.4/3 EN /13 von 05/09, Stand 06/11 ArbeitsstätDIN VDE von 0108, 10/89? DIN V VDE Lichttechnische Anfordeten gem. BGRvon 21608/10 von 07/01MediV DIN VDE rungen an die Fluchtwegzinisch genutzte Bereiche gem von 10/05 kennzeichnung gem. EN 1838 E DIN VDE von 06/04von DIN VDE von 03/11 10/13 ErkennungsMuster-Sonderbauverordnungen DIN VDE von 03/11 weite gem. EN 1838 von 10/13 Muster-VersammlungsstättenverA r bdin e i t s s t ävon t t 05/05 enrichtund ordnung von ASR 06/05 Richtlinie für linie A3.4/3 Rettungszeichen gem. DIN den Bäderbau von 2002Mustervon von 05/09, 05/05 Stand 06/11 BeherbergungsstättenverordMuster-Verkaufsstättenverord(Muster)-Richtlinie über nung von 12/00 Musternung b r a nvon d s09/95 c h u t z t e c h n i s cvon he Verkaufsstättenverordnung Sportstätten gem. DIN EN Anforderungen an 09/95 von 04/08 L e i t u n g s a n l a g e n Muster-Hochhausrichtlinie von Übersicht über dieanforderun((m)lar von 11/05) 04/08 und Muster-Bauordnung gen an die elektrische Anlagevon für Funktionserhalt gem. (M)LAR MBO von 11/02, Stand 10/08

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3 Inhalt Inhalt Kontakte 6 Vorwort 7 Unterbringung des dezentralen Notlichtsystems CLS 24 gem. (M)ELt BauVO von 01/09 9 Was ist Notbeleuchtung? 15 Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich? 16 Rechtliche Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung 18 Arbeitsschutzrecht allgemein 19 Arbeitsstättenverordnung ArbStättV von 08/04, Stand 07/10 20 Arbeitsstätten gem. ASR A3.4/3 von 05/09, Stand 04/14 21 Medizinisch genutzte Bereiche gem. DIN VDE von 10/12 22 Regeln für Bäder nach BGR/GUV-R 108 von 06/09, Stand 06/11 24 KOK Richtlinie für den Bäderbau von Muster-Sonderbauverordnungen 26 Muster-Versammlungsstättenverordnung von 07/14 27 Muster-Beherbergungsstättenverordnung von 12/00 29 Muster-Verkaufsstättenverordnung von 07/14 30 Muster-Hochhausrichtlinie von 04/08 und Muster-Bauordnung MBO von 11/02, Stand 09/12 31 Muster-Garagenverordnung von 05/08 32 Muster-Schulbaurichtlinie von 04/09 33 Kindertagesstätten (Kitas) 34 Wie ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu errichten und zu betreiben? 35 EN 50172, DIN V VDE V von 08/10 oder DIN VDE 0108 von 10/89? 37 DIN V VDE V von 08/

4 Inhalt DIN VDE von 10/13 51 Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3.4/3 von 05/09, Stand 04/14 55 DIN VDE von 10/12 für medizinisch genutzte Bereiche 56 KOK Richtlinie für den Bäderbau von Sportstätten gem. DIN EN von 04/08 58 Übersicht über die Anforderungen an die elektrische Anlage für Sicherheitsbeleuchtung gem. DIN V VDE V 0108 von 08/10 und DIN VDE von 10/13 59 DIN Spec von 04/14 60 Lichttechnische Anforderungen gem. EN 1838 von 10/13 61 Hervorzuhebende Stellen gem. EN 1838 von 10/13 62 Lichttechnische Anforderungen an die Fluchtwegkennzeichnung gem. EN 1838 von 10/13 65 Lichttechnische Anforderungen an die Fluchtwegkennzeichnung gem. EN 1838 von 10/13 66 Erkennungsweite gem. EN 1838 von 10/13, DIN von 06/12 und ISO 3864 von 06/12 67 (Muster)-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen ((M)LAR von 11/05) 68 Funktionserhalt gem. (M)LAR von 11/05 69 Unterbringung gem. (M)LAR von 11/05 71 Installation gem. (M)LAR von 11/05 73 Geschlossene und verschlossene Bleibatterien 74 Batterien Kapazität von OGi-V Batterien 75 Kapazität als Funktion der Betriebstemperatur bei OGi-V-Batterien 77 Lebensdauer von OGi-V-Batterien in Abhängigkeit von der Betriebstemperatur 77 4

5 Inhalt Be- und Entlüftung von Batterieräumen und -schränken gem. EN von 12/01 78 Zu- und Abluftquerschnitt in Batterieräumen und -schränken gem. EN von 12/01 79 Unterbringung von ortsfesten Batterien gem. EN von 12/01 80 Prüfung / Inspektion / Wartung Pflichten des Bauherrn/des Betreibers 82 Wer darf Prüfungen, Wartungen, Instandsetzungen durchführen? 84 Prüffristen nach DIN V VDE V und Muster-Prüfverordnung 85 Optische Sicherheitsleitsysteme (Dyn. Fluchtweglenkung) Was sind optische Sicherheitsleitsysteme? 88 Wann ist ein optisches Sicherheitsleitsystem zu errichten? 89 Wie ist ein optisches Sicherheitsleitsystem zu errichten? 91 Betrieb, Instandhaltung, Prüfung 93 Wann liegt eine erhöhte Gefährdung für ein Gebäude vor? 94 Planungshilfe 97 Leuchten 104 Dezentrales Notlichtsytem CLS Fragenkatalog 125 Lichttechnische Größen 139 Schutzarten elektrischer Betriebsmittel 141 Symbole zur Angabe der Schutzart 142 Schutzklassen elektrischer Betriebsmittel 142 Notizen 143 5

6 Kontakte INOTEC Am Buschgarten 17 D Ense Tel / Fax / info@inotec-licht.de Zentrale Service-Hotline: / Ihren genauen Ansprechpartner nach Postleitzahlen finden Sie unter: in der Rubrik Kontakte 6

7 Vorwort Mit der vorliegenden 5. Auflage unseres Handbuch zur Not- und Sicherheitsbeleuchtung halten Sie wieder topaktuelle Informationen in der Hand, die wir den zum Zeitpunkt des Erscheinens aktuellen Regelwerken angepasst haben. Neuerungen gibt es im Bereich der Muster-Versammlungsstättenverordnung und der Muster-Verkaufsstättenverordnung. Diese liegen seit Juli 2014 in einer aktualisierten Fassung vor und stehen unter is-argebau.de/verzeichnis.aspx?id=991&o=759o986o991 zum Download zur Verfügung. Für die Sicherheitsbeleuchtung in Verkaufsstätten ist besonders die Forderung zu nennen, dass diese bis zu öffentlichen Verkehrsflächen vorzusehen ist. Damit hat man sich einer bestehenden Forderung der (Muster-)Versammlungsstättenverordnung und der aktuellen EN 1838 angepasst. Zu beachten ist allerdings, dass es sich um eine Muster-Verordnung handelt, die erst dann Gültigkeit erlangt, wenn diese in das jeweilige Landesbaurecht übernommen worden ist oder z.b. in einem Brandschutzgutachten als Teil der Baugenehmigung gefordert wird. Die neuen Anforderungen an die hervorzuhebenden Stellen der seit Oktober 2013 gültigen EN 1838 wird besonders bei den Fachplanern zu mehr Aufwand und Klärungsbedarf führen. So ist z.b. zu berücksichtigen, dass die Sicherheitsbeleuchtung bis zu einem sicheren Bereich auszuführen ist und die Beleuchtungsstärke nahe Erste- Hilfe-Stellen und Brandbekämpfungseinrichtungen jetzt auch im Verlauf des Flucht- und Rettungsweges 5lx betragen muss. Weitere Neuerungen dazu finden Sie auf den nachfolgenden Seiten. Unser dezentrales Notlichtsystem CLS 24 ist weiter auf Erfolgskurs und überzeugt durch sein Konzept zunehmend auch die letzten Skeptiker unter Fachplanern, Errichtern und Sachverständigen. Besonders die kleinste 7

8 Ausführung mit 2 Stromkreisen und 7Ah-Batterie kann in immer mehr Projekten als technische und besonders preisliche Alternative zu Einzelbatterieleuchten gewinnen. Die kontroversen Diskussionen um die Unterbringung dieser Systeme gem. EltBauVO sind dank unserer Stellungnahme sowie zahlreichen Gesprächen mit Sachverständigen selten geworden und haben gezeigt, dass am Markt gestreute Vorbehalte sachlich unbegründet sind. Wir hoffen, Sie auch mit dieser Ausgabe im Umgang mit dem Thema Notund Sicherheitsbeleuchtung unterstützen zu können. Anregungen, Lob, Kritik und Rückfragen nehmen wir gerne entgegen. Ihre INOTEC Ense, im März

9 Unterbringung des dezentralen Notlichtsystems CLS 24 gem. (M)ELt BauVO von 01/09 Interpretation und Auslegung Da die Unterbringung unseres dezentralen Notlichtsystems CLS 24 SV leider immer noch zu unterschiedlichen Interpretationen und teilweise unsachlichen Diskussionen am Markt führt, möchten wir, die INOTEC Sicherheitstechnik GmbH, dazu nachfolgend Stellung nehmen. Grundlage dafür sind die große Anzahl bereits realisierter, durch Sachverständige abgenommener Projekte, zahlreiche, mit Sachverständigen geführte Gespräche, der Kommentar des Arbeitskreis Technische Gebäudeausrüstung der Fachkommission Bauaufsicht vom zur EltBauVO, der Kommentar zur Leitungsanlagen-Richtlinie und (M)ELtBauVO von 05/2011 (Lippe, Wesche, Rosenwirth, Reintsema) sowie die derzeit gültigen Normen. Gültigkeit der EltbauVO (Stand: März 2015, ohne Gewähr): Eingeführt ist die EltBauVO in: Berlin Brandenburg Bremen (nur, wenn im Einzelfall vorgegeben) Hamburg (nur als Handlungsempfehlung) Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen (integriert in die SBauVO) Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen In allen nicht aufgeführten Bundesländern kann die EltBauVO von Januar 2009 demnach keine Diskussionsgrundlage sein. 9

10 Unterbringung des dezentralen Notlichtsystems CLS 24 gem. (M)ELt BauVO von 01/09 Welches Schutzziel soll mit der (M)ELtBauVO erreicht werden? Schutzziel der VO ist, andere Räume vor Bränden aus elektrischen Betriebsräumen von Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kv zu schützen. (siehe Kommentar Seite 1). Daraus ist die Forderung entstanden, 1) Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kv, 2) ortsfeste Stromerzeugungsaggregate und 3) zentrale Batterieanlagen (dazu zählen auch Gruppenbatterieanlagen) in jeweils eigene, elektrische Betriebsräume unterzubringen. Was sind elektrische Betriebsräume? Gem. 2 der EltBauVO sind elektrische Betriebsräume Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen im Sinne des 1 dienen. Daraus ist abzuleiten, dass ein solcher Raum nicht zwangsläufig aus Wänden, Decken und Türen bestehen muss, sondern z.b. auch ein geeigneter(s) Schrank/Gehäuse sein kann, in dem das Gerät untergebracht ist. Ausschließlich bedeutet auch nicht, dass grundsätzlich nichts Anderes in dem Raum vorhanden sein darf, sondern heißt, dass die unter 1)-3) aufgeführten Anlagen im Sinne des o.g. Schutzzieles nicht gemeinsam in einem solchen Raum untergebracht sein dürfen. 10

11 Unterbringung des dezentralen Notlichtsystems CLS 24 gem. (M)ELt BauVO von 01/09 Unterbringung sowie Be- und Entlüftung: Die Forderung nach einem eigenen, elektrischen Betriebsraum gilt ausnahmslos nur für Anlagen nach Nr. 1) (siehe Kommentar zum 1 S.1 der EltBauVO im Gegensatz zu Anlagen nach Nr. 2 und 3 ). Eigene im Sinne des Schutzzieles bedeutet auch hier wieder, dass zentrale Batterieanlagen nicht gemeinsam mit Transformatoren und Schaltanlagen über 1kV Nennspannung und Stromerzeugungsaggregaten untergebracht werden dürfen. Ist also eine zentrale Batterieanlage ohne die anderen Geräte in einem Raum untergebracht, ist die Forderung nach einem eigenen Raum erfüllt. Desweiteren spielt der Funktionserhalt im Brandfall eine wesentliche Rolle. Nach 5 der (M)ELtBauVO sind Anlagen nach Nr.1) immer in feuerbeständige Räume unterzubringen. Anlagen nach Nr.2 und Nr.3 gem. 6 und 7 nur dann, wenn der Funktionserhalt erforderlich ist. Da unser dezentrales Notlichtsystems CLS 24 immer nur den Brandabschnitt versorgt, in dem es installiert ist, gibt es keine brandschutztechnischen Anforderungen an die Unterbringung (siehe auch (Muster-)Leitungsanlagen- Richtlinie (M)LAR von 2000 und 2005 Abs ). Demnach kann die Unterbringung in F0 erfolgen. Zudem macht es auch keinen Sinn, innerhalb eines Brandabschnittes eine zentrale Batterieanlage gegen einen Transformator oder eine Schaltanlage >1kV Nennspannung zu schützen, wenn letztere in dem Gebäude gar nicht vorhanden, oder schon in eigenen Räumen mit Funktionserhalt untergebracht sind. Weiterhin ist zu beachten, dass das CLS-System in Schutzkleinspannung ausgeführt ist. Das gilt sowohl für die Batterien, als auch für die Verbraucher. Gem. EN Abs. 5.1 gibt es für solche Systeme, im Gegensatz zu Anlagen mit 230V Batteriespannung, keine besonderen Anforderungen an die Unterbringung. Durch die Schutzkleinspannung stellt das Gerät zudem keine 11

12 Unterbringung des dezentralen Notlichtsystems CLS 24 gem. (M)ELt BauVO von 01/09 Gefahr für Nicht-Elektrofachkräfte oder nicht elektrotechnisch unterwiesene Personen dar. Für die Be- und Entlüftung der von uns verwendeten OGi-V-Batterien ist ein Lüftungsquerschnitt von jeweils 0,12cm² bis max. 0,81cm² (entsprechend einem Durchmesser von 0,4cm bis 1,02 cm) erforderlich. Hier stellt sich die Frage, ob für diese geringen Querschnitte besondere Be- und Entlüftungsmaßnahmen überhaupt zu treffen sind. Im aktuellen Kommentar zur (M)ELtBauVO von 05/2011(Lippe, Wesche, Rosenwirth, Reintsema) heißt es: Für gekapselte Batterien zum Betrieb eines Endbrandabschnittes, z.b. in Verbindung mit Sicherheitslichtanlagen in einem Gebäude, sind i. d. R. keine besonderen Maßnahmen der Be- und Entlüftung erforderlich. Gem. EN von 12/01 ist eine Entlüftung bis ins Freie nur unter Pkt. 8.2 Technische Belüftung gefordert. Bei dieser Diskussion sollte man zudem beachten, dass für USV-Anlagen in Büros, Brandmelde-, Einbruchmelde- und RWA-Anlagen oder den sog. Doppelnotlichtversorgungsgeräten mit Batterien 24V/40Ah auch keine Anforderungen an die Unterbringung und Be- und Entlüftung gestellt werden, obwohl Batterien der gleichen Baureihe eingesetzt werden, wie bei der CLS. Warum nicht? Wo liegt hier der Sinn? Begriffsdefinition Um einer Diskussion bzgl. der Unterbringung gem. EltBauVO zu entgehen, gäbe es 2 Möglichkeiten: 1. Statt der CLS wird das gleiche Gerät als Unterstation installiert. Definitionsgemäß handelt es sich dann nicht mehr um ein Zentral- oder Gruppenbatteriesystem, sondern um eine Unterstation. Der einzige Unterschied läge nur darin, dass die Unterstation keine eigene Batterie besitzt, sondern die Energieversorgung über eine E-30-Batterieleitung extern erfolgen würde. 2. Sind in einem Brandabschnitt z.b. 20 Leuchten geplant, werden anstatt 1 CLS 10 CLS mit jeweils 2 angeschlossenen Leuchten eingeplant. Somit handelt es sich definitionsgemäß um Doppelversorgungsgeräte, die den Einzelbatteriesystemen zuzuordnen sind. 12

13 Unterbringung des dezentralen Notlichtsystems CLS 24 gem. (M)ELt BauVO von 01/09 3. Da die EltBauVO nicht für Einzelbatteriesysteme gilt (siehe Anmerkung zum 1 auf S.2 des Kommentars zur (M)ELtBauVO), wäre diese Lösung zulässig. Besonders die 2. Möglichkeit kann nicht im Sinne des Schutzzieles sein. Unterschiedliche Namensgebungen von Systemen mit gleicher Funktion dürfen, unserer Meinung nach, nicht einfach zu unterschiedlichen Anforderungen führen. Fazit: Versorgt das CLS-System nur den Brandabschnitt, in dem es installiert ist, ist die Forderung nach einem eigenen, elektrischen Betriebsraum erfüllt, wenn durch die Unterbringung - ein mechanischer Schutz, - ein Schutz gegen unbefugte/nicht eingewiesene Personen und - die Zugänglichkeit gewährleistet ist. Umsetzungsmöglichkeiten können z. B. sein ein abschließbarer Server-, UVA- oder Technikraum ein geschlossenes oder verschließbares Gehäuse (Standard-CLS-Gehäuse oder CLS- Powergehäuse mit Schließung) ein Raum, der nicht öffentlich zugänglich ist, oder in dem sich nur unterwiesenes, befugtes Personal aufhält. In Zwischendecken, hinter fahrbaren Gemüsetheken und z.b. in WC-Vorräumen haben die Geräte selbstverständlich nichts zu suchen. Grundsätzlich ist immer empfehlenswert, die Unterbringung vor der Installation mit dem abnehmenden Sachverständigen zu besprechen. INOTEC im März

14 Ein/On Ein/On Ein/On Ein/On INOTEC Betrieb Operation Störung Störung Störung Störung Failure Failure Failure Failure Batt.-Betrieb Bat.-Operation SK 1 SK 2 SK 3 SK 4 Störung OK Failure Lade Störung Charge failure ESC Ein/On Ein/On Ein/On Ein/On INOTEC Betrieb Operation Störung Störung Störung Störung Failure Failure Failure Failure Batt.-Betrieb Bat.-Operation SK 1 SK 2 SK 3 SK 4 Störung OK Failure Lade Störung Charge failure ESC Ein/On Ein/On Ein/On Ein/On INOTEC Betrieb Operation Störung Störung Störung Störung Failure Failure Failure Failure Batt.-Betrieb Bat.-Operation SK 1 SK 2 SK 3 SK 4 Störung OK Failure Lade Störung Charge failure ESC INOTEC Betrieb Operation Batt.-Betrieb Bat.-Operation Störung OK Failure Lade Störung Charge failure ESC Ein/On Ein/On Ein/On Ein/On Störung Störung Störung Störung Failure Failure Failure Failure SK 1 SK 2 SK 3 SK 4 Ein/On Ein/On Ein/On Ein/On INOTEC Betrieb Operation Störung Störung Störung Störung Failure Failure Failure Failure Batt.-Betrieb Bat.-Operation SK 1 SK 2 SK 3 SK 4 Störung OK Failure Lade Störung Charge failure ESC Ein/On Ein/On Ein/On Ein/On INOTEC Betrieb Operation Störung Störung Störung Störung Failure Failure Failure Failure Batt.-Betrieb Bat.-Operation SK 1 SK 2 SK 3 SK 4 Störung OK Failure Lade Störung Charge failure ESC Ein/On Ein/On Ein/On Ein/On INOTEC Betrieb Operation Störung Störung Störung Störung Failure Failure Failure Failure Batt.-Betrieb Bat.-Operation SK 1 SK 2 SK 3 SK 4 Störung OK Failure Lade Störung Charge failure ESC Ein/On Ein/On Ein/On Ein/On INOTEC Betrieb Operation Störung Störung Störung Störung Failure Failure Failure Failure Batt.-Betrieb Bat.-Operation SK 1 SK 2 SK 3 SK 4 Störung OK Failure Lade Störung Charge failure ESC Ein/On Ein/On Ein/On Ein/On INOTEC Betrieb Operation Störung Störung Störung Störung Failure Failure Failure Failure Batt.-Betrieb Bat.-Operation SK 1 SK 2 SK 3 SK 4 Störung OK Failure Lade Störung Charge failure ESC Ein/On Ein/On Ein/On Ein/On INOTEC Betrieb Operation Störung Störung Störung Störung Failure Failure Failure Failure Batt.-Betrieb Bat.-Operation SK 1 SK 2 SK 3 SK 4 Störung OK Failure Lade Störung Charge failure ESC Ein/On Ein/On Ein/On Ein/On INOTEC Betrieb Operation Störung Störung Störung Störung Failure Failure Failure Failure Batt.-Betrieb Bat.-Operation SK 1 SK 2 SK 3 SK 4 Störung OK Failure Lade Störung Charge failure ESC Ein/On Ein/On Ein/On Ein/On INOTEC Betrieb Operation Störung Störung Störung Störung Failure Failure Failure Failure Batt.-Betrieb Bat.-Operation SK 1 SK 2 SK 3 SK 4 Störung OK Failure Lade Störung Charge failure ESC Unterbringung nach EltBauVO 2009 Unterbringung nach EltBauVO 2009 Brandabschnitt 1600m² 20 Leuchten geplant 1. CLS CLS nach Vorstellung der EltBauVO eigener Raum, da Gruppenbatteriegerät 2. CLS ohne Batterie als Unterstation von CPS E 30 Unterschied zu 1.? CLS kein eigener Raum, da die Unterstation keine Gruppen- oder Zentralbatterieanlage ist 3. Doppelnotlichtgeräte (Einzelbatteriesystem) CLS CLS CLS CLS CLS Schutzziel? CLS CLS CLS CLS CLS kein eigener Raum, da Einzelbatteriesysteme nicht unter die EltBauVO fallen 14

15 Was ist Notbeleuchtung? NOTBELEUCHTUNG Sicherheitsbeleuchtung Ersatzbeleuchtung für Rettungswege Antipanik- Beleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung Sicherheitszeichen Neu!!! Schutzziel der Sicherheitsbeleuchtung ist das gefahrlose Verlassen eine Gebäudes bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung zu gewährleisten, Rettungswege leicht zu finden das Auffinden von Brandbekämpfungs- und Sicherheitseinrichtungen (z.b. Erste-Hilfe-Stelle) zu ermöglichen. Dazu gehört: Die Kennzeichnung und Beleuchtung der Flucht- und Rettungswege sowie der Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtungen Das Ermöglichen von Rettungsmaßnahmen 15

16 Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich? Arbeitsschutzrecht * Arbeitsschutzgesetz ArbSch G Arbeitsstättenverordnung ArbStätt V Arbeitsstättenregel ASR A1.3 Arbeitsstättenregel ASR A2.3 Arbeitsstättenregel ASR A3.4/3 Unfallverhütungsrecht BGR/GUV-R 108 * Überarbeitung einiger Regelwerke in Aktuelle Fassungen unter 16

17 Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich? Baurecht Nationales Baurecht Muster-Bauordnung MBO Landesbauordnung LBO Richtlinien/Verordnungen für Versammlungsstätten Verkaufsstätten Gaststätten Garagen, Parkhäuser Hochhäuser Beherbergungsstätten Krankenhäuser/Pflege- und Betreuungseinrichtungen Schulen Bäder 17

18 Rechtliche Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung Hinweis: Die Anforderungen an eine zu errichtende Sicherheitsbeleuchtung können durch Landesbaurechte Baugenehmigungen Brandschutzgutachten, als Teil einer Baugenehmigung, abweichen. Bei mehreren relevanten Richtlinien etc. gelten die jeweils höheren Anforderungen. 18

19 Arbeitsschutzrecht allgemein ArbSchG 5 Abs. 1: Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. ArbStättV 3a: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. 19

20 Arbeitsschutzrecht allgemein Arbeitsstättenverordnung ArbStättV von 08/04, Stand 07/10, Arbeitsstättenregel ASR A2.3 von 08/07, Stand 04/14, Arbeitsstättenregel ASR A3.4/3 von 05/09, Stand 04/14 Flucht- und Rettungswege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung nicht gewährleistet ist. Arbeitsstättenverordnung ArbStättV von 08/04, Stand 07/10 Definition Arbeitsstätte Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Anwendungsbereich für Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume), Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume Unterkünfte 20

21 Arbeitsstätten gem. ASR A3.4/3 von 05/09, Stand 04/14 Pkt. 4.2 Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten mit besonderer Gefährdung Anwendungsbereich für Laboratorien, wenn es notwendig ist, dass Beschäftigte einen laufenden Versuch beenden oder unterbrechen müssen, um eine akute Gefährdung (Explosions-, Brandgefahr, Krankheitserreger, giftige oder radioaktive Stoffe) von Beschäftigten oder Dritten zu verhindern, Arbeitsplätze, die aus technischen Gründen dunkel gehalten werden müssen, elektrische Betriebsräume und Räume für haustechnische Anlagen, die bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung betreten werden müssen, der unmittelbare Bereich langnachlaufender Arbeitsmittel mit nicht zu schützenden bewegten Teilen, z.b. Drehmaschinen, Steuereinrichtungen für ständig zu überwachende Anlagen, z.b. Schaltwarten und Leitstände, Arbeitsplätze in der Nähe heißer Bäder oder Gießgruben, die nicht abgesperrt werden können, Bereiche um Arbeitsgruben, die nicht abgedeckt sein können, Arbeitsplätze auf Baustellen (siehe ASR A3.4/3, Pkt. 7). 21

22 Medizinisch genutzte Bereiche gem. DIN VDE von 10/12 Hinweis: Zusätzlich zu den nachstehenden Anforderungen sind auch länderspezifische Richtlinien und Verordnungen zu beachten, die rechtsverbindlich sein könnten (z.b. Krankenhausbauverordnungen oder Verordnungen für Pflege- und Betreuungseinrichtungen etc.). Anwendungsbereich für medizinisch genutzte Bereiche z.b. in Krankenhäusern und Kliniken (auch Container-Bauweise), Sanatorien und Kurkliniken, Senioren- und Pflegeheimen, ausgewiesenen Bereichen in Senioren- und Pflegeheimen, in denen Patienten einer arztlichen Behandlung unterzogen werden, Ärztehäusern, Polikliniken und Ambulatorien, Arztpraxen und Dentalpraxen, medizinischen Versorgungszentren, sonstige ambulante Einrichtungen. 22

23 Medizinisch genutzte Bereiche gem. DIN VDE /12 Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein für Rettungswege, für die Beleuchtung von Ausgangswegweisern, für Standorte für Schalt- und Steuergeräte von Ersatzstromquellen für Sicherheitszwecke und für Hauptverteiler der allgemeinen Stromversorgung, für mindestens 1 Leuchte in Bereichen, in denen lebenswichtige Dienste vorgesehen sind, für Standorte der Feuermeldezentrale und von Überwachungsanlagen, für mindestens 1 Leuchte in Bereichen der Gruppe 1*, für mindestens 50% der Beleuchtungseinrichtungen in Bereichen der Gruppe 2* * siehe DIN VDE von 10/12 Anhang B 23

24 Regeln für Bäder nach BGR/GUV-R 108 von 06/09, Stand 06/11 Anwendungsbereich für Hallenbäder, Freibäder, soweit anwendbar einschließlich Schwimm- und Badeteichanlagen, medizinische Bäder. Darüberhinaus sind die Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung zu beachten. Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein in Hallenbädern, an Beckenumgängen, in Dusch- und Umkleideräumen, in Technikräumen, auf Fluchtwegen, auf Zuschauertribünen, in Technikräumen von Freibädern, wenn das gefahrlose Verlassen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung nicht gewährleistet ist. Die Beleuchtungsstärke muss mindestens 1% der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch 1lx, betragen. 24

25 KOK Richtlinie für den Bäderbau von 2002 Anforderungen Neben den Forderungen der BGR/GUV-R 108 von 06/09, Stand 06/11, sollte folgendes berücksichtigt werden: bei Wassertiefen >1,35m sollte eine Beleuchtungsstärke bis max. 15lx auf der Wasseroberfläche vorgesehen werden, Leuchten sollten nicht über der Wasserfläche, sondern parallel zu den Längsseiten montiert werden, es wird empfohlen, die Ausführung der Sicherheitsbeleuchtung mit dem zuständigen Sachverständigen abzustimmen. 25

26 Muster-Sonderbauverordnungen Hinweis: Die nachfolgend genannten Muster-Verordnungen dienen als Beurteilungsgrundlage für die Anforderungen u.a. an die Sicherheitsbeleuchtung in den verschiedenen Sonderbauten. Da hier zur allgemeinen Übersicht nur die Muster-Verordnungen der Bauministerkonferenz der Bundesländer (ARGEBAU) behandelt werden, sind evtl. Abweichungen in den gültigen, rechtsverbindlichen Landesbauordnungen möglich. Daher sind immer die konkreten Anforderungen in dem jeweiligen Bundesland zu beachten. Die aktuellen Muster-Verordnungen finden Sie unter 26

27 Muster-Versammlungsstättenverordnung von 07/14 Definition Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften. Anwendungsbereich für Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, mehrere Versammlungsräume, die insgesamt mehr als 200 Personen fassen bei Nutzung gemeinsamer Rettungswege, Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als Besucher fassen, Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und jeweils insgesamt mehr als Besucher fassen. Ausgenommen sind Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, Unterrichtsräume in allgemeinen und berufsbildenden Schulen, Ausstellungsräume in Museen, Fliegende Bauten. 27

28 Muster-Versammlungsstättenverordnung von 07/14 Bemessungsgrundlage Sitzplätze an Tischen: 1 Person je m² Grundfläche des Versammlungsraumes. Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: 2 Personen je m² Grundfläche des Versammlungsraumes. Für Stehplätze auf Stufenreihen: 2 Personen je laufendem Meter. Bei Ausstellungsräumen: 1 Person je m² Grundfläche des Versammlungsraumes. Die Sicherheitsbeleuchtung muss so beschaffen sein, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren, in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucherinnen und Besucher (z. B. Foyers, Garderoben und Toiletten), für Bühnen und Szenenflächen, in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume, in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen, in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt werden, für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen, für Stufenbeleuchtungen. 28

29 Muster-Beherbergungsstättenverordnung von 12/00 Definition Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind. Anwendungsbereich für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten. Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und für Stufen in notwendigen Fluren. 29

30 Muster-Verkaufsstättenverordnung von 07/14 Definition Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen, mindestens einen Verkaufsraum haben, keine Messebauten sind. Anwendungsbereich für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als m² haben. Dazu zählen alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen. Ausgenommen sind Verbindungen durch notwendige Treppenräume, Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer Anlagen. Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren, in Verkaufsräumen und allen übrigen Räumen für Besucher, in Toilettenräumen >50m² Grundfläche, in Räumen für Beschäftigte >20m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume, in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen, für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen und für Stufenbeleuchtungen. Die Sicherheitsbeleuchtung muss so beschaffen sein, dass sich Besucher und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. 30

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