Weshalb risikogerechte Prämien?
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- Lennart Günther
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1 Weshalb risikogerechte Prämien? Von Lucius Dürr Direktor des Schweizerischen Versicherungsverbandes Medienkonferenz, 26. Januar 2005 Sehr geehrte Damen und Herren "Zeichnungspolitik und risikogerechte Prämien": Mit diesem Thema haben sich Medien und Politik im vergangenen Jahr wiederholt auseinandergesetzt. Die Versicherer wurden kritisiert, weil sie die versicherungstechnisch notwendigen Differenzierungen vorgenommen haben. Ich möchte hier wieder einmal in Erinnerung rufen, dass sich die private Versicherungswirtschaft grundlegend von einer staatlichen Sozialversicherung unterscheidet, beispielsweise durch die Vertragsfreiheit. Sie erlaubt es einer Privatversicherung, die Vertragsbeziehungen auf das Ziel eines nachhaltigen Unternehmenserfolgs auszurichten und damit auch gewisse Verträge abzulehnen. Wir Versicherer können es gegenüber der grossen Mehrheit der Versicherten mit gutem Schadenverlauf nicht verantworten, überhöhte Prämien zu verlangen, weil gewisse Gruppen von Versicherungsnehmern signifikant grössere Schäden verursachen. Die Versicherungsnehmer, die geringe Schäden verursachen, verlangen in zunehmendem Mass, dass ihre Prämien entsprechend ihrem Risikoprofil, d.h. günstig, berechnet werden. Man kann denn auch festhalten, dass die meisten Versicherer, je nach Versicherungssparte, differenzierte Tarifierungen vorsehen. Der Konkurrenzkampf, der ein konstitutives Element unserer Marktwirtschaft bildet, lässt gar keine andere Wahl.
2 Bis in die neunziger Jahre war der Versicherungsmarkt reguliert. Dies ermöglichte Tarifstrukturen, die mehr oder weniger einheitlich waren und dadurch auch weniger Anlass zu gezielter Risikoselektion gaben. Die Gefahrengemeinschaft trug Versicherte mit, von denen bekannt war, dass sie infolge höheren Risikos teurer waren. Ein Umdenken bewirkte die sich verbreitende Meinung, Versicherungsprodukte als Commodity anzusehen, das wie jedes andere Gut eine Handelsware ist und den Regeln des freien Wettbewerbs folgt. Die im Wettbewerbsrecht im Jahre 1996 eingeführten Gesetzesbestimmungen beschleunigten diesen Prozess, der heute noch nicht als abgeschlossen betrachtet werden kann. Mit dieser Entwicklung läuft ein gesellschaftspolitischer Trend zur Individualisierung ab. Immer weniger Versicherte sind bereit, einer Gefahrengemeinschaft zugeordnet zu werden, wenn sie das Gefühl haben, einer besseren Risikogruppe anzugehören. Für das Versicherungsunternehmen heisst das, dass es sich überlegen muss, wie weit die Aufsplittung der Risikogruppen vorgenommen werden kann und ab welchem Detaillierungsgrad keine statistisch fundierte Aussage mehr gemacht werden kann. Eine andere Frage ist, ob das Versicherungsunternehmen anhand der statistisch gewonnenen Erkenntnisse entsprechend tarifierte Produkte anbieten will. Im Versicherungsrecht ist die Bildung von Risikogruppen zulässig. Die einzelnen Versicherer können die Risiken so gruppieren, wie sie wollen. Das heisst auch, dass die Versicherer Kunden akzeptieren oder ablehnen können. Es wird sich heute natürlich jeder Versicherer präzis überlegen, welche Risiken er noch übernehmen will. Mit den früheren Branchentarifen hatten wir eine gewisse Solidarität. Ausser bei den Sozialversicherungen ist das heute nicht mehr so. Ich zitiere Professor Matthias Haller, Gründer der Stiftung Risiko-Dialog, der kürzlich in einem Interview Folgendes festgehalten hat: Man kann sogar soweit gehen und sagen, dass ein Privatversicherer im deregulierten Markt, wie wir ihn heute haben, rasch seine Existenz in Frage stellen würde, wenn er sozialen Ausgleich organisieren würde. Jede Form der Versicherung hat zwei Gesichter: Auf der einen Seite ist es das Prämienkalkül, auf der anderen Seite das menschlich berührende Schicksal, wenn ein Schadenfall eintritt. Diese zweite Komponente unterscheidet das Versicherungsgeschäft fundamental vom Kerngeschäft der Banken: Der Versicherer ist ob er will oder nicht in den Augen der Gesellschaft immer mit schicksal- 2
3 haften Ereignissen verbunden. Und so wird auch sein Verhalten rasch danach beurteilt, ob er sich gerecht oder ungerecht verhält. Die Bildung von Risikogruppen Wie bilden Versicherer in der Praxis Risikogruppen? Da generell keine zwei Risiken in allen Aspekten völlig identisch sind, muss zur Bildung von Risikogruppen, und damit von Tarifklassen, zunächst festgelegt werden, wann Risiken aus Tarifierungssicht so ähnlich sind, dass sie derselben Tarifklasse zugeordnet werden können. Dazu wird ein Zusammenhang zwischen der Schadenerfahrung der Risiken und äusseren Risikomerkmalen wie z.b. Fahrzeugtyp hergestellt. Bei der Auswahl dieser Merkmale werden dabei jene berücksichtigt, bei welchen in den einzelnen Ausprägungen signifikante Unterschiede in der Schadenerfahrung erkennbar sind. Nicht selten werden dabei mathematische Modelle der Statistik beigezogen. Danach werden diejenigen Objekte, in unserem Beispiel Fahrzeugtypen, welche ein ähnliches Schadenpotenzial aufweisen, in Klassen zusammengefasst. Häufig erfolgt dies in einem ersten Schritt aufgrund fachmännischer Einschätzung. Ebenfalls mit Hilfe von mathematischen Methoden (Clusteranalyse) können diese Klassen auch systematisch ermittelt werden. Im Einzelfall ebenso wichtig wie die aktuariell richtige Bildung des Tarifs ist die Risikoanalyse und -einstufung. Dabei müssen durch Kundenberater, Makler und Underwriter die relevanten Risikofaktoren erkannt und richtig eingesetzt werden. Der Versicherungspreis bestimmt sich aufgrund der individuellen, risikogerechten Einstufung eines Risikos auf Basis des Tarifs. Rechtliche Betrachtung Die Ausgestaltung risikogerechter Prämien steht auf Verfassungsstufe im Spannungsfeld von Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Vorbehältlich spezialgesetzlicher Vorschriften ist die Tarifgestaltung nicht gesetzlichen Vorschriften, sondern weitgehend den Regeln der Versicherungsmathematik unterworfen. Diese hat zum Ziel, anhand des verfügbaren Datenmaterials risikorelevante Aussagen zu machen, die die Grundlage für die Tarifgestaltung sind. Bisweilen ist die tarifrechtliche Ausgestaltung durch gesetzliche Obligatorien beeinflusst (z.b. in der Grundversicherung der Krankenversicherung, in der berufli- 3
4 chen Vorsorge der Arbeitnehmer, in der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung oder der Versicherungspflicht der Anwälte). Ich verweise auf den Anhang, in dem die rechtliche Betrachtung mit der Nennung der relevanten Gesetzesparagraphen detaillierter ausgeführt ist. Motorfahrzeugversicherung Im Rahmen der Diskussion über nationalitätenabhängige Tarife in der Motorfahrzeugversicherung wurde verschiedentlich der Vorwurf der Diskriminierung geäussert. Die Versicherungsindustrie ist der Meinung, dass die Praxis der Versicherer gestützt auf die Vertragsfreiheit rechtlich zulässig ist. Die Versicherer stützen sich auf objektive Kriterien ab, nämlich die Schadenstatistiken. Der Bundesrat bestätigte im Dezember, dass es grundsätzlich zulässig sei, bestimmte Versichertengruppen stärker zu belasten, wenn dies aufgrund von statistischen Daten begründet werden könne. Es gibt zudem kein Recht auf eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, auch wenn diese obligatorisch ist. Dennoch herrscht heute auch in der Motorfahrzeugversicherung kein Notstand. Der harte Wettbewerb sorgt dafür. Ein aktuelles Beispiel zeigt, dass Versicherer in der Gestaltung ihrer Tarife bisweilen sehr kreativ sind. Ein britischer Versicherer bietet 18 bis 21-Jährigen eine tiefere Prämie an, wenn sie zwischen 11 Uhr abends und 6 Uhr morgens das Auto in der Garage lassen. Diese Gruppe verursacht am meisten Unfälle, wobei die meisten nachts geschehen. Die Versicherung hofft damit auch, einen Beitrag zur Sicherheit auf Englands Strassen zu leisten. Solidarität bei Naturereignissen Ein Beispiel einer Versicherung, bei der das Solidaritätsprinzip heute noch praktisch voll zum Tragen kommt, ist die Elementarschadenversicherung. Darin eingeschlossen sind Risiken wie Hochwasser, Hagel, Sturm, Lawine etc. Es werden lediglich drei Solidaritätskreise unterschieden: Gebäude, Hausrat, übrige Fahrhabe. Innerhalb dieser Solidaritätskreise ist der Prämiensatz für alle Versicherten derselbe. Ein Hauseigentümer in einem stärker gefährdeten Gebiet zahlt für die Elementarversicherung dieselbe Prämie wie ein Hauseigentümer in einem weniger stark gefährdeten Gebiet. Die auf Verordnungsstufe geregelte Elementarschadenversicherung erlaubt damit, dass sich auch die Bevölkerung in Gebieten mit starker Gefährdung zu günstigen Konditionen gegen Elementarschäden versichern kann. 4
5 Feuerversicherung Einen Schritt weiter Richtung risikogerechte Prämie geht man in der Feuerversicherung, wo beispielsweise unterschieden wird nach der Bauart und der Nutzung eines Gebäudes. So muss für ein Holzgebäude ein höherer Prämiensatz bezahlt werden als für ein massives Gebäude, für ein industriell genutztes Gebäude ein höherer Prämiensatz als für ein Wohngebäude etc. Je mehr Faktoren bei der Prämienbemessung berücksichtigt werden, desto individueller auf das einzelne Risiko zugeschnitten und entsprechend "risikogerechter" ist die Prämie. Lebensversicherung Zwei Beispiele aus der Lebensversicherung veranschaulichen unsere Thematik. Das erste beleuchtet die Risikoeinteilung: Die Antragssteller für eine Todesfallversicherung werden in verschiedene Gruppen unterteilt. Es ist selbstverständlich unmöglich, die Lebenserwartung einer Einzelperson zu errechnen. Die Gruppeneinteilung und die Berechnung des Prämienzuschlags reflektieren deshalb nicht die Lebenserwartung eines Einzelnen, sondern die durchschnittliche Lebenserwartung der Gruppe, der er zugeteilt wird. Dieser Selektionsmodus ergibt bessere Resultate als von einem breiten Publikum gemeinhin angenommen wird: Rund 94% der Versicherungsanträge werden zum Normaltarif angenommen, 4% erhalten die gewünschte Deckung gegen einen Prämienzuschlag und 2% werden zurückgestellt oder abgelehnt. Im zweiten Beispiel geht es um die Berechnung der Zuschlagsprämien bei Vorliegen eines erhöhten Risikos, im konkreten Fall einem genau definierten Herzgeräusch: Wir beobachten Versicherte mit Alter 50, davon sterben 100 pro Jahr. Parallel dazu nehmen wir Versicherte ebenfalls mit Alter 50, alle haben ein Herzgeräusch. Wir stellen fest, dass von ihnen in einem Jahr 175 sterben. Die 75 zusätzlichen Toten können dem Herzgeräuschleiden zugeschrieben werden, das bei allen Versicherten dieser Gruppe im Vergleich zur Normalsterblichkeit zu einer Übersterblichkeit von 75% führt. Wir wissen nichts über die individuelle Lebenserwartung dieser Versicherten mit diesem Herzproblem. Aber wir kennen die durchschnittliche Übersterblichkeit der Gruppe und das genügt uns für die Tarifierung. 5
6 Krankenversicherung In der obligatorischen Krankenversicherung nach KVG werden die Gesamtkosten gleichmässig auf die gesamte Versichertengemeinschaft verteilt. Somit beinhaltet die Grundversicherung Subventionsströme von systematischen Solidaritätszahlern zu -empfängern. Die erzwungene Solidarität ist im Bereich der Sozialversicherung durchaus sinnvoll. Im Bereich der Zusatzversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz VVG hingegen muss mit risikogerechten Prämien gearbeitet werden. Die Zusatzversicherung deckt einen Zusatzbedarf ab und ist eine Art Luxus-Deckung. Sie muss daher freiwillig sein. Systematische Ausgleichszahlungen von einer Gruppe zur andern können hier nicht erwartet werden. Unfallversicherung In der Unfallversicherung nach UVG sind risikogerechte Prämien im Gesetz vorgeschrieben (UVG 92 Abs.1). In der Berufsunfallversicherung werden mehrere Betriebe, die sich hinsichtlich ihrer Verhältnisse vergleichen lassen, in Risikogemeinschaften zusammengefasst. Für die Ermittlung des Prämienbedarfs wird bei der Mehrzahl der Betriebe auf die Risikoerfahrungen aller gleichartigen Betriebe einer Risikogemeinschaft abgestellt, woraus eine für alle einheitliche Durchschnittsprämie resultiert. Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die allgemeine Tarifstruktur wird überlagert durch die betriebsbezogene Erfahrungstarifierung, die bei grösseren Betrieben zur Anwendung gelangt. Darin haben betriebsbezogene Entwicklungen ein entscheidendes Gewicht. Unisexprämien bringen Ungerechtigkeit Die Forderung nach gleichen Versicherungsprämien für Mann und Frau, so genannte Unisexprämien, haben wir an unserer letztjährigen Medienkonferenz abgelehnt, ich will mich nicht wiederholen. Nur soviel: Sie widersprechen dem Grundsatz der risikogerechten Prämien sowie der Vertragsfreiheit. So wenig nun für die Feuerversicherung einer Schreinerei der gleiche Prämiensatz angewandt werden kann wie für ein Wasserwerk, so wenig lässt sich ignorieren, dass das Risikoprofil von Frauen und Männern merkliche Unterschiede aufweist. Das Prinzip der Vertragsfreiheit als prioritäre Grundlage für eine prosperierende Wirtschaft darf nicht ausgehöhlt werden. Staatliche Eingriffe sind nur dann gerechtfertigt, wenn klar übergeordnete Interessen dies rechtfertigen. Die Freiheit der Angebotsgestaltung und der Grundsatz der Vertragsfreiheit müssen im privaten Versicherungsbereich erhalten bleiben. 6
7 Fazit Mit der Deregulierung der Versicherungswirtschaft wurde die Entwicklung zur individuellen Dienstleistungsunternehmung bewusst angestrebt. Die Tendenz zu risikogerechten Prämien wird sich fortsetzen. Dies hat wirtschaftlich erfreuliche und gesellschaftlich neben positiven auch weniger erfreuliche Auswirkungen. Die Versicherer wollen heute ihre spezifischen Kundengruppen ansprechen und langfristig betreuen. Dabei steht wie bei andern Dienstleistungen Einschluss neben Ausschluss. Kein System ist perfekt. Dennoch können wir sagen, dass die Schweiz im Bereich der Privatversicherungen auf ein effizientes und gutes System zählen kann. 7
8 Anhang In Art. 27 gewährleistet die Bundesverfassung die Wirtschaftsfreiheit. Art. 94 Abs. 3 präzisiert, dass Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten) nur zulässig sind, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen sind. Einschränkend wirken könnten in Art. 8 Abs. 1 das Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller vor dem Gesetz, in Abs. 2 das Verbot der Diskriminierung und in Abs. 3 die formelle Gleichstellung von Mann und Frau. (Die Eidgenossenschaft hat zudem das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau unterzeichnet, das am 26. April 1997 in Kraft getreten ist (SR 0.108), welches in Art. 5 die Ergreifung geeigneter Massnahmen verlangt, die Formen der Hierarchisierung zu beseitigen.). Diese Einschränkungen finden jedoch keine Anwendung, wenn objektive Kriterien Abweichungen erlauben. So etwa bei der unterschiedlichen Gestaltung von Prämien bei Frau und Mann. Auf Gesetzesstufe finden sich sowohl im Bereich der Sozialversicherungen wie auch im Bereich der Privatversicherungen nur vereinzelt Vorschriften, die zur Tarifgestaltung Stellung nehmen: - In Art. 77 des Allgemeinen Teils der Sozialversicherungen wird von den Sozialversicherungsträgern die Erstellung aussagekräftiger Statistiken gefordert. - In der Unfallversicherung wird für die Festlegung der Prämien ein dem Risiko entsprechende Nettoprämie (UVG 92 Abs. 1) gefordert. - In der beruflichen Vorsorge wird den Vorsorgeeinrichtungen das Beitragssystem und die Finanzierung zu regeln überlassen (BVG 65 Abs. 2), wobei Wahrscheinlichkeitstafeln (Sterblichkeit, Invalidität, Verheiratung) eine wichtige Rolle spielen, zb. der Kollektivversicherungstarif der Lebensversicherungsgesellschaften oder die statistischen Grundlagen der eidgenössischen Versicherungskasse oder jene der Stadt Zürich. - Im Bereich der Privatversicherung ist mit dem Wegfall der Tarifgenehmigungspflicht keine explizite Vorschrift zu finden, die sich zur Tarifgestaltung äussert. Vorbehalt: Art. 20 VAG sieht eine solvenzgefährdende Tarifüberprüfung bzw. ein Schutz vor missbräuchlichen Tarifen vor, nicht aber eine Angemessenheitsüberprüfung. Dies betrifft gemäss Art. 26 Abs. 2 der Schadensversicherungsverordnung die Einzellebensversicherung, die Kranken- und Krankenzusatzversicherung inkl. Invaliditätsversicherung sowie die Versicherung von Elementarschadenrisiken. - In der Herbstsession 2004 ist im Parlament das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen verabschiedet worden. Der Gesetzesentwurf sieht ein Verbot von pränatalen genetischen Untersuchungen für die Begründung eines Versicherungsverhältnisses (Art. 26) und ein (beschränktes) Nachforschungsverbot (Art. 27) vor. 8
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