Mitteilungen zu Entwicklungen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Mitteilungen zu Entwicklungen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts"

Transkript

1 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Abteilung für Internationales P.P. CH-3003 Bern, ESTV, DBA An die kantonalen Steuerverwaltungen und die an Doppelbesteuerungsabkommen und an internationalen Entwicklungen im Steuerbereich interessierten Wirtschaftsverbände Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom Unser Zeichen: D3.Allg.12 GIR/OBD Bern, 02. Juni 2008 Mitteilungen zu Entwicklungen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts A. Bilaterale Entwicklungen 1. Algerien Das am 3. Juni 2006 unterzeichnete Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen ist von den Eidgenössischen Räten genehmigt worden. Das Datum des Inkrafttretens hängt nun noch vom Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens in Algerien ab. 2. Argentinien Ein Änderungsprotokoll zum Abkommen vom 23. April 1997 und des Zusatzprotokolls vom 23. November 2003 ist am 7. August 2006 unterzeichnet worden und wurde den Eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitet. Bis zum Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls bleiben das Abkommen von 1997 und das Zusatzprotokoll vom 2003 weiterhin provisorisch anwendbar. 3. Armenien Das Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen vom 12. Juni 2006 ist am 7. November 2007 in Kraft getreten und seit dem 1. Januar 2008 anwendbar. Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Jürg Giraudi Eigerstrasse Bern Tel , Fax

2 4. Aserbaidschan Das am 23. Februar 2006 unterzeichnete Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen ist am 13. Juli 2007 in Kraft getreten und seit dem 1. Januar 2008 anwendbar. 5. Australien Das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Australien und den USA löste aufgrund der Meistbegünstigungsklausel von Ziffer 4 des Protokolls zum Doppelbesteuerungsabkommen von 1980 die Verpflichtung Australiens aus, mit der Schweiz Verhandlungen über eine Gleichbehandlung in Bezug auf die Besteuerung von Beteiligungsdividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aufzunehmen. Eine offizielle Stellungnahme Australiens auf die schweizerischen Bemühungen für eine baldige Verhandlungsaufnahme ist bis heute nicht eingegangen. Die technischen Vorgespräche vom 27. Juni 2006 haben gezeigt, dass die unterschiedliche Amtshilfepolitik Australiens und der Schweiz das Haupthindernis darstellt. 6. Bahrain Das im Jahre 2004 unterzeichnete Abkommen über die gegenseitige Steuerbefreiung für Einkommen und Vermögen aus Aktivitäten in der internationalen Luft- und Seefahrt ist am 25. Juli 2007 in Kraft getreten. 7. Bangladesh Am 10. Dezember 2007 wurde ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Vor dem Inkrafttreten muss es noch nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts beider Staaten genehmigt werden. 8. Brasilien Zurzeit finden Kontakte unter den zuständigen Behörden beider Staaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme von Doppelbesteuerungsverhandlungen statt. 9. Chile Am 2. April 2008 wurde ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Vor dem Inkrafttreten muss es noch nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts beider Staaten genehmigt werden. 10. Costa Rica Das im März 2006 paraphierte Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen ist noch nicht unterzeichnet worden. 11. Dänemark Aufgrund von Änderungen des internen dänischen und schweizerischen Rechts in Bezug auf die möglichen Formen der kollektiven Kapitalanlagen wurde das Memorandum of Understan- 2/13

3 ding vom 14. April 2004 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark revidiert. Die Änderungen sind sofort in Kraft getreten. 12. Frankreich Am 23. November 2007 wurde ein Zusatzprotokoll zum schweizerisch-französischen Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen von 1966 paraphiert. Es sollte in nächster Zeit unterzeichnet werden. 13. Georgien Am 30. November 2007 konnte mit Georgien ein neues Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen paraphiert werden, das den im Jahre 1999 paraphierten Abkommenstext ersetzt. 14. Ghana Eine zweite Verhandlungsrunde über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Ghana fand im März 2008 statt. Im Anschluss an diese Verhandlungen konnte ein Abkommenstext paraphiert werden. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftsverbände haben das Abkommen gutgeheissen. 15. Grossbritannien Das Protokoll über eine Teilrevision des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens wurde am 26. Juni 2007 unterzeichnet. Zurzeit wird die Botschaft des Bundesrates an die Eidgenössischen Räte ausgearbeitet. Am 12. Februar 2008 ist eine Änderung der Verständigungsvereinbarung vom 18. Januar 2006 unterzeichnet worden, um sie an die neuen Formen der kollektiven Kapitalanlagen, die gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über kollektive Kapitalanlagen (KAG) vorgesehen werden, anzupassen. 16. Indonesien Das Änderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen, das am 8. Februar 2007 unterzeichnet wurde, kann in Kraft gesetzt werden, sobald das innerstaatliche indonesische Genehmigungsverfahren abgeschlossen ist. 17. Italien Die technischen Gespräche zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten im Hinblick auf eine Revision des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens sowie zwecks Lösung der Problematik der schwarzen Listen und der unterschiedlichen Auslegung von Artikel 15 des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die Zinsbesteuerung wurden im vergangenen Jahr weitergeführt. 18. Japan Die zuständigen Behörden beider Staaten haben Gespräche über eine Revision des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens von 1971 aufgenommen. Die Schweiz strebt dabei insbesondere eine Reduktion der Quellensteuersätze auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aufgrund der von Japan 1971 gewährten Meistbegünstigungsklausel an. 3/13

4 19. Kolumbien Am 26. Oktober 2007 wurde ein Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen unterzeichnet. Es wird demnächst den Eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitet werden. 20. Libyen Im August 2007 wurden die Verhandlungen über den Abschluss eines bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens aufgenommen. Diese sollen sobald als möglich weitergeführt werden. 21. Malta Ein Einkommenssteuerabkommen zwischen der Schweiz und Malta muss noch unterzeichnet werden. 22. Mexiko Auf Wunsch Mexikos wurden im Dezember 2007 Verhandlungen über eine Revision des aus dem Jahre 1993 stammenden Doppelbesteuerungsabkommens aufgenommen. Diese Verhandlungen sollen im kommenden Herbst weitergeführt werden. 23. Montenegro Das am 13. April 2005 mit Serbien und Montenegro abgeschlossene Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen ist im Verhältnis zu Montenegro am 3. Juni 2006, d.h. auf das Datum der durch Montenegro erlangten Unabhängigkeit von Serbien in Kraft getreten. Es findet seit dem 1. Januar 2007 Anwendung. 24. Neuseeland Die auf Begehren der neuseeländischen Behörden geführten Verständigungsgespräche über eine Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer an als «unit trusts» organisierte neuseeländische Anlagefonds konnten erfolgreich abgeschlossen werden. Diese Fonds, die nach dem Steuerrecht Neuseelands als juristische Personen behandelt werden, können eine teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangen. Die neuseeländischen Steuerbehörden müssen zu jedem Rückerstattungsantrag bestätigen, dass der betreffende «unit trusts» für die aus ausländischen Quellen stammenden Gewinne der Steuerpflicht unterliegt und jedes Jahr eine Steuererklärung einreicht. 25. Niederlande Die Verhandlungen über eine Revision des aus dem Jahre 1951 stammenden Doppelbesteuerungsabkommens konnten mit der Paraphierung eines neuen Abkommens abgeschlossen werden. 26. Österreich Das am 21. März 2006 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Einkommens- und Vermögenssteuerabkommens mit der Republik Österreich ist am 2. Februar 2007 in Kraft getreten. Seine Bestimmungen finden rückwirkend seit dem 1. Januar 2006 Anwendung. Wesentliche 4/13

5 Änderungen sind die Besteuerung der Grenzgänger am Arbeitsort, der Wegfall der Besteuerung von Lizenzgebühren an der Quelle sowie die Gewährung von Amtshilfe zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts bei Holdinggesellschaften. 27. Oman Das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Sultanats von Oman über die gegenseitige Steuerbefreiung für Einkommen und Vermögen aus Aktivitäten in der internationalen Luft- und Seefahrt ist am 3. November 2007 unterzeichnet worden. 28. Pakistan Das am 19. Juli 2005 unterzeichnete Einkommenssteuerabkommen, welches dasjenige aus dem Jahre 1959 stammende bisherige Abkommen ablösen soll, ist von den Eidgenössischen Räten genehmigt worden. Das Datum des Inkrafttretens hängt nun noch vom Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens in Pakistan ab. 29. Peru Die Verhandlungen zwischen der Schweiz und Peru über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens sollen zu einem noch nicht festgelegten Zeitpunkt weitergeführt werden. 30. Senegal Eine erste Runde von Verhandlungen zwischen der Schweiz und Senegal über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens fand im Mai 2008 statt. Diese Verhandlungen werden zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt. 31. Serbien Das am 13. April 2005 mit Serbien und Montenegro unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist im Verhältnis zu Serbien am 5. Mai 2006 in Kraft getreten und seit dem 1. Januar 2007 anwendbar. 32. Spanien Das am 29. Juni 2006 unterzeichnete Änderungsprotokoll zum bestehenden Abkommen von 1966 ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. Hinsichtlich der Quellensteuern findet es seit dem 1. Juli 2007 und hinsichtlich der übrigen Steuern seit dem 1. Januar 2008 Anwendung. 33. Südafrika Ein revidiertes Einkommenssteuerabkommen wurde am 8. Mai 2007 unterzeichnet. Es soll das aus dem Jahre 1967 stammende bestehende Abkommen ersetzen. Das Verfahren für die Genehmigung durch die Eidgenössischen Räte wurde eingeleitet. Es ist zu erwarten, dass das innerstaatliche Genehmigungsverfahren in Südafrika ebenfalls im Laufe dieses Jahres abgeschlossen wird. In diesem Falle kann das neue Abkommen ab 2009 zur Anwendung gelangen. 5/13

6 34. Syrien Eine erste Verhandlungsrunde im Hinblick auf den Abschluss eines bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens fand 2005 statt. Diese Verhandlungen sollen zu einem noch nicht festgelegten Zeitpunkt fortgesetzt werden. 35. Tadschikistan In der zweiten Hälfte 2006 konnte ein Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen mit Tadschikistan paraphiert werden. 36. Taiwan Eine Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen wurde am 8. Oktober 2007 zwischen dem «Trade Office of Swiss Industries, Taipei» und der «Taipei Cultural and Economic Delegation in Switzerland», ohne Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet. 37. Türkei Am 22. Mai 2008 wurde ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Vor dem Inkrafttreten muss es noch nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts beider Staaten genehmigt werden. 38. Turkmenistan Im August 2004 wurden die im August 1999 aufgenommenen Verhandlungen über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens fortgesetzt, wobei über die meisten kontroversen Punkte keine Einigung zu erzielen war. Auch vermochten weitere Verhandlungen bislang nicht vereinbart zu werden. 39. Zimbabwe Das im Oktober 1999 paraphierte Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen konnte immer noch nicht unterzeichnet werden. B. Entwicklungen auf multilateralem Gebiet 40. OECD a) Arbeitsgruppe Nr. 1 (Doppelbesteuerungsfragen) Zur Zeit befasst sich die Arbeitgruppe 1 mit folgenden Themen: Fragen im Zusammenhang mit der Betriebstättebesteuerung, der doppelbesteuerungsrechtlichen Behandlung von Dienstleistungsvergütungen, der Auslegung der Monteurklausel (insb. im Zusammenhang mit dem internationalen Arbeitnehmerverleih), der Nichtdiskriminierung, dem Ort der tatsächlichen Ge- 6/13

7 schäftsleitung als alternative Anknüpfung für die Bestimmung der Ansässigkeit einer Gesellschaft sowie mit dem Update 2008 des Kommentars zum OECD-Musterabkommen. Die Arbeitgruppe Nr. 1 organisierte auch 2007 ein Treffen mit ausgewählten Nichtmitgliedstaaten. Der zweitägige Anlass bot Vertretern von rund 100 Wirtschaftsräumen und von internationalen Organisationen Gelegenheit, steuerpolitische und fachspezifische Themen zu diskutieren. An verschiedenen Workshops wurden Fragen im Zusammenhang mit der Funktionsweise von Verständigungsverfahren, der Besteuerung von Dienstleistungsvergütungen, der Besteuerung von Kapitalerträgen sowie der Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen erläutert. b) Arbeitsgruppe Nr. 2 (Fiskalstudien und Statistik) Die Arbeitsgruppe Nr. 2 hat in den Jahren 2006 und 2007 ihre drei jährlichen Publikationen über die Statistik der öffentlichen Einnahmen, die Steuern auf Erwerbseinkünften und das Grundlagenmaterial ( Tax Data Base ) bearbeitet. Statistik der öffentlichen Einnahmen der Mitgliedstaaten der OECD: Diese Publikation enthält Informationen über die prozentuale Steuerbelastung, d.h. über die Zusammensetzung der Fiskaleinnahmen und deren Entwicklung im Verhältnis zum BIP. Die Angaben, die schweizerischerseits von der Eidg. Finanzverwaltung stammen, werden unter der Ägide der Arbeitsgruppe Nr. 2 für die Analyse der Fiskalpolitik und -statistiken der OECD aufbereitet und unter der Verantwortung des Generalsekretariats der OECD veröffentlicht. Die Diskussionen über die Verbesserung dieser Statistiken und über den Einbezug neuer Faktoren (z.b. Umweltsteuern, Fiskalausgaben, Verbuchung nach dem Sollprinzip) werden in der Arbeitsgruppe Nr. 2 geführt. Die Steuern auf dem Erwerbseinkommen: Diese Statistik gestattet einen Vergleich der Erwerbseinkünfte mittlerer Industriearbeiter (nach Steuern und Sozialversicherungsabgaben) in den Mitgliedstaaten. Sie wird zweimal jährlich überarbeitet. Dabei wird für den Fall, dass Unterlagen noch nicht verfügbar sind, mit Schätzungen und Hochrechnungen operiert. Das Grundlagenmaterial: Die Tax Data Base besteht aus Tabellen mit den verschiedenen Steuersätzen, die jedes Jahr von den Delegierten der Mitgliedstaaten geliefert werden. Dieses Zahlenmaterial dient Vergleichszwecken und findet Eingang in zahlreiche Publikationen des Fiskalkomitees. Sie sind namentlich für die vom Wirtschaftsdienst der OECD vorgenommene Berechnung der effektiven Grenzsteuersätze von Bedeutung. In der Arbeitsgruppe werden ausserdem bestimmte andere Themen vertieft untersucht, wie beispielsweise die Besteuerung kleinerer und mittlerer Unternehmen, die Fiskalausgaben, die effektiven mittleren Steuersätze sowie die Zusammenhänge zwischen Steuern und Wachstum. Unter mehreren Optionen für neue Bearbeitungsschwerpunkte für das Tätigkeitsprogramm der Jahre wurden die Themen «Steuern und Beschäftigung» sowie «Steuern und Sparverhalten» ausgewählt. c) Arbeitsgruppe Nr. 6 (Multinationale Unternehmen) Schwerpunkt dieser Arbeitsgruppe und ihres Führungsausschusses bildeten im Jahr 2007 die Arbeiten am Betriebstättenbericht. Dieser Bericht besteht aus vier Teilen (I: Allgemeines und Grundsätze, II: Banken, III: Global Trading und IV: Versicherungen). Die Arbeiten zu den Teilbereichen Allgemeines, Banken und Global Trading wurden bereits im Jahre 2006 abgeschlossen und sind bereits veröffentlicht worden. Der Teil IV: Versicherungen wurde im vergangenen Jahr intensiv diskutiert. Interessierte Kreise hatten die Mög- 7/13

8 lichkeit, zum veröffentlichten Bericht Stellung zu nehmen. Es ist vorgesehen, dass die endgültige Fassung des Versicherungsberichts im Laufe des Jahres 2008 veröffentlicht wird. Die Arbeiten zur Vergleichbarkeitsanalyse sind intensiv fortgeführt worden. Die Thematik ist in 14 Unterthemen aufgeteilt, die einzeln diskutiert und verabschiedet wurden. Von zentraler Bedeutung sind die fünf Hauptfaktoren der Vergleichbarkeitsanalyse und die diesbezüglich erforderlichen und machbaren Berichtigungen sowie die Anforderungen an die damit zusammenhängende Dokumentation. Interessierte Kreise hatten im vergangenen Jahr die Möglichkeit zu den veröffentlichten Dokumenten Stellung zu nehmen. Aufgrund dieser Ergebnisse soll im Verlaufe dieses Jahres die Revision von Kapitel I (Der Grundsatz des Fremdvergleichs) der Verrechnungspreisrichtlinien in Angriff genommen werden. Die Arbeiten im Hinblick auf eine allfällige Revision von Kapitel III (Andere Methoden) der Verrechnungspreisrichtlinien werden fortgeführt. Der jüngste Berichtsentwurf zu dieser Thematik kann ab herunter geladen werden. Priorität hat nun die Auswertung der bis Frühjahr 2008 erwarteten Stellungnahmen der interessierten Kreise. Seit dem Jahre 2005 beschäftigt sich eine gemischte Gruppe aus Mitgliedern der Arbeitsgruppe 1 und 6 mit den steuerlichen Fragen des «Business Restructuring». Zu den massgebenden Restrukturierungen zählen u.a. die Zentralisierung von Funktionen, die Umwandlung von Eigenhändlern in Kommissionäre oder risikoarme Vertriebsgesellschaften und die Umwandlung von Eigenproduzenten in Auftragsproduzenten. Vordergründig sollen von der gemischten Arbeitsgruppe Fragen in Zusammenhang mit der Anerkennung der getätigten Geschäfte, mit der Anerkennung der Zuteilung von Risiken sowie mit der Anerkennung des Transfers immaterieller Wirtschaftsgüter diskutiert werden. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen Fragen wie die fremdvergleichskonforme Entschädigung von Auftragsproduzenten und Auftragsforschern, risikoarmen Vertriebsgesellschaften, die Entschädigung bei Aufgabe von Geschäftschancen und die Zuteilung von Synergievorteilen analysiert werden. d) Arbeitsgruppe Nr. 8 (Steuerumgehung, Steuerbetrug) Die Arbeitsgruppe Nr. 8 hat im Rahmen ihres Tätigkeitsprogramms die Arbeiten über die rechtlichen und praktischen Aspekte des Informationsaustausches weitergeführt und insbesondere die Arbeiten am Handbuch über die Unterstützung bei der Einbringung von Steuerschulden vorangetrieben. Geplant ist die Erarbeitung eines weiteren Moduls in Form eines Glossars mit rechtlichen Begriffen, um die Anwendung der in diesem Bereich eingegangenen Verständigungsvereinbarungen zu erleichtern. Zum Arbeitsfortschritt im Bereich des erleichterten Zugangs zu Bankinformationen hat die Arbeitsgruppe im Jahre 2007 einen Zwischenbericht verfasst. Weiter wurde das Projekt zur Aufdeckung und Bekämpfung von Methoden sogenannter aggressiver Steuerplanung weitergeführt. Zurzeit beteiligen sich daran siebzehn Mitglieder. Die Mitwirkung an diesen Arbeiten steht unter der Voraussetzung, dass ein elektronisches Verzeichnis solcher Methoden besteht und nachgeführt wird, jedem Mitgliedstaat offen. Die Schweiz nimmt daran nicht teil. Schliesslich sollen die Empfehlungen von 1996 über die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von an ausländische Vertreter der öffentlichen Hand bezahlten Bestechungsgeldern angepasst und auf Zahlungen auf private Empfänger ausgedehnt werden. 8/13

9 e) Arbeitsgruppe Nr. 9 (Verbrauchssteuern) Die Arbeitsgruppe Nr. 9 tagte im Juni und November Unter dem vom Fiskalkomitee genehmigten, neuen und breiteren Mandat hatte die Arbeitsgruppe 9 für das Arbeitsprogramm folgende Schwerpunkte gesetzt: - Entwicklung von internationalen Grundlagen und Richtlinien für die Erhebung von Umsatzsteuern («Consumption Tax Guidelines»); - Untersuchung der Steuerrückerstattungsmechanismen an Steuerpflichtige mit Sitz im Ausland; und - Weiterführung und Ausbau der Publikation «Trends in der Verbrauchsbesteuerung». In einer ersten Etappe beschränken sich die Arbeiten an den «Consumption Tax Guidelines» auf die Entwicklung von Prinzipien zur Besteuerung von grenzüberschreitend erbrachten Dienstleistungen und immateriellen Werten. Hierzu wurden zwei Untergruppen eingesetzt, in welchen neben Delegierten der Arbeitsgruppe Nr. 9 auch Vertreter der Wirtschaft und von Universitäten Einsitz haben. An der Sitzung im November konnte ein erstes Papier verabschiedet werden, welches verschiedene Grundprinzipien festhält, die bei der Anwendung der Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Sachverhalte zu beachten sind. Nach der Genehmigung durch das Fiskalkomitee befindet sich das Papier zurzeit in der öffentlichen Konsultation. In Bezug auf die Steuerrückerstattungsmechanismen wurde eine Umfrage unter allen Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Ergebnisse sind sehr aufschlussreich und werden in Form von Empfehlungen ebenfalls in die «Consumption Tax Guidelines» fliessen. Die regelmässig von der OECD veröffentlichten Angaben zu Verbrauchssteuern der Mitgliedstaaten (welche, die Sätze, Ausnahmen) erfreuen sich grosser Beliebtheit. Anfang 2008 ist eine neue Ausgabe erschienen, die auf den Daten von Anfang 2007 basiert. Der grenzüberschreitende Informationsaustausch ist in der Arbeitsgruppe Nr. 9 zurzeit nicht prioritär. Die Ansichten über Nutzen und Wünschbarkeit eines solchen Systems sind sehr verschieden und das Interesse begrenzt. Einzelne Länder wie insbesondere Grossbritannien machen aber Druck, den Informationsaustausch auch im Mehrwertsteuerbereich zu fördern (vgl. auch Arbeitsgruppe Nr. 8). f) Forum über schädliche Steuerpraktiken Im Bereich der schädlichen Steuerpraktiken konzentrieren sich die interessierten OECD- Mitgliedstaaten insbesondere auf die Unterzeichnung von Informationsaustauschabkommen mit den so genannten 33 kooperativen Staaten 1. Diese Abkommen beschränken sich auf die Regelung des Informationsaustausches, der dem OECD-Musterabkommen 2005 entspricht, womit insbesondere die Aufhebung des Grundsatzes der doppelten Strafbarkeit und der Zugang zu Bankinformationen - auch in Fällen von einfacher Steuerhinterziehung - vereinbart wird. Auf Grund der von den OECD-Mitgliedstaaten geführten Gespräche und Verhandlungen lassen sich nun die kooperativen Staaten in zwei Gruppen aufteilen: In solche, die bereit sind Informationsaustauschabkommen abzuschliessen und solche, die nicht bereit sind, die gemachten Zusagen umzusetzen. Zu letzteren gehören die Bahamas, Cayman Inseln, Panama, 1 Kooperative Staaten sind Steuerparadiese, die gegenüber der OECD einwilligten, OECD-Staaten einen effizienten Informationsaustausch zu gewähren waren fünf Staaten als nicht kooperativ aufgeführt: Andorra, Liberia, Liechtenstein, die Marshall Inseln und Monaco. Im Laufe des Jahres 2007 haben Liberia und die Marshall Inseln Zugeständnisse angekündigt. 9/13

10 Malta und Zypern, aber auch Singapur und Hongkong, wobei einige der letzteren Gruppe in Bezug auf das Bankgeheimnis explizit Gleichbehandlung mit den OECD-Staaten resp. mit Singapur verlangen. Auch einige OECD-Mitgliedstaaten bestehen auf einer expliziten Umsetzung des Prinzips der gleich langen Spiesse («level playing field»), wobei auch die Androhung von Gegenmassnahmen erwähnt wurde. Auch die Frage der Belohnung derjenigen Staaten, die Informationsaustauschabkommen abgeschlossen haben, wurde aufgebracht. Das weitere Vorgehen wird das Fiskalkomitee an seiner nächsten Sitzung im Juni 2008 beschliessen. Angesichts des langwierigen Prozesses verzichtete die OECD, das im Jahre 2007 geplante "Global Forum on Taxation" in Spanien durchzuführen, auch im Jahre 2008 wird voraussichtlich kein Global Forum stattfinden. Das letzte Treffen fand im November 2005 in Australien statt. Das Fiskalkomitee der OECD publizierte am 12. Oktober 2007 einen Folgebericht «Tax Cooperation - Towards a Level Playing Field Assessment by the Global Forum on Taxation», der eine Aktualisierung der Gesetzgebung und Praxis der am Forum teilnehmenden Staaten sowie Nichtmitgliedstaaten mit wichtigen Finanzplätzen enthält und künftig jährlich erstellt werden soll. Die Schweiz hat sich an der Ausarbeitung dieses Berichts beteiligt. Sie hält jedoch weiterhin an ihrer Enthaltung zum Bericht von 1998 über den schädlichen Steuerwettbewerb fest. g) Forum über die Steuerverwaltung Anlässlich der dritten Tagung des Forums über die Steuerverwaltung vom September 2006 in Seoul wurde eine Studie über die Rolle der Steuerberater («tax intermediaries») und über die grossen Steuerzahler («large taxpayers») in Angriff genommen. Der Schlussbericht zu dieser Studie, der im Laufe des Jahres 2007 von den britischen Steuerbehörden und dem Sekretariat der OECD erstellt wurde, untersucht das Verhältnis zwischen Steuerbehörden, Steuerpflichtigen und Steuerberatern und kommt zum Schluss, dass eine Verbesserung dieses Verhältnisses («enhanced relationship») zwischen allen Beteiligten wichtig ist. Dieser Schlussbericht bildete eines der Hauptthemen an der vierten Tagung des Forums über die Steuerverwaltung, die im Januar 2008 in Kapstadt stattfand. Im Jahr 2007 fanden ausserdem die jährlichen Tagungen der beiden Untergruppen des Forums über die Steuerverwaltung statt. Die Untergruppe «Taxpayer Services» traf sich im September in Luzern (organisiert vom Kanton Luzern und von der ESTV) und die Untergruppe «Compliance» tagte im Mai/Juni in Oslo. Die Eidg. Steuerverwaltung hat an allen Sitzungen der Untergruppen teilgenommen und hat auch die Arbeiten des Forums aktiv verfolgt. 41. EU Mit Schreiben vom 26. September 2005 brachte die Europäische Kommission gegenüber der Schweiz die Frage der Vereinbarkeit bestimmter schweizerischer Regelungen auf dem Gebiet der Körperschaftsbesteuerung mit dem Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972 auf. Gleichzeitig ersuchte sie die Schweiz, diese Regelungen im Rahmen der Sitzungen des Gemischten Ausschusses zu prüfen. Da in Bezug auf die vorgeworfene Verletzung des Freihandelsabkommens durch die schweizerischen Verwaltungs-, Holding- und gemischten Gesellschaften in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses vom 15. Dezember 2005, 5. Mai und 14. Dezember 2006 keine Lösung gefunden werden konnte, erliess die Europäische Kommission am 13. Februar 2007 einen Entscheid, der die Unvereinbarkeit bestimmter schweizerischer Kör- 10/13

11 perschaftssteuerregelungen mit dem Freihandelsabkommen festhielt. Dieser Entscheid wurde in der Folge durch den Minister-Rat der Europäischen Union bestätigt, in dem der Rat die Europäische Kommission am 14. Mai 2007 beauftragte, mit der Schweiz Verhandlungen aufzunehmen. Ziel dieser Verhandlungen ist, die staatlichen Beihilferegeln im Rahmen des Freihandelsabkommens auch auf die Schweiz anzuwenden und eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung soll sich auf bestimmte Schweizer Steuerregelungen beziehen, die Einkünfte aus ausländischen Quellen grundsätzlich von der ordentlichen Besteuerung in der Schweiz ausnehmen oder diesen eine günstigere Besteuerung anbieten. Der Bundesrat wies diese Interpretation von Anfang an als unbegründet zurück und lehnte Verhandlungen ab. Er vertritt die Haltung, dass: - die von der Europäischen Union kritisierten Steuerbestimmungen nicht in den Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens fallen, da dieses ausschliesslich den Handel mit bestimmten Waren regelt und keine Harmonisierung des Wettbewerbsrechts bezweckt; - die Schweiz weder Mitglied der Europäischen Union noch Teil deren Binnenmarktes ist und deshalb weder die Wettbewerbsregeln des Vertrages der Europäischen Gemeinschaft - insbesondere jene über staatliche Beihilfen - noch der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinbarte Verhaltenskodex zur Unternehmensbesteuerung («Code of Conduct») auf sie anwendbar ist; - die kritisierten Steuerbestimmungen - selbst wenn sie vom Freihandelsabkommen erfasst würden - keine Beihilfen darstellen, da sie nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, sondern vielmehr allen Wirtschaftsteilnehmern offen stehen, welche die gesetzlichen Kriterien erfüllen; - die Bestimmungen auch den bilateralen Warenhandel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union nicht beeinträchtigen, da die betroffenen Gesellschaftstypen in der Schweiz keine oder höchstens eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben und solche Einkünfte ordentlich besteuert werden. Der Bundesrat erklärte sich jedoch bereit, mit der Europäischen Union einen Dialog über die Frage der Vereinbarkeit gewisser schweizerischer Besteuerungsmodalitäten zu führen. Ein erstes Treffen fand am 12. November 2007 auf technischer Ebene im Rahmen des vereinbarten Dialogs in Bern statt. Im Vordergrund der Diskussion standen namentlich die Fragen, ob die fraglichen kantonalen Regelungen zur Unternehmensbesteuerung in den Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens fallen, ob sie den Warenhandel zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen und ob sie den Wettbewerb verzerren. Zudem wurde die Frage der unterschiedlichen Behandlung von Einkünften in- und ausländischer Quellen erörtert. Die Schweizer Delegation legte dar, dass bei den Holdinggesellschaften die Erträge aus schweizerischer Quelle gleich besteuert werden wie jene aus ausländischer Quelle. Im Weiteren betonte sie, dass das Holdingprivileg sowohl von in- wie auch von ausländisch beherrschten Gesellschaften in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen bekräftigte sie den Standpunkt des Bundesrates. Am 23. Januar 2008 fand in Brüssel das zweite technische Gespräch statt, an dem die Schweizer Delegation erneut die Anwendbarkeit des Freihandelsabkommens auf die fraglichen kantonalen Regelungen zur Unternehmensbesteuerung zurückwies. Die Schweizer Delegation bestritt zudem auch die Interpretation der Europäischen Kommission, dass die fraglichen Steuerregimes den Warenhandel zwischen der Schweiz und der Europäischen Kommission beeinträchtigten oder gegebenenfalls den Wettbewerb verzerrten. Diese zweite Dialogrunde trug zu einem besseren Verständnis der gegenseitigen Standpunkte bei, ohne jedoch eine Annäherung zu bringen. 11/13

12 Das dritte Treffen fand am 8. April 2008 statt. Die Delegationen erörterten erstens erneut die Frage, ob das Freihandelsabkommen Schweiz-EG von 1972 auf bestimmte kantonale Regelungen zur Unternehmensbesteuerung anwendbar ist. Aus Sicht der Schweiz ist dies keineswegs der Fall, weshalb auch keine rechtliche Verpflichtung zur Anpassung oder gar zur Abschaffung dieser Regelungen besteht. In dieser Frage bestehen weiterhin unterschiedliche Standpunkte. Zweitens wurde die Diskussion über gewisse Formen der Unternehmensbesteuerung fortgesetzt, die in den EU-Mitgliedstaaten angewendet werden. Die EU-Delegierten informierten die Schweizer Vertreter auch über laufende oder bereits abgeschlossene Beihilfeverfahren der Europäische Kommission im Zusammenhang mit bestimmten Steuerregimes gewisser Mitgliedstaaten. Dabei ist aus Sicht der Schweiz festzustellen, dass auch in einzelnen Mitgliedstaaten gewisse Arten von Einkünften mit Blick auf die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit dieser Staaten unterschiedlich besteuert werden. Die Schweizer Delegation orientierte drittens die Vertreter der EU über die von Bundesrat Hans-Rudolf Merz im Nachgang zur Abstimmung über die Unternehmenssteuerreform II eingeleiteten Reformschritte, welche die Position der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb verbessern sollen (vgl. Medienmitteilung EFD vom 29. Februar 2008). Die EU-Vertreter nahmen mit Interesse zur Kenntnis, dass die zu diesem Zweck eingesetzte Arbeitsgruppe gewisse Anliegen der EU in die Überlegungen einfliessen lassen könnte. Die Schweizer Delegation betonte jedoch, dass die kantonalen Steuerregime als solche nicht zur Disposition stehen. Mit ersten Resultaten der Arbeitsgruppe ist nicht vor Herbst 2008 zu rechnen. Diese werden zu gegebener Zeit kommuniziert werden. Ziel des Dialogs ist nicht die Vorbereitung von Verhandlungen, sondern eine vertiefte Diskussion und Klärung der gegenseitigen Standpunkte. Dieses Ziel konnte in den bisherigen Treffen weitgehend erreicht werden. Es wurde deshalb im gegenseitigen Einvernehmen vorderhand kein Datum für ein weiteres Treffen festgelegt. 42. IOTA Die Mitarbeitenden der ESTV haben in dem Jahren 2006 und 2007 sehr aktiv in den Arbeitsgruppen der IOTA (Inter-European Organisation of Tax Administrations) mitgewirkt. Der in den Seminarien der IOTA verfolgte praktische Ansatzpunkt hat es der ESTV und anderen europäischen Steuerverwaltungen gestattet, zahlreiche aktuelle Themen auf steuerlichem Gebiet zu behandeln. Seit der Generalversammlung von 2006 ist die Schweiz Vollmitglied der IOTA und wurde auch in den Exekutivrat der IOTA gewählt. Die Wiederwahl des ESTV-Vertreters im vergangenen Jahr erfolgte mit der höchsten Stimmenzahl. C. Verschiedenes 43. Ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen Gemäss den in den Abkommen mit Belgien, Frankreich und Italien enthaltenen Missbrauchsbestimmungen beträgt der maximal zulässige Zinssatz für die Verzinsung von Schuldkonten, die auf nicht abkommensberechtigte Personen lauten, für das Jahr ,91 % (2006:4,5 %). 12/13

13 44. Pauschale Steueranrechnung Die Liste der Vertragsstaaten in Ziffer II des Anhangs der Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 1967 über die pauschale Steueranrechnung auf dem Stand per 1. April 2008 ist publiziert in AS 2008, 2121 (SR ). Sie gilt für im Jahre 2007 fällig gewordene Erträgnisse. 45. Publikationen a) Internationales Steuerrecht der Schweiz Der 31. Nachtrag wird voraussichtlich Mitte 2008 ausgeliefert werden. b) Steuerentlastungen aufgrund von Doppelbesteuerungen Der 26. Nachtrag wird im Herbst 2008 ausgeliefert. Für ergänzende Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Im Weiteren weisen wir Sie darauf hin, dass wir unsere Internetseite ( in Bezug auf neueste Entwicklungen im bilateralen Bereich laufend aktualisieren. Mit freundlichen Grüssen Jürg Giraudi Vizedirektor 13/13

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK 446 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Protokoll und Zusatzprotokoll in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 1 von 8 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK UND

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Weiterhin vergleichsweise tiefe Steuerbelastung in der Schweiz

Weiterhin vergleichsweise tiefe Steuerbelastung in der Schweiz Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Medienmitteilung Datum 17. Oktober 2007 Weiterhin vergleichsweise tiefe Steuerbelastung in der Schweiz Die Fiskalquote der Schweiz beträgt für das Jahr 2006 29,4 Prozent

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb

Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb 7.60 Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9. November 00 / 6. November 00 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Stadtrat

Mehr

Stellungnahme zur Konsultation zur Besteuerung grenzüberschreitender Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren in der Europäischen Union

Stellungnahme zur Konsultation zur Besteuerung grenzüberschreitender Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren in der Europäischen Union Europäische Kommission Generaldirektion Steuern und Zollunion Büro 8/17 Rue de Spa 3 1049 BRÜSSEL BELGIEN E-Mail: taxud-d1-consultation-landr@ec.europa.eu Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Mg/Ze Tel.: 030

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Entlastung von ausländischen Quellensteuern im EWR ohne Doppelbesteuerungsabkommen. Dr. Markus Summer, LL.M., MBA

Entlastung von ausländischen Quellensteuern im EWR ohne Doppelbesteuerungsabkommen. Dr. Markus Summer, LL.M., MBA Entlastung von ausländischen Quellensteuern im EWR ohne Doppelbesteuerungsabkommen Dr. Markus Summer, LL.M., MBA 1 Ausgangslage: Mutter-Tochter RL 2011/96/EU: Gewinnausschüttungen zwischen verbundenen

Mehr

Konzentrieren Sie sich auf Ihre Kunden den Rest erledigen wir. Steuerabkommen Liechtenstein und Österreich: Unser Leistungsangebot

Konzentrieren Sie sich auf Ihre Kunden den Rest erledigen wir. Steuerabkommen Liechtenstein und Österreich: Unser Leistungsangebot Konzentrieren Sie sich auf Ihre Kunden den Rest erledigen wir Steuerabkommen Liechtenstein und Österreich: Unser Leistungsangebot für Treuhänder Steuerabkommen Liechtenstein und Österreich Liechtenstein

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Unterrichtung. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/157. durch die Bundesregierung

Unterrichtung. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/157. durch die Bundesregierung Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/157 04.03.77 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf für ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen. Originaltext

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen. Originaltext Originaltext 0.831.109.163.15 Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit Abgeschlossen in Wien am 1.

Mehr

Kommuniqué der 14. Sitzung der Deutsch-Russischen Regierungskommission für die Angelegenheiten der Russlanddeutschen

Kommuniqué der 14. Sitzung der Deutsch-Russischen Regierungskommission für die Angelegenheiten der Russlanddeutschen Kommuniqué der 14. Sitzung der Deutsch-Russischen Regierungskommission für die Angelegenheiten der Russlanddeutschen Die Sitzung wurde von deutscher Seite durch den Beauftragten der Bundesregierung für

Mehr

(Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

(Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 564 der Beilagen XXIII. GP - Staatsvertrag - 03 Fakultativprotokoll, dt. Fassung (Übersetzung) (Normativer Teil) 1 von 7 1 (Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen

Mehr

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90 zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses über die Verlängerung der Frist zur Behandlung der Volksinitiative «Für eine gerechte Aufteilung der Pflegefinanzierung»

Mehr

Statuten der QGIS Anwendergruppe Schweiz

Statuten der QGIS Anwendergruppe Schweiz Statuten der QGIS Anwendergruppe Schweiz 1 Ziele der QGIS Anwendergruppe 1.1 Die QGIS Anwendergruppe Schweiz ist ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60 79 ZGB). 1.2 Die Ziele

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 006621/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0327 (COD) LEX 1410 PE-CONS 98/1/13 REV 1 EF 190 ECOFIN 871 SURE

Mehr

Gemeinsame Absichtserklärung. zwischen dem. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. der Bundesrepublik Deutschland.

Gemeinsame Absichtserklärung. zwischen dem. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. der Bundesrepublik Deutschland. Gemeinsame Absichtserklärung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Bergbauministerium der Republik Chile über die Zusammenarbeit im Bereich

Mehr

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) PUBLIC 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 VERMERK des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland

Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland FINMA-Mitteilung 54 (2014) 6. Januar 2014 Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland Banken Einsteinstrasse 2, 3003

Mehr

Anleitung Scharbefragung

Anleitung Scharbefragung Projekt Evaline Anleitung Scharbefragung v.1.2 Inhalt Anleitung Scharbefragung... 1 1 Einleitung... 2 1.1 Vorlagen... 2 1.2 Journal... 2 2 Befragung Veranstaltungen / Angebote... 3 2.1 Methode... 3 2.2

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG.

DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG. DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG. Falls Sie Fren zur weiteren Vorgehensweise haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Wertpapiermakler, Bankberater, Rechtsberater, Wirtschaftsprüfer

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Staatskanzlei Informationsdienst Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Die Politische Gemeinde. (nachstehend Gemeinde genannt) und der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatskanzlei

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement gültig ab 1. Juli 2012 Inhalt Art. 1 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 3 Art. 2 Anteil am freien Vorsorgevermögen bzw. am Fehlbetrag 4 Art. 3 Höhe des freien Vermögens

Mehr

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG) Eidgenössische Postkommission PostCom Commission fédérale de la poste PostCom Commissione federale delle poste PostCom Federal Postal Services Commission PostCom DOKUMENTATION Verfahren bei Schliessungen

Mehr

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem

Mehr

Modul BSL-B-00: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre

Modul BSL-B-00: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre Modul BSL-B-00: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre Modul BSL-B-00: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre Modul BSL-B-00 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre Credits Häufigkeit Dauer

Mehr

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Ulrich Wolff Vertreter Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail (Länder:

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe 687.0 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 7. November 000 (Stand. Januar 00) Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt,

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Prozessbeschrieb des Wissensaustauschs zwischen den Generationen in Unternehmen, Organisationen und in der Verwaltung

Prozessbeschrieb des Wissensaustauschs zwischen den Generationen in Unternehmen, Organisationen und in der Verwaltung Personal und Organisationsentwicklung Prozessbeschrieb des Wissensaustauschs zwischen den Generationen in Unternehmen, Organisationen und in der Verwaltung 1. Einleitung Der folgende Prozessbeschrieb ist

Mehr

KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen

KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen In Vertretung: Marco Chinni, Primecoach GmbH Inhaltsverzeichnis 1. Einreichung des KIID bei der FINMA 2. Distribution des KIID 3. Herausforderungen

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde

Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Die Allianz für Beteiligung setzt sich dafür ein, dass alle Personengruppen der

Mehr

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

0.413.454.1 Briefwechsel vom 22. August/6. September 1996

0.413.454.1 Briefwechsel vom 22. August/6. September 1996 Briefwechsel vom 22. August/6. September 1996 zwischen der Schweiz und Italien über die gegenseitige Anerkennung der Maturitätszeugnisse, die von den Schweizer Schulen in Italien und von den italienischen

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge Leitfaden zur Einführung neuer Studiengänge Entstehung des Leitfadens Einführung neuer Studiengänge Die Grundlagen des Leitfadens wurden auf der Basis des bisherigen Verfahrens in einer Workshopreihe des

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 16. Mai 000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Mehr

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Version 01.01.2016 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)

Mehr

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines

Mehr

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.11.2011 KOM(2011) 710 endgültig 2011/0327 (COD) C7-0400/11 Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.9.2015 L 235/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 R KOMMISSION vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998 DE Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Mehr

Organhaftpflichtversicherung

Organhaftpflichtversicherung Organhaftpflichtversicherung Fragebogen Dieser Fragebogen soll es uns ermöglichen, Ihnen eine nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen ausgerichtete Versicherungslösung anzubieten. Deshalb bitten wir Sie,

Mehr

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98 Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten (Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Nijmegen) Pflichtmitgliedschaft in einem

Mehr

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden. ANTWORT auf die Motion 1.073 der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien (10.03.2010) Die Motionäre weisen darauf hin, dass

Mehr

Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich

Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich Zürich, 01.04.2014/RH Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich Am 1. April 2014 tritt die neue SECO-Weisung "Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich" in Kraft, die eine Reihe von

Mehr

Information zum Projekt. Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier

Information zum Projekt. Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier Information zum Projekt Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr Wir führen ein Projekt durch zur Mitwirkung von Menschen mit Demenz in

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0547 21.09.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Berlin begrüßt kritische Prüfung des ACTA-Abkommens und schließt sich Kritik an Drucksachen 17/0190, 12/0190-1 und 17/0363 Abgeordnetenhaus

Mehr

Fragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule

Fragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule Fragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule Sehr geehrte Ausbilderinnen und Ausbilder, die bbs1celle betreiben nun bereits seit einigen Jahren ein

Mehr

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis 172.130 172.132 Verordnung über die berufliche Vorsorge der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft Reglement für eine Ruhegehaltsordnung der Magistraten der Exekutive, der Justiz

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT

PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT 121 (2011-2012) Nr. 1 PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT SITZUNGSPERIODE 2011-2012 Eupen, den 26. Juli 2012 RESOLUTIONSVORSCHLAG AN DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT ZUR SICHERUNG

Mehr

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See VON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß das Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die zivilrechtliche Haftung auf

Mehr

Mehr Geld mit der Zürcher-Geldschule

Mehr Geld mit der Zürcher-Geldschule Mehr Geld mit der Zürcher-Geldschule Individueller Geld-Strategie-Workshop für Einzelpersonen Wegbereiter für Ihren persönlichen Anlageerfolg Der Anleger bleibt immer noch der einsamste Mensch der Welt

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens CH-3003 Bern An alle beaufsichtigten Schadenversicherungsunternehmen und Krankenkassen, welche Zusatzversicherungen anbieten Referenz: A177012/GB-V/V-MKS Kontakt: Truffer Beat Bern, 23. Dezember 2011 FINMA-Mitteilung

Mehr

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe 40.550 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom. Dezember 00 Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Solothurn

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Bankgeheimnis hat sich erledigt

Bankgeheimnis hat sich erledigt https://klardenker.kpmg.de/bankgeheimnis-hat-sich-erledigt/ Bankgeheimnis hat sich erledigt KEYFACTS - 52 Staaten schließen Abkommen gegen Steuerhinterziehung - Bankkunden müssen angeben, in welchem Land

Mehr

104 WebUntis -Dokumentation

104 WebUntis -Dokumentation 104 WebUntis -Dokumentation 4.1.9.2 Das elektronische Klassenbuch im Betrieb Lehrer Aufruf Melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort am System an. Unter den aktuellen Tagesmeldungen erscheint

Mehr

Dem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds

Dem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds Vergütung von Beiräten/Aufsichtsräten in mittelständischen Unternehmen Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung der Gesellschafter, ob den Mitgliedern des von ihnen einberufenen Beirats/Aufsichtsrats

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

EINLEITUNG ARTIKEL 1: ZIELSETZUNG

EINLEITUNG ARTIKEL 1: ZIELSETZUNG ABKOMMEN ZWISCHEN DEM CENTRAL MANAGEMENT DER AMERICAN STANDARD COMPANIES INC. UND DEM BESONDEREN VERHANDLUNGSGREMIUM ZUR GR¼NDUNG EINES EUROP ISCHEN BETRIEBSRATS F¼R DIE IM EUROP ISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Unternehmensbesteuerung

Unternehmensbesteuerung Unternehmensbesteuerung Unternehmensbesteuerung Steuersätze in in Prozent, EU-Durchschnitt und und ausgewählte europäische Staaten, Staaten, 1996 1996 bis 2010 bis 2010* * Prozent 59 56,6 55 53,2 51,6

Mehr