Mitteilungen zu Entwicklungen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts
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- Emma Winkler
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1 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Abteilung für Internationales P.P. CH-3003 Bern, ESTV, DBA An die kantonalen Steuerverwaltungen und die an Doppelbesteuerungsabkommen und an internationalen Entwicklungen im Steuerbereich interessierten Wirtschaftsverbände Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom Unser Zeichen: D3.Allg.12 GIR/OBD Bern, 02. Juni 2008 Mitteilungen zu Entwicklungen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts A. Bilaterale Entwicklungen 1. Algerien Das am 3. Juni 2006 unterzeichnete Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen ist von den Eidgenössischen Räten genehmigt worden. Das Datum des Inkrafttretens hängt nun noch vom Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens in Algerien ab. 2. Argentinien Ein Änderungsprotokoll zum Abkommen vom 23. April 1997 und des Zusatzprotokolls vom 23. November 2003 ist am 7. August 2006 unterzeichnet worden und wurde den Eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitet. Bis zum Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls bleiben das Abkommen von 1997 und das Zusatzprotokoll vom 2003 weiterhin provisorisch anwendbar. 3. Armenien Das Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen vom 12. Juni 2006 ist am 7. November 2007 in Kraft getreten und seit dem 1. Januar 2008 anwendbar. Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Jürg Giraudi Eigerstrasse Bern Tel , Fax
2 4. Aserbaidschan Das am 23. Februar 2006 unterzeichnete Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen ist am 13. Juli 2007 in Kraft getreten und seit dem 1. Januar 2008 anwendbar. 5. Australien Das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Australien und den USA löste aufgrund der Meistbegünstigungsklausel von Ziffer 4 des Protokolls zum Doppelbesteuerungsabkommen von 1980 die Verpflichtung Australiens aus, mit der Schweiz Verhandlungen über eine Gleichbehandlung in Bezug auf die Besteuerung von Beteiligungsdividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aufzunehmen. Eine offizielle Stellungnahme Australiens auf die schweizerischen Bemühungen für eine baldige Verhandlungsaufnahme ist bis heute nicht eingegangen. Die technischen Vorgespräche vom 27. Juni 2006 haben gezeigt, dass die unterschiedliche Amtshilfepolitik Australiens und der Schweiz das Haupthindernis darstellt. 6. Bahrain Das im Jahre 2004 unterzeichnete Abkommen über die gegenseitige Steuerbefreiung für Einkommen und Vermögen aus Aktivitäten in der internationalen Luft- und Seefahrt ist am 25. Juli 2007 in Kraft getreten. 7. Bangladesh Am 10. Dezember 2007 wurde ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Vor dem Inkrafttreten muss es noch nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts beider Staaten genehmigt werden. 8. Brasilien Zurzeit finden Kontakte unter den zuständigen Behörden beider Staaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme von Doppelbesteuerungsverhandlungen statt. 9. Chile Am 2. April 2008 wurde ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Vor dem Inkrafttreten muss es noch nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts beider Staaten genehmigt werden. 10. Costa Rica Das im März 2006 paraphierte Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen ist noch nicht unterzeichnet worden. 11. Dänemark Aufgrund von Änderungen des internen dänischen und schweizerischen Rechts in Bezug auf die möglichen Formen der kollektiven Kapitalanlagen wurde das Memorandum of Understan- 2/13
3 ding vom 14. April 2004 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark revidiert. Die Änderungen sind sofort in Kraft getreten. 12. Frankreich Am 23. November 2007 wurde ein Zusatzprotokoll zum schweizerisch-französischen Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen von 1966 paraphiert. Es sollte in nächster Zeit unterzeichnet werden. 13. Georgien Am 30. November 2007 konnte mit Georgien ein neues Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen paraphiert werden, das den im Jahre 1999 paraphierten Abkommenstext ersetzt. 14. Ghana Eine zweite Verhandlungsrunde über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Ghana fand im März 2008 statt. Im Anschluss an diese Verhandlungen konnte ein Abkommenstext paraphiert werden. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftsverbände haben das Abkommen gutgeheissen. 15. Grossbritannien Das Protokoll über eine Teilrevision des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens wurde am 26. Juni 2007 unterzeichnet. Zurzeit wird die Botschaft des Bundesrates an die Eidgenössischen Räte ausgearbeitet. Am 12. Februar 2008 ist eine Änderung der Verständigungsvereinbarung vom 18. Januar 2006 unterzeichnet worden, um sie an die neuen Formen der kollektiven Kapitalanlagen, die gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über kollektive Kapitalanlagen (KAG) vorgesehen werden, anzupassen. 16. Indonesien Das Änderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen, das am 8. Februar 2007 unterzeichnet wurde, kann in Kraft gesetzt werden, sobald das innerstaatliche indonesische Genehmigungsverfahren abgeschlossen ist. 17. Italien Die technischen Gespräche zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten im Hinblick auf eine Revision des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens sowie zwecks Lösung der Problematik der schwarzen Listen und der unterschiedlichen Auslegung von Artikel 15 des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die Zinsbesteuerung wurden im vergangenen Jahr weitergeführt. 18. Japan Die zuständigen Behörden beider Staaten haben Gespräche über eine Revision des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens von 1971 aufgenommen. Die Schweiz strebt dabei insbesondere eine Reduktion der Quellensteuersätze auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aufgrund der von Japan 1971 gewährten Meistbegünstigungsklausel an. 3/13
4 19. Kolumbien Am 26. Oktober 2007 wurde ein Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen unterzeichnet. Es wird demnächst den Eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitet werden. 20. Libyen Im August 2007 wurden die Verhandlungen über den Abschluss eines bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens aufgenommen. Diese sollen sobald als möglich weitergeführt werden. 21. Malta Ein Einkommenssteuerabkommen zwischen der Schweiz und Malta muss noch unterzeichnet werden. 22. Mexiko Auf Wunsch Mexikos wurden im Dezember 2007 Verhandlungen über eine Revision des aus dem Jahre 1993 stammenden Doppelbesteuerungsabkommens aufgenommen. Diese Verhandlungen sollen im kommenden Herbst weitergeführt werden. 23. Montenegro Das am 13. April 2005 mit Serbien und Montenegro abgeschlossene Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen ist im Verhältnis zu Montenegro am 3. Juni 2006, d.h. auf das Datum der durch Montenegro erlangten Unabhängigkeit von Serbien in Kraft getreten. Es findet seit dem 1. Januar 2007 Anwendung. 24. Neuseeland Die auf Begehren der neuseeländischen Behörden geführten Verständigungsgespräche über eine Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer an als «unit trusts» organisierte neuseeländische Anlagefonds konnten erfolgreich abgeschlossen werden. Diese Fonds, die nach dem Steuerrecht Neuseelands als juristische Personen behandelt werden, können eine teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangen. Die neuseeländischen Steuerbehörden müssen zu jedem Rückerstattungsantrag bestätigen, dass der betreffende «unit trusts» für die aus ausländischen Quellen stammenden Gewinne der Steuerpflicht unterliegt und jedes Jahr eine Steuererklärung einreicht. 25. Niederlande Die Verhandlungen über eine Revision des aus dem Jahre 1951 stammenden Doppelbesteuerungsabkommens konnten mit der Paraphierung eines neuen Abkommens abgeschlossen werden. 26. Österreich Das am 21. März 2006 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Einkommens- und Vermögenssteuerabkommens mit der Republik Österreich ist am 2. Februar 2007 in Kraft getreten. Seine Bestimmungen finden rückwirkend seit dem 1. Januar 2006 Anwendung. Wesentliche 4/13
5 Änderungen sind die Besteuerung der Grenzgänger am Arbeitsort, der Wegfall der Besteuerung von Lizenzgebühren an der Quelle sowie die Gewährung von Amtshilfe zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts bei Holdinggesellschaften. 27. Oman Das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Sultanats von Oman über die gegenseitige Steuerbefreiung für Einkommen und Vermögen aus Aktivitäten in der internationalen Luft- und Seefahrt ist am 3. November 2007 unterzeichnet worden. 28. Pakistan Das am 19. Juli 2005 unterzeichnete Einkommenssteuerabkommen, welches dasjenige aus dem Jahre 1959 stammende bisherige Abkommen ablösen soll, ist von den Eidgenössischen Räten genehmigt worden. Das Datum des Inkrafttretens hängt nun noch vom Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens in Pakistan ab. 29. Peru Die Verhandlungen zwischen der Schweiz und Peru über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens sollen zu einem noch nicht festgelegten Zeitpunkt weitergeführt werden. 30. Senegal Eine erste Runde von Verhandlungen zwischen der Schweiz und Senegal über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens fand im Mai 2008 statt. Diese Verhandlungen werden zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt. 31. Serbien Das am 13. April 2005 mit Serbien und Montenegro unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist im Verhältnis zu Serbien am 5. Mai 2006 in Kraft getreten und seit dem 1. Januar 2007 anwendbar. 32. Spanien Das am 29. Juni 2006 unterzeichnete Änderungsprotokoll zum bestehenden Abkommen von 1966 ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. Hinsichtlich der Quellensteuern findet es seit dem 1. Juli 2007 und hinsichtlich der übrigen Steuern seit dem 1. Januar 2008 Anwendung. 33. Südafrika Ein revidiertes Einkommenssteuerabkommen wurde am 8. Mai 2007 unterzeichnet. Es soll das aus dem Jahre 1967 stammende bestehende Abkommen ersetzen. Das Verfahren für die Genehmigung durch die Eidgenössischen Räte wurde eingeleitet. Es ist zu erwarten, dass das innerstaatliche Genehmigungsverfahren in Südafrika ebenfalls im Laufe dieses Jahres abgeschlossen wird. In diesem Falle kann das neue Abkommen ab 2009 zur Anwendung gelangen. 5/13
6 34. Syrien Eine erste Verhandlungsrunde im Hinblick auf den Abschluss eines bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens fand 2005 statt. Diese Verhandlungen sollen zu einem noch nicht festgelegten Zeitpunkt fortgesetzt werden. 35. Tadschikistan In der zweiten Hälfte 2006 konnte ein Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen mit Tadschikistan paraphiert werden. 36. Taiwan Eine Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen wurde am 8. Oktober 2007 zwischen dem «Trade Office of Swiss Industries, Taipei» und der «Taipei Cultural and Economic Delegation in Switzerland», ohne Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet. 37. Türkei Am 22. Mai 2008 wurde ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Vor dem Inkrafttreten muss es noch nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts beider Staaten genehmigt werden. 38. Turkmenistan Im August 2004 wurden die im August 1999 aufgenommenen Verhandlungen über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens fortgesetzt, wobei über die meisten kontroversen Punkte keine Einigung zu erzielen war. Auch vermochten weitere Verhandlungen bislang nicht vereinbart zu werden. 39. Zimbabwe Das im Oktober 1999 paraphierte Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen konnte immer noch nicht unterzeichnet werden. B. Entwicklungen auf multilateralem Gebiet 40. OECD a) Arbeitsgruppe Nr. 1 (Doppelbesteuerungsfragen) Zur Zeit befasst sich die Arbeitgruppe 1 mit folgenden Themen: Fragen im Zusammenhang mit der Betriebstättebesteuerung, der doppelbesteuerungsrechtlichen Behandlung von Dienstleistungsvergütungen, der Auslegung der Monteurklausel (insb. im Zusammenhang mit dem internationalen Arbeitnehmerverleih), der Nichtdiskriminierung, dem Ort der tatsächlichen Ge- 6/13
7 schäftsleitung als alternative Anknüpfung für die Bestimmung der Ansässigkeit einer Gesellschaft sowie mit dem Update 2008 des Kommentars zum OECD-Musterabkommen. Die Arbeitgruppe Nr. 1 organisierte auch 2007 ein Treffen mit ausgewählten Nichtmitgliedstaaten. Der zweitägige Anlass bot Vertretern von rund 100 Wirtschaftsräumen und von internationalen Organisationen Gelegenheit, steuerpolitische und fachspezifische Themen zu diskutieren. An verschiedenen Workshops wurden Fragen im Zusammenhang mit der Funktionsweise von Verständigungsverfahren, der Besteuerung von Dienstleistungsvergütungen, der Besteuerung von Kapitalerträgen sowie der Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen erläutert. b) Arbeitsgruppe Nr. 2 (Fiskalstudien und Statistik) Die Arbeitsgruppe Nr. 2 hat in den Jahren 2006 und 2007 ihre drei jährlichen Publikationen über die Statistik der öffentlichen Einnahmen, die Steuern auf Erwerbseinkünften und das Grundlagenmaterial ( Tax Data Base ) bearbeitet. Statistik der öffentlichen Einnahmen der Mitgliedstaaten der OECD: Diese Publikation enthält Informationen über die prozentuale Steuerbelastung, d.h. über die Zusammensetzung der Fiskaleinnahmen und deren Entwicklung im Verhältnis zum BIP. Die Angaben, die schweizerischerseits von der Eidg. Finanzverwaltung stammen, werden unter der Ägide der Arbeitsgruppe Nr. 2 für die Analyse der Fiskalpolitik und -statistiken der OECD aufbereitet und unter der Verantwortung des Generalsekretariats der OECD veröffentlicht. Die Diskussionen über die Verbesserung dieser Statistiken und über den Einbezug neuer Faktoren (z.b. Umweltsteuern, Fiskalausgaben, Verbuchung nach dem Sollprinzip) werden in der Arbeitsgruppe Nr. 2 geführt. Die Steuern auf dem Erwerbseinkommen: Diese Statistik gestattet einen Vergleich der Erwerbseinkünfte mittlerer Industriearbeiter (nach Steuern und Sozialversicherungsabgaben) in den Mitgliedstaaten. Sie wird zweimal jährlich überarbeitet. Dabei wird für den Fall, dass Unterlagen noch nicht verfügbar sind, mit Schätzungen und Hochrechnungen operiert. Das Grundlagenmaterial: Die Tax Data Base besteht aus Tabellen mit den verschiedenen Steuersätzen, die jedes Jahr von den Delegierten der Mitgliedstaaten geliefert werden. Dieses Zahlenmaterial dient Vergleichszwecken und findet Eingang in zahlreiche Publikationen des Fiskalkomitees. Sie sind namentlich für die vom Wirtschaftsdienst der OECD vorgenommene Berechnung der effektiven Grenzsteuersätze von Bedeutung. In der Arbeitsgruppe werden ausserdem bestimmte andere Themen vertieft untersucht, wie beispielsweise die Besteuerung kleinerer und mittlerer Unternehmen, die Fiskalausgaben, die effektiven mittleren Steuersätze sowie die Zusammenhänge zwischen Steuern und Wachstum. Unter mehreren Optionen für neue Bearbeitungsschwerpunkte für das Tätigkeitsprogramm der Jahre wurden die Themen «Steuern und Beschäftigung» sowie «Steuern und Sparverhalten» ausgewählt. c) Arbeitsgruppe Nr. 6 (Multinationale Unternehmen) Schwerpunkt dieser Arbeitsgruppe und ihres Führungsausschusses bildeten im Jahr 2007 die Arbeiten am Betriebstättenbericht. Dieser Bericht besteht aus vier Teilen (I: Allgemeines und Grundsätze, II: Banken, III: Global Trading und IV: Versicherungen). Die Arbeiten zu den Teilbereichen Allgemeines, Banken und Global Trading wurden bereits im Jahre 2006 abgeschlossen und sind bereits veröffentlicht worden. Der Teil IV: Versicherungen wurde im vergangenen Jahr intensiv diskutiert. Interessierte Kreise hatten die Mög- 7/13
8 lichkeit, zum veröffentlichten Bericht Stellung zu nehmen. Es ist vorgesehen, dass die endgültige Fassung des Versicherungsberichts im Laufe des Jahres 2008 veröffentlicht wird. Die Arbeiten zur Vergleichbarkeitsanalyse sind intensiv fortgeführt worden. Die Thematik ist in 14 Unterthemen aufgeteilt, die einzeln diskutiert und verabschiedet wurden. Von zentraler Bedeutung sind die fünf Hauptfaktoren der Vergleichbarkeitsanalyse und die diesbezüglich erforderlichen und machbaren Berichtigungen sowie die Anforderungen an die damit zusammenhängende Dokumentation. Interessierte Kreise hatten im vergangenen Jahr die Möglichkeit zu den veröffentlichten Dokumenten Stellung zu nehmen. Aufgrund dieser Ergebnisse soll im Verlaufe dieses Jahres die Revision von Kapitel I (Der Grundsatz des Fremdvergleichs) der Verrechnungspreisrichtlinien in Angriff genommen werden. Die Arbeiten im Hinblick auf eine allfällige Revision von Kapitel III (Andere Methoden) der Verrechnungspreisrichtlinien werden fortgeführt. Der jüngste Berichtsentwurf zu dieser Thematik kann ab herunter geladen werden. Priorität hat nun die Auswertung der bis Frühjahr 2008 erwarteten Stellungnahmen der interessierten Kreise. Seit dem Jahre 2005 beschäftigt sich eine gemischte Gruppe aus Mitgliedern der Arbeitsgruppe 1 und 6 mit den steuerlichen Fragen des «Business Restructuring». Zu den massgebenden Restrukturierungen zählen u.a. die Zentralisierung von Funktionen, die Umwandlung von Eigenhändlern in Kommissionäre oder risikoarme Vertriebsgesellschaften und die Umwandlung von Eigenproduzenten in Auftragsproduzenten. Vordergründig sollen von der gemischten Arbeitsgruppe Fragen in Zusammenhang mit der Anerkennung der getätigten Geschäfte, mit der Anerkennung der Zuteilung von Risiken sowie mit der Anerkennung des Transfers immaterieller Wirtschaftsgüter diskutiert werden. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen Fragen wie die fremdvergleichskonforme Entschädigung von Auftragsproduzenten und Auftragsforschern, risikoarmen Vertriebsgesellschaften, die Entschädigung bei Aufgabe von Geschäftschancen und die Zuteilung von Synergievorteilen analysiert werden. d) Arbeitsgruppe Nr. 8 (Steuerumgehung, Steuerbetrug) Die Arbeitsgruppe Nr. 8 hat im Rahmen ihres Tätigkeitsprogramms die Arbeiten über die rechtlichen und praktischen Aspekte des Informationsaustausches weitergeführt und insbesondere die Arbeiten am Handbuch über die Unterstützung bei der Einbringung von Steuerschulden vorangetrieben. Geplant ist die Erarbeitung eines weiteren Moduls in Form eines Glossars mit rechtlichen Begriffen, um die Anwendung der in diesem Bereich eingegangenen Verständigungsvereinbarungen zu erleichtern. Zum Arbeitsfortschritt im Bereich des erleichterten Zugangs zu Bankinformationen hat die Arbeitsgruppe im Jahre 2007 einen Zwischenbericht verfasst. Weiter wurde das Projekt zur Aufdeckung und Bekämpfung von Methoden sogenannter aggressiver Steuerplanung weitergeführt. Zurzeit beteiligen sich daran siebzehn Mitglieder. Die Mitwirkung an diesen Arbeiten steht unter der Voraussetzung, dass ein elektronisches Verzeichnis solcher Methoden besteht und nachgeführt wird, jedem Mitgliedstaat offen. Die Schweiz nimmt daran nicht teil. Schliesslich sollen die Empfehlungen von 1996 über die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von an ausländische Vertreter der öffentlichen Hand bezahlten Bestechungsgeldern angepasst und auf Zahlungen auf private Empfänger ausgedehnt werden. 8/13
9 e) Arbeitsgruppe Nr. 9 (Verbrauchssteuern) Die Arbeitsgruppe Nr. 9 tagte im Juni und November Unter dem vom Fiskalkomitee genehmigten, neuen und breiteren Mandat hatte die Arbeitsgruppe 9 für das Arbeitsprogramm folgende Schwerpunkte gesetzt: - Entwicklung von internationalen Grundlagen und Richtlinien für die Erhebung von Umsatzsteuern («Consumption Tax Guidelines»); - Untersuchung der Steuerrückerstattungsmechanismen an Steuerpflichtige mit Sitz im Ausland; und - Weiterführung und Ausbau der Publikation «Trends in der Verbrauchsbesteuerung». In einer ersten Etappe beschränken sich die Arbeiten an den «Consumption Tax Guidelines» auf die Entwicklung von Prinzipien zur Besteuerung von grenzüberschreitend erbrachten Dienstleistungen und immateriellen Werten. Hierzu wurden zwei Untergruppen eingesetzt, in welchen neben Delegierten der Arbeitsgruppe Nr. 9 auch Vertreter der Wirtschaft und von Universitäten Einsitz haben. An der Sitzung im November konnte ein erstes Papier verabschiedet werden, welches verschiedene Grundprinzipien festhält, die bei der Anwendung der Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Sachverhalte zu beachten sind. Nach der Genehmigung durch das Fiskalkomitee befindet sich das Papier zurzeit in der öffentlichen Konsultation. In Bezug auf die Steuerrückerstattungsmechanismen wurde eine Umfrage unter allen Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Ergebnisse sind sehr aufschlussreich und werden in Form von Empfehlungen ebenfalls in die «Consumption Tax Guidelines» fliessen. Die regelmässig von der OECD veröffentlichten Angaben zu Verbrauchssteuern der Mitgliedstaaten (welche, die Sätze, Ausnahmen) erfreuen sich grosser Beliebtheit. Anfang 2008 ist eine neue Ausgabe erschienen, die auf den Daten von Anfang 2007 basiert. Der grenzüberschreitende Informationsaustausch ist in der Arbeitsgruppe Nr. 9 zurzeit nicht prioritär. Die Ansichten über Nutzen und Wünschbarkeit eines solchen Systems sind sehr verschieden und das Interesse begrenzt. Einzelne Länder wie insbesondere Grossbritannien machen aber Druck, den Informationsaustausch auch im Mehrwertsteuerbereich zu fördern (vgl. auch Arbeitsgruppe Nr. 8). f) Forum über schädliche Steuerpraktiken Im Bereich der schädlichen Steuerpraktiken konzentrieren sich die interessierten OECD- Mitgliedstaaten insbesondere auf die Unterzeichnung von Informationsaustauschabkommen mit den so genannten 33 kooperativen Staaten 1. Diese Abkommen beschränken sich auf die Regelung des Informationsaustausches, der dem OECD-Musterabkommen 2005 entspricht, womit insbesondere die Aufhebung des Grundsatzes der doppelten Strafbarkeit und der Zugang zu Bankinformationen - auch in Fällen von einfacher Steuerhinterziehung - vereinbart wird. Auf Grund der von den OECD-Mitgliedstaaten geführten Gespräche und Verhandlungen lassen sich nun die kooperativen Staaten in zwei Gruppen aufteilen: In solche, die bereit sind Informationsaustauschabkommen abzuschliessen und solche, die nicht bereit sind, die gemachten Zusagen umzusetzen. Zu letzteren gehören die Bahamas, Cayman Inseln, Panama, 1 Kooperative Staaten sind Steuerparadiese, die gegenüber der OECD einwilligten, OECD-Staaten einen effizienten Informationsaustausch zu gewähren waren fünf Staaten als nicht kooperativ aufgeführt: Andorra, Liberia, Liechtenstein, die Marshall Inseln und Monaco. Im Laufe des Jahres 2007 haben Liberia und die Marshall Inseln Zugeständnisse angekündigt. 9/13
10 Malta und Zypern, aber auch Singapur und Hongkong, wobei einige der letzteren Gruppe in Bezug auf das Bankgeheimnis explizit Gleichbehandlung mit den OECD-Staaten resp. mit Singapur verlangen. Auch einige OECD-Mitgliedstaaten bestehen auf einer expliziten Umsetzung des Prinzips der gleich langen Spiesse («level playing field»), wobei auch die Androhung von Gegenmassnahmen erwähnt wurde. Auch die Frage der Belohnung derjenigen Staaten, die Informationsaustauschabkommen abgeschlossen haben, wurde aufgebracht. Das weitere Vorgehen wird das Fiskalkomitee an seiner nächsten Sitzung im Juni 2008 beschliessen. Angesichts des langwierigen Prozesses verzichtete die OECD, das im Jahre 2007 geplante "Global Forum on Taxation" in Spanien durchzuführen, auch im Jahre 2008 wird voraussichtlich kein Global Forum stattfinden. Das letzte Treffen fand im November 2005 in Australien statt. Das Fiskalkomitee der OECD publizierte am 12. Oktober 2007 einen Folgebericht «Tax Cooperation - Towards a Level Playing Field Assessment by the Global Forum on Taxation», der eine Aktualisierung der Gesetzgebung und Praxis der am Forum teilnehmenden Staaten sowie Nichtmitgliedstaaten mit wichtigen Finanzplätzen enthält und künftig jährlich erstellt werden soll. Die Schweiz hat sich an der Ausarbeitung dieses Berichts beteiligt. Sie hält jedoch weiterhin an ihrer Enthaltung zum Bericht von 1998 über den schädlichen Steuerwettbewerb fest. g) Forum über die Steuerverwaltung Anlässlich der dritten Tagung des Forums über die Steuerverwaltung vom September 2006 in Seoul wurde eine Studie über die Rolle der Steuerberater («tax intermediaries») und über die grossen Steuerzahler («large taxpayers») in Angriff genommen. Der Schlussbericht zu dieser Studie, der im Laufe des Jahres 2007 von den britischen Steuerbehörden und dem Sekretariat der OECD erstellt wurde, untersucht das Verhältnis zwischen Steuerbehörden, Steuerpflichtigen und Steuerberatern und kommt zum Schluss, dass eine Verbesserung dieses Verhältnisses («enhanced relationship») zwischen allen Beteiligten wichtig ist. Dieser Schlussbericht bildete eines der Hauptthemen an der vierten Tagung des Forums über die Steuerverwaltung, die im Januar 2008 in Kapstadt stattfand. Im Jahr 2007 fanden ausserdem die jährlichen Tagungen der beiden Untergruppen des Forums über die Steuerverwaltung statt. Die Untergruppe «Taxpayer Services» traf sich im September in Luzern (organisiert vom Kanton Luzern und von der ESTV) und die Untergruppe «Compliance» tagte im Mai/Juni in Oslo. Die Eidg. Steuerverwaltung hat an allen Sitzungen der Untergruppen teilgenommen und hat auch die Arbeiten des Forums aktiv verfolgt. 41. EU Mit Schreiben vom 26. September 2005 brachte die Europäische Kommission gegenüber der Schweiz die Frage der Vereinbarkeit bestimmter schweizerischer Regelungen auf dem Gebiet der Körperschaftsbesteuerung mit dem Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972 auf. Gleichzeitig ersuchte sie die Schweiz, diese Regelungen im Rahmen der Sitzungen des Gemischten Ausschusses zu prüfen. Da in Bezug auf die vorgeworfene Verletzung des Freihandelsabkommens durch die schweizerischen Verwaltungs-, Holding- und gemischten Gesellschaften in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses vom 15. Dezember 2005, 5. Mai und 14. Dezember 2006 keine Lösung gefunden werden konnte, erliess die Europäische Kommission am 13. Februar 2007 einen Entscheid, der die Unvereinbarkeit bestimmter schweizerischer Kör- 10/13
11 perschaftssteuerregelungen mit dem Freihandelsabkommen festhielt. Dieser Entscheid wurde in der Folge durch den Minister-Rat der Europäischen Union bestätigt, in dem der Rat die Europäische Kommission am 14. Mai 2007 beauftragte, mit der Schweiz Verhandlungen aufzunehmen. Ziel dieser Verhandlungen ist, die staatlichen Beihilferegeln im Rahmen des Freihandelsabkommens auch auf die Schweiz anzuwenden und eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung soll sich auf bestimmte Schweizer Steuerregelungen beziehen, die Einkünfte aus ausländischen Quellen grundsätzlich von der ordentlichen Besteuerung in der Schweiz ausnehmen oder diesen eine günstigere Besteuerung anbieten. Der Bundesrat wies diese Interpretation von Anfang an als unbegründet zurück und lehnte Verhandlungen ab. Er vertritt die Haltung, dass: - die von der Europäischen Union kritisierten Steuerbestimmungen nicht in den Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens fallen, da dieses ausschliesslich den Handel mit bestimmten Waren regelt und keine Harmonisierung des Wettbewerbsrechts bezweckt; - die Schweiz weder Mitglied der Europäischen Union noch Teil deren Binnenmarktes ist und deshalb weder die Wettbewerbsregeln des Vertrages der Europäischen Gemeinschaft - insbesondere jene über staatliche Beihilfen - noch der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinbarte Verhaltenskodex zur Unternehmensbesteuerung («Code of Conduct») auf sie anwendbar ist; - die kritisierten Steuerbestimmungen - selbst wenn sie vom Freihandelsabkommen erfasst würden - keine Beihilfen darstellen, da sie nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, sondern vielmehr allen Wirtschaftsteilnehmern offen stehen, welche die gesetzlichen Kriterien erfüllen; - die Bestimmungen auch den bilateralen Warenhandel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union nicht beeinträchtigen, da die betroffenen Gesellschaftstypen in der Schweiz keine oder höchstens eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben und solche Einkünfte ordentlich besteuert werden. Der Bundesrat erklärte sich jedoch bereit, mit der Europäischen Union einen Dialog über die Frage der Vereinbarkeit gewisser schweizerischer Besteuerungsmodalitäten zu führen. Ein erstes Treffen fand am 12. November 2007 auf technischer Ebene im Rahmen des vereinbarten Dialogs in Bern statt. Im Vordergrund der Diskussion standen namentlich die Fragen, ob die fraglichen kantonalen Regelungen zur Unternehmensbesteuerung in den Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens fallen, ob sie den Warenhandel zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen und ob sie den Wettbewerb verzerren. Zudem wurde die Frage der unterschiedlichen Behandlung von Einkünften in- und ausländischer Quellen erörtert. Die Schweizer Delegation legte dar, dass bei den Holdinggesellschaften die Erträge aus schweizerischer Quelle gleich besteuert werden wie jene aus ausländischer Quelle. Im Weiteren betonte sie, dass das Holdingprivileg sowohl von in- wie auch von ausländisch beherrschten Gesellschaften in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen bekräftigte sie den Standpunkt des Bundesrates. Am 23. Januar 2008 fand in Brüssel das zweite technische Gespräch statt, an dem die Schweizer Delegation erneut die Anwendbarkeit des Freihandelsabkommens auf die fraglichen kantonalen Regelungen zur Unternehmensbesteuerung zurückwies. Die Schweizer Delegation bestritt zudem auch die Interpretation der Europäischen Kommission, dass die fraglichen Steuerregimes den Warenhandel zwischen der Schweiz und der Europäischen Kommission beeinträchtigten oder gegebenenfalls den Wettbewerb verzerrten. Diese zweite Dialogrunde trug zu einem besseren Verständnis der gegenseitigen Standpunkte bei, ohne jedoch eine Annäherung zu bringen. 11/13
12 Das dritte Treffen fand am 8. April 2008 statt. Die Delegationen erörterten erstens erneut die Frage, ob das Freihandelsabkommen Schweiz-EG von 1972 auf bestimmte kantonale Regelungen zur Unternehmensbesteuerung anwendbar ist. Aus Sicht der Schweiz ist dies keineswegs der Fall, weshalb auch keine rechtliche Verpflichtung zur Anpassung oder gar zur Abschaffung dieser Regelungen besteht. In dieser Frage bestehen weiterhin unterschiedliche Standpunkte. Zweitens wurde die Diskussion über gewisse Formen der Unternehmensbesteuerung fortgesetzt, die in den EU-Mitgliedstaaten angewendet werden. Die EU-Delegierten informierten die Schweizer Vertreter auch über laufende oder bereits abgeschlossene Beihilfeverfahren der Europäische Kommission im Zusammenhang mit bestimmten Steuerregimes gewisser Mitgliedstaaten. Dabei ist aus Sicht der Schweiz festzustellen, dass auch in einzelnen Mitgliedstaaten gewisse Arten von Einkünften mit Blick auf die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit dieser Staaten unterschiedlich besteuert werden. Die Schweizer Delegation orientierte drittens die Vertreter der EU über die von Bundesrat Hans-Rudolf Merz im Nachgang zur Abstimmung über die Unternehmenssteuerreform II eingeleiteten Reformschritte, welche die Position der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb verbessern sollen (vgl. Medienmitteilung EFD vom 29. Februar 2008). Die EU-Vertreter nahmen mit Interesse zur Kenntnis, dass die zu diesem Zweck eingesetzte Arbeitsgruppe gewisse Anliegen der EU in die Überlegungen einfliessen lassen könnte. Die Schweizer Delegation betonte jedoch, dass die kantonalen Steuerregime als solche nicht zur Disposition stehen. Mit ersten Resultaten der Arbeitsgruppe ist nicht vor Herbst 2008 zu rechnen. Diese werden zu gegebener Zeit kommuniziert werden. Ziel des Dialogs ist nicht die Vorbereitung von Verhandlungen, sondern eine vertiefte Diskussion und Klärung der gegenseitigen Standpunkte. Dieses Ziel konnte in den bisherigen Treffen weitgehend erreicht werden. Es wurde deshalb im gegenseitigen Einvernehmen vorderhand kein Datum für ein weiteres Treffen festgelegt. 42. IOTA Die Mitarbeitenden der ESTV haben in dem Jahren 2006 und 2007 sehr aktiv in den Arbeitsgruppen der IOTA (Inter-European Organisation of Tax Administrations) mitgewirkt. Der in den Seminarien der IOTA verfolgte praktische Ansatzpunkt hat es der ESTV und anderen europäischen Steuerverwaltungen gestattet, zahlreiche aktuelle Themen auf steuerlichem Gebiet zu behandeln. Seit der Generalversammlung von 2006 ist die Schweiz Vollmitglied der IOTA und wurde auch in den Exekutivrat der IOTA gewählt. Die Wiederwahl des ESTV-Vertreters im vergangenen Jahr erfolgte mit der höchsten Stimmenzahl. C. Verschiedenes 43. Ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen Gemäss den in den Abkommen mit Belgien, Frankreich und Italien enthaltenen Missbrauchsbestimmungen beträgt der maximal zulässige Zinssatz für die Verzinsung von Schuldkonten, die auf nicht abkommensberechtigte Personen lauten, für das Jahr ,91 % (2006:4,5 %). 12/13
13 44. Pauschale Steueranrechnung Die Liste der Vertragsstaaten in Ziffer II des Anhangs der Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 1967 über die pauschale Steueranrechnung auf dem Stand per 1. April 2008 ist publiziert in AS 2008, 2121 (SR ). Sie gilt für im Jahre 2007 fällig gewordene Erträgnisse. 45. Publikationen a) Internationales Steuerrecht der Schweiz Der 31. Nachtrag wird voraussichtlich Mitte 2008 ausgeliefert werden. b) Steuerentlastungen aufgrund von Doppelbesteuerungen Der 26. Nachtrag wird im Herbst 2008 ausgeliefert. Für ergänzende Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Im Weiteren weisen wir Sie darauf hin, dass wir unsere Internetseite ( in Bezug auf neueste Entwicklungen im bilateralen Bereich laufend aktualisieren. Mit freundlichen Grüssen Jürg Giraudi Vizedirektor 13/13
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