Die eidgenössischen Stempelabgaben

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1 D Einzelne Steuern Eidgenössische Stempelabgaben Die eidgenössischen Stempelabgaben (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2015) Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Bern, 2015

2 D Einzelne Steuern -I- Eidg. Stempelabgaben INHALTSVERZEICHNIS 1 EINLEITUNG GEGENSTAND DES STEMPELGESETZES EMISSIONSABGABE AUF INLÄNDISCHEN BETEILIGUNGSRECHTEN Gegenstand der Abgabe Abgabebefreiung Abgabeschuldner Abgabesätze und Berechnungsgrundlagen Allgemeine Regel Besondere Fälle UMSATZABGABE Gegenstand der Abgabe Abgabebefreiung Von der Umsatzabgabe befreite Transaktionen Von der Umsatzabgabe befreite Anleger Von der Umsatzabgabe befreite Vertragsparteien bei Geschäften mit ausländischen Banken und Börsenagenten Abgabeschuldner Bankinstitute Gewerbsmässige Händler und Vermittler Kapitalgesellschaften Inländische institutionelle Anleger Abgabesätze und Berechnungsgrundlage Erhebung der Abgabe Eigengeschäfte Vermittlungsgeschäfte Umsatzregister ABGABE AUF VERSICHERUNGSPRÄMIEN Gegenstand der Abgabe Abgabebefreiung Abgabeschuldner Abgabesätze und Bemessungsgrundlage... 15

3 D Einzelne Steuern -II- Eidg. Stempelabgaben 6 DIE STEMPELABGABEFORDERUNG Entstehung und Fälligkeit der Abgabeforderung Verzugszins Verjährung der Abgabeforderung Stundung und Erlass der Abgabeforderung Überwälzung der Steuerbelastung VERFAHREN Abrechnung und Kontrolle Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung Rechtsmittel Kosten Zwangsvollstreckung und Sicherstellung STRAFBESTIMMUNGEN Verfahren Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben Strafbestimmung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts DIE ERTRÄGE DER EIDGENÖSSISCHEN STEMPELABGABEN ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN REVISIONEN DER EIDGENÖSSISCHEN STEMPELABGABEN Erste Revisionsversuche Revision Revision Revision Revision Revision Revision Revision Revision Revision Revision

4 D Einzelne Steuern -III- Eidg. Stempelabgaben Abkürzungen AG = Aktiengesellschaft BV = Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ESTV = Eidgenössische Steuerverwaltung GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung StG = Bundesgesetz über die Stempelabgaben StGB = Schweizerisches Strafgesetzbuch StV = Verordnung über die Stempelabgaben VStrR = Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

5 D Einzelne Steuern -1- Eidg. Stempelabgaben 1 EINLEITUNG Die eidgenössischen Stempelabgaben sind Steuern auf bestimmten Vorgängen des Rechtsverkehrs. Ihre Erhebung knüpft an Vorgänge der Kapitalkonzentration (Emissionsabgabe, siehe Ziffer 3), des Kapitalverkehrs (Umsatzabgabe, siehe Ziffer 4) oder an gewisse Versicherungen (Abgabe auf Versicherungsprämien, siehe Ziffer 5) an. Die eidgenössischen Stempelabgaben sind nicht wie der Name vermuten lassen könnte durch Aufdruck eines Stempels (oder, seit der Aufhebung des Wechselstempels, einer Marke) auf eine Urkunde zu entrichten. Sie sind mit normalen Zahlungsmitteln zu begleichen. Eine Besonderheit könnte hingegen darin gesehen werden, dass die Abgabe gleichzeitig mit der Steuererklärung beides in der Regel unaufgefordert zu entrichten bzw. einzureichen ist, sobald sich der steuerbare Tatbestand erfüllt. Dieser ist nicht nur dann gegeben, wenn eine Urkunde vorliegt; die Stempelabgaben stellen nämlich immer auf den Rechtsverkehr ab, unabhängig davon, ob eine Urkunde vorhanden ist oder nicht. Die eidgenössischen Stempelabgaben stammen aus der Zeit des Ersten Weltkriegs. Zur Erschliessung neuer Einnahmequellen durch eine indirekte Besteuerung des Besitzes wurde, gestützt auf das Ergebnis der Volksabstimmung vom 13. Mai 1917, der Artikel 41 bis in die Bundesverfassung (BV) eingefügt (heute Art. 132 Abs. 1 BV). Nach Art. 132 Abs. 1 BV belasten die eidgenössischen Stempelabgaben gewisse Vorgänge des Handelsverkehrs, mit Ausnahme von Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs, deren Besteuerung den Kantonen vorbehalten bleibt. Umgekehrt dürfen die Kantone nach Art. 134 BV Urkunden, die das Stempelgesetz für steuerbar oder steuerfrei erklärt, nicht mit gleichartigen Abgaben oder Registergebühren belasten. Durch Verfassungsänderung vom 9. Juni 1985 wurden die Kantonsanteile am Reinertrag der Stempelabgaben vollständig aufgehoben. Das erste Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 4. Oktober 1917 ist zuerst komplett revidiert und durch ein neues Stempelgesetz vom 27. Juni 1973 (StG) ersetzt worden. Letzteres ist immer noch in Kraft, aber hat seither zahlreiche Änderungen erfahren (siehe Ziffer 10). Im Jahr 2013 betrug der Reinertrag aus den eidgenössischen Stempelabgaben ca. 2,1 Milliarden Franken, was ungefähr 3,53 % des Gesamtsteueraufkommens des Bundes (60,6 Milliarden Franken im Jahr 2013) entspricht.

6 D Einzelne Steuern -2- Eidg. Stempelabgaben 2 GEGENSTAND DES STEMPELGESETZES Das StG kennt nach wie vor drei Arten von Stempelabgaben (Art. 1 StG): die Emissionsabgabe auf der Ausgabe inländischer Beteiligungsurkunden (siehe Ziffer 3); die Umsatzabgabe auf in- und ausländischen Wertpapieren (siehe Ziffer 4); die Abgabe auf den Prämien bestimmter Versicherungen (siehe Ziffer 5). In der Folge wird auf diese verschiedenen Abgabearten näher eingegangen. Bemerkung: Das StG findet auch im Fürstentum Liechtenstein Anwendung, und zwar aufgrund des Zollanschlussvertrages vom 29. März 1923.

7 D Einzelne Steuern -3- Eidg. Stempelabgaben 3 EMISSIONSABGABE AUF INLÄNDISCHEN BETEILIGUNGSRECHTEN 3.1 Gegenstand der Abgabe Gegenstand der Abgabe sind die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung sowie die Nennwerterhöhung von Beteiligungsrechten durch Ausgabe von (Art. 5 StG): Aktien inländischer AG und Kommanditaktiengesellschaften; Stammeinlagen inländischer GmbH; Genossenschaftsanteilen inländischer Genossenschaften; Genussscheinen inländischer Gesellschaften oder Genossenschaften; Als Genussscheine gelten Urkunden, die einen Anspruch auf Beteiligung am Reingewinn oder am Liquidationsergebnis begründen; Partizipationsscheinen inländischer Gesellschaften, Genossenschaften oder gewerblicher Unternehmen des öffentlichen Rechts. Der Begründung von Beteiligungsrechten sind gleichgestellt: Zuschüsse, welche die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird; der Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte an einer inländischen AG, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist. Es muss sich immer um Aktien oder Gesellschaftsanteile handeln, die von inländischen (oder liechtensteinischen) Gesellschaften ausgegeben werden. Inländer ist, wer im Inland (Schweiz oder Liechtenstein) Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, statutarischen oder gesetzlichen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist. Eine Gesellschaft oder Genossenschaft gilt somit als «inländisch», wenn sie gemäss Handelsregistereintrag ihren Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein hat.

8 D Einzelne Steuern -4- Eidg. Stempelabgaben 3.2 Abgabebefreiung Folgende Beteiligungsrechte unterliegen nicht der Emissionsabgabe (Art. 6 Abs. 1 StG): Beteiligungsrechte an Gesellschaften oder Genossenschaften, die sich gemeinnützigen Zwecken oder der Beschaffung von Wohnungen zu mässigen Mietzinsen oder der Gewährung von Bürgschaften widmen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a StG); Beteiligungsrechte, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse, Umwandlungen und Aufspaltungen sowie Sitzverlegungen aus dem Ausland in die Schweiz von AG, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften begründet oder erhöht werden; Beteiligungsrechte an Genossenschaften, soweit die Leistungen der Genossenschafter insgesamt eine Million Franken nicht übersteigen; Beteiligungsrechte an Transportunternehmen, die aus Investitionsbeiträgen der öffentlichen Hand zu deren Gunsten begründet oder erhöht werden; Beteiligungsrechte, die unter Verwendung früherer Aufgelder 1 und Zuschüsse der Gesellschafter oder Genossenschafter begründet oder erhöht werden, sofern die Gesellschaft oder Genossenschaft nachweist, dass sie auf diesen Leistungen die Abgabe entrichtet hat; Zuschüsse, welche die Gesellschafter oder Genossenschafter mit der Übertragung von Arbeitsbeschaffungsreserven leisten; Beteiligungsrechte, die unter Verwendung eines Partizipationskapitals begründet oder erhöht werden, sofern die Gesellschaft oder Genossenschaft nachweist, dass sie auf diesem Partizipationskapital die Abgabe entrichtet hat; Beteiligungsrechte, die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer AG, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer GmbH entgeltlich ausgegeben werden, soweit die Leistungen der Gesellschafter insgesamt eine Million Franken nicht übersteigen. Dieser Freibetrag gilt generell für die erste Million Franken. Beispiele: Erhöht eine Kapitalgesellschaft ihr Kapital von 500'000 Franken auf 1 Million Franken, muss sie keine Emissionsabgabe bezahlen. Wird eine AG bei ihrer Gründung mit einem Kapital von 1,5 Millionen Franken ausgestattet, muss sie die Emissionsabgabe nur auf 500'000 Franken entrichten. Die Begründung von Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen; Beteiligungsrechte, die zur Übernahme eines Betriebes oder Teilbetriebes einer Gesellschaft o- der Genossenschaft begründet oder erhöht werden, sofern gemäss letzter Jahresbilanz die Hälfte des Kapitals und der gesetzlichen Reserven dieser Gesellschaft oder Genossenschaft nicht mehr gedeckt ist; Die bei offenen Sanierungen vorgenommene Begründung von Beteiligungsrechten oder die Erhöhung von deren Nennwert bis zur Höhe vor der Sanierung sowie Zuschüsse von Gesellschaftern oder Genossenschaftern bei stillen Sanierungen, soweit: bestehende Verluste beseitigt werden, und 1 Aufgeld (Agio): die Differenz zwischen dem Nennwert und dem diesen übersteigenden Ausgabepreis.

9 D Einzelne Steuern -5- Eidg. Stempelabgaben die Leistungen der Gesellschafter oder Genossenschafter gesamthaft 10 Millionen Franken nicht übersteigen; Beteiligungsrechte von Banken, die unter Verwendung des Wandlungskapitals begründet oder erhöht werden. 3.3 Abgabeschuldner Für Beteiligungsrechte oder diesen gleichgestellte Urkunden obliegt die Abgabepflicht der Gesellschaft oder Genossenschaft. Im Falle eines Handwechsels der Mehrheit von Beteiligungsrechten haftet der Veräusserer solidarisch (Art. 10 StG). Die Befugnis des Abgabeschuldners, die Stempelabgabe auf die Gegenpartei zu überwälzen, ist im StG nicht geregelt. Die Überwälzung ist somit fakultativ. In der Praxis hängt sie nicht nur von den Sitten und Gebräuchen der Branche oder den vertraglichen Gewohnheiten ab, sondern vor allem von den Marktbedingungen. Meistens wird die Emissionsabgabe von der Gesellschaft getragen, welche die Aktien oder sonstige inländische Beteiligungsrechte ausgibt. Auf eine Überwälzung wird fast immer verzichtet. 3.4 Abgabesätze und Berechnungsgrundlagen Allgemeine Regel Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 % und wird folgendermassen berechnet (Art. 8 Abs. 1 StG; siehe Ziffer 3.1): bei Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten im Allgemeinen: vom Betrag, welcher der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für diese Rechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert; auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses; beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Rechte. Bemerkung: Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital während des gleichen Geschäftsjahres übersteigen (Art. 9 Abs. 2 StG) Besondere Fälle Art. 9 Abs. 1 Bst. d und e StG regeln folgende Sonderfälle: 3 Fr. auf jedem unentgeltlich ausgegebenen Genussschein; auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit,

10 D Einzelne Steuern -6- Eidg. Stempelabgaben Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 % des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Art. 6 Abs. 1 Bst. h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.

11 D Einzelne Steuern -7- Eidg. Stempelabgaben 4 UMSATZABGABE Die Bestimmungen über die Umsatzabgabe regeln eine technisch komplizierte Materie und sind für die Anwendung durch Fachspezialisten bestimmt. Bei den folgenden Ausführungen wird davon ausgegangen, dass einer breiten Öffentlichkeit mit einer allgemein verständlichen Darstellung der Umsatzabgabe, die auf allzu viele Details verzichtet, besser gedient ist. 4.1 Gegenstand der Abgabe Gegenstand der Umsatzabgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an gewissen inländischen 2 und ausländischen Urkunden (Art. 13 Abs. 1 StG), vorausgesetzt, eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler ist Effektenhändler im Sinne von Art. 13 Abs. 3 StG. 3 Steuerbare Urkunden sind (Art. 13 Abs. 2 StG): die von einem Inländer (Domizil Schweiz oder Fürstentum Liechtenstein) ausgegebenen Obligationen; Aktien, Anteilsscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine; Anteile an kollektiven Kapitalanlagen. die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den oben genannten Titeln gleichstehen; Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der oben bezeichneten Kategorien. 4.2 Abgabebefreiung Bei der Umsatzabgabe gibt es sowohl objektive Befreiungsgründe also solche, die in der Natur der Transaktionen liegen als auch subjektive, in der Person der Händler oder Vermittler begründete Befreiungen. Im Weiteren gibt es ganze Gruppen von Investoren oder ausländische Gegenparteien, die von der Umsatzabgabe befreit sind Von der Umsatzabgabe befreite Transaktionen Von der Umsatzabgabe sind folgende Geschäfte ausgenommen (Art. 14 StG): der ganze Emissionsvorgang bei inländischen Beteiligungsurkunden (Aktien, Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine), bei Anteilscheinen von inländischen kollektiven Kapitalanlagen sowie bei inländischen Obligationen und Geldmarktpapieren (einschliesslich der Festübernahme durch eine Bank oder Beteiligungsgesellschaft und der Zuteilung bei einer nachfolgenden Emission. 2 Als inländische Urkunden gelten Titel, deren Schuldner Inländer sind. Aber auch miteinander verbundene inländische und ausländische Urkunden, die nur als Einheit gehandelt werden können, werden als inländische Urkunden betrachtet. 3 Was unter Effektenhändler zu verstehen ist, wird in Ziffer 4.3 (Abgabeschuldner) näher erläutert.

12 D Einzelne Steuern -8- Eidg. Stempelabgaben Bemerkung: Dadurch wird eine Kumulation von Emissions- und Umsatzabgabe vermieden. Dies trifft beispielsweise bei der Emission von Aktien schweizerischer Gesellschaften zu, die bis zur Zuteilung an den Endzeichner von der Umsatzabgabe befreit sind. die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung in- oder ausländischer Aktien, Stammeinlagen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Anteile von kollektiven Kapitalanlagen; der Handel mit Bezugsrechten und Optionen; die Rückgabe von Urkunden zur Tilgung; die Ausgabe von ausländischen Obligationen; der Handel mit in- und ausländischen Geldmarktpapieren; die Vermittlung oder der Kauf und Verkauf von ausländischen Obligationen, soweit der Käufer oder der Verkäufer eine ausländische Vertragspartei ist (d.h. die Abgabe entfällt nur für die im Ausland domizilierte Vertragspartei). Bemerkung: Ausländische Kunden sind bei Geschäften mit ausländischen Obligationen generell von der Umsatzabgabe ausgenommen. In Anbetracht aller gesetzlichen Ausnahmefälle unterliegt beim Emissionsgeschäft im Wesentlichen nur noch die Ausgabe von Anteilen an ausländischen kollektiven Kapitalanlagen der Umsatzabgabe. die mit einer Umstrukturierung, insbesondere einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung verbundene Übertragung steuerbarer Urkunden von der übernommenen, spaltenden oder umwandelnden Unternehmung auf die aufnehmende oder umgewandelte Unternehmung; der Erwerb oder die Veräusserung von steuerbaren Urkunden im Rahmen von Umstrukturierungen sowie bei der Übertragung von Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften auf eine in- oder ausländische Konzerngesellschaft; Transaktionen für den Handelsbestand eines gewerbsmässigen Effektenhändlers, soweit dieser Titel daraus veräussert oder zur Äufnung dieses Bestandes erwirbt (Befreiung für den auf ihn selbst entfallenden Teil der Abgabe). Der professionelle Effektenhändler ist also auf dem Teil befreit, welcher seinen eigenen Handelsbestand betrifft. Bemerkung: Als Handelsbestand gelten die aus steuerbaren Urkunden zusammengesetzten Titelbestände, die sich aus der Handelstätigkeit der gewerbsmässigen Händler ergeben. Nicht dazu gehören Beteiligungen und Bestände mit Anlagecharakter Von der Umsatzabgabe befreite Anleger Um der Gefahr einer Abwanderung von Transaktionen institutioneller Anleger an ausländische Börsen zu entgegnen, hat das Parlament beschlossen, einen Teil dieser Anleger von der Umsatzabgabe zu befreien.

13 D Einzelne Steuern -9- Eidg. Stempelabgaben Von der Umsatzabgabe sind gegenwärtig befreit (Art. 17a Abs. 1 StG): ausländische Staaten und Zentralbanken; in- und ausländische kollektive Kapitalanlagen; ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung; ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge 4 ; ausländische Lebensversicherer, die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren ausländischen Regulierung unterstehen; ausländische Gesellschaften, deren Aktien an einer anerkannten ausländischen Börse kotiert sind (so genannte Corporates) inklusive deren konsolidierte Konzerngesellschaften. Die Befreiung gilt nur für den auf diese Anleger entfallenden Teil der Umsatzabgabe; der schweizerische Anleger bleibt dagegen für seinen Anteil weiterhin abgabepflichtig Von der Umsatzabgabe befreite Vertragsparteien bei Geschäften mit ausländischen Banken und Börsenagenten Eine weitere Ausnahme ergibt sich aus der Entlastung der Geschäfte mit ausländischen Banken und Börsenagenten. Ist beim Abschluss eines Geschäftes eine ausländische Bank oder ein ausländischer Börsenagent Vertragspartei, entfällt die diese Partei betreffende Abgabe (Art. 19 StG). Das Gleiche gilt für in- und ausländische Titel, die von einer als Gegenpartei auftretenden Börse bei Ausübung von standardisierten Derivaten übernommen oder geliefert werden (z.b. Eurex). Der schweizerische Händler bleibt dagegen für seinen Anteil weiterhin abgabepflichtig. 4.3 Abgabeschuldner Die Abgabepflicht obliegt den am Geschäft beteiligten inländischen Effektenhändlern (Art. 17 Abs. 1 StG). Normalerweise ist für jede Vertragspartei die Hälfte der Abgabe (halbe Abgabe) zu entrichten, es sei denn, der Effektenhändler veräussere Titel aus seinem Handelsbestand oder erwerbe Titel für letzteren, was Steuerbefreiung bedeutet (siehe Ziffer 4.2.1). Es werden vier Kategorien von Effektenhändlern unterschieden (Art. 13 Abs. 3 StG): Banken und bankähnliche Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG) sowie die Schweizerische Nationalbank (siehe Ziffer 4.3.1); gewerbsmässige Händler und Vermittler (siehe Ziffer 4.3.2); Kapitalgesellschaften mit steuerbaren Urkunden im Wert von über 10 Millionen Franken (siehe Ziffer 4.3.3). In diese Kategorie fallen z.b. die Pensionskassen und grosse Versicherungsunternehmen; 4 Als ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gelten Einrichtungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, deren Mittel dauernd und ausschliesslich für die berufliche Vorsorge bestimmt sind. Ausserdem müssen diese Einrichtungen einer der schweizerischen Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sein.

14 D Einzelne Steuern -10- Eidg. Stempelabgaben Bund, Kantone und politische Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden ausweisen sowie schweizerische Sozialversicherungen (inländische institutionelle Anleger; siehe Ziffer 4.3.4). Im Gegensatz zur Emissionsabgabe wird die Umsatzabgabe fast immer auf den Kunden überwälzt. Unter dem Titel «Umsatzabgabe» darf jedoch den Kontrahenten nicht mehr als die geschuldete Abgabe belastet werden Bankinstitute Banken im Sinne des Bankengesetzes sowie die Schweizerische Nationalbank gelten als Effektenhändler. Den Banken gleichgestellt sind die von ausländischen Banken in der Schweiz errichteten Sitze, Zweigniederlassungen und Agenturen sowie auf die in der Schweiz tätigen Vertreter ausländischer Banken. Ebenfalls unter den Bankenbegriff fallen die Sparkassen und die Privatbankiers (in Form von Einzelfirmen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften) Gewerbsmässige Händler und Vermittler Unter diesen Begriff fallen natürliche und juristische Personen, die gewerbsmässig den An- und Verkauf von steuerbaren Urkunden betreiben. Es sind dies Händler und Vermittler, die nicht den Banken gleichgestellt sind und deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht: für Dritte Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben; sowie als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (z. B. Treuhänder, Remisiers, Broker und andere Wertschriftenmakler). Mit dieser präzisen Regelung wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass auch professionelle Vermittler und die übrigen Effektenhändler (z. B. abgabepflichtige Holding- und Industriegesellschaften) in den Genuss der Befreiung der Handelsbestände kommen; diese Ausnahme soll nämlich nur den eigentlichen Händlern zugutekommen Kapitalgesellschaften Ebenfalls Effektenhändler und damit abgabepflichtig sind AG, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, die zwar die in Ziffer genannten Bedingungen (gewerbsmässiger Handel) nicht erfüllen, deren Aktiven aber nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden (d.h. aus Wertschriften und Beteiligungen) bestehen. In Bezug auf das Erhebungsverfahren schafft die Verordnung über die Stempelabgaben (StV) eine Erleichterung für diese beiden Kategorien von Effektenhändlern: Sie können auf die Eintragung der mit inländischen Banken und mit inländischen professionellen Händlern getätigten Geschäfte im Umsatzregister (siehe Ziff. 4.6) verzichten, sofern sie sich beim Abschluss dieser Geschäfte nicht als

15 D Einzelne Steuern -11- Eidg. Stempelabgaben Effektenhändler ausgewiesen haben (Art. 21 Abs. 8 StV). Die Abgabe wird dadurch von der Bank abgeliefert, die in diesem Fall die Gegenpartei als «Kunden» betrachtet Inländische institutionelle Anleger Auch gewisse institutionelle Anleger gelten als Effektenhändler und sind somit abgabepflichtig: der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden ausweisen (Art. 13 Abs. 3 Bst. f StG); die inländischen Einrichtungen der beruflichen und gebundenen Vorsorge (Art. 13 Abs. 4 StG); die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung (Art. 13 Abs. 5 StG). 4.4 Abgabesätze und Berechnungsgrundlage Die Abgabe wird auf dem Entgelt oder, wenn dieses nicht in einer Geldsumme besteht, auf dem Verkehrswert der vereinbarten Gegenleistung berechnet und beträgt (Art. 16 StG): 1,5 für eine inländische Urkunde (bzw. 0,75 je Vertragspartei); 3,0 für eine ausländische Urkunde (bzw. 1,5 je Vertragspartei). 4.5 Erhebung der Abgabe Die Erhebung der Umsatzabgabe weicht von derjenigen der übrigen Stempelabgaben ab, weshalb sie hier speziell behandelt wird. Folgende Unterscheidungen sind für Erhebung und Betrag der Abgaben von Bedeutung: Wer sind die Parteien (inländischer/ausländischer Effektenhändler, registrierter/nicht registrierter Effektenhändler)? Welche Urkunden werden gehandelt (in- oder ausländische Urkunden, Obligationen oder Aktien)? Treten die beteiligten Effektenhändler als Vertragsparteien oder blosse Vermittler auf? Erwirbt oder veräussert der gewerbsmässige Händler für bzw. aus seinem eigenen Handelsbestand? Falls es sich um ein steuerbares Geschäft handelt, schuldet der Effektenhändler je eine halbe Abgabe (Art. 17 Abs. 1 und 2 StG): wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich ihm gegenüber nicht als registrierter Effektenhändler oder von der Abgabe befreiter Anleger ausweist; wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und für die Gegenpartei, die sich nicht als registrierter Effektenhändler oder von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.

16 D Einzelne Steuern -12- Eidg. Stempelabgaben Als Vermittler gilt er in drei Fällen (Art. 17 Abs. 3 StG): bei Abrechnung mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des abgeschlossenen Geschäfts; bei Nachweis von blosser Gelegenheit zum Geschäftsabschluss; bei Weiterveräusserung der Urkunden am Tage ihres Erwerbs. Die Aufstellungen der Ziffern und liefern eine Übersicht über die verschiedenen Konstellationen Eigengeschäfte Der inländische Effektenhändler hat in seinem Umsatzregister für jede Vertragspartei folgende Abgaben zu deklarieren: Inländische Urkunden Ausländische Obligationen (alle Währungen) Ausländische Anteile von kollektiven Kapitalanlagen und Aktien In einem Geschäft für eigene Bestände (ohne Handelsbestand) und mit folgenden Gegenparteien: ½ ½ ½ Inländische Effektenhändler Ausländische Banken und Börsenagenten Inländische kollektive Kapitalanlage Inländischer Kunde ½ ½ ½ Ausländischer Kunde ½ 0 ½ Ausländischer befreiter Anleger In einem Geschäft für den eigenen Handelsbestand und mit folgenden Gegenparteien: Inländischer Effektenhändler Ausländische Banken und Börsenagenten Inländische kollektive Kapitalanlage Inländischer Kunde ½ ½ ½ Ausländischer Kunde ½ 0 ½ Ausländischer befreiter Anleger 0 0 0

17 D Einzelne Steuern -13- Eidg. Stempelabgaben Vermittlungsgeschäfte Der Effektenhändler hat in seinem Umsatzregister für jede Vertragspartei folgende Abgaben zu deklarieren: Bei Vermittlung von Inländischen Urkunden Ausländischen Obligationen (alle Währungen) Ausländischen Anteile von kollektiven Kapitalanlagen und Aktien Zwischen einem inländischen Effektenhändler und Anderen inländischen Effektenhändlern Ausländischen Banken / Börsenagenten Inländischen kollektiven Kapitalanlagen Inländischen Kunden ½ ½ ½ Ausländischen Kunden ½ 0 ½ Ausländischen befreiten Anlegern Zwischen einer ausländischen Bank / Börsenagent und Anderen ausländischen Banken / Börsenagenten Inländischen kollektiven Kapitalanlagen Inländischen Kunden ½ ½ ½ Ausländischen Kunden ½ 0 ½ Ausländischen befreiten Anlegern Zwischen einem inländischen Kunden und ½ ½ ½ Anderen inländischen Kunden ½ ½ ½ Inländischen kollektiven Kapitalanlagen Ausländischen Kunden ½ 0 ½ Ausländischen befreiten Anlegern Zwischen einem ausländischen Kunden und ½ 0 ½ Anderen ausländischen Kunden ½ 0 ½ Ausländischen befreiten Anlegern Bei Übertrag vom Handelsbestand auf einen anderen Bestand und umgekehrt: ½ Abgabe. 4.6 Umsatzregister Zur Kontrolle muss der schweizerische Effektenhändler ein Umsatzregister führen, in das sämtliche steuerbaren Umsätze einzutragen sind (Art. 21 StV). Dieses Register ist in verschiedene Spalten zu gliedern: Datum des Geschäftsabschlusses, Art des Geschäftes, Anzahl oder Nennwert der Titel, Bezeichnung der Titel, Titelkurs und Währung sowie Umrechnungskurs bei Fremdwährungen, Name und Domizil (in bestimmten Fällen auch Effektenhändlernummer) des Verkäufers und des Käufers, Entgelt in Schweizerfranken.

18 D Einzelne Steuern -14- Eidg. Stempelabgaben 5 ABGABE AUF VERSICHERUNGSPRÄMIEN 5.1 Gegenstand der Abgabe Gegenstand der Abgabe (Art. 21 StG) sind die Prämienzahlungen für Versicherungen, die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören; die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat. Beispielsweise: Mobiliar- und Gebäudeversicherungen, Haftpflicht- und Kaskoversicherungen sowie einige Nebenzweige wie Diebstahl-, Glas-, Wasserschaden-, Kredit-, Maschinen-, Schmuck-, Rechtsschutzversicherungen. Umgekehrt ist insbesondere aus sozialen Überlegungen eine ganze Reihe von Versicherungen von der Abgabe befreit. 5.2 Abgabebefreiung Von der Abgabe ausgenommen sind Prämienzahlungen für die (Art. 22 StG): nichtrückkaufsfähige Lebensversicherung sowie die rückkaufsfähige Lebensversicherung mit periodischer Prämienzahlung; der Bundesrat legt in einer Verordnung die notwendigen Abgrenzungen fest; Lebensversicherung, soweit diese der beruflichen Vorsorge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-. und Invalidenvorsorge (BVG) dient; Lebensversicherung, welche von einem Versicherungsnehmer mit Wohnsitz im Ausland abgeschlossen wird; Kranken- und Invaliditätsversicherung; Unfallversicherung; Transportversicherung für Güter; Versicherung für Elementarschäden an Kulturland und Kulturen; Arbeitslosenversicherung; Hagelversicherung; Viehversicherung; Rückversicherung; Kaskoversicherung für Luftfahrzeuge und Schiffe, die im Wesentlichen im Ausland der gewerbsmässigen Beförderung von Personen und Gütern dienen; Feuer-, Diebstahl-, Glas-, Wasserschaden-, Kredit-, Maschinen- und Schmuckversicherung, sofern der Abgabepflichtige nachweist, dass sich die versicherte Sache im Ausland befindet.

19 D Einzelne Steuern -15- Eidg. Stempelabgaben 5.3 Abgabeschuldner Abgabepflichtig ist der inländische Versicherer. Ist die Versicherung mit einem ausländischen Versicherer abgeschlossen worden, so hat der inländische Versicherungsnehmer die Abgabe zu entrichten (Art. 25 StG). In der Praxis überwälzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Abgabe. 5.4 Abgabesätze und Bemessungsgrundlage Die Abgabe wird auf der Barprämie berechnet und beträgt (Art. 24 StG): 2,5 % für die rückkaufsfähige, mittels Einmalprämie finanzierte Lebensversicherung; 5 % für alle übrigen nicht steuerbefreiten Versicherungsarten.

20 D Einzelne Steuern -16- Eidg. Stempelabgaben 6 DIE STEMPELABGABEFORDERUNG 6.1 Entstehung und Fälligkeit der Abgabeforderung Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über Entstehung und Fälligkeit der Abgabe, wobei nicht nur nach Art, sondern auch nach Gegenstand der Abgabe unterschieden wird. Gegenstand der Steuer Entstehung Fälligkeit Emissionsabgabe: (Art. 7 StG) (Art. 11 StG) Aktien, Partizipationsscheine und Stammeinlagen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Verfahren der bedingten Kapitalerhöhung begründete Beteiligungsrechte Zuschüsse und Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder Erhöhung der Beteiligungsrechte ins Handelsregister im Zeitpunkt ihrer Ausgabe im Zeitpunkt des Zuschusses o- der des Handwechsels 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist Genossenschaftsanteile im Zeitpunkt ihrer Ausgabe 30 Tage nach Geschäftsabschluss Genussscheine Umsatzabgabe Abgabe auf Versicherungsprämien im Zeitpunkt ihrer Ausgabe oder Erhöhung mit Abschluss des Geschäftes oder bei bedingten oder ein Wahlrecht einräumenden Geschäften mit der Erfüllung des Geschäftes (Art. 15 StG) mit Zahlung der Prämie (Art. 23 StG) 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 20 StG). Auf Gesuch ist eine jährliche Abrechnung möglich 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 26 StG) 6.2 Verzugszins Auf Abgabebeträgen die nach Ablauf des Fälligkeitstermins noch ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt (Art 29 StG) und beträgt gegenwärtig 5 %. 6.3 Verjährung der Abgabeforderung Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 30 StG). Beispiel: Eine im Jahr 2015 entstandene Forderung kann bis Ende 2020 geltend gemacht werden.

21 D Einzelne Steuern -17- Eidg. Stempelabgaben 6.4 Stundung und Erlass der Abgabeforderung Diese beiden Möglichkeiten bestehen nur bei der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten. Wenn bei der offenen oder stillen Sanierung einer AG, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH oder Genossenschaft die Erhebung der Emissionsabgabe eine offenbare Härte bedeuten würde, so soll auf Gesuch die Abgabe gestundet oder erlassen werden (Art. 12 StG). 6.5 Überwälzung der Steuerbelastung Wie in den vorhergehenden Kapiteln bereits erwähnt, ist die Überwälzung der Steuerbelastung fakultativ und dem Gutdünken der Vertragsparteien überlassen.

22 D Einzelne Steuern -18- Eidg. Stempelabgaben 7 VERFAHREN 7.1 Abrechnung und Kontrolle Wer aufgrund des StG abgabepflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anzumelden, und zwar sobald er die Voraussetzungen der Abgabepflicht erfüllt (Art. 34 Abs. 1 StG). Bei Fälligkeit der Abgabe (siehe Ziffer 6.1) hat der Abgabepflichtige (siehe Ziffern 3.3, 4.3 und 5.3) der ESTV unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den notwendigen Belegen einzureichen und gleichzeitig die Abgabe zu entrichten (Selbstveranlagung; Art. 34 Abs. 2 StG). Die Erfüllung der Anmeldepflicht und die Berechnung des Abgabepflichtigen werden von der ESTV überprüft (Art. 37 StG). 7.2 Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung Die ESTV trifft alle zur Erhebung der Stempelabgaben nötigen Entscheide (Art. 38 StG). Ein Entscheid ist insbesondere zu treffen, wenn die Abgabeforderung oder die Mithaftung bestritten wird; für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Abgabepflicht, der Grundlagen der Abgabebemessung oder der Mithaftung beantragt wird; der Abgabepflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete Abgabe nicht entrichtet. 7.3 Rechtsmittel Verfügungen und Entscheide der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit einer Einsprache angefochten werden. Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben (Art. 39 StG). Die Einspracheentscheide der ESTV über Stundung und Erlass von Abgaben unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 17 Abs. 3 StV). 7.4 Kosten Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten berechnet. Kosten von Untersuchungsmassnahmen können indessen demjenigen auferlegt werden, der sie schuldhaft verursacht hat (Art. 41 StG).

23 D Einzelne Steuern -19- Eidg. Stempelabgaben 7.5 Zwangsvollstreckung und Sicherstellung Wird der Anspruch auf Abgaben, Zinsen und Kosten trotz Mahnung nicht befriedigt, so ist Betreibung einzuleiten (Art. 42 StG). Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten auch dann sicherstellen lassen, wenn sie noch nicht in Rechtskraft erwachsen oder fällig sind, und zwar in folgenden Fällen (Art. 43 StG): wenn der Bezug gefährdet erscheint; wenn der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen; wenn der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.

24 D Einzelne Steuern -20- Eidg. Stempelabgaben 8 STRAFBESTIMMUNGEN 8.1 Verfahren Bei Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das StG (Art StG) sowie wegen Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 2 VStrR) findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Anwendung (Art. 50 StG). Das VStrR regelt u.a. die allgemeinen Verfahrensvorschriften sowie die Untersuchungsmassnahmen. 8.2 Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben Das StG enthält drei Arten von Widerhandlungen: Hinterziehung (Art. 45 StG) Eine Hinterziehung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich oder fahrlässig dem Bund Stempelabgaben vorenthält oder sich auf andere Weise einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft. Dabei ist es unerheblich, ob dies zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines Anderen geschieht. Sofern nicht die Strafbestimmungen zum Abgabebetrug (Art. 14 VStrR) anwendbar sind, wird die Hinterziehung mit Busse bis zu CHF oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Abgabegefährdung (Art. 46 StG) Eine Abgabegefährdung begeht, wer die gesetzmässige Erhebung der Stempelabgabe gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht zur Anmeldung als Abgabepflichtiger, zur Einreichung von Steuererklärungen, Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Geschäftsbüchern, Registern und Belegen nicht nachkommt; in einer Steuererklärung, Aufstellung oder Abrechnung, in einem Antrag auf Befreiung, Rückerstattung, Stundung oder Erlass von Abgaben unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt; als Abgabepflichtiger oder auskunftspflichtiger Dritter unrichtige Auskünfte erteilt; der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher, Register und Belege zuwiderhandelt; die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder andern amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht oder wahrheitswidrig erklärt, Effektenhändler zu sein oder nach Streichung im Register der Effektenhändler die abgegebenen Erklärungen nicht widerruft. Sofern nicht die Strafbestimmungen zum Abgabebetrug (Art VStrR) anwendbar sind, wird die Abgabegefährdung mit Busse bis zu CHF bestraft. Falls eine Abgabegefährdung nach Art. 46 Abs. 1 Bst. e StG vorliegt, bleibt die Strafverfolgung nach Art. 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorbehalten (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Ordnungswidrigkeiten (Art. 47 StG) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer eine Bedingung, an die eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält;

25 D Einzelne Steuern -21- Eidg. Stempelabgaben wer eine Vorschrift des StG, einer Verordnung oder einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 47 StG an ihn gerichtete Einzelverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Busse bis zu CHF bestraft, wobei auch die fahrlässige Begehung strafbar ist. 8.3 Strafbestimmung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStR): Ein Abgabebetrug liegt vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe vorenthält oder es sonst am Vermögen schädigt. Das Verwaltungsstrafrecht sieht für Abgabebetrug Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor (Art. 14 Abs. 2 VStrR i.v.m. Art. 333 Abs. 2 Bst. b und Abs. 4 StGB). Die Geldstrafe beträgt grundsätzlich maximal CHF (Art. 333 Abs. 5 Satz 3 und Art. 34 StGB). Falls jedoch die hinterzogene Abgabe den Betrag von CHF übersteigt, ist als Höchstbetrag der Geldstrafe das Dreifache der hinterzogenen Abgabe vorgesehen (Art. 14 Abs. 3 VStrR i.v.m. Art. 45 StG und Art. 333 Abs. 5 Sätze 4 und 5 StGB). In diesem Fall kann die Geldstrafe somit höher als CHF sein.

26 D Einzelne Steuern -22- Eidg. Stempelabgaben 9 DIE ERTRÄGE DER EIDGENÖSSISCHEN STEMPELABGABEN In 1000 Franken Abgabe Emission von Wertpapieren Obligationen Aktien, GmbH-Anteile '329 Genossenschaftsanteile Total Umsatz von Wertpapieren Inländische Wertpapiere '535 Ausländische Wertpapiere ' ' '088'125 Total ' '049 1' Prämienquittungen '054 Stempelabgaben insgesamt ' ' '134'416 Bussen und Verzugszinsen '794 Bruttoertrag ' ' Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, «Fiskaleinnahmen des Bundes 2013», verfügbar auf > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Steuerstatistiken > Fiskaleinnahmen des Bundes

27 D Einzelne Steuern -23- Eidg. Stempelabgaben 10 ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN REVISIONEN DER EIDGENÖSSISCHEN STEMPELABGABEN 10.1 Erste Revisionsversuche Nach einer ersten Totalrevision des Stempelgesetzes im Jahre 1973 wurde in der zweiten Hälfte der achtziger Jahre seitens des Parlaments der Wunsch nach Entlastungen bei den Stempelabgaben laut, wodurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Banken und Finanzgesellschaften verbessert werden sollte. Diesem Begehren wurde in einer ersten Gesetzesvorlage (vom 14. Dezember 1990) entsprochen, jedoch lehnten Volk und Stände das Gesamtpaket über die neue Finanzordnung, in welches auch die Stempelrevision eingebettet war, im Juni 1991 ab Revision 1991 Doch bereits im Herbst 1991 nahmen die eidgenössischen Räte aufgrund einer parlamentarischen Initiative die verworfenen Änderungen wieder auf und schlugen zudem noch weitere Entlastungen im Bereich der Umsatz- und der Emissionsabgabe vor. Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe: Abschaffung der Umsatzabgabe auf Euro-Emissionen (Eurobonds, d.h. Obligationen ausländischer Schuldner in fremder Währung); Aufgabe der Umsatzabgabe auf «Ausland/Ausland-Geschäften», sofern sie den Handel mit ausländischen Obligationen erfassen; Abschaffung der Umsatzabgabe auf den Handelsbeständen der Effektenhändler; Abschaffung der Umsatzabgabe auf inländischen und ausländischen Geldmarktpapieren mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten. Massnahmen im Bereich der Emissionsabgabe: Befreiung der Ausgabe von Zertifikaten schweizerischer Anlagefonds (die ehemalige Abgabe von 0,9 % wird aufgehoben); Befreiung bei Umstrukturierungen schweizerischer Gesellschaften (die gegenwärtige Abgabe von 1 % wird aufgehoben); Aufhebung der Emissionsabgabe bei Sitzverlegung von ausländischen Gesellschaften in die Schweiz (die Emissionsabgabe von 1,5 % auf dem Reinvermögen wird aufgehoben). Kompensationsmassnahmen: Wiedereinführung der Emissionsabgabe auf den inländischen Obligationen; Einführung einer Emissionsabgabe auf inländischen Geldmarktpapieren von 0,6, berechnet für jeden Tag der Laufzeit zu je 1/360; Neudefinition des Begriffs der «übrigen» Effektenhändler bei der Umsatzabgabe. Verzichtet wurde hingegen auf die Einführung einer Stempelabgabe auf den Prämien der ungebundenen Lebensversicherung. Dieser umstrittene Punkt, welcher noch Teil der Vorlage vom 14. Dezember 1990 gewesen war, wurde im zweiten Anlauf nach zähen Verhandlungen fallengelassen. Diese

28 D Einzelne Steuern -24- Eidg. Stempelabgaben modifizierte Vorlage wurde am 4. Oktober 1991 verabschiedet und hielt auch einem von der sozialdemokratischen Partei ergriffenen Referendum stand, so dass die Teilrevision am 1. April 1993 in Kraft treten konnte Revision 1995 Im März 1995 nahm das Parlament am Stempelgesetz zur weiteren Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit erneut Änderungen vor: Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten: Der Abgabesatz wurde von 3 auf 2 % gesenkt und eine Freigrenze von 250'000 Franken für die bei der Gründung einer AG oder GmbH anfallende Emissionsabgabe eingeführt. Abgabe auf Versicherungsprämien: Die Abgabe auf den Prämien der Haftpflicht- und der Fahrzeugkaskoversicherung wurde von 1,25 auf 5 % erhöht, wodurch der Abgabesatz für alle betroffenen Versicherungen vereinheitlicht wurde. Die bei der Emissionsabgabe entstehenden Ausfälle waren dadurch vollumfänglich kompensiert. Verzugszins: Der Grundsatz, wonach die Pflicht zur Entrichtung des Verzugszinses von einer Mahnung der ESTV abhängte, wurde abgeschafft. Der Steuerschuldner gerät nun ohne vorangehende Mahnung in Verzug und schuldet folglich den Verzugszins, wenn er den gesetzlichen Fälligkeitstermin nicht einhält. Diese Gesetzesrevision trat am 1. Januar 1996 in Kraft Revision 1997 Am 10. Oktober 1997 verabschiedeten die eidgenössischen Räte erneut eine Teilrevision des Stempelgesetzes, und zwar im Rahmen der vom Bundesrat lancierten Unternehmenssteuerreform 1997, die sich aufgrund zahlreicher Vorstösse aus Wirtschaft und Parlament aufdrängte und die insbesondere steuerliche Erleichterungen für Holdinggesellschaften und den Übergang zu einer proportionalen Gewinnsteuer für juristische Personen mit sich brachte. Bei dieser Revision ging es vor allem um die Senkung der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten. Diese Senkung stellt eine Anpassung an die in der Europäischen Union geltende Regelung dar und ist im Zusammenhang mit der Förderung von Risikokapital zu sehen. Um eine gewisse Kompensation zu gewährleisten, mussten auf der anderen Seite gewisse Versicherungen besteuert werden. Die Revision 1997 brachte namentlich die folgenden Neuerungen: Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten: Der Abgabesatz wurde von 2 auf 1 % gesenkt und die für die Gründung von Kapitalgesellschaften bei der Revision 1995 eingeführte Freigrenze von 250'000 Franken auf Kapitalerhöhungen ausgedehnt und galt nun generell für die ersten 250'000 Franken; Abgabe auf Versicherungsprämien: Die mit Einmalprämien finanzierten Lebensversicherungen (Kapital- und Rentenversicherungen) sollten neu grundsätzlich einer Stempelabgabe von 2,5 % unterliegen. Der beruflichen Vorsorge dienende Lebensversicherungen sowie solchen die von einem Versicherungsnehmer mit Wohnsitz im Ausland abgeschlossen wurden, waren von der Abgabe ausgenommen.

29 D Einzelne Steuern -25- Eidg. Stempelabgaben Mit diesen und den vorangegangenen Revisionen, die vor allem der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen, ist das Stempelabgaberecht modernisiert und den im Ausland geltenden Regelungen angepasst worden. Diese Gesetzesrevision wurde auf den 1. April 1998 in Kraft gesetzt Revision 1999 Bereits Ende 1998 stand die nächste Revision an, diesmal im Bereich der Umsatzabgabe. Angestrebt wurden die Gleichbehandlung in- und ausländischer Effektenhändler, die Rückgewinnung der Eurobondgeschäfte und eine Befreiung der mit Eurex getätigten Geschäfte. Bei dieser Revision wurden mit dem dringlichen Bundesbeschluss über Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe vom 19. März 1999 folgende Änderungen beschlossen: Gleichbehandlung von in- und ausländischen Effektenhändlern Gemäss dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 können auch ausländische Effektenhändler Mitglied einer schweizerischen Börse werden. Diese Möglichkeit des «Remote access» liess Banken und Börse befürchten, dass sich ohne Gegenmassnahmen der Wertschriftenhandel vermehrt ins Ausland verlagere. Mit der Revision sollten nun auch ausländische Effektenhändler, so genannte «Remote members», zur Entrichtung der Umsatzabgabe verpflichtet werden. Sie konnten aber für ihre Handelsbestände die gleiche Steuerbefreiung in Anspruch nehmen wie die inländischen Börsenmitglieder. Eurobondgeschäfte: generelle Befreiung von der Umsatzabgabe für ausländische Kunden Dabei ging es um die Rückgewinnung der Geschäfte mit Eurobonds (d.h. von ausländischen Schuldnern ausgegebenen Obligationen), da bisher die Befreiung von der Umsatzabgabe nur dann griff, wenn eine schweizerische Bank als Vermittlerin zwischen zwei ausländischen Vertragsparteien tätig war, nicht aber, wenn eine inländische Bank ein Geschäft zwischen einem inländischen und einem ausländischen Kunden vermittelte oder wenn eine inländische Bank Eurobonds aus ihren eigenen Beständen an einen ausländischen Kunden verkaufte. Befreiung der mit der neuen Derivatebörse Eurex getätigten Geschäfte Bei der neu geschaffenen europäischen Derivatebörse Eurex (entstanden aus der Fusion der Soffex mit der Deutschen Terminbörse) ging es um den Handel mit Optionen und Futures. Dieser dringliche Bundesbeschluss ist am 1. April 1999 in Kraft getreten und galt bis zum Inkrafttreten einer ihn ersetzenden Bundesgesetzgebung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2002 (vgl. Ziffer 10.8) Revision 2000 Mit der letzten Revision der Stempelabgabe, die am 1. April 1999 in Kraft getreten war, entwickelte sich der Euro-Obligationenmarkt der schweizerischen Börse stark. Bereits im März 1999 hatten die eidgenössischen Räte den Bundesrat beauftragt, eine Anschlusslösung an die dringlichen Massnahmen vorzubereiten. Danach sollte die Änderung des Stempelgesetzes so schnell als nötig zu erfolgen (dies mit dem Ziel, dass sie spätestens am 1. Januar 2003 in Kraft tritt). Die Anschlusslösung sollte mit einem möglichst geringen Einnahmenausfall die Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Finanzplatzes im Bereich der Umsatzabgabe sicherstellen.

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