Merkblatt. Steuerliche Behandlung von Konsortialdarlehen, Schuldscheindarlehen, Wechseln und Unterbeteiligungen (Januar 2000)
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- Oldwig David Rothbauer
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1 Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Merkblatt Steuerliche Behandlung von Konsortialdarlehen, Schuldscheindarlehen, Wechseln und Unterbeteiligungen (Januar 2000) U E B E R S I C H T I Allgemeines 1 Grundsatz 2 Kollektive Kapitalbeschaffung 21 Begriff 22 Anleihensobligationen 23 Kassenobligationen 231 Schuldner ist inländische Bank 232 Schuldner ist nicht inländische Bank 3 Geldmarktpapiere 4 Unterbeteiligungen an Forderungen II Emissionsabgabe 5 Gesetzliche Grundlage 6 Abgabeschuldner und -sätze III Umsatzabgabe 7 Gesetzliche Grundlage 71 Unterbeteiligungen 72 Abgabesätze und Berechnungsgrundlage 73 Fiduziarische Festgeld-Anlagen IV Verrechnungssteuer 8 Gesetzliche Grundlage 81 Konsortial- oder Schuldscheindarlehen, Wechsel und Unterbeteiligungen als Obligationen 82 Unterbeteiligungen als Kundenguthaben 83 Verneinung von Kundenguthaben V VI Entlastung von Quellensteuern; Steuerrückbehalt Geltung des Merkblattes S (1.2000)
2 - 2 - I Allgemeines 1 Grundsatz Dienen Konsortialdarlehen, Schuldscheindarlehen, Wechsel, Buchforderungen und Unterbeteiligungen der kollektiven Kapitalbeschaffung bzw. der Konsolidierung von Schuldverhältnissen, so sind sie für die Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer wie Anleihens- und Kassenobligationen oder Geldmarktpapiere zu behandeln. 2 Kollektive Kapitalbeschaffung 21 Begriff Kollektive Kapitalbeschaffung liegt vor, wenn ein Schuldner schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgibt, die zur Unterbringung im Publikum bestimmt sind, und die dem Gläubiger zum Nachweis, zur Geltendmachung oder zur Uebertragung der Forderung dienen. Aeussere Aufmachung, Bezeichnung, Mantel und Couponbogen, Laufzeit, verschiedene Nennwerte sind unerheblich. 22 Anleihensobligationen Anleihensobligationen sind gegeben, wenn ein Schuldner zu identischen Bedingungen bei mehr als 10 Gläubigern Kapital aufnimmt, die sich auf das gleiche Kreditverhältnis beziehen. Die gesamte Kreditsumme muss mindestens 500'000 Franken betragen. 23 Kassenobligationen 231 Schuldner ist inländische Bank Werden Kassenobligationen von einer Bank im Sinne des Bankengesetzes emittiert, so beginnt die Steuerpflicht ohne Rücksicht auf die Anzahl der Gläubiger mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. 232 Schuldner ist nicht inländische Bank Kassenobligationen im Sinne des Stempel- und Verrechnungssteuergesetzes sind gegeben, wenn ein inländischer Schuldner (Nichtbank) bei mehr als 20 Gläubigern gegen Ausgabe von Schuldanerkennungen fortlaufend Geld zu variablen Bedingungen aufnimmt. Die gesamte Kreditsumme muss mindestens 500'000 Franken betragen. Bei der Ermittlung der Anzahl Gläubiger sind die in- und ausländischen Banken im Sinne der an ihrem Sitz geltenden Bankengesetzgebung nicht mitzuzählen.
3 3 Geldmarktpapiere Weisen Obligationen eine vertragliche Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten auf, sind sie hinsichtlich der Stempelabgaben den Geldmarktpapieren zuzuordnen. Die Laufzeit berechnet sich von der Begründung der Schuldverhältnisse bis zur Fälligkeit (nicht nach der Restlaufzeit). 4 Unterbeteiligungen an Forderungen Wird ein Darlehen durch Abtretung von Teilforderungen refinanziert, so begründet der Zedent Obligationen oder ihnen gleichgestellte Urkunden (vgl. Ziff. 2 hievor), sobald die Anzahl der Teilforderungen einen Stand erreicht, der beim Schuldner der Forderung selbst die Steuerpflicht auslösen würde. Eine Unterbeteiligung ist gegeben, wenn der (in- oder ausländische) Inhaber einer Darlehensforderung Teile daran einem oder mehreren Investoren abgibt. Wie die Unterbeteiligung zustande kommt, ist ohne Bedeutung. Ebenfalls unerheblich ist, ob sie bereits bei der ursprünglichen Investition oder erst später begründet wird. Zu beachten ist, dass eine Notifikation an den Schuldner das Vorliegen einer Unterbeteiligung nicht aufhebt. II Emissionsabgabe 5 Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 4 Abs. 4 und Art. 5a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) unterliegen u.a. die Ausgabe von Obligationen und Geldmarktpapieren sowie diesen gleichgestellten Urkunden der Emissionsabgabe, wenn es sich beim Schuldner der Forderung um einen Inländer handelt; dies unabhängig von der Währung. 6 Abgabeschuldner und -sätze Der inländische Schuldner oder der Ausgeber von steuerbaren Urkunden schuldet für - Anleihensobligationen 1,2 %o auf dem Nennwert für jedes volle oder angefangene Jahr der maximalen Laufzeit - Kassenobligationen 0,6 %o auf dem Nennwert für jedes volle oder angefangene Jahr der maximalen Laufzeit - Geldmarktpapiere 0,6 %o auf dem Nennwert für jeden Tag der Laufzeit je zu 1/360tel dieses Abgabesatzes
4 - 4 - III Umsatzabgabe 7 Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 StG unterliegen Obligationen der Umsatzabgabe. 71 Unterbeteiligungen Bei den steuerbaren Unterbeteiligungen ist zu beachten, dass die durch einen Inländer ausgegebenen Ausweise über Unterbeteiligungen bezüglich der Umsatzabgabe stets zum Satz für inländische Urkunden zu versteuern sind, auch wenn der Schuldner Ausländer ist. Dagegen unterliegen die durch einen Ausländer begründeten Unterbeteiligungen dem Satz für ausländische Urkunden, auch wenn der Schuldner Inländer ist. 72 Abgabesätze und Berechnungsgrundlage Die Abgabe wird auf dem Entgelt berechnet und beträgt gemäss Art. 16 StG: a) 1,5 %o für von einem Inländer ausgegebene Urkunden b) 3 %o für von einem Ausländer ausgegebene Urkunden Besteht das Entgelt nicht in einer Geldsumme, so ist der Verkehrswert der vereinbarten Gegenleistung massgebend. Fremdwährungen sind gemäss Art. 28 StG in Schweizerfranken umzurechnen. 73 Fiduziarische Festgeld-Anlagen Hinsichtlich der Umsatzabgabe ergeben sich beim Pooling von Treuhandgeldern keine steuerbaren Unterbeteiligungen. IV Verrechnungssteuer 8 Gesetzliche Grundlage Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge u.a. - der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG]); - der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d VStG). 81 Konsortial- oder Schuldscheindarlehen, Wechsel und Unterbeteiligungen als Obligationen Dienen Konsortial- oder Schuldscheindarlehen, Unterbeteiligungen, Wechsel und dgl. der kollektiven Kapitalbeschaffung im Sinne der Ziffern 2 bis 4 hievor, so unterliegen die Zinsen dieser Obligationen bzw. ihnen gleichgestellten Urkunden der Verrechnungssteuer, wenn der Schuldner der Forderung Inländer ist.
5 82 Unterbeteiligungen als Kundenguthaben Die Zinsen von Unterbeteiligungen an einer Darlehensforderung gegen einen inoder ausländischen Schuldner können auch als solche von Kundenguthaben der Verrechnungssteuer unterliegen. Dies ist der Fall, wenn die Teilforderungen abgebende Bank Schuldnerin der Unterbeteiligten ist. 83 Verneinung von Kundenguthaben Gibt eine Bank Unterbeteiligungen durch Abtretung von Teilforderungen ab, so begründet diese Abtretung unter den folgenden Voraussetzungen keine Kundenguthaben: - Es muss eine echte, in Schriftform vereinbarte Zession gemäss Art. 164 ff. OR vorliegen (weder Regress noch Garantie oder Bürgschaft und dgl.). Dies bedingt, dass unter den Vertragsparteien zu Originalbedingungen abgerechnet wird (Zinssatz, Laufzeit, Währung). Die marktkonforme Veränderung des Kaufpreises ist dagegen zulässig. - Die Zession von Teilforderungen ist auf Verlangen wie folgt nachzuweisen: -- Es müssen Schriftstücke aus der Zeit der Zession vorliegen, die den Inhalt der mit dem Schuldner (oder dem Vormann des Zedenten) und mit den Unterbeteiligten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte belegen. -- Der Zedent hat die vorgenommenen Zessionen in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. V Entlastung von Quellensteuern; Steuerrückbehalt Bei Unterbeteiligungen, die nach Massgabe von Ziff. 93 hievor nicht Kundenguthaben sind, steht der Anspruch auf Entlastung der Erträge von ausländischen Quellensteuern den Unterbeteiligten zu. Die inländische Bank hat zulasten der Unterbeteiligten die zusätzlichen Steuerrückbehalte zu entrichten. VI Geltung des Merkblattes Dieses Merkblatt ersetzt die Fassung vom und gilt ab 1. Mai 1999.
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