Dienstvereinbarung zur. Suchtprävention und Suchthilfe

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1 Dienstvereinbarung zur Suchtprävention und Suchthilfe an der Stiftung Universität Hildesheim Die Stiftung Universität Hildesheim, vertreten durch den Präsidenten der Universität Hildesheim, im Folgenden Universität genannt, schließt mit dem Personalrat der Stiftung Universität Hildesheim, im Folgenden Personalrat genannt, unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertrauensperson folgende Dienstvereinbarung: Vorbemerkung Die Beteiligten sind sich darin einig, dass der bewusste Umgang mit Suchtkranken ein vordringliches Anliegen der Fürsorgepflicht ist. Der Gebrauch von Alkohol, Medikamenten und Nikotin ist in unserer Gesellschaft alltäglich und kann zu Missbrauch und Sucht führen. Süchtiges Verhalten tritt in sehr verschiedenen Erscheinungsformen auf. Zur Alkohol-, Medikamenten- und Nikotinsucht sowie zur Abhängigkeit von illegalen Drogen kommen suchtmittelunabhängige Formen wie zum Beispiel Essstörungen und Spielsucht hinzu. Missbrauch von Drogen und Alkohol oder süchtiges Verhalten führt zu gesundheitlichen und sozialen Beeinträchtigungen, die sich in allen Lebensbereichen, auch am Arbeitsplatz, negativ auswirken. Die Abhängigkeit von Suchtmitteln oder süchtiges Verhalten sind Krankheiten mit schweren psychischen, physischen und sozialen Folgen, die tödlich verlaufen können. Sie kommen in allen gesellschaftlichen Schichten, bei allen Altersstufen und in jedem sozialen Umfeld vor. Sie bedürfen fachkundiger Behandlung, und die Betroffenen sollten sachkundige Unterstützung bekommen.

2 - 2 - Ziel der Dienstvereinbarung ist es, Suchtgefährdeten und -kranken möglichst frühzeitig ein Hilfsangebot zu unterbreiten, um ihnen damit Gesundheit und Arbeitsplatz zu erhalten eine Gefährdung von Personen und Sachen durch suchtbedingtes Fehlverhalten zu verhindern dem Suchtmittelmissbrauch vorzubeugen die Gleichbehandlung aller Betroffenen durch ein Handlungskonzept von Universität und Personalvertretung sicherzustellen. Zwischen den vereinbarungsschließenden Parteien besteht Konsens, dass bei Fortführung suchtbedingten Fehlverhaltens trotz gegebener Hilfsangebote letztlich eine Kündigung erfolgen kann. 1 Geltungsbereich und Definition der vorgesetzten Person Diese Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Universität im Anwendungsbereich des NPersVG. Vorgesetzte im Sinne dieser Vereinbarung sind die Leitungen der jeweiligen Organisationseinheiten (Leitungen der Dezernate, Zentren, Zentralen Einrichtungen). In den Fachbereichen ist der Dekan oder die Dekanin Vorgesetzter der Beschäftigten des wissenschaftlichen Mittelbaus und des MTV- Personals. Die Dekaninnen und Dekane haben die Möglichkeit, ihre Pflichten aus dieser Dienstvereinbarung an die Institutsleitungen zu delegieren, so dass diese die Aufgaben der unmittelbaren Vorgesetzten aus dieser Vereinbarung übernehmen. Die Dekanin oder der Dekan teilt diese Entscheidung schriftlich dem Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten mit und informiert die Institutsleitungen. Die Dekanin oder der Dekan ist in diesem Fällen der nächst höhere Vorgesetzte im Sinne der Vereinbarung. 2 Umgang mit Suchtmitteln Der verantwortungsbewusste Umgang mit Mitteln, die zur Sucht führen können, wird erwartet. Auf die Unfallgefahren, die durch Mittel mit Stimmungs- und wahrnehmungsverändernden Substanzen ausgelöst werden können, ist besonders zu achten. Bezüglich des Rauchens von Tabak wird auf die Arbeitsstättenverordnung hingewiesen (Anlage 2).

3 - 3-3 Soziale Beratung und Betreuung/Arbeitskreis Suchtprävention a. Soziale Beratung und Betreuung Die Universität schließt mit einer externen in der Suchtprävention und -hilfe tätigen Berater/in oder Einrichtung, nachfolgend der/die Suchtberater/in genannt, einen Kooperationsvertrag ab, in dem festgelegt ist, dass diese Einrichtung für die Universität die betriebliche Suchtprävention und -hilfe durchführt. Die Beratung und Betreuung wird zusätzlich zu einem/einer externen Suchtberater/in ein/eine interne/r Suchtkrankenhelfer/in im Rahmen ihrer/seiner dienstlichen Tätigkeiten übernehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme an Schulungs- und Informationsveranstaltungen. Eventuelle Kosten werden von der Universität getragen. Der/die Suchtberater/in und der/die Suchtkrankenhelfer/in soll auf der Grundlage dieser Vereinbarung und der Rahmenempfehlung zur Suchtprävention und Suchthilfe in der niedersächsischen Landesverwaltung vom 29. Januar 1997 arbeiten. Seine/ihre Aufgabe soll die Prävention und die Hilfe bei Suchtgefährdung und -erkrankung umfassen. Er/sie soll Hilfsangebote unterbreiten und Unterstützung gewähren. Nach dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe soll die betriebliche Hilfe die Eigenverantwortlichkeit von Betroffenen stärken. Therapeutische Maßnahmen gehören nicht zur betrieblichen Suchthilfe. Der/die Suchtberater/in und der/die Suchtkrankenhelfer/in soll in der individuellen Beratung unabhängig und fachlich weisungsfrei arbeiten. Er/sie soll über alle im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Sachverhalte zur Verschwiegenheit verpflichtet sein. Gesetzliche Sonderregelungen bleiben unberührt. b. Arbeitskreis Suchtprävention Innerhalb der Universität steht als Ansprechpartner auch ein Arbeitskreis Suchtprävention zur Verfügung. Dem Arbeitskreis gehören insbesondere an: Vertreter(in) des Personalrates Vertreter(in) der Hochschulleitung (bei Bedarf) Vertreter(in) des Dezernats für Personal- und Rechtsangelegenheiten Gleichstellungsbeauftragte (bei Bedarf) Schwerbehindertenvertrauensperson (bei Bedarf)

4 - 4 - Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsärztin/arzt Suchtkrankenhelfer/in Der Arbeitskreis arbeitet nach den Grundsätzen dieser Vereinbarung, koordiniert Maßnahmen zu ihrer Umsetzung und Weiterentwicklung und ernennt den/die Suchtkrankenhelfer/in. Der Arbeitskreis Suchtprävention tagt nach Bedarf, aber mindestens zwei Mal im Jahr. Er wird vom Personalrat einberufen. 4 Ansprache und Hilfe bei Suchtgefährdung Wenn Beschäftigte wiederholt im Arbeitsalltag so auffallen, dass Hinweise auf eine Sucht vorliegen, sind grundsätzlich alle Beschäftigten aufgerufen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten tätig zu werden. Dies muss geschehen, indem Vorgesetzte Betroffene auf ihr Verhalten ansprechen und auf Hilfemöglichkeiten hinweisen. Wer Suchtmittelmissbrauch oder süchtiges Verhalten toleriert und deckt, trägt vielfach zur Entstehung und zur Verlängerung der Krankheit bei. Besonders die Mitglieder des Arbeitskreises Suchtprävention sind aufgefordert, Wege zur Hilfe aufzuzeigen. 5 Umgang mit unter Suchtmitteln stehenden Beschäftigten 1. Stehen Beschäftigte offensichtlich unter Suchtmitteleinfluss, so haben unmittelbare Vorgesetzte die Entscheidung darüber zu treffen, ob diese ohne Gefahr für sich und andere an diesem Tag weiter beschäftigt werden können. 2. Gelangen Vorgesetzte nach 5 Nr. 1 zu dem Ergebnis, dass eine Fortsetzung der Arbeit nicht zu verantworten ist, sollten sie eine zweite Person nach Möglichkeit ein Mitglied des Personalrats oder den/die Suchtkrankenhelfer/in hinzuziehen. 3. Unter Suchtmitteln stehenden Beschäftigten wird untersagt, die Arbeit aufzunehmen bzw. sie werden aufgefordert, die Arbeit sofort einzustellen. Vorgesetzte haben dann dafür zu sorgen, dass der/die Mitarbeiter/in schnellstmöglich die Hochschule verlässt, sie tragen die Verantwortung für einen sicheren Heimweg.

5 - 5 - Eventuell anfallende Kosten sind von der/dem unter Suchtmitteln stehenden Beschäftigten zu tragen. 6 Verfahren Stufenplan bei Suchtproblemen (siehe Anlage 1) Die Gespräche auf allen Stufen des Verfahrens sollen in der Regel mit Hilfe professioneller Beratung vorbereitet werden. Kommt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter der Aufforderung zu einem Gespräch nicht nach, wird das nächste Gespräch auf Basis der nächsten Stufe geführt. Dies gilt nicht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Nichtteilnahme am Gespräch nicht zu vertreten hat. 1. Besteht der Verdacht, dass sich bei einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin wiederholt wegen des Konsums von Suchtmitteln oder anderen süchtigen Verhaltens dienstliche Beeinträchtigungen ergeben, ist der/die unmittelbare Vorgesetzte verpflichtet, mit dem/der Betroffenen zu sprechen. In der Regel soll sich der/die Vorgesetzte vor dem Gespräch von dem/der Suchtkrankenhelfer/in oder dem/der Suchtberater/in beraten lassen. Über dieses Gespräch wird Stillschweigen bewahrt und keine Aktennotiz gefertigt. Es werden lediglich der Zeitpunkt und der Gegenstand des Gespräches festgehalten. 2. Kommt es innerhalb von drei Monaten erneut zu Auffälligkeiten, wird ein weiteres Gespräch zwischen dem/der unmittelbaren Vorgesetzten, dem/der Suchtkrankenhelfer/in oder dem/der Suchtberater/in und der/dem Betroffenen geführt. Auf Wunsch des/der Betroffenen wird eine Vertrauensperson hinzugezogen. In diesem Gespräch werden Konsequenzen aufgezeigt und Hilfsangebote konkretisiert. Über das Gespräch wird ein Protokoll gefertigt (siehe Anlage 3), welches von den Beteiligten gegengezeichnet wird. 3. Ist im Verhalten des/der Betroffenen nach einem Monat keine positive Veränderung festzustellen oder kommt es erneut zu suchtbedingten Verletzungen der arbeitsvertraglichen bzw. der beamtenrechtlichen Verpflichtungen, wird ein weiteres Gespräch geführt. Daran nehmen der/die unmittelbare Vorgesetzte, der/die nächsthöhere Vorgesetzte, Betriebsarzt/ärztin, Suchtkrankenhelfer/in oder Suchtberater/in, ein/e Vertreter/in des Dezernats für Personal- und Rechtsangelegenheiten, Betroffene/r, auf Wunsch des/der Betroffenen eine

6 - 6 - Vertrauensperson und mit Zustimmung des/r Betroffenen ein/e Vertreter/in des Personalrates, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertrauensperson, teil. Dabei wird der/die Betroffene verpflichtet, seine/ihre Behandlungsbedürftigkeit durch eine Suchtberatungsstelle klären zu lassen. Es wird eine mündliche Missbilligung ausgesprochen sowie eine schriftliche Abmahnung bzw. entsprechende dienstrechtliche Maßnahmen angekündigt. Das Protokoll wird von dem/der unmittelbaren Vorgesetzten, dem/der Betroffenen, ggf. dem/der Vertreter/in des Personalrates und dem/der Vertreter/in des Dezernats für Personal- und Rechtsangelegenheiten gegengezeichnet und zur Personalakte genommen. 4. Kommt es innerhalb der nächsten anderthalb bis zwei Monaten erneut zu Auffälligkeiten, wird ein weiteres Gespräch mit gleicher Beteiligung (wie in 3) geführt, in dem der/die Betroffene aufgefordert wird, unverzüglich bei einer Suchtberatungsstelle oder stationär eine Behandlung zu beginnen. Die Behandlungstermine müssen der Universität schriftlich bestätigt werden. Gleichzeitig erhält der/die Betroffene eine Abmahnung bzw. werden entsprechende dienstrechtliche Maßnahmen eingeleitet. Bei Vereinbarung der Zeitabläufe sind individuelle Besonderheiten wie z. B. Urlaub, Abordnung, Krankheit o. ä. zu berücksichtigen. 5. Dauert das suchtbedingte Fehlverhalten an und führt weiter zu Verletzungen der arbeitsvertraglichen bzw. beamtenrechtlichen Verpflichtungen, kann die Kündigung ausgesprochen werden. Bei Beamten/innen wird ein Disziplinarverfahren, das mit der Entfernung aus dem öffentlichen Dienst enden kann, eingeleitet. Diese Maßnahmen sind unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie des geltenden Landespersonalvertretungsgesetzes und des Sozialgesetzbuches (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - durchzuführen. 7 Arbeitssituation und Missbrauch von Suchtmitteln Treten in Abteilungen oder Beschäftigungsgruppen verstärkt Suchtmittelmissbrauch und/oder dessen Folgen auf, wird gemeinsam mit den Betroffenen, Vorgesetzten und dem/der Suchtkrankenhelfer/in oder dem/der Suchtberater/in überprüft, ob Ursachen auch in der Arbeitssituation liegen könnten, um diese dann möglichst zu beseitigen.

7 - 7-8 Wiedereingliederung/Wiedereinstellung Die Universität fördert die Wiedereingliederung von Suchtkranken, die sich mit Erfolg einer Therapie unterzogen haben. Die Betroffenen, deren Arbeitsverhältnis beendet wurde, werden darauf hingewiesen, dass eine erneute Beschäftigung nur unter Berücksichtigung der personalwirtschaftlichen Gegebenheiten möglich ist, wenn durch ärztliche Atteste, Gutachten u.a. glaubhaft gemacht wird, dass der/die Betroffene über einen längeren Zeitraum abstinent lebt. Wegen suchtbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte können im Rahmen der Bestimmungen des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. 9 Informations- und Schulungsmaßnahmen Der/die Suchtberater/in und der Arbeitskreis Suchtprävention organisieren Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen, in denen die Beschäftigten über Suchtvorbeugung und Suchterkrankungen sowie über Hilfsmöglichkeiten informiert werden. Das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten stellt die Teilnahme von Personen mit Personalverantwortung, Vertreter/innen des Personalrates, des Dezernats für Personal- und Rechtsangelegenheiten sowie weiteren Multiplikatoren/Multiplikatorinnen an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Sucht und Arbeitswelt und zu den Möglichkeiten der Suchtvorbeugung sicher. Der Schulung von Vorgesetzten, die Erstgespräche mit den Betroffenen zu führen haben, kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Der Inhalt der Dienstvereinbarung wird auf geeignete Weise allen Beschäftigten, für die diese Dienstvereinbarung gilt, zur Kenntnis gebracht. 10 Geltungsdauer Die Dienstvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, gekündigt werden.

8 - 8 - Nach Eingang der Kündigung nehmen Universität und Personalrat unverzüglich Verhandlungen über eine neue Dienstvereinbarung auf. Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung gilt diese Dienstvereinbarung fort. Hildesheim, den Prof. Dr. Wolfgang-Uwe Friedrich Präsident der Stiftung Universität Hildesheim Christiane Lamy Vorsitzende des Personalrats der Stiftung Universität Hildesheim

9 - 9 - Anlage 1 Stufenplan zur Dienstvereinbarung Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Stufe Was ist zu tun Beteiligte Inhalt Empfehlungen 1 Vorgesetzte/r hat erstmals den Verdacht, dass ein/e Mitarbeiter/in wegen eines Suchtproblems im Dienst auffällig wurde: Erstes Gespräch 2 Suchtbedingtes Fehlverhalten dauert an: nach 3 Monaten erneutes Gespräch 3 Suchtbedingtes Fehlverhalten dauert an: nach einem Monat Krisenintervention erneutes Gespräch Mündliche Missbilligung u. Ankündigung der schriftlichen Abmahnung bzw. entsprechender dienstrechtlicher Maßnahmen; Auflagen erteilen und kontrollieren nur unmittelbare/r Vorgesetzte/r und betroffene/r Mitarbeiter/in unmittelbare/r Vorgesetzte/r, Suchtkrankenhelfer/in oder Suchtberater/in, Betroffene/r, auf Wunsch Vertrauensperson unmittelbare/r Vorgesetzte/r, nächsthöhere/r Vorgesetzte/r Betroffene/r, auf Wunsch Vertrauensperson Betriebsarzt/ärztin ggfls. Personalrat, Suchtkrankenhelfer/in oder Suchtberater/in,, ggfls.gleichstellungsbeauftragte/ Schwerbehindertenvertr. Leitung des Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten den Verdacht, auf Suchtmittelmissbrauch zurückzuführendes Fehlverhalten konkret ansprechen; Beratungs- u. Hilfsangebote aufzeigen; Verhaltens- u. Leistungskontrolle ankündigen; Hinweis auf Stufenplan; kein Protokoll fertigen, nur Gesprächstermin und Gesprächsgegenstand festhalten wie Stufe 1; arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen aufzeigen (Hinweis, dass bei fortlaufenden Auffälligkeiten das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten eingeschaltet wird); Beratungs- u. Hilfsangebote konkretisieren; Gesprächsprotokoll verbleibt beim Vorgesetzten; Fehlverhalten anhand nachweisbarer, konkreter Fakten u. Daten feststellen; Betroffene verpflichten, eine Behandlungsbedürftigkeit feststellen zu lassen; bei Behandlungsbedürftigkeit wird mit Nachdruck auf die Durchführung einer Therapie hingewiesen; Auflagen erteilen (z.b. Therapiebeginn nachweisen) Gesprächsprotokoll zusammen mit Protokoll des zweiten Gespräches in die Personalakte nehmen; In der Regel läßt sich der/die Vorgesetzte durch den/die Suchtkrankenhelfer/in oder den/die Suchtberater/in gründlich auf das Gespräch vorbereiten; Fehlverhalten durch Suchtmittelmissbrauch ist zu verdeutlichen; wie Stufe 1; auf Beratungs- u. Hilfsangebote in - und externer Stellen ist konkret hinzuweisen; insbes. das Fehlverhalten seit Beginn der 2. Stufe protokollieren; getroffene bzw. angekündigte personalrechtliche Maßnahmen protokollieren; Verstöße gegen protokollierte Auflagen etc. unverzüglich dem Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten melden

10 Suchtbedingtes Fehlverhalten dauert an: nach anderthalb bis zwei Monaten erneutes Gespräch Auflagen erteilen und kontrollieren 5 Suchbedingtes Fehlverhalten dauert an: wie Stufe 3 Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten schriftliche Abmahnung bzw. entsprechende dienstrechtliche Maßnahme; Auflagen erteilen, jedoch mit zwingender Verpflichtung zur Therapie; darauf hinweisen, dass die Universität nicht bereit ist, das Fehlverhalten und/oder die Minderleistung hinzunehmen die Prognose des Krankheitsverlaufs ohne Therapie ungünstig ist ohne Therapie eine krankheitsbedingte Kündigung erfolgen kann Mitwirkungspflicht des Betroffenen zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit Kündigung bzw. entsprechende dienstrechtliche Maßnahme wie Stufe 3; genaue Überwachung der Auflagen z.b. durch schriftl. Nachweise über Behandlungstermine vorlegen lassen; Informationspflicht gegenüber dem Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten bei Verstößen beachten;

11 Anlage 2 Auszug aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom , BGBl. I S. 2179: 3a: Nichtraucherschutz (1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

12 Anlage 3 Gesprächsprotokoll (Muster) Datum: Fachbereich/Institut/Einrichtung: Teilnehmer/in: Name Mitarbeiter/in: Name Vorgesetzte/r: Weitere Teilnehmer/innen: Verletzung arbeitsvertraglicher bzw. dienstrechtlicher Verpflichtungen: (konkrete Beschreibung mit zeitlichen Angaben) Gesprächsverlauf: Hinweise/Vereinbarungen/Auflagen/personalrechtliche Maßnahmen: Termin für das nächste Gespräch: Unterschrift Vorgesetzte/r bzw. Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten Unterschrift Mitarbeiter/in

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