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1 AUDIT COMMITTEE NEWS KPMG s Audit Committee Institute Ausgabe 41 / Q2 2013

2 Editorial Sehr geehrte Damen und Herren Verwaltungsräte Das Audit Committee Institute (ACI) feiert in diesem Jahr sein 10-jähriges Bestehen. Dies haben wir zum Anlass genommen, um unser Institut einigen Neuerungen zu unterziehen und damit Ihren Bedürfnissen als Ver waltungsrat noch besser gerecht zu werden. Wir haben zunächst drei Kernbereiche definiert: Corporate Governance Risikomanagement & Compliance Unternehmensberichterstattung Unser erklärtes Ziel ist es, Sie zu diesen Themen in Zukunft schneller und fokussierter, aber gleichzeitig auch ressourcenschonender zu informieren. Deshalb steht Ihnen unsere vierteljährliche Publikation «Audit Committee News» von nun an ausschliesslich in elektronischer Form zur Verfügung. Inhaltlich berücksichtigt diese verstärkt die zunehmende Internationalität Schweizer Unternehmen; neben bewährten Beiträgen von Experten aus der Schweiz stellen wir Ihnen auch relevante Artikel aus Publikationen der ACIs anderer Länder zur Verfügung. Internationale Auswirkungen der «Abzocker- Initiative», die finalen FATCA-Regelungen oder die neuen Richtlinien für institutionelle Investoren sind nur einige aktuelle Themen dieser «e-ac News». Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre! Herzliche Grüsse, Philipp Hallauer Leiter KPMG's Audit Committee Institute

3 Inhalt Corporate Governance Neuer Kodex für institutionelle Investoren Wirtschaftsprüfung im Wandel Was bedeutet der «Minder-Volksentscheid» für Deutschland? EU-Recht: Kapitalmarkt-Liberalismus oder Corporate Social Responsibility Die Welt der Corporate Governance: Indien KPMG s Audit Committee Priorities for Risikomanagement & Compliance 2013: Die wirtschaftlichen Herausforderungen der Schwellenländer Thoughtful implementation of the complex FATCA regime Betrug: Das Kader richtet den grössten Schaden an Unternehmensberichterstattung The FASB and the IASB continue their efforts on major joint projects 32 Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q / 3

4 AUDIT COMMITTEE NEWS Ausgabe 41 / Q Neuer Kodex für institutionelle Investoren Corporate Governance Ende Januar 2013 haben Vertreter der Wirtschaft, institutionelle Investoren und Stimmrechtsberater die «Richtlinien für Institutionelle Investoren zur Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte bei Aktiengesellschaften» veröffentlicht. Das erklärte Ziel der Initiatoren ist die aktive Zeichensetzung «zu Gunsten einer zielführenden Selbstregulierung». Die Richtlinien sollen die bereits bestehenden Selbstregulierungsinstrumente allen voran den «Swiss Code of Best Practice» (Swiss Code), der sich an die börsenkotierten Unternehmen richtet im Bereich der Mitwirkungsrechte ergänzen. Die Zielgruppe, d.h. institutionelle Investoren und Stimmrechtsberater, sollen sich den Initiatoren zufolge freiwillig den Richtlinien unterstellen können, wenn sie mit den darin enthaltenen Prinzipien grundsätzlich einverstanden sind. Es bleibt ihnen dennoch frei, d.h. auch trotz der Erklärung einer grundsätzlichen Befolgung, von einzelnen Regeln ausdrücklich abzuweichen («Comply or Explain»-Prinzip). In der Präambel des Regelwerks bekennen sich institutionelle Investoren zu ihrer Verantwortung bei der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte. Die darauf folgenden einzelnen Richtlinien sind fünf Grundsätzen unterstellt: Institutionelle Investoren üben ihre Mitwirkungsrechte aus, soweit dies im Interesse ihrer Anleger als geboten und als praktikabel erscheint. Institutionelle Investoren nehmen bei der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte die Interessen ihrer Anleger wahr. Institutionelle Investoren tragen die Verantwortung für die Ausübung der ihnen zustehenden Mitwirkungsrechte. Institutionelle Investoren machen die Grundsätze und Verfahren der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte den Anlegern zugänglich. Institutionelle Investoren legen einmal jährlich offen, wie sie ihre Mitwirkungsrechte ausgeübt haben. Die Richtlinien betreffen ausdrücklich nur die Ausübung der Mitwirkungsrechte der institutionellen Investoren bei schweizerischen Publikumsgesellschaften, sollen jedoch im Grundsatz auch bei der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte bei ausländischen, nicht kotierten oder Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsform herangezogen werden können. Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q / 41

5 5 Fragen an Herrn Dr. Meinrad Vetter, Stv. Leiter Wettbewerb & Regulatorisches economiesuisse 1. Wie bewerten Sie die derzeitige Aktionärskultur in der Schweiz? Dr. Meinrad Vetter: Die Aktionärskultur hängt zunächst untrennbar mit der Aktionärsstruktur zusammen. Bei der Betrachtung der Struktur in der Schweiz muss man bedenken, dass gerade die grossen börsenkotierten Unternehmen häufig ausländisch beherrscht sind. Die schweizerischen Pensionskassen beispielsweise halten lediglich ca. 8% der Anteile an den börsenkotierten Gesellschaften. Die «Aktionärsromantik», über die im Moment auch im Zusammenhang mit der Minder-Initiative gesprochen wird, entspricht daher nicht ganz der Realität. Die ausländischen Investoren haben ganz andere Interessen, wobei vor allem die Rendite eine entscheidende Rolle spielt. In Bezug auf die Aktionärskultur ist es wichtig, dass der Aktionär an der Generalversammlung teilnimmt und über sein Stimmrecht seinen Willen zum Ausdruck bringt. Das ist im Grunde die Idee der Aktionärsdemokratie. Hier ist ehrlicherweise Verbesserungsbedarf ersichtlich. Die Partizipation der Aktionäre in der Schweiz ist nicht allzu gross. Dazu trägt das schweizerische Instrument der Dispo-Aktie nicht unwesentlich bei. Diese Namenaktien, die von Aktionären gehalten werden, die auf eine Eintragung in das Aktienbuch verzichten, gewähren kein Stimmrecht und wirken sich somit reduzierend auf die Stimmenpräsenz an der Generalversammlung aus; dadurch, dass sie aber alle mit der Aktie verbundenen vermögenswerten Vorteile bieten, besteht auch nicht ein überzeugender Anreiz, diese Aktien eintragen zu lassen. Die Lösung des Problems der Dispo-Aktie (z.b. durch das sog. Nominee-Modell, das dem USamerikanischen Proxysystem ähnelt) ist bereits Gegenstand der Aktienrechtsrevision 1 und würde immerhin zu einer Verbesserung der Aktionärskultur in der Schweiz führen. 2. Zahlreiche institutionelle Investoren in der Schweiz haben sich auf Richtlinien geeinigt, die bei der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte bei den schweizerischen Publikumsgesellschaften gelten sollen. Weshalb waren diese Regelungen aus Ihrer Sicht erforderlich? Dr. Meinrad Vetter: Es ging vor allem darum, dass die Corporate Governance in Bezug auf die Mitwirkungsrechte der Aktionäre und vor allem der institutionellen Investoren gestärkt wird. Der Swiss Code of Best Practice (Swiss Code) kodifiziert bereits Corporate Governance-Grundsätze für Unternehmen; und die institutionellen Investoren achten und verlangen auch die Einhaltung dieser Grundsätze. Spiegelbildlich ist es aber für die Unternehmen wichtig, dass die Einhaltung von Corporate Governance-Grundsätzen auch in Bezug auf die Mitwirkungsrechte der Aktionäre gewährleistet ist. Es kann eben nicht sein, dass diese von Zufallsentscheiden oder gar Interessenkonflikten gesteuert sind. Hier sollen die Richtlinien wegweisend sein, als Best-Practice Grundsätze für die Ausübung der Mitwirkungsrechte. 3. Bereits im Jahr 2010 wurde in Grossbritannien der «UK Stewardship Code» ein Kodex guter Vermögensverwaltung für institutionelle Investoren und Finanzdienstleister veröffentlicht und auch die Europäische Kommission hat Anpassungen im Bereich der Mitwirkungsrechte angekündigt. Worin liegen die Unterschiede des schweizerischen Kodex zu den erwähnten internationalen Regelungen? Dr. Meinrad Vetter: Die genannten internationalen Vorschläge verkörpern den englischen Ansatz, wobei England schon bei der Formulierung des Corporate Governance Codes zusammen mit den USA federführend war. Wir sind grundsätzlich vom gleichen Leitbild ausgegangen, das die institutionellen Investoren in den Anwendungsbereich der Regelungen setzt, haben jedoch einen schweizerischen Ansatz gewählt, der prinzipienbasierter, kürzer und flexibler man könnte auch sagen «weniger starr und weniger stur» ist als der Stewardship Code. 4. Die neuen Richtlinien für institutionelle Investoren sehen auch die Veröffentlichung der Grundsätze und des Verfahrens der Ausübung der Mitwirkungsrechte sowie eines Rechenschaftsberichts vor. Was ist mit den Grundsätzen der Ausübung von Mitwirkungsrechten konkret gemeint? Dr. Meinrad Vetter: Es geht um das Prozedere der Mitwirkungsrechte, d.h. um die Frage, welche Grundsätze einem Entscheidungsverhalten zugrundeliegen. Solche Grundsätze sollten von den institutionellen Investoren definiert und offengelegt werden, damit folglich auch Rechenschaft darüber abgelegt werden kann. So veröffentlicht z.b. die Ethos Stiftung jährlich ihre Richtlinien zur Ausübung der Stimmrechte, die über 100 Seiten umfassen. 1 Der Entwurf sieht vor, dass sämtliche Titel, deren Eigner (Aktionäre) ihre Bank nicht beauftragt haben, die Aktien auf ihre Namen im Aktienregister eintragen zu lassen, zwingend auf den Namen der depotführenden Bank (Verwahrungsstelle) als Nominee im Aktienregister eingetragen werden. Damit «verschwinden» diese Aktionäre zwar nicht mehr wie bisher im anonymen Dispo-Bestand, namentlich bekannt sind sie der Gesellschaft aber weiterhin nicht. Der Nominee wäre verpflichtet, sämtliche Informationen, die er aufgrund seiner Aktionärsstellung erhält, an den Erwerber weiterzuleiten. Dieser kann dann das Stimmrecht durch Erteilung von Weisungen über den Nominee ausüben. Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q / 52

6 Die Veröffentlichung von Investitionszielen ist dagegen nicht beabsichtigt, d.h. der Investor muss nicht offenlegen, dass er z.b. nur in eine bestimmte Branche investieren will. 5. In der Öffentlichkeit wird die Kritik an Stimmrechtsberatern, den sog. «proxy advisors» laut, vor allem im Hinblick auf ihre steigende Macht gegenüber Unternehmen und die Transparenz ihrer Entscheidungsfindung. Gemäss Grundsatz 3 des neuen Regelwerks ist die Inanspruchnahme der Dienstleistungen von Stimmrechtsberatern ausdrücklich zulässig, die Empfehlungen seien jedoch «kritisch zu hinterfragen». Was genau ist damit gemeint und wie können aus Ihrer Sicht sowohl die institutionellen Investoren als auch die Stimmrechtsberater der Kritik entgegenwirken? Dr. Meinrad Vetter: Die Stimmrechtsberater werden in der Tat in der Öffentlichkeit vielfach gescholten, sie sind jedoch zweifellos notwendig und dieser genannte Grundsatz ist keineswegs ein Votum gegen sie. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass es sich die Praxis sehr einfach macht, indem sie der Meinung ist, die Angelegenheit sei mit der Übergabe der Stimmrechtsausübung an den Stimmrechtsberater erledigt. Das kann natürlich nicht sein. Bei der Ausübung der Mitwirkungsrechte handelt es sich um eine unübertragbare Aufgabe des institutionellen Anlegers, womit die Letztverantwortung immer beim institutionellen Anleger bleibt. Er darf sich aber beraten lassen und hier kommt der Stimmrechtsberater zum Einsatz. Dieser ist ein nützliches Hilfsmittel, weil seine Empfehlungen auf vertieften Analysen basieren, die der Investor so im Einzelnen nicht machen könnte. Dennoch muss der Investor schauen, ob er mit dieser Analyse einverstanden ist und auf dieser Grundlage seine eigene Meinung bilden. Und genau hier liegt das Problem der Stimmrechtsberater: man kennt häufig nicht die Richtlinien und Grundsätze, die ihren Empfehlungen zugrundeliegen. Das kann zu einer Machtverlagerung führen, die nicht gut ist. Wenn aber die Analyse und der dahinterstehende Prozess der Stimmrechtsberater offengelegt würden, könnte der institutionelle Investor die Empfehlungen des Beraters nachvollziehen, sich so seine eigene Meinung bilden und damit auch seine Verantwortung für die Ausübung der Mitwirkungsrechte wahrnehmen. Ivona Kovacevic Manager, KPMG`s Audit Committee Institute ivonakovacevic@kpmg.com Die hierin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und beziehen sich daher nicht auf die Umstände einzelner Personen oder Rechtsträger. Obwohl wir uns bemühen, genaue und aktuelle Informationen zu liefern, besteht keine Gewähr dafür, dass diese die Situation zum Zeitpunkt der Herausgabe oder eine zukünftige Sachlage widerspiegeln. Die genannten Informationen sollten nicht ohne eingehende Abklärungen und eine professionelle Beratung als Entscheidungs- oder Handlungsgrundlage dienen KPMG Holding AG/SA, a Swiss corporation, is a subsidiary of KPMG Europe LLP and a member of the KPMG network of independent firms affiliated with KPMG International Cooperative ( KPMG International ), a Swiss legal entity. All rights reserved. Printed in Switzerland. The KPMG name, logo and cutting through complexity are registered trademarks or trademarks of KPMG International. Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q / 63

7 AUDIT COMMITTEE NEWS Ausgabe 41 / Q Wirtschaftsprüfung im Wandel Corporate Governance Die Wirtschaftsprüfung ist derzeit Gegenstand einer grundlegenden regulatorischen Diskussion mit unabsehbarem Ausgang. Dabei wird die Debatte auf Ebene der Europäischen Union durch isolierte Vorstösse einzelner Mitgliedstaaten (Niederlande, UK) zusätzlich erschwert. Die Branche ist zunehmend gefordert, ihr multidisziplinäres Geschäftsmodell an die sich wandelnden Rahmenbedingungen anzupassen. Der folgende Beitrag beleuchtet den Hintergrund und gegenwärtigen Stand dieser Diskussion. Die Finanzkrise der jüngeren Vergangenheit, welche die Anleger praktisch von einem Tag zum anderen vor die Herausforderung inaktiver Märkte stellte, hat seitens der Regulatoren zunächst zu einer kritischen Beurteilung der Banken, Hedgefonds, Ratingagenturen, Aufsichtsbehörden und sogar der Zentralbanken geführt und vor allem der weiteren Regulierung der Finanzinstitute Vorschub geleistet. Nun wird auch die Wirtschaftsprüfung kritisch unter die Lupe genommen. Dies, obwohl die Finanzkrise durch einen systembedingten Zusammenbruch der globalen Finanzmärkte ausgelöst wurde, die ein Prüfer auf der Ebene eines einzelnen Unternehmens weder voraussehen konnte noch im Rahmen seines Prüfungsauftrags erkennen musste. Dass regulatorische Kreise offenbar genau dies vom Wirtschaftsprüfer erwarteten, offenbart einmal mehr allerdings in einer ganz neuen Dimension den berühmten «Expectation Gap», mit dem die Branche der Wirtschaftsprüfer seit jeher konfrontiert ist. In der Europäischen Union hat EU-Kommissar Michel Barnier am 30. November 2011 zwei Entwürfe vorgelegt; einen für eine neue EU-Richtlinie zur «Verbesserung des Binnenmarktes für gesetzliche Abschlussprüfungen» und einen für eine neue EU-Verordnung über «spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse» (nachfolgend «Publikumsgesellschaften»). Die Bedenken des EU-Regulators konzentrieren sich auf die Unabhängigkeit der Revisionsstelle und betreffen vor allem langjährige Kundenbeziehungen, das Anbieten von Zusatzdienstleistungen sowie die Marktkonzentration in Form der sogenannten «Big 4», d.h. der vier grossen globalen Wirtschaftsprüfungsnetzwerke alles Sachverhalte, die die Objektivität und die kritische Grundhaltung nach Ansicht des EU-Kommissars gefährden. Vor diesem Hintergrund sind die weitreichenden Vorschläge des EU-Kommissars zu verstehen: Prüfungsunternehmen sollen ihren Prüfungskunden von öffentlichem Interesse praktisch keine Beratungsdienstleistungen mehr anbieten dürfen. Prüfungs- und Beratungsgeschäft sollen bei Erreichen einer gewissen Grösse vollends getrennt werden. Publikumsgesellschaften sollen das Revisionsmandat alle sechs Jahre einem anderen Unternehmen übertragen («Rotationspflicht»). Im Falle eines (freiwilligen) «Joint Audit», d.h. einer gemeinsamen Prüfung durch zwei Prüfungsunternehmen, kann die Frist auf neun Jahre verlängert werden. Die Prüfgesellschaft soll erst nach vier Jahren erneut wählbar sein. Vertragsklauseln, zum Beispiel in Kreditverträgen, die den Einsatz einer «Big 4»-Prüfungsgesellschaft vorsehen, sollen verboten werden. Die Ausschreibung des Revisionsmandats soll mit einer gewissen Transparenz erfolgen und eng durch das Audit Committee begleitet werden. Um den Markt zu öffnen, soll mindestens eine Prüfgesellschaft zur Offerte eingeladen werden, die einen Marktanteil in Bezug auf die Prüfung von Publikumsgesellschaften von weniger als 15% ausweist. Mindestens zwei Mitglieder des Audit Committees sollen unabhängige Mitglieder sein und mindestens eines soll über Audit-Know-how verfügen. Die Empfehlung des Audit Committees zur Wahl einer neuen Revisionsstelle soll an der Generalversammlung diskutiert werden. Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q / 71

8 Die Berichterstattung der Revisionsstelle an den Verwaltungsbzw. Aufsichtsrat und die Generalversammlung soll verbessert werden. Aus der Sicht der Corporate Governance grundsätzlich zu begrüssen sind die Vorschläge, die auf eine Stärkung der Audit Committees, die Transparenz der Ausschreibung des Revisionsstellenmandats und die weitere Verbesserung der Berichterstattung der Revisionsstelle abzielen. Andere Vorschläge würden bei ihrer Umsetzung indessen das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers einschneidend verändern und dürften eine Schwächung der Kapitalmärkte zur Folge haben: Die Unterbindung von Beratungsdienstleistungen bei Prüfungskunden führt zum Verlust der Realisierung von Mehrwerten, die sich aus der Prüfung ergeben. Kombiniert mit einer sechsjährigen Rotationspflicht resultieren Einschränkungen im Dienstleistungsangebot, die das multidisziplinäre Geschäftsmodell der Prüfgesellschaften gefährden. Wandern Top-Spezialisten und Berater aus der Prüfungsbranche ab, weil sie bei Prüfungskunden nicht mehr eingesetzt werden können und ihnen bei Nichtprüfungskunden das Damoklesschwert der Ausschreibung des Prüfungsmandats eine längerfristige Kundenbeziehung verunmöglicht, schwächt dies den ganzen Berufsstand und damit auch die Qualität der Prüfung. Diese Spezialisten werden nämlich nicht nur als Berater, sondern auch als Mitglieder von Prüfungsteams (Spezialisten aus den Bereichen IT, Forensik, Steuern etc.) eingesetzt oder stehen mit ihrem Know-how dem Prüfungsteam als Anlaufstelle zur Verfügung. Die Rotationspflicht für die ganze Prüfgesellschaft nach sechs Jahren mag die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers erhöhen, birgt aber gerade bei globalen Konzernmandaten erwiesenermassen ein höheres Qualitätsrisiko in den ersten Jahren einer neuen Revisionsstelle, die sich erst in die Komplexität des Mandats einarbeiten und sich mit dem Konzern weltweit vertraut machen muss. Die Übernahme eines globalen Prüfungsmandats verlangt von der Revisionsstelle beträchtliche Initialaufwendungen, die sich nur lohnen, wenn sie über eine längere Zeit tätig sein kann. Eine Rotationspflicht von sechs Jahren hätte somit drastische Erhöhung der Prüfungskosten zur Folge. Dazu kommt, dass die Prüfgesellschaften aufgrund der häufigen und zahlreichen Ausschreibungen vor die grosse Herausforderung gestellt würden, rechtzeitig die richtigen Ressourcen für all die potentiellen Mandate bereitstellen und im Vorfeld keine unzulässigen Beratungsprojekte mehr annehmen zu können. Dies würde vermutlich dazu führen, dass die in Frage kommenden Unternehmen nicht bei allen Ausschreibungen mitmachen könnten und die Audit Committees bei der Auswahl des geeignetsten Prüfers eingeschränkt wären. Eine formell festgeschriebene Rotationspflicht könnte zudem dazu führen, dass die Unternehmung unter Umständen «zur Unzeit», d.h. in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation oder im Zeitpunkt einer komplexen Transaktion (z.b. einer Fusion) auch noch die Prüfgesellschaft wechseln müsste, was zu einer unnötigen zusätzlichen Belastung von Management-Kapazitäten führen und das Fehlerrisiko aufgrund des Abgangs des Know-hows des bestehenden Prüfers zusätzlich erhöhen würde. Die gemäss internationalen wie auch Schweizer Unabhängigkeitsrichtlinien geltende Rotation des leitenden Revisors (nicht aber der ganzen Prüfgesellschaft) stellt insofern sicher eine angemessene und vernünftigere Lösung dar. Die angestrebte Aufweichung der behaupteten Marktmacht der «Big 4» einerseits durch die Auslagerung von Beratungsdienstleistungen, andererseits durch die regulatorisch forcierte Abgabe von Marktanteilen an mittlere Prüfgesellschaften gefährdet eine professionelle Prüfung grosser globaler Konzerne und die Sicherstellung einer weltweit konsistenten Anwendung internationaler Prüfungs- und Rechnungslegungsstandards, wie sie von den Regulatoren immer wieder gefordert wird. Die dazu notwendigen Investitionen in die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden, die globale Mobilität von leitenden Revisoren und Spezialisten sowie global einheitliche Qualitätssicherungsprozesse zur Prüfung von Grosskonzernen sind erheblich und bedingen eine kritische Unternehmensgrösse und globale Präsenz. Entsprechend kann es nicht im Interesse der Wirtschaft und insbesondere des Kapitalmarkts sein, die «Big 4» zu schwächen. Andererseits wäre es zu begrüssen, wenn sich aus den mittleren Prüfunternehmen mittelfristig eine Nummer 5 herausbilden würde. Inzwischen hat der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments die Vorschläge der EU-Kommission gesichtet und der Debatte eine vernünftigere Stossrichtung gegeben, indem er sich überlegt: von einer Abspaltung des Beratungsgeschäfts abzusehen, die nicht mit der Prüfung vereinbaren Zusatzdienstleistungen im Sinne bereits bestehender und allgemein anerkannter internationaler Richtlinien explizit zu benennen, die Vorschläge betreffend «Joint Audits» zu verwerfen und Revisionsstellenmandate auf maximal 25 Jahre zu begrenzen. Eine definitive Stellungnahme wird bis Mitte 2013 erwartet. Auch der Wirtschaftsausschuss des Europäischen Parlaments hat die Vorschläge der EU-Kommission gesichtet und schlägt vor: von einer umfassenden, zwingenden Rotationspflicht auf der Ebene der Prüfgesellschaft abzusehen, dafür aber eine zwingende Ausschreibung des Revisionsmandats alle 7 Jahre zu verlangen, eine Liste mit den verbotenen Zusatzdienstleistungen zu erstellen, die sich an bestehenden und allgemein anerkannten internationalen Richtlinien orientiert, Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q / 82

9 Nicht-Audit-Dienstleistungen betraglich nicht zu begrenzen, jedoch einen transparenten Ausschreibungsprozess in der Verantwortung des Audit Committees sicherzustellen und solche Zusatzdienstleistungen durch eine zuständige Behörde absegnen zu lassen. Eine obligatorische Rotationspflicht könnte sich allerdings zumindest für den Bankensektor durchsetzen. Es bleibt insgesamt die Hoffnung, dass die weitreichenden Vorschläge der EU-Kommission im Laufe der weiteren Diskussion auf ein vernünftiges Mass reduziert werden. Nicht hilfreich sind dagegen Gesetzesänderungen einzelner EU-Mitgliedstaaten wie der Niederlande, wo seit dem 1. Januar 2013 ein gänzliches Verbot von Beratungsdienstleistungen bei börsenkotierten Audit-Kunden sowie per 1. Januar 2016 eine obligatorische Rotation der Revisionsstelle alle acht Jahre eingeführt wurde. Ob diese Regelung nur in den Niederlanden oder auch in Bezug auf ausländische Tochtergesellschaften von niederländischen Konzernen zur Anwendung kommt, ist noch nicht geklärt. Auch UK wird in diesem Herbst Vorschläge zur Stärkung der Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer vorlegen. Falls die EU-Mitgliedstaaten nun wirklich beabsichtigen, losgelöst von der EU-Debatte ihre eigenen, nationalen Standards festzulegen und weltweit durchzusetzen, ist ein regulatorisches Chaos mit unabsehbaren Konsequenzen unausweichlich. An die ethischen Werte, das professionelle Verhalten und die Unabhängigkeit des Prüfers sind fraglos hohe Erwartungen zu stellen. Dabei sollten sich die Exponenten der gegenwärtigen Diskussion aber bewusst sein, dass das inhärente Risiko einer Gefährdung der Unabhängigkeit grundsätzlich systembedingt, d.h. in der Tatsache begründet ist, dass die Revisionsstelle de facto vom «Kunden» bzw. dessen Verwaltungsrat eingesetzt und bezahlt wird, obschon sie gerade dessen Arbeit prüfen und der Generalversammlung darüber berichten muss. Mit diesem inhärenten Konflikt muss eine professionelle Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter Anwendung der relevanten ethischen Standards und eines angemessenen Qualitätssicherungssystems umgehen können. Wichtig ist in diesem System ein starkes, unabhängiges Audit Committee, das bei der Wahl des Prüfers und bei der Beurteilung von dessen Preis-Leistungsverhältnis die Interessen der Aktionäre und nicht diejenigen des Managements im Auge hat. Das Audit Committee muss auch eine offene Kommunikationskultur zulassen, in der die durch die Revisionsstelle festgestellten Unzulänglichkeiten ungeschönt zur Sprache kommen. Wirtschaftsprüfung ist eine privatrechtlich organisierte und deshalb auch gewinnorientierte Dienstleistung und soll dies auch bleiben. Eine Verstaatlichung der Wirtschaftsprüfung wurde als Modell schon oft diskutiert, hat aber aus verschiedenen Gründen weltweit keine breite Unterstützung erhalten. Ein gesunder Wettbewerb und eine auf den Nutzen des Kunden ausgerichtete Tätigkeit des Prüfers werden gemeinhin als gute Voraussetzungen für eine effiziente und effektive Revision erachtet, die auch Mehrwerte für das Unternehmen und seine Eigentümer schafft. Philipp Hallauer Head of KPMG`s Audit Committee Institute Die hierin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und beziehen sich daher nicht auf die Umstände einzelner Personen oder Rechtsträger. Obwohl wir uns bemühen, genaue und aktuelle Informationen zu liefern, besteht keine Gewähr dafür, dass diese die Situation zum Zeitpunkt der Herausgabe oder eine zukünftige Sachlage widerspiegeln. Die genannten Informationen sollten nicht ohne eingehende Abklärungen und eine professionelle Beratung als Entscheidungs- oder Handlungsgrundlage dienen KPMG Holding AG/SA, a Swiss corporation, is a subsidiary of KPMG Europe LLP and a member of the KPMG network of independent firms affiliated with KPMG International Cooperative ( KPMG International ), a Swiss legal entity. All rights reserved. Printed in Switzerland. The KPMG name, logo and cutting through complexity are registered trademarks or trademarks of KPMG International. Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q / 93

10 AUDIT COMMITTEE NEWS Ausgabe 41 / Q2 2013* Was bedeutet der «Minder-Volksentscheid» für Deutschland? Dr. Manfred Gentz Corporate Governance Die Schweizer Bürger haben in einem Volksentscheid der «Minder- Initiative» zur Änderung bzw. Ergänzung des Aktienrechts mit grosser Mehrheit zugestimmt. Diese Initiative, die auch als «Initiative gegen die Abzockerei» bezeichnet wurde, hat in Deutschland grosse Beachtung gefunden und vor allem die seit Langem diskutierten Vergütungen für Spitzenführungskräfte der Wirtschaft neu angefacht. Es sind auch sehr rasch Empfehlungen ausgesprochen worden, in Deutschland entsprechende Regelungen einzuführen. Die im Schweizer Volksentscheid angenommenen Veränderungen des Aktienrechts, die im Einzelnen noch der gesetzlichen Ausformung bedürfen, haben vor allem drei Inhalte, die auch in Deutschland relevant sein könnten. 1. Die Generalversammlung der Aktionäre soll danach über die Vergütungen der Verwaltungsräte und der Executives, die in Deutschland den Vorständen entsprechen, nicht nur unverbindlich, sondern mit bindender Wirkung abstimmen. Die Vergütung für die Verwaltungsräte wird bisher durch die Verwaltungsräte selbst festgelegt, die der Executives durch den Verwaltungsrat. In Deutschland wird die Aufsichtsratsvergütung durch die Hauptversammlung beschlossen, die Vorstandsvergütung durch den Aufsichtsrat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Schweizer Aktienrecht die Kompetenz für die «Oberleitung» des Unternehmens gebündelt beim Verwaltungsrat liegt, der sie aber weitestgehend an die Executives delegieren kann und dies auch regelmässig tut. Er kann diese umfassende Kompetenz aber auch an sich zurückholen. In Schweizer Verwaltungsräten können auch ein oder mehrere Executives sitzen, die Mehrheit der Verwaltungsräte besteht bei börsennotierten Gesellschaften regelmässig aus Non-Executives. In vielen Schweizer Unternehmen wird aber ähnlich wie in Deutschland inzwischen doch deutlich zwischen der operativen, exekutiven Funktion und der Überwachung, Beratung und Genehmigungspflicht unterschieden; diese Unternehmen haben dann keine Executives mehr in ihren Verwaltungsräten. In der Schweiz wird sich das Votum der Aktionäre künftig nicht mehr auf das Vergütungssystem bzw. den Vergütungsbericht beziehen, wie dies nach bisheriger Praxis im Rahmen der freiwillig durchgeführten Konsultativabstimmungen der Fall ist. Gegenstand der Abstimmung wird zukünftig die Gesamtvergütung des Verwaltungsrats und die Gesamtvergütung der Geschäftsleitung (Executives) in separaten Voten sein. In der gesetzlichen Umsetzung des Volksentscheids wird jeweils noch zu klären sein, ob und inwiefern sich die * Der vorliegende Beitrag ist bereits im Audit Committee Quarterly I/2013, S. 23 ff. erschienen, das vom Audit Committee Institute e.v. in Deutschland herausgegeben wird. Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q / 101

11 Abstimmung der Generalversammlung prospektiv auf die künftige Vergütung, z. B. des laufenden Geschäftsjahres, bezieht, oder ob sie sich retrospektiv auf das abgelaufene Geschäftsjahr bezieht, das ja gleichzeitig als Berichtsjahr der Generalversammlung präsentiert wird. Wenn das letztere gemeint sein sollte, müsste die Wirkung bestimmt werden, die ggf. eine Korrektur von Verwaltungsratsentscheidungen und Rückforderungen auslösen könnte. Anders als in Deutschland müssen börsennotierte Gesellschaften in der Schweiz nur die individuelle Vergütung des höchst bezahlten Executive, nicht aber die aller Executives (aller Vorstandsmit glieder) offenlegen. Dementsprechend können auch nur die Gesamtvergütung der Geschäftsleitung und die des höchstbezahlten Executives Gegenstand des Generalversammlungs votums sein. In Deutschland besteht heute schon die Möglichkeit für die Aktionäre, in der Hauptversammlung ähnlich wie derzeit noch in der Schweiz über Vorstandsvergütungen ohne Bindungswirkung abzustimmen. Das Votum bezieht sich hier auf die Vergütungssysteme und -methoden, aber nicht auf die konkrete Vergütungshöhe des einzelnen Vorstandsmitglieds. Die Vergütung des Aufsichtsrats muss wie eh und je in jedem Fall durch die Hauptversammlung beschlossen werden; anders als noch in der Schweiz kann der Aufsichtsrat (Verwaltungsrat) seine Vergütung nicht selbst festlegen. Die jüngsten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex zur Vorstandsvergütung sehen vor, dass die einzelnen Vergütungsbestandteile (vor allem fix, kurzfristig variabel, langfristig variabel, Versorgungszusagen) und die Gesamtvergütung Obergrenzen enthalten sollen, die der Aufsichtsrat unternehmensspezifisch und individuell für jedes Vorstandsmitglied festlegen soll. Damit wird für jedes Aufsichtsratsmitglied die Bandbreite der individuellen Vorstandsvergütung durch die Systeme und die systemimmanenten Obergrenzen nach Minimum und Maximum klar, und dies sollte auch in Form empfohlener Tabellen veröffentlicht werden. Wenn darüber die Hauptversammlung dann anders als bisher verbindlich abstimmt, dürfte dies auch in Deutschland kein Problem auslösen, wenn und solange die Aufsichtsräte entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) systemimmanente Obergrenzen festlegen und die Abstimmung auf das Vergütungssystem bezogen und zukunftsgerichtet ist. Die konkrete Höhe der Vorstandsvergütung müsste und sollte nach wie vor der Aufsichtsrat festlegen. Hier geht es im Detail darum, ob und in welchem Ausmass die Kriterien, die vor allem den variablen Vergütungsbestandteilen also dem System zugrunde liegen, vorstands individuell erfüllt sind. Diese Prüfung, die innerhalb des Vergütungssystems auch Beurteilungsspielräume enthält, sollte dem sachnäheren Aufsichtsrat unbedingt vorbehalten bleiben. 2. Die «Minder-Initiative» will Antritts- und Abfindungszahlungen verbieten. Unter dem Begriff «Antrittszahlungen» sind Zahlungen für künftige Leistungen (ohne kompensatorischen Charakter) zu verstehen. Weiter zulässig sollten demnach solche Zahlungen sein, die im Falle eines Unternehmenswechsels für den hierdurch bedingten Verlust von finanziellen Vorteilen kompensieren. Der Schweizer Best-Practice-Kodex zur Corporate Governance (2007) und das Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) betreffend Vergütungssysteme (2010) sehen bereits vor, dass Antritts- und Abfindungszahlungen nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden sollten. In Bezug auf Antrittszahlungen besteht damit eine weitgehende Übereinstimmung zwischen der schweizerischen und der deutschen Handhabung: Denn auch in Deutschland sind Antrittszahlungen unüblich; sie werden in Einzelfällen in der Regel unter Auflagen gewährt, wenn ein Vorstandsmitglied gewonnen werden soll, das wegen des Unternehmenswechsels finanzielle Vorteile aus ihm sonst gewährten Zusagen, z. B. aus Stockoptions, verliert. Ein gravierendes Problem sollte insoweit bei einer vernünftigen flexiblen Handhabung durch den Aufsichtsrat wie bisher nicht bestehen; insoweit gibt es nach meiner Einschätzung auch keinen Regelungsbedarf. Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q / 112

12 Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Vorstand hat der DCGK in Tz Abs. 4 und 5 schon seit 2008 eine Begrenzung empfohlen, die inzwischen jedenfalls von den grossen deutschen Aktiengesellschaften ganz überwiegend akzeptiert und einzelvertraglich umgesetzt ist. Ein vollständiges Verbot von Abfindungszahlungen nähme dem Aufsichtsrat jede Flexibilität bei der Gestaltung von häufig sehr schwierigen Ausscheidensvereinbarungen. Auch insoweit besteht in Deutschland meines Erachtens kein zusätzlicher Handlungsbedarf. 3. Der letzte Punkt, der hier aus der umfangreicheren «Minder-Initiative» behandelt werden soll, sind die Wahlen in den Verwaltungsrat. Die Verwaltungsräte sollen danach nur noch für ein Jahr gewählt werden; jeder Verwaltungsrat muss ggf. jedes Jahr wiedergewählt werden. Zwar wird man auch in der Schweiz davon ausgehen dürfen, dass dies nicht zu grossen praktischen Schwierigkeiten führen wird, weil die überwiegende Zahl der Verwaltungsräte wohl mehrmals erneut bestellt werden dürfte. Wegen der Bedeutung der Verwaltungs- bzw. Aufsichtsratstätigkeit und der damit verbundenen Verantwortung erscheint mir das aber nicht zielführend. Denn gerade bei grossen, sehr komplexen und international tätigen Unternehmen benötigen neue Aufsichts- oder Verwaltungsräte eine längere Einarbeitungszeit, die durchaus bis zu einem Jahr dauern kann. Deshalb sollte die Wahlperiode sinnvollerweise aus der Sicht des Unternehmens, aber auch des einzelnen Verwaltungs- bzw. Aufsichtsratsmitglieds wenigstens drei Jahre betragen. Wenn man in Deutschland einen Wechsel in der Besetzung der Aufsichtsräte für wünschenswert hält, bietet es sich an, die Gesamtbestelldauer eines Aufsichtsratsmitglieds auf einen Zeitraum von z. B. zehn oder zwölf Jahren zu begrenzen. Es kann auch sinnvoll sein, sich überlappende individuelle Wahlperioden zu haben (Staggered Board). Dann werden möglicherweise jedes Jahr für eine begrenzte Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern Neu- oder Wiederwahlen nötig. Das Resultat sollte eine gute Balance zwischen Kontinuität in Wissen und Erfahrung und Erneuerung gewährleisten. Im Übrigen bleibt in wichtigen Fällen immer noch die Abberufungsmöglichkeit. Die «Minder-Initiative» greift Themen auf, die auch in Deutschland behandelt werden. Die wirklich wichtigen Punkte sind in Deutschland aber schon z. B. durch das Gesetz zur Angemessenheit von Vorstandsvergütungen (VorstAG) oder durch den Corporate Governance Kodex und seine jüngsten ergänzenden Empfehlungen geregelt, so dass kein wirk licher Handlungsbedarf besteht. Falls man verbindliche Abstimmungen der Hauptversammlungen vorschreiben möchte, ist dies kein grosser Schritt, wenn die Vergütungssysteme Obergrenzen enthalten und diese auch veröffentlicht werden, wie dies die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex vorgeschlagen hat. Das Votum müsste sich auf die Vergütungssysteme und -methoden, aber nicht auf die daraus resultierende individuelle Vergütungshöhe beziehen. ZUM AUTOR Dr. Manfred Gentz war von 2003 bis 2012 Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Börse AG, seit 2008 dessen Vorsitzender. Daneben ist er seit 2004 Präsident des International Chamber of Commerce (ICC), Deutschland und Mitglied des Executive Board des ICC, Paris. Zudem war er von 2005 bis 2012 Präsident des Verwaltungsrats der Zurich Financial Services. Zuvor war Manfred Gentz von 1983 bis 2004 für verschiedene Verantwortungsbereiche Vorstandsmitglied der Daimler-Benz und Daimler- Chrysler AG. Er engagierte sich darüber hinaus von 2000 bis 2008 als Verhandlungsführer der Wirtschaft für die Gründung und als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung «Erinnerung, Verantwortung und Zukunft» und war von 2006 bis 2010 Mitglied des Kuratoriums der Technischen Universität Berlin, dessen Vorsitzender er ab 2007 war. Die hierin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und beziehen sich daher nicht auf die Umstände einzelner Personen oder Rechtsträger. Obwohl wir uns bemühen, genaue und aktuelle Informationen zu liefern, besteht keine Gewähr dafür, dass diese die Situation zum Zeitpunkt der Herausgabe oder eine zukünftige Sachlage widerspiegeln. Die genannten Informationen sollten nicht ohne eingehende Abklärungen und eine professionelle Beratung als Entscheidungs- oder Handlungsgrundlage dienen KPMG Holding AG/SA, a Swiss corporation, is a subsidiary of KPMG Europe LLP and a member of the KPMG network of independent firms affiliated with KPMG International Cooperative ( KPMG International ), a Swiss legal entity. All rights reserved. Printed in Switzerland. The KPMG name, logo and cutting through complexity are registered trademarks or trademarks of KPMG International. Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q / 123

13 AUDIT COMMITTEE NEWS Ausgabe 41 / Q2 2013* EU-Recht: Kapitalmarkt-Liberalismus oder Corporate Social Responsibility Prof. Dr. Christoph Teichmann Corporate Governance Die Erschütterungen der Finanzkrise führen im Europäischen Gesellschaftsrecht zu einem zunächst nur schwachen Nachbeben. Der Aktionsplan der Europäischen Kommission vom Dezember fällt moderat aus. Er stellt vor allem Transparenzregeln für börsennotierte Gesellschaften in den Mittelpunkt und folgt damit dem kapitalmarktorientierten Regelungsmuster der vergangenen Jahre. Die eigentliche «Musik» aber spielt woanders: Gesellschaftspolitische Themen wie Frauenquote und Managervergütung überlagern den sorgfältig austarierten Diskussionsprozess der Fachwelt. Das könnte erst der Anfang einer «Corporate Social Responsibility»-Bewegung sein, der die Wirtschaft mit positiven Beispielen vorangehen sollte, sofern sie nicht erneut von der öffentlichen Meinung überrollt werden will. Stärkere Einbeziehung der Aktionäre Den börsennotierten Unternehmen stellt die Europäische Kommission im Grunde ein befriedigendes Zeugnis aus: Während erhebliche Mängel in der Corporate Governance von Finanzinstituten eine Rolle bei der Finanzkrise gespielt hätten, seien börsennotierte Gesellschaften ausserhalb dieses Sektors nicht denselben Bedenken ausgesetzt. Einen Mangel sieht die Kommission lediglich darin, dass den Aktionären das Interesse fehle, die Unternehmensführung für ihre Entscheidungen und Massnahmen verantwortlich zu machen. Daher sollen verschiedene Korrekturen am System der kapitalmarktrechtlichen Transparenz den Einfluss der Aktionäre stärken: Abweichungen von Corporate Governance-Kodizes sollen besser erläutert werden. Die Identifizierung von Aktionären soll erleichtert werden, damit ein «Corporate Governance-Dialog» zwischen dem Unternehmen und seinen Aktionären entsteht. Im Bereich der professionellen Anleger will sich die Kommission die institutionellen Anleger und die Stimmrechtsberater vornehmen und sie zur Offenlegung ihrer Abstimmungs- und Beratungspolitik zwingen. Sodann sollen zusätzliche Berichtspflichten über das Risikomanagement der Gesellschaft die Aufsichtsräte mehr als bisher für diesen Bereich sensibilisieren. Darüber hinaus sollen neue Hauptversammlungskompetenzen das Interesse der Aktionäre an den Angelegenheiten ihrer Gesellschaft wecken. Dazu gehören Mitspracherechte bei der Vorstandsvergütung und eine Aktionärskontrolle über Transaktionen der Gesellschaft mit nahestehenden Personen, namentlich kontrollierenden Aktionären. Darin liegt einer der bemerkenswerten konzernrechtlichen Ansätze des Aktionsplans. Ein weiterer ist der Vorschlag für eine europaweite Anerkennung des Konzerninteresses. 1 COM(2012) 740/2, «Aktionsplan: Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance ein moderner Rechtsrahmen für engagierte Aktionäre und besser überlebensfähige Unternehmen» * Der vorliegende Beitrag ist bereits im Audit Committee Quarterly I/2013, S. 26 ff. erschienen, das vom Audit Committee Institute e.v. in Deutschland herausgegeben wird. Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q / 131

14 eine wirksame Medizin für die falschen Symptome? Dies alles sind moderate und durchaus stimmige Weiterentwicklungen des rechtlichen Rahmens börsennotierter Gesellschaften. Sie setzen auf eine Regulierung der Kapitalmärkte, um deren Kräfte umso wirksamer zur Entfaltung bringen zu können. Denn Information ist das Lebenselixier der Märkte. Allerdings scheint die Kommission zu verkennen, dass kapitalmarktrechtliche Transparenz nicht unbedingt der internen Corporate Governance dient. Sie stärkt eher die externe Corporate Governance, also die Unternehmenskontrolle durch den Markt, weil Transparenz zu informierten Entscheidungen über den Kauf und Verkauf von börsennotierten Papieren beiträgt. Daher sind die Massnahmen des Aktionsplans zwar durchaus begrüssenswert. Nur darf man sich von ihnen keine allzu grossen Effekte im Hinblick auf eine verstärkte Aktionärsdemokratie versprechen. Es ist ja richtig: Viele Aktionäre kümmern sich zu wenig um die Angelegenheiten ihrer Gesellschaft. Dass sie dafür aber gute Gründe haben, fasst die ökonomische Analyse mit dem Begriff der «rationalen Apathie» zusammen. Bei einer breiten Streuung der Aktien ist es für den einzelnen Aktionär wirtschaftlich uninteressant, an der Hauptversammlung teilzunehmen. Er kann dort ohnehin nichts ausrichten. Und er wird auch in Zukunft bei schlechten Nachrichten aus dem Unternehmen nicht in einen «Corporate Governance-Dialog» eintreten, sondern einfach seine Papiere verkaufen. Der Aufsichtsrat als Anker der internen Corporate Governance Das strukturelle Kontrolldefizit der Hauptversammlung ist seit Langem bekannt. Die Antwort des deutschen Rechts darauf ist der Aufsichtsrat. Dort sitzen die Personen, die sich aktiv kümmern und einmischen sollen. Getreu dieser Linie hatte auch die EU-Kommission in den vergangenen Jahren auf Defizite der Corporate Governance primär mit einer Verbesserung der Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats bzw. der non-executive directors geantwortet etwa durch unabhängige Mitglieder oder die Einrichtung eines Prüfungsausschusses. Es ist im Grunde eine gute Nachricht, wenn die Kommission hier keinen weiteren Regelungsbedarf sieht. Sie respektiert mittlerweile das monistische und das dualistische Leistungsmodell als Ausprägung unterschied licher Rechtskulturen und beabsichtigt nicht, diese Strukturen infrage zu stellen. im Strudel der öffentlichen Meinung Die allgemein zurückhaltende Vorgehensweise der Europäischen Kommission kon trastiert auffällig mit dem öffentlichen Meinungsbild der letzten Wochen. Es dürfte sich um die erste rechtspolitische Kehrtwende handeln, die von einer Schweizer Volksabstimmung ausgelöst wurde. Der Erfolg der «Abzocker-Initiative» hat alle feinsinnigen Differenzierungen der Fachdiskussion über den Haufen geworfen. Die deutsche Politik scheint komplett vergessen zu haben, dass sie das System der Vorstandsvergütung erst vor wenigen Jahren reformiert hat. Davon, dass über die Vergütung von Führungskräften börsennotierter Unternehmen in «Kungel-Gremien» entschieden würde, wie jüngst ausgerechnet ein FDP-Politiker behauptete, kann keine Rede sein. Über die Vorstandsvergütung entscheidet der Aufsichtsrat im Plenum. Auch die Mitwirkung der Aktionäre ist mit dem 2009 etablierten «say on pay» sinnvoll geregelt. Der Aufsichtsrat stellt sich damit einem Votum über seine Vergütungsstrategie, ohne an dieses rechtlich gebunden zu sein. In der allgemeinen Empörung über das exorbi- Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q / 142

15 tante Salär von Martin Winterkorn ging völlig unter, dass die Hauptversammlung der Volkswagen AG im Jahr 2010 das Vergütungssystem des Vorstands mit mehr als 99 Prozent der Stimmen gebilligt hat. Bei einer gesetzlich zwingenden Betei ligung der Hauptversammlung hätte Winterkorn vermutlich genau dasselbe Gehalt bezogen. Bei besonnener Betrachtung besteht überhaupt kein Handlungsbedarf; jedenfalls nicht, ohne zuvor die Wirkungen der letzten Reform sorgsam analysiert zu haben. Doch die Wirtschaft hat offenbar ein Glaubwürdigkeitsproblem. Ihre Stimme verhallt ungehört, und das hat sie sich in gewisser Hinsicht selbst zuzuschreiben. Denn allzu oft fehlte es in den letzten Jahren an Fingerspitzengefühl und einem Bekenntnis zu gesellschaftspolitischer Verantwortung. In der Finanzkrise mussten Politiker an die Front und das Unerklärbare in Worte fassen. Und in Sachen Frauenquote, der nächsten zunehmend politisierten Debatte, müssen die unzähligen Absichtserklärungen in den Ohren der öffentlichen Meinung reichlich hohl klingen, ist doch zumindest die deutsche Wirtschaft bei der Vergabe von Führungspositionen an Frauen in all den Jahren nicht wirklich vorangekommen. ZUM AUTOR Prof. Dr. Christoph Teichmann ist seit Juni 2007 Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Handels- und Gesellschaftsrecht an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg. Corporate Social Responsibility: die nächste Bewährungsprobe Die Diskussionen um Vorstandsvergütung und Frauenquote sind möglicherweise nur Vorboten eines allgemeinen Trends. Unter dem Schlagwort «Corporate Social Responsibility» (CSR) wird von Unternehmen, zumal den grösseren unter ihnen, gesellschaftspolitische Verantwortung eingefordert. Im April 2011 veröffentlichte die EU-Kommission die Ergebnisse einer Konsultation über CSR-Informationen. Darin wird wieder einmal laut über Berichtspflichten nachgedacht: zur allgemeinen CSR-Policy, zu besonderen Geschäftsrisiken, die sich aus Umständen in der Gesellschaft oder der Umwelt ergeben können, und zu sonstigen Themen wie Mitarbeiterbeteiligung, Kundenzufriedenheit, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung. Wer meint, das alles seien zahnlose Tiger, der sollte sich den Verlauf der oben erwähnten Diskussionen in Erinnerung rufen. Die Tinte auf dem Aktionsplan 2012 war kaum getrocknet, da war der systemstimmige Ansatz, mit Veröffentlichungspflichten auf die Selbstheilungskräfte des Marktes zu setzen, bereits veraltet. Das sollte der Wirtschaft eine Mahnung sein. Es gilt fortan, die Strömungen in der Gesellschaft konstruktiv und erkennbar aufzugreifen, um sich nicht unvermittelten Eruptionen der öffentlichen Meinung ausgesetzt zu sehen. Ein demokratisches Gemeinwesen braucht die Stimme der wirtschaftlichen Vernunft. Aber sie muss glaubhaft sein. Und dazu gehören konkret sichtbare Massnahmen in den Bereichen, in denen sich gesellschaftspolitisch Veränderungen abzeichnen. Es genügt heute nicht mehr und hat bei Lichte besehen noch nie genügt, sein Kerngeschäft ordentlich zu erledigen. Unternehmen, zumal solche, die aufgrund ihrer Grösse volkswirtschaftliche Bedeutung haben, müssen auch gesellschaftspolitisch glaubhaft Verantwortung übernehmen. Die hierin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und beziehen sich daher nicht auf die Umstände einzelner Personen oder Rechtsträger. Obwohl wir uns bemühen, genaue und aktuelle Informationen zu liefern, besteht keine Gewähr dafür, dass diese die Situation zum Zeitpunkt der Herausgabe oder eine zukünftige Sachlage widerspiegeln. Die genannten Informationen sollten nicht ohne eingehende Abklärungen und eine professionelle Beratung als Entscheidungs- oder Handlungsgrundlage dienen KPMG Holding AG/SA, a Swiss corporation, is a subsidiary of KPMG Europe LLP and a member of the KPMG network of independent firms affiliated with KPMG International Cooperative ( KPMG International ), a Swiss legal entity. All rights reserved. Printed in Switzerland. The KPMG name, logo and cutting through complexity are registered trademarks or trademarks of KPMG International. Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q / 153

16 AUDIT COMMITTEE NEWS Ausgabe 41 / Q2 2013* 2013: Die wirtschaftlichen Herausforderungen der Schwellenländer Dr. Christoph Hein Risikomanagement & Compliance Selten war es so verlockend, tiefer nach Asien vorzudringen. Nach Jahren des Engagements der westlichen Wirtschaft erscheinen die Risiken berechenbar. Die im Vergleich hohen Wachstumsraten täuschen freilich oft über die Gefahren hinweg. Westliche Unternehmen brauchen eine ausgefeilte Strategie, Interesse und Marktkenntnis auf der höchsten Führungsebene sowie Geduld, um in den nur scheinbar offenen Märkten voranzukommen. Die Welt scheint gespalten: Die Industrieregionen Amerika, Japan und die Eurozone werden auch 2013 mit sich selbst beschäftigt sein, Asiens Schwellen- und Entwicklungsländer hingegen werden weiterhin rasch wachsen. Während die Wachstumsrate der Eurozone gerade 0,1 Prozent erreichen dürfte, könnten Amerika auf 2 Prozent und Japan auf 0,3 Prozent Wachstum ihres Bruttoinlandsprodukts kommen. Die Schätzungen für Asien (Ex-Japan) liegen dagegen bei gut 6 Prozent, getrieben vor allem von China und einigen Ländern der südostasiatischen Staatengemeinschaft Asean. «Für 2013 erwarten wir eine durchschnittliche Wachstumsrate des weltweiten Bruttoinlandsprodukts von 3,3 Prozent. Wir erwarten weiterhin eine strikte Trennung zwischen den Industrie- und den Schwellenländern: Erstere dürften um 1,25 Prozent zulegen, letztere um 5,4 Prozent», schätzt Julian Callow von der Bank Barclays. Natürlich bleibt der Blick auf Asien damit verlockend. Niemand darf sich indessen blenden lassen von Wachstumsraten, die gerade im Vergleich zum Westen immens erscheinen. Denn die darunterliegenden Risiken und Engpässe bleiben in Asien gross. Zuallererst gilt, dass die Region auch auf lange Sicht nicht eigenständig ist. Sie bleibt vom Export abhängig, auch wenn der innerasiatische Handel an Gewicht gewinnt. Der vergangene Herbst zeigte deutlich die Folgen einer schwächeren Nachfrage in den Industrieländern: Der chinesische Export nach Europa fiel um 17 Prozent, die japanische Ausfuhr sank im Oktober um 25 Prozent im Jahresvergleich. Noch auf Jahre wird eine schwache Entwicklung im Westen immer auch eine Schwäche Asiens nach sich ziehen der Traum von der Abkoppelung Asiens bleibt bis auf Weiteres ein Traum. Damit spüren auch asiatische Unternehmenslenker die Krise der Weltwirtschaft mit ihren massiven Risiken. Allerdings fühlen sie sich nicht im gleichen Masse getroffen wie ihre Gegenüber im Westen. Sie nutzen die Zeit, ihr gewachsenes Selbstbewusstsein und die starken Währungen Asiens, um sich zumindest in der Region zu festigen. Sie haben begriffen, dass es für sie zu früh sein könnte, massiv in den Industrieländern zu investieren. So arbeiten sie sich über ihre Region und Märkte im Mittleren Osten Stück für Stück voran. Damit tauchen auf dem Radarschirm von Investmentbanken asiatische Milliardäre auf, die im Westen bislang völlig unbekannt waren. Der Thailänder Charoen Sirivadhanabhakdi etwa entzündete eine Übernahmeschlacht mit dem niederländischen Brauereikonzern Heineken * Der vorliegende Beitrag ist bereits im Audit Committee Quarterly IV/2012, S. 16 ff. erschienen, das vom Audit Committee Institute e.v. in Deutschland herausgegeben wird. Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q / 161

17 um Singapurs Biermarke Tiger und deren Muttergesellschaft Fraser & Neave. Gegen ihn trat dann die ebenfalls reiche indonesische Riady-Familie an, die sich Japans Kirin Holdings als Partner suchte. Solche Investoren kennen ihre Märkte, sie haben Geld und Zugang zu internationalen Banken, Kontakte auf höchsten politischen Ebenen in mehreren Ländern. Zunächst war die Globalisierung westlicher Unternehmen davon geprägt, Billigfertigung in Asien aufzubauen. Im zweiten Schritt sollten die Produkte, die im Westen liefen, auch in den neuen Märkten verkauft werden. Derzeit läuft die dritte Phase, in der für die Schwellenmärkte eigene Produkte und Marken entwickelt werden. In der vierten Phase, die nun beginnt, ringen westliche und heimische Konzerne mit vergleichbaren Kosten, Strukturen und Waren um die Kaufkraft einer rasch wachsenden Mittelschicht in den Schwellenländern. Die Risiken für Investoren steigen damit. Gefordert ist mehr denn je ein langfristiger Blick, der sich aus einer hervorragenden Marktkenntnis speisen muss. Sie zu bekommen ist nicht einfach. Denn die Region wird weiter belastet von hohen, schwer einzuschätzenden Risiken: Die Korruption wuchert. Politische Auseinandersetzungen führen zu weitgehendem Reformstillstand, wie etwa in Indien Die Vielzahl bilateraler Freihandelsabkommen summiert sich zu einem Dschungel aus Verträgen. Um deren Vorteile heben zu können, braucht es Experten in den Unternehmen. Vetternwirtschaft ist insbesondere als enge Verknüpfung von Politik und Wirtschaft zum Beispiel in China, Indien, aber auch Indonesien oder Myanmar riskant. Familienkonglomerate bleiben undurchdringlich. Entscheidungen von Regierungen sind oft nicht bindend, Gesetze werden geändert. Dies spürt der Telefonkonzern Vodafone Group in Indien, der gut 2 Milliarden Dollar Steuern nachzahlen soll. Gerichte arbeiten in den meisten Ländern Asiens nicht unabhän gig und sind oft den Regierungen verpflichtet. Die Infrastruktur ist verrottet, bremst Investitionen und Wachstum, insbesondere in Indien und Indonesien. Die oft notwendigen Joint Ventures oder geforderten Minderheitsbeteiligungen enthalten hohe Risiken: Partner können, wie das Beispiel des Windkraftanlagenherstellers Enercon in Indien zeigt, zu erbitterten Feinden werden. Geistiges Eigentum wird bei gleichzeitig rasch wachsenden Bestrebungen zum Schutz eigener Entwicklungen insbesondere in China und Indien weiterhin miss achtet. Erwartungen der Arbeitnehmer nehmen zu und drücken sich aus in der Forderung nach rasch steigenden Löhnen und Gehältern sowie grosser Kündigungs bereitschaft. Hohe Inflationsraten und teils sprunghaft steigende Wechselkurse beinhalten kalkulatorische Risiken. Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q / 172

18 Die Vernetzung von Streikenden und Protestgruppen über Internet, Facebook und SMS legt auch in Asien massiv zu Streikende bei Suzuki-Maruti in Indien oder Textilarbeiter in Bangladesch kennen die Löhne ihrer Kollegen in China und mobilisieren Sympathisanten rund um die Erde. «I underestimated the power of social media», räumte der australische Lynas-CEO Nick Curtis angesichts des Gegenwinds für seine Fabrik für Seltene Erden in Malaysia ein. Debatten um Arbeitsbedingungen werden schärfer, zu beobachten bei Apple-Lieferant Foxcon in China oder den Textilfabrikanten in Bangladesch. Diese Debatten sind politisch und emotional aufgeladen und strahlen mit voller Wucht auf die Marke im Westen ab. Naturkatastrophen, wie die Überflutung in Thailand 2011, können Lieferketten für Monate lahmlegen. Katastrophen drohen auch durch menschliches Versagen, wie etwa der Brand bei dem Textilzulieferer in Bangladesch im Winter 2012 zeigte. Für westliche Entscheider und deren Kontrolleure kann dies nur bedeuten, trotz aller verlockenden Aussichten in Asien Vorsicht und Umsicht walten zu lassen. Die Verwestlichung der Geschäftszentren in den Metropolen Asiens täuscht leicht über die Denkstrukturen und tradierten Verhaltensmuster der Akteure hinweg. Aufsichtsräte werden nicht umhinkommen, sich ein Bild von Asien jenseits von Süd-Mumbai, Schanghai oder Singapur zu machen. Vor allem aber müssen die Räte leisten, was mancher Vorstand eingebunden in sein Tagesgeschäft kaum wird leisten können: Sie müssen den Blick wagen hinter die Kulissen, sich öffnen für Begegnungen ausserhalb der Veranstaltungssäle der Fünf-Sterne-Hotels oder der Spitzenrestaurants. Westliche Aufseher müssen auch mit Blick auf Asien Wissen sammeln aus allen Bereichen der Stakeholder in der Region, auch gesellschaftskritischer Strömungen. Nur so lassen sich schwelende Risiken einigermassen abschätzen. Ohne Zweifel gewinnt Asien weiter an Bedeutung, in relativer Betrachtung, gefördert durch die Schwäche des Westens, und absolut. Die heranwachsende asiatische Mittelschicht ist eine Käufergruppe für Konsumgüter westlicher Unternehmen, die wohlhabende Oberschicht zeigt grosses Interesse an Marken- und Luxusartikeln. Beide Gruppen nehmen rasch zu. Aber mit dem Selbstbewusstsein der Asiaten steigt auch der Wille, eigene, an sie angepasste Produkte von westlichen Markenartiklern angeboten zu bekommen. Waren und Dienstleistungen für die heranwachsende asiatische Mittelschicht sollten nicht nur auf deren im Durchschnitt geringere Kaufkraft zugeschnitten und damit preiswerter sein als im Westen. In Indien zählt sich heute zur Mittelschicht in den Metropolen, wer umgerechnet 300 Euro im Monat und mehr verdient. Diese Menschen denken anders, entwickeln ein starkes Markenbewusstsein und wollen nicht abgespeist werden mit der»zweiten Wahl des Westens«. Vor Jahren scheiterte Mercedes mit der Idee, die alte E- Klasse in Indien und Vietnam anzubieten die Asiaten, die damals die Kaufkraft besassen, eine Luxuslimousine zu erwerben, wussten sehr genau, was in Europa en vogue war. Das Beispiel setzt sich fort: Siemens etwa hat erkannt, dass Chinesen und Inder eigene Produkte wollen, die aber die Kernqualitäten und den Namen der Marke transportieren. So entstehen beispielsweise»abgespeckte«röntgengeräte, die aber verlässlich ihren Dienst tun. Um ein Gefühl für die Märkte zu bekommen, ist es dabei unerlässlich, deutsche Ingenieure und Designer durch lokale Kräfte zu ersetzen. Dies aber erfordert Geduld: Bei Siemens schätzt man, dass ein ausgebildeter indischer Ingenieur noch etwa drei Jahre nachgeschult werden muss. Die Waren für Asiaten müssen auch in Grösse, Design und Eigenschaften auf diese Käufer ausgerichtet werden. Hier ist etwa Adidas ein Vorreiter. Es geht nicht nur um kleinere Grössen. Das eigene Designcenter in Schanghai entwirft Schuhe und Kleidung, die in grel- Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q / 183

19 len Farben, mit Gold- und Silbertönen, auf den asiatischen Geschmack zugeschnitten sind. Heute werden Automobile verlängert, weil reiche Asiaten im Fonds sitzen und einen Fahrer haben. Und Kosmetikkonzerne wie L Oréal haben erkannt, dass indische Frauen westliches Shampoo durchaus dem traditio nellen Kokosnussöl vorziehen grosse Flaschen aber lassen sich mit einem Tageseinkommen von weniger als 2 Dollar für eine Familie nicht bezahlen. Also werden entgegen allen Umweltbedenken nun kleine Shampoo-Sachets für eine Haarwäsche für ein paar Rupien angeboten. Zugleich müssen sich westliche Investoren der wachsenden Konkurrenz heimischer Unternehmen in Asien stellen. Auf den Automobilmärkten ist das deutlich zu spüren von Tata Motors in Indien bis zu SAIC in China greifen die Asiaten mit immer besserer Technik und interessanterem Design bei guten Preisen an. Sie lernen schnell. Und sie haben grosse Ambitionen. Cyrus Mistry, der zum Jahreswechsel die Führung von Indiens grösstem Konglomerat Tata Group übernahm, formuliert das Programm auf dem Weg in die Globalisierung in seiner ersten an die Mitarbeiter so: Ziel der Manager der Firmen unter dem Tata-Dach müsse es sein,»das Verteilen von Risiken, den Zukauf von Technologie, den Zugang zu Talenten und das Investieren in Wachstumsmärkte mit langfristigen Aussichten«zu sichern. Die Nutzfahrzeughersteller des Daimler-Konzerns haben darauf reagiert: Mit grossem Mut entwickelten sie die eigene Nutzfahrzeugmarke Bharat-Benz für den indischen Markt, die aus den Baukästen des Unternehmens vollkommen neue Fahrzeuge zu indischen Kostenstrukturen für den lokalen Markt fertigt. Ein früherer Versuch, in den Markt mit einem lokalen Partner einzusteigen, war gescheitert. Die Beispiele zeigen, dass Investoren aus dem Westen Geduld brauchen, im wachsenden Markt der Schwellenländer voranzukommen. Schon in der Heimat sind die richtige Auswahl und der sehr langfristige Aufbau von Fachleuten notwendig. Diese Voraussicht kann ein Unternehmen nur von der Spitze aus vorleben. Sie reicht in eine Tiefe, die bis in das frühzeitige Erlernen einer asiatischen Sprache durch junge Mit arbeiter geht. Australiens Regierung hat im Herbst 2012 ein Weissbuch für das Vorangehen im»asiatischen Jahrhundert«vorgelegt. Seine Lektüre empfiehlt sich auch deutschen Unternehmenslenkern. Darin heisst es unter anderem, dass jedes australische Kind entweder Mandarin, Hindi, Bahasa oder Japanisch lernen solle. Der Anteil von»asienerfahrenen Managern«mit mehr als zwei Jahren Erfahrung vor Ort sollte in börsennotierten Unternehmen mindestens 20 Prozent betragen. Trotz der Fülle der Risiken stand in den vergangenen Jahren vor allem die Compliance im Mittelpunkt. Das Thema ist in Asien enorm vielschichtig. Es geht um Bestechungszahlungen für den Bau von U-Bahnen oder den Verkauf von Automobilen. Für den Mitarbeiter vor Ort aber geht es um ganz andere, lebenspraktische Fragen: Unter Entsandten kursiert immer wieder der Fall eines deutschen Mittelständlers, dessen Techniker zur Reparatur einer Maschine per Businessclass nach Indonesien gesandt wurde. Um seinen Visumstempel in den Pass zu drücken, verlangte der Beamte in Jakarta 10 Dollar Schmiergeld. Der Mann rief seine Compliance-Abteilung in Deutschland auf dem Handy an. Die lehnte ab. Theoretisch hätte er auf dem Absatz kehrt machen müssen, und unverrichteter Dinge den fast EUR teuren Flug direkt zurück nehmen müssen. Schliesslich aber verfiel er auf die Idee, die 10 Dollar aus eigener Tasche zu zahlen. Und zu schweigen. ZUM AUTOR Dr. Christoph Hein ist Wirtschaftskor respondent der Frankfurter Allgemeinen Zeitung für den Raum Asien-Pazifik. Er lebt seit 14 Jahren in Singapur und hat bereits mehrere Publikationen über die Chancen und Herausforderungen der asiatischen Wachstumsmärkte veröffentlicht. Sein neuestes Werk ist Burma gewidmet einem Land mit vielen Namen und Geschichten. Zusammen mit Udo Schmidt, Asien-Korrespondenten der «Frankfurter Allgemeinen Zeitung» beziehungsweise des ARD-Hörfunks, erkundete er Myanmar von innen. Die Autoren trafen auf ihrer Reise u.a. die Oppositionsführerin und Friedensnobelpreisträgerin Aung San Suu Kyi, sprachen aber auch mit Drogenbossen und Strassenhändlern, Ministern und Investoren. In Reportagen und Porträts zeigen sie ein Land, das die Veränderungen herbeisehnt und an dessen Toren Glücksritter und Geldgeber rütteln. Christoph Hein/Udo Schmidt, Reportage Burma/Myanmar, Der steinige Weg zur Freiheit, erschienen im Picus Verlag. Die hierin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und beziehen sich daher nicht auf die Umstände einzelner Personen oder Rechtsträger. Obwohl wir uns bemühen, genaue und aktuelle Informationen zu liefern, besteht keine Gewähr dafür, dass diese die Situation zum Zeitpunkt der Herausgabe oder eine zukünftige Sachlage widerspiegeln. Die genannten Informationen sollten nicht ohne eingehende Abklärungen und eine professionelle Beratung als Entscheidungs- oder Handlungsgrundlage dienen KPMG Holding AG/SA, a Swiss corporation, is a subsidiary of KPMG Europe LLP and a member of the KPMG network of independent firms affiliated with KPMG International Cooperative ( KPMG International ), a Swiss legal entity. All rights reserved. Printed in Switzerland. The KPMG name, logo and cutting through complexity are registered trademarks or trademarks of KPMG International. Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q / 194

20 AUDIT COMMITTEE NEWS Ausgabe 41 / Q2 2013* Die Welt der Corporate Governance: Indien Corporate Governance Wirtschaftslage Mit einem Wirtschaftswachstum von 6,5 Prozent (2011/12), das ganz wesentlich von der Binnennachfrage getragen wird, gehört Indien zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Nach einer Studie des Finanzinstituts HSBC wird erwartet, dass das Land bis zur Mitte des Jahrhunderts mit seinem Bruttoinlandsprodukt an dritter Stelle hinter China und den USA liegen wird. Grosse Unterschiede bestehen bei der Wirtschaftsentwicklung zwischen den einzelnen Regionen. Herausforderungen liegen in den kommenden Jahren bei der Armutsbekämpfung sowie der Verbesserung von Infrastruktur und Bildung. Auf dem Human Development Index der UNDP liegt Indien auf Platz 136 von 187 Staaten (Schweiz: Platz neun); gleichzeitig beheimatet es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre. 1 Wirtschaftssektoren Anteil am Brutto inlandsprodukt Dienstleistungssektor industrieller Sektor Landwirtschaft Beschäftigungsanteil Dienstleistung industrieller Sektor 2 Landwirtschaft Gesellschaftsformen Indische Kapitalgesellschaften: Private Limited Company (vergleichbar mit der schweizerischen GmbH) Public Company (vergleichbar mit der schweizerischen Aktiengesellschaft) Die indische Unternehmensverfassung ist monistisch ausgestaltet, d. h. Leitung und Überwachung der Gesellschaft werden von einem Organ, dem Board of Directors, wahrgenommen. Eigentümerstruktur Familienunternehmen: Die indische Wirtschaft wird von Familienunternehmen dominiert. 67 Prozent aller börsenkotierten Gesellschaften stehen unter dem beherrschenden Einfluss einer Person oder Familie. 3 Öffentliche Unternehmen: Durch die»industrial Policy Resolution«im Jahr 1956 wurde dem Staat der Einfluss auf die Schlüsselindustrien gesichert und in der Folgezeit weiter ausgebaut. Trotz der ab 1991 eingeleiteten Reformen spielen öffentliche Unternehmen nach wie vor eine wichtige Rolle in der indischen Wirtschaft, insbesondere in den Sektoren Öl, Gas, Kohle, Schwerindustrie, Transportwesen, Pharmazeutika, chemische Industrie, Banken und Versicherungen. 4 * Dieser Beitrag ist in leicht geänderter Fassung bereits im Audit Committee Quarterly IV/2012, S. 48 ff. erschienen, das vom Audit Committee Institute e.v. in Deutschland herausgegeben wird. Audit Committee News, Ausgabe Q / 1 Audit Committee News, Ausgabe 41 / Q / 20

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