INVALIDITÄTSPENSION NEU Veranstaltung am 18. März 2014

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1 strada OÖ Interessensvertretung exit-sozial INVALIDITÄTSPENSION NEU Veranstaltung am 18. März 2014 Ablauf: 1. Begrüßung 2. Einführung in das Thema Dr. Hofer, Sozialministerium 3. Gruppendiskussionen 4. Plenumsdiskussion mit Dr. Hofer und Mag.a Hackl Ort: Blinden- und Sehbehindertenverband Oberösterreich, Makartstraße 11, 4020 Linz Protokoll: Josef Bauer Begrüßung: Alfred Prantl, Obman IVMB und IV-B begrüßt die Anwesenden, insbesondere Dr. Hofer und Mag.a R. Hackl. WICHTIGE Informationen im Internet: Vorbemerkung Josef Bauer: eine gründliche Darstellung des Themas bzw. der Aussagen Dr.Hofer, Mag.Hackl, Diskussionen ist protokollmäßig nicht möglich. Vor allem die rechtliche Klarheit kann nicht wiedergegeben werden. Allein die Fragen zeigen die Komplexität der Sache. Darum kann es zu ungenügendem Beschreiben führen und hoffentlich zu keinen Fehlern. Ich empfehle auf jeden Fall die ausgezeichneten Darlegungen im und dort unter Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspenison bzw. Rehabilitation. Einführung Dr. Hofer: Wer ist betroffen: Die neue I-Pension trat mit in Kraft (das dazugehörige Gesetz ist das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 (SVÄG 2012)). Weil es erst ganz neu ist, gibt es gewiss noch Umsetzungsprobleme der Behörden und kaum Erfahrung. Es braucht noch Zeit. Betroffen sind Personen, die nach dem geboren sind, also am noch nicht 50 Jahre alt waren Nicht betroffen: Menschen, die vor dem (= über 50 Jahre) geboren sind, sind von den neuen Regelungen nicht betroffen, d.h. sie behalten ihre I-Pension. Hat jemand eine unbefristete I-Pension, so bleibt diese auch weiterhin erhalten unabhängig vom Alter. Und: eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gibt es nur noch bei dauerhafter, nicht mehr bei vorübergehender Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit. Und auch, wenn die REHA und Umschulung keinen Sinn mehr ergeben (z.b. wenn jemand 62 Jahre alt ist).

2 Befristete I-Pension: Hat jemand am eine befristete I-Pension, dann gilt diese weiter bis zur Befristung. Nach der Befristung kommt die Eingliederungsmaßnahme (medizinische REHA oder Umschulung). Ziel des Gesetzes Das Ziel des Gesetzes ist die Reduzierung von I-Pensionen und die bessere Förderung zur beruflichen Neueingliederung. Wichtig ist der Vorrang der Eingliederung, weil es dem Menschen eher entspricht als eine Pension in jüngeren Jahren (Arbeit ist Selbstwert). Auch ist zu bedenken, je früher die Pension eintritt, desto kürzer die Beitragszeit. Wie geschieht die Eingliederung: Die Eingliederung betroffener Menschen erfolgt durch Rehabilitation (REHA). Es gibt zwei Maßnahmen: medizinische REHA: - zuständig GKK - Wenn ein Mensch aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig ist, wird von einem Arzt/einer Ärztin eine Diagnose gestellt, die bei entsprechendem positiven Ergebnis zur medizinischen REHA (gesundheitliche Förderung) führt. Die finanzielle Basis in dieser Zeit ist das ein REHA-Geld in Anlehnung an das Krankengeld. Das zahlt die Krankenkasse. Nach der medizinischen REHA wird über das AMS ein Arbeitsplatz gesucht. Stellt die ärztliche Diagnose aber eine grundsätzliche Arbeitsunfähigkeit fest, dann wird unabhängig vom Alter die I-Pension gewährt. Das zuständige Amt: die PVA. berufliche REHA: - zuständig AMS - Wenn ein Mensch z.b. aus Krankheitsgründen eine bestimmte Arbeit nicht mehr leisten kann, dann wird eine Umschulung angeboten für eine passendere Arbeit. In dieser Zeit erhält die betroffene Person ein Arbeitslosengeld + Aufschlag von 22%. Im Zuge der Umschulung bzw. nach deren Beendigung wird gemeinsam mit dem AMS die Eingliederung auf den Arbeitsmarkt versucht. Berufsschutz: Ist jemand FacharbeiterIn, dann wird ein der Ausbildung entsprechender Arbeitsplatz gesucht. Auch die Umschulung wird an die Fachausbildung angekoppelt. kein Berufsschutz: Ist jemand kein/e FacharbeiterIn, dann ist er/sie allgemein am Arbeitsmarkt eingliederbar und wird nach Fähigkeiten umgeschult. Für die I-Pension ist immer PVA zuständig bzw. die für die Person zuständige Pensionsversicherungsanstalt. Vermittlung von Menschen mit Beeinträchtigungen: das AMS ist zuständig und das BSB (Bundessozialamt) hilf mit. Um dies zu verstärken, wird neuerdings angeregt, die Ausgleichtaxe für die Firmen anzuheben, damit mehr Firmen zahlen müssen. Da die Arbeitslosigkeit ansteigt und wie sich zeigt weiter ansteigen wird, ist die Arbeitsplatzvermittlung am Arbeitsmarkt weiterhin schwierig. Wenn eine Person sowohl einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld, als auch einen Anspruch auf Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze hat, hat sie nur Anspruch auf einen Teil des Rehabilitationsgeldes (Teilrehabilitationsgeld). 2. Gruppenarbeit Es werden 5 Gruppen gebildet, die die Einführung von Dr.Hofer beraten und daraus resultierend neue Fragen stellen. Die schon vorweg von promente-iv`s und exit-iv`s gestellten Fragen werden in die Plenumsdiskussion einbezogen.

3 3. Plenum: Fragen und Antworten mit Dr. Hofer antwortet auch Mag.a Hackl Medizinische REHA: ist die Dauer begrenzt oder gibt es weitere REHAS? Antwort: die REHA ist zwar nicht begrenzt, kann aufgrund von Diagnostik oder medizinischer Aussage wiederholt werden. Dennoch ist eine andauernde REHA nicht sinnvoll, darum ist bei langer Beeinträchtigung/Krankheit die I-Pension zu gewähren. Tagesstruktur: in den Tagesstrukturen wird viel für die Psyche und deren Gesundung getan, da könnte ja eine REHA auch erfolgen. Antwort: Die Tagesstruktur bzw. die FA sind keine Orte der medizinischen REHA, weil nichts Medizinisches geschieht. Die therapeutischen Maßnahmen sind nicht entsprechend. Wann verliert ein/e Betroffene/r seinen Bescheid? Antwort: Der Bescheid für die I-Pension endet mit der Befristung. Unbefristete I-Pension bleibt. Und solange keine andere Maßnahme gewährt wird, gilt der ChG-Bescheid (also z.b. FA). Wenn die I-Pension ausläuft, kommt man gleich in die berufliche Eingliederung? Antwort: die PVA muss rechtzeitig die betroffene Person zu einer Prüfung einladen. Dort werden die nötigen Maßnahmen besprochen. Die PVA und das AMS holen sich die nötigen fachlichen ExpertInnen für die Prüfungen bzw. für die Diagnosen. Gibt es eine Altersgrenze? Antwort: eigentlich nicht. Es gilt jedoch, je näher zur Alterspension, desto wahrscheinlicher wird die I-Pension gewährt. Keine Umschulung mehr etwa ab dem Alter von 62 Jahren. Wann soll/kann man Ansuchen um entsprechende Maßnahmen (REHA, I-Pension)? Antwort: ansuchen kann man immer, man wird dann den entsprechenden Bescheid bekommen. Wichtig ist, daß für über 50 Jährige nicht die I-Pension gewährt wird, sondern die oben besprochenen REHAS bzw. Umschulungen und Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt. Gibt es eine Bemessungsgrundlage für die REHA? Antwort: für die medizinische REHA das Krankengeld, für die berufliche Maßnahme (Umschulung) die Arbeitslose + 22%. Ausgleichszulagen sind anzufordern. Rehageldbezug und zugleich FA (Taschengeld)? Antwort: nicht beantwortbar. Auch nicht nachfragen. Und Taschengeld gilt als Einkommen, das ist stets zu bedenken. Wenn man einen Bescheid erhält, z.b. mit einer geldlichen Zusicherung und gegen diesen Einspruch erhebt, wird das gewährte Geld gestrichen bis zum neuen Bescheid. Antwort: nein. Aber der neue Bescheid kann auch neu regeln.

4 Gibt es die Gefahr einer Schlechterstellung? Antwort: nein. Frühere Gehälter spielen beim Krankengeld und bei der Arbeitslosen keine Rolle. Aber Krankenkassen (Krankengeld) und AMS (Arbeitslose) werden verschieden berechnet. Ist das medizinsche REHA-Geld das Krankengeld? Antwort: REHA-Geld ist zwar ein eigenes Geld, aber auf der Höhe des Krankengeldes. Wenn ich in dieser Zeit im Ausland bin, muß ich mich da beim zuständigen Amt melden? Antwort: ja Wie ist die Pensionberechnung, wenn ich neben der Arbeit auch krank war oder arbeitslos? Antwort: die Pensionsberechnung ergibt sich aus den vorigen Arbeitsverhältnissen. Kann ich zwischen den zwei Maßnahmen (med. Reha, ber.eingliederung) hin und hergeschoben werden? Antwort: nein, das geht nicht. Es kann aber sein, daß die berufliche REHA eine medizinische REHA voraussetzt. Hauptziel ist immer die möglichst gute Eingliederung ins Berufsleben. Gelingt diese nicht aus berechtigten Gründen (medizinischen oder Überforderungsgründen ), dann kann es zu neuerlichen Verfahren führen oder bei krankheitsbedingter/behinderungsbedingter Erkenntnis zur I-Pension. Kann eine medizinische REHA zu einer Zwangseinweisung ins Krankenhaus führen? Antwort: nein. Aber bei all diesen Fragen ist für das Amt stets die Zumutbarkeit und Sinnhaftigkeit der Maßnahme zu beachten. Und: es gibt keine Zwangseinweisung, sondern eventuell Geldentzug, z.b. bei mangelnder Mitwirkungspflicht. Ab wann ist jemand rehageldzuständig? wie kommt man dazu? Antwort: man stellt den Antrag auf I-Pension, dann wird die PVA prüfen lassen und die entsprechend notwendige Maßnahme einleiten (z.b. med. Reha oder Umschulung). Die Verfahren in den Ämtern dauern lange. Antwort: das wird sich ändern. Ist ein Anfangsproblem, weil die Sachlage zumeist recht komplex ist und Erfahrungen erst gemacht werden müssen. So ist es fast immer bei der Einführung eines neuen Gesetzes. Wie lange ist bei der beruflichen REHA die Dauer der Umschulung? Antwort: keine Grenze. Und es ist abhängig vom Arbeitsplatz, wie es einem Menschen dort geht, wie die Leistungskraft etc. ist. Bei längerer Dauer wird wohl ein neues Verfahren überlegt werden. Sind die MitarbeiterInnen der Ämter (AMS, PVA ) ausreichend qualifiziert für diese Aufgabe? Antwort: das AMS bedient sich in dieser Sache der Träger wie pro mente oder FAB. Wenn man zwei Pensionen hat, eine inländische und eine ausländische, verliert man mit der inländischen auch die ausländische? Antwort: unter 50 verliert man die I Pension, die ausländische: ist noch zu klären.

5 Der Berufsschutz, wie wirkt er? Antwort (Hofer/Hackl): der gesuchte Arbeitsplatz muss dem gelernten Beruf entsprechend sein. Ist man lange krank und die medizinische REHA ist unwirksam (Misserfolg), was dann? Antwort: Antrag auf I-Pension. Den Antrag kann man immer stellen, die Antwort (Bescheid) fällt dann dem Prüfungsergebnis entsprechend aus. Warum haben wir dieses bisher nicht erfahren? Antwort (Hofer/Hackl): weil die Strukturen fehlen und auch die Umsetzungspraxis sehr vielfältig und kompliziert ist. Wo kann man die rechtlichen Grundlage nachlesen? Antwort (Hofer/Hackl): im Internet unter Ist man mit einem Bescheid nicht einverstanden? Antwort (Hofer/Hackl): berufen Wo stelle ich einen Antrag? Antwort: * wenn krank & behindert und Arbeitsproblem: AMS/PVA * Pensionsfragen: PVA (Sprechstunden) * beim/bei der BedarfskoordinatorIn (BH). Und: die angesuchte Behörde muß im Falle von Unzuständigkeit an die richtige Stelle weiterleiten. Man bekommt medizinisches REHA-Geld, macht am Arbeitsplatz Probearbeit, ist zuverdienst möglich? Antwort (Hofer/Hackl) noch offen. Tagesstruktur passt für die medizinische REHA? Antwort: nein, weil die TS keine medizinische Tätigkeit erfüllt. Die Therapien, Pädagogik etc. sind nicht medizinisch. Anwartschaft auf I-Pension: nur wenn ich einmal im Dienstverhältnis war? Antwort: ja. Anfrage an Hackl: KV für die FA? Antwort: der Gedanke ist da, es werden in der Sozialabteilung immer noch die Berechnungen gemacht. Wenn diese einmal abgeschlossen sind, kommt erst die nächste Phase. Es ist also noch ein langer Weg und alles unsicher. Also keine irgendwelche Versprechungen machbar. Auch muss das Arbeitsministerium dann mitreden. Wenn eine Berufung beeinsprucht wird, geht in dieser Zeit die Pension weiter? Antwort: ja, bis zum neuen Bescheid. Arbeit: wie ist diese zu sehen? Antwort: arbeitsrechtlich ist Arbeit nur ein Dienstverhältnisses TS bzw. FA ist keine Arbeit Taschengeld ist Einkommen Pflegegeld kein Einkommen

6 Kann man Einkommen verschweigen? Antwort: nein Zusammenarbeit AMS - BSB? (Hacklfrage) Antwort (Hofer): eine halbjährige Kooperation ist möglich, aber die wirkliche strukturbedingte Kooperation gibt es nicht. Wer macht Casemanagement und was ist das? Antwort: die Krankenkasse hat seit Jahren MitarbeiterInnen im Casemanagement ausgebildet. Casemanagement ist individuelle stützende Begleitung einer Person für die Zeit der Notfallsituation. Ab wann bekommt man bei Beeinträchtigung die I-Pension? Antwort: ist so direkt nicht beantwortbar. Hängt von der Diagnose des Arztes/der Ärztin ab. Koordination der Leistungen? Antwort: wenn es um ChG Leistungen geht, dann der/die KoordinatorIn. Dr. Hofer sendet noch folgende Antwort nach: Für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bestehen gemäß 236 ASVG folgende Wartezeiten: wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt: 60 Monate wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit von 60 Monaten je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten Die für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muss innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten. Fallen in die Zeiträume neutrale Monate, so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate. Die Wartezeit für Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist auch erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß 16a, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, oder Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind; Die Wartezeit eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist auch erfüllt für, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß 16a beruhen, erworben sind. Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit sind auch Ersatzmonate nach 227a dieses Bundesgesetzes oder nach 116a GSVG oder nach 107a BSVG im Ausmaß von höchstens 24 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder

7 der Anspruch darauf ausschließlich nach 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht und sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken. Wirkungen einer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht gemäß 71 ASGG: Wird in einer Leistungssache die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam. Nach Einbringung der Klage ist die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen; der Versicherungsträger hat gegenüber dem Kläger - trotz des Außerkrafttretens des Bescheides - seine als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig weiter zu erfüllen. Als unwiderruflich anerkannt sind auch das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit anzusehen, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht. Josef Bauer,

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