Anfrage des AST A an der Rektor zur Situation der studentischen Beschäftigten der Universität Potsdam

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1 Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten Frau Täumer, App.: 1273 Potsdam, V.: 1. Rektor zur Kenntnis über Dezernent 3 2. Vermerk Anfrage des AST A an der Rektor zur Situation der studentischen Beschäftigten der Universität Potsdam Zu den gestellten Fragen kann aus hiesiger Sicht Folgendes ausgeführt werden: zu 1. Zu der Frage der Zahl der studentischen Hilfskräfte in den Jahren 2002 und 2003 an der Universität Potsdam verweise ich auf die Anlage 1. zu 2. Zur arbeitsrechtlichen Stellung von studentischen Hilfskräften ist auszuführen, dass sie gem. 56 Abs. 2 BbgHG die Aufgaben haben, Professorinnen und Professoren, in begründeten Ausnahmefällen auch sonstiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal, bei den dienstlichen Aufgaben zu unterstützen. Weiterhin sollen studentische Hilfskräfte Studierende unter der fachlichen Leitung einer/ Professorin/eines Professors, einer Hochschuldozentin/eines Hochschuldozenten oder einer Oberingenieurin/eines Oberingenieurs im Rahmen der Studienordnung bei ihrem Studium zu unterstützen. Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Stellung der studentische Hilfskraft wird weiter auf die in der Anlage 2 beigefügte Kopie eines Musterarbeitsvertrages hingewiesen. Die Befristung von Arbeitsverträgen regelt sich nach 57b und 57c HRG. Ein Arbeitsvertrag mit einer studentischen Hilfskraft kann danach bis zur Dauer von insgesamt 4 Jahren abgeschlossen werden. Die Gewährung von Weihnachts- und Urlaubsgeld erfolgte bislang nach den Regelungen des MWFK/MdF vom / analog zu den tariflichen Regelungen. Nach der Kündigung der Tarifverträge über das Urlaubs- und Weihnachtsgeld finden diese Regelungen - wie bei anderen Bediensteten auch - keine Anwendung mehr. Der Urlaubsanspruch einer studentischen Hilfskraft bestimmt sich nach dem Bundesurlaubsgesetz. Die Inanspruchnahme des Urlaubs wird von den jeweiligen Struktureinheiten geregelt. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beträgt 6 Wochen. Hinsichtlich der Entlohnung finden die Vorgaben der Tarifgemeinschaft deutscher Länder Anwendung. Nach der Änderung des Bemessungsgrundsatzes vom beträgt der derzeitige Stundensatz für SHK 7,02 (91 %).

2 Die Frage der Weiterbildung für studentische Hilfskräfte ist bisher nicht diskutiert worden. Es wird davon ausgegangen, dass die Studierenden das nötige "Rüstzeug" besitzen, um die Arbeit als SHK ausführen zu können (es werden fortgeschrittene Studierende als SHK eingesetzt.auch dürfte eine SHK- Tätigkeit als solche der Weiterbildung dienen. zu 3. Auf die Verträge, die mit SHK geschlossen werden, findet der BA T -O bislang noch keine Anwendung. Damit finden auch die aufgeführten 3n & 3g BA T -O keine Anwendung. Die angesprochene Anwendung der Vergütungsordnung des BA T -O würde, bedingt durch eine tarifliche Eingruppierung, eine Erhöhung der Stundensätze und damit auch erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Universität Potsdam zur Folge haben. Voraussetzung wäre weiterhin, dass Stellen der Wertigkeit IX BA T -0 geschaffen werden müssten, die die Beschäftigung von z.b. von Bibliothekshilfskräften zu ermöglichen. Diese Frage ist noch nicht abschließend geklärt. Die Besetzung von Stellen im nichtwissenschaftlichen Bereich unterliegt einem gesonderten Verwaltungsprozedere. Da es sich bei dem angesprochenen Bereich Bibliothek um eine Zentrale Einrichtung handelt, in der es nur Dauerstellen gibt, wäre der bisherige Beschäftigungsort den SHK versperrt. Studentische Hilfskräfte könnten für diese Tatigkeiten auch deswegen nicht mehr vorgesehen werden, da der Mindestbeschaftigungsumfang einer Bibliothekshilfskraft bei 20 h/woche beginnt. zu 4. Die Tätigkeit und der Einsatz von studentischen Hilfskräften ist für den reibungslosen Betrieb der Universität Potsdam unverzichtbar. Täumer

3 Dezernat Potsdam, Studentische Hilfskräfte- Stichtag Haushal tsfinanzie rt Drittmitt elfinanzier t Juristische Fakultät Philosophische Fakultät 1 1 Philosophie Religionswissenschaft Geschichte Klass. Philologie 4 4 Germanistik Anglistik Romanistik Slavistik Medien- und Künste Humanwiss. Fakultät Psychologie Allgem. Sprachwissenschaft Pädagogik. GS-Päd Arbeitslehre 3 3 Musik 8 8 Sportwiss./-medizin Wirtschafts- u. Sozialwiss. Fakultät 5 5 Wirtschaftswissenschaften Sozialwissenschaften Mathematisch-Naturwiss. Fakultät Mathematik Physik Chemie Biologie/Biochemie Informatik Geoökologie 6 6 Geographie Geowissenschaften Ernährungswissenschaft KWI, MRZ, Kirchenrecht, MMZ Zentrale Betriebseinrichtungen Bibliothek ZEIK Sprachenzentrum Zentrale HS-Verwaltung Zentrale wiss. Einrichtungen 9 9 Gesamt Summe 1 Tutoren Dez. 2

4 A R B E I T S V E R T R A G Zwischen der und geboren am wohnhaft in Straße, Nr. Universität Potsdam vertreten durch den Dekan der Humanwissenschaftlichen Fakultät, Frau wird folgender ARBEITSVERTRAG geschlossen: 1 Vertragsdauer Frau wird befristet für die Zeit vom bis als wissenschaftliche Hilfskraft ohne Hochschulabschluss ( 56 BbgHG) an der Professur Rechnungswesen/Wirtschaftsprüfung, eingestellt. Die Befristung dieses Arbeitsvertrages beruht auf 57 e HRG. 2 Tätigkeit 1. Der wissenschaftlichen Hilfskraft obliegen folgende Tätigkeiten: Mitarbeit bei der Vorbereitung der Lehrveranstaltungen 2. Die wissenschaftliche Hilfskraft ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen. 3 Arbeitszeit Die Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen wöchentlich durchschnittlich 9,00 Stunden. 1. Die Vergütung beträgt je Stunde 7,02. 4 Vergütng 2. Die Vergütung wird nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt. 3. Die Vergütung wird für den Kalendennonat und dem 15. eines Monats auf ein von der wissenschaftlichen Hilfskraft eingerichtetes Girokonto im Inland gezahlt. 4. Die bisherigen Regelungen über die Zahlung einer Zuwendung und eines Urlaubsgeldes (Schreiben des MWFK v und des MdF v ) finden keine Anwendung.

5 5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des in I genannten Tages. Es kann jedoch auch jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen ( 622 Abs. 5 BGB) zum Monatsende gekündigt werden. 2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ( 626 BGB) bleibt unberührt. 3. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform. 6 Sonstige Regelungen 1. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit in diesem Vertrag nicht anderes geregelt ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2. Beruht eine Arbeitsunfähigkeit auf einem von einem Dritten zu vertretenden Umstand, so hat die wissenschaftliche Hilfskraft ihre Ansprüche auf Schadenersatz wegen der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Fortzahlung der Vergütung an das Land Brandenburg, vertreten durch die Universita.t Potsdam, abzutreten. 3. Ergänzende Nebenabreden: 7 Sonstiges 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, insbesondere dessen Verlängerung, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2. J ede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung des Vertrages. Potsdam, für den Arbeitgeber wissenschaftliche Hilfskraft (Kurlemann) ( ) Dezernat f. Personal- und Rechtsangelegenheiten

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