EUROPÄISCHES PARLAMENT

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie 2008/0016(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE Entwurf eines Berichts Claude Turmes (PE v01-00) Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (KOM(2008)0019 C6-0046/ /0016(COD)) AM\ doc PE v01-00

2 AM_Com_LegReport PE v /76 AM\ doc

3 Änderungsantrag 1030 Herbert Reul Anhang I Teil B B. Richtkurs entfällt Bei dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Richtkurs sind für Energie aus erneuerbaren Quellen die folgenden Anteile einzuhalten: S ,25 (S2020 S2005), als Durchschnittswert für die beiden Jahre 2011 und 2012; S ,35 (S2020 S2005), als Durchschnittswert für die beiden Jahre 2013 und 2014; S ,45 (S2020 S2005), als Durchschnittswert für die beiden Jahre 2015 und 2016; sowie S ,65 (S2020 S2005), als Durchschnittswert für die beiden Jahre 2017 und Dabei sind: S2005 = der Anteil für den betreffenden Mitgliedstaat im Jahr 2005 gemäß der Tabelle in Teil A und S2020 = der Anteil für den betreffenden Mitgliedstaat im Jahr 2020 gemäß der Tabelle in Teil A. Or. de Das Ziel sollte sein: Weniger Bürokratie, nicht mehr. AM\ doc 3/76 PE v01-00

4 Änderungsantrag 1031 Fiona Hall Anhang I Teil B Titel B. Richtkurs B. Verbindlicher Kurs Änderungsantrag 1032 Claude Turmes Anhang I Teil B Titel B. Richtkurs B. Kurs mit verbindlichen Zwischenzielen Um zu gewährleisten, dass die Gesamtziele der EG und der Mitgliedstaaten für 2020 erreicht werden, müssen auch verbindliche Zwischenziele angenommen werden. Der in Anhang I Teil B angeführte Richtkurs beginnt sehr niedrig und sieht den größten Anstieg bei den erneuerbaren Quellen erst in den letzten Jahren vor 2020 vor. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorgaben nicht erfüllen, wird es sehr schwierig für sie, ihr Ziel für 2020 zu erreichen. In diesem Sinne ist dies als absolut notwendiges Minimum zu betrachten. Änderungsantrag 1033 Fiona Hall Anhang I Teil B Einleitung Bei dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Richtkurs sind für Energie aus erneuerbaren Quellen die folgenden Bei dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten zwingend vorgeschriebenen Kurs sind für Energie aus erneuerbaren Quellen die PE v /76 AM\ doc

5 Anteile einzuhalten: folgenden Anteile einzuhalten: Änderungsantrag 1034 Reino Paasilinna Anhang II Anhang II Normalisierungsregel für die Berücksichtigung von Strom aus Wasserkraft Für die Berücksichtigung des in einem bestimmten Mitgliedstaat aus Wasserkraft erzeugten Stroms gilt folgende Normalisierungsregel: entfällt QN(norm) = CN * N Qi / 15 i N 14 Ci Dabei sind: N = Bezugsjahr; Q N(norm) = normalisierte Menge des von sämtlichen Wasserkraftwerken des Mitgliedstaats im Jahr N erzeugten Stroms, zum Zweck der Berücksichtigung; Q i = im Jahr i von sämtlichen Kraftwerken des Mitgliedstaats tatsächlich erzeugte Strommenge in GWh; C i = installierte Gesamtkapazität sämtlicher Kraftwerke des Mitgliedstaats im Jahr i in MW. AM\ doc 5/76 PE v01-00

6 Änderungsantrag 1035 Paul Rübig Anhang II - Ergänzung des Anhangs (neu) Sind die Abflussstatistiken bekannt, so kann die Stromerzeugung mit Hilfe der Durchschnittsabflusswerte der letzten 15 Jahre anhand folgender Formel berechnet werden: Q E = Hm * Vm * g * ρ * η * Zeit Dabei sind: Q E = Stromerzeugung Hm = durchschnittliche Fallhöhe Vm = durchschnittlicher Wasserdurchfluss g = Gravitationskonstante ρ = Dichte η = Effizienz Für die Kleinwasserkraft werden geringere Erhebungen durchgeführt. Daher genügt in diesem Fall der jährliche Bericht über die tatsächliche jährliche Stromerzeugung. Die zusätzliche Stromerzeugung wird durch prozentuelle Erhöhung der jeweiligen Variablen berechnet. Or. de Die Normalisierungsregel für Wasserkraft muss ergänzt werden, da durch die zu geringe Auflösung der natürlichen Abflussschwankungen (+/- 10 %) die Wasserkrafterzeugung aus neuen Anlagen nicht ausreichend dargestellt werden kann. Steigt die jährliche Stromerzeugung einer Anlage ohne dass die Engpassleistung angehoben wird, wird die zusätzliche Stromerzeugung erst nach 15 Jahren voll angerechnet. Im umgekehrten Fall wird durch die vorgeschlagene Formel der RES Anteil unzulässig angehoben und nimmt erst in den nächsten 15 Jahren langsam ab. PE v /76 AM\ doc

7 Änderungsantrag 1036 Werner Langen Anhang II a (neu) Anhang IIa Normalisierungsregel für die Berücksichtigung von Strom aus Windkraft Für die Berücksichtigung des in einem bestimmten Mitgliedstaat aus Windkraft erzeugten Stroms gilt folgende Normalisierungsregel: Q N(norm) = C N * N Qi / 7 i N 6 Ci Hierbei gilt: N = Bezugsjahr QN(norm) = normalisierte Menge des von sämtlichen Windkraftwerken des Mitgliedstaats im Jahr N erzeugten Stroms, zum Zweck der Berücksichtigung; Qi = im Jahr i von sämtlichen Kraftwerken des Mitgliedstaats tatsächlich erzeugte Strommenge in GWh; Ci = installierte Gesamtkapazität sämtlicher Kraftwerke des Mitgliedstaats im Jahr i in MW. Or. de Ähnlich der Wasserkraft kann auch die Windkraft in machen Jahren erhebliche Schwankungen aufweisen. Deshalb soll die Windleistung normalisiert werden, damit die EUweiten Mindestzwischenziele vergleichbar sind. AM\ doc 7/76 PE v01-00

8 Änderungsantrag 1037 Anja Weisgerber Anhang IV Dieser Anhang entfällt Or. de Die in Anhang IV geregelte Zertifizierung von Installateuren ist nicht erforderlich, da auf die Richtlinie 2005/36/EG verwiesen werden kann und weitere Regelungen nur unnötigen bürokratischen Aufwand bedeuten würden. Änderungsantrag 1038 Herbert Reul, Robert Goebbels Anhang IV Einleitung Die in Artikel 13 Absatz 3 genannten Kriterien sind folgende: Ausschließlich für Zertifizierungssysteme nach Artikel 13 Absatz 3 gelten folgende Kriterien: Or. de Die in Anhang IV geregelte Zertifizierung von Installateuren ist nur erforderlich, wenn in Mitgliedstaaten keine leistungsfähigen Berufsqualifikationssysteme bestehen. PE v /76 AM\ doc

9 Änderungsantrag 1039 Werner Langen Anhang IV Einleitung Die in Artikel 13 Absatz 3 genannten Kriterien sind folgende: Ausschließlich für Zertifizierungssysteme gelten Kriterien nach Artikel 13 Absatz 3: Or. de Die Zertifizierung von Installateuren ist nur erforderlich, wenn in Mitgliedstaaten keine leistungsfähigen Berufsqualifikationssysteme bestehen. Aus Sicht von Unternehmern würde neben diesen inhaltlich und zeitlich sehr anspruchsvollen Qualifikationen eine weitere verpflichtende Zertifizierung lediglich unnötige zusätzliche bürokratische Hemmnisse mit sich bringen. Soweit darüber hinaus Qualifikationen und deren Auffrischung gefordert werden, können diese im Rahmen freiwilliger Fortbildungen am Markt beschafft werden. Änderungsantrag 1040 Jorgo Chatzimarkakis Anhang IV Einleitung Die in Artikel 13 Absatz 3 genannten Kriterien sind folgende: Ausschließlich für Zertifizierungssysteme gelten Kriterien nach Artikel 13 Absatz 3: Or. de Die Zertifizierung von Installateuren ist nur erforderlich, wenn in Mitgliedstaaten keine leistungsfähigen Berufsqualifikationssysteme bestehen. Aus Sicht von Unternehmern würde neben diesen inhaltlich und zeitlich sehr anspruchsvollen Qualifikationen eine weitere verpflichtende Zertifizierung lediglich unnötige zusätzliche bürokratische Hemmnisse mit sich bringen. Soweit darüber hinaus Qualifikationen und deren Auffrischung gefordert werden, können diese im Rahmen freiwilliger Fortbildungen am Markt beschafft werden. AM\ doc 9/76 PE v01-00

10 Änderungsantrag 1041 Jan Březina Anhang IV Nummer 1 1. Das Zertifizierungsverfahren muss transparent und vom Mitgliedstaat oder der benannten Verwaltungsstelle klar festgelegt sein. 1. Das Zertifizierungsverfahren muss transparent sein und von einer von den Mitgliedstaaten (gemäß EN ISO 17024) zu benennenden und zu akkreditierenden Zertifizierungsstelle klar festgelegt werden. Certification of personnel according to EN ISO secures continuous updated training (new technology developments or rules and regulations can be easily implemented). Additionally the EN ISO accreditation secures clear rules so that training, qualification and skills would be comparable over Europe. This approach allows for the mutual recognition of skills across Members States. Änderungsantrag 1042 Paul Rübig Anhang IV Nummer 1 1. Das Zertifizierungsverfahren muss transparent und vom Mitgliedstaat oder der benannten Verwaltungsstelle klar festgelegt sein. 1. Das Zertifizierungsverfahren muss transparent sein und von einer von den Mitgliedstaaten (gemäß EN ISO 17024) zu benennenden und zu akkreditierenden Zertifizierungsstelle klar festgelegt werden. PE v /76 AM\ doc

11 Certification of personnel according to EN ISO secures continuous updated training (new technology developments or rules and regulations can be easily implemented). Additionally the EN ISO accreditation secures clear rules so that training, qualification and skills would be comparable over Europe. Änderungsantrag 1043 Anni Podimata Anhang IV Nummer 2 2. Die Zertifizierung von Installateuren von Biomasseanlagen, Wärmepumpen, Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen erfolgt mittels eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder durch eine zugelassene Ausbildungseinrichtung. 2. Den Installateuren von Biomasseanlagen, Wärmepumpen, oberflächennahen geothermischen Anlagen sowie Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen wird die Möglichkeit geboten, sich von einer Drittzertifizierungsstelle zertifizieren zu lassen. Die Zertifizierung des Installateurs erfolgt aufgrund einer Prüfung, die sowohl theoretische als auch praktische Teile umfasst. Der Installateur muss in der Lage sein, die betreffenden Geräte und Anlagen entsprechend den Kundenanforderungen an deren Leistung und Zuverlässigkeit fachmännisch und unter Einhaltung sämtlicher einschlägigen Vorschriften und Normen, darunter jener zur Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit, zu installieren. Im Rahmen der Prüfung ist die Fähigkeit zur erfolgreichen Installation von Biomassekesseln oder -öfen, Wärmepumpen, Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen praktisch zu prüfen. It is essential that the quality of the installations is guaranteed. AM\ doc 11/76 PE v01-00

12 Änderungsantrag 1044 Jan Březina Anhang IV Nummer 2 2. Die Zertifizierung von Installateuren von Biomasseanlagen, Wärmepumpen, Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen erfolgt mittels eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder durch eine zugelassene Ausbildungseinrichtung. 2. Die Zertifizierung von Installateuren von Biomasseanlagen, Wärmepumpen, Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen sowie von horizontalen oder vertikalen Wärmekollektoren (z.b. Bohr- und Baufirmen) erfolgt durch eine zugelassene Zertifizierungsstelle. Certification of personnel according to EN ISO secures continuous updated training (new technology developments or rules and regulations can be easily implemented). Additionally the EN ISO accreditation secures clear rules so that training, qualification and skills would be comparable over Europe. This approach allows for the mutual recognition of skills across Members States. Änderungsantrag 1045 Paul Rübig Anhang IV Nummer 2 2. Die Zertifizierung von Installateuren von Biomasseanlagen, Wärmepumpen, Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen erfolgt mittels eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder durch eine zugelassene Ausbildungseinrichtung. 2. Die Zertifizierung von Installateuren von Biomasseanlagen, Wärmepumpen, Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen sowie von horizontalen oder vertikalen Wärmekollektoren (z.b. Bohr- und Baufirmen) erfolgt durch eine zugelassene Zertifizierungsstelle. PE v /76 AM\ doc

13 Certification of personnel according to EN ISO secures continuous updated training (new technology developments or rules and regulations can be easily implemented). Additionally the EN ISO accreditation secures clear rules so that training, qualification and skills would be comparable over Europe. Join EHPA and EPEE position on the RES Directive Page 5 of 5 This approach allows for the mutual recognition of skills across Members States. Änderungsantrag 1046 Philippe Busquin Anhang IV Nummer 2 2. Die Zertifizierung von Installateuren von Biomasseanlagen, Wärmepumpen, Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen erfolgt mittels eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder durch eine zugelassene Ausbildungseinrichtung. 2. Die Zertifizierung von Installateuren von Biomasseanlagen, Wärmepumpen, oberflächennahen geothermischen Anlagen, Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen erfolgt mittels eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder durch eine zugelassene Ausbildungseinrichtung. Änderungsantrag 1047 Nikolaos Vakalis Anhang IV Nummer 2 2. Die Zertifizierung von Installateuren von Biomasseanlagen, Wärmepumpen, Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen erfolgt mittels eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder durch eine zugelassene Ausbildungseinrichtung. 2. Die Zertifizierung von Installateuren von Biomasseanlagen, Wärmepumpen, oberflächennahen geothermischen Anlagen, Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen erfolgt mittels eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder durch eine zugelassene Ausbildungseinrichtung. AM\ doc 13/76 PE v01-00

14 Certification criteria and accreditation programmes must be differentiated between heat pump and shallow geothermal installers, since their affiliation to professional organisations differ substantially and the same qualifications can rarely be found within one single person or company. Specific criteria for the certification of shallow geothermal installers must be provided for. Änderungsantrag 1048 Anni Podimata Anhang IV Nummer 2 a (neu) 2a. Für jede Technologie/Anwendung: kleine Biomassekessel und -öfen, Fotovoltaikanlagen, Solarwärmeanlagen, oberflächennahe geothermische Anlagen und Wärmepumpen gibt es ein spezifisches Zertifizierungsverfahren. Renewable energy technologies are different. Hence, specific certification schemes should be developed for each technology. Änderungsantrag 1049 Anni Podimata Anhang IV Nummer 2 b (neu) 2b. Die Zertifizierung als Installateur ist in ähnlicher Weise zu befristen, wie dies die Zertifizierungsverfahren für PE v /76 AM\ doc

15 Installateure von konventionellen Heizanlagen oder Fotovoltaikanlagen bzw. konventionellen elektrischen Anlagen vorsehen. In order to avoid creating unnecessary barriers for the development of electricity from renewable energy sources, certification time limits should not be stricter than for conventional electrical equipments. Änderungsantrag 1050 Anni Podimata Anhang IV Nummern Die Zulassung des Ausbildungsprogramms bzw. der Ausbildungseinrichtung wird von den Mitgliedstaaten oder den von ihnen benannten Verwaltungsstellen vorgenommen. Die Zulassungsstelle gewährleistet, dass das von der Ausbildungseinrichtung angebotene Ausbildungsprogramm kontinuierlich sowie regional oder national flächendeckend angeboten wird. Die Ausbildungseinrichtung muss über angemessene technische Anlagen zur Bereitstellung der praktischen Ausbildung verfügen; dazu gehören bestimmte Laboreinrichtungen oder entsprechende Anlagen für praktische Ausbildungsmaßnahmen. Neben der Grundausbildung muss die Ausbildungseinrichtung kürzere Auffrischungskurse zu bestimmten Themen (beispielsweise neue Technologien) anbieten, um zu den Anlagen ständige Fortbildungen zu entfällt AM\ doc 15/76 PE v01-00

16 ermöglichen. Ausbildungseinrichtung kann der Hersteller der betreffenden Geräte bzw. Systeme oder auch ein Institut oder Verband sein. 4. Zugelassene Ausbildungsprogramme werden Installateuren mit praktischer Erfahrung angeboten, welche die folgenden Ausbildungen absolviert haben oder durchlaufen: a) Installateure von Biomassekesseln und -öfen: Eine Ausbildung zum Klempner, Rohrschlosser, Heizungsinstallateur oder Heizungs- oder Kälte- und Sanitärtechniker ist Voraussetzung. b) Installateure von Wärmepumpen: Eine Ausbildung zum Klempner oder Kältetechniker sowie grundlegende Fertigkeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Klempnerei (Schneiden von Rohren, Schweißen und Kleben von Rohrverbindungen, Ummantelung, Abdichtung von Armaturen, Prüfung auf Dichtheit und Installation von Heizungs- oder Kühlanlagen) sind Voraussetzung. c) Installateure von Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen: Eine Ausbildung als Klempner oder Elektrotechniker sowie Fertigkeiten auf dem Gebiet der Klempnerei, Elektrotechnik und Dachdeckerei (Schweißen und Kleben von Rohrverbindungen, Abdichtung von Armaturen, Prüfung auf Dichtheit) sowie die Fähigkeit zur Vornahme von Kabelanschlüssen, Vertrautheit mit den wichtigsten Dachmaterialien sowie Dichtungs- und Dämmmethoden sind Voraussetzung. Oder d) eine Berufsausbildung, die einem Installateur angemessene Fertigkeiten vermittelt, einer dreijährigen Ausbildung in den unter den Buchstaben a, b oder c genannten Berufen entspricht und sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungsmaßnahmen umfasst. PE v /76 AM\ doc

17 5. Die Ausbildung, die zur Zertifizierung als Installateur führt, muss sowohl theoretische als auch praktische Teile enthalten. Nach Abschluss der Ausbildung muss der Installateur in der Lage sein, die betreffenden Geräte und Systeme entsprechend den Kundenanforderungen an deren Leistung und Zuverlässigkeit fachmännisch und unter Einhaltung sämtlicher einschlägigen Vorschriften und Normen, darunter jener zur Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit, zu installieren. 6. Der theoretische Teil der Ausbildung zum Installateur von Biomasseöfen und kesseln muss sich auf folgende Themen erstrecken: Marktsituation von Biomasse, ökologische Aspekte, Brennstoffe aus Biomasse, Logistik, Bauvorschriften, Brandschutz, Subventionen, Verbrennungstechniken, Feuerungssysteme, optimale Hydrauliklösungen, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsvergleich sowie Bauart, Installation und Instandhaltung von Biomassekesseln und öfen. Daneben muss die Ausbildung gute Kenntnisse über etwaige europäische Normen für Biomassetechnologie und Biomasse- Brennstoffe (z.b. Pellets) sowie einschlägige nationale und europäische Rechtsvorschriften vermitteln. 7. Der theoretische Teil der Ausbildung zum Installateur von Wärmepumpen muss sich auf folgende Themen erstrecken: Marktsituation von Wärmepumpen, geothermische Ressourcen, Bodenquellentemperaturen verschiedener Regionen, Bestimmung von Böden und Gesteinen im Hinblick auf deren Wärmeleitfähigkeit, Logistik, Bauvorschriften, Vorschriften zur Nutzung geothermischer Ressourcen, Nutzbarkeit von Wärmepumpen in Gebäuden, Ermittlung der jeweils zweckmäßigsten Wärmepumpensysteme und technische Anforderungen derselben, AM\ doc 17/76 PE v01-00

18 Sicherheit, Luftfilterung, Anschluss an die Wärmequelle und Systemkonzeption. Daneben muss die Ausbildung gute Kenntnisse über etwaige europäische Normen für Wärmepumpen sowie einschlägige nationale und europäische Rechtsvorschriften vermitteln. Der Installateur muss folgende Kernkompetenzen nachweisen: a) fundamentales Verständnis der physikalischen Grundlagen und der Funktionsweise einer Wärmepumpe sowie der Prinzipien des Wärmepumpenkreislaufs: Zusammenhang zwischen niedrigen Temperaturen des Kondensators, hohen Temperaturen des Verdampfers und der Systemeffizienz, Ermittlung der Leistungszahl und des jahreszeitenbedingten Leistungsfaktors; b) Verständnis der Bauteile Kompressor, Expansionsventil, Verdampfer, Kondensator, Zubehör, Schmieröl, Kühlmittel, Überhitzung und Unterkühlung sowie Kühlmöglichkeiten mit Wärmepumpen sowie deren Funktion im Wärmepumpenkreislauf; c) Fähigkeit zur Auswahl und Dimensionierung der Bauteile in typischen Fällen, Ermittlung der typischen Wärmelastwerte unterschiedlicher Gebäude und für die Warmwasserbereitung auf Grundlage des Energieverbrauchs, Ermittlung der Wärmepumpenkapazität anhand der Wärmelast für die Warmwasserbereitung, der Speichermasse des Gebäudes und bei diskontinuierlicher Stromversorgung; Ermittlung des Pufferbehälters und dessen Volumens, Integration eines zweiten Heizungssystems. 8. Der theoretische Teil der Ausbildung zum Installateur von Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen muss sich auf folgende Themen erstrecken: Marktsituation von Solarenergieanlagen, PE v /76 AM\ doc

19 ökologische Aspekte, Bauteile, Eigenschaften und Dimensionierung von Solarwärmesystemen, korrekte Auswahl von Systemen und Dimensionierung von Bauteilen, Ermittlung des Wärmebedarfs, Logistik, Bauvorschriften, Brandschutz, Subventionen, Verbrennungstechniken, Feuerungssysteme, optimale Hydrauliklösungen, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsvergleich sowie Bauart, Installation und Instandhaltung von Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen. Daneben muss die Ausbildung gute Kenntnisse über etwaige europäische Normen für Solartechnologie und die Zertifizierung (z. B. Solar Keymark) sowie einschlägige nationale und europäische Rechtsvorschriften vermitteln. Der Installateur muss folgende Kernkompetenzen nachweisen: a) Fähigkeit zum sicheren Arbeiten unter Verwendung der notwendigen Werkzeuge und Geräte und unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und normen sowie Fähigkeit zur Ermittlung der mit Solaranlagen verbundenen Risiken im Hinblick auf Heiz- und Sanitäranlagen, Elektrik usw.; b) Fähigkeit zur Bestimmung von Systemen und ihrer für aktive und passive Systeme spezifischen Bauteile (z. B. mechanische Auslegung) sowie zur Bestimmung der Bauteilposition, der Systemkonzeption und konfiguration; c) Fähigkeit zur Ermittlung der notwendigen Installationsfläche für die Fotovoltaik- und Solarwärmeanlage sowie deren Orientierung und Neigung unter Berücksichtigung von Beschattung und Sonnenexposition, struktureller Integrität, Eignung der Anlage für das betreffende Gebäude oder Klima sowie Ermittlung unterschiedlicher Installationsmethoden für verschiedene Dachtypen und Ausgewogenheit der für die Installation nötigen Systemausrüstung; AM\ doc 19/76 PE v01-00

20 d) für Fotovoltaiksysteme insbesondere die Fähigkeit zur Anpassung der elektrotechnischen Auslegung, also z. B. Ermittlung der Nennströme, Auswahl geeigneter Leiter und Nennleistungen für sämtliche Stromkreise, Ermittlung der zweckmäßigen Dimension, Nennleistung und Platzierung von Zubehör und Teilsystemen sowie Wahl eines geeigneten Zusammenschaltungspunktes. 9. Der Ausbildungsgang muss mit einer Prüfung abschließen, über die eine Bescheinigung ausgestellt wird. Im Rahmen der Prüfung ist die Fähigkeit zur erfolgreichen Installation von Biomassekesseln oder öfen, Wärmepumpen, Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen praktisch zu prüfen. 10. Die Zertifizierung als Installateur ist zu befristen, so dass für eine dauerhafte Zertifizierung die Teilnahme an Auffrischungsseminaren oder -veranstaltungen notwendig ist. Änderungsantrag 1051 Jan Březina Anhang IV Nummer 3 3. Die Zulassung des Ausbildungsprogramms bzw. der Ausbildungseinrichtung wird von den Mitgliedstaaten oder den von ihnen benannten Verwaltungsstellen vorgenommen. Die Zulassungsstelle gewährleistet, dass das von der Ausbildungseinrichtung angebotene Ausbildungsprogramm kontinuierlich sowie regional oder national flächendeckend angeboten wird. Die 3. Für die Gewährleistung der Qualität des Ausbildungsprogramms bzw. der Ausbildungseinrichtung sind die Zertifizierungsstellen zuständig. Diese Stellen garantieren, dass das von der Ausbildungseinrichtung angebotene Ausbildungsprogramm kontinuierlich sowie regional oder national flächendeckend angeboten wird. Die Ausbildungseinrichtung muss über angemessene technische Anlagen zur PE v /76 AM\ doc

21 Ausbildungseinrichtung muss über angemessene technische Anlagen zur Bereitstellung der praktischen Ausbildung verfügen; dazu gehören bestimmte Laboreinrichtungen oder entsprechende Anlagen für praktische Ausbildungsmaßnahmen. Neben der Grundausbildung muss die Ausbildungseinrichtung kürzere Auffrischungskurse zu bestimmten Themen (beispielsweise neue Technologien) anbieten, um zu den Anlagen ständige Fortbildungen zu ermöglichen. Ausbildungseinrichtung kann der Hersteller der betreffenden Geräte bzw. Systeme oder auch ein Institut oder Verband sein. Bereitstellung der praktischen Ausbildung verfügen; dazu gehören bestimmte Laboreinrichtungen oder entsprechende Anlagen für praktische Ausbildungsmaßnahmen. Neben der Grundausbildung muss die Ausbildungseinrichtung kürzere Auffrischungskurse zu bestimmten Themen (beispielsweise neue Technologien) anbieten, um zu den Anlagen ständige Fortbildungen zu ermöglichen. Ausbildungseinrichtung kann der Hersteller der betreffenden Geräte bzw. Systeme oder auch ein Institut oder Verband sein. The appointment of accredited certification bodies by the Members States is easy and very efficient while a required accreditation of each training centre would require too many bureaucratic requirements and cost. It will impose an administrative burden that slows down the market development of renewable energies. Änderungsantrag 1052 Paul Rübig Anhang IV Nummer 3 3. Die Zulassung des Ausbildungsprogramms bzw. der Ausbildungseinrichtung wird von den Mitgliedstaaten oder den von ihnen benannten Verwaltungsstellen vorgenommen. Die Zulassungsstelle gewährleistet, dass das von der Ausbildungseinrichtung angebotene Ausbildungsprogramm kontinuierlich sowie regional oder national 3. Für die Gewährleistung der Qualität des Ausbildungsprogramms bzw. der Ausbildungseinrichtung sind die Zertifizierungsstellen zuständig. Diese Stellen garantieren, dass das von der Ausbildungseinrichtung angebotene Ausbildungsprogramm kontinuierlich sowie regional oder national flächendeckend angeboten wird. Die Ausbildungseinrichtung muss über AM\ doc 21/76 PE v01-00

22 flächendeckend angeboten wird. Die Ausbildungseinrichtung muss über angemessene technische Anlagen zur Bereitstellung der praktischen Ausbildung verfügen; dazu gehören bestimmte Laboreinrichtungen oder entsprechende Anlagen für praktische Ausbildungsmaßnahmen. Neben der Grundausbildung muss die Ausbildungseinrichtung kürzere Auffrischungskurse zu bestimmten Themen (beispielsweise neue Technologien) anbieten, um zu den Anlagen ständige Fortbildungen zu ermöglichen. Ausbildungseinrichtung kann der Hersteller der betreffenden Geräte bzw. Systeme oder auch ein Institut oder Verband sein. angemessene technische Anlagen zur Bereitstellung der praktischen Ausbildung verfügen; dazu gehören bestimmte Laboreinrichtungen oder entsprechende Anlagen für praktische Ausbildungsmaßnahmen. Neben der Grundausbildung muss die Ausbildungseinrichtung kürzere Auffrischungskurse zu bestimmten Themen (beispielsweise neue Technologien) anbieten, um zu den Anlagen ständige Fortbildungen zu ermöglichen. Ausbildungseinrichtung kann der Hersteller der betreffenden Geräte bzw. Systeme oder auch ein Institut oder Verband sein. The appointment of accredited certification bodies by the Members States is easy and very efficient while a required accreditation of each training centre would require too much bureaucratic requirements and cost. It will impose an administrative burden that slows down the market development of renewable energies. Änderungsantrag 1053 Jan Březina Anhang IV Nummer 4 Einleitung 4. Zugelassene Ausbildungsprogramme werden Installateuren mit praktischer Erfahrung angeboten, welche die folgenden Ausbildungen absolviert haben oder durchlaufen: 4. Ausbildungsprogramme werden Installateuren mit praktischer Erfahrung angeboten, welche die folgenden Ausbildungen absolviert haben oder durchlaufen: PE v /76 AM\ doc

23 The appointment of accredited certification bodies by the Members States is easy and very efficient while a required accreditation of each training centre would require too many bureaucratic requirements and cost. It will impose an administrative burden that slows down the market development of renewable energies. Änderungsantrag 1054 Philippe Busquin Anhang IV Nummer 4 Buchstabe b a (neu) (ba) Installateure von oberflächennahen geothermischen Anlagen: Eine Ausbildung zum Bohrtechniker oder Rohrleger und grundlegende Fertigkeiten auf dem Gebiet der Geologie sind Voraussetzung. Änderungsantrag 1055 Nikolaos Vakalis Anhang IV Nummer 4 Buchstabe b a (neu) (ba) Installateure von oberflächennahen geothermischen Anlagen: Eine Ausbildung zum Bohrtechniker oder Rohrleger und grundlegende Fertigkeiten auf dem Gebiet der Geologie sind Voraussetzung. Certification criteria and accreditation programmes must be differentiated between heat AM\ doc 23/76 PE v01-00

24 pump and shallow geothermal installers, since their affiliation to professional organisations differ substantially and the same qualifications can rarely be found within one single person or company. Specific criteria for the certification of shallow geothermal installers must be provided for. Änderungsantrag 1056 Nikolaos Vakalis Anhang IV Nummer 7 Einleitung 7. Der theoretische Teil der Ausbildung zum Installateur von Wärmepumpen muss sich auf folgende Themen erstrecken: Marktsituation von Wärmepumpen, geothermische Ressourcen, Bodenquellentemperaturen verschiedener Regionen, Bestimmung von Böden und Gesteinen im Hinblick auf deren Wärmeleitfähigkeit, Logistik, Bauvorschriften, Vorschriften zur Nutzung geothermischer Ressourcen, Nutzbarkeit von Wärmepumpen in Gebäuden, Ermittlung der jeweils zweckmäßigsten Wärmepumpensysteme und technische Anforderungen derselben, Sicherheit, Luftfilterung, Anschluss an die Wärmequelle und Systemkonzeption. Daneben muss die Ausbildung gute Kenntnisse über etwaige europäische Normen für Wärmepumpen sowie einschlägige nationale und europäische Rechtsvorschriften vermitteln. Der Installateur muss folgende Kernkompetenzen nachweisen: 7. Der theoretische Teil der Ausbildung zum Installateur von Wärmepumpen muss sich auf folgende Themen erstrecken: Marktsituation von Wärmepumpen, Logistik, Bauvorschriften, Vorschriften zur Nutzung geothermischer Ressourcen, Nutzbarkeit von Wärmepumpen in Gebäuden, Ermittlung der jeweils zweckmäßigsten Wärmepumpensysteme und technische Anforderungen derselben, Sicherheit, Luftfilterung, Anschluss an die Wärmequelle und Systemkonzeption. Daneben muss die Ausbildung gute Kenntnisse über etwaige europäische Normen für Wärmepumpen sowie einschlägige nationale und europäische Rechtsvorschriften vermitteln. Der Installateur muss folgende Kernkompetenzen nachweisen: Certification criteria and accreditation programmes must be differentiated between heat pump and shallow geothermal installers, since their affiliation to professional organisations differ substantially and the same qualifications can rarely be found within one single person PE v /76 AM\ doc

25 or company. Specific criteria for the certification of shallow geothermal installers must be provided for. Änderungsantrag 1057 Philippe Busquin Anhang IV Nummer 7 Einleitung 7. Der theoretische Teil der Ausbildung zum Installateur von Wärmepumpen muss sich auf folgende Themen erstrecken: Marktsituation von Wärmepumpen, geothermische Ressourcen, Bodenquellentemperaturen verschiedener Regionen, Bestimmung von Böden und Gesteinen im Hinblick auf deren Wärmeleitfähigkeit, Logistik, Bauvorschriften, Vorschriften zur Nutzung geothermischer Ressourcen, Nutzbarkeit von Wärmepumpen in Gebäuden, Ermittlung der jeweils zweckmäßigsten Wärmepumpensysteme und technische Anforderungen derselben, Sicherheit, Luftfilterung, Anschluss an die Wärmequelle und Systemkonzeption. Daneben muss die Ausbildung gute Kenntnisse über etwaige europäische Normen für Wärmepumpen sowie einschlägige nationale und europäische Rechtsvorschriften vermitteln. Der Installateur muss folgende Kernkompetenzen nachweisen: 7. Der theoretische Teil der Ausbildung zum Installateur von Wärmepumpen muss sich auf folgende Themen erstrecken: Marktsituation von Wärmepumpen, Logistik, Bauvorschriften, Nutzbarkeit von Wärmepumpen in Gebäuden, Ermittlung der jeweils zweckmäßigsten Wärmepumpensysteme und technische Anforderungen derselben, Sicherheit, Luftfilterung, Anschluss an die Wärmequelle und Systemkonzeption. Daneben muss die Ausbildung gute Kenntnisse über etwaige europäische Normen für Wärmepumpen sowie einschlägige nationale und europäische Rechtsvorschriften vermitteln. Der Installateur muss folgende Kernkompetenzen nachweisen: AM\ doc 25/76 PE v01-00

26 Änderungsantrag 1058 Nikolaos Vakalis Anhang IV Nummer 7 a (neu) 7a. Der theoretische Teil der Ausbildung zum Installateur von Anlagen zur Nutzung oberflächennaher Geothermie muss sich auf folgende Themen erstrecken: geothermische Ressourcen, Bodenquellentemperaturen verschiedener Regionen, Bestimmung von Böden und Gesteinen im Hinblick auf deren Wärmeleitfähigkeit, Vorschriften zur Nutzung geothermischer Ressourcen, Ermittlung der jeweils zweckmäßigsten erdgekoppelten Wärmepumpensysteme, Systemkonzeption, Bohrtechniken, Installation von Bohrlochwärmetauschern, Brunnenbau, Druckprüfung, Logistik, Bauvorschriften und Sicherheit. Daneben muss die Ausbildung gute Kenntnisse über etwaige europäische Normen für oberflächennahe Geothermie sowie einschlägige nationale und europäische Rechtsvorschriften vermitteln. Der Installateur muss folgende Kernkompetenzen nachweisen: a) Verständnis der geologischen und geothermischen Parameter des Untergrunds und Fähigkeit zu ihrer Ermittlung, Nomenklatur und Bestimmung von Böden und Gesteinen, Erstellung von Bohrlochberichten, einschließlich Lithologie, Grundwasser usw.; Grundkenntnisse in Geologie und Hydrogeologie; b) Vertrautheit mit verschiedenen Bohrund Grabungstechniken, Wahl der optimalen Bohrtechnik, Gewährleistung des Umweltschutzes (insbesondere des Grundwasserschutzes) bei Bohrungen; c) Fähigkeit zur Installation von Bohrlochwärmetauschern, zur PE v /76 AM\ doc

27 Einbettung, Wiederverfüllung oder sonstigen Fertigstellung eines erdgekoppelten Systems sowie zur Durchführung von Druckprüfungen; Fähigkeit zur Verschweißung oder sonstigen Verbindung von Plastikrohren; d) Fähigkeit zum Bau von Grundwasserbrunnen, zur Installation der erforderlichen Rohre, Pumpen und Kontrollsysteme; e) Fähigkeit zur Ausführung der einschlägigen Dokumentation einschließlich Bestimmung und Zeichnung von Bohrstellen. Certification criteria and accreditation programmes must be differentiated between heat pump and shallow geothermal installers, since their affiliation to professional organisations differ substantially and the same qualifications can rarely be found within one single person or company. Specific criteria for the certification of shallow geothermal installers must be provided for. Änderungsantrag 1059 Philippe Busquin Anhang IV Nummer 7 a (neu) 7a. Der theoretische Teil der Ausbildung zum Installateur von Anlagen zur Nutzung oberflächennaher Geothermie muss sich auf folgende Themen erstrecken: geothermische Ressourcen, Bodenquellentemperaturen verschiedener Regionen, Bestimmung von Böden und Gesteinen im Hinblick auf deren Wärmeleitfähigkeit, Vorschriften zur Nutzung geothermischer Ressourcen, Ermittlung der jeweils zweckmäßigsten erdgekoppelten Wärmepumpensysteme, AM\ doc 27/76 PE v01-00

28 Systemkonzeption, Bohrtechniken, Installation von Bohrlochwärmetauschern, Brunnenbau, Druckprüfung, Logistik, Bauvorschriften und Sicherheit. Daneben muss die Ausbildung gute Kenntnisse über etwaige europäische Normen für oberflächennahe Geothermie sowie einschlägige nationale und europäische Rechtsvorschriften vermitteln. Der Installateur muss folgende Kernkompetenzen nachweisen: a) Verständnis der geologischen und geothermischen Parameter des Untergrunds und Fähigkeit zu ihrer Ermittlung, Nomenklatur und Bestimmung von Böden und Gesteinen, Erstellung von Bohrlochberichten, einschließlich Lithologie, Grundwasser usw.; Grundkenntnisse in Geologie und Hydrogeologie; b) Vertrautheit mit verschiedenen Bohrund Grabungstechniken, Wahl der optimalen Bohrtechnik, Gewährleistung des Umweltschutzes (insbesondere des Grundwasserschutzes) bei Bohrungen; c) Fähigkeit zur Installation von Bohrlochwärmetauschern, zur Einbettung, Wiederverfüllung oder sonstigen Fertigstellung eines erdgekoppelten Systems sowie zur Durchführung von Druckprüfungen; Fähigkeit zur Verschweißung oder sonstigen Verbindung von Plastikrohren; d) Fähigkeit zum Bau von Grundwasserbrunnen, zur Installation der erforderlichen Rohre, Pumpen und Kontrollsysteme; e) Fähigkeit zur Ausführung der einschlägigen Dokumentation einschließlich Bestimmung und Zeichnung von Bohrstellen. PE v /76 AM\ doc

29 The Annex IV to the Directive, providing for the accreditation of installers must include specific criteria for the certification of shallow geothermal installers. This must cover the different categories of professionals intervening in the design and installation of geothermal heating/ cooling systems, to ensure that they have the necessary knowledge to provide for the optimal use of this renewable energy source. Guidance for professionals foreseen in the Directive proposal should include the development of on-line information services on the local geothermal potential. Änderungsantrag 1060 Jan Březina Anhang IV Nummer 9 9. Der Ausbildungsgang muss mit einer Prüfung abschließen, über die eine Bescheinigung ausgestellt wird. Im Rahmen der Prüfung ist die Fähigkeit zur erfolgreichen Installation von Biomassekesseln oder -öfen, Wärmepumpen, Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen praktisch zu prüfen. 9. Der Ausbildungsgang muss mit einer Prüfung und einem Zertifizierungsverfahren (gemäß EN ISO 17024) abschließen. Im Rahmen der Prüfung sind die praktischen Fähigkeiten zu prüfen. Teil der Zertifizierungsanforderungen ist die erfolgreiche Installation von Biomassekesseln oder -öfen, Wärmepumpensystemen, Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen durch den Installateur. It is difficult to test a real installation on-site in an examination. However it is possible to test practical skills with regard to the identification of installation errors in existing installations. Such a practical part should thus be part of the examination. In order to assess the installation skills, the installer shall then provide documents showing that he has installed a number of systems in reality. AM\ doc 29/76 PE v01-00

30 Änderungsantrag 1061 Paul Rübig Anhang IV Nummer 9 9. Der Ausbildungsgang muss mit einer Prüfung abschließen, über die eine Bescheinigung ausgestellt wird. Im Rahmen der Prüfung ist die Fähigkeit zur erfolgreichen Installation von Biomassekesseln oder -öfen, Wärmepumpen, Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen praktisch zu prüfen. 9. Der Ausbildungsgang muss mit einer Prüfung und einem Zertifizierungsverfahren (gemäß EN ISO 17024) abschließen. Im Rahmen der Prüfung sind die praktischen Fähigkeiten zu prüfen. Teil der Zertifizierungsanforderungen ist die erfolgreiche Installation von Biomassekesseln oder -öfen, Wärmepumpensystemen, Fotovoltaik- und Solarwärmeanlagen durch den Installateur. It is difficult to test a real installation on-site in an examination. However it is possible to test practical skills with regard to the identification of installation errors in existing installations. Such a practical part should thus be part of the examination. In order to assess the installation skills, the installer shall then provide documents showing that he has installed a number of systems in reality. Änderungsantrag 1062 Anni Podimata Anhang IV a (neu) Anhang IVa Zulassung des Ausbildungsprogramms bzw. der Ausbildungseinrichtung Die in Artikel 13 Absatz 3a genannten Kriterien sind folgende: PE v /76 AM\ doc

31 1. Die Zulassung des Ausbildungsprogramms bzw. der Ausbildungseinrichtung wird von den Mitgliedstaaten oder den von ihnen benannten Verwaltungsstellen vorgenommen. Die Zulassungsstelle gewährleistet, dass das von der Ausbildungseinrichtung angebotene Ausbildungsprogramm kontinuierlich sowie regional oder national flächendeckend angeboten wird. Zulassung des Ausbildungsprogramms bzw. der Ausbildungseinrichtung Die Ausbildungseinrichtung muss über angemessene technische Anlagen zur Bereitstellung der praktischen Ausbildung verfügen; dazu gehören bestimmte Laboreinrichtungen oder entsprechende Anlagen für praktische Ausbildungsmaßnahmen. Neben der Grundausbildung muss die Ausbildungseinrichtung kürzere Auffrischungskurse zu bestimmten Themen (beispielsweise neue Technologien) anbieten, um zu den Anlagen ständige Fortbildungen zu ermöglichen. Ausbildungseinrichtung kann der Hersteller der betreffenden Geräte bzw. Systeme oder auch ein Institut oder Verband sein. 2. Wenn möglich sollten die Ausbildungsprogramme, die den in Anlage VIa genannten Kriterien entsprechen, zur Standardausbildung eines Installateurs gehören. 3. Zugelassene Ausbildungsprogramme werden gezielt Installateuren mit praktischer Erfahrung angeboten, welche die folgenden Ausbildungen absolviert haben oder durchlaufen: a) Installateure von Biomassekesseln und öfen: Eine Ausbildung zum Klempner, Rohrschlosser, Heizungsinstallateur oder Heizungs- oder Kälte- und Sanitärtechniker ist Voraussetzung. b) Installateure von Wärmepumpen: Eine AM\ doc 31/76 PE v01-00

32 Ausbildung zum Klempner oder Kältetechniker sowie grundlegende Fertigkeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Klempnerei (Schneiden von Rohren, Schweißen und Kleben von Rohrverbindungen, Ummantelung, Abdichtung von Armaturen, Prüfung auf Dichtheit und Installation von Heizungs- oder Kühlanlagen) sind Voraussetzung. c) Installateure von erdgekoppelten Wärmepumpen: Eine Ausbildung zum Bohrer oder Rohrverleger sowie geologische Grundkenntnisse sind Voraussetzung. d) Installateure von Fotovoltaikanlagen: Eine Ausbildung als Elektrotechniker sowie Fertigkeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Dachdeckerei sowie die Fähigkeit zur Vornahme von Kabelanschlüssen und Vertrautheit mit den wichtigsten Dachmaterialien sind Voraussetzung. e) Installateure von Solarwärmeanlagen: Eine Ausbildung als Klempner sowie Fertigkeiten auf dem Gebiet der Klempnerei und Dachdeckerei (Schweißen und Kleben von Rohrverbindungen, Abdichtung von Armaturen, Prüfung auf Dichtheit) sowie die Fähigkeit zur Vornahme von Kabelanschlüssen, Vertrautheit mit den wichtigsten Dachmaterialien sowie Dichtungs- und Dämmmethoden sind Voraussetzung. oder f) eine Berufsausbildung, die einem Installateur angemessene Fertigkeiten vermittelt, einer dreijährigen Ausbildung in den unter den Buchstaben a, b, c, d oder e genannten Berufen entspricht und sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungsmaßnahmen umfasst. 4. Der theoretische Teil der Ausbildung zum Installateur von Biomasseöfen und - kesseln muss sich auf folgende Themen erstrecken: Marktsituation von Biomasse, PE v /76 AM\ doc

33 ökologische Aspekte, Brennstoffe aus Biomasse, Logistik, Bauvorschriften, Brandschutz, Subventionen, Verbrennungstechniken, Feuerungssysteme, optimale Hydrauliklösungen, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsvergleich sowie Bauart, Installation und Instandhaltung von Biomassekesseln und öfen. Daneben muss die Ausbildung gute Kenntnisse über etwaige europäische Normen für Biomassetechnologie und Biomasse- Brennstoffe (z.b. Pellets) sowie einschlägige nationale und europäische Rechtsvorschriften vermitteln. 5. Der theoretische Teil der Ausbildung zum Installateur von Wärmepumpen muss sich auf folgende Themen erstrecken: Marktsituation von Wärmepumpen, Nutzbarkeit von Wärmepumpen in Gebäuden, Ermittlung der jeweils zweckmäßigsten Wärmepumpensysteme und technische Anforderungen derselben, Sicherheit, Luftfilterung, Anschluss an die Wärmequelle und Systemkonzeption. Daneben muss die Ausbildung gute Kenntnisse über etwaige europäische Normen für Wärmepumpen sowie einschlägige nationale und europäische Rechtsvorschriften vermitteln. Der Installateur muss folgende Kernkompetenzen nachweisen: a) fundamentales Verständnis der physikalischen Grundlagen und der Funktionsweise einer Wärmepumpe sowie der Prinzipien des Wärmepumpenkreislaufs: Zusammenhang zwischen niedrigen Temperaturen des Kondensators, hohen Temperaturen des Verdampfers und der Systemeffizienz, Ermittlung der Leistungszahl und des jahreszeitenbedingten Leistungsfaktors; b) Verständnis der Bauteile Kompressor, Expansionsventil, Verdampfer, Kondensator, Zubehör, AM\ doc 33/76 PE v01-00

34 Schmieröl, Kühlmittel, Überhitzung und Unterkühlung sowie Kühlmöglichkeiten mit Wärmepumpen sowie deren Funktion im Wärmepumpenkreislauf; c) Fähigkeit zur Auswahl und Dimensionierung der Bauteile in typischen Fällen, Ermittlung der typischen Wärmelastwerte unterschiedlicher Gebäude und für die Warmwasserbereitung auf Grundlage des Energieverbrauchs, Ermittlung der Wärmepumpenkapazität anhand der Wärmelast für die Warmwasserbereitung, der Speichermasse des Gebäudes und bei diskontinuierlicher Stromversorgung; Ermittlung des Pufferbehälters und dessen Volumens, Integration eines zweiten Heizungssystems. 6. Der theoretische Teil der Ausbildung zum Installateur von Solarwärmeanlagen muss sich auf folgende Themen erstrecken: Marktsituation von Solarenergieanlagen, ökologische Aspekte, Bauteile, Eigenschaften und Dimensionierung von Solarwärmesystemen, korrekte Auswahl von Systemen und Dimensionierung von Bauteilen, Ermittlung des Wärmebedarfs, Logistik, Bauvorschriften, Brandschutz, Subventionen, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsvergleich sowie Bauart, Installation und Instandhaltung von Solarwärmeanlagen. Daneben muss die Ausbildung gute Kenntnisse über etwaige europäische Normen für Solartechnologie und die Zertifizierung (z. B. Solar Keymark) sowie einschlägige nationale und europäische Rechtsvorschriften vermitteln. Der Installateur muss folgende Kernkompetenzen nachweisen: a) Fähigkeit zum sicheren Arbeiten unter Verwendung der notwendigen Werkzeuge und Geräte und unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und -normen sowie Fähigkeit zur Ermittlung der mit Solaranlagen verbundenen Risiken im Hinblick auf Heiz- und Sanitäranlagen, PE v /76 AM\ doc

35 Elektrik usw.; b) Fähigkeit zur Bestimmung von Systemen und ihrer für aktive und passive Systeme spezifischen Bauteile (z. B. mechanische Auslegung) sowie zur Bestimmung der Bauteilposition, der Systemkonzeption und konfiguration; c) Fähigkeit zur Ermittlung der notwendigen Installationsfläche für die Sonnenkollektoren sowie deren Orientierung und Neigung unter Berücksichtigung von Beschattung und Sonnenexposition, struktureller Integrität, Eignung der Anlage für das betreffende Gebäude oder Klima sowie Ermittlung unterschiedlicher Installationsmethoden für verschiedene Dachtypen und Ausgewogenheit der für die Installation nötigen Systemausrüstung. 7. Der theoretische Teil der Ausbildung zum Installateur von Anlagen zur Nutzung oberflächennaher Geothermie muss sich auf folgende Themen erstrecken: geothermische Ressourcen, Bodenquellentemperaturen verschiedener Regionen, Bestimmung von Böden und Gesteinen im Hinblick auf deren Wärmeleitfähigkeit, Vorschriften zur Nutzung geothermischer Ressourcen, Ermittlung der jeweils zweckmäßigsten erdgekoppelten Wärmepumpensysteme, Systemkonzeption, Bohrtechniken, Installation von Bohrlochwärmetauschern, Brunnenbau, Druckprüfung, Logistik, Bauvorschriften und Sicherheit. Daneben muss die Ausbildung gute Kenntnisse über etwaige europäische Normen für oberflächennahe Geothermie sowie einschlägige nationale und europäische Rechtsvorschriften vermitteln. Der Installateur muss folgende Kernkompetenzen nachweisen: a) Verständnis der geologischen und geothermischen Parameter des Untergrunds und Fähigkeit zu ihrer Ermittlung, Nomenklatur und AM\ doc 35/76 PE v01-00

36 Bestimmung von Böden und Gesteinen, Erstellung von Bohrlochberichten, einschließlich Lithologie, Grundwasser usw.; Grundkenntnisse in Geologie und Hydrogeologie; b) Vertrautheit mit verschiedenen Bohrund Grabungstechniken, Wahl der optimalen Bohrtechnik, Gewährleistung des Umweltschutzes (insbesondere des Grundwasserschutzes) bei Bohrungen; c) Fähigkeit zur Installation von Bohrlochwärmetauschern, zur Einbettung, Wiederverfüllung oder sonstigen Fertigstellung eines erdgekoppelten Systems sowie zur Durchführung von Druckprüfungen; Fähigkeit zur Verschweißung oder sonstigen Verbindung von Plastikrohren; d) Fähigkeit zum Bau von Grundwasserbrunnen, zur Installation der erforderlichen Rohre, Pumpen und Kontrollsysteme; e) Fähigkeit zur Ausführung der einschlägigen Dokumentation einschließlich Bestimmung und Zeichnung von Bohrstellen. 8. Der theoretische Teil der Ausbildung zum Installateur von Fotovoltaikanlagen muss sich auf folgende Themen erstrecken: Marktsituation von Solarenergieanlagen, ökologische Aspekte, Bauteile, Eigenschaften und Dimensionierung von Solarwärmesystemen, korrekte Auswahl von Systemen und Dimensionierung von Bauteilen, Logistik, Bauvorschriften, Brandschutz, Blitzableitung, Subventionen, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsvergleich sowie Bauart, Installation und Instandhaltung von Fotovoltaikanlagen. Daneben muss die Ausbildung gute Kenntnisse über etwaige europäische Normen für Solartechnologie und die Zertifizierung sowie einschlägige nationale und europäische Rechtsvorschriften vermitteln. Der PE v /76 AM\ doc

37 Installateur muss folgende Kernkompetenzen nachweisen: a) Fähigkeit zum sicheren Arbeiten unter Verwendung der notwendigen Werkzeuge und Geräte und unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und -normen sowie Fähigkeit zur Ermittlung der mit Solaranlagen verbundenen Risiken im Bereich der Elektrik und anderen Bereichen; b) Fähigkeit zur Bestimmung von Systemen und ihrer für aktive und passive Systeme spezifischen Bauteile (z. B. mechanische Auslegung) sowie zur Bestimmung der Bauteilposition, der Systemkonzeption und konfiguration; c) Fähigkeit zur Ermittlung der notwendigen Installationsfläche für die Fotovoltaikanlagen sowie deren Orientierung und Neigung unter Berücksichtigung von Beschattung und Sonnenexposition, struktureller Integrität, Eignung der Anlage für das betreffende Gebäude oder Klima sowie Ermittlung unterschiedlicher Installationsmethoden für verschiedene Dachtypen und Ausgewogenheit der für die Installation nötigen Systemausrüstung. d) Fähigkeit zur Anpassung der elektrotechnischen Auslegung, also z. B. Ermittlung der Nennströme, Auswahl geeigneter Leiter und Nennleistungen für sämtliche Stromkreise, Ermittlung der zweckmäßigen Dimension, Nennleistung und Platzierung von Zubehör und Teilsystemen sowie Wahl eines geeigneten Zusammenschaltungspunktes. e) Fähigkeit mit der entsprechenden Software zu arbeiten, die die Wirtschaftlichkeit von Fotovoltaikanlagen zeigt; Fähigkeit zur Einsetzung von Überwachungssystemen, einschließlich der Auswahl von Messgeräten für Fotovoltaikanlagen. AM\ doc 37/76 PE v01-00

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