Reiseversicherungspolice

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1 Reiseversicherungspolice Vordr. PE01 /F Reiseversicherungsvertrag Die vorliegende Informationsbroschüre enthält: a) Zusatzinformation einschließlich Glossar; b) Versicherungsbedingungen; muss dem Versicherungsnehmer vor Vertragsunterzeichnung ausgehändigt werden. Vor der Unterzeichnung die Informationsbroschüre bitte aufmerksam lesen. Gruppe UNIQA ITALIA (Verzeichnis der Versicherungsgruppen Nr. 007)

2 Zusatzinformation einschließlich Glossar Zusatzinformation REISEVERSICHERUNGSVERTRAG (VERMÖGENSSCHADEN) Die vorliegende Zusatzinformation wurde nach den Vorgaben der ISVAP verfasst, muss inhaltlich aber nicht von der ISVAP genehmigt werden. Vor Unterzeichnung des Vertrags muss der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen einsehen. In dieser Zusatzinformation und in den Versicherungsbedingungen sind die Klauseln, die Auflagen und Pflichten zu Lasten des Versicherungsnehmers und des Versicherten, Nichtigkeit, Ausschlusswirkungen, Ausschlüsse, Unterbrechungen und Einschränkungen des Versicherungsschutzes, Regressansprüche vorsehen, sowie die als Wichtige Hinweise deutlich gemachten Informationen fett kursiv gedruckt und müssen besonders aufmerksam gelesen werden. Zum Konsultation von überarbeiteten Fassungen der in dieser Zusatzinformation und in der Informationsbroschüre enthaltenen Informationen, die sich nicht aus gesetzlichen Neuerungen ergeben, wird auf die Website verwiesen: Änderungen, die sich aus gesetzlichen Neuerungen ergeben, werden dem Versicherungsnehmer von schriftlich mitgeteilt. A. INFORMATIONEN ÜBER DAS VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN 1. Allgemeine Informationen ist ein Unternehmen der Gruppe UNIQA mit Geschäftssitz in Italien mit Genehmigung gemäß Art. 65 R.D.L. [Königliches Gesetzesdekret] Nr. 966 vom ), eingetragen im Verzeichnis der Versicherungsunternehmen unter Nr Steuernummer/Handelsregister Udine Nr R.E.A. [Gewerberegister] Nr Geschäftssitz: Via Puintat Udine. Telefonnummer: Website: postaprotezione@uniqagroup.it 2. Informationen über die Vermögenslage des Unternehmens Auf Grundlage des letzten Jahresabschlusses zum verfügt das Unternehmen über ein Eigenkapital in Höhe von 26,83 Millionen Euro, davon 5,20 Millionen Euro Grundkapital und 21,63 Millionen Euro Eigenkapitalrücklagen. Der Solvabilitätsindex am Stichtag , ausgedrückt als Verhältnis zwischen dem Betrag der verfügbaren Solvabilitätsmarge und dem Betrag der gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsmarge, war 2,06. B. INFORMATIONEN ÜBER DEN VERTRAG Der vorliegende Vertrag wird am Ende seiner natürlichen Laufzeit stillschweigend verlängert. Außer bei Kündigung wird die Vertragslaufzeit daher automatisch um jeweils ein Jahr verlängert. Detaillierte Angaben sind im Art. 7 der Versicherungsbedingungen enthalten. Die Parteien können mit einer mindestens 30 Tage vor Vertragsablauf per Einschreiben mitzuteilenden Vertragskündigung auf die Verlängerung verzichten. In diesem Fall endet der Vertrag um 24 des Ablaufdatums und die in Art Absatz 2 des italienischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vorgesehene Toleranzfrist findet keine Anwendung. Im Fall eines Vertrags mit mehrjähriger Laufzeit kann der Versicherungsnehmer an jedem Ende der jährlichen Geltungsdauer mit mindestens dreißigtägiger Kündigungsfrist auf die Verlängerung verzichten, sofern nicht die in Art Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Angebotener Versicherungsschutz Einschränkungen und Ausschlüsse

3 Zusatzinformation einschließlich Glossar Die Versicherung deckt die Stornogebühren, die der Versicherungsnehmer seinen Kunden bei Stornierung der Reise in Rechnung stellt, und die Erstattung der nicht genutzten anteiligen Reisekosten gemäß den Bestimmungen unter den Buchstaben A) REISERÜCKTRITTSVERSICHERUNG und B) REISEABBRUCHVERSICHERUNG der Besonderen Bedingungen. Der Vertrag sieht Einschränkungen vor, die in Punkt 2. Ausschlüsse (Reiserücktrittsversicherung) geregelt werden. Gemäß Art. 2 der Versicherungsbedingungen wird der Versicherungsschutz bei ausbleibender Bezahlung der Prämie ausgesetzt. Auf einige Deckungen ist ein Selbstbehalt vorgesehen, der dem Versicherten in Rechnung gestellt wird. Sofern vorgesehen, sind die Selbstbehalte in den Versicherungsbedingungen angegeben. Beispiel für die Anwendung des Selbstbehalts: a) Versicherungssumme: Euro 5.000,00 b) Vom Vertrag vorgesehener Selbstbehalt: Euro 100,00 c) Betrag des erlittenen Schadens: Euro 3.000,00 d) ersatzfähiger Schaden geschädigter Dritter: Euro 3.000,00 e) dem Versicherten in Rechnung gestellter Selbstbehalt: Euro 100,00 Auf einige Deckungen ist ein prozentualer Eigenanteil vorgesehen, der auf den Ersatzbetrag berechnet wird Sofern vorgesehen, sind die Eigenanteile in den Versicherungsbedingungen angegeben. Beispiel für die Anwendung des Eigenanteils: f) Versicherungssumme: Euro 5.000,00 g) Vom Vertrag vorgesehener Eigenanteil: 15% h) Betrag des erlittenen Schadens: Euro 3.000,00 i) ersatzfähiger Schaden: Euro 3.000,00 j) dem Versicherten in Rechnung gestellter Eigenanteil: Euro 450,00 Auf einige Deckungen ist eine Entschädigungsgrenze vorgesehen, mit der der Entschädigungsbetrag begrenzt wird. Sofern vorgesehen, sind die Ersatzgrenzen in den Versicherungsbedingungen angegeben. Beispiel für die Anwendung der Ersatzgrenze: k) Ersatzgrenze: Euro ,00 l) Betrag des erlittenen Schadens: Euro ,00 m) entschädigungsfähiger Schaden: Euro ,00 Der entsprechende Schadensersatz wird daher wie folgt ermittelt: Erlittener Schaden: Euro ,00 > Entschädigungsgrenze Entschädigungsfähiger Schaden: Euro ,00

4 Zusatzinformation einschließlich Glossar 4. Angaben des Versicherten in Bezug auf die Risikoumstände - Nichtigkeit Nach Maßgabe von Art. 1892, 1893 und 1894 ital. ZGB können unrichtige Angaben oder das Verschweigen von Tatsachen durch den Versicherten über Umstände, die Einfluss auf die Risikobewertung haben, den teilweisen oder vollständigen Verlust des Entschädigungsanspruchs, sowie die Beendigung des Versicherungsschutzes nach sich ziehen. 5. Erhöhung und Verringerung des Risikos Jede Erhöhung oder Verringerung des Risikos muss der Gesellschaft vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherten mitgeteilt werden. Im Fall einer Erhöhung kann die Gesellschaft gemäß Art ital. ZGB die Anpassung der Prämie oder die Vertragsauflösung verlangen. Im Fall einer Verringerung muss die Gesellschaft die Prämie gemäß Art ital. ZGB ab der ersten nach der Mitteilung fälligen Rate ermäßigen. Detaillierte Angaben sind im Art. 4 und 5 der Versicherungsbedingungen enthalten. 6. Prämie Außer im Fall eines Vertrags mit Laufzeit unter einem Jahr (befristete Police) ist die Versicherungsprämie jährlich fällig. Für die Bezahlung der Prämie sind die folgenden Zahlungsmethoden vorgesehen: - Bargeld innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen; - Bank- und Barschecks; - Banküberweisungen; - Postzahlschein; - Debitkarte (nur bei Maklern mit POS-Terminal). 7. Regressansprüche Regressansprüche können von der Gesellschaft innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend gemacht werden: Der Versicherer, der die Entschädigung bezahlt hat, tritt in die Rechte des Versicherten ein, um für die Beitreibung des bezahlten Betrages gegen die für den Schaden haftbaren Dritten vorzugehen. 8. Rücktrittsrecht Die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag besteht nur seitens der Gesellschaft. Bezüglich der Fristen und Modalitäten für die Ausübung des Rücktrittsrechts wird auf Art. 6 der Versicherungsbedingungen verwiesen. Der vorliegende Vertrag wird am Ende seiner natürlichen Laufzeit stillschweigend verlängert. Die Parteien können mit einer mindestens 30 Tage vor Vertragsablauf per Einschreiben mitzuteilenden Vertragskündigung auf die Verlängerung verzichten. In diesem Fall endet der Vertrag um 24 des Ablaufdatums und die dreißigtägige Toleranzfrist findet keine Anwendung. Im Fall eines Vertrags mit mehrjähriger Laufzeit kann der Versicherungsnehmer an jedem Ende der jährlichen Geltungsdauer mit mindestens sechzigtägiger Kündigungsfrist auf die Verlängerung verzichten, sofern nicht die in Art Absatz 1 Satz 2 ital. ZGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 9. Verjährung und Verfall der Rechte aus dem Vertrag Gemäß den Bestimmungen von Art ital. ZGB verjährt der Anspruch auf Zahlung der Prämienraten in einem Jahr ab den jeweiligen Fälligkeiten. Die übrigen, aus dem Versicherungsvertrag herrührenden Ansprüche verjähren in zwei Jahren ab dem Tag, an dem sich der Vorfall, aus dem sich der Anspruch ergibt, ereignet hat.

5 Zusatzinformation einschließlich Glossar 10. Auf den Vertrag anwendbares Gesetz Der Vertrag unterliegt dem italienischen Gesetz. 11. Steuerregelung Der Vertrag sieht Versicherungsschutz für Vermögensschäden vor, die mit dem folgenden, derzeit geltenden Steuersatz der Versicherungssteuer unterliegen: 21,25% als Prämiensteuer; Die steuerlichen und steuerähnlichen Lasten in Bezug auf die bezahlte und nicht genutzte Prämie können nicht erstattet werden. INFORMATIONEN ÜBER ABWICKLUNGSVERFAHREN UND REKLAMATIONEN Sonderbedingung 6. Verhalten im Schadensfall Bei Stornierung der Reise muss der Versicherte/Versicherungsnehmer dies unverzüglich der gebuchten Ferienanlage / dem gebuchten Campingplatz melden. Falls die Stornierung auf einen der von der Versicherungsdeckung vorgesehenen Gründe zurückzuführen ist, muss dies innerhalb 10 Tagen nach Eintreten des Vorfalls, und jedenfalls bis spätestens 24 Uhr am geplanten Anreisedatum dem Makler gemeldet werden, der die Police betreut. 13. Beschwerden Eventuelle Beschwerden, die das Vertragsverhältnis oder die Abwicklung der Schadensfälle betreffen, sind schriftlich einzureichen bei: Ufficio Reclami [Beschwerdeabteilung] - Via Carnia, Milano Fax: reclami@uniqagroup.it. Wenn das Ergebnis der Beschwerde für den Beschwerdeführer nicht zufriedenstellend ist, oder wenn er innerhalb der Höchstfrist von fünfundvierzig Tagen keine Antwort erhält, kann er sich an das Institut für die Aufsicht über das Versicherungswesen IVASS, Servizio Tutela degli Utenti, Via del Quirinale 21, Roma, Fax /745 wenden. Der Beschwerde ist die Dokumentation im Zusammenhang mit der von der Gesellschaft abgewickelten Beschwerde beizulegen. Zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten kann sich der Beschwerdeführer an letztere Behörde oder direkt an die zuständige ausländische Stelle wenden und die Einleitung des FIN-NET-Verfahrens beantragen. Was Streitfragen über den Leistungsumfang betrifft, fallen diese weiterhin unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichtsbehörden bzw. können in Schlichtungsverfahren, soweit vorhanden, geregelt werden. 14. Schiedsverfahren Zur Beilegung eventueller Streitfragen in Bezug auf die Schadensfälle ist das Schiedsverfahren vorgesehen. Es ist auf jeden Fall möglich, sich an die Justizbehörden zu wenden.

6 Zusatzinformation einschließlich Glossar GLOSSAR Für den folgenden Text gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen: Versicherung: Police: der Versicherungsvertrag; das die Versicherung nachweisende Dokument; Versicherungsnehmer: die Person, die die Versicherung abschließt; Versicherter: Gesellschaft: Prämie: Risiko: Schadensfall: Entschädigung: die Person, deren Interessen durch die Versicherung geschützt sind.; ; Betrag, den der Versicherungsnehmer der Gesellschaft schuldet; die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Schadensfalles sowie das Ausmaß der Schäden, die dadurch entstehen können; Eintritt des schädigenden Ereignisses, für das der Versicherungsschutz geleistet wird; der von der Gesellschaft bei einem Schadensfall geschuldete Betrag. Begriffsbestimmungen in Bezug auf den Versicherungsschutz und auf die Formen des Versicherungsschutzes (von denen nur die ausdrücklich in der Police genannten wirksam sind) Unfall: Krankheit: Als Unfall gilt jedes Ereignis, das durch eine äußere gewaltsame Einwirkung eine objektivfeststellbare Körperverletzung verursacht jede Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, die nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist. UNIQA Protezione S.p.A. haftet für die Wahrheit und die Vollständigkeit der Daten und Informationen aus der vorliegenden Zusatzinformation. Die gesetzlichen Vertreter Michele Meneghetti Gottfried Nagler

7 Versicherungsbedingungen VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN BESTIMMUNGEN, DIE DIE VERSICHERUNG IM ALLGEMEINEN REGELN Art. 1 - Angaben zu den Risikoumständen Nach Maßgabe von Art. 1892, 1893 und 1894 ital. ZGB können unrichtige Angaben oder das Verschweigen von Tatsachen durch den Versicherungsnehmer oder durch den Versicherten über Umstände, die Einfluss auf die Risikobewertung haben, den teilweisen oder vollständigen Verlust des Entschädigungsanspruchs, sowie die Beendigung des Versicherungsschutzes nach sich ziehen. Art. 2 - Bezahlung der Prämie und Beginn des Versicherungsschutzes Die Versicherung ist ab 24 Uhr des in der Police angegebenen Tages wirksam, sofern die Prämie oder die erste Prämienrate bezahlt wurde; andernfalls ist sie ab 24 Uhr des Tages, an dem die Bezahlung erfolgt wirksam. Die Prämien müssen an den Makler, dem die Police zugewiesen wurde, oder an die Gesellschaft bezahlt werden. Wenn der Versicherungsnehmer die darauf folgende Prämie bzw. die darauf folgenden Prämienraten nicht bezahlt, wird die Versicherung um 24 Uhr des 15. (fünfzehnten) Tages nach Fälligkeit ausgesetzt und erhält um 24 Uhr des Tages, an dem die Zahlung erfolgt, erneut Gültigkeit. Die späteren Fällligkeiten und das Recht der Gesellschaft auf die Bezahlung der fälligen Prämien nach Artikel 1901 ital. ZGB bleiben unangetastet. Art. 3 - Änderungen der Versicherung Die eventuellen Änderungen der Versicherung müssen schriftlich genehmigt werden. Art. 4 - Risikoerhöhung Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte muss der Gesellschaft jegliche Risikoerhöhung schriftlich mitteilen. Die der Gesellschaft nicht bekannten oder von dieser nicht akzeptierten Risikoerhöhungen können gemäß Artikel 1898 ital. ZGB den vollständigen oder teilweisen Verlust des Entschädigungsanspruchs sowie die Beendigung des Versicherungsschutzes gemäß Art ital. ZGB zur Folge haben. Art. 5 - Risikoverringerung Bei einer Risikoverringerung ist die Gesellschaft gehalten, die Prämie bzw. die Prämienraten gemäß Art.1897 ital. ZGB ab der ersten Fälligkeit nach der Mitteilung des Versicherungsnehmers oder des Versicherten zu ermäßigen und verzichtet auf das Rücktrittsrecht. Art. 6 - Rücktritt im Schadensfall Nach jeder Schadensmeldung und bis zum 60. Tag nach Bezahlung bzw. nach Verweigerung der Entschädigung kann die Gesellschaft mit einer Kündigungsfrist von mindestens 30 (dreißig) Tagen von der Versicherung zurücktreten. In diesem Fall erstattet sie innerhalb fünfzehn Tagen ab dem Datum, an dem der Rücktritt wirksam wird, den Nettoprämienanteil zurück, der sich auf den Zeitraum des nicht eingegangenen Risikos bezieht. Art. 7 - Verlängerung des Vertrags und Versicherungszeitraum Wenn keine Kündigung ausgesprochen wird, die mindestens 30 vor Ablauf per Einschreiben abgeschickt werden muss, verlängert sich die Versicherung mit mindestens einjähriger Laufzeit um jeweils ein Jahr und so weiter. Für die Fälle, in denen sich das Gesetz oder der Vertrag auf den Versicherungszeitraum beziehen, gilt ein Versicherungszeitraum von einem Jahr, es sei denn, die Versicherung wurde für eine geringere Laufzeit abgeschlossen. Im letzteren Fall stimmt er mit der Vertragslaufzeit überein. Art. 8 - Steuerliche Pflichten Die steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Versicherung gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Art. 9 - Gerichtsstand Gerichtsstand ist nach Wahl der Klägerpartei ausschließlich der Wohnort bzw. der Ort der Niederlassung des Beklagten oder der Ort, an dem der Makler, dem die Police zugewiesen wurde, seinen Geschäftssitz hat. Art Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen

8 Versicherungsbedingungen Für alle Aspekte, die nicht hier anderslautend geregelt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. BESONDERE BEDINGUNGEN WER WIRD VERSICHERT: Der Versicherungsschutz der vorliegenden Police gilt ausschließlich für die Kunden, die einen AUFENTHALT bei, ISA MAR, ISA RESIDENCE, VILLAGGIO BARRICATA und TENUTA GIARETTE buchen. Die Kunden, die ohne Buchung in den oben aufgeführten Ferienanlagen anreisen, sind vom Versicherungsschutz dieser Police ausgeschlossen. A) REISERÜCKTRITTSVERSICHERUNG 1 - GEGENSTAND DER VERSICHERUNG (Reiserücktrittsversicherung) Der Versicherungsschutz deckt die Erstattung der vom Kunden der FERIENANLAGEN, ISA MAR, ISA RESIDENCE, VILLAGGIO BARRICATA und TENUTA GIARETTE geleisteten Anzahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 600,00 pro Vorgang Reisegruppe/Familie. Pro Vorgang sind alle Reiseteilnehmer versichert, die aus der Buchung hervorgehen und im Schadensfall verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, die Namen der Personen anzugeben, die die Reise gebucht haben. Der Versicherungsschutz beginnt ab dem Datum der von den FERIENANLAGEN, ISA MAR, ISA RESIDENCE, VILLAGGIO BARRICATA und TENUTA GIARETTE ausgestellten Buchungsbestätigung und dauert bis zur Ankunft in der Ferienanlage. Er ist nur wirksam, wenn der Kunde aus einem der Gründe verzichtet, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren, und die in den nachstehenden Punkten 1.1 bis 1.4 in der Police aufgeführt sind. Falls die Reise nicht storniert wurde, die Anreise jedoch mehr als 24 Stunden später als geplant erfolgt, gilt der Versicherungsschutz für jeden Folgetag bis zum Datum der tatsächlichen Ankunft in der Ferienanlage. 1.1) Krankheit, Unfall oder Tod des Versicherten oder des ebenfalls versicherten Reisegefährten oder deren Ehepartner oder Lebensgefährten, von Kindern, Brüdern, Schwestern, Eltern, Schwiegereltern, Schwiegersöhnen, Schwiegertöchtern oder des Teilhabers und Mitinhabers der Firma des Versicherten. Die Definition Reisegefährte kann sich auf nur eine Person beziehen. Inbegriffen sind bereits bestehende, nicht chronische Krankheiten, deren Rückfälle oder Verschlechterungen nach dem Buchungsdatum der Reise auftreten. Inbegriffen sind die Pathologien der Schwangerschaft, unter der Voraussetzung, dass sie nach Inkrafttreten des Versicherungsschutzes auftreten. 1.2) Sachschäden nach Brand oder Naturkatastrophe, von denen die Güter des Versicherten betroffen sind, und die dessen Anwesenheit vor Ort erfordern. 1.3) Infolge von Naturkatastrophen bestehende Unmöglichkeit, zum Abreiseort zu gelangen. 1.4) Nach Inkrafttreten des Versicherungsschutzes ergangene Ladung vor Gericht als Zeuge oder Einberufung als Schöffe. 2 AUSSCHLÜSSE (Reiserücktrittsversicherung) Die Versicherung ist nicht wirksam, wenn die Anmeldebedingungen nicht eingehalten werden. Die Versicherung ist nicht gültig, wenn bei Abschluss bereits die Bedingungen oder die Ereignisse, die zum Reiserücktritt führen, bereits eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Folgen des erworbenen Immundefektsyndroms, neuropsychiatrische Erkrankungen, Nerven- und Geisteskrankheiten. Ebenfalls ausgeschlossen sind Reiserücktritte wegen Unfällen infolge von: Krieg und Volksaufständen, Terroranschläge, Streiks, Naturkatastrophen, Teilnahme an Wettkämpfen, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherten, eingetretenen schulischen oder beruflichen Verpflichtungen. 3 EIGENANTEIL (Reiserücktrittsversicherung) Eventuelle Schadensersatzleistungen erfolgen nach Abzug des festen und absoluten Selbstbehalts in Höhe von Euro 50,00 pro Vorgang, der zu Lasten des Kunden bleiben muss und bei sonstiger Unwirksamkeit der Deckung nicht anderweitig versichert werden darf.

9 Versicherungsbedingungen B) ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN 4 GEGENSTAND DER VERSICHERUNG (Reiseabbruchversicherung) Der Versicherungsschutz deckt die Erstattung des nicht genutzten Anteils der Reisekosten, wenn der Kunde, dessen Familienangehörige (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter) oder der gleichzeitig angemeldete Reisegefährte gezwungen sind, die Reise aus einem der folgenden Gründe abzubrechen: a) Kranken-Rücktransport des Kunden/Versicherten; b) Krankenhauseinweisung des Kunden/Reisenden, die zum Abbruch der Reise führt; c) Vorzeitige Abreise, wenn der Reisende wegen Tod eines seiner Familienangehörigen (wie oben definiert) oder eines Familienangehörigen des gleichzeitig angemeldeten Reisegefährten vorzeitig an seinen Wohnsitz zurückreisen muss; d) Im Umfang von 50% des Reise-/Buchungsanteils ist die Erstattung auch zulässig, wenn der Abbruch der Reise / des Aufenthalts aufgrund Krankenhauseinweisung eines nicht an der Reise teilnehmenden Familienangehörigen erfolgt Die Erstattung entspricht den Kosten der bis zur Beendigung der Reise / des Aufenthalts fehlenden Tage. Für die Berechnung werden die bezahlten Gesamtkosten nach Abzug der Anmeldegebühr durch die Tage der Reisedauer geteilt. Auf jeden Fall kann die Erstattung nicht mehr als Euro 2.500,00 pro Ereignis betragen. Bei gleichzeitiger Anmeldung einer vorher gebildeten Reisegruppe kann sich die Definition Reisegefährten auf nur eine Person beziehen. 5 EIGENANTEIL Eventuelle Schadensersatzleistungen erfolgen nach Anrechnung Eigenanteils in Höhe von 10% mit einem Mindestbetrag von Euro 50,00 pro Vorgang, die zu Lasten des Versicherten bleiben muss und bei sonstiger Unwirksamkeit der Deckung nicht anderweitig versichert werden darf. 6 - VERHALTEN IM SCHADENSFALL Bei Stornierung der Reise: Die Ferienanlage / der Campingplatz, bei der / bei dem der versicherte Kunde gebucht hat, ist unverzüglich zu benachrichtigen. Falls die Stornierung auf einen der von der Versicherungsdeckung vorgesehenen Gründe zurückzuführen ist, muss der Versicherte innerhalb 5 Tagen nach Eintreten des Ereignisses, das zur Stornierung geführt hat, und jedenfalls bis spätestens 24 Uhr am geplanten Anreisedatum die UNIQA Protezione Spa Agenzia Generale di Trieste Via Machiavelli, TRIESTE (Tel ACD - Fax , info@safassicurazioni.com informieren und das ärztliche Attest oder sonstige Unterlagen in Bezug auf die Verzichtsgründe vorlegen. Bei Abbruch der bereits angetretenen Reise: Für den Erhalt der Erstattung des Reisekostenanteils muss der Versicherte die folgenden Unterlagen an die UNIQA Protezione Spa - Generalagentur von Triest, Via Machiavelli TRIEST, info@safassicurazioni.com (Tel ACD - Fax ) schicken: ärztliches Attest für den Kranken-Rücktransport; Todesschein oder Krankenhaus-Einweisungsschein; Familienstandsbescheinigung Buchungsschein 7 - TEILNAHME Die Teilnahme des einzelnen Versicherten an dieser Police erfolgt mittels Bezahlung der Reisekosten an den Versicherungsnehmer und Eigentümer der FERIENANLAGEN, ISA MAR, ISA RESIDENCE, VILLAGGIO BARRICATA und TENUTA GIARETTE. 8 - KLARSTELLUNG: Es wird klargestellt, dass die Versicherten bei Ausübung der Inhaberschaft des Vertrags dem Versicherungsnehmer gleichgestellt sind. 9 - BEZAHLUNG DER PRÄMIEN

10 Versicherungsbedingungen Jeden Monat muss der Versicherungsnehmer an UNIQA Protezione S.p.A. und an die Agentur von Triest die Listen mit den Versicherungsdeckungen schicken, die mit den Namen der Versicherten erstellt wurden. Am Ende jedes Versicherungsmonats muss die Regelung der effektiv geschuldeten Prämie mittels Ausstellung entsprechender Nachträge - seitens der Gesellschaft erfolgen. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, die entsprechende Prämie innerhalb 30 Tagen nach Ausstellungsdatum der entsprechenden Urkunde zu bezahlen.

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