VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DAS PREMIUM-HYBRIDHAUS

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1 1. Vertragsabschluss Der Bauherr, im folgenden Auftraggeber genannt, auch wenn es sich um mehrere Bauherren handelt, erteilt der Albert Fischer Hausbau GmbH, im folgenden Auftragnehmer genannt, den Auftrag zur Ausführung von Bauarbeiten entsprechend den nachfolgenden Vereinbarungen. Die Geschäftsleitung des Auftragnehmers nimmt den Auftrag durch schriftliche Bestätigung an, wobei das Bestätigungsschreiben Bestandteil des Auftrages wird. Der Auftrag beinhaltet die Erstellung des Bauvorhabens nach Maßgabe des Hausbauvertrages nebst seinen Vertragsunterlagen. Zusätze und Abweichungen von der Baubeschreibung und den Vertragsbedingungen werden zwischen den Parteien schriftlich vereinbart. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. 2. Finanzierung Mindestens vier Wochen vor Baubeginn ist seitens des Auftraggebers nachzuweisen, dass die Gesamtfinanzierung des geplanten Bauvorhabens sichergestellt ist. Der Auftraggeber versichert, dass sich das Baugrundstück bei Baubeginn in seinem Eigentum befindet bzw. ein notarieller Kaufvertrag geschlossen wurde. 3. Vertragsbedingungen und Bauzeit Grundlage dieses Hausbauvertrages sind die Bestimmungen des BGB in der jeweils gültigen Fassung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Bauvorhaben in der schriftlich vereinbarten Bauzeit zu errichten. Innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der Baugenehmigung verpflichtet sich der Auftragnehmer mit dem Baubeginn. Schlechtwettertage verlängern automatisch die Bauzeit. Vor Baubeginn liefert der Auftragnehmer den Nachweis über Abschluss der Rohbauversicherung, Bauherrenhaftpflichtversicherung und Bauleistungsversicherung. 4. Bauherrenleistungen Für die Erstellung eines Bauantrages werden Unterlagen (z. B. Lagepläne) für das betreffende Grundstück benötigt. Selbstverständlich ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei der Beschaffung derselben behilflich. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Dieses gilt sinngemäß auch für die Pläne und Nachweise über die Lage, Beschaffenheit, Nachbarbebauung, Be- und Entwässerung sowie die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Bebaubarkeit des Bauplatzes. Auch sind eventuell erforderliche Höhenpläne und ein Kanaltiefenplan zu beschaffen. Der Auftragnehmer ist bei seiner Kalkulation von den Bodenklassen 3 bis 5 ausgegangen. Unsere technische Abteilung wird den Auftraggeber zu den einzelnen Positionen der Planung und Bauausführung beraten. In diesem Gespräch wird der Auftraggeber auf eventuell für Baugenehmigung und sonstige durch Genehmigungen und Vorleistungen anfallenden Gebühren hingewiesen. Sollten die Genehmigungen Auflagen oder Seite 1 von 5

2 Empfehlungen enthalten, die vertraglich nicht vereinbart wurden, erstellt der Auftragnehmer ein Angebot über diese Leistungen. Für die Durchführung des Bauvorhabens wird der Auftragnehmer an der Baustelle eine Wasserversorgung und einen Stromanschluss mit einem Baustromkasten (380 Volt mit 32 Ampere Absicherung) einrichten. Die Verbrauchskosten bis zum Einbau der Verbrauchszähler sind im Vertragspreis enthalten. Eventuelle vom Auftraggeber gewünschte Maßnahmen zur Bautrocknung und deren Energiekosten können vom Auftragnehmer angeboten und ausgeführt werden. Bei der Baubegehung vor Baubeginn wird seitens der Bauleitung des Auftragnehmers das Grundstück besichtigt. Es muss festgestellt werden, dass der Baubereich frei von Gebäudeteilen, Baumbestand, Freileitungen und sonstigen Hindernissen ist. Ist dies nicht gegeben, wird die Bauleitung des Auftragnehmers ein entsprechendes Angebot für den Auftraggeber erstellen. Mit dem Bauherrn wird festgestellt, ob die erforderlichen Grenzsteine vorhanden sind. Für die Festlegung des Festpreises geht der Auftragnehmer davon aus, dass das zu bebauende Grundstück vom LKW mit einem Gesamtgewicht von 38 t direkt zu erreichen ist. Sollten weitere zusätzliche Leistungen notwendig werden wegen Hanglage des Grundstücks, mangelhafte Erreichbarkeit des Baufeldes, Anpassung des Gründungsniveaus an das Nachbar- oder Straßenniveaus, sonstige widrige Bodenverhältnisse, Abweichungen von den beschriebenen Bodenklassen, Bodenkontaminationen, unzugängliche Grenzmarken, Grundwasser, unzureichender Platz für die Lagerung des Bodenaushubes und dergleichen, wird grundsätzlich immer vor Ausführung der Arbeiten ein Angebot über Zusatzleistungen erstellt, dessen schriftliche Annahme für die Ausführung Voraussetzung ist. Das Baugrundrisiko trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber übernimmt die Bestellung der Hausanschlüsse, wobei der Auftragnehmer mit den beteiligten Fachunternehmen (Elektro-, Heizung, etc.) ihm beratend zur Seite steht. Über die Arbeiten zur Regen- und Schmutzwasserentwässerung kann der Auftragnehmer ein Kostenangebot erstellen und diese Arbeiten im eigenen Unternehmen ausführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur unverzüglichen Zahlung der durch die Versorgungsunternehmen angeforderten Kosten und Gebühren. Diese Verpflichtung wird in Kenntnis der Tatsache übernommen, dass nur bei einer rechtzeitigen und vollständigen Zahlung die Einhaltung der Termine gewährleistet ist. Eventuell in diesem Zusammenhang zu verzeichnende Verzögerungen können damit nicht zu Lasten des Auftragnehmers gehen. Zahlungsplan mit Keller 5. Vergütung 1. Fertig gestellter Bauantrag mit KfW Nachweis 6 % 2. Fundamentierung 10 % 3. Erstellung der Kellerdecke 15 % 4. Erstellung des tragenden EG-Mauerwerkes 15 % 5. Dacheindeckung 18 % 6. Fenstereinbau 7 % 7. Rohinstallation, Elektro, Heizung, Sanitär 7 % 8. Innenputz 7 % 9. Estrichlegung 7 % 10. Fliesen und Einbau der Wärmepumpe 6 % 11. Mängelfreie Hausübergabe/Übergabe des DEKRA-Qualitätszertifikates 2 % vor Schlüsselübergabe Seite 2 von 5

3 Zahlungsplan ohne Keller 1. Fertig gestellter Bauantrag mit KfW Nachweis 6 % 2. Fundamentierung 12 % 3. Erstellung des tragenden EG-Mauerwerkes 18 % 4. Richten des Daches 10 % 5. Dacheindeckung 10 % 6. Fenstereinbau 8 % 7. Rohinstallation, Elektro, Heizung, Sanitär 8 % 8. Innenputz 8 % 9. Estrichlegung 10 % 10. Fliesen und Einbau der Wärmepumpe 8 % 11. Mängelfreie Hausübergabe/Übergabe des 2 % DEKRA-Qualitätszertifikates vor Schlüsselübergabe Der Gesamtpreis ist in prozentualen Teilbeträgen entsprechend obigem Zahlungsplan nach Bestätigung des Bauleiters über die Fertigstellung eines Gewerkes innerhalb von acht Tagen auf dem Konto des Auftragnehmers gutzuschreiben. Der Gesamtpreis ist die auf Seite 1 des Vertrages vereinbarte Vergütung inklusive der kostenwirksamen Mehr- und Minderleistungen, soweit diese bereits bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Weitere Mehr-/Minderleistungen können auch nachträglich vereinbart werden. Diese Vereinbarungen werden Bestandteil des Vertrages. Nachträglich vereinbarte Mehr-/Minderleistungen werden über Einzelrechnungen separat abgerechnet. Die Teilbeträge sind jeweils fällig, nachdem die Fertigstellung des Gewerkes gemäß Zahlungsplan bzw. für den letzten Teilbetrag die Schlussabnahme durch den Bauleiter und ggf. die Abnahme der DEKRA in bankwirksamer Form schriftlich bestätigt ist. Der fällige Betrag ist innerhalb von acht Tagen auf dem Konto des Auftragnehmers gutzuschreiben. Vor der Hausübergabe wird eine förmliche Schlussabnahme durchgeführt. Für die nach dem Hausbauvertrag zu erbringenden Bauleistungen erhält der Auftragnehmer, die auf Seite 1 vereinbarte Vergütung. In diesem Betrag ist die derzeit geltende Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % enthalten. Diese Vergütung ist ein Festpreis. Den vereinbarten Festpreis garantiert der Auftragnehmer bis zur Fertigstellung des Gebäudes, sofern mit dem Bauvorhaben spätestens fünf Monate nach dem vertraglich vereinbarten Baubeginn begonnen wird. Beginnt der Bau später als fünf Monate nach dem vertraglich vereinbarten Termin gem. 3 und ist dies von dem Auftraggeber zu vertreten, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz der nachweislich entstandenen Kosten. Wird die gesetzliche Mehrwertsteuer vor dem Ende der vereinbarten Bauzeit gesenkt oder erhöht, so ändert sich der vereinbarte Festpreis um den entsprechenden Mehrwertsteueranteil. Sonderleistungen werden nur ausgeführt und berechnet, sofern sie schriftlich vom Auftraggeber beauftragt sind. Mit Baubeginn erhalten die Bauherren eine Fertigstellungsbürgschaft in Höhe von 10% der Vertragssumme. 6. Sonstiges Seite 3 von 5

4 Mehrere Personen als Auftraggeber bevollmächtigen sich durch Unterzeichnung dieser Vertragsbedingungen gegenseitig und sind einzelvertretungsberechtigt. Der Auftragnehmer darf davon ausgehen, dass die Erklärung eines Auftraggebers auch im Namen der anderen Auftraggeber erfolgt. Dies gilt nicht für die Entgegennahme der Kündigung oder den Ausspruch der Kündigung dieses Hausbauvertrages. Für die Durchführung des Bauvorhabens wird dem Auftragnehmer das Hausrecht übertragen. Der Auftraggeber hat das Recht, alleine oder mit weiteren Personen die Baustelle auf eigene Gefahr zu betreten, z.b. um sich vom Baustand zu überzeugen oder Eigenleistungen durchzuführen. Er hat dabei die Anweisungen des Bauleiters zu beachten. In Absprache mit dem Auftraggeber, ist der Auftragnehmer vor Übergabe des Hauses berechtigt, das von ihm erstellte Haus durch Bauinteressenten besichtigen zu lassen. Auch über die Bauzeit hinaus steht das fertig gestellte Haus für fotografische Außenaufnahmen zu Werbezwecken für den Auftragnehmer zur Verfügung. Muss dafür das Grundstück betreten werden, erfolgt selbstverständlich eine vorherige Terminabsprache. Der Abschluss von Versicherungen (Allgemeine Haftpflicht- und Feuerversicherung) für die Zeit nach der Hausübergabe wird dem Auftraggeber ausdrücklich empfohlen. Sollte es während der Bauzeit Unstimmigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bezüglich der Bauausführung geben, beauftragen die Parteien einen vereidigten Sachverständigen über die jeweilige Handwerkskammer, der für beide Seiten verbindlich entscheidet. Die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten trägt diejenige Partei, die aufgrund der Entscheidung des Sachverständigen in der Sache unterliegt, bzw. ggf. anteilig. Der Rechtsweg bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen im Ganzen oder teilweise durch Unternehmen Dritter ausführen zu lassen. Sollte eine Bestimmung dieses Auftrages rechtsunwirksam sein, wird der übrige Inhalt dieses Auftrages hiervon nicht berührt, sondern der rechtsunwirksame Teil sollte so ausgelegt werden, wie beide Parteien es beabsichtigt haben. 7. Haftung und Gewährleistung Der Auftragnehmer ist für sämtliche Arbeiten aus diesem Vertrag gegenüber dem Auftraggeber federführend und verantwortlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinerseits Fachfirmen zu beauftragen. Die Gewährleistung erfolgt gemäß BGB. Für alle übrigen beweglichen, feuerberührten, maschinellen, elektrotechnischen bzw. elektronischen Anlagen, Bauteilen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Gewährleistung 2 Jahre. Die weiteren Bedingungen zur Gewährleistung für technische Einrichtungen und mechanisch bewegte Teile oder für Verschleißteile im Sinne kurzlebiger Wirtschaftsgüter oder feuerberührter Teile richten sich nach den Geschäftsbedingungen der Hersteller bei Abschluss eines Wartungsvertrages durch den Auftraggeber mit einem vom Hersteller anerkannten Fachbetrieb. Elastische Fugen im Bereich von gefliesten Flächen, dienen der Abdichtung gegen eindringende Feuchtigkeit in die dahinter liegenden Bauteile. Diese Fugen werden mit der erforderlichen handwerklichen Sorgfalt bei der Herstellung des Bauvorhabens erstellt, verfügen aber nur über eine durch die Elastizität des Materials begrenzte Dehnfähigkeit. Hieraus folgt, dass diese Fugen eventuell abreißen können, wenn sich beispielsweise die Abstände zwischen Seite 4 von 5

5 Sockelfliesen und Fußbodenbelagsfliesen durch das nicht zu vermeidende Setzen" des Estrichs vergrößern. Diese elastischen Fugen sind somit Arbeitsfugen und unterliegen nicht der Gewährleistung. Eventuelle Zusagen über die Energieeffizienz des Hauses und die sich daraus ergebende Förderungswürdigkeit des Hauses gründen sich auf ein Paket von Maßnahmen, die erfahrungsgemäß notwendig sind um den Standard bei optimalen Bedingungen zu erreichen. Der Standard der Energieeffizienz ist abhängig von der Lage des Hauses auf dem Grundstück, der Hausgeometrie, der Größe der Fenster und anderen Faktoren. Zum Beispiel können einige vom Auftraggeber gewünschte Sonderleistungen, wie Fenstersprossen, den Wärmedurchgangswert der Fenster verschlechtern und zusätzliche Maßnahmen an anderen Stellen erforderlich machen. Sollten die konkreten Berechnungen ergeben, dass das Haus mit den im Standardleistungsumfang enthaltenen Maßnahmen den erwarteten Standard der Energieeffizienz nicht erreicht aus solchen und ähnlichen Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so werden die zusätzlich notwendigen Maßnahmen ermittelt und dem Auftraggeber angeboten. Der Auftraggeber wird von dem Auftragnehmer nach Hausübergabe eine Liste der beteiligten Handwerksunternehmen bekommen. Sämtliche Prüfberichte der ausführenden Handwerksfirmen werden den Bauherren nach Hausübergabe und Zahlung der letzten Rate ausgehändigt. Dies ändert jedoch nichts an der Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers. Bei Widersprüchen in den Vertragsunterlagen gibt die Reihenfolge der Vertragsunterlagen im Hausbauvertrag die Priorität an. Ort, Datum Unterschrift Baufrau / Bauherr Beauftragter der Albert Fischer Hausbau GmbH Seite 5 von 5

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