Prüfung vor Inbetriebnahme nach BetrSichV: Herausforderungen bei einer in Eigenverantwortung des Betreibers errichteten Dampfkesselanlage
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- Gotthilf Brahms
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1 Prüfung vor Inbetriebnahme nach BetrSichV: Herausforderungen bei einer in Eigenverantwortung des Betreibers errichteten Dampfkesselanlage Dipl.-Ing. Jörg Hendricks Geschäftsfeldleiter Kraftwerksbetrieb Dipl.-Ing. Bernhard Hoffmann Mitarbeiter CoC Betriebssicherheit
2 Das Projekt BoA 2&3 Neurath RWE Power hat in konsequenter Erneuerung des Kraftwerksparks im rheinischen Braunkohlerevier und zur Reduzierung der CO 2 -Emissionen zwei neue Kesselanlagen geplant, gebaut und letztes Jahr am Standort Neurath bei Grevenbroich in Betrieb genommen. Auf Grund des Bestrebens der Wirkungsgrad zu steigern wurde bei den Prozessparametern in dieser Leistungsklasse Neuland betreten. Die technischen Daten je Dampfkessel: Elektrische Leistung: MWel je Dampfkesselanlage Frischdampf Druck / Temperatur 295 bar 600 C HZÜ Druck / Temperatur 70 bar 605 C Brennstoffmassenstrom Dampfmenge 227 kg/s 2960 t/h 2
3 Das Projekt BoA 2&3 Neurath 3
4 Rahmenbedingungen Auf Grund der anspruchsvollen Technologie wurden die Anlagen in Verantwortung der RWE Power aus Anlagenteilen geplant, montiert, installiert und bereitgestellt. Da mit Beginn des Projekts 2003 erst wenige TRBSen veröffentlich waren, ergaben sich viele Grundsatzfragen: 1. Wer prüft wann und wie die Schnittstellen? 2. Wann, wie und für welche Anlagen sind behördliche Genehmigungen erforderlich? 3. Welche Aufgaben und Pflichten hat der Hersteller und welche der Betreiber? 4. Was sind konkrete Prüfinhalte der Prüfung vor Inbetriebnahme? 5. Wann erfolgen die Prüfschritte? 4
5 Der Rechtsrahmen Im Europäischen Recht sind Beschaffenheit und Benutzung von Arbeitsmitteln strikt getrennt. Diese Trennung wurde in Deutschland durch diverse Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz (Beschaffenheitsanforderungen) und die Betriebssicherheitsverordnung (Bereitstellung und Benutzung) umgesetzt. 5
6 Der Rechtsrahmen Zum Zeitpunkt der Antragstellung war unklar, welche Teile des Kraftwerkes eigentlich im Sinne der BetrSichV erlaubnisbedürftig sind. Eine Definition des Umfangs der Dampfkesselanlage erfolgte durch den Gesetzgeber erst mit der Veröffentlichung der TRBS 2141 im Jahre Man einigte sich daher zu Begin des Projekts zwischen Betreiber, Bezirksregierung und ZÜS (TÜV Rheinland) zunächst auf den Umfang der erlaubnisbedürftigen Anlage, wobei weitestgehend die bis dahin in der DampfkV definierte Beschreibung der zugehörigen Einrichtungen und Teile übernommen wurden. 6
7 Der Rechtsrahmen Die Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS) lösten im Laufe des Projektes nach und nach die entsprechenden TRD-Teile ab. So ist in 2008 in der TRBS 1201 Teil 2 auch die durch eine ZÜS durchzuführende Prüfung vor Inbetriebnahme ( 14 BetrSichV) detailliert spezifiziert worden. Im Absatz dieser TRBS ist auch der Umfang dieser Prüfung für Druckanlagen, die in Eigenherstellung durch den Betreiber/Arbeitgeber montiert und installiert wurden, geregelt. 7
8 Die Eigenherstellung der Dampfkesselanlage - Dampfkesselanlage in Teilanlagen untergliedert; - Lieferanten lieferten bis zu den definierten Schnittstellen inkl. der technischen Dokumentation; - Schutzeinrichtungen war eigenständiges Lieferpaket überwiegende Anzahl der Teilanlagen wurde nicht als funktionale Baugruppe geliefert; - In der Betriebsanleitung musste jeder Lieferant also Anforderungen an die Schutztechnik als offenen Punkt/ Restgefahr auflisten. Die max. Kräfte und Momente an den Schnittstellen waren anzugeben. 8
9 Das Projekt BoA 2&3 Neurath 1. Die Schnittstellen zwischen den einzelnen Anlagenteilen werden durch die zugelassene Überwachungsstelle vor Inbetriebnahme der Anlage hinsichtlich Montage und Installation geprüft. 2. Als Prüfdokumentation diente ausschließlich die im Rahmen der ermittelten Anforderungen an die Arbeitsmittel gemäß TRBS 1111 Abschnitt 3.1 vom Planer (Firma Alstom) erstellten Planungsunterlagen und die öffentlich-rechtlichen Dokumente der Hersteller (Betriebsanleitungen und Konformitätserklärungen). Problem: Inhalte der Betriebsanleitungen waren im vertraglich vereinbarten technischen Regelwerk nur abstrakt beschrieben. 9
10 Die Inbetriebnahmeprüfung nach 14 BetrSichV Auszug TRBS 1201 Teil 2: Bei der Eigenherstellung von Druckanlagen bzw. Teilen davon durch den Arbeitgeber/Betreiber, werden neben der Montage und Installation auch die im Zuge der Herstellung erforderlichen Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle/befähigte Person durchgeführt. Hierbei gilt hinsichtlich der Beschaffenheitsanforderungen der Anhang I der Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) als Stand der Technik. Die Übereinstimmung der Druckanlage bzw. deren Teile mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) wird im Rahmen einer Prüfung - entsprechend 12 Abs. 2 Nr. 2 BetrSichV - festgestellt. 10
11 Entlastet sich auf CE Schuldet Kontrolle Schnittstellen Entlastet sich auf CE Schuldet Kontrolle Schnittstellen Herstellerpflicht Betreiberpflicht ZÜS 14 BetrSichV Kessel Rohrltg.
12 Die Inbetriebnahmeprüfung nach 14 BetrSichV Aufgrund der Herstellung der Dampfkesselanlage in Eigenverantwortung des Betreibers, begann die Arbeit der ZÜS bereits zu einem frühen Zeitpunkt: - die Schnittstellen der Teilanlagen waren zu bewerten und die durch den Lieferanten auf der einen und den Hersteller (Betreiber) auf der anderen Seite durchzuführenden Prüfschritte (Benannte Stelle oder ZÜS) festzulegen; - die Durchführung der festgelegten Prüfungen war zu verfolgen; - es musste sichergestellt werden, dass gemäß 7 BetrSichV für Anlagenteile alle anzuwendenden CE-Anforderungen bzw. Anhang I eingehalten wurden. Hier bestand die Aufgabe der ZÜS darin, die Einbindung in die Dampfkesselanlage zu bewerten und Prüfungen festzulegen und durchzuführen. 12
13 Die Inbetriebnahmeprüfung nach 14 BetrSichV Der finale Prüfschritt der ZÜS war die Ausstellung der Bescheinigung der Prüfung vor Inbetriebnahme nach 14 BetrSichV, die vom Umfang her die in der TRBS 1201 Teil 2 beschriebenen Prüfschritte beinhaltet. Zu diesem Zeitpunkt mussten alle Prüfungen (Ordnungsprüfung, Aufstellungsprüfung, Funktionstest) durchgeführt sein. Die Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderung gemäß Anhang 1 DGRl und die Erfüllung der konkreten Anforderung der TRBS 1201 Teil 2 wurde somit in diesem Fall durch die ZÜS mit der Prüfbescheinigung bestätigt. 13
14 Die Inbetriebnahmeprüfung nach 14 BetrSichV Nach Veröffentlichung der TRBS 2141 im März 2007 bot sich im Projekt BOA 2&3 die Gelegenheit, die in Absatz 2 (11) definierte Einteilung der Dampfkesselanlage zu nutzen, um die Schnittstellen, bis zu denen die Sicherheitstechnische Bewertung (als Voraussetzung der Prüfung vor Inbetriebnahme) erfolgen sollte, festzulegen. Es erfolgte daher durch die RWE zunächst eine Zuordnung der Bauteile/Baugruppen (mit der entsprechenden Kraftwerkskennzeichnung (KKS)) zu den in der TRBS 2141 genannten Teilen einer Dampfkesselanlage. Anschließend konnte bauteil-/baugruppenspezifisch eine Angabe gemacht werden, auf Basis welcher Rechtsgrundlage das Inverkehrbringen erfolgte. 14
15 Die Inbetriebnahmeprüfung nach 14 BetrSichV Wenn möglich und sinnvoll, wurden zur Bestimmung der Schnittstellen, bis zu denen die Betrachtung der Dampfkesselanlage erfolgt, auf Systemschaltpläne (R&I) oder Zeichnungen Bezug genommen. Die herstellerspezifischen Angaben zur Konformität zu den Rechtsgrundlagen sowie wenn erforderlich Konformitätsbescheinigungen bzw. Prüfberichte der jeweiligen Benannten Stelle (BS) wurden dann ebenfalls zugeordnet. Weiterhin erfolgte eine Angabe zu den herstellerspezifischen Betriebsanleitungen. Der Prüfbericht zur übergeordneten Leittechnik (Kesselschutz), ist ebenfalls unter Nr. 12 Alle Überwachungs- und Sicherheitssysteme des Dampfkessels aufgelistet. BoA2&3_Unterlagen_Kessel_Block_F_Rev.01_Hä_ pdf 15
16 Fazit -Die in nationales Recht umgesetzte Rechtsetzung zum new approach beinhaltet selbst bei Anwendung harmonisierter technischer Normen einen Ermessenspielraum, der für die Realisierung konkretisiert werden muss (z.b. Betriebsanleitungen, Prüfkonzepte). -Es sollte von Anfang der Planung eine im Anlagenbereich erfahrene zugelassene Überwachungsstelle auch für die Anforderungen des Teil 2 der BetrSichV eingebunden werden, damit dieser Ermessensspielraum mit dem Ziel einer optimalen und effizienten Betriebsführung gestaltet werden kann. -Es konnte eine nachweisbare Optimierung der Inbetriebnahme und effizientere Prüfkonzepte erreicht werden. Weiterhin konnten nicht regelwerkskonforme, verfügbarkeits - einschränkende Sicherheitsanforderungen abgewehrt werden. 16
17 Dipl.-Ing. Jörg Hendricks Geschäftsfeldleiter Kraftwerksbetrieb TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Bereich Energiesysteme Dipl.-Ing. Bernhard Hoffmann Leiter Kompetenzcentrum Betriebssicherheit RWE Power AG Technische Dienste Theodor-Heuss-Str Energiestraße Mönchengladbach Grevenbroich Mobil:
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