Version: 2 Referenz: A94-30/ Datum: Original: EN. Erläuterndes Dokument: ECM-Vorschriften für Güterwagen. 1.
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- Matthias Albert
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1 OTIF ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER- NATIONAL CARRIAGE BY RAIL Version: 2 Referenz: A94-30/ Datum: Original: EN Erläuterndes Dokument: -Vorschriften für Güterwagen Dies ist ein erläuterndes Dokument, kein rechtsetzender Text. In diesem Dokument sollen die Grundsätze der -Vorschriften der OTIF (A 94-30/1.2012) vom 1. Mai 2012 erläutert werden. Der Inhalt des Dokuments ist rein informativ. Im Fall von Widersprüchen, Unvereinbarkeiten oder sonstigen Entsprechungsproblemen zwischen diesem Dokument und der Vorschrift, gilt dieses Dokument als fehlerhaft bzw. ungenau. 1. Einleitung Die Mitgliedstaaten müssen ein ausreichendes Maß an Vertrauen darein haben können, dass die auf ihrem Staatsgebiet betriebenen Güterwagen sicher hergestellt und gut instand gehalten werden. Abgesehen von grundlegenden betrieblichen Kontrollen ist es weder realistisch noch effizient, bei jedem Grenzübertritt eine vollständige technische Bewertung durchzuführen. Harmonisierte internationale Vorschriften betreffend Bau und Instandhaltung von Wagen sind daher notwendig. In der Vergangenheit wurden Technik- und Instandhaltungsvereinbarungen im Rahmen des RIV zwischen nationalen Eisenbahnunternehmen getroffen. Diese nationalen Eisenbahnen waren i.d.r. für alle Aspekte des Schienenverkehrs, einschließlich Betrieb, Betrieb der Infrastruktur, Instandhaltung und Sicherheitsvorschriften usw. zuständig. Heute sollten sich die OTIF-Vertragsstaaten auf zwei Pfeiler stützen, um sicherzustellen, dass ein Eisenbahnunternehmen Güterwagen im internationalen Verkehr sicher betreiben kann (siehe nachstehende Tabelle). Tel. (++41) Fax (++41) info@otif.org Gryphenhübeliweg 30 CH Berne/Bern
2 2 Sicherer Eisenbahnbetrieb: Die Eisenbahnunternehmen müssen die Nutzungsbedingungen und -beschränkungen des Wagens einhalten 1. Pfeiler: Zulassung technische Auslegung und Bau des Wagens Güterwagen müssen den geltenden ETV (WAG und NOI) entsprechen. Die Übereinstimmung muss von einer von Hersteller, Halter, Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber unabhängigen Bewertungsstelle bewertet und validiert werden. Die Übereinstimmung der technischen Auslegung und des Baus wird von einer unabhängigen Bewertungsstelle im Rahmen des zur technischen Zulassung führenden Verfahrens überprüft. Nach der Zulassung wird die Übereinstimmung unter Pfeiler 2 sichergestellt. 2. Pfeiler: Betrieb korrekte Instandhaltung des Wagens Jedem Güterwagen muss eine für die Instandhaltung zuständige Stelle () zugeteilt sein, deren Instandhaltungssystem den sicheren Betriebszustand des in ihrer Verantwortung stehenden Wagens gewährleisten muss. Die sichere und regelkonforme Übereinstimmung des Wagens und dessen betrieblichen und organisatorischen Umfeldes müssen fortlaufend sichergestellt sein. 1 Eisenbahnunternehmen dürfen den Wagen nur auf mit dem Wagen kompatibler Infrastruktur betreiben. Die Einhaltung des zweiten Pfeilers muss sichergestellt sein. Dieses Dokument erläutert die Vorschriften mit Bezug zu den im zweiten Pfeiler. (siehe - Vorschriften der OTIF A 94-30/ vom 1. Mai 2012). 2. Hauptakteure Mit der Liberalisierung des Eisenbahnsektors in der EU und einigen weiteren OTIF-Vertragsstaaten, kam es zu einer Neuzuordnung gewisser Aufgaben und Verantwortungen. Vorschriften werden nun beispielsweise auf Regierungsebene bestimmt und angenommen und nicht mehr zwischen Eisenbahnen vereinbart. Eine unabhängige Stelle muss prüfen, ob die Vorschriften eingehalten wurden. Akteure beim Betrieb von Güterwagen: Das Eisenbahnunternehmen betreibt Züge, der Halter besitzt oder betreibt Fahrzeuge, mit dem Ziel, Gewinne zu erwirtschaften, und die für die Instandhaltung zuständige Stelle () übernimmt die Verantwortung für die Instandhaltung des Fahrzeugs. All diese Aufgaben können von unterschiedlichen Stellen oder von einem einzigen Akteur wahrgenommen werden. Im internationalen Betrieb muss jederzeit und für jeden Wagen klar sein, wer der Halter 2, die und das Eisenbahnunternehmen ist. Jede Einrichtung, die die Anforderungen für erfüllt, kann die -Zertifizierung erhalten. Daher kann ein Halter oder Eisenbahnunternehmen gleichzeitig auch eine zertifizierte sein. 1 Z.B. durch Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethode zur Evaluierung und Bewertung von Risiken (ETV GEN-G) 2 Der Halter jedes Wagens ist durch die Fahrzeughalterkennzeichnung (VKM) ausgewiesen, einem auf dem Wagen angebrachten 3 bis 5-stelligen Buchstabencodes.
3 3 3. Grundsätze Die -Funktion kann von jeder Einrichtung wahrgenommen werden, die die -Anforderungen erfüllt, auch vom Eisenbahnunternehmen oder vom Halter. In jedem Fall sollten die - Zuständigkeiten separat ausgewiesen und von einer unabhängigen -Zertifizierungsstelle zertifiziert sein. (Teil 4 dieses Dokuments erläutert die Anforderungen an die -Zertifizierungsstellen). Nach der Zertifizierung muss eine einmal pro Jahr überprüft werden. Die zuständige jedes Vertragsstaates überwacht die. Die Fähigkeit einer, ihre Pflichten erfüllen zu können, muss von einer unabhängigen, in einem OTIF-Vertragsstaat anerkannten Bewertungsstelle bestätigt sein. Gemäß ATMF Artikel 15 3 ist das Eisenbahnunternehmen für den sicheren Betrieb seiner Züge verantwortlich und hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Fahrzeuge zu sorgen. Wagen im internationalen Verkehr werden i.d.r. von verschiedenen Eisenbahnunternehmen betrieben, während die gleich bleibt. Die -Vorschriften erleichtern den Eisenbahnunternehmen die praktische Wahrnehmung ihrer Verantwortung. Das Eisenbahnunternehmen hat dafür zu sorgen 3, dass jedem von ihm betriebenen Wagen eine zertifizierte zugeteilt ist. Wenn dies sichergestellt ist, kann das Eisenbahnunternehmen davon ausgehen, dass der Wagen korrekt instand gehalten wird. Wenn sich bei der Überprüfung ein Problem ergibt, sollte das Eisenbahnunternehmen über Verfahren verfügen, um das Problem zu lösen oder jegliche weitere Beförderung zu verweigern. Jedem im internationalen Verkehr betriebenen Wagen muss eine zugeteilt sein und das Eisenbahnunternehmen hat dies zu überprüfen, bevor es den Wagen einsetzt. Der Austausch der Informationen zwischen und den Eisenbahnunternehmen, die den Wagen betreiben ist unerlässlich. Jedes Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, der Informationen zu Betriebsleistung (km, tkm), Fehlfunktionen, Unfällen, Reparaturen usw. zukommen zu lassen. Die müssen über Mechanismen zum Empfang und zur Verwertung der von den Eisenbahnunternehmen erhaltenen Daten und zur Erstellung von für die Verwendung des Wagens relevanten Daten verfügen. Betriebsdatenbanken wie die RSRD 4 und die WIMO 5 können und Eisenbahnunternehmen bei diesem Datenaustausch helfen. Folgende Grafik zeigt die Hauptakteure und den Informationsaustausch. 3 Die nationalen Fahrzeugregister (NVR) können den Eisenbahnunternehmen bei der Überprüfung der dem Wagen zugeteilten zwar als Informationsquelle dienen, da das NVR aber kein Betriebsregister ist, kann dies nicht als Beweis herangezogen werden. 4 Rolling Stock Reference Databases (Datenbank für Rollmaterial) 5 Wagon and Intermodal Unit Operational Database (betriebliche Datenbank für Wagen und intermodale Einheiten)
4 4 OTIF VS in denen und/oder Halter ansässig sind OTIF VS in denen der Wagen betrieben wird Halter Technisches Dossier VKM Betriebs- Erlaubnis Instandhaltungdossier Eisenbahnunternehmen Instandhaltungsdaten Betriebsdaten Die müssen Informationen zur Betriebsleistung und dem technischen Zustand des Wagens mit allen Eisenbahnunternehmen teilen, die den Wagen betreiben. Dieser Informationsaustausch ist vertraglich festzulegen. In der Praxis existiert oft keine vertragliche Vereinbarung zwischen und Eisenbahnunternehmen. In diesen Fällen sollten die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Halter und Eisenbahnunternehmen den Austausch der relevanten Informationen sicherstellen Organisation und Befreiung von Verantwortung Ob eine Organisation eine werden kann muss von einer unabhängigen - Zertifizierungsstelle bewertet und bescheinigt werden. -Zertifizierungsstellen müssen die in Anhang II der -Vorschriften der OTIF dargelegten Kriterien erfüllen. Die -Zertifizierungsstelle kann sowohl eine Regierungseinrichtung wie auch ein privates Unternehmen sein. In Übereinstimmung mit den -Vorschriften der OTIF müssen die Vertragsstaaten dem Generalsekretär der OTIF alle Zertifizierungsstellen mit Geschäftssitz auf ihrem Staatsgebiet melden. Eine Liste aller Zertifizierungsstellen und zertifizierter mit Geschäftssitz in einem Nicht-EU- OTIF-Vertragsstaat ist in dem auf der Website der OTIF veröffentlichen -Register enthalten. Die Einträge der EU sind in der ERADIS Datenbank registriert, die von der Website der ERA aus zugänglich ist. Alle und -Zertifizierungsstellen sind entweder auf der Website der ERA oder auf der Website der OTIF registriert. 6 Informationsaustausch gemäß Artikel 5 2, 3 und 5 der -Vorschriften.
5 5 Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, eine -Zertifizierungsstelle auf ihrem Staatsgebiet zu haben, da existierende die Dienste der -Zertifizierungsstellen anderer Vertragsstaaten in Anspruch nehmen können. Die Existenz einer -Zertifizierungsstelle in einem bestimmten Vertragsstaat ist keine Voraussetzung für die Anwendung der -Vorschriften. Registrierte und -Zertifizierungsstellen können international arbeiten. Vertragsstaat 1 Vertragsstaat 2 Vertragsstaat 3 Zertifizierungsstelle - Zertifizierungsstelle - Zertifizierungsstelle certificate c Zertifikat a Zertifikat b Zertifikat d Das obige Diagramm zeigt, dass Vertragsstaaten über keine, eine oder mehrere Zertifizierungsstellen verfügen können. Diese Zertifizierungsstellen sind auch dazu berechtigt, antragstellende aus dem Ausland zu bewerten und zu zertifizieren. 5. Funktionen der Jedem Wagen muss eine zugeteilt sein. Diese trägt die volle Verantwortung für die Instandhaltung des Wagens. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die alle -Aufgaben zwangsläufig selbst ausführen muss, sie kann verschiedene Aufgaben unter ihrer Verantwortung auch outsourcen. Folgende Aufgaben sind in den -Vorschriften aufgeführt: a. Die Managementfunktion (a) zur Beaufsichtigung und Koordinierung der anderen Funktionen (b) bis (d) kann nicht ausgelagert werden. b. Die Instandhaltungsentwicklungsfunktion (b) mit Zuständigkeit für die Verwaltung der Instandhaltungsunterlagen. Diese Funktion beinhaltet das Konfigurationsmanagement, beispielsweise zur Weiterverfolgbarkeit der Instandhaltungsinformationen der relevanten Teile jedes Wagens. c. Die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion (c) zur Verwaltung der Aussetzung von Güterwagen zur Instandhaltung und deren Wiederinbetriebnahme. d. Die Instandhaltungserbringungsfunktion (d) zur Erbringung der technischen Instandhaltung eines Güterwagens oder von Teilen davon.
6 6 Auch wenn die einzelne Funktionen auslagern kann, trägt sie dennoch die letzte Verantwortung für das Ergebnis aller ausgelagerten Arbeiten. Folgendes Diagramm veranschaulicht die verschiedenen Funktionen (a) bis (d), in denen die Tätigkeiten der enthalten sind. (a) Managementfunktion (b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion Instandhaltungs- Regulatorische Übereinstimmung (c) Fuhrpark-Management- Funktion Logistik der Wagen (d) Instandhaltungserbringungsfunktion Workshop Technische Dokumentation Betriebliche Daten des Eisenbahnunternehmens Qualitätssicherung Konfigurationsmanagement 6. Die -Vorschriften der OTIF im Vergleich zu den EU-Vorschriften Die -Vorschriften der OTIF sind äquivalent zu den entsprechenden EU-Vorschriften 7. Anders ausgedrückt sind gemäß EU-Vorschriften zertifizierte zu gemäß OTIF-Vorschriften zertifizierten äquivalent. Zudem können -Zertifizierungsstellen in allen OTIF-Vertragsstaaten bewerten und zertifizieren, unabhängig davon, ob ihr Geschäftssitz innerhalb oder außerhalb der EU liegt. Die sogenannten Selbsterklärungen, die in Übereinstimmung mit Artikel 12(6) der EU-Verordnung innerhalb der EU gelten, sind von dem EU/OTIF-Äquivalenzerfordernis ausgenommen. Selbsterklärungen erfüllen die Anforderungen aus Artikel 15 2 ATMF nicht, wonach -Zertifizierungen von externen Prüfstellen ausgestellt werden müssen. -Selbsterklärungen sind innerhalb der OTIF nicht gültig. Allen Wagen im internationalen Güterverkehr außerhalb der EU (einschließlich aus der EU kommende Wagen) muss eine von einer - Zertifizierungstelle zertifizierte zugeteilt sein. In Artikel 7(8) der EU-Verordnung sind darüber hinaus die Beziehungen zwischen dem Sicherheitsmanagementsystem (SMS) der Eisenbahnunternehmen und der Verantwortung der festgelegt. 7 VERORDNUNG (EU) Nr. 445/2011 DER KOMMISSION vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007
7 7 Dank diesem Artikel können Eisenbahnunternehmen in der EU, die ihre Wagen selbst instand halten, ihre -Funktion im Rahmen der SMS-Zertifizierung bewerten lassen. Mangels harmonisierter SMS-Anforderungen innerhalb der OTIF besteht diese Möglichkeit für Eisenbahnunternehmen außerhalb der EU nicht. 7. Umsetzung Die -Vorschriften der OTIF sind am 1. Mai 2012 in Kraft getreten und werden schrittweise umgesetzt. Einige Schlüsseletappen und Pflichten sind nachstehend zusammengefasst: A. Bis 1. August 2012: Die Vertragsstaaten müssen dem Generalsekretär der OTIF die auf ihrem Staatsgebiet ansässigen -Zertifizierungsstellen melden. Zertifizierungsstellen dürfen auf der Grundlage von mit den -Vorschriften der OTIF äquivalentem nationalem Recht oder auf der Grundlage des MoU Zertifikate ausstellen 8. Diese Zertifikate laufen spätestens am 31. Mai 2015 aus. B. Bis 31. Mai 2014: Zertifikate für Instandhaltungsworkshops in Zusammenhang mit der Instandhaltungserbringungsfunktion (keine anderen Funktionen) können auf der Grundlage von mit den -Vorschriften der OTIF äquivalentem nationalem Recht ausgestellt werden. Diese Zertifikate laufen spätestens am 31. Mai 2017 aus. C. Ab 1. August 2012: Alle (neuen oder erneuerten) -Zertifikate müssen von einer Zertifizierungsstelle und gemäß den -Vorschriften ausgestellt werden. D. Ab 31. Mai 2013: Alle für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen müssen gemäß - Vorschriften zertifiziert sein. 8. Zusammenfassung Eine ist eine Einrichtung, welche die volle Verantwortung für die Instandhaltung eines Güterwagens trägt. werden gemäß den -Vorschriften von unabhängigen Zertifizierungsstellen bewertet und zertifiziert. Seit dem 31. Mai 2013 müssen alle gemäß -Vorschriften zertifiziert sein. Jedem international betriebenen Güterwagen muss eine zugeteilt sein. Das den Zug betreibende Eisenbahnunternehmen muss sicherstellen, nur Wagen zu verwenden, denen eine zugeteilt ist. Eisenbahnunternehmen und müssen die Informationen zu den Wagen austauschen. Sie können zur Unterstützung hierzu elektronische Datenbanken verwenden. 8 Memorandum of Understanding zur Festlegung der gemeinsamen Grundsätze eines Zertifizierungssystems der für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen, unterzeichnet von verschiedenen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz.
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