Rundschreiben 2016/xx Offenlegung Banken

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1 7. Juli 2015 Rundschreiben 2016/xx Offenlegung Banken Erläuterungsbericht (Totalrevision des FINMA-RS 08/22 Offenlegung Banken ) Laupenstrasse 27, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0)

2 Inhaltsverzeichnis 1 Die wesentlichsten Änderungen und Auswirkungen Hintergrund Erläuterungen zum totalrevidierten FINMA-RS 16/xx Offenlegung Banken Generelles Prinzip der Proportionalität Prinzip der Materialität Form und Fristen für die Offenlegung sowie Übergangsbestimmungen Standardisierte Offenlegungstabellen Weiteres Vorgehen Glossar /11

3 Kernpunkte Die FINMA passt ihr Rundschreiben zur Offenlegung von Banken an die weiterentwickelten internationalen Normen nach dem Basel III Regelwerk an. Sie gibt das totalrevidierte Rundschreiben in eine öffentliche Anhörung, die am 31. August 2015 abgeschlossen und danach ausgewertet wird. Basel III beinhaltet als internationale Rahmenvereinbarung auch Standards, nach denen Banken Informationen zu den bestehenden Risiken und den anrechenbaren und erforderlichen Eigenmitteln offenzulegen haben, so dass sich Marktteilnehmer ein aussagekräftiges Bild etwa über die Kapitalsituation machen können. Der Entwurf des FINMA-Rundschreibens 2016/xx "Offenlegung Banken" setzt die jüngst in diesem Bereich revidierten Vorgaben des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht in nationales Recht um. Es soll auf den 31. Dezember 2016 in Kraft treten (d.h. auch erste Offenlegung nach den revidierten Vorgaben per Stichtag 31. Dezember 2016). Offenlegungsstandards bezwecken eine Marktdisziplinierung, indem sich Marktteilnehmer wie etwa Analysten oder Investoren auf Basis der offengelegten Informationen ein fundiertes Urteil über die Risikolage, die Eigenmittel- wie auch die Liquiditätssituation der Institute bilden und entsprechend agieren können. Die revidierten Offenlegungsstandards des Basler Ausschusses verbessern diese Informations- und Entscheidungsgrundlagen. Auch gestatten sie, Institute besser miteinander zu vergleichen. Hierzu wurde die Offenlegung weiter standardisiert. Gesuchte Informationen können so schneller und in besser vergleichbarer Form gefunden und ausgewertet werden. Die FINMA nimmt diese Revision zum Anlass, kleine Institute der Aufsichtskategorien 4 und 5 grundsätzlich von einer detaillierten Offenlegung entlang der Basler Standards zu befreien und die Offenlegung auf bestimmte Bereiche zu beschränken, die auch für interessierte Einleger von Relevanz sind. Systemrelevante, grosse und mittelgrosse Institute der Aufsichtskategorien 1 bis 3 hingegen unterliegen den Basler Offenlegungsstandards in vollem Umfang. 1 Die wesentlichsten Änderungen und Auswirkungen Im Nachgang zur Finanzkrise wurde offensichtlich, dass die mit Basel II im Jahr 2007 eingeführten Offenlegungsstandards trotz der 2009 hinsichtlich Marktrisiken und Verbriefungen eingeführten Verbesserungen nicht wirksam genug waren, damit Banken Informationen in genügendem und auch hinreichend vergleichbarem Umfang publizieren. Entsprechend stehen Marktteilnehmern keine ausreichenden Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob eine Bank eine ihren Risiken angemessene Kapitalisierung aufweist. Auch sind die Informationen ungenügend, um im Quervergleich die Kapi- 3/11

4 talisierung von Banken effizient und sinnvoll beurteilen zu können. Dies betrifft insbesondere Banken, die Modellansätze anwenden. Die geänderten Offenlegungsstandards beseitigen diese identifizierten Schwächen. Hierzu werden einerseits standardisierte Tabellen in fixem Format für die Publikation jener Informationen vorgeschrieben, welche für Marktteilnehmer wesentlich sind, um insbesondere die angemessene Kapitalisierung zu beurteilen. Weitere nützliche Informationen sind in Form von in gewissem Rahmen flexiblen Tabellen zu publizieren. Auch kann eine Bank die offengelegten Informationen mit qualitativen Kommentaren zu Sondereffekten oder dem speziellen Risikoprofil der Bank ergänzen. Hinsichtlich Umfang der Offenlegung wie auch bzgl. der Offenlegungsfrequenz unterscheiden sich die neuen Basler Offenlegungsstandards nicht wesentlich von den mit Basel II anno 2007 eingeführten ersten Offenlegungsstandards. Zwecks besserer Vergleichbarkeit steht wie erwähnt die Standardisierung im Vordergrund, einerseits in der Form der Darstellung und andererseits in Gestalt einheitlicher Definitionen der offenzulegenden Informationen. Es wäre unangemessen, wenn Banken jedweder Grösse und Komplexität die Informationen in gleichem Detaillierungsgrad und gleicher Frequenz publizieren müssten. Wie bisher sieht daher die nationale Umsetzung weiterhin ein Proportionalitätsprinzip vor. Dieses definiert, welche Institute der vollen Offenlegung nach internationalen Standards unterliegen bzw. welche Institute von einer partiellen Offenlegung profitieren können. Neu wird dieses Proportionalitätsprinzip stärker an den FINMA- Aufsichtskategorien ausgerichtet statt primär daran, ob ein Institut mehr oder weniger als 200 Mio. CHF Mindesteigenmittel für Kreditrisiken aufweist. Für die gut 30 Institute der Aufsichtskategorien 1 bis 3 gelten unter dem revidierten Proportionalitätsprinzip direkt die Offenlegungsstandards nach internationalem Basel III Regelwerk. Für die verbleibenden rund 280 Institute der Aufsichtskategorien 4 und 5 gilt grundsätzlich die partielle Offenlegung. Bei dieser müssen nicht alle von Basel III vorgesehenen Tabellen bzw. die dazugehörigen Informationen publiziert werden, wenn Voraussetzungen wie etwa kein Halten von Verbriefungspositionen im Bankenbuch oder die Nicht-Anwendung von Modellansätzen erfüllt sind, wie es bei quasi allen kleinen Instituten ohnehin heute schon der Fall ist. Die Neuausrichtung des Proportionalitätsprinzips bedingt, dass drei Institute aus der Aufsichtskategorie 3 neu der vollen Offenlegung unterliegen, was angesichts der Grösse wie auch der internationalen Ausrichtung dieser Institute im Sinne des Basel III Rahmenkonzepts ist. Die neuen Offenlegungsstandards sind erstmals für den Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden. Ausgenommen sind noch jene Institute, die temporär den Schweizer Ansatz für Kreditrisiken bis längstens 31. Dezember 2018 anwenden. Für die übrigen Institute, namentlich die gut 30 Institute der Aufsichtskategorien 1 bis 3, impliziert die Einführung der revidierten Offenlegungsstandards einen grösseren, aber einmaligen Umstellungsaufwand. 2 Hintergrund Mit seinem umfassenden Reformpaket Basel III zog der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht die notwendigen Lehren aus der Finanzkrise. Neue Standards für eine quantitative und qualitative bessere Eigenmittelausstattung, eine umfassendere Abdeckung der Risiken durch Eigenmittel sowie insbe- 4/11

5 sondere auch eine zeitgemässe Liquiditätsregulierung wurden in den letzten Jahren auf internationaler Ebene verabschiedet und auch bereits in der Schweiz umgesetzt. Die Reformen und deren nationale Umsetzung sind noch nicht abgeschlossen. In der jüngeren Vergangenheit hat der Basler Ausschuss einen revidierten Standard im Bereich der Offenlegung und vier neue Standards im Bereich der Eigenmittelunterlegung von Kreditrisiken erlassen: Revidierter bzw. neuer Standard des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht Inkrafttreten Revised Pillar 3 disclosure requirements Capital requirements for banks equity investments in funds 2 The standardized approach for measuring counterparty credit risk exposures 3 Capital requirements for bank exposures to central counterparties Revisions to the securitisation framework Als Mitgliedsland des Basler Ausschusses setzt die Schweiz diese Standards ebenfalls in nationales Recht um, was die bereits erwähnten Anpassungen am FINMA-RS 08/22 Offenlegung Banken zur Folge hat. Die revidierten Offenlegungsstandards umfassen auch bereits die auf 2017 bzw in Kraft tretenden Revisionen im Kreditrisikobereich. Entsprechende Anpassungen am FINMA-RS 08/19 Kreditrisiken Banken sollen im November 2015 in Anhörung gegeben werden. 3 Erläuterungen zum totalrevidierten FINMA-RS 16/xx Offenlegung Banken 3.1 Generelles Die Revision der Offenlegungsvorschriften betrifft die erstmals mit Basel II und dem FINMA-RS 08/22 Offenlegung Banken ab 2007 eingeführten Regeln zur Offenlegung qualitativer und quantitativer Informationen zu den anrechenbaren und erforderlichen Eigenmitteln. Rückblickend sind diese Offenlegungsanforderungen zu wenig standardisiert, was die Vergleichbarkeit der bankseitigen Offenlegungen erschwert. Die verbesserten und unter Leitung der FINMA im Basler Ausschuss erarbeiteten Of und für Hintergrundinformationen: /11

6 fenlegungsvorschriften 6 sollen die vom Ausschuss beabsichtigte Marktdisziplin und Transparenz weiter erhöhen und damit die Glaubwürdigkeit von Basel III weiter steigern. Kernelement der neuen Offenlegung sind standardisierte Offenlegungstabellen. Sie definieren, wie qualitative und quantitative Informationen in leicht auffindbarer Form zu publizieren sind (vgl. Anhänge 1 und 2 des Rundschreibenentwurfs). Hierdurch ist es interessierten Kreisen effizienter und effektiver möglich, die seitens mehrerer Banken offengelegten Informationen miteinander zu vergleichen. Im Vergleich zum aktuellen Rundschreiben wurde der Abschnitt I Gegenstand rein redaktionell durch die Aufnahme der jüngsten Basler Standards zur Offenlegung aktualisiert. 7 Am Geltungsbereich (Abschnitt II) änderte sich nichts: Das Rundschreiben gilt weiterhin für alle Banken und Effektenhändler, wobei letztere keine Angaben zur Liquiditätssituation machen müssen. Auch die Finanzgruppen unter FINMA-Aufsicht unterstehen diesem Rundschreiben. Grundsätzlich bezieht sich die Pflicht zur Offenlegung auf die höchste konsolidierte Stufe (bei Gruppenstrukturen definiert sich der Umfang der Gruppe nach prudenziellen Kriterien). Hierdurch werden Gruppengesellschaften grundsätzlich von einer eigenen Offenlegung befreit, vorbehaltlich der etwas überarbeiteten zusätzlichen Anforderungen an grosse Banken (vgl. Abschnitt IX). Keine Änderungen erfuhr der Abschnitt X zu den besonderen Offenlegungspflichten für systemrelevante Institute. Die übrigen Abschnitte und insbesondere die Anhänge erfuhren hingegen grundlegende Änderungen, worauf im Weiteren näher eingegangen wird. Zusammenfassend werden die revidierten Offenlegungsanforderungen einen wesentlichen Umsetzungseffort bei den Instituten erfordern, auch weil nach den neuen Regeln erstmals bereits zum Stichtag 31. Dezember 2016 offenzulegen ist. Auf der anderen Seite verbessern die neuen Offenlegungsstandards die Transparenz wesentlich, was das Vertrauen von Investoren und Marktteilnehmern in die publizierten Informationen klar erhöhen wird. Institute, die bis längstens Ende 2018 noch den Schweizer Ansatz (SA-CH) für Kreditrisiken anwenden, sind von den revidierten Offenlegungsvorschriften noch nicht betroffen. Es erübrigte sich, die Offenlegungsregeln spezifisch auf den SA-CH anzupassen, da dies nur für wenige Jahre und für eine immer kleiner werdende Zahl an Instituten relevant wäre. 3.2 Prinzip der Proportionalität Das neue Rundschreiben setzt das Proportionalitätsprinzip in der Offenlegung fort, indem weiterhin eine Unterscheidung zwischen jenen Instituten erfolgt, die der vollen Offenlegung in Übereinstimmung mit den internationalen Standards des Basler Ausschusses unterliegen und jenen, die sich auf eine partielle Offenlegung beschränken können. Die hierzu zu erfüllenden Kriterien wurden grundlegend überarbeitet. Die neue Konzeption präsentiert sich folgendermassen: Die unverändert aus dem FINMA-RS 08/22 Offenlegung Banken übernommenen Teile sind gelb hinterlegt, entsprechend sind die Neuerungen schwarz auf weiss sichtbar. 6/11

7 Volle Offenlegung: Sie betrifft die systemrelevanten, grossen und mittelgrossen Institute, d.h. diejenigen in den FINMA-Aufsichtskategorien 1 bis 3. Partielle Offenlegung (vgl. Rz 14 17): Sofern keine Modellansätze verwendet werden und keine Verbriefungspositionen im Bankenbuch gehalten werden, profitieren die sehr kleinen und kleinen Institute in den FINMA-Aufsichtskategorien 4 und 5 von substantiellen Erleichterungen. Bestimmte Erleichterungen der partiellen Offenlegung fallen jedoch dahin, wenn die Mindesteigenmittel für das Kreditrisiko höher als 200 Mio. CHF sind oder die Mindesteigenmittel für das Gegenparteikreditrisiko 8 höher als 40 Mio. CHF. Die Grenze von 200 Mio. CHF findet sich bereits im derzeitigen Rundschreiben, bezog sich jedoch auf die gesamten Kreditrisiken. Neu gelten die 200 Mio. CHF nur auf die Kreditrisiken ohne Gegenparteikreditrisiken. Im Vergleich zur bestehenden Regulierung liegt dieser Schwellenwert also faktisch höher. Die hieraus resultierende Einteilung der Institute mit voller oder partieller Offenlegung entspricht sehr genau dem bisherigen Status Quo. Die erwähnenswerte Änderung ist, dass neu drei Institute der Aufsichtskategorie 3 nicht mehr von der partiellen Offenlegung werden profitieren können. Da diese Institute international tätig sind und grundsätzlich auch über kein einfaches Kreditrisikoprofil verfügen, ist diese Verschärfung jedoch begründet. Sie beseitigt auch einen Kritikpunkt aus der Überprüfung der nationalen Basel III Umsetzung durch den Basler Ausschuss im Rahmen des sogenannten RCAP 9. Der Anhang 1 gibt eine Übersicht aller zu publizierenden Tabellen, unter Angabe welche Tabellen bei partieller Offenlegung nicht zu publizieren sind. Die Publikationsfrequenz bei partieller Offenlegung ist hierbei stets jährlich, für alle Informationen. Dies ist eine Erleichterung im Vergleich zur vollen Offenlegung, bei der bestimmte Informationen zudem halbjährlich oder allenfalls auch quartalsweise zu publizieren sind. Inhaltlich beschränkt sich die heutige partielle Offenlegung auf die Angabe sehr weniger quantitativer Grössen im Freiformat und bleibt damit weit hinter den revidierten internationalen Standards zurück. 10 Letztere sehen einerseits die Publikation von quantitativen Informationen in Form standardisierter Tabellen vor. Ferner sind qualitative Informationen entlang gewisser Standards zu publizieren. Diese qualitativen Informationen zum Risikomanagement, zum Risikoprofil etc. sind nützliche Basisinformationen, um die quantitativen Angaben besser verstehen zu können. Für die Umsetzung der revidierten internationalen Standards hat sich die FINMA daher entschieden, den Umfang der partiellen Offenlegung inhaltlich zu erweitern. Von den insgesamt bis zu 48 Tabellen der vollen Offenlegung nach Basler Standards (vgl. Anhang 1 des Rundschreibenentwurfs) wird unter der neuen partiellen Offenlegung eine selektive Auswahl von sechs grundlegenden Tabellen bzw. die Publikation der entsprechenden Informationen verlangt (vgl. Rundschreibenentwurf, Anhang 1, letzte Spalte mit entsprechenden Angaben, welche Tabellen bzw. Informationen diese Auswahl umfasst). Bei drei dieser sechs Vgl. Glossar Regulatory Consistency Assessment Programme (RCAP): Assessment of Basel III regulations Switzerland ( Vgl. Rz FINMA-RS 08/22 "Offenlegung Banken". Offenzulegen sind einmal pro Jahr: anrechenbare Eigenmittel, wovon hartes Kernkapital, zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital; Eigenmittelanforderungen total sowie pro Risikoart; Kapitalquoten (CET1 usw.) sowie Eigenmitteldeckungsgradinformationen nach FINMA-RS 11/2 "Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken"; Leverage Ratio und LCR: jeweils Zähler, Nenner und Ratio. 7/11

8 Tabellen handelt es sich zudem um stark vereinfachte Versionen der entsprechenden Tabellen der vollen Offenlegung. Bei Überschreiten der Schwellenwerte für das Kreditrisiko oder das Gegenparteikreditrisiko sind weitere drei bzw. zwei Tabellen zu publizieren (vgl. Rz 15 bzw. 16 des Rundschreibenentwurfs). Über die volle Offenlegung mit bis zu 48 Tabellen punktuell hinaus gehen die zusätzlichen Anforderungen für grosse Banken (vgl. Abschnitt IX), d.h. jene Institute mit mehr als 4 Mia. CHF Mindesteigenmitteln für das Kreditrisiko (inkl. Gegenparteikreditrisiko) und wesentlicher internationaler Tätigkeit. Die diesbezüglichen Anforderungen wurden unter Berücksichtigung von in der Praxis aufgetretenen Interpretationsfragen überarbeitet und der Umfang der quartalsweise zu Eigenmitteln und Liquidität zu publizierenden Informationen vereinheitlicht. Diese Informationen müssen nicht nur auf konsolidierter Stufe, sondern auch für bedeutende Sub-Gruppen und einzelne Banktochtergesellschaften publiziert werden. Befindet sich eine Gruppe bzw. Tochter im Ausland, so kann die Offenlegung auf die Werte berechnet nach dort lokal gültigen Vorschriften abstellen. Für systemrelevante Institute in den Aufsichtskategorien 1 und 2 gelten damit im Sinne der Proportionalität die höchsten Anforderungen (vgl. Abschnitt X), die unverändert in den Rundschreibenentwurf übernommen wurden. 3.3 Prinzip der Materialität Die Offenlegungsanforderungen an alle Institute werden dadurch gemildert, dass unwesentliche Informationen nicht publiziert werden müssen. Dies kann der Fall sein, wenn ein Institut bestimmte Geschäftsaktivitäten nicht betreibt oder bestimmte aufsichtsrechtliche Ansätze nicht anwendet und somit keine oder relativ wie absolut nur sehr geringe Mindesteigenmittel für die fraglichen Positionen berechnet. Im Sinne des Materialitätsprinzips können daher Informationen weggelassen werden, wenn ihr Informationsgehalt unwesentlich ist und keinen Mehrwert für die Analyse hat. Weist ein Institut beispielweise praktisch keine Marktrisiken auf, so kann auf eine Publikation der diesbezüglichen Tabelleninformationen verzichtet werden. Diese Nicht-Publikation von Informationen muss allerdings begründet werden und durch eine summarische Angabe der Immaterialität ergänzt sein (im Beispiel: die Mindesteigenmittelinformation zu Marktrisiken in absoluter Höhe). Der Begriff der Materialität wird insbesondere im Kontext quantitativer Daten verwendet. Er findet insbesondere in der Rechnungslegung bei der Präsentation von Abschlüssen Anwendung. Auch hier ist Materialität stets ein subjektiver Begriff. Diese Subjektivität wirft per se Fragen hinsichtlich der Gleichbehandlung der Institute auf. Auch sind die Prüfer aufgrund der Subjektivität des Themas mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert, wenn sie die Situation der Beaufsichtigten aus buchhalterischer und aufsichtsrechtlicher Sicht beurteilen müssen. Zur Definition von Materialität kann kein bestimmter Schwellenwert angegeben werden, der unter allen Umständen angemessen ist. Ist die FINMA in der Situation, einen Aspekt im Aggregat einer Beurteilung unterziehen zu müssen, so erachtet sie es grundsätzlich als angemessen, bei Unterschreiten eines (relativen) Schwellenwerts von 5 % den Aspekt als unwesentlich einzustufen. Wird hingegen der Schwellenwert von 10 % überstiegen, kann nicht von Unwesentlichkeit ausgegangen werden. Der Bereich 5 10 % ist eine Grauzone, in der stets eine Einzelfallbeurteilung erforderlich ist. In diesem Fall muss stets besonders gut begründbar sein, dass ein Aspekt als unwesentlich betrachtet werden kann. 8/11

9 3.4 Form und Fristen für die Offenlegung sowie Übergangsbestimmungen Die offenzulegenden Informationen müssen im Internet in leicht zugänglicher Form publiziert werden. Es steht den Instituten frei, diese Informationen auch in den Geschäftsbericht zu integrieren, wenn dieser Bericht ebenfalls leicht im Internet zugänglich ist. Die Internetseite des Instituts muss nicht nur die aktuellen Publikationen beinhalten, sondern zumindest auch die der vorangegangenen vier Jahre. Diese Anforderung versteht sich in prospektiver Art und Weise, d.h. es ist rückwirkend keine Vergangenheitsdatenaufbereitung notwendig. Eine solche prospektive Erfüllung der Anforderungen ist auch bei einem Wechsel des Instituts von Aufsichtskategorie 4 nach i.d.r. 3 vorgesehen oder falls die Schwellenwerte von 200 Mio. CHF oder 40 Mio. CHF für die Mindesteigenmittel für das Kreditrisiko bzw. das Gegenparteikreditrisiko überschritten werden, was eine erweiterte partielle Offenlegung (vgl. Rz 15, 16) zur Folge hat. Die Offenlegungsfristen wurden unverändert übernommen, d.h. 4 Monate für die auf Basis des Jahresabschlusses basierenden Offenlegungen und 2 Monate für die auf Zwischenabschlüssen basierenden Daten. Die Frequenz der Offenlegungen ist weiterhin grundsätzlich jährlich oder halbjährlich. Quartalsweise zu publizieren sind die Tabelle 4 mit einem Überblick zu den nach Risiko gewichteten Positionen (RWA) sowie, aber nur bei Anwendung von Modellansätzen für Kreditrisiken bzw. Marktrisiken, die Tabellen 20, 30 und 40. Abweichend von den internationalen Offenlegungsstandards sieht der Rundschreibenentwurf vor, dass Banken auf die quartalsweise Publikation dieser Informationen verzichten können, wenn sie keine weiteren Quartalsinformationen publizieren. In diesem Fall sind diese Tabelleninformationen halbjährlich zu publizieren. Das Rundschreiben tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft. Die ersten Offenlegungen sind im Laufe der ersten Monate auf Basis der Daten per Stichtag 31. Dezember 2016 vorzunehmen. Unter der Annahme, dass das Geschäftsjahr einer Bank mit dem 31. Dezember 2016 endet, muss sie also ihre erste umfassende Offenlegung innert einer Frist von 4 Monaten nach dem Jahresende 2016 vornehmen. Für Banken, deren Geschäftsjahr nicht am 31. Dezember 2016 endet, ist die erste Offenlegung in 2017 auf Basis des relevanten Zwischenabschlusses vorzunehmen. Schliesst eine Bank beispielsweise am 30. September 2016 ihre Bücher, gilt Folgendes: Der Zwischenabschluss zum 31. Dezember 2016 dient als Basis für die Zwischenpublikation mit Frist bis Ende Februar 2017, sofern die Bank bestimmten quartalsweisen Offenlegungspflichten unterliegt. Andernfalls und bei halbjährlicher Offenlegungspflicht, erfolgt letztere bis Ende Mai 2017 auf Basis der Daten per 31. März Andernfalls ist die erste Offenlegung nach neuen Standards bis Ende Januar 2018 vorzunehmen, auf Basis des Jahresabschlusses per 31. September /11

10 3.5 Standardisierte Offenlegungstabellen Die standardisierten Offenlegungstabellen bilden das Kernstück der umfassend überarbeiteten Anhänge des Rundschreibens. Der Anhang 1 gibt eine Gesamtübersicht der Offenlegungspflichten in Form von maximal 48 relevanten Tabellen, wobei die Tabellen Nr. 3 bis 42 die neuen standardisierten Offenlegungstabellen sind, d.h. jene Tabellen, die einen Namen wie OVA (vgl. Spalte 2 Referenz Basler Mindeststandards ) tragen. Die Gesamtübersicht informiert weiter über die Art des Tabelleninhalts (qualitativ oder quantitative Informationen, wobei letztere in der Regel durch bestimmte Kommentare zu ergänzen sind). Weiter finden sich Angaben dazu, ob die Tabellen fix oder variabel sind. Die Struktur fixer Tabellen darf nicht geändert werden, flexible Tabellen dürfen in bestimmtem Umfang angepasst werden (bei Tabelle 6 ist dies sogar explizit gewünscht). Schliesslich ist auch die vorgeschriebene Publikationsfrequenz für die einzelnen Tabellen vermerkt. Der Anhang 2 enthält die Definition jeder einzelnen Tabelle: Die neuen Tabellen Nr. 3 bis 42 ersetzen die heutigen Mustertabellen 2 bis Inhaltlich weitestgehend unverändert zur heutigen Version ist die Tabelle 1 ( Zusammensetzung der anrechenbaren Eigenmittel / Überleitung ): aufgrund der geänderten Rechnungslegungsrichtlinien wurden hier lediglich die bisherigen Fussnoten 5 und 8 des FINMA-RS 08/22 Offenlegung Banken gestrichen. Bei der Tabelle 2 ( Zusammensetzung der regulatorisch anrechenbaren Eigenmittel / Darstellung der regulatorisch anrechenbaren Eigenmittel ) gab es keine Änderungen im Vergleich zur heutigen Version. Unverändert zur heutigen Version sind ebenso die Inhalte der Tabellen zu Kapitalinstrumenten (Tabelle 45), zur Leverage Ratio (Tabellen 46 und 47) und zur LCR (Tabelle 48). Die Offenlegung zu operationellen Risiken (Tabelle 43) basiert auf den heutigen Vorgaben, wurde aber um qualitative Angaben ergänzt. Die Offenlegung zu Zinsrisiken (Tabelle 44) präzisiert die bisher schon anzugebenden quantitativen Informationen und beinhaltet neu ebenfalls qualitative Informationspflichten. Der Anhang 3 informiert über Beziehungen der neuen Tabellen Nr untereinander. Der Anhang 4 schliesslich beinhaltet ohne Änderungen die Mustervorlage zur Offenlegung von Erleichterungen auf Stufe Einzelinstitut bei systemrelevanten Banken. 11 Die Inhalte der Tabellen 1 und 2 sowie 43 bis 48 sollen im Rahmen einer kommenden Revision der Basler Standards in das neue standardisierte Design überführt werden. Hierzu soll Ende 2015 ein Konsultativpapier veröffentlicht werden. 10/11

11 4 Weiteres Vorgehen Das Inkrafttreten des FINMA-RS 16/xx Offenlegung Banken ist per 31. Dezember 2016 vorgesehen, wobei die Offenlegung zum Stichtag 31. Dezember 2016 bereits nach den revidierten Offenlegungsregeln zu erfolgen hat. 5 Glossar ERV, Eigenmittelverordnung Gegenparteikreditrisiko Kreditrisiko SA-CH Securities Financing Transactions Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler: Sie regelt die anrechenbaren Eigenmittel, die mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risiken und deren Höhe, die Risikoverteilung und die besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken. Risiko, dass die Gegenpartei eines Geschäfts vor der endgültigen Abwicklung der mit dem Geschäft verbundenen Zahlungen ausfallen könnte (z.b. Derivatgeschäft). Ein wirtschaftlicher Verlust würde eintreten, falls die Transaktion oder das Portfolio der Transaktionen mit der betreffenden Gegenpartei zum Zeitpunkt des Ausfalls einen positiven Substanzwert aufweist. Anders als bei einem Darlehen, bei dem das Kreditrisiko einseitig ist und nur die kreditgebende Bank einem Verlustrisiko ausgesetzt ist, besteht beim Gegenparteikreditrisiko ein zweiseitiges Verlustrisiko: Der Marktwert der Transaktion kann für die eine wie die andere Gegenpartei positiv oder negativ sein. Der Marktwert ist unsicher und kann im Zeitablauf entsprechend der Entwicklung der zugrundeliegenden Marktfaktoren schwanken. Risiko, dass die kreditgebende Bank einen Verlust erleidet, weil ihre Gegenpartei vor der endgültigen Abwicklung der mit dem Geschäft verbundenen Zahlungen ausfallen könnte. Siehe auch Gegenparteikreditrisiko. Schweizer Standardansatz für Kreditrisiken nach altem Recht (Art. 38 der ehemaligen Eigenmittelverordnung vom 29. September 2006). Als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (securities financing transactions, SFT) gelten Repo- und repoähnliche Geschäfte, d.h. Wertpapierpensionsgeschäfte (repos and reverse repos), Wertpapierleihgeschäfte (securities lending and borrowing) und Wertpapierkredite (margin lending). 11/11

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