Deutscher Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie 2012

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1 S E R V I C E H A N D B U C H F Ü R A U S S T E L L E R - Fachausstellung - Deutscher Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie 2012 Berlin, Oktober 2012 ACHTUNG: neue Einlasssituation jeder Kongressteilnehmende und Ausstellende muss sich zum Kongress registrieren Passierscheine entfallen (s. Punkt A19) Messegelände / ICC Berlin Messedamm Berlin Deutschland Stand: April 2012

2 ACHTUNG: neue Einlasssituation jeder Kongressteilnehmende und Ausstellende muss sich zum Kongress registrieren Passierscheine entfallen (s. Punkt A19) I N H A L T: A. Allgemeine Ausstellungsinformationen B. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Intercongress GmbH für die Vermietung von Ausstellungsflächen C. Allgemeine Vertragsbedingungen des ICC Berlin D. Technische Richtlinien der Messe Berlin GmbH E. Geländeplan F. Service-Bestellvordrucke Einsendeschluss: an: 1. Ausstellerausweise Intercongress 2. Übersicht Abrufkontingente Hotels 3. Standbau/Teppich expofair 4. Mobiliar expofair 5. Prüfung genehmigungspflichtiger Bauten MB Service + Technik 6. Abhängungen, Hängep., Bespannungen MB Capital Services 7. Pkw-/Container- und Lkw-Stellplätze MB Capital Services 8. Speditionsdienstleistungen/ Einlagerung Schenker 9. Abfallentsorgung MB Capital Services 10. Blumendekoration MB Capital Services 11. Catering/Standbewirtung Capital Catering 12. Elektroinstallation MB Capital Services 13. Personal MB Capital Services 14. Standbewachung MB Capital Services 15. Standreinigung MB Capital Services 16. Telekommunikation Telefon/Fax MB Capital Services ISDN-Anschluss MB Capital Services Internetanschlüsse MB Capital Services 17. Wasserinstallation MB Capital Services 18. Musiknutzung bei Messen/Ausstellungen GEMA 19. Auf- und Abbauausweise Intercongress 20. Eintrittskarten für Kongressparty Intercongress

3 A. Allgemeine Ausstellungsinformationen 1. Kongress: Deutscher Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie Tagung der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie e.v. (DGOOC), 53. Tagung des Berufsverbandes der Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU), 76. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie e.v. (DGU) 2. Datum: Oktober Veranstaltungsorte: Messe Berlin ICC Berlin Messedamm 22 Neue Kantstraße Berlin Berlin Tel.: Tel.: Veranstalter: Intercongress GmbH 5. Kongresspräsidenten: für den BVOU: Dr. med. Andreas Gassen Orthopädie am Kö-Bogen Schadowplatz Düsseldorf für die DGOOC: Prof. Dr. med. habil. Wolfram Mittelmeier Universitätsklinikum Rostock (AöR) Orthopädische Klinik und Poliklinik Doberaner Str Rostock für die DGU: Prof. Dr. med. Christoph Josten Universitätsklinikum Leipzig AöR Klinik für Unfall-, Wiederherstellungs- und Plast. Chirurgie Liebigstr Leipzig 6. Ausstellungsleitung: Intercongress GmbH Lisa Dewes Wilhelmstr Wiesbaden Tel.: Fax: lisa.dewes@intercongress.de 7. Ausstellungsflächen: im ICC: Brückenfoyer, Hauptfoyer, Mittelfoyer, Seitenfoyer blau und rot im Messegelände: Hallen 13, 14.1, 14.2, 15.1, 15.2, 16, max. Bauhöhe: im ICC: zwischen 2,30 m und. 9,20 m (s. Plan) Hallen 14.1, 15.1: zwischen 3,99 m und. 6,06 m (s. Plan) Hallen 14.2, 15.2: zwischen 2,30 m und. 3,85 m (s. Plan) Halle 17: 7,00 m

4 Zweigeschossige Standbauten und Bauhöhen ab 4,00 m sind in jedem Fall genehmigungspflichtig (vgl. Bestellformular 5 anbei)! 9. Bodenbeläge: im ICC: anthrazitfarbener Teppichboden Hallen 13, 14.1: Holzplatten (bitte unbedingt Bodenbelag verlegen!) Hallen 14.2, 15.2: graue Teppichfliesen + teilweise blauer Teppich Hallen 15.1, 16, 17: Holzplatten (bitte unbedingt Bodenbelag verlegen!) 10. Bedingungen: Gemäß Allg. Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Ausstellungsflächen der Intercongress GmbH (vgl. B) und Allg. und technische Vertragsbedingungen des ICC Berlin (vgl. C) und der Messe Berlin (vgl. D). 11. Termine: Aufbau und Anlieferung: Messegelände (Hallen 13, 14.1, 15.1, 16,17): Freitag, :00 20:00 Uhr Samstag, :00 20:00 Uhr Sonntag, :00 20:00 Uhr Montag, :00 18:00 Uhr Messegelände (Halle 14.2, 15.2): Montag, :00 20:00 Uhr ICC: Montag, :00 20:00 Uhr Öffnungszeiten der Ausstellung während des Kongresses: Dienstag, :00 18:00 Uhr Mittwoch, :00 18:00 Uhr Donnerstag, :00 18:00 Uhr Freitag, :00 16:30 Uhr Von 7:00 bis 8:30 Uhr bzw. nach 18:00 Uhr (Freitag 16:30 Uhr) können Personen mit gültigem Ausstellerausweis auch die Eingänge Nord und Süd im ICC nutzen. Von 8:30 bis 18:00 Uhr (Freitag 16:30 Uhr) ist NUR der Haupteingang Kleiner Stern geöffnet. Abbau: ICC: Freitag, :30 22:00 Uhr Messegelände (Halle 14.2, 15.2): Freitag, :30 22:00 Uhr Messegelände (Hallen 13, 14.1, 15.1, 16,17): Freitag, :30 22:00 Uhr Samstag, :00 22:00 Uhr Bitte senden Sie eine an julia.hennen@intercongress.de bzgl. Anfragen nach einem kostenpflichtigen vorgezogenem Aufbau bzw. einem kostenpflichtigen verlängerten Abbau. Im Interesse aller Aussteller und Kongressteilnehmer ist es untersagt, den Abbau vor Freitag, , 16:30 Uhr vorzunehmen. Vorzeitiges Abbauen oder teilweises Räumen der Stände ist nicht statthaft und wird mit einer Vertragsstrafe von 50% der Standmiete geahndet. Bei vorzeitigem Abbau wird zudem automatisch 1 Treue-Punkt abgezogen.

5 12. Anlieferung: Für Ausstellungsstände im Messegelände (Halle 13 17): über Tor 9 zum Funkturminnenhof Für Ausstellungsstände im ICC (Brückenfoyer, Hauptfoyer, Mittelfoyer, Seitenfoyer blau und rot): über den ICC Wirtschaftshof, Einfahrt Neue Kantstraße Bitte bestellen Sie rechtzeitig einen Gabelstapler und bringen Sie eigene Hubwagen oder sonstige Transportmittel (mit Gummibelägen!) mit. (vgl. Bestellformulare 8). Bitte beachten Sie, dass die Messe Berlin eine Einfahrtkaution ab 100,- für 2 5 Std. Aufenthalt auf dem Messegelände und im Wirtschaftsinnenhof verlangt (nach Fahrzeuggröße gestaffelt). WICHTIG: Der Wirtschaftshof des ICC Berlin und das gesamte Messegelände Berlin befinden sich innerhalb der Umweltzone. Für Anlieferungen in diesem Bereich wird daher eine Umweltplakette benötigt! Bitte beachten Sie, dass die Messe Berlin keine Haftung für angelieferte Waren übernimmt. Bei Anlieferung sollte sicher gestellt sein, dass der Stand besetzt ist und eine verantwortliche Person die Lieferung entgegen nehmen kann. 13. Einlagerung: Mit der Einlagerung müssen Sie die Partnerspedition Schenker beauftragen (vgl. Bestellformulare 8), da im ICC/Messegelände keine andere Lagermöglichkeit besteht. 14. Parkmöglichkeiten: Kostenlose Lkw-Parkplätze stehen auf dem Parkplatz AVUS Nordkurve zur Verfügung, kostenlose Pkw-Parkplätze in begrenzter Anzahl gegenüber dem Haupteingang Kleiner Stern. Für kostenpflichtige Parkplätze auf P 3 direkt vor Halle 17 bitte entsprechende Parkscheine reservieren (Bestellformulare 7)! 15. Öffentl. Verkehrsmittel: S-Bahn: S41, S42, S45, S46 und S47 Messe Nord/ICC oder: S7 und S9 Westkreuz (kurzer Fußweg), U-Bahn: U2 Kaiserdamm (Fußweg ca. 5 Min.), Bus: X34, X49, 104, 139, 149, 218 Messedamm/ZOB/ICC. 16. Hotelreservierung: direkt über die Hotels unter dem Stichwort Intercongress (vgl. dazu bitte Formular 2 Abrufkontingente Hotels ) 17. Ausstellerausweise: Angeforderte Ausweise (vgl. Bestellformular 1) liegen ab dem am Aussteller-Service-Counter in Halle 17 neben der Registrierung bereit. Die Ausweise ermöglichen auch den Zutritt zu den Vorträgen. Da wir aus Sicherheitsgründen eine zentrale Einlasskontrolle direkt nach der Anmeldung durchführen müssen, bitten wir Sie, Ausweise in ausreichender Anzahl zu bestellen und Ihr Standpersonal entsprechend zu informieren. 18. Auf-/Abbauausweise: Müssen aus Sicherheitsgründen IMMER SICHTBAR getragen werden (vgl. Bestellformular 19 anbei).

6 19. Einlasskarten: vgl. Bestellformular 1 U. a. auf Grund des Pharmakodex dürfen von Seiten des Veranstalters keine Passierscheine mehr ausgegeben werden. Daher entfällt ab 2012 der Passierschein, alle Personen, die Zutritt zum Kongressgelände wünschen, müssen sich im Vorfeld per Formular, per Internet oder vor Ort registrieren. Alle Ausstellende müssen über einen Ausstellerausweise verfügen. Falls von Ärzten / mediz. Fachpersonal der Besuch der Industrieausstellung mit Satellitenprogramm ohne Vorträge gewünscht wird, werden zukünftig 20,- am Tag berechnet (ohne Zertifizierung, ohne Besuch des Wissenschaftliches Programms). Paketdienste und sonstige Zulieferer müssen sich am Aussteller- Servicecounter in Halle 17 anmelden. Ggf. wird dann ein Teammitglied die Person zum Stand begleiten. 20. Standbau: vgl. Bestellformular 3. Standbauwände zu Nachbarständen müssen oberhalb 2,50 m weiß, ohne jegliche Werbung gestaltet werden. 21. Mobiliar: vgl. Bestellformular Abfallentsorgung: Jeder Aussteller/Messebauer ist zur Entsorgung der Wertstoffgemische verpflichtet. Zurückgelassener Müll wird zu Lasten des Ausstellers entsorgt. Bitte vermeiden Sie Abfall und damit Kosten, indem Sie Ihr Leergut wieder mitnehmen. Bitte senden Sie unbedingt das Formular 9 Abfallentsorgung an die Messe Berlin (MB Capital Services) zurück. Erfolgt keine Rücksendung dieses Bestellscheins, kann eine erhöhte Gebühr als Ausgleich für den Entsorgungsaufwand nach dem Abbau berechnet werden! 23. Blumendekoration: vgl. Bestellformular Catering: Für die gastronomische Versorgung steht Ihnen die Capital Catering GmbH jederzeit zur Verfügung (vgl. Bestellformulare 11). Ihr obliegt das alleinige Bewirtschaftungsrecht, Fremdcatering ist daher nicht gestattet. Ausnahmen von dieser Regel können nur durch die Capital Catering GmbH genehmigt werden und sind nur in Verbindung mit einer vereinbarten Abgeltung wirksam. 25. Elektroinstallation: vgl. Bestellformular Haftung: Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden am Ausstellungsgut und an der Standausrüstung, auch nicht für Folgeschäden. Für Objektdiebstahl kann weder der Veranstalter, der Organisator noch die Messe Berlin GmbH Haftung übernehmen. Versicherung: Den Ausstellern wird dringend empfohlen, ihren Stand, ihr Ausstellungsgut und ihre Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern. Gern sind wir Ihnen behilflich, eine entsprechende Versicherung über unseren Partner das German Convention Bureau (GCB) abzuschließen. 28. Sonstiges Personal: vgl. Bestellformular Wachdienst: Eine allgemeine nächtliche Aufsicht ist nur in Form von

7 Wachmännern gewährleistet, die durch die Foyers/Hallen streifen. Für die Beaufsichtigung des einzelnen Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Ausstellung. Die Bestellung eines Standbewachungsdienstes für wertvolle Ausstellungsgüter über die Messe Berlin wird empfohlen. (vgl. Bestellformular 14). 30. Standreinigung: Individuelle Standreinigung ist über Bestellformular 15 zu bestellen. Die Reinigung der Hallengänge ist in den Mietnebenkosten enthalten. 31. Präsentationstechnik: Bitte buchen Sie Präsentationsmaterialien direkt aus dem Mietkatalog unseres Partners Estensis: Auf der linken Seite der Homepage können Sie unter DOWNLOADS den aktuellen Mietkatalog herunterladen. Bitte benutzen Sie das Bestellformular im Mietkatalog als Fax an Estensis oder senden Sie eine an 32. Telekommunikation: Telefon-, Fax-, ISDN- und Internet-Anschlüsse können Sie bei der Messe Berlin bestellen (vgl. Formulare 16). Im Kongressgelände steht WLAN kostenlos zur Verfügung. 33. Wasserinstallation: vgl. Bestellformular 17 anbei. In den Foyers des ICC sind Wasseranschlüsse allerdings kaum und nur nach Prüfung möglich. 34. Aktivitäten außerhalb Aktivitäten der Aussteller außerhalb der angemieteten des Standes: Standfläche, wie z.b. Besucherbefragungen, Werbeläufer o.ä. sind nicht erwünscht. Werbung außerhalb der Standfläche ist genehmigungspflichtig und kann ggf. separat als kongressgebundenes Marketing ab ,- zzgl. MwSt. über Intercongress gebucht werden. 35. Genehmigungen: Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass die für seine und die Tätigkeit seiner Beauftragten auf dem Stand erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorhanden sind (auch GEMA siehe Bestellformular 18) und die geltenden Vorschriften eingehalten werden. 36. Kongresslogo: Die Verwendung des Kongresslogos darf nur zum Zweck der Einladung zum Kongress erfolgen. Eine anderweitige Nutzung ist unter Androhung von Konventionalstrafe verboten. 37. Pressegespräche: Pressegespräche dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie offiziell über Thieme (Frau Döbler, Tel , angemeldet und durch alle 3 Präsidenten freigegeben wurden. 38. MwSt.-Rückerstattung: Unternehmen, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben und zudem in Deutschland keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze haben, können die von der Intercongress GmbH berechnete Mehrwertsteuer vom Bundeszentralamt für Steuern in Bonn zurückfordern. Bitte erkundigen Sie sich schnellstmöglich(es gibt Ausschlussfristen!) im Internet unter ob und wie Sie gezahlte Steuern zurückerhalten.

8 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Ausstellungsflächen 1. Allgemeines 1.1. Vertragspartner des Mietvertrages sind der Veranstalter und der Aussteller. In den Kongressdrucksachen (Einladungs-/Vor-/Hauptprogramm) wird ausgewiesen, wer der Veranstalter der Veranstaltung ist. Falls Intercongress GmbH nicht selbst als Veranstalter auftritt, wird der Veranstalter bei Abschluss, Änderung und Ausübung von Gestaltungsrechten sowie bei der Durchführung des Vertrages von der Intercongress GmbH, Wilhelmstr. 7, Wiesbaden (im Folgenden: IC"), vertreten Die Leistungen des Ausstellers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für die Teilnahme des Ausstellers an künftigen Veranstaltungen des Veranstalters, sofern dieser auch insoweit von IC vertreten wird. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ihnen entgegenstehende Bedingungen des Ausstellers werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn der Veranstalter seine Leistungen ohne weitere Vorbehalte ausführt. 2. Angebot und Vertragsabschluss 2.1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bzgl. der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. Das Vertragsangebot des Ausstellers erfolgt durch Einsendung des ausgefüllten Anmeldeformulars. Der Aussteller ist bis vier Wochen nach Ablauf der dort angegebenen Anmeldefrist an dieses Angebot gebunden. Ist die Anmeldefrist bereits abgelaufen, so ist der Aussteller bis vier Wochen nach Abgabe seines Angebotes an dieses gebunden. Handelt es sich um einen Kaufmann, so ist der Inhalt der Standbestätigung für den Vertrag auch dann maßgeblich, wenn er vom Inhalt der Anmeldung abweicht und der Aussteller nicht innerhalb von 14 Tagen der Änderung widerspricht Vertragsinhalt werden auch die Hausordnung, das Warenverzeichnis sowie die organisatorischen und technischen Bestimmungen, die dem Aussteller vor der Veranstaltung zugehen. 3. Zulassung zur Veranstaltung 3.1. IC entscheidet nach Rücksprache mit dem Veranstalter über die Zulassung eines Ausstellers. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung Die Veranstaltung steht in erster Linie Herstellerfirmen offen. Vertriebsfirmen und Importeure können nur als Aussteller zugelassen werden, wenn sie das Exklusivvertriebsrecht für die Bundesrepublik Deutschland nachweisen können. Für gleiche Erzeugnisse eines Herstellers darf nur jeweils ein Stand gemietet und für die Ausstellung verwendet werden. Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, dass der Aussteller diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Veranstalter vom Vertrag zurück treten Der Aussteller darf den Stand nur selbst nutzen. Die vollständige oder teilweise Überlassung an andere Unternehmer bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Dieser darf den Preis (Ziff. 6) erhöhen. Die Mitaussteller haften für alle Vertragspflichten als Gesamtschuldner. 4. Zuweisungen der Ausstellungsflächen 4.1. Die Zuweisung der Standflächen erfolgt nach Eingang der Anmeldung. Es entscheidet das Eingangsdatum bei IC IC behält sich vor, dem Aussteller abweichend von der Standbestätigung nachträglich einen Stand in anderer Lage zuzuweisen, die Größe seiner Ausstellungsfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände oder zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen. Sofern eine solche Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters für den Aussteller zumutbar ist, ein Festhalten an der Standbestätigung aber für den Veranstalter zu einer unzumutbaren Härte führen würde, darf dieser vom Vertrag zurücktreten. 5. Standbau und Standgestaltung 5.1. Standbau und Standgestaltung müssen den allgemeinen wettbewerbs- und ordnungsrechtlichen Regeln und technischen Schutzvorschriften entsprechen. Visuelle und akustische Belästigungen der benachbarten Stände oder Verkehrsbehinderungen auf den Stand- und Gangflächen dürfen nicht entstehen Die Stände müssen während der Öffnungszeiten personell besetzt und mit Ausstellungsgut bestückt sein. Ein verfrühter Abbau ist nicht gestattet Es dürfen nur Gegenstände ausgestellt werden, die dem Ausstellungsprogramm entsprechen, angemeldet und fabrikneu sind. Andere Gegenstände dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die Darstellung bzw. den Funktionsablauf des zulässigen Ausstellungsobjektes unabdingbar erforderlich ist Der Verkauf von Ausstellungsware - auch von Messemustern, Software und Fachliteratur - an Privatpersonen ist außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten unzulässig; im Übrigen sind die Vorschriften der Preisangabenverordnung zu beachten Der Veranstalter ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände auf Kosten des Ausstellers vom Stand zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn ihre Ausstellung unzulässig ist und der Aussteller sie auf Aufforderung durch den Veranstalter nicht unverzüglich entfernt. Ist die Entfernung des Gegenstandes nicht möglich oder für die Herstellung eines zuverlässigen Zustandes nicht genügend, darf der Veranstalter den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. 6. Preise 6.1. Die angegebenen Preise gelten pro angefangenen Quadratmeter Standfläche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein Abzug für Hallenstützen erfolgt nicht. Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Pauschalpreise für die gesamte Ausstellungszeit einschließlich der Auf- und Abbautage Nebenkosten für Strom, Mobiliar, Blumen, Dekoration etc. werden gesondert berechnet. Für Mitaussteller werden zusätzliche Gebühren erhoben. 7. Zahlungsbedingungen 7.1. Die Standmiete ist zzgl. einer vom Veranstalter festzulegenden angemessenen Vorauszahlung auf die Nebenkosten und zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer ohne Abzug mit Anmeldung und Erteilung einer Rechnung durch IC zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ausschließlich auf ein noch zu benennendes Sonderkonto zu leisten Ist der Aussteller mit einer Zahlung im Verzug, so darf der Veranstalter Verzugszinsen in Höhe von 5% p. a. über dem bei Verzugseintritt geltenden Basiszins fordern. Soweit nur Kaufleute an dem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen bei Verzug 8% über dem Basiszins. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Dem Aussteller bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Ist der Aussteller Kaufmann, ist er zwei Wochen nach Absendung der Rechnung zur Zahlung der genannten Zinsen verpflichtet, ohne dass es einer Mahnung bedarf Bei der Verwertung derjenigen Gegenstände, an denen dem Veranstalter ein Vermieterpfandrecht zusteht, ist dieser frei; die gesetzlichen Vorschriften sind, soweit gesetzlich zulässig, abgedungen Der Aussteller kann gegen Forderungen des Veranstalters aus dem Mietvertrag nur solche Forderungen aufrechnen und nur hinsichtlich solcher Forderungen ein Rückbehaltungsrecht geltend machen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 8. Änderungs- und Rücktrittsvorbehalte 8.1. Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund (z. B. Arbeitskampf, höhere Gewalt) zu verlegen, zu kürzen, zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Er wird dem Aussteller dies unverzüglich mitteilen. Im Fall einer Verlegung oder Kürzung wird er den Aussteller auffordern, binnen einer angemessenen Frist (in der Regel zwei Wochen) zu erklären, ob er hiermit einverstanden ist. Widerspricht der Aussteller innerhalb dieser Frist nicht der Verlegung oder Kürzung, gilt seine Zustimmung als erteilt. Der Veranstalter wird den Aussteller mit der Fristsetzung auf die Bedeutung seines Schweigens ausdrücklich hinweisen. Widerspricht der Aussteller, darf der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten Sollte der Kongress aus Gründen, die nicht von IC zu vertreten sind (z.b. Naturkatastrophen, Streik oder höhere Gewalt) nicht oder nicht in der angebotenen und gebuchten Form durchgeführt werden können, besteht weder ein Anspruch auf Erstattung der (anteiligen) Teilnahmegebühren/Ausstellungsgebühren noch auf Ersatz sonstiger (Vermögens-)Schäden Der Veranstalter darf vom Vertrag zurücktreten, wenn der Aussteller seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn das Unternehmen des Ausstellers aus anderen Gründen liquidiert wird. 9. Haftungsbegrenzung 9.1. Der Veranstalter und IC sind nicht verpflichtet, Vorkehrungen gegen Verlust oder Beschädigung von Ausstellungsgut und Standeinrichtungen zu treffen Der Veranstalter und IC haften - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - nicht für Schäden, die den Ausstellern durch irrtümliche Angaben bei der Platzzuweisung, dem Standaufbau oder der Standgestaltungsgenehmigung, Katalogeintragungen, durch nicht unverzüglich schriftlich gerügte Veränderungen der Standgröße sowie sonstige fehlerhafte Serviceleistungen sowie aus anderem Rechtsgrund entstehen. Die Haftbegrenzung gilt auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Gegen den Veranstalter gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von vertraglichen oder quasivertraglichen Pflichtverletzungen sowie aus Delikt müssen innerhalb der Ausschlussfrist von 6 Monaten klageweise geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, spätestens jedoch ab der Beendigung der Veranstaltung Die gesetzliche Gewährleistung des Veranstalters bleibt unberührt. 10. Schadenspauschalierung Tritt der Aussteller, ohne hierzu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder tritt der Veranstalter aus einem in der Person des Ausstellers liegenden Grund vom Vertrag zurück, so darf der Veranstalter den ihm durch den Rücktritt entstehenden Schaden pauschal berechnen und dem Aussteller in Rechnung stellen. Die Pauschale beträgt % der vollen Standmiete zzgl. Nebenkosten - aber ohne die Nebenkosten für Strom - bei einem Rücktritt später als vier Wochen vor Ausstellung, - 50 % der vollen Standmiete ohne Nebenkosten bei einem Rücktritt später als sechs Monate vor Beginn der Ausstellung, - 25 % der vollen Standmiete ohne Nebenkosten bei einem Rücktritt zu einem davor liegenden Zeitpunkt. Ist der tatsächlich entstandene Schaden höher, darf der Veranstalter den höheren Schaden geltend machen. Weist der Aussteller nach, dass der Schaden unter den Pauschalbeträgen liegt, hat er einen entsprechend geminderten Betrag zu leisten. 11. Schlussbestimmungen Erklärungen, die mit Bezug auf diesen Vertrag abgegeben werden, bedürfen der Schriftform und sind erst dann gültig, wenn Sie von IC oder dem Veranstalter schriftlich bestätigt werden Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bedingung als vereinbart, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung Ist der Aussteller Kaufmann oder hat er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Freiburg Gerichtsstand. Der Veranstalter und IC sind daneben aber auch berechtigt, den Aussteller an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem etwa bestehenden besonderen Gerichtsstand zu verklagen. Intercongress GmbH, 2010

9 SICHERHEITS-, AUSSTELLUNGS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese Unterlagen an sämtliche durch Ihn beauftragte Dritte und Aussteller weiterzureichen. Anwendungsbereich: Die vorliegenden Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen gelten für die Nutzung von Räumen, Sälen und Flächen im Internationalen Congress Centum Berlin (nachfolgend ICC genannt) sowie für die Hallen Oslo und Stockholm, das Palais am Funkturm, die Räume im Großen Stern, die Funkturm Lounge und die Säle Berlin, Europa, Paris, London und New York in der Halle 7 der Messe Berlin GmbH (nachfolgend Messe Berlin genannt). Die Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen beruhen insbesondere auf den Anforderungen der Berliner Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen vom 10. Oktober 2007 (GVBl. Seite 516) (Betriebs- Verordnung nachfolgen BetrVO genannt), auf den Baugenehmigungsbescheiden der Messe Berlin und den gesetzlichen Umweltschutzvorschriften. Insbesondere im ICC Berlin gelten spezielle Anforderungen auf Grund der baulichen Gegebenheiten und der damit verbundenen bauaufsichtlichen Auflagen. Die Sicherheitsbestimmungen sind durch den Mieter (nachfolgend auch Veranstalter genannt) zu beachten und umzusetzen. Sie sind Vertragsbestandteil. Insbesondere sind sie anzuwenden, wenn für eine Veranstaltung Ausschmückungen (Dekorationen) eingebracht, Bühnen/ Podien/ Tribünen/ Szenenflächen genutzt, errichtet oder bühnen-, studio-, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen aufgebaut werden sollen. Zusätzliche Anforderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz für eine Veranstaltung können von Seiten der Baubehörden, der Polizei und Brandschutzdienststellen gestellt werden, insbesondere wenn sich aus der Art der geplanten Veranstaltung erhöhte Risiken für Personen und Sachwerte ergeben können. Für die Errichtung von Messe- und Ausstellungsständen im ICC Berlin gelten die in den vorliegenden Sicherheits- Ausstellungs- und Umweltschutzbestimmungen getroffenen Regelungen. Auf dem Messegelände und in den Messehallen sind die Technischen Richtlinien der Messe Berlin GmbH (Download unter: Messegelände, Richtlinien und Bedingungen) zwingend einzuhalten. Auf Anforderung erhält der Mieter die Technischen Richtlinien zugesandt. Zu beachten ist, dass die Inbetriebnahme eines Ausstellungsstandes im Interesse aller Veranstaltungsteilnehmer ganz oder zum Teil untersagt werden kann, wenn festgestellte Sicherheitsmängel bis zum Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt worden sind. 1. Anzeige- und Genehmigungspflichten 1.1 Veranstaltungsaufbau: Der Veranstalter ist verpflichtet bis spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung, aus Gründen der Sicherheit und zur optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung, der Messe Berlin GmbH (nachfolgend Messe Berlin genannt) schriftlich mitzuteilen den Namen seines Veranstaltungsleiters ob Verantwortliche für Veranstaltungstechnik des Veranstalters den Auf- und Abbau sowie die Veranstaltung beaufsichtigen die Größe von ggf. aufzubauenden Szenenflächen/ Bühnen/ Tribünen, Laufstegen, Vorbühnen und vergleichbaren Aufbauten ob bühnen-, studio, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen eingebracht oder von der Decke abgehängt werden, ob Bewegungen oder Umbau von technischen Einrichtungen während der Veranstaltung erfolgen, ob maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Darstellungen im oder über dem Zuschauerraum stattfinden ob feuergefährliche Handlungen/ pyrotechnische Effekte, der Betrieb von Lasereinrichtungen oder Nebelanlagen vorgesehen sind (Genehmigungspflicht beachten) ob Ausschmückungen, Dekorationen/ Ausstattungen/ Requisiten/ eingebracht werden und diese die geforderten Brandschutzklassen erfüllen (Zertifikate bzgl. Brandklassen sind mitzubringen). Der Veranstalter erhält rechtzeitig vor der Veranstaltung von der Messe Berlin ein Formular, in welchem die vorstehenden Pflichtangaben zu treffen sind. 1.2 Genehmigungen durch die Bauaufsichtsbehörde: Grundsätzlich sind alle Veranstaltungen, die im ICC durchgeführt werden sollen, baurechtlich genehmigungspflichtig. Die beabsichtige Aufplanung der Veranstaltung ist durch die Messe Berlin anhand von Rettungswege- und Bestuhlungsplänen bei der Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Vor der Veranstaltung erfolgt eine bau- und feuerpolizeiliche Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde und die Feuerwehr. 1.3 Kosten und Risiko von baurechtlichen Genehmigungsverfahren: Alle bau- und feuerpolizeilichen Anzeige- und Genehmigungsverfahren, die durch die Veranstaltung veranlasst werden, werden durch die Messe Berlin durchgeführt, sie erfolgen auf Kosten und Risiko des Veranstalters. 1.4 Anzeige von Feuer- und Heißarbeiten, Hitze- Staubentwicklung, Pyrotechnik, Nebel: Im ICC und in der Messe Berlin sind automatische Brandmeldeanlagen installiert. Tätigkeiten, durch die Rauch, Feuer, Hitze, besondere Staubentwicklung entstehen können sowie der beabsichtigte Einsatz von Nebelmaschinen und Pyrotechnik, müssen durch den Veranstalter rechtzeitig vor Inbetriebnahme bzw. Nutzung angezeigt werden, um die Brandmeldeanlage entsprechend einzustellen. Sollte es aufgrund von Versäumnissen des Veranstalters bei der Anzeige entsprechender Gegebenheiten zu einem Fehlalarm kommen, hat der Veranstalter die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Beim Einsatz von Pyrotechnik sind zusätzlich die behördlichen Anzeige- und Genehmigungspflichten beim LAGetSi zu beachten. 1.5 Laseranlagen: Der Betrieb von Laseranlagen ist mit der Messe Berlin abzustimmen. Laseranlagen müssen den Anforderungen der DIN EN Sicherheit von Lasereinrichtungen genügen. Laseranlagen der Klassen 3b und 4 sind vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (LAGetSi) anzuzeigen ( 5 der Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 - Laserstrahlung ). Der Anzeige ist die schriftliche Bestellung eines vor Ort anwesenden Laserschutzbeauftragten beizufügen. 1.6 Technische Probe: Bei Nutzung von Szenenflächen mit mehr als 200m² Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau ist grundsätzlich vor der ersten Veranstaltung eine nicht öffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau durchzuführen, wenn nicht wegen der Art der Veranstaltung oder des Umfangs des Szenenaufbaus (sofern unbedenklich) darauf verzichtet werden kann. Messe Berlin entscheidet auf Grundlage der Angaben zu Nr.1.1 (in Abstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde), ob auf die Probe verzichtet werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss der Veranstalter den voraussichtlichen Zeitpunkt der technischen Probe rechtzeitig mit der Messe Berlin abstimmen. Die Anmeldung bei der Bauaufsichtsbehörde und der Feuerwehr erfolgt durch die Messe Berlin. 1.7 Vorlage Gastspielprüfbuch: Bei Gastspielveranstaltungen, für die ein Gastspielprüfbuch ausgestellt ist, bedarf es keiner weiteren technischen Probe/ Abnahme. Das Gastspielprüfbuch ist rechtzeitig, mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung, durch den Veranstalter bei der Messe Berlin vorzulegen. Die Einreichung bei der Bauaufsichtsbehörde und der Feuerwehr übernimmt die Messe Berlin. 1.8 Sonstige Anzeige- und Genehmigungspflichten: Alle weiteren, durch die Veranstaltung veranlassten ggf. notwendigen, behördlichen Anzeige- und Genehmigungspflichten, sind durch den Veranstalter auf eigene Kosten und eigenes Risiko durchzuführen. Kopien der Anträge / Anzeigen und der Genehmigungen / Zustimmungen sind der Messe Berlin rechtzeitig vor Aufbaubeginn zur Kenntnisnahme vorzulegen. 2. Aufsichts- und Kontrollpflichten 2.1 Pflichten des Veranstalters: Der Veranstalter ist verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte bezüglich der von ihm oder durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten, Auf- und Einbauten, Podeste, Abhängungen, verlegten Kabel und bühnen- studio- sowie beleuchtungstechnischen Einrichtungen, für die Dauer der Mietzeit. Er hat hinsichtlich aller eingebrachten Gegenstände und Materialien die Anforderung von Abschnitt 4 der BetrVO und der Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere der BGV C1 Veranstaltungsund Produktionsstätten für szenische Darstellungen, einzuhalten. Die Beachtung des Jugendschutzgesetztes, des Sonn- und Feiertagsgesetztes, des Arbeitszeitgesetzes (AZG), der Gewerbeordnung, der immissionsschutzrechtlichen Lärmbestimmungen und der örtlichen Sperrstundenre- 1

10 gelung obliegt ihm ebenfalls in eigener Verantwortung. 2.2 Leiter der Veranstaltung: Der Veranstalter hat der Messe Berlin eine entscheidungsbefugte Person zu benennen, die während der gesamten Dauer der Veranstaltung als Veranstaltungsleiter anwesend ist. Der Veranstaltungsleiter hat an einer Besichtigung des Mietobjekts teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte vertraut zu machen. Der Veranstaltungsleiter hat für einen geordneten und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er ist zur Anwesenheit während der Veranstaltung verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit dem von der Messe Berlin benannten Ansprechpartner, den Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauamt, Amt für öffentliche Ordnung, Sanitätsdienst), zu treffen. Der Veranstaltungsleiter des Veranstalters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn die Bestimmungen der BetrVO (siehe hierzu auch Ziffer 3) nicht eingehalten werden. Der Veranstaltungsleiter des Veranstalters wird durch einen von der Messe Berlin benannten Ansprechpartner unterstützt. Diesem Ansprechpartner der Messe Berlin steht weiterhin und uneingeschränkt neben dem Veranstaltungsleiter des Mieters die Ausübung des Hausrechts gegenüber allen Personen innerhalb der Versammlungsstätte zu. 2.3 Verantwortliche und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik werden durch das ICC auf Kosten des Veranstalters gestellt, soweit der Veranstalter nicht über entsprechend qualifiziertes Personal verfügt. Die Verantwortung des Veranstalters nach 2.1 bleibt hiervon unberührt. Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen bei Veranstaltungen mit mehr als 5000 Besucherplätzen oder auf Szenenflächen mit mehr als 200m² sowie technische Proben müssen von mindest einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. Bei Veranstaltungen mit weniger als 5000 Besucherplätzen oder dem Auf- und Abbau von Szenenflächen zwischen 50m² und 200m², genügt die Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik. Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen in Versammlungsräumen mit mehr als 5000 Besucherplätzen oder auf Szenenflächen mit mehr als 200m² müssen mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein. Bei Veranstaltungen in Versammlungsräumen mit weniger als 5000 Besucherplätzen oder auf Szenenflächen zwischen 50m² und 200m² reicht die Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik. 2.4 Pflichten der Messe Berlin: Die Messe Berlin und die von ihr hierzu beauftragten Personen sind berechtigt und verpflichtet stichprobenweise zu kontrollieren, ob die Vorschriften der BetrVO und die vorliegenden Sicherheits- Ausstellungs- und Umweltbestimmungen durch den Veranstalter eingehalten werden. Hierzu ist Ihnen jederzeit Zugang zu den angemieteten Räumen und Flächen zu gewähren. 3. Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften für Veranstaltungen 3.1 Verkehrsordnung Zufahrt zum ICC: Die Zufahrt zum ICC Wirtschaftshof liegt in der Berliner Umweltzone, in die nur mit gültiger Umweltplakette eingefahren werden darf Einfahrtsregelung: Um eine reibungslose Abwicklung des Verkehrs auf dem Gelände der Messe Berlin zu ermöglichen, ist bei der Einfahrt in das Gelände eine Kaution zu hinterlegen. Erfolgt die Ausfahrt später als die vorgegebene Ausfahrtzeit, wird die Kaution von der Messe Berlin einbehalten Befahren des Geländes: Im ICC und auf dem gesamten Gelände der Messe Berlin gilt die Straßenverkehrsordnung STVO. Das Befahren mit Fahrzeugen aller Art geschieht auf eigene Gefahr. Den Weisungen des durch Messe Berlin beauftragten Ordnungspersonales ist Folge zu leisten. Messe Berlin hat das Recht, Laderäume von Kraftfahrzeugen und von Personen mitgeführte Behältnisse beim Betreten oder Verlassen des Geländes zu kontrollieren Gabelstapler und Hubwagen Ein Befahren der Foyerflächen und Säle im ICC, der Flächen im Palais am Funkturm, der Funkturm Lounge, der Halle 7.3 und des Großen Sternes mit Gabelstaplern und elektrisch betriebenen Hubwagen ( E-Ameisen ) ist nicht möglich. Der Transport von Paletten o.ä. mit Hubwagen ist möglich, wobei das Gesamtgewicht von 2,5 kn (ca. 250 kg) nicht überschritten werden darf Feuerwehrbewegungszonen: Die notwendigen und durch Halteverbotszeichen gekennzeichneten Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf Rettungswegen und Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. 3.2 Einbauten und Aufbauten für Veranstaltungen Auf- und Abbauarbeiten: Alle Auf- und Abbauarbeiten dürfen nur im Rahmen der geltenden arbeitsschutzrechtlichen, gewerberechtlichen und versammlungsstättenrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Der Veranstalter und die von ihm beauftragten Servicefirmen sind für die Beachtung der Vorschriften verantwortlich. Der Veranstalter und die von ihm beauftragten Servicefirmen haben sicherzustellen, dass es bei ihren Auf- und Abbauarbeiten nicht zu einer gegenseitigen Behinderung oder Gefährdung kommt. Soweit erforderlich, hat der Veranstalter Koordinatoren zu benennen, die die Arbeiten auf einander abstimmen. Flurbereiche, Fluchtwege, Notausgänge, Sicherheitseinrichtungen, Zugänge zu den Räumen und eine Gangbreite von mind. 1,20m in den Foyers sind zu jedem Zeitpunkt der Arbeiten frei zu halten. Die maximal zulässige Bodenbelastung im ICC Berlin, im Palais am Funkturm, in den Hallen 14.2/15.2 und den Sälen der Hallen 7.1 und 7.3 beträgt 5 kn/m² (ca. 500 kg/m²) Fest installierte technische Einrichtungen: Alle vorhandenen, fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte dürfen grundsätzlich nur vom Personal der Messe Berlin bzw. durch vertraglich zugelassene mit Messe Berlin verbundene Servicefirmen bedient werden. Dies gilt auch für alle zu erstellenden Anschlüsse an das Kraft- und Stromnetz der Messe Berlin. Sofern nicht anderweitig im Vertrag vereinbart, hat der Veranstalter keinen Anspruch darauf, dass Messe Berlin eigenes, installiertes technisches Equipment aus der Versammlungsstätte entfernt Technische Einrichtungen des Veranstalters: Das eingebrachte technische Equipment des Veranstalters bzw. der von ihm hiermit beauftragten Firmen muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften BGV C1 und BGV A3 bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit, entsprechen Aufplanung und Belegung: Für die Aufplanung, Errichtung von Aufbauten, Bestuhlung und Belegung des Mietobjekts sind die baurechtlich genehmigten bzw zu genehmigenden Rettungswege- und Bestuhlungspläne verbindlich. Jede nachträgliche Änderung des Rettungswege und Bestuhlungsplans (z.b. durch Änderung der Anordnung von Besucherplätzen) bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Messe Berlin und regelmäßig einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung zu Lasten des Veranstalters. Eine Überbelegung der Versammlungsräume ist strengstens verboten und führt zum Abbruch der Veranstaltung. Der Veranstalter hat die Belegung der Versammlungsräume zu kontrollieren und eine Überbelegung zu unterbinden Tribünen, Podien und sonstige Ein- und Aufbauten, die der Veranstalter in die Versammlungsräume einbringt, bedürfen der Genehmigung der Messe Berlin sowie gegebenenfalls einer Genehmigung des Bauamtes und einer Prüfung/ Abnahme durch Sachverständige. Sie sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit durch dynamische Schwingungen nicht beeinträchtigt werden können. Die Anforderungen der BetrVO bezüglich der genannten Einrichtungen und die DIN 4102 bzw. EN (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) sind für alle eingebrachten Gegenstände unbedingt zu beachten und einzuhalten. Handelt es sich bei den Einrichtungen um Fliegende Bauten, sind diese abnahmepflichtig (in Berlin durch den TÜV) und spätestens 2 Wochen vor Aufbaubeginn der Messe Berlin anzuzeigen, die einen Sachverständigen beauftragt. Ein entsprechendes Baubuch oder alternativ eine geprüfte Statik ist der Messe Berlin spätestens zur Abnahme vorzulegen Abhängungen: Abhängungen an den Decken und im Tragwerk dürfen aus Sicherheitsgründen ausschließlich durch die von Messe Berlin beauftragten Servicepartner vorgenommen werden. Der Veranstalter hat notwendige Abhängungen rechtzeitig vor der Veranstaltung bei Messe Berlin schriftlich anzumelden und mit dieser abzustimmen. Es dürfen nur zugelassene Materialien für Abhängungen genutzt werden. Die vorgegebenen Belastungsgrenzen sind einzuhalten. In Zweifelsfällen wird auf Kosten des Veranstalters eine statische Begutachtung der Abhängungen beauftragt. Es ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen, dass D8+ - Kettenzüge gem. VPLT SR 2.0 nach dem Einrichtbetrieb zu keinem Zeitpunkt über Personen gefahren werden. Messe Berlin 2

11 behält sich die zusätzliche Sicherung der D8+ - Kettenzüge im Einzelfall vor Schlagen von Löchern sowie Einschlagen von Nägeln, Haken und dergleichen in Böden, Wände und Decken ist unzulässig. Bolzenschießen ist ebenfalls nicht gestattet. Das Auflegen von Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Boden durch den Veranstalter hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Klebemarkierungen, Teppichfixierungen und ähnliches, dürfen nur mit rückstandslos entfernbarem Teppichverlegeband erfolgen. Bei überdurchschnittlicher Verschmutzung oder schwer zu entfernenden Klebematerialien erhebt Messe Berlin eine Schmutzzulage vom Veranstalter Notausgänge, Notausstiege, Flure, Gänge, Hallengänge: Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure dienen im Gefahrfall als Rettungswege. Brand- und Rauchschutztüren dürfen nicht offen gehalten werden Sicherheitseinrichtungen: Feuermelder, Wasserstöcke, Hydranten, Feuerlöscher und -leitungen, Rauchklappen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Telefone, Fernsprechverteiler sowie Zu- und Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlage, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden Polonaisen über die Treppe und deren oberen Umgang im Palais am Funkturm und im Marshall Haus können aus baustatischen Gründen nicht gestattet werden. Das Gleiche gilt im gesamten Palais für Tänze, deren Rhythmus gemeinsames Stampfen oder Springen veranlasst. 3.3 Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten Ausschmückungen, Materialien und Deckenkonstruktionen: Zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Materialien, Dekorationen und Vorhänge müssen mindestens aus schwerentflammbarem Material (B1 gem. DIN 4102 oder mindestens Klasse C nach EN ) bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren, Gängen und Treppenräumen (Rettungswegen) müssen aus nichtbrennbaren Materialien (A gem. DIN 4102 oder A1 gem. DIN EN ) bestehen. Deckenkonstruktionen einschließlich Deckenraster dürfen Brandschutzeinrichtungen nicht einschränken oder behindern. Die verwendeten Materialien müssen DIN 4102 mind. B1 oder mind. Klasse C nach EN , d.h. schwer entflammbar entsprechen und dürfen nicht brennend abtropfen oder toxische Gase bilden und müssen sprinklertauglich (Maschenweite mind. 2 x 4mm oder mind. 3 x 3mm) sein. Materialien, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen sind rechtzeitig vor Aufbaubeginn der Messe Berlin vorzulegen. Alle eingebrachten Materialien müssen von Zündquellen, Scheinwerfern und Wärmequellen so weit entfernt sein, dass sie durch diese nicht entzündet werden können. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich, nur so lange sie frisch sind, in den Räumen befinden. Bambus, Ried, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf, (Tannen- )Bäume ohne Ballen oder ähnliche Materialien genügen nicht den vorgenannten Anforderungen. Über Ausnahmen entscheidet die Feuerwehr. Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons und sonstigen Flugobjekten muss von der Messe Berlin im Vorfeld der Veranstaltung genehmigt werden Ausstattungen (= Bestandteile von Bühnen- und Szenenbildern) wie Wand-, Fußboden- und Deckenelementen von Bühnen und Szenenbildern müssen aus mindestens schwerentflammbaren Materialien bestehen. Entsprechende Zertifikate sind rechtzeitig vor Aufbaubeginn der Messe Berlin vorzulegen Requisiten (= Einrichtungsgegenstände von Bühnen und Szenenbildern) müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen. Brennbares Material muss von Zündquellen, Scheinwerfern und Wärmequellen so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. 3.4 Besondere Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten: Alle Arten von Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sind in der Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung und mit Genehmigung durch Messe Berlin zulässig Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Veranstalter unverzüglich aus den Mieträumen zu entfernen. Unter oder auf Bühnen, Treppen, Podien und Podesten dürfen keinesfalls Abfall oder Reststoffe aus brennbaren Materialien lagern. Die Abfallbestimmungen der Messe Berlin sind zu beachten Offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten und Gase und pyrotechnische Gegenstände, Explosions- und andere gefährliche Stoffe sind verboten. Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer und brennbaren Flüssigkeiten sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit Messe Berlin und der Feuerwehr abgestimmt hat. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch die Behörde (das LAGetSi) genehmigt werden und muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. Es sind die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnisscheins, des Befähigungsscheins und die Genehmigung des LAGetSi vorzulegen. Die entstehenden Kosten für die Genehmigungen der Feuerwehr und die Absicherung der Veranstaltung bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen gehen zu Lasten des Veranstalters. Die Verwendung jeglicher brennbarer Gase ist bauaufsichtlich verboten Kerzen, Küchen- und Warmhalteeinrichtungen: Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist in bestimmten Bereichen mit Zustimmung der Messe Berlin zulässig ( verwahrtes Kerzenlicht ) Fahrzeuge und Container in den Veranstaltungsräumen sind stets genehmigungspflichtig. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen in den Räumlichkeiten nur mit maximal einem Liter Tankinhalt ausgestellt werden. Die Batterie ist abzuklemmen, der Tankdeckel ist zu verschließen und der Treibstofftank muss mit einem Inertgas (z.b. Stickstoff oder Kohlendioxyd) beaufschlagt sein. Diese Leistung kann zu Lasten des Ausstellers über die Messe Berlin bestellt werden. Weitere Sicherheitsmaßnahmen bleiben in Sonderfällen vorbehalten. 3.5 Umwelt- und Gesundheitsschutz Die Messe Berlin sieht sich dem vorsorgenden Schutz der Umwelt verpflichtet. Als Vertragspartner der Messe Berlin hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass sämtliche den Umweltschutz betreffenden Bestimmungen und Vorgaben auch von seinen Auftragnehmern und Kunden verbindlich eingehalten werden Umgang mit Abfällen: Nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist der Anfall von Abfall im Rahmen des Auf-/ Abbaus und während der Veranstaltung soweit wie möglich zu vermeiden. Abfälle, die nicht vermieden werden können, sind einer umweltverträglichen Entsorgung (Verwertung vor Beseitigung) zuzuführen. Der Veranstalter ist verpflichtet, hierzu wirkungsvoll beizutragen. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass alle Materialien (Ausschmückungen, Verpackungen, Dekorationen etc.) sowie Ein- und Aufbauten, die von ihm oder durch seine Auftragnehmer auf das Gelände der Versammlungsstätte gebracht werden, nach Veranstaltungsende wieder vollständig entfernt werden. Nur Stoffe und Materialien, die nicht wieder verwendet werden können (und damit zu Abfall werden), sind über das Entsorgungssystem der Messe Berlin entgeltpflichtig zu entsorgen. Bei Anfall von Sondermüll (überwachungsbedürftiger Abfälle) ist die Messe Berlin unverzüglich zu informieren und eine gesonderte Entsorgung über den zugelassenen Servicepartner der Messe Berlin zu veranlassen Abwasser: Die Entsorgung fester oder flüssiger Abfälle über das Abwassernetz (Toiletten, Kanaleinläufe) ist strengstens verboten. Beim Einsatz mobiler Gastronomie ist darauf zu achten, dass Fette und Öle gesondert aufgefangen und einer getrennten Entsorgung zugeführt werden. Reinigungsarbeiten sind stets mit biologisch abbaubaren Produkten durchzuführen Umweltschäden: Umweltschäden/ Verunreinigungen auf dem Gelände von (z. B. durch auslaufendes Benzin, Öl, Gefahrstoffe) sind unverzüglich der Messe Berlin zu melden Lärmschutz: Durch die Veranstaltung darf es zu keiner unzumutba- 3

12 ren Lärmbeeinträchtigung für Anwohner im Umfeld der Versammlungsstätte kommen. Bei Musikveranstaltungen und bei Veranstaltungen mit besonderer Lärmentwicklung sind Außenfenster und Außentüren geschlossen zu halten. An Werktagen vor Uhr 7:00 und nach Uhr 18:00, an Sonn- und Feiertagen müssen lärmverursachende Tätigkeiten vermieden werden. Bei Zuwiderhandlungen können Auf- und Abbauarbeiten sowie die Veranstaltung eingeschränkt werden Lautstärke/ Gehörschutz: Veranstalter von Musikdarbietungen haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Der Veranstalter hat durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke sicherzustellen, dass Besucher und Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt ( Hörsturzgefahr u.a. ) werden. Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN "Veranstaltungstechnik - Tontechnik- Teil 5, Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei elektroakustischer Beschallungstechnik. Sie ist vom Veranstalter zu beachten. Der Veranstalter stellt eine ausreichende Anzahl von Gehörschutzmitteln (Ohrstöpsel) bereit und den Besuchern auf Anforderung zur Verfügung. Hierauf ist deutlich erkennbar im Eingangsbereich hinzuweisen Rauchverbot: Im ICC und in den Räumen und Hallen der Messe Berlin besteht grundsätzlich Rauchverbot. Der Veranstalter ist zur Durchsetzung des Rauchverbots während Aufbau, Abbau und Durchführung der Veranstaltung verpflichtet. Der Veranstalter stellt die Messe Berlin von Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Verletzung des Rauchverbotes gegen die Messe Berlin geltend gemacht werden. 3.6 Verstöße / Zuwiderhandlungen Alle, für die Veranstaltung eingebrachten Einbauten, Aufbauten, Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen, Arbeitsmittel und technischen Geräte, die den vorliegenden technischen Sicherheitsbestimmungen nicht entsprechen oder nicht im Einzelfall genehmigt wurden, sind zum Aufbau in der Versammlungsstätte nicht zugelassen und müssen zu Lasten des Veranstalters geändert und soweit dies nicht möglich, gegebenenfalls beseitigt werden. Bei Verstoß gegen Sicherheits-, Umwelt- oder Gesundheitsschutzbestimmungen und bei besonderen Gefahrenlagen kann die Messe Berlin die sofortige Räumung der Versammlungsstätte verlangen. Kommt der Veranstalter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist Messe Berlin berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen zu lassen. 4. Ergänzende Bestimmungen für Messeund Ausstellungsstände im ICC Die folgenden Bestimmungen für Messe- und Ausstellungsstände gelten nur für das ICC. Messe und Ausstellungsstände in den Messehallen oder auf dem Gelände der Messe Berlin unterliegen den zum Teil abweichenden Bestimmungen der Technischen Richtlinien der Messe Berlin. 4.1 Standfläche: Die in der Standbestätigung angegebene Standfläche wird auf Anforderung des Ausstellers durch den Veranstalter gekennzeichnet. Auf dieser Grundfläche sind die Stände aufzubauen. Der Aussteller muss mit geringfügigen Abweichungen in der Standabmessung rechnen. Diese können sich unter anderem aus den unterschiedlichen Wandstärken der Trennwände ergeben. Pfeiler, Wandvorsprünge, Deckenunterzüge, Trennwände, Verteilerkästen, Feuerlöscheinrichtungen und sonstige technische Einrichtungen sind Bestandteile der zugeteilten Standflächen. Für Ort, Lage, Maße und etwaige Einbauten auf der Mietfläche ist deshalb nur das örtliche Aufmass gültig. Ansprüche gegen den Veranstalter und die Messe Berlin infolge von Abweichungen zur Standbestätigung können nicht geltend gemacht werden. Das Aufstellen von Exponaten, Standelementen o.ä. außerhalb der Standfläche bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung durch den Veranstalter in Absprache mit der Messe Berlin. 4.2 Standsicherheit: Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass Leben und Gesundheit sowie die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit des Standes ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. In Zweifelsfällen beauftragt die Messe Berlin zu Lasten des Ausstellers eine statische Begutachtung. Doppelstöckige Stände sind im ICC, in den Hallen 14.2 und 15.2, im Palais am Funkturm und in den Sälen Berlin, Europa, Paris, London, New York in der Halle 7 der Messe Berlin unzulässig. 4.3 Genehmigungspflichtige Ausstellungsstände und Sonderbauten: Alle Sonderbauten und -konstruktionen (besondere Ausstellungsstände) oder mobile Stände, sind dem Veranstalter und der Messe Berlin zur Genehmigung vorzulegen. Hierzu sind in der Regel ein Prüfbuch oder eine geprüfte Statik für den Aufbau einzureichen. 4.4 Standbaumaterialien und Deckenkonstruktionen: Standbaumaterialien, Ausschmückungen und Dekorationen müssen entsprechend DIN 4102 mind. B1 oder mind. Klasse C nach EN , d.h. schwer entflammbar sein. Dies ist mittels Zertifikat spätestens zum Aufbaubeginn der Messe Berlin gegenüber nachweispflichtig. Normal oder leicht entflammbare, brennend abtropfende oder toxische Gase bildende Materialien dürfen für den Standbau nicht verwendet werden. An tragende Konstruktionsteile können im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit besondere Anforderungen gestellt werden. Die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) oder EN ist unbedingt zu beachten und einzuhalten. Deckenkonstruktionen einschließlich Deckenraster dürfen Brandschutzeinrichtungen nicht einschränken oder behindern. Die verwendeten Materialien müssen DIN 4102 mind. B1 oder mind. Klasse C nach EN , d.h. schwer entflammbar entsprechen und dürfen nicht brennend abtropfen oder toxische Gase bilden und müssen sprinklertauglich (Maschenweite mind. 2 x 4mm oder mind. 3 x 3mm) sein Teppiche: Das Auflegen von Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial unmittelbar auf die vorhandenen Böden hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Teppiche und andere Fußbodenbeläge sind unfallsicher zu verlegen und dürfen nicht über die Standgrenzen hinausragen. Die Verbindung von Standflächen mittels Bodenbelag ist zustimmungspflichtig und muss so erfolgen, dass im Gang keine Stolperstelle oder andere Unfallgefahr entsteht. Klebemarkierungen, Teppichfixierungen und ähnliches, dürfen nur mit speziellem, rückstandsfrei entfernbarem Teppichverlegeband erfolgen. Selbstklebende Teppichfliesen sind nicht zugelassen. Alle eingesetzten Materialien müssen rückstandslos entfernt werden. Gleiches gilt für Substanzen wie Öle, Fette, Farben und ähnliches. Die Böden dürfen nicht gestrichen werden. Reinigungskosten, die durch Verstöße gegen diese Bestimmungen entstehen, hat der Verursacher zu tragen. Folgende Ausstellungsbereiche sind mit Teppichboden ausgestattet: anthrazitfarben (teilweise gemustert): Mittelfoyer, Seitenfoyers, Hauptfoyer, Brückenfoyer, Hallen 14.2 und 15.2., Säle der Hallen 7.1 und 7.3 beige: Palais am Funkturm Glas und Acrylglas: Es darf nur Sicherheitsverbundglas verwendet werden. Kanten von Glasscheiben müssen so bearbeitet oder geschützt sein, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Ganzglasbauteile sind ab Aufbaubeginn in Augenhöhe zu markieren. Für Konstruktionen aus Glas sind die Anforderungen gemäß Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV) einzuhalten. 4.7 Ausgänge aus umbauten Ständen: Standbereiche mit einer Grundfläche von mehr als 100 m² oder unübersichtlicher Aufplanung müssen mindestens zwei voneinander getrennte, mind. nachleuchtend markierte, Ausgänge/Flucht-/Rettungswege haben, die sich gegenüberliegen. Die Lauflinie von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Hallengang darf nicht mehr als 20 m betragen Geländer/ Umwehrungen von Podesten: Allgemein begehbare Flächen, die unmittelbar an Flächen angrenzen, die mehr als 0,20 m tiefer liegen, sind mit Brüstungen zu umwehren Elektrische Installationen, Wasseranschluss, Druckluft und Gase: Anschlüsse an das bestehende Versorgungsnetz sind nur in bestimmten Bereichen verfügbar und dürfen aus Sicherheitsgründen nur durch zugelassene, mit der Messe Berlin vertraute, Fachfirmen vorgenommen werden. Die Kosten für den jeweiligen Anschluss hat der Kunde zu tragen. Die Verbrauchskosten werden entsprechend der am Tag der Veranstaltung gültigen Preisliste berechnet. Die gesamten technischen Einrichtungen am Ausstellungsstand müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sämtliche leitenden Standkonstruktionen müssen kostenpflichtig an den Potentialausgleich angeschlossen werden. Elektrische Einrichtungen sind nach den neuesten Sicherheitsvorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) auszuführen. Insbesondere zu beachten sind VDE 0100, 0128 und ICE Die Verwendung jeglicher brennbarer Gase ist bauaufsichtlich verboten Dekorationsmaterialien: Dekorationsmaterialien müssen entsprechend DIN 4102 mind. B1 oder mind. Klasse C nach EN , d.h. schwer entflammbar sein. Die Eigenschaft "schwer entflammbar" kann nachträglich nur bei einem Teil dieser Stoffe mit einem Flammschutzmittel erreicht werden. Die verwendeten Flammschutzmittel müssen amtlich zugelassen sein. Die Bestätigung über die Schwerentflammbarkeit bzw. 4

13 über die vorschriftsmäßig durchgeführte Imprägnierung (Zertifikat) ist der Messe Berlin rechtzeitig vorzulegen Verwendung von Luftballons und Flugobjekten: Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons und sonstigen Flugobjekten in den Hallen und im Freigelände muss durch die Messe Berlin genehmigt werden. Der Betrieb dieser Flugobjekte darf zu keiner Zeit sicherheitstechnische Einrichtungen behindern oder beschädigen Bäume, Pflanzen und Tiere: Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden. Bambus, Ried, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf, (Tannen-)Bäume ohne Ballen oder ähnliche Materialien genügen nicht den vorgenannten Anforderungen (Entzündungsgefahr). Über Ausnahmen entscheidet die Messe Berlin in Abstimmung mit der Feuerwehr. Das Mitbringen von Tieren in das ICC Berlin, das Palais am Funkturm und in das Messegelände ist nicht zulässig Abfall-, Wertstoff-, Reststoffbehälter: In den Ständen dürfen keine Abfall-, Wertstoff- und Reststoffbehälter aus brennbaren Materialien aufgestellt werden. Abfall-, Wertstoff- und Reststoffbehälter in den Ständen sind regelmäßig, spätestens jeden Abend nach Ausstellungsende, zu entleeren. Fallen größere Mengen brennbarer Abfälle an, sind diese mehrmals am Tage zu entsorgen Leergut, Verpackungen: Die Lagerung von Leergut, Verpackungen und Packmittel gleich welcher Art im Stand und außerhalb des Standes in den Räumen ist verboten. Anfallendes Leergut, Verpackungen und Packmittel sind unverzüglich zu entfernen. Begrenzte Lagerfläche kann von der Messe Berlin kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werden (Hauslager) Rauchverbot: In der Versammlungsstätte besteht generelles Rauchverbot. Das Rauchverbot ist von jedem Aussteller an seinem Stand zu beachten. Der Veranstalter stellt die Messe Berlin von Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Verletzung des Rauchverbotes gegen die Messe Berlin geltend gemacht werden Feuerlöscher: Wir empfehlen geeignete und geprüfte Feuerlöscher am Stand bereit zu halten. Die Messe Berlin, die Bauaufsichtsbehörde oder die Feuerwehr kann in Einzelfällen zusätzliche Löschmittel zu Lasten des Veranstalters fordern Wärme erzeugende und entwickelnde elektrische Geräte: Zum besonderen Schutz sind alle wärmeerzeugenden und wärmeentwickelnden Elektrogeräte auf nicht brennbarer, wärmebeständiger, asbestfreier Unterlage zu montieren. Entsprechend der Wärmeentwicklung ist ein ausreichend großer Abstand zu brennbaren Stoffen sicherzustellen. Beleuchtungskörper dürfen nicht an Dekorationen oder Ähnlichem angebracht sein. Elektrische Kochgeräte und sonstige, bei unkontrolliertem Betrieb Gefahren hervorrufende Einrichtungen, sind am Ende der täglichen Öffnungszeiten abzuschalten Drucksachen / Werbemittel / Werbung: Eigenmächtige Werbeaktionen außerhalb des eigenen Standes (z.b. Verteilung von Prospekten, Anbringen von Werbeschildern) sind ohne Genehmigung des Veranstalters bzw. des ICC nicht gestattet. Drucksachen, Werbemittel oder andere brennbare Materialien dürfen am Stand nur in der Menge gelagert werden, wie sie für den Tagesbedarf nötig sind. Die Messe Berlin stellt nichtbrennbare Behältnisse auf Anfrage für diese Materialien kostenfrei zur Verfügung Akustische und optische Vorführungen: Der Betrieb von akustischen Anlagen sowie audiovisuelle Darbietungen jeder Art durch die Aussteller bedürfen der Genehmigung des Veranstalters bzw. der Messe Berlin und sind schriftlich einzureichen. Der Geräuschpegel darf bei musikalischen Darbietungen 60 dba nicht überschreiten. Bei wiederholter Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann die Stromzufuhr zum Stand des Ausstellers ohne Rücksicht auf den damit verbundenen Ausfall der Standversorgung unterbrochen werden. Ein Anspruch des Ausstellers auf Ersatz des durch die Unterbrechung der Stromzufuhr entstehenden mittel- oder unmittelbaren Schadens besteht nicht. Die Beweislast für die Einhaltung der Vorschriften liegt beim Aussteller. Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN "Veranstaltungstechnik -Tontechnik- Teil 5 Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei elektroakustischer Beschallungstechnik. Sie ist vom Aussteller zu beachten 4.20 Musikalische Wiedergaben (GEMA): Für musikalische Wiedergaben aller Art ist nach den gesetzlichen Bestimmungen (Urheberrechtsgesetz) die Erlaubnis der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) erforderlich. Nicht angemeldete Musikwiedergaben können Schadenersatzansprüche der GEMA zur Folge haben Explosionsgefährliche Stoffe / Munition: Explosionsgefährliche Stoffe unterliegen dem Sprengstoffgesetz in der jeweils gültigen Fassung und dürfen auf Messen und Ausstellungen nicht verwendet oder ausgestellt werden Spritzpistolen, Nitrolacke: Der Gebrauch von Spritzpistolen sowie die Verwendung von Nitrolacken ist verboten Brennbare Flüssigkeiten und Brandpasten dürfen ohne Genehmigung der Messe Berlin in den Ständen weder verwendet noch gelagert werden. Die Verwendung von brennbaren Gasen und deren Verbrauch (z.b. Gasbrennern) jeder Art ist verboten Spiritus und Mineralöle (Benzin, Petroleum usw.) dürfen nicht zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken verwendet werden CE- Kennzeichnung von Produkten: Produkte, die über keine CE- Konformitätsbescheinigung verfügen und nicht die Voraussetzungen nach 4 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG) erfüllen, dürfen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen und innerhalb der Europäischen Union erst erworben werden können, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen Änderung nicht vorschriftgemäßer Standbauten/ Sonderbauten: Eingebrachte Aufbauten, Einrichtungen, Ausstattungen, Ausschmückungen (Materialien), die nicht genehmigt sind, diesen Bestimmungen oder der Berliner BetrVO (Abschnitt 4) nicht entsprechen, sind zum Aufbau in der Versammlungsstätte nicht zugelassen und müssen zu Lasten des Ausstellers gegebenenfalls beseitigt oder geändert werden. Dies gilt auch bei einer Ersatzvornahme durch den Veranstalter. Aus wichtigem Grund, insbesondere bei gravierenden Sicherheitsmängeln, kann die teilweise oder vollständige Schließung eines Standes angeordnet werden Abbau des Ausstellungsstands: Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand der Ausstellungsflächen wieder herzustellen. Für Beschädigungen der Decken, Wände, des Fußbodens und der Installationseinrichtungen haftet der Aussteller. Klebestreifen müssen rückstandslos entfernt werden. Beschädigungen und Verunreinigungen in den Räumen der Messe Berlin, an deren Einrichtungen, einschließlich der Außenanlagen, durch Aussteller oder deren Beauftragte, müssen in jedem Fall der Messe Berlin gemeldet werden. Verbleibende Abfälle, Verpackungen und Gegenstände werden zu Lasten des Veranstalters entsorgt Müllentsorgung / -trennung: Der Aussteller hat sicherzustellen, dass Verpackungsmaterialien und Abfälle während der Veranstaltung nicht in den Räumen der Messe Berlin aufbewahrt werden. Nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW- /AbfG) ist der Anfall von Abfall im Rahmen des Auf-/ Abbaus und während der Veranstaltung soweit wie möglich zu vermeiden. Abfälle die nicht vermieden werden können, sind einer umweltverträglichen Entsorgung (Verwertung vor Beseitigung) zuzuführen. Der Aussteller ist verpflichtet, wirkungsvoll hierzu beizutragen. Der Aussteller hat sicherzustellen, dass alle Materialien (Ausschmückungen, Verpackungen, Dekorationen etc.) sowie Ein- und Aufbauten, die von ihm oder durch seine Auftragnehmer auf das Gelände der Versammlungsstätte gebracht werden, nach Veranstaltungsende wieder vollständig entfernt werden. Nur Stoffe und Materialien, die nicht wieder verwendet werden können (und damit zu Abfall werden), sind über das Entsorgungssystem der Messe Berlin entgeltpflichtig zu entsorgen. Bei Anfall von Sondermüll (überwachungsbedürftiger Abfälle) ist die Messe Berlin unverzüglich zu informieren und eine gesonderte Entsorgung durchzuführen Bewirtschaftung, Merchandising Das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung im Mietobjekt steht ausschließlich der Capital Catering GmbH zu. Der Mieter ist nicht berechtigt Speisen, Getränke, Erfrischungen, Tabakwaren oder dergleichen anzubieten oder zu verschenken. 5

14 4.30 Bewachung: Die Messe Berlin ist berechtigt, die zur Kontrolle und Bewachung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Eine Bewachung des Standes muss im Bedarfsfall der Aussteller selbst organisieren. Standwachen dürfen nur durch die von der Messe Berlin beauftragte Bewachungsgesellschaft gestellt werden Juli 2010 Messe Berlin GmbH 6

15 Technische Richtlinien Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen 1.1 Hausordnung 1.2 Öffnungszeiten Auf- und Abbauzeiten Veranstaltungslaufzeit 2. Verkehr im Messegelände, Rettungswege, Sicherheitseinrichtungen 2.1 Verkehrsordnung 2.2 Rettungswege Feuerwehrbewegungszonen, Hydranten Notausgänge, Notausstiege, Hallengänge 2.3 Sicherheitseinrichtungen 2.4 Standnummerierung 2.5 Bewachung 2.6 Notfallräumung 3. Technische Daten und Ausstattung der Hallen und des Freigeländes 3.1 Hallendaten Allgemeinbeleuchtung, Stromart, Spannung, Druckluft-, Elektro-, Erdgas- und Wasserversorgung Kommunikationseinrichtungen Sprinkleranlage Heizung/Lüftung Störungen 3.2 Freigelände 4. Standbaubestimmungen 4.1 Standsicherheit 4.2 Standbaugenehmigung Prüfung und Freigabe genehmigungspflichtiger Bauten Fahrzeuge und Container Änderung nicht vorschriftsgemäßer Standbauten Haftungsumfang 4.3 Bauhöhen 4.4 Brandschutz und Sicherheitsbestimmungen Brandschutz Standbau- und Dekorationsmaterialien Ausstellung von Kraftfahrzeugen Explosionsgefährliche Stoffe/Munition Pyrotechnik Flugobjekte/Luftballons Nebelmaschinen Aschenbehälter, Aschenbecher Abfall-, Wertstoff-, Reststoffbehälter Spritzpistolen, Nitrolacke Heißarbeiten Leergut Feuerlöscher Standüberdachung Glas und Acrylglas Geschlossene Räume 4.5 Ausgänge / Rettungswege, Türen Ausgänge / Rettungswege Türen 4.6 Podeste, Brüstungen, Leitern, Aufstiege, Stege 4.7 Standgestaltung Barrierefreies Bauen Prüfung der Mietfläche Eingriffe in die Bausubstanz Hallenfußböden Abhängungen Schwerlastabhängungen Standbegrenzungswände Werbemittel / Präsentationen Erscheinungsbild Klimatisierung Küchen Wiederherstellung der Standflächen 4.8 Freigelände - Technische Richtlinien Seite 1 von 1

16 4.9 Zweigeschossige Bauweise Bauanfrage Auflagen zur Standflächenüberbauung, Sicherheitsabstände, Höhe der Standinnenräume Nutzlasten / Lastannahmen Rettungswege / Treppen Baumaterial Obergeschoss 5. Betriebssicherheit, technische Sicherheitsbestimmungen, technische Vorschriften, technische Versorgung 5.1 Allgemeine Vorschriften Schäden 5.2 Einsatz von Arbeitsmitteln 5.3 Elektroinstallation Elektroanschlüsse Standinstallation Montage- und Betriebsvorschriften Sicherheitsmaßnahmen Sicherheitsbeleuchtung 5.4 Wasser- und Abwasserinstallation 5.5 Druckluft-/Gasinstallation Druckluftinstallation Gasinstallation (Erdgas) 5.6 Maschinen-, Druckbehälter-, Abgasanlagen Maschinengeräusche Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Schutzvorrichtungen Prüfverfahren Betriebsverbot Druckbehälter Abnahmebescheinigung Prüfung Leihgeräte Überwachung Abgase und Dämpfe Abgasanlagen Abgasleitungen 5.7 Verwendung von Druckgasen und brennbaren Flüssigkeiten Druckgasanlagen Genehmigungsantrag für Druckgasflaschen Brennbare Flüssigkeiten Lagerung und Verwendung Bedarfslagerung Vorratsbehälter Lagerort Auflagen zum Betrieb Einfüllen der Flüssigkeiten Leere Behälter 5.8 Asbest und andere Gefahrenstoffe 5.9 Film-, Lichtbild-, Televisionsvorführungen, Szenenflächen und sonstige Präsentationen 5.10 Strahlenschutz Radioaktive Stoffe Röntgenanlagen und Störstrahler Laseranlagen 5.11 Hochfrequenzgeräte, Funkanlagen, Elektromagnetische Verträglichkeit und Oberschwingungen 5.12 Kräne, Stapler, Arbeitsbühnen, Leergut 5.13 Musikalische Wiedergaben 5.14 Getränkeschankanlagen Lebensmittelüberwachung 6. Umweltschutz 6.1 Abfallwirtschaft Abfallentsorgung Besonders überwachungsbedürftige Abfälle Mitgebrachte Abfälle 6.2 Wasser, Abwasser, Bodenschutz Öl, Fettabscheider Reinigung / Reinigungsmittel 6.3 Umweltschäden 6.4 Lärmschutz - Technische Richtlinien - Seite 2 von 2

17 Technische Richtlinien Stand:Juli Vorbemerkungen Die Messe Berlin GmbH hat für die stattfindenden Fachmessen und sonstigen Veranstaltungen Richtlinien erlassen, mit dem Ziel, allen Ausstellern / Veranstaltern optimale Gelegenheiten zu geben, ihre Exponate darzustellen und ihre Besucher und Interessenten anzusprechen. Sie sind bindend für alle Aussteller und Veranstalter. Finden im ICC Berlin Veranstaltungen statt, so gelten hierfür die Allgemeinen und Technischen Ausstellungsbedingungen des ICC Berlin ( - Das ICC Berlin Ausstellungsflächen Download Allgemeine und technische Vertragsbedingungen für Ausstellungen im ICC Berlin). Sollte ein Teil einer Veranstaltung auf dem Messegelände stattfinden, so gelten für diesen Teil der Veranstaltung die Technischen Richtlinien der Messe Berlin. Gleichzeitig enthalten diese Richtlinien Sicherheitsbestimmungen, die im Interesse unserer Aussteller und Besucher ein Höchstmaß an Sicherheit bei der technischen und gestalterischen Ausrüstung der Veranstaltung bieten sollen. Mit dem zuständigen Bau- und Wohnungsaufsichtsamt der Stadt Berlin sind die Bauordnungs-, Brandschutz-, und sonstigen Sicherheitsbestimmungen abgestimmt. Die Messe Berlin behält sich vor, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu prüfen. Außerdem sind die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Durchführung einer Veranstaltung, die Inbetriebnahme eines Ausstellungsstandes kann im Interesse aller Veranstaltungsteilnehmer untersagt werden, wenn vorgefundene Mängel bis zu Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt worden sind. Weitere Forderungen zur Sicherheit und zum Standbau, die sich darüber hinaus ergeben sollten, bleiben vorbehalten. Die Auftragsformulare für Leistungen werden in der Regel mit der Zulassungsbestätigung versandt; diese sind auszufüllen und termingerecht zurückzusenden, da bei verspäteter Einsendung die Messe Berlin keine Gewähr für eine ordnungs- und fristgemäße Erledigung übernehmen kann. Außerdem behält sich die Messe Berlin vor, bei verspätet eingesandten Bestellungen einen Preisaufschlag entsprechend der Angaben in der Servicemappe auf die Entgelte zu erheben. Zur Information gehen den Ausstellern gegebenenfalls weitere Rundschreiben über Einzelheiten der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung zu. Diese Technischen Richtlinien sind mit den Messegesellschaften: - Deutsche Messe AG Hannover - Köln Messe GmbH - Leipziger Messe GmbH - Messe Berlin GmbH - Messe Düsseldorf GmbH - Messe Frankfurt GmbH - Messe München GmbH - Nürnberg Messe GmbH abgestimmt und in ein einheitliches Gliederungsschema gefasst. Baurecht ist Landesrecht. Dadurch und aufgrund unterschiedlicher baulicher Gegebenheiten der einzelnen Messeplätze unterscheiden sich die jeweiligen Ausführungsbestimmungen. Im übrigen behält sich die Messe Berlin Änderungen vor. Der deutsche Text ist verbindlich. 1.1 Hausordnung Polizei Feuer Notruf DRK 110 (extern) 112 (extern) 110 (intern) 2222 (intern) 01 Das Messegelände ist Privatgelände. Eigentümer ist das Land Berlin. Die Messe Berlin als Nutzer übt neben dem jeweiligen Veranstalter das Hausrecht aus. 02 Besucher dürfen das Gelände einschließlich der Gebäude (ausgenommen Verwaltung) nur mit einer gültigen Eintrittskarte betreten. Alle übrigen Personen benötigen einen Ausweis. Ein Aufenthalt ist nur für die durch die Eintrittskarte oder den Ausweis bestimmten Zeiten und Gebäude gestattet. Die Eintrittskarten sind bis zum Verlassen des Geländes mitzuführen und auf Verlangen dem Aufsichtspersonal vorzuzeigen. Ausstellungsstände dürfen nur unter Aufsicht des Standpersonals betreten werden. - Technische Richtlinien Seite 3 von 3

18 03 Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nichtvollendet haben, dürfen sich nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten im Messegelände aufhalten. Ausnahmen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen. 04 Die für Besucher freigegebenen Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu benutzen. Alle übrigen Einrichtungen und Anlagen dürfen von Besuchern nicht betreten oder in Betrieb gesetzt werden. 05 Kundgebungen oder Demonstrationen auf dem Messegelände sind nicht gestattet. 06 Das gewerbliche Fotografieren und Filmen im Messegelände und in den Hallen, insbesondere der Ausstellungsgegenstände und Ausstellungsstücke, ist nicht gestattet. 07 Die Zurschaustellung, das Verkaufen oder Verteilen von Schriften und Waren jeglicher Art, der Gebrauch von Tonträgern oder Lautverstärkern etc. auf dem Messegelände ist Besuchern nicht gestattet. 08 Das Befahren des Messegeländes mit Fahrzeugen ist nur mit besonderer Erlaubnis zulässig. 09 Auf dem Messegelände einschließlich des ICC Berlin besteht ein grundsätzliches Rauchverbot in geschlossenen Räumen. Das Rauchen ist nur in gesondert ausgewiesenen Raucherzonen gestattet. Aussteller, Mieter und sonstige Vertragspartner der Messe Berlin sind gehalten, das Rauchverbot gegenüber ihren Vertragspartnern durchzusetzen. Sie haben die Messe Berlin von Ansprüchen freizustellen, soweit sie und ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen gegen das Rauchverbot verstoßen. 10 Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden. Aus Sicherheitsgründen können auch Taschen und ähnliche Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge, auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. 11 Waffen dürfen nicht mit in das Gelände gebracht werden. 12 Hunde und andere Tiere dürfen nicht mit in das Gelände gebracht werden. 13 Veranstaltungsbesucher haben mit Ende der Öffnungszeit die Veranstaltung und das Gelände über den nächstgelegenen Ausgang zu verlassen. 14 Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. 1.2 Öffnungszeiten Auf- und Abbauzeiten Während der allgemeinen Auf- und Abbauzeiten kann in den Hallen und im Freigelände in der Zeit von 7:00 bis 22:00 Uhr gearbeitet werden, soweit nicht messespezifisch andere Zeiten mit Rundschreiben bekanntgegeben werden. Aus Gründen der allgemeinen Sicherheit im Messegelände bleiben die Hallen und das Messegelände insgesamt außerhalb dieser Zeiten verschlossen Veranstaltungslaufzeit Während der Veranstaltungslaufzeit werden die Hallen eine Stunde vor Messebeginn geöffnet und eine Stunde nach Messeschluss verschlossen. Aussteller, die in begründeten Einzelfällen über diesen Zeitpunkt hinaus auf ihrem Stand tätig sein müssen, bedürfen einer besonderen, schriftlichen Erlaubnis der Messeleitung. 2. Verkehr im Messegelände, Rettungswegen, Sicherheitseinrichtungen 2.1 Verkehrsordnung Um einen reibungslosen Verkehrsablauf während der Auf- und Abbauzeiten und der Veranstaltungsdauer gewährleisten zu können, sind verkehrsordnende und verkehrslenkende Regeln einschließlich der Anweisungen des Ordnungspersonals unbedingt zu beachten. Im gesamten Messegelände und auf messeeigenen Parkplätzen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung - StVO. Die im Messegelände zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt 5 km/h. Kraftfahrzeuge dürfen nur zum Ent- oder Beladen in die Hallen einfahren. Die zulässige Bodenbelastung ist zu beachten. Während des Ladens ist der Motor abzustellen. Das Abstellen von Fahrzeugen in den Hallen ist verboten. Einfahrtsbeschränkungen und Kautionsregelungen während Veranstaltungen und den Auf- und Abbauzeiten werden messespezifisch mit der Aussteller-Information oder dem Verkehrsleitfaden bekanntgegeben. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, Auflieger, Container, Behälter und Leergut jeder Art werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Den Anweisungen des zur Verkehrslenkung und Verkehrsordnung eingeteilten Personals der Messe Berlin ist unbedingt Folge zu leisten und die entsprechenden Informationen sind zu beachten. - Technische Richtlinien - Seite 4 von 4

19 2.2 Rettungswege Feuerwehrbewegungszonen, Hydranten Die notwendigen und die durch Halteverbotszeichen gekennzeichneten Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Hydranten in den Hallen und im Freigelände dürfen nicht unkenntlich oder unzugänglich gemacht, bzw. verbaut werden Notausgänge, Notausstiege, Hallengänge Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung leicht in voller Breite geöffnet werden können. Notausgangstüren und Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht verbaut, überbaut, versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Die Gänge in den Hallen dürfen nicht durch abgestellte oder in den Gang hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Sie dienen im Notfall als Rettungswege! 2.3 Sicherheitseinrichtungen Sprinkleranlagen, Feuermelder, Feuerlöscheinrichtungen, Rauchmelder, Rauchabzugseinrichtungen, Nachströmöffnungen, Schließvorrichtungen der Hallentore und andere Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen und die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein, sie dürfen nicht zugestellt oder zugebaut werden. 2.4 Standnummerierung Alle Stände werden vom Veranstalter mit Standnummern gekennzeichnet. 2.5 Bewachung Die allgemeine Aufsicht der Messehallen und des Freigeländes während der Laufzeit der Messe erfolgt durch den Veranstalter. Während der Auf- und Abbauzeiten besteht nur zeitweilig eine allgemeine Aufsicht. Die Messe Berlin ist berechtigt, die zur Kontrolle und Bewachung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Eine Bewachung des Standes muss im Bedarfsfall der Aussteller selbst organisieren. Standwachen dürfen nur durch die von der Messe Berlin beauftragte Bewachungsgesellschaft gestellt werden. 2.6 Notfallräumung Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen oder Gebäuden und deren Räumung von der Messe Berlin GmbH angeordnet werden. Die Personen, die sich dort aufhalten, haben den Anordnungen zu folgen. Aussteller haben ihre Mitarbeiter über dieses Verfahren zu informieren, ggf. eigene Räumungspläne zu erstellen und bekannt zu machen. Sie tragen dafür Sorge, dass ihr Stand geräumt wird. 3. Technische Daten und Ausstattung der Hallen und des Freigeländes 3.1 Hallendaten siehe Hallentechnik auf einen Blick - Technische Richtlinien Seite 5 von 5

20 Hallentechnik, Ebene 1 Technical Equipment, level 1 Hallennummer Hall number Länge m Length m Breite m Width m Brutto m² Gross area m² Lichte Höhe m Clearance height m Installationsboden auf Massivdecke Utility floor on a solid base Massivogden mit Kabelkanälen Solid floor with cable ducts Zulässige Bodenbelastung kn/m² Maximum permissible surface load kn/m² Gabelstapler und LKW Radlast t Fork lift and truck with wheel load t Vorhandene Zwischendeck Available intermediate ceiling Hängepunkte 2 kn/pkt. Suspension points max. load 2 kn/pt. Fenster Tageslicht (1) einseitig, 2) zweiseitig, (3) dreiseitig, (4) allseitig Daylight from window, (1) one sided, (2) two sided, (3) three sided, (4) four sided Anzahl Tore Number of gates Toreinfahrtsgrößen (Breite x Höhe) m Entrance dimensions (width x height) m Durchfhrtshöhen auf dem Messegelände 4 m Height of passageways across the exhibition grounds 4 m Gasanschluss möglich Gas connection Kühlung Cooling Wasseranschluss bi 50 mm Water connection up to 50 mm Wasserabfluss bis 100 mm Water drainage up to 100 mm Vorhandener Brandschutz / Sprinkler Fire fighting system / sprinkler system Stützen Supports Lastenaufzüge Freigh elevators EMS /465 18,00 - x 10 3,5 - x (4) 1 5,00x5,50 - x x x x ,00 x ,5 - x (1) 4 4,85x5,30 x x x x x x ,00 x ,5 - x (1) 4 4,85x5,30 x x x x x x ,00 x ,5 - x (1) 4 4,85x5,30 x x x x x x ,00 x ,5 - x (1) 4 4,85x5,30 x x x x x x ,00 x ,5 - x (1) 2 4,85x5,30 x x x x x ,00 x ,5 - x (1) 2 4,85x5,30 x x x x x - - a ,00 x ,5 - x (1 0 ) 1 4,85x5,30 x x x x x b ,00 x ,5 - x (1 0 ) 1 4,85x5,30 x x x x x - - c ,00 x ,5 - x (1 0 ) 1 4,85x5,30 x x x x x ,10 x ,5 - x - 2 5,30x4,00 x x x x x x - a ,90 - x 50* 3,5 x - (1) 2 4,69x5,00 - x x x x x - über/via 9 b ,90 - x 50* 3,5 x a+c - x x x x x - c ,90 - x 50* 3,5 x - (1) 2 4,73x5,00 - x x x x x ,10 x ,5 - x - 2 5,30x3,95 x x x x x x ,10 x ,5 - x - 4 5,30x4,00 x x x x x x ,89 x ,5 x x (2) 1 7,60x4,85 x x x x x - - über/via 13 Ø ,17+6,40 - x 10 3,5 - x (4) x x x x x x ,43+6,46 x ,5 x x 0 (1) 1 4,50x4,15 x x x x x ,43+6,39 x ,5 x x 0 (1) 1 4,50x4,15 x x x x x Ø ,00+6,40 - x 10 3,5 - x (4) - über/via x x x x x x ,40 x ,5 x x (2) 2 4,28x4,65 x x x x x - - Die angegebenen Längen- und Breitenmaße sind auf volle Meter gerundet. The dimensions indicated have been rounded to the nearest metre. EMS Eingang Messe Süd EMS Entrance Messe south kn Kilonewton kn kilonewton * im Kanalbereich nur 10 kn/m² * in the vicinty of ducts only 10 kn/m² (1 0 ) Kein durchgängiger Fensterverband (1 0 ) no continuous windows X 0 Abhängung ca. 0,35 kn/m Kahneisenprofil X 0 suspension approx kn/m cross section In senkrechter Richtung screwed connection, applied vertically Stand/As of: 06/2010

21 Hallentechnik, Ebene 2 Technical Equipment, level 2 Hallennummer Hall number Länge m Length m Breite m Width m Brutto m² Gross area m² Lichte Höhe m Clearance height m Installationsboden auf Massivdecke Utility floor on a solid base Massivogden mit Kabelkanälen Solid floor with cable ducts Zulässige Bodenbelastung kn/m² Maximum permissible surface load kn/m² Gabelstapler und LKW Radlast t Fork lift and truck with wheel load t Vorhandene Zwischendeck Available intermediate ceiling Hängepunkte 2 kn/pkt. Suspension points max. load 2 kn/pt. Fenster Tageslicht (1) einseitig, 2) zweiseitig, (3) dreiseitig, (4) allseitig Daylight from window, (1) one sided, (2) two sided, (3) three sided, (4) four sided Anzahl Tore Number of gates Toreinfahrtsgrößen (Breite x Höhe) m Entrance dimensions (width x height) m Durchfhrtshöhen auf dem Messegelände 4 m Height of passageways across the exhibition grounds 4 m Gasanschluss möglich Gas connection Kühlung Cooling Wasseranschluss bi 50 mm Water connection up to 50 mm Wasserabfluss bis 100 mm Water drainage up to 100 mm Vorhandener Brandschutz / Sprinkler Fire fighting system / sprinkler system Stützen Supports Lastenaufzüge Freigh elevators ,00 x ,5 - x (1 0 ) 2 4,85x5,30 x x x x x x ,00 x ,5 - x (1 0 ) 2 4,85x5,30 x x x x x x ,00 x ,5 - x (1 0 ) 2 4,85x5,30 x x x x x x ,00 x ,5 - x (1 0 ) 2 4,85x5,30 x x x x x x a ,00 x ,5 - x (1 0 ) 2 4,85x5,30 x x x x x - - b ,00 x ,5 - x - 2 4,85x5,30 x x x x x 6.2 a ,00 x ,5 - x (1 0 ) 2 4,85x5,30 x x x x x - - b ,00 x ,5 - x - 2 4,85x5,30 x x x a ,00 x ,5 - x (1 0 ) 1 4,85x5,30 x x x x x b ,00 x ,5 - x (1 0 ) 1 4,85x5,30 x x x x x - - c ,00 x ,5 - x (1 0 ) 1 4,85x5,30 x x x x x ,20 x ,5 x x (2) 2 5,30x5,30 x x x x x ,20 x ,5 x x (2) 2 5,30x5,30 x x x x x ,20 x ,5 x x (2) 2 5,30x5,30 x x x x x ,35 x x - (1) - - x x x x x - x ,35 x x - (1) - - x x x x x - x ,35 x ,5 x x (3) 1 4,40x4,85 x x x x x Eingangshalle Nord , x (4) ,35 x ,5 x x (3) 1 4,75x5,00 x x x x x a ,00+5,00 x ,5 - x (1) 2 4,80x5,00 x x x x x x - b ,00+5,00 x ,5 - x (1) 2 4,80x5,00 x x x x x x - 22 a ,00+5,00 x ,5 - x (1) 2 4,80x5,00 x x x x x x - b ,00+5,00 x ,5 - x (1) 2 4,80x5,00 x x x x x x - 23 a ,00+5,00 x ,5 - x (1) 2 4,80x5,00 x x x x x x - b ,00+5,00 x ,5 - x (1) 2 4,80x5,00 x x x x x x , (2) x x x x x ,70 - x 200* 3,5 - x ,20x10,50 x x x x x a ,00+4,64 - x 50* 3,5 - - (2) 4 4,90x5.00 x x x x x x - b ,00 - x 50* 3,5 - - (2) 4 4,90x5.00 x x x x x x - c ,00+4,64 - x 50* 3,5 - - (2) 3 4,90x5.00 x x x x x x ,00 x ,5 - x (1 0 ) - - x x x x x - x ,00 x ,5 - x (1 0 ) - - x x x x x - x Die angegebenen Längen- und Breitenmaße sind auf volle Meter gerundet. The dimensions indicated have been rounded to the nearest metre. kn Kilonewton kn kilonewton * im Kanalbereich nur 10 kn/m² * in the vicinty of ducts only 10 kn/m² (1 0 ) Kein durchgängiger Fensterverband (1 0 ) no continuous windows X 0 Abhängung ca. 0,35 kn/m Kahneisenprofil X 0 suspension approx kn/m cross section In senkrechter Richtung screwed connection, applied vertically Stand/As of: 06/2010

22 Geländeplan Exhibition grounds Messe- und Kongresshalle Fertigstellung Ende 2013 Exhibition and Congress Hall Completion end of 2013 Stand/as of: Haupteingänge / Main entrances Bedarfseingänge / Reserve entrances

23 3.1.1 Allgemeinbeleuchtung, Stromart, Spannung, Die Allgemeinbeleuchtung in den Hallen hat mind. 100 Lux, gemessen 1 m über dem Hallenfußboden. Vorhandene Stromart und Spannung auf dem Messegelände: Netzart: TN-S-Netz Wechselstrom 230 Volt (± 10%) 50 Hz Drehstrom 3 x 400 Volt (± 10%) 50 Hz Druckluft-, Elektro-, Erdgas- und Wasserversorgung Die Druckluft-, Elektro-, Erdgas- und Wasserversorgung der Stände erfolgt aus dem Installations-Doppelboden. In den Hallen 9abc, 13, 16, 25 und 26abc erfolgt die Versorgung aus den Versorgungskanälen im Hallenboden Kommunikationseinrichtungen Die Versorgung der Stände mit Telefon-, Telefax-, Daten- und Antennenanschlüssen erfolgt aus dem Installations- Doppelboden. In den Hallen 9abc, 13, 16, 25 und 26abc erfolgt die Versorgung aus den Versorgungskanälen im Hallenboden Sprinkleranlage Die Hallen sind mit Sprinkleranlagen ausgestattet. Bei Standflächenüberbauungen größer als 30 m² (geschlossene Deckenfläche) ist der Einbau einer Sprinkleranlage nach VDS - Standard erforderlich. Die notwendigen Sprinkleranlagen für Stände werden aus dem Installations-Doppelboden eingespeist. In den Hallen 9abc, 13, 16, 25 und 26abc erfolgt die Einspeisung aus den Versorgungskanälen im Hallenboden bzw. der Hallendecken Heizung/Lüftung Die Hallen sind mit Lüftungsanlagen ausgestattet. Während der Veranstaltungslaufzeit werden die Hallen im Bedarfsfall geheizt ( +18 / 20 C ), oder gekühlt ( + 26 / 30 C ) Störungen Bei Störungen der technischen Versorgung ist unverzüglich die Messeleitung zu informieren. Für Verluste und Schäden, die durch diese Störungen entstehen, haftet die Messe Berlin nicht. 3.2 Freigelände Die Freigeländeflächen bestehen aus unebenen und unverdichteten Schotterrasen bzw. gepflasterten Flächen. Das Gelände hat bei Dunkelheit während der Öffnungszeiten eine allgemeine Straßen- und Wegebeleuchtung. Notwendige Versorgungsanschlüsse sind in unregelmäßigen Abständen vorhanden. Das Messegelände hat einen Gleisanschluss. 4. Standbaubestimmungen 4.1 Standsicherheit Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. 4.2 Standbaugenehmigung Ausgehend davon, dass die Technischen Richtlinien bei der Gestaltung und Ausführung des Standes eingehalten werden, ist es bei eingeschossigen Standbauten in den Hallen nicht erforderlich, Zeichnungen zur Genehmigung einzureichen. Belegt eine Standfläche ganze Hallen bzw. Hallenteile, durch die Publikumsgänge geführt werden müssen, so sind diese auch bei eingeschossiger Bauweise zur Genehmigung vorzulegen. Auf Wunsch bietet die Messe Berlin dem Aussteller an, die (in zweifacher Ausfertigung) eingereichten Standbaupläne zu prüfen. Darüber hinaus sind alle anderen Standbauten, fliegende Bauten, mobile Stände, Bauten im Freigelände, Sonderbauten und konstruktionen genehmigungspflichtig Prüfung und Freigabe genehmigungspflichtiger Bauten Vermasste Standpläne, mindestens im Maßstab 1 : 100 mit Grundrissen und Ansichten, müssen spätestens 6 Wochen vor Messebeginn der Messe Berlin in zweifacher Ausfertigung zur Genehmigung vorgelegt werden. Ein Exemplar der Standpläne geht nach Überprüfung mit dem Genehmigungsvermerk an den Aussteller / Standbauer zurück. Erst mit dem Genehmigungsvermerk ist der Standbau freigegeben. Für die Genehmigung von: Zwei- und mehrgeschossige Standbauten, s. Pkt Sonderbauten/-konstruktionen, Sonderbauteile, fliegende Bauten, Bauteile über Publikumsverkehrsflächen, Tribünen, s.pkt Showtrucks Laufwege, Stege, Treppen, Geländer, Brüstungen, siehe Pkt. 4.6 Bauten im Freigelände, s. Pkt. 4.8 werden folgende Unterlagen (in zweifacher Ausfertigung) bis spätestens 6 Wochen vor Aufbaubeginn in deutscher Sprache benötigt: - Technische Richtlinien Seite 9 von 9

24 a) geprüfte statische Berechnung nach deutschen Normen und technischen Regelwerken. Als geprüft im o. g. Sinne gelten statische Unterlagen (einschl. Prüfbericht), die ausschließlich durch einen, nach jeweiliger Landesbauordnung öffentlich zugelassenen Prüfingenieur bzw. Sachverständigen für Baustatik geprüft sind. b) Baubeschreibung, Lageplan c) Standbauzeichnungen im Maßstab 1:100 (Grundrisse, Ansichten, Schnitte), Konstruktionsdetails in größerem Maßstab d) Bei Vorlage einer prüffähigen Typenzulassung oder eines gültigen Prüfbuchs, gem. der FIBauR (Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten), entfällt der Punkt a). Vorgelegte, gültige Prüfbücher zeigt die Messe Berlin im Auftrag des Ausstellers / Standbauers bei der zuständigen Behörde an, die eine Gebrauchsabnahme vor Ort durchführt Die Kosten des Baugenehmigungsverfahrens werden dem Aussteller / Standbauer in Rechnung gestellt. Zusätzlich zur Typenprüfung /Typenzulassung von technischen Einzelgeräten, z.b. Sport- und Spielgeräten mit mechanischen oder elektrischen Funktionen, sind zur Einsichtnahme in deutscher Sprache vorzulegen: - Bau- und Betriebsbeschreibung, - Konstruktionszeichnungen, - Standsicherheitsnachweise - TÜV-Prüfzeugnisse, -zulassungen oder - EU-Konformitätserklärung einer anerkannten Zertifizierungsstelle bzw. gleichlautende Herstellererklärung nach BauPG, 9, 10. Im Bedarfsfall können zudem auch die o. g. Unterlagen erforderlich werden. Sollten keine im o.g. Sinne geprüften statischen Unterlagen vorliegen, so können diese über die Messe Berlin erstellt werden. Die Kosten hierfür trägt der Aussteller / Standbauer. Für verspätet eingereichte Unterlagen können dem Aussteller / Standbauer zusätzliche Kosten berechnet werden Fahrzeuge und Container Fahrzeuge und Container sind als Ausstellungsstände in den Hallen genehmigungspflichtig Änderung nicht vorschriftsgemäßer Standbauten Standbauten, die nicht genehmigt sind, den Technischen Richtlinien oder den Gesetzen nicht entsprechen, müssen gegebenenfalls geändert oder beseitigt werden. Bei nicht fristgerechter Ausführung ist die Messe Berlin berechtigt, auf Kosten des Ausstellers selbst Änderungen vorzunehmen Haftungsumfang Schadensersatzansprüche wegen Abhandenkommens, Beschädigung oder Beeinträchtigungen der eingesandten Entwürfe, Modelle oder sonstiger Unterlagen gegen die Messe Berlin sind ausgeschlossen. 4.3 Bauhöhen Soweit nicht messespezifisch anders beschrieben, ist die maximale Höhe für Standbauten die lichte Hallenhöhe abzüglich 050 m. Der Mieter ist verpflichtet, gegen den diekt angrenzenden Nachbarstand eine fugenfreie, standsichere, weiße Trennwand ohne werbliche Aussage zu erstellen. Zu direkt angrenzenden Nachbarständen ausgerichtete Werbung muss mindestens 1,0 m Abstand zur Grenze des Nachbarstandes haben. Exponate unterliegen dieser Regelung nicht. Bauliche Einschränkungen können vorhanden sein. Für die Hallen 8.1, 10.1, und 11.1 gilt eine Höhenbeschränkung von 3,60 m. 4.4 Brandschutz und Sicherheitsbestimmungen Brandschutz Standbau- und Dekorationsmaterialien Leichtentflammbare, brennend abtropfende oder toxische Gase und/oder Rauch bildende Materialien wie z.b. Polystyrol-Hartschaum (Styropor), PVC oder ähnliche sowie verschiedene Acrylglasprodukte dürfen nicht verwendet werden. Die eingesetzten Materialien dürfen im Brandfall nicht zu einer starken Rauchentwicklung beitragen. An tragende Konstruktionsteile können im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit besondere Anforderungen gestellt werden (z.b. nicht brennbar). Der Einsatz von Kabelbindern zur Befestigung statisch beanspruchter Teile ist nicht gestattet. Dekorationsmaterialien müssen mindestens schwerentflammbar nach DIN B1, nicht brennend abtropfend bzw. EN C-s3, d0 sein. In Teilbereichen dürfen normalentflammbare Dekorationsmaterialien verwendet werden, wenn diese durch den Einbau ausreichend gegen Entflammen geschützt sind. Die Prüfzeugnisse über die Baustoffklassen der eingesetzten Materialien sind bereitzuhalten. Bäume und Pflanzen dürfen zu Dekorationszwecken nur verwendet werden, wenn sie frisch geschnitten worden sind. (Die Blätter bzw. Nadeln müssen grün und saftig sein.) Wenn während der Dauer der Ausstellung festgestellt wird, dass Bäume und Pflanzen austrocknen und dadurch leichter entflammbar werden, so sind sie zu entfernen. Bambus, Ried, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf oder ähnliche Materialien genügen in der Regel nicht den vorgenannten Anforderungen. - Technische Richtlinien - Seite 10 von 10

25 Ausstellung von Kraftfahrzeugen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen in den Hallen nur mit weitgehend leerem Tank ausgestellt werden. Die Batterie ist abzuklemmen und der Treibstofftank muss abgeschlossen sein. Bei Fahrzeugen mit gasbetriebenen Motoren siehe Punkt 5.7 wegen des Druckbehälters Explosionsgefährliche Stoffe/Munition Explosionsgefährliche Stoffe unterliegen dem Sprengstoffgesetz in der jeweils gültigen Fassung und dürfen auf Messen und Ausstellungen nicht ausgestellt werden. Das gilt auch für Munition im Sinne des Waffengesetzes Pyrotechnik Pyrotechnische Vorführungen sind genehmigungspflichtig, die vorgesehenen pyrotechnischen Effekte sind mit der Messe Berlin abzustimmen. Der Antrag auf Genehmigung (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - LAGetSi - Turmstrasse 21, Berlin, Tel. 030/ ) ist der Messe Berlin spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung in Kopie vorzulegen Flugobjekte/Luftballons Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Ballons und ferngesteuerten Flugobjekten sowie das Verteilen von Luftballons in den Hallen und im Freigelände muss von der Messe Berlin genehmigt werden. Die ggf. anfallenden Reinigungskosten sind vom Aussteller zu tragen Nebelmaschinen Der Einsatz von Nebelmaschinen ist mit der Messe Berlin abzustimmen Aschenbehälter, Aschenbecher Sofern für den Stand oder Teile desselben das Rauchverbot nicht gilt, muss für die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Aschenbechern oder Aschenbehältern aus nichtbrennbarem Material und für deren regelmäßige Entleerung Sorge getragen werden Abfall-, Wertstoff-, Reststoffbehälter In den Ständen dürfen keine Wertstoff- und Reststoffbehälter aus brennbaren Materialien aufgestellt werden. Wertstoff- und Reststoffbehälter in den Ständen sind regelmäßig, spätestens jeden Abend nach Messeschluss in die Wertstoffstationen an den Hallenausgängen zu entleeren. Fallen größere Mengen brennbarer Materialien an, sind diese mehrmals am Tag zu entsorgen Spritzpistolen, Nitrolacke Der Gebrauch von Spritzpistolen sowie die Verwendung von Nitrolacken ist verboten Heißarbeiten Schweiß-, Schneid-, Löt-, Schleif- und Trennarbeiten und andere Arbeiten mit offener Flamme oder Funkenflug sind im Betriebs- und Ausstellungsgelände der Messe Berlin grundsätzlich untersagt. Auf schriftlichen Antrag können im Ausnahmefall Heißarbeiten beim Auf- und Abbau von Veranstaltungen genehmigt werden. Dazu wird durch die Messe Berlin eine kostenpflichtige Brandwache gestellt, die aufsichtsführend von Beginn bis Abschluss der Arbeiten vor Ort anwesend ist. Heißarbeiten während der Veranstaltung sind untersagt Leergut Die Lagerung von Leergut jeglicher Art (z.b. Verpackungen und Packmittel) innerhalb und außerhalb des Standes in der Halle ist verboten. Anfallendes Leergut ist unverzüglich zu entfernen Feuerlöscher Auf Ständen > 100 m² muss während des Auf- und Abbaus und während der Laufzeit der Veranstaltung ein geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 10 Löscheinheiten (LE) vorgehalten werden. Im Stand ist auf den Standort des Löschers entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften, BGV A8 (VBG 125), hinzuweisen. Im Bedarfsfall können mehrere Feuerlöscher verlangt werden. Bei zweigeschossigen Ständen ist im Obergeschoss zusätzlich an jedem Treppenabgang ein Feuerlöscher vorzuhalten Standüberdachung Um den Sprinklerschutz nicht zu beeinträchtigen müssen in gesprinklerten Hallen Stände nach oben grundsätzlich offen sein. Decken sind als offen zu betrachten, wenn nicht mehr als 50% der Fläche bezogen auf den einzelnen qm geschlossen sind. Sprinklertaugliche Decken mit einer Maschenweite von mindestens 2 x 4 mm bzw. 3 x 3 mm sind bis 30 m² Feldgröße zugelassen. Einzelne Felder sind addierbar. Die Gewebeplane ist horizontal und ausschließlich einlagig zu verspannen. Ein Durchhängen der Gewebeplane ist zu vermeiden. (Für zweigeschossige Bauweise siehe auch Punkt 4.9.2). Offene Rasterdecken sind zulässig. Waagerechte Dekorationen, Deckenflächen über Einzel- und Sammelständen sind genehmigungspflichtig. Es sind für diese Flächen mindestens schwerentflammbare Materialien nach DIN B1, nicht brennend abtropfend bzw. EN C-s3, d0 zu verwenden, der Nachweis ist durch ein Prüfzeugnis zu erbringen. Für alle Stände kommen, im Rahmen der Vorbemerkungen, nachstehende Vorschriften zur Anwendung: a) Die zusammenhängenden Flächen dürfen nicht größer als 30,00 m² in der Einzelfläche sein. (Projektion in den Grundriss). b) Mehrere dieser Einzelflächen können nur im Abstand (Projektion in den Grundriss) zueinander eingebracht werden. Die Abstandsbreiten sind im Einzelfall zu regeln. c) Bei Überschreitungen der angegebenen Maximalflächen ist eine Sprinkleranlage vorzusehen. - Technische Richtlinien Seite 11 von 11

26 4.4.3 Glas und Acrylglas Es darf nur für den Einsatzweck geeignetes Sicherheitsglas verwendet werden. Bitte beachten Sie unser Merkblatt zum Einsatz von Glas/Acrylglas im Messebau ( - Messegelände Richtlinien und Bedingungen - download). Freie Glaskanten sind so zu bearbeiten oder zu schützen, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Ganzglasbauteile sind in Augenhöhe zu markieren Geschlossene Aufenthaltsräume Alle Aufenthaltsräume, die allseitig umschlossen sind (geschlossene Räume) und mit einer optischen oder akustischen Warnanlage auszurüsten, um eine jederzeitige Alarmierung auf dem Stand zu gewährleisten. In Ausnahmefällen können Ersatzmaßnahmen genehmigt werden. Zuschauerräume müssen mindestens zwei Ausgänge unmittelbar zu den Gängen der Hallen haben. Diese Ausgänge sind möglichst weit voneinander entfernt anzuordnen. Zuschauerräume bedürfen einer besonderen Genehmigung, wenn sie mehr als 200 Personen fassen. 4.5 Ausgänge / Rettungswege, Türen Ausgänge / Rettungswege Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Hallengang darf nicht mehr als 20 m Lauflinie betragen. Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge zu Rettungswegen haben. Die Rettungswege sind nach BGV A8 (ehemals VBG 125) zu kennzeichnen. Anzahl und licht Breite von Rettungswegen (Ausgänge, Treppen, Flure) sind mindestens wie folgt vorzusehen: - bis 100 m²: 1 Rettungsweg, 0,90 m breit - über 100 m² und bis 200 m²: 2 Rettungswege, je 0,90 m breit - über 200 m² und unter 400 m²: 2 Rettungswege, je 1,20 m breit Türen Die Verwendung von Pendeltüren, Drehtüren, codierten Türen, Schiebetüren sowie sonstiger Zugangssperren in Rettungswegen ist nicht zulässig. 4.6 Podeste, Brüstungen, Leitern, Aufstiege, Stege, Treppen Allgemein begehbare Flächen, die unmittelbar an Flächen angrenzen, die mehr als 0,20 m tiefer liegen, sind mit Brüstungen zu umwehren. Diese müssen mindestens 1,10 m hoch sein. Brüstungen an Flächen, die für allgemeines Messepublikum zugänglich sind, müssen einen festen, griffsicheren Handlauf aufweisen. Um ein Überklettern der Brüstungen zu erschweren, sind dort nur geschlossene Brüstungsfüllungen oder vertikal verlaufende Füllstäbe bei einem freien Stababstand bzw. Öffnungsmaß von max. 0,12 m zulässig. Brüstungen an Flächen mit eingeschränktem Fachbesucherpublikum sind mindestens mit einem griffsicheren Handlauf, einem Mittel und Untergurt zu versehen. Für Podeste und hierfür erforderliche Brüstungen ist ein Standsicherheitsnachweis zu erbringen. Die Bodenbelastung muss je nach Nutzung gemäß DIN , Tabelle 1 [Kat. C1] mindestens für 3,0 kn/m 2 ausgelegt sein. Einstufig begehbare Podeste dürfen höchstens 0,20 m hoch sein. Leitern, Aufstiege, Stege und Treppen müssen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. 4.7 Standgestaltung Barrierefreies Bauen Beim Bau der Stände sollte auf Barrierefreiheit geachtet werden. Stände und deren Einrichtungen sollten auch für Menschen mit Behinderung ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein Prüfung der Mietfläche Die Mietfläche wird vom Veranstalter gekennzeichnet. Jeder Aussteller ist verpflichtet, sich vor Ort über Lage, Maße und etwaige Einbauten, Sicherheitseinrichtungen usw. zu informieren. Die Standgrenzen sind unbedingt einzuhalten Eingriffe in die Bausubstanz Hallenteile und technische Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, verschmutzt oder auf andere Art verändert werden (z.b. durch Bohren, Schrauben, Nageln). Auch das Streichen, Tapezieren und Bekleben ist nicht gestattet. Hallenteile und technische Einrichtungen dürfen weder durch Standaufbauten noch durch Exponate belastet werden. Hallensäulen/Hallenstützen können aber innerhalb der Mietfläche ohne Beschädigung derselben im Rahmen der zulässigen Bauhöhe umbaut werden. Das Betreten der teilweise vorhandenen Zwischendecken durch Dritte ist nicht gestattet Hallenboden Teppiche und andere Fußbodenbeläge sind unfallsicher zu verlegen und dürfen nicht über die Standgrenzen hinausragen. Es darf zum Fixieren nur Klebeband verwendet werden, das rückstandsfrei zu entfernen ist. Alle eingesetzten Materialien müssen rückstandslos entfernt werden. Substanzen wie Öle, Fette, Farben und ähnliches müssen sofort vom Fußboden entfernt werden. Der Hallenfußboden darf weder gestrichen noch beklebt werden. Verankerungen und Befestigungen im Hallenboden sind nur bedingt in den Hallen 9abc, 25 und 26abc möglich, und können auf Antrag genehmigt werden. Die Wiederherstellung des Bodens wird von der Messe Berlin oder deren Vertragsfirmen kostenpflichtig durchgeführt. - Technische Richtlinien - Seite 12 von 12

27 4.7.5 Abhängungen Abhängungen von der Hallendecke sind an den dafür vorgesehenen technischen Einrichtungen möglich. Die Bereitstellung ist an die Messe Berlin oder deren Vertragspartner gebunden. Abhängungen sind genehmigungspflichtig. Den Bestellungen mit Formblatt Abhängungen/Hängepunkte ist eine Grundriss-Skizze beizufügen, aus der die Hängelasten und die gewünschten Platzierungen der Hängepunkte ersichtlich sind. Sämtliche Abhängungen, sowohl von der Hallendecke als auch von aufgeständerten Traversensystemen (Ground Support) und sonstigen Konstruktionen, sind nach BGV C1 (Veranstaltungsstätten für szenische Darstellung) sowie den geltenden Standards für Veranstaltungstechnik (VPLT o.ä.) auszuführen Schwerlastabhängungen Schwerlastabhängungen (> 2,0 kn/punkt) sind in jedem Fall prüfpflichtig und unterliegen einer baustatischen Überwachung durch die Messe Berlin. Eine kostenpflichtige Prüfung der vorzulegenden Unterlagen und begleitende Bauüberwachung wird durch die Messe Berlin veranlasst. Den Bestellungen mit Formblatt Abhängungen/Hängepunkte ist hierfür zusätzlich eine Montagebeschreibung, ein vermaßter Lageplan der Traversen o.ä. mit den geplanten Abhängepunkten, einschl. Punktlasten und Installationsangaben bis spätestens 6 Wochen vor Aufbaubeginn in deutscher Sprache beizufügen. Diese Prüfunterlagen leitet die Messe Berlin im Auftrag und zu Lasten des Mieters an ihr Statik-Büro weiter, das in allen Fällen eine kostenpflichtige Untersuchung der Hängelasten / -montagen zur Lastübertragung oder direkten Lasteinleitung in das Hallen-Bindertragwerk für die Messe Berlin vornimmt bzw. frei gibt. Hieraus eventuell hervorgehende Korrektur- bzw. Änderungsvorgaben des Statik-Büros sind für den Mieter verbindlich Standbegrenzungswände Die gemietete Standfläche wird vom Veranstalter aufgeschnürt bzw. abgesteckt und gekennzeichnet. Standbegrenzungswände sind messeseitig nicht vorhanden. Rückseiten der Stand-Trennwände von benachbarten Ausstellern dürfen ohne vorherige Vereinbarung mit dem Standnachbarn nicht benutzt werden. Im Bedarfsfall können in den Hallen bei der Messe Berlin Trenn- und Kabinenwände kostenpflichtig bestellt werden. Den Bestellungen mit Formblatt ist eine Grundriss-Skizze beizufügen, aus der die Anordnung der Wände ersichtlich ist. Stellwände bestehen aus Lochplattenelementen mit weißer Kunststoffoberfläche ca. 25 mm dick und ca. 2,47 m hoch. Die Standbegrenzungswände kommen mehrfach zum Einsatz. Sie können tapeziert werden. Anstriche sind nur auf Tapete in Binderfarben zulässig. Von den Maßen der Mietflächen sind bis zu 80 mm Toleranzen für die aufgestellten Wände in beiden Richtungen abzuziehen Werbemittel / Präsentationen Stand- und Exponatbeschriftung, Firmen- und Markenzeichen dürfen die vorgeschriebene Bauhöhe nicht überschreiten. Sie sollen ein ansprechendes Bild ergeben. Präsentationen, optische, sich langsam bewegende oder akustische Werbemittel sowie musikalische Wiedergaben sind erlaubt, sofern sie den Nachbarn nicht belästigen, nicht zu Stauungen auf den Gängen führen und die messeeigenen Ausrufanlagen in den Hallen nicht übertönen. Die Lautstärke darf 70 db.(a) an der Standgrenze nicht überschreiten. Die Verteilung von Drucksachen und der Einsatz von Werbemitteln sind nur auf der eigenen Standfläche zulässig Erscheinungsbild Für die Gestaltung des Standes ist der Aussteller zuständig. Hierbei sind die typischen Ausstellungskriterien der Veranstaltung zu berücksichtigen. Wände, die an die Besuchergänge grenzen, sollen durch den Einbau von Vitrinen, Nischen, Displays u.ä. aufgelockert werden. Standrückseiten, die an Nachbarstände grenzen, sind neutral zu halten, um den Nachbarstand in dessen Gestaltung nicht zu beeinträchtigen. Der Mieter ist verpflichtet, gegen den direkt angrenzenden Nachbarstand eine fugenfreie, standsichere, weiße Trennwand ohne werbliche Aussage zu erstellen Klimatisierung Bei geschlossenen Standdecken und in Standobergeschossen ist eine gleichmäßige Klimatisierung durch die zentrale Anlage der Halle nicht sichergestellt. Bei Einbau von standeigenen Klimageräten ist die Verwendung von luftgekühlten Kondensatoren innerhalb der Halle nicht gestattet. Frischwasser darf in Klimaanlagen nur zur Kühlung von Kältekompressoren eingesetzt werden. Der Wasserverbrauch für diese Klimageräte ist durch Zähler zu erfassen Küchen Aus Sicherheitsgründen dürfen in den Hallen keine Küchengeräte mit brennbaren Gasen in Druckgasflaschen betrieben werden (siehe Punkt 5.5.2). Küchendünste müssen aus der Halle abgeleitet werden, um Geruchsbelästigungen auszuschließen. Im Interesse des Umweltschutzes sind Speiseöle, Friteusenfette u. Ä. gesondert zu entsorgen. Entsprechende Behälter sind am Stand vorzuhalten. Schmutzwasser, das ins Abwassernetz eingeleitet werden soll, darf die für Haushalte üblichen Schadstoffmengen nicht überschreiten. Werden stark fetthaltige Abwässer eingeleitet, ist der Einsatz von Fettabscheidern erforderlich. - Technische Richtlinien Seite 13 von 13

28 Wiederherstellung der Standflächen Die Standfläche ist vom Aussteller in sauberem und ursprünglichem Zustand spätestens bis zum Abbauende zurückzugeben. Alle dazu erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten, zu denen auch die rückstandsfreie Entfernung von Klebebändern, Farbresten u. Ä. zählt, müssen bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein. 4.8 Freigelände Alle begehbaren und/oder überdachten Aufbauten wie Zelte, Pavillons usw. sowie Werbeanlagen ab 2,5 m² Ansichtsfläche sind ausnahmslos auch für kurze Standzeiten genehmigungspflichtig. Siehe hierzu Pkt. 4.1 und 4.2 ff Prüfung und Freigabe genehmigungspflichtiger Bauten. Bitte beachten Sie hierzu unser Merkblatt über Aufbauten im Freigelände. 4.9 Zweigeschossige Bauweise Bauanfrage Eine zweigeschossige Bauweise ist mit Zustimmung der zuständigen Projektleitung der Messe Berlin möglich. Die Anfrage muss unmittelbar nach der Standzulassung erfolgen. In den Hallen 8.1, 10.1 und 11.1 ist eine zweigeschossige Bauweise nicht, in den Hallen 14.1 und 15.1 nur örtlich begrenzt möglich Auflagen zur Standflächenüberbauung, Sicherheitsabstände, Höhe der Standinnenräume Die maximale Aufbauhöhe beträgt 6,00 m, soweit nicht messespezifisch anders beschrieben. Die lichten Höhen von Innenräumen bei zweigeschossiger Bauweise müssen mindestens 2,30 m betragen. Werden mehr als 30 m² überbaut, ist der Einbau einer Sprinkleranlage erforderlich. Standbauten an den Standgrenzen zu den Nachbarn sind oberhalb 2,50 m neutral weiß zu gestalten Nutzlasten/Lastannahmen Für begehbare Geschossdecken eines zweigeschossigen Messestandes innerhalb einer Messehalle sind nach DIN , Tabelle 1 [Kat. C] lotrechte Nutzlasten anzusetzen: Eine eingeschränkte Nutzung durch Fachbesucher oder Standpersonal für Besprechungen und Kundenbetreuung, d. h. Möblierung mit Tischen und Stühlen in freier Anordnung oder in abgeteilten Besprechungsbüros erfordert eine Nutzlast [Kat. C1]: q k = 3,0 kn/m 2. Eine uneingeschränkte Nutzung als frei zugängliche Ausstellungs- und Versammlungsfläche ohne oder mit dichter Bestuhlung erfordert eine Nutzlast [ab Kat. C3]: q k = 5,0 kn/m 2. Treppen und Treppenpodeste müssen immer für eine Nutzlast [Kat. T2]: q k = 5,0 kn/m 2 ausgelegt werden. Zur Erzielung einer ausreichenden Längs- und Querstabilität bei zweigeschossigen Messeständen oder Tribünen ist in oberster Fußbodenhöhe eine Horizontallast von 1/20 q k (q k = lotrechte Nutzlast) anzusetzen. Für Brüstungen und Geländer ist nach DIN , Tabelle 7, eine horizontale Nutzlast [Kat. C] von q k = 1,0 kn/m in Holmhöhe anzusetzen. Der gleiche Lastansatz ist auch für außenseitig verkleidende und gleichzeitig absturzsichernde Wandelemente anzusetzen, soweit vor diesen keine gesonderte, tragfähige Brüstungsanlage innenseitig vorgesetzt ist. Sonstige freistehende Wand-/ Standbauelemente mit einer Höhe von mehr als 4 Metern sind zur Erzielung einer ausreichenden Stabilität und Kippsicherheit der Fußpunkthalterung mit einer Horizontallast von 0,125 kn/m 2 (Hallenwind) oder 1/100 des Eigengewichts in halber Wandhöhe nachzuweisen. Es ist nachzuweisen, dass die zulässigen Lasten auf dem Hallenboden ( 35 kn kn/m 2 ) nicht überschritten werden ( 35 kn, siehe. Pkt Hallendaten).. Erhöhte Stützen-Einzellasten (> ca. 35 kn) infolge des mieterseitigen Standbaus bzw. der Einbringung (Transportlasten) von Exponaten sind gesondert auszuweisen und vermerkt in einem vermassten, standgrenzenbezogenen, maßstäblichen Stützen-Lageplan in deutscher Sprache zur Prüfung bei der Messe Berlin vorzulegen. Eine kostenpflichtige Untersuchung zur erhöhten Lasteinleitung in den Hallenboden (ggf. durch verstärkende Unterpallungen), ist durch das Statik-Büro der Messe Berlin erforderlich. Die Prüfunterlagen und den Stützen-Lageplan leitet die Messe Berlin im Auftrag und zu Lasten des Ausstellers / Standbauers an das Statik-Büro weiter. Eventuelle Korrekturen des Statik-Büros sind für den Aussteller/Standbauer verbindlich Rettungswege / Treppen Im Obergeschoss eines zweigeschossigen Ausstellungsstandes darf die Entfernung zur Treppe von jeder zugänglichen Stelle aus höchstens 20 m Lauflinie betragen. Die Treppen sind so anzuordnen, dass die Rettungswege ins Freie möglichst kurz sind. Beträgt die Obergeschossfläche über 100 m², werden mindestens zwei Treppen benötigt, die entgegengesetzt anzuordnen sind. Alle Treppenanlagen sind nach DIN auszuführen. Die Steigungshöhe der Treppen darf nicht mehr als 0,19 m, die Auftrittsbreite nicht weniger als 0,26 m betragen. Treppen müssen eine Mindestbreite von 1,0 m haben. Ab einer Obergeschossfläche von mehr als 100 m² und einer Personenzahl von weniger als 200 Personen sind zwei Treppen mit mindestens je 1,0 m Breite ausreichend. Bei mehr als 200 m² Obergeschossfläche bzw. 200 Personen sind zwei Treppen mit je mindestens 1,20 m nutzbarer Treppenlaufbreite erforderlich. Notwendige Treppen dürfen nicht als Wendel- bzw. Spindeltreppen ausgeführt werden. Treppen, die breiter sind als 2,40 m, müssen zwei Außenhandläufe und einen Mittelhandlauf haben. Handläufe sind fest, griffsicher und endlos, d.h. ohne freie Enden, auszuführen. Der Seitenabstand der Handläufe zu benachbarten Bauteilen muss mindestens 0,05 m betragen. Handläufe sind beidseitig erforderlich - Technische Richtlinien - Seite 14 von 14

29 4.9.5 Baumaterial Bei zweigeschossigen Ständen sind die tragenden Bauteile, die Decken des Erdgeschosses und der Fußboden des Obergeschosses aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen nach DIN B1, nicht brennend abtropfend bzw. EN C-s3, d0 zu erstellen Obergeschoss Im Obergeschoss sind im Bereich der Brüstungen, falls erforderlich, auf dem Fußboden Abrollsicherungen von mind. 0,05 m Höhe anzubringen. Brüstungen sind entsprechend Punkt 4.6. und Punkt auszuführen. In gesprinklerten Hallen muss das OG nach oben hin grundsätzlich offen sein, oder es ist der Einbau einer Sprinkleranlage erforderlich. Zusätzlich zu den bereits im Erdgeschoss vorhandenen Feuerlöschern ist mind. ein Feuerlöscher am Treppenabgang gut sichtbar und griffbereit anzuordnen. (siehe Pkt ) 5. Betriebssicherheit, technische Sicherheitsbestimmungen, technische Vorschriften, technische Versorgung 5.1 Allgemeine Vorschriften Der Aussteller ist für die Betriebssicherheit und die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften auf seinem Stand selbst verantwortlich. Die Auf- und Abbauarbeiten dürfen nur im Rahmen der jeweils gültigen arbeits- und gewerberechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden Schäden Jede durch Aussteller oder deren Beauftragte verursachte Beschädigung im Messegelände, der Gebäude oder Einrichtungen wird nach Beendigung der Veranstaltung auf Kosten des Ausstellers durch die Messe Berlin beseitigt. 5.2 Einsatz von Arbeitsmitteln Der Gebrauch von Bolzen-Schussgeräten ist in den Messehallen verboten. Der Einsatz von Holzbearbeitungsmaschinen ohne Späneabsaugung ist nicht zulässig. Der Einsatz von Kranen, Gabelstaplern und Arbeitsbühnen ist ausschließlich den Vertragsspediteuren der Messe Berlin vorbehalten. Der Einsatz firmeneigener Krane, Gabelstapler und Arbeitsbühnen ist aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt (siehe Punkt 5.12). 5.3 Elektroinstallation Elektroanschlüsse Jeder Stand, der mit elektrischer Energie versorgt werden soll, erhält auf Bestellung einen oder mehrere Anschlüsse mit Sicherungen und Hauptschalter. Die Installationen dieser Anschlüsse (Hauptanschlüsse) werden von der Messe Berlin oder deren Vertragsfirmen kostenpflichtig durchgeführt. Den Bestellungen mit Formblatt ist die Grundriss-Skizze beizufügen, aus der die gewünschte Platzierung der Anschlüsse ersichtlich ist. Die Summe der benötigten Leistung aller Verbrauchsquellen (Glühlampen, Motoren, Geräte usw.) ist anzuzeigen, um den ausreichenden Querschnitt der Zuleitungen errechnen zu können. Die Stromversorgung kann am letzten Lauftag nach Messeschluss aus Sicherheitsgründen eingestellt werden Standinstallation Elektroinstallationsarbeiten innerhalb der Stände werden nach Bestellung von der Messe Berlin oder deren Vertragsfirmen kostenpflichtig ausgeführt. Für sämtliche Stromkreise sind FI-Schutzschaltungen (RCD) mit 30 ma zwingend vorgeschrieben. Innerhalb der Stände können Installationen von ausstellereigenen Elektrofachkräften oder von zugelassenen Fachfirmen entsprechend den gültigen VDE-Vorschriften und den in Europa geltenden Vorschriften sowie dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt werden Montage- und Betriebsvorschriften Die gesamte elektrische Einrichtung ist nach den jeweils gültigen Sicherheitsvorschriften des Verbandes Elektrotechnik VDE oder den gültigen EU-Normen (EN) auszuführen. Besonders zu beachten sind VDE 0100, 0108, 0128 und die ICE Norm Leuchtstoffröhrenanlagen sind zu kompensieren (Einzelkompensation oder Duoschaltung). Der Anteil von hoch- oder niederfrequenten, in das Netz abgegebenen Störungen, darf die in VDE 0160 und VDE 0838 (EN ) angegeben Werte nicht überschreiten. Leitfähige Bauteile sind in die Maßnahmen zum Schutz bei indirektem Berühren mit einzubeziehen (Standerdung). Es dürfen nur Leitungen, wie die Typen NYM, H05VV-F, H05RR-F, mit einem Mindestquerschnitt von 1,5 qmm Cu verwendet werden. Ausgenommen sind hiervon nur Zuleitungen von ortveränderlichen Verbrauchsquellen (Geräte usw.) bis zu 1,5 m Zuleitungslänge. In Niedervoltanlagen (Niedervolt-Beleuchtungsanlagen) sind blanke elektrische Leiter und Klemmen unzulässig, auch Seilsysteme müssen vollständig isoliert sein. Die Sekundärleitungen sind gegen Kurzschluss und Überlast zu schützen. Transformatoren und Konverter sind mit primär und sekundär Sicherungen zu schützen. Elektronische Schutzeinrichtungen sind keine Leitungsschutzsicherungen im Sinne der VDE-Bestimmungen. Die Lampen sind gegen herausfallen zu sichern. Bei Halogenleuchten sind nur Lampen mit Schutzscheibe zulässig. Stromschienen müssen mit Schutzkappen ausgestattet sein. Eine Befestigung mit Kunststoff-Kabelbindern ist nicht zulässig. Entsprechend der Wärmeentwicklung ist ein ausreichend großer Abstand zu brennbaren Materialien sicherzustellen. Die im Ausstellungsstand vorhandene Elektroinstallation darf für die Veranstaltung erst in Betrieb genommen werden, wenn sie vom Technischen Überwachungsverein TÜV oder von einem anderen unabhängigen Sachverständigen abgenommen und freigegeben worden ist. Die Abnahme wird durch die Messe Berlin veranlasst. - Technische Richtlinien Seite 15 von 15

30 Für Spannungen größer als 25 V AC bzw. 60 V DC sind blanke elektrische Leiter und Klemmen unzulässig. (Schutz gegen direktes Berühren ist erforderlich). Eigenmächtige Erweiterungen oder Veränderungen nach erfolgter Abnahme sind unstatthaft. Die Stromentnahme von einem Nachbarstand ist nicht erlaubt, standeigene Stromversorgungsanlagen sind nicht zulässig Sicherheitsmaßnahmen Zum besonderen Schutz sind alle wärmeerzeugenden und wärmeentwickelnden Elektrogeräte (Kochplatten, Scheinwerfer, Transformatoren usw.) auf nicht brennbaren wärmebeständigen asbestfreien Unterlagen zu montieren. Entsprechend der Wärmeentwicklung ist ein ausreichend großer Abstand zu brennbaren Materialien sicherzustellen. Beleuchtungskörper dürfen nicht an brennbare Dekorationen o.ä. angebracht werden. Es sind die Angaben der Gerätehersteller zu beachten Sicherheitsbeleuchtung Stände, in denen durch die Besonderheit ihrer Bauweise die vorhandene allgemeine Sicherheitsbeleuchtung nicht wirksam ist, bedürfen einer zusätzlichen eigenen Sicherheitsbeleuchtung in Anlehnung an VDE Sie ist so anzulegen, dass ein sicheres Zurechtfinden bis zu den allgemeinen Rettungswegen gewährleistet ist. 5.4 Wasser- und Abwasserinstallation Jeder Stand, der mit Wasser/Abwasser versorgt werden soll, erhält einen oder mehrere Anschlüsse. Zuflüsse allein sind nur bei festangeschlossenen Verbrauchsgeräten zulässig. Abflussleitungen unter 50 mm Nennweite werden nicht verlegt. Wasserzufluss und -abfluss wird bis OKF durch die Messe Berlin oder deren Vertragsfirma kostenpflichtig verlegt. Eigenmontagen innerhalb des Doppelbodens sind nicht zulässig. Nicht fachgerechte Eigenmontagen oberhalb des Doppelbodens werden kostenpflichtig durch die Messe Berlin zurückgebaut oder nachgebessert. Bei Einsatz von Gewerbespülmaschinen ist ein separater Zu- und Abwasser-Grundanschluss entsprechend Bestellschein Wasserinstallationen, Artikel-Nr zu beantragen. Bei Eigenmontagen (nach dem kostenpflichtigen Wasser-/Abwasser-Grundanschluss) sind die anerkannten Regeln der Technik sowie die Trinkwasserverordnung einzuhalten. Den Bestellungen mit Formblatt ist eine Grundriss-Skizze beizufügen, aus der die gewünschte Platzierung der Anschlüsse ersichtlich ist. Die Wasserversorgung kann am letzten Veranstaltungstag aus Sicherheitsgründen nach Messeschluss eingestellt werden. 5.5 Druckluft-/Gasinstallation Druckluftinstallation Jeder Stand, der mit Druckluft versorgt werden soll, erhält einen oder mehrere Anschlüsse. Die Installation dieser Anschlüsse wird von der Messe Berlin oder deren Vertragsfirma kostenpflichtig durchgeführt. Den Bestellungen mit Formblatt ist die Grundriss-Skizze beizufügen, aus der die gewünschte Platzierung der Anschlüsse ersichtlich ist. Die Druckluftversorgung wird aus Sicherheitsgründen täglich nach Messeschluss eingestellt Gasinstallation (Erdgas) Jeder Stand, der mit Gas versorgt werden soll, erhält einen oder mehrere Anschlüsse. Für die Installation ist die TRGI, neueste Fassung, verbindlich. Abgase von Großgeräten müssen ins Freie geführt werden. Die Installation der Erdgasanschlüsse wird von dem Vertragspartner der Messe Berlin kostenpflichtig durchgeführt. Den Bestellungen mit Formblatt ist die Grundriss-Skizze beizufügen, aus der die gewünschte Platzierung der Anschlüsse ersichtlich ist. 5.6 Maschinen-, Druckbehälter-, Abgasanlagen Maschinengeräusche Der Betrieb lärmverursachender Maschinen und Geräte soll im Interesse der anderen Aussteller möglichst eingeschränkt bleiben. Die Geräusche an der Standgrenze dürfen 70 db(a) nicht überschreiten Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Alle ausgestellten technischen Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte müssen die Anforderungen des Geräte und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, müssen ein gut sichtbares Schild tragen, das darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen des o. g. Gesetzes entsprechen und erst erworben werden können, wenn die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen hergestellt worden ist. Für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte, die das CE-Zeichen führen, muss die entsprechende Konformitätserklärung des Herstellers am Stand vorliegen Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen durch das Standpersonal zu treffen. Das Standpersonal ist auch für die Gewährleistung des Ausschlusses von unbefugten Schaltvorgängen verantwortlich Schutzvorrichtungen Maschinen- und Apparateteile dürfen nur mit allen Schutzvorrichtungen in Betrieb genommen werden. Die normalen Schutzvorrichtungen können durch eine sichere Abdeckung aus organischem Glas, oder einem ähnlichen transparenten Material ersetzt werden. Werden Geräte nicht in Betrieb genommen, können die Schutzvorrichtungen abgenommen werden, um den Besuchern die Bauart und Ausführung der abgedeckten Teile erkennbar zu machen. Die Schutzvorrichtungen müssen dann neben der Maschine sichtbar aufgestellt bleiben. - Technische Richtlinien - Seite 16 von 16

31 Prüfverfahren Die ausgestellten technischen Arbeitsmittel können hinsichtlich ihrer unfallschutz- und sicherheitstechnischen Ausführung von der zuständigen Aufsichtsbehörde (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - Turmstrasse 21, Berlin, Tel. 030/ ) gegebenenfalls gemeinsam mit den zuständigen berufsgenossenschaftlichen Fachausschüssen besichtigt und auf die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen überprüft weren. Zur Überprüfung der CE-Kennzeichnung durch das Amt ist es geboten, die EU-Konformitätserklärung auf dem Messestand zur Einsichtnahme bereitzuhalten. In Zweifelsfällen sollen sich Aussteller frühzeitig vor Messebeginn mit dem zuständigen Amt in Verbindung setzen Betriebsverbot Darüber hinaus ist die Messe Berlin berechtigt, jederzeit den Betrieb von Maschinen, Apparaten und Geräten zu untersagen, wenn nach ihrer Ansicht durch den Betrieb Gefahren für Personen und Sachen zu befürchten sind Druckbehälter Abnahmebescheinigung Druckbehälter dürfen auf dem Stand nur betrieben werden, wenn die gemäß 9-11 Druckbehälterverordnung in der gültigen Fassung (BGBI I, S 843) geforderten Prüfungen durchgeführt wurden. Die darüber ausgestellten Prüfnachweise sind am Ausstellungsort beim Druckbehälter aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Auskünfte erteilt das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - - Turmstrasse 21, Berlin, Tel. 030 / als die zuständige Aufsichtsbehörde Prüfung Die Bescheinigung über die Bau- und Wasserdruckprüfung reicht nicht aus. Diese Forderung gilt auch für ausländische oder geliehene Behälter. Bei Anmeldung bis 4 Wochen vor Messebeginn können prüfpflichtige Druckbehälter bis einen Tag vor Messebeginn unter Vorlage der Bau- und Wasserdruck- Prüfungsbescheinigung und der Gestellung eines Monteurs auf dem Messestand der Abnahmeprüfung durch den Technischen Überwachungsverein unterzogen werden. Auskünfte erteilt das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - - Turmstrasse 21, Berlin, Tel. 030/ als die zuständige Aufsichtsbehörde Leihgeräte Da die Beurteilung ausländischer Druckbehälter während der relativ kurzen Messeaufbauzeit nicht durchgeführt werden kann, ist der Benutzung von geprüften Leihbehältern der Vorzug zu geben Überwachung Die erforderlichen Abnahmebescheinigungen sind während der Veranstaltung für das Aufsichtsamt bereitzuhalten. Auskünfte erteilt das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - LAGetSi - Turmstrasse 21, Berlin, Tel. 030/ als die zuständige Aufsichtsbehörde Abgase und Dämpfe Von Exponaten und Geräten abgegebene brennbare, gesundheitsschädliche, gesundheitsgefährdende oder die Allgemeinheit belästigende Dämpfe und Gase dürfen nicht in die Hallen eingeleitet werden. Sie müssen über entsprechende Rohrleitungen nach Vorgabe des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der gültigen Fassung, ins Freie abgeführt werden Abgasanlagen Zur Ableitungen brennbarer, gesundheitsschädlicher, gesundheitsgefährdender oder die Allgemeinheit belästigender Dämpfe und Gase ist die Montage einer Abgasleitung notwendig. Die Anlage der Rohre und die Führung ins Freie sind genehmigungspflichtig Abgasleitungen Rauch- und abgasführende Rohre sind nur aus nicht brennbaren Materialien zugelassen. Die Abstände der Rauchrohre zu brennbaren Stoffen oder ähnlichem müssen mindestens 0,50 m betragen und gegebenenfalls mit einem Schutz- oder Mantelrohr umgeben sein. Die Abzüge werden ab Unterkante Raumtragwerk bis ins Freie ausschließlich von der Messe Berlin oder deren Vertragsfirma kostenpflichtig mit eigenem Material montiert. Die Leitungen ab Exponat bis Unterkante Raumtragwerk können von der Messe Berlin oder deren Vertragsfirma kostenpflichtig installiert werden. Die Anschlüsse an den Exponaten sind von dem Aussteller herzustellen. Den Bestellungen mit Formblatt ist eine Grundriss-Skizze beizufügen, aus der die gewünschte Platzierung der Abzüge ersichtlich ist. 5.7 Verwendung von Druckgasen und brennbaren Flüssigkeiten Druckgasanlagen Die Lagerung und Verwendung von Druckgas in den Messehallen und auf dem Gelände ist ohne schriftliche Genehmigung der Messe Berlin verboten Genehmigungsantrag für Druckgasflaschen Bei Verwendung von brennbaren Gasen in Druckgasflaschen für die Präsentation von Exponaten muss die Genehmigung gemäß Formblatt schriftlich eingeholt werden. Entsprechend den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sind Druckgasflaschen gegen Stoß, Umfallen, Zugriff Unbefugter sowie vor Erwärmung zu schützen. - Technische Richtlinien Seite 17 von 17

32 5.7.2 Brennbare Flüssigkeiten Lagerung und Verwendung Die Lagerung und Verwendung brennbarer Flüssigkeiten (siehe Verordnung über brennbare Flüssigkeiten BGBl. l in der gültigen Fassung) in den Messehallen und auf dem Gelände ist ohne schriftliche Genehmigung verboten. Die Genehmigung zur Lagerung und Verwendung brennbarer Flüssigkeiten kann nur für den Betrieb oder die Vorführung von Exponaten erteilt werden. Ein entsprechender Antrag/Formblatt ist bei der Messe Berlin mit Sicherheitsdatenblatt einzureichen Bedarfslagerung Zum Betrieb und zur Vorführung darf jeweils nur der Bedarf an brennbarer Flüssigkeit für einen Tag am Stand vorgehalten werden. Die Höhe dieses Bedarfs ist im Antrag zu benennen Vorratsbehälter Der Tagesbedarf ist in geschlossenen, bruchsicheren Behältern übersichtlich zu lagern. Er muss dem Zugriff Unbefugter entzogen sein. Die Vorratsbehälter sind in nicht brennbaren Auffangbehältern zu verwahren Lagerort Am Lagerort hat absolutes Rauchverbot zu herrschen. Für entsprechende Beschilderung ist zu sorgen. Es müssen geeignete Löschmittel bereitstehen Auflagen zum Betrieb Anlagen, die mit brennbaren Flüssigkeiten betrieben oder vorgeführt werden, sind an den Einfüllstutzen sowie an den Stellen, an denen Flüssigkeiten austreten können, mit nichtbrennbaren Auffangbehältern zu versehen. Ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten sind wegen der möglichen Brand- oder Explosionsgefahr sofort aus den Behältern zu entfernen und gefahrlos zu beseitigen Einfüllen der Flüssigkeiten Da beim Einfüllen der Flüssigkeiten ein besonderer Gefahrenmoment eintritt, ist hier mit größter Sorgfalt und Vorsicht zu verfahren Leere Behälter Leere Behälter, in denen brennbare Flüssigkeiten enthalten waren, dürfen nicht am Stand und in der Halle aufbewahrt oder gelagert werden. 5.8 Asbest und andere Gefahrstoffe Der Einsatz und die Verwendung asbesthaltiger Baustoffe oder asbesthaltiger Erzeugnisse sowie anderer Gefahrstoffe ist verboten. Grundlage hierfür ist das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen ( Chem. Gesetz), BGBl l, Teil 1, in Verbindung mit der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) sowie der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in der jeweils gültigen Fassung. 5.9 Film-, Lichtbild-, Televisionsvorführungen, Szenenflächen und sonstige Präsentationen Siehe Punkt Für Szenenflächen > 50 m² gelten die Bestimmungen des 34 der BetrVO Strahlenschutz Radioaktive Stoffe Der Umgang mit radioaktiven Stoffen ist genehmigungspflichtig und mit der Messe Berlin abzustimmen. Die Genehmigung ist nach der Strahlenschutzverordnung (gültige Fassung) bei der zuständigen Behörde zu beantragen und mindestens 6 Wochen vor Messebeginn der Messe Berlin vorzulegen. Soweit bereits eine Genehmigung vorhanden ist, ist nachzuweisen, dass der beabsichtigte Umgang mit radioaktiven Stoffen auf dem Messegelände der Messe Berlin rechtlich abgedeckt ist Röntgenanlagen und Störstrahler Der Betrieb von Röntgenanlagen und Störstrahlern ist genehmigungspflichtig und mit der Messe Berlin abzustimmen. Es ist die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (RöV, BGBI I) in der gültigen Fassung zu beachten. Der Betrieb von Röntgenanlagen und Störstrahlern ist anzeigebedürftig bzw. anzeigepflichtig 3,4,5,8 RöV. Die zuständige Behörde ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - - Turmstrasse 21, Berlin, Tel. 030 / , bei der die Anträge oder Anzeigen mind. 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen sind Laseranlagen Der Betrieb von Laseranlagen ist genehmigungspflichtig und mit der Messe Berlin abzustimmen. Der Betrieb von Laseranlagen ist gem. 6 der Unfallverhütungsvorschriften Laserstrahlung BGV B2 bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige ist die schriftliche Bestellung eines Laserschutzbeauftragten für den Betrieb der Lasereinrichtung beizufügen. Die zuständige Behörde ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - LAGetSi - Turmstrasse 21, Berlin, Tel. 030/ , bei der die Anzeige mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn mit Formblatt einzureichen ist Hochfrequenzgeräte, Funkanlagen, Elektromagnetische Verträglichkeit, Oberschwingungen Der Betrieb von Hochfrequenzgeräten, Funkanlagen und sonstigen Sendern für Nachrichtenzwecke sowie Personensuchanlagen, Mikroportanlagen, Gegensprechanlagen und Fernwerkfunkanlagen sind durch die Regulierungsbehörde für Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Außenstelle Berlin, Seidelstr. 49, D Berlin, Tel.: 49(0)30/4374-0, genehmigungspflichtig und mit der Messe Berlin abzustimmen, um eine Gleichmäßigkeit von Frequenzen zu erreichen und gegenseitige Beeinflussungen nach Möglichkeit auszuschließen. Diese Genehmigung ist formlos unter Angabe der technischen Daten bei der Messe Berlin zu beantragen (siehe hierzu Formblatt E7). - Technische Richtlinien - Seite 18 von 18

33 Der Betrieb von Hochfrequenzgeräten und Funkanlagen ist nur dann gestattet, wenn sie den Bestimmungen des Gesetzes über Fernmeldeanlagen BGBI I sowie dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Werden Exponate ausgestellt oder Standdekorationen benutzt, bei denen elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder zur Anwendung kommen, so sind die Festlegungen der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmisionsschutzgesetzes einzuhalten. Die Elektroinstallationen der Exponate und der Ausstellungsgegenstände sind so auszuführen, dass unzulässig hohe Netzrückwirkungen durch Strom-Oberschwingungen in das Messe-Versorgungsnetz vermieden werden (siehe auch Punkt 5.3.3) Kräne, Stapler, Arbeitsbühnen, Leergut Der Einsatz von Kränen und Gabelstaplern ist den Vertragsspediteuren/Vertragsfirmen der Messe Berlin vorbehalten. Ausnahmen sind genehmigungs- und gebührenpflichtig mit der Messe Berlin abzustimmen. Die Vertragsspediteure der Messe Berlin üben im Messegelände das Speditionsrecht aus. Für die den Spediteuren erteilten Aufträge gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) neueste Fassung und der Speditionstarif für Messen und Ausstellungen in Berlin. Eine Haftung der Messe Berlin für alle Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Speditionsfirmen ergeben können, ist ausgeschlossen. Die Lagerung von Leergut jeglicher Art auf den Ständen ist verboten Musikalische Wiedergaben Für musikalische Wiedergaben aller Art ist unter der Voraussetzung des Urheberrechtgesetzes, 15 Urhebergesetz (BGBI), in der gültigen Fassung die Erlaubnis der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), Bezirksdirektion Berlin, Keithstraße 7, Berlin, Tel. 030/ , Messesachbearbeitung, erforderlich. Nicht angemeldete Musikwiedergaben können Schadenersatzansprüche der GEMA zur Folge haben. ( 97 Urheberrechtgesetz) Getränkeschankanlagen Für alle Getränkeschankanlagen gelten die orientierungswerte für Reinigungsintervalle in der DIN Daraus erfolgt eine Dokumentationspflicht, d.h. der Betreiber muss nachweisen können, dass und wie er seiner Überwachungs- und Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Bezugsquelle für DIN-Normen: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstrasse 6, Berlin, Lebensmittelüberwachung Bei der Abgabe von Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle und dem Verkauf von Speisen und Getränken an Ort und Stelle sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Lebensmittel-Hygiene-Verordnung GVBl und das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz LMBG in der jeweils gültigen Fassung BGBl zu beachten. Für Rückfragen steht das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf, Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt, Hohenzollerndamm , Berlin, Tel.: 030/ /107 zur Verfügung. 6. Umweltschutz Die Messe Berlin hat sich grundsätzlich dem vorsorgenden Schutz der Umwelt verpflichtet. Als Vertragspartner der Messe Berlin ist der Aussteller verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sämtliche den Umweltschutz betreffende Bestimmungen und Vorgaben auch von seinen Auftragnehmern verbindlich eingehalten werden. 6.1 Abfallwirtschaft Grundlage für alle folgenden Regelungen sind die Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG, in der jeweils gültigen Fassung), die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen und Verordnungen, sowie das Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen in Berlin. Der Aussteller ist verantwortlich für die ordnungsgemäße und umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle, die bei Aufbau, Laufzeit und Abbau seines Standes anfallen. Die technische Abwicklung der Entsorgung zur Verwertung und Beseitigung obliegt allein der Messe Berlin bzw. den von ihr benannten Vertragspartnern Abfallentsorgung Nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft sind Abfälle auf Messeplätzen in erster Linie zu vermeiden. Auf die Benutzung von Einweggeschirr bei der Gästebewirtung sollte verzichtet werden. Aussteller und deren Vertragspartner sind verpflichtet, in jeder Phase der Veranstaltung wirkungsvoll hierzu beizutragen. Dieses Ziel muss bereits bei der Planung und in Koordination aller Beteiligten verfolgt werden. Generell sind für Standbau und -betrieb wiederverwendbare und die Umwelt möglichst wenig belastende Materialien einzusetzen. Zurückgelassene Materialien werden ohne Prüfung des Wertes zu Lasten des Ausstellers zu einer erhöhten Gebühr entsorgt Besonders überwachungsbedürftige Abfälle Der Aussteller ist verpflichtet, Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheitsgefährdend (dazu zählen insbesondere Speiseabfälle), luft- oder wassergefährdend, explosiv oder brennbar (z. B. Batterien, Lacke, Lösungsmittel, Schmierstoffe, Farben etc.) sind der Messe Berlin zu melden und deren ordnungsgemäße Entsorgung durch den zuständigen Vertragspartner der Messe Berlin zu veranlassen Mitgebrachte Abfälle Materialien und Abfälle, die nicht im Zusammenhang mit der Veranstaltungslaufzeit, mit dem Auf- oder Abbau entstehen, dürfen nicht auf das Gelände gebracht werden. 6.2 Wasser, Abwasser, Bodenschutz Öl, Fettabscheider Die Einleitungen in das Wassernetz dürfen die üblichen Schadstoffmengen für Haushalte nicht übersteigen. - Technische Richtlinien Seite 19 von 19

34 Sollen öl-/ fetthaltige Abwässer eingeleitet werden, welche diese Mengen überschreiten, ist der Einsatz von Öl- /Fettabscheidern notwendig. Bei Einsatz mobiler Gastronomie ist darauf zu achten, dass Fette und Öle gesondert aufgefangen und einer getrennten Entsorgung zugeführt werden Reinigung / Reinigungsmittel Reinigungsarbeiten sind grundsätzlich mit biologisch abbaubaren Produkten durchzuführen. Reinigungsmittel, die gesundheitsschädigende Lösungsmittel enthalten, sind den Vorschriften entsprechend nur im Ausnahmefall zu verwenden. Reinigungsdienstleistungen während der Veranstaltung sowie während des Auf- und Abbaus dürfen nur durch die von der Messe Berlin GmbH beauftragte Reinigungsgesellschaft durchgeführt werden. 6.3 Umweltschäden Umweltschäden/Verunreinigungen (z. B. durch Benzin, Öl, Lösungsmittel, Farbe) sind unverzüglich der Messe Berlin zu melden 6.4 Lärmschutz Bei Auf- und Abbauarbeiten ist auf Lärmvermeidung zu achten. An Werktagen vor 7:00 und nach 18:00 Uhr, an Samstagen nach 16:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen müssen lärmverursachende Tätigkeiten vermieden werden. Dieses gilt besonders in dem an ein Wohngebiet grenzenden Bereich der Hallen 21b-23b und 25 und 26ab. Hier sind die Hallentore geschlossen zu halten. Bei Zuwiderhandlung können Auf- und Abbauaktivitäten in den genannten Zeiträumen untersagt werden. - Technische Richtlinien - Seite 20 von 20

35 Geländeplan Exhibition grounds Messe- und Kongresshalle Fertigstellung Ende 2013 Exhibition and Congress Hall Completion end of 2013 Stand/as of: Haupteingänge / Main entrances Bedarfseingänge / Reserve entrances

36 Deutscher Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie Messe/ICC Berlin, Oktober 2012 F. 1. Faxformular bitte nur bei Bedarf zurücksenden an: Intercongress GmbH Julia Hennen, Wilhelmstraße 7, Wiesbaden Tel.: Fax: BESTELLFORMULAR (Rücksendung bitte nur bei Bedarf) Firma: Kontakt: Anschrift: Ausstellerausweise: Sie erhalten pro 3m² Ausstellungsfläche automatisch1 kostenlosen Ausstellerausweis. Sollten Sie weitere kostenpflichtige Ausweise für Ihr Standpersonal benötigen, so können Sie diese hier bestellen: Wir bestellen bis zum 14. September 2012 und benötigen noch... Stück kostenpflichtige Ausstellerausweise à 70,- pro Stk. (zzgl. MwSt.) zusätzlich. Wir bestellen ab 15. September bis 12. Oktober 2012 und benötigen noch.. Stück kostenpflichtige Ausstellerausweise à 100,- pro Stk. (zzgl. MwSt.). Nach dem 12. Oktober 2012 ist eine Vorbestellung nicht mehr möglich. Weitere zusätzliche Ausweise können aber vor Ort in Berlin ab dem 22. Oktober 2012 gekauft werden und kosten dann 150,- pro Stk. (zzgl. MwSt.). Die Ausgabe erfolgt ab Montag, am Aussteller-Service- Counter in Halle 17. Programmbestellung: Hiermit bestellen wir... Vorprogramme (kostenlos) Versanddatum ab Ort, Datum Firmenstempel, Unterschrift

37 Hotelkontingente Für alle Kongressdelegierte wurden Kontingente zu Sonderpreisen in den unten aufgeführten Hotels reserviert. Wir bieten mit diesen Abrufkontingenten allen Teilnehmenden und Ausstellenden die Möglichkeit, frühzeitig und direkt im Hotel ein Zimmer zu buchen. Bitte nehmen Sie Ihre Reservierung unter dem Stichwort Intercongress schriftlich direkt im Hotel vor. Eine frühzeitige Reservierung empfiehlt sich, da nach dem angegebenen Stichtag keine Unterbringung mehr garantiert werden kann. Die Zeitangaben für den Weg zum ICC beziehen sich auf Autofahrten bzw. Fußweg; darüber hinaus sind alle Häuser sehr gut an den ÖPNV angebunden, siehe Details auf den jeweiligen Homepages. Hotel Concorde Berlin****+ Einzelzimmer: 215,- pro Zimmer/Nacht Augsburger Str. 41 Doppelzimmer: 215,- pro Zimmer/Nacht Berlin Frühstück: inklusive Tel Fax Stichtag: Stichtag: für max. 30 Zimmer Von Stararchitekt Jan Kleihues designtes Luxushotel, direkt am Ku damm, nur 15 Min. Fahrweg vom ICC entfernt. Ein lässig-elegantes Haus mit französischem Flair. Dies ist wieder das Kongresshotel! Swissôtel Berlin***** Einzelzimmer: 185,- pro Zimmer/Nacht Augsburger Str. 44 Doppelzimmer: 205,- pro Zimmer/Nacht Berlin Frühstück: inklusive Tel Fax Stichtag: Das von den Hamburger Architekten Gerkan, Marg und Partner entworfene Hotel besticht durch moderne Skulpturen und zeitgenössische Kunst kombiniert mit persönlicher Atmosphäre. Ca. 10 Min Fahrweg zum ICC. The Mandala Hotel***** Einzelzimmer: 185,- pro Zimmer/Nacht Potsdamer Str. 3 Doppelzimmer: 205,- pro Zimmer/Nacht Berlin Frühstück: inklusive Tel Fax Stichtag: In diesem Haus erleben Sie Design, Licht, Ästhetik und Ruhe. Genießen Sie die Leichtigkeit des Seins in ganzheitlicher Atmosphäre fernab des Kongresstrubels. Ca. 25 Min Fahrweg zum ICC. Kempinski Hotel Bristol***** Einzelzimmer: 169,- pro Zimmer/Nacht Kurfürstendamm 27 Doppelzimmer: 189,- pro Zimmer/Nacht Berlin Frühstück: inklusive Tel Fax Stichtag: DER Hotel-Klassiker in Berlin, Zimmer in der Superior-Kategorie bzw. der neuen Deluxe-Kategorie, direkt am Ku damm, nur 10 Min. Fahrweg vom ICC entfernt. Ellington Hotel Berlin*** Einzelzimmer: 128,- pro Zimmer/Nacht, Standard Nürnberger Str Doppelzimmer: 138,- pro Zimmer/Nacht, Standard Berlin Frühstück: 20,- pro Person Tel Fax Stichtag: In 2007 eröffnetes Hotel hinter historischer Bauhaus-Fassade von 1931, neben dem KaDeWe. Superior- Kategorie gegen Aufpreis von 10,- pro Zimmer möglich. Ca. 15 Min. Fahrweg zum ICC.

38 Abba Berlin Hotel**** Einzelzimmer: 120,- pro Zimmer/Nacht Lietzenburger Str. 89 Doppelzimmer: 130,- pro Zimmer/Nacht Berlin Frühstück: inklusive Tel Fax Stichtag: Neues Design-Hotel mit hellen, freundlichen Zimmern; nur 50 m vom Ku Damm entfernt gelegen, max. 10 Min. Fahrweg vom ICC entfernt. SAVOY Berlin**** Einzelzimmer: pro Zimmer/Nacht Fasanenstr Doppelzimmer: 131,- pro Zimmer/Nacht Berlin Frühstück: inklusive Tel Fax Stichtag: Stilvolles First-Class-Hotel mit elegantem Ambiente und individueller Atmosphäre in zentraler Lage, wenige Schritte zu Ku'damm, Savignyplatz und Theater des Westens. Ca. 10 Min. Fahrweg vom ICC entfernt. Hotel IBIS Berlin Messe** Einzelzimmer: 119,- pro Zimmer/Nacht Messedamm 10 Doppelzimmer: 139,- pro Zimmer/Nacht Berlin Frühstück: 10,- pro Person Tel plus WLAN: 3,- pro Person Fax Stichtag: Bewährtes Haus, direkt gegenüber dem ICC gelegen, 5 Min. Fußweg. Hotel Plaza*** Einzelzimmer: 89,- pro Zimmer/Nacht Knesebeckstr. 63 Doppelzimmer: 136,- pro Zimmer/Nacht Berlin Frühstück: inklusive Tel Fax Stichtag: Beliebtes Mittelklassehaus in Ku damm-nähe, nur 10 Min. Fahrweg vom ICC entfernt. Motel One Berlin Ku Damm** Einzelzimmer: 76,50 pro Zimmer/Nacht Kantstr. 10 Doppelzimmer: 99,-pro Zimmer/Nacht Berlin Frühstück: inklusive Tel Fax Stichtag: Das moderne Designhotel im Herzen von Berlin bietet großzügige Einrichtungen in den Zimmern und eine ausgezeichnete Verkehrsanbindung. Ca. 5 Min. Fahrweg vom ICC entfernt. Tipp: Weitere Zimmer können online beim Hotel Reservation System (HRS) gebucht werden: Hinweis: Wir haben diese Kontingente ein Jahr vor dem Kongress für die zu diesem Zeitpunkt günstigsten Konditionen reserviert, um Ihnen die frühzeitige Buchung zu ermöglichen. Es kann aber durchaus sein, dass ein Hotel kurz vor dem Kongress Zimmer zu günstigeren Preisen als die o.g. anbietet. Es handelt sich dann z.b. um Restkontingente der Hotels oder zurückgegebene Kapazitäten anderer Veranstalter, die kurzfristig zu Last-Minute - Preisen auf den Markt kommen und auf deren Preisgestaltung wir keinen Einfluss haben. Großabnehmer wie Fluglinien oder Reisebüros sowie Internetanbieter verfügen ebenfalls über günstige Angebote, bitte vergleichen Sie.

39 Deutscher Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie 2012 Messe/ICC Berlin, Oktober 2012 Bestellschein Standbau - Bestellungen sind bis zum möglich, spätere Bestellungen bestätigen wir mit 15% Aufschlag auf unten genannte Preise expofair GmbH, NL Berlin Tel.: , Fax: , info@expofair-berlin.de expofair GmbH, Berlin Kongreß-, Ausstellungs- und Festausstattungen Bessemerstr Berlin Halle: Stand: Hallen- u. Standnummer bitte auf allen Bestellungen stets angeben! Aussteller: Ansprechp.: mobil:: Besteller/Firma: Ort / Strasse: Tel.: / Fax: Messestand Grundpreis 52,00 pro m² x qm= Grundpreis beinhaltet folgende Leistungen: Messewandsystem inkl. erforderlicher Aussteifungen Je 3m² Messestand ein Strahler ( Siehe umseitige Beispiel-Skizze) Blende (lt. Plan): 18,00 pro lfm x lfm = Blendenbeschriftung: Anzahl der Zeichen: 4,00 pro Zeichen x Zeichen = Leistung Preis Anzahl Gesamtpreis System-Stellwand: h.2,5m x 1,0m (zusätzlich) 42,00 Kabinen-Tür (zusätzlich) 95,00 Strahler (zusätzlich) 25,00 Folgende näher beschriebenen Sonderwünsche lt. gesondertem Angebot: + Die Mietsumme ist bei Übergabe vor Veranstaltungsbeginn fällig Summe zzgl. MwSt. = Datum Unterschrift / Firmenstempel (gilt als Auftragserteilung)

40 Deutscher Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie 2012 Messe/ICC Berlin, Oktober 2012 Schematisches Standbeispiel Hier ein 15qm-Stand expofair GmbH, NL Berlin Tel.: , Fax: Halle: Stand: Hallen- u. Standnummer bitte auf allen Bestellungen stets angeben! Tel.: Fax: Ansprechpartner: Raum für Skizze Ihres Standes: Datum Unterschrift / Firmenstempel (gilt als Auftragserteilung)

41 Deutscher Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie 2012 Messe/ICC Berlin, Oktober 2012 Bestellschein Teppich - Bestellungen sind bis zum möglich, spätere Bestellungen bestätigen wir mit 15% Aufschlag auf unten genannte Preise expofair Berlin GmbH, Tel.: , Fax: , info@expofair-berlin.de expofair GmbH, Berlin Kongreß-, Ausstellungs- und Festausstattungen Bessemerstr Berlin Halle: Stand: Hallen- u. Standnummer bitte auf allen Bestellungen stets angeben! Aussteller: Ansprechp.: mobil: Besteller/Firma: Ort / Strasse: Tel.: / Fax: Über unser weitergehendes Programm informieren Sie sich bitte über die Internet Seite: Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Malte (Messe Rips) Einweg-Bahnenware, fabrikneu, Verlegung auf doppelseitigem Klebeband, einschl. Kantenabschluss und Folienabdeckung Farbe Größe Menge (m²) Preis pro m² Gesamtpreis grau...m x..m 9,00 schwarz...m x..m 9,00 blau...m x..m 9,00 grün...m x..m 9,00 rot...m x..m 9,00 Weitere Farben auf Anfrage...m x..m auf Anfrage Gesamtpreis: Bitte beachten Sie unsere umseitigen Geschäftsbedingungen... Datum... Unterschrift / Firmenstempel (gilt als Auftragsbestätigung)

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