Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen

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1 Tiefbauamt des Kantons Bern Bau-, Verkehrsund Energiedirektion Office des ponts et chaussées du canton de Berne Direction des travaux publics, des transports et de l'énergie Richtlinie (Ausgabe ) Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen für Gemeindemassnahmen im Rahmen der Agglomerationsprogramme

2 Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand der Richtlinie Prozess der Agglomerationsprogramme Verkehr und Siedlung Umgang mit Massnahmenpaketen der Agglomerationsprogramme Höhe der Finanzierungsbeiträge von Bund und Kanton Zuständigkeiten und Ablauf bis zum Schluss der Finanzierungsvereinbarung Projekt erarbeiten und Vorprojekt einreichen Festsetzung der anrechenbaren Kosten Baureife des Projektes Finanzierung des Projektes gesichert Finanzierungsvereinbarung entwerfen Finanzierungsvereinbarung beim Bund einreichen Abschluss der Finanzierungsvereinbarung Controlling im Rahmen der Realisierung Vorlagen und Ansprechstellen...10 Freigegeben: KK / KOI - Stefan Studer Seite: 2 von 11

3 1 Gegenstand der Richtlinie Aufgrund der unterzeichneten Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und Kanton Bern, können für die A- Massnahmen aus den Agglomerationsprogrammen Verkehr und Siedlung der 1. und 2. Generation (nachstehend Agglomerationsprogramme) die entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen beantragt werden. Fehlt eine solche Finanzierungsvereinbarung (pro Massnahme, pro Teilmassnahme oder für ein ganzes Massnahmenpaket) zwischen der kantonalen und der eidgenössischen Fachstelle vor Baubeginn, verweigert der Bund seine Mitfinanzierung. Nötigenfalls kann eine Bewilligung um vorzeitigen Baubeginn beim ASTRA beantragt werden. Handelt es sich um eine Massnahme in Gemeindekompetenz, ist die Gemeinde als Projektträgerin verantwortlich für die Zusammenstellung der notwendigen und vollständigen Projektunterlagen, die für den Abschluss der Finanzierungsvereinbarung erforderlich sind. Ziel dieser Richtlinie ist es, das entsprechende Vorgehen und die Zuständigkeiten bis zur Erlangung einer Finanzierungsvereinbarung für die Massnahmen aus den Agglomerationsprogrammen in Gemeindekompetenz aufzuzeigen. 2 Prozess der Agglomerationsprogramme Verkehr und Siedlung Ende 2007 hat der Kanton die Berner Agglomerationsprogramme der ersten Generation beim Bund eingereicht. Diese wurden durch den Bund geprüft und beurteilt. Mit der von den Eidgenössischen Räten 2010 verabschiedeten Botschaft zum Bundesbeschluss über die Freigabe der Mittel ab 2011 hat der Bund die Massnahmen mit A-Priorität sowie die Beitragssätze an die einzelnen Agglomerationsprogramme festgelegt. Für die erste Generation liegt für jedes Agglomerationsprogramm eine unterzeichnete Leistungsvereinbarung vor, die eine Voraussetzung für eine Mitfinanzierung von Massnahmen durch den Bund ist. Die Agglomerationsprogramme der 2. Generation wurden 2011/2012 beim Bund eingereicht und geprüft. Die Leistungsvereinbarungen der Agglomerationen Thun, Bern, Biel/Bienne-Lyss, Burgdorf und Langenthal wurden im Mai 2015 abgeschlossen. Die Leistungsvereinbarung der Agglomeration Interlaken wurde im November 2015 unterzeichnet. Der Bundesbeschluss über die Freigabe der Mittel ab 2015 liegt seit Herbst 2014 vor. Die Agglomerationsprogramme der 3. Generation befinden sich seit 2014 in Erarbeitung. Bevor eine Massnahme, an der sich Bund und Kanton gemäss Agglomerationsprogramm finanziell beteiligen, realisiert werden kann, muss auf Basis der Leistungsvereinbarung zusätzlich eine projektspezifische Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen sein. Wird mit dem Bau vor Abschluss dieser Finanzierungsvereinbarung begonnen, so verfällt aus subventionsrechtlichen Gründen der Anspruch auf die Beiträge von Bund und Kanton. Massnahmen, die im Prüfbericht des Bundes zum Agglomerationsprogramm als Eigenleistungen" oder als nicht mitfinanzierbare Massnahmen eingestuft sind, benötigen mangels Beitragsberechtigung keine Finanzierungsvereinbarung. Den Regionen kommt in diesem Prozess die zentrale Rolle zu, die Umsetzung der Agglomerationsprojekte zu koordinieren. Entsprechend sind die Regionen in die einzelnen Arbeitsschritte einzubeziehen. 3 Umgang mit Massnahmenpaketen der Agglomerationsprogramme Einen Spezialfall stellt der Umgang mit Massnahmenpaketen dar. Pro Massnahmenpaket wird eine oder für jede Teilmassnahme je eine separate Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen. Der Bund beteiligt sich an den Teilmassnahmen aus den Paketen mit dem Beitragssatz gemäss Leistungsvereinbarung des jeweiligen Agglomerationsprogramms. Wenn die erste Teilmassnahme eines Pakets bewilligt und seine Finanzierung von den Gemeinden beschlossen ist, wird dem Bund das Gesuch zur Beitragsfestlegung für das gesamte Paket eingereicht. Nebst der umzusetzenden Teilmassnahme, die mit der Gesuchseinreichung verbindlich definiert wird, werden im Formular "Anhang F" alle weiteren Teilmassnahmen des Pakets provisorisch aufgeführt. Dabei ist immer das im Prüfbericht durch den Bund definierte Kostendach für das Massnahmenpaket einzuhalten. Die finanzielle Unterstützung durch Bund und Kanton endet, sobald der freigegebene Kredit für das Massnahmenpaket erschöpft ist. Freigegeben: KK / KOI - Stefan Studer Seite: 3 von 11

4 Die Oberingenieurkreise des Tiefbauamtes (TBA-OIK) sind in die Gestaltung der Massnahmenpakete eng einzubeziehen. Damit die Massnahmenpakete nutzenmaximal bewirtschaftet werden können, müssen die darin enthaltenen Projekte (Teilmassnahmen) rechtzeitig verbindlich festgelegt werden. Sonst besteht die Gefahr, dass aufgrund von kurzfristig nicht realisierten Projekten das Kostendach für das Massnahmenpaket nicht ausgeschöpft wird. Dadurch würden Bundesbeiträge verloren gehen. Falls eine Gemeinde ein Projekt aus einem Massnahmenpaket nicht umsetzen kann, muss dies über die Projektleitung des entsprechenden Agglomerationsprogramms (Regionalkonferenz oder regionale Planungsverbände) umgehend dem zuständigen TBA-OIK mitgeteilt werden. Denn grundsätzlich kann ein anderes Projekt, das den Zielen des Massnahmenpakets entspricht, in das Massnahmenpaket nachrücken. Deshalb führt die Projektleitung des Agglomerationsprogramms in Abstimmung mit dem zuständigen TBA- OIK eine Reserveliste mit geeigneten Projekten, die einen entsprechenden Planungsstand aufweisen. Es ist denkbar, dass in einem Massnahmenpaket mehr Projekte enthalten sind, als Bundesmittel für dieses Paket zugesichert wurden. Handelt es sich um ein Massnahmenpaket unter Federführung der Gemeinden, obliegt es der Projektleitung des Agglomerationsprogramms, die Massnahmen einvernehmlich zu priorisieren. Übersteigt zum Zeitpunkt der Einreichung der ersten Massnahme die Kostensumme für alle Projekte den für das Massnahmenpaket zugesprochenen Betrag, muss von der Projektleitung des Agglomerationsprogramms festgelegt werden, welche Projekte als Reserve zu betrachten sind. Findet eine solche Priorisierung nicht statt, wird diese ersatzweise durch den TBA-OIK vorgenommen. Soll eine Teilmassnahme oder ein Massnahmenpaket geändert werden, ist das mit den betroffenen Gemeinden, der Region sowie dem TBA-OIK abzustimmen. Erst dann leitet das TBA-DLZ eine formal zweckmässige und inhaltlich verständliche Anfrage an die entsprechende Bundesstelle weiter. 4 Höhe der Finanzierungsbeiträge von Bund und Kanton In der jeweiligen Leistungsvereinbarung sind die Höchstbeiträge genannt, mit denen sich der Bund an den Massnahmen beteiligt. Sowohl die genannten Bundesbeiträge als auch der Beitragssatz (Prozentsatz der Bundesbeteiligung an den Gesamtkosten) sind fix. Das heisst, der Bund beteiligt sich nicht an allfälligen Mehrkosten der Projekte, insbesondere nicht an solchen in Folge von Projektänderungen oder -erweiterungen seit der erstmaligen Eingabe des Agglomerationsprogramms. Beitragsberechtigt ist bei allen Projekten der 1. und 2. Generation der Kostenstand Oktober Auf dieser Basis dürfen nur die Teuerung gemäss Tiefbaupreisindex Espace Mittelland des Bundesamtes für Statistik und die Mehrwertsteuer dazugerechnet werden. Der Kanton leistet seinen Beitrag gemäss der vorliegenden Richtlinie aus den Rahmenkrediten über die Kantonsbeiträge an die Gemeindeprojekte der Priorität A gemäss den Agglomerationsprogrammen Verkehr und Siedlung. Der Beitrag beträgt 35% der nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden anrechenbaren Kosten gemäss Kostenvoranschlag (Beilage 1 der Finanzierungsvereinbarung), zuzüglich Teuerung. Massgebend für die Definition der anrechenbaren Kosten ist Ziff Allfällige Mehrkosten sind dem zuständigen TBA-OIK unverzüglich anzuzeigen und werden nur als beitragsberechtigt anerkannt, wenn sie gemäss Ziff. 5.2 anrechenbar und gemäss StBG gerechtfertigt sind, sowie der entsprechende Zusatzkredit vom finanzkompetenten Organ der Gemeinde genehmigt wurde. Wird ein Projekt noch durch andere Beiträge mitfinanziert (z.b. im Rahmen des Lotteriefonds oder Beiträge Dritter), bemisst das Tiefbauamt den Beitrag an den anrechenbaren Kosten nach Abzug des Bundesbeitrags und der Beiträge Dritter. Kantonsbeiträge gemäss Strassengesetz (SG) Art. 59 und Art. 60 sowie der See- und Flussuferverordnung (SFV) Art. 11 bemessen sich ggf. an den verbleibenden Kosten. Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination (AÖV) kann unabhängig der Agglomerationsprogramme einen Beitrag an Umsteigeanlagen des öffentlichen Verkehrs leisten. Das AÖV bemisst seinen Beitrag in Abhängigkeit der Projektqualität und der Bedeutung der Umsteigeanlage erst nach Festsetzung des Beitrags des TBA. Der Gemeindeanteil darf nach Abzug aller Beiträge ein Minimum von 20% nicht unterschreiten. Nötigenfalls reduziert der Kanton seinen Beitrag entsprechend. Freigegeben: KK / KOI - Stefan Studer Seite: 4 von 11

5 Höhe Finanzierungsbeiträge (Musterbeispiel nach Vorlage Kantonsverfügung): 1 Beim vorliegenden Kreditbeschluss handelt es sich gemäss Art. 49 ff. FLG um einen: Objektkredit (Art. 50 und Art. 52 FLG) Zusatzkredit (Art. 54 FLG) sowie um einmalige neue Ausgaben gemäss Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 FLG. Gesamtkosten gem. Kostenvoranschlag CHF 5'000'000 - Nicht beitragsberechtigte Kosten / Vorteilsanrechnungen CHF 2'000'000 - Beiträge Dritter, z.b. für fest vermietete oder im CHF 0 Stockwerkeigentum verkaufte Parkplätze Für den Bundesbeitrag verbleibende anrechenbare Kosten CHF 3'000'000 B1. Bundesbeitrag mit Beitragssatz (z.b. 35%) gemäss CHF 1'100'000 Leistungsvereinbarung, gerundet B2. Max. Bundesbeitrag gemäss Finanzierungsvereinbarung CHF 1'050'000 Voraussichtlicher Bundesbeitrag CHF 1'050'000 (Massgebend ist der kleinere Betrag aus B1. und B2.) - Beiträge Dritter wie Lotteriefonds, private Sponsoren CHF 0 Für den Kantonsbeitrag nach Art SG verbleibende CHF 1'950'000 anrechenbare Kosten Kantonsbeitrag gemäss Art SG CHF 682'500 (35% der anrechenbaren Kosten) Für den Kantonsbeitrag nach Art. 59, 60 SG oder Art. 11 SFV CHF 0 anrechenbare Kosten Kantonsbeitrag gemäss Art. 59, 60 SG oder Art. 11 SFV CHF 0 (.% der anrechenbaren Kosten) Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme CHF 682'500 gemäss Art. 144 ff FLV (Nettobetrag Kanton) Zu bewilligender Kredit CHF 682'500 Voraussichtlich dem Gesuchsteller verbleibende Kosten CHF 1'267'500 (Der Gemeindeanteil darf nach Abzug aller Beiträge ein Minimum von 20% nicht unterschreiten.) (Zuzüglich allfällige nicht teuerungsbedingte Mehrkosten.) 5 Zuständigkeiten und Ablauf bis zum Abschluss der Finanzierungsvereinbarung Die Gemeinden sind grundsätzlich für Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt der Gemeindestrassen verantwortlich (Art. 41 SG). Im Speziellen gilt diese Zuständigkeit auch für die Gemeindeprojekte des Agglomerationsprogramms. Die Gemeinden sind insbesondere für die Einhaltung der massgebenden Gesetze und Normen, die technische Zweckmässigkeit und Richtigkeit der einzelnen Projektteile sowie die Ausführung nach dem Stand der Technik bei jedem ihrer Projekte verantwortlich. Hinzu kommt die Verant- 1 Vorlage zur detaillierten Berechnung des Kantonsbeitrags. Freigegeben: KK / KOI - Stefan Studer Seite: 5 von 11

6 wortung für die korrekte Vorbereitung und fristgerechte Einreichung der vom Bund geforderten Unterlagen an den zuständigen TBA-OIK. Das Ablaufschema in Abbildung 1 zeigt das zwingend einzuhaltende Vorgehen zum Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung für Projekte der Agglomerationsprogramme in Gemeindekompetenz, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: Das Projekt ist vom Bund in der Leistungsvereinbarung als A-Priorität definiert. Handelt es sich um eine Teilmassnahme aus einem Massnahmenpaket, ist die Aufnahme dieser Teilmassnahme in das Paket mit dem zuständigen TBA-OIK, der Region und den betroffenen Gemeinden abgesprochen. 5.1 Projekt erarbeiten und Vorprojekt einreichen Für jede grosse vom Bund als beitragsberechtigt anerkannte, in der Liste der A-Projekte enthaltene Massnahme muss dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) mindestens zwei Jahre vor dem geplanten Baubeginn ein Vorprojekt eingereicht werden. Von dieser Anforderung kann in begründeten Fällen abgewichen werden. Namentlich bei Kleinmassnahmen (in der Regel unter CHF 1 Mio. Investitionskosten) kann auf die Einreichung von Vorprojekten verzichtet werden. Für Langsamverkehrsmassnahmen müssen generell keine Vorprojekte eingereicht werden, ausser es handelt sich um grosse Einzelprojekte (in der Regel über CHF 5 Mio. Investitionskosten). Für die Einreichung der Vorprojekte sind die Regionen in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Gemeinden zuständig. Der Umfang des Vorprojekts muss der Norm SN entsprechen, die Gemeinde legt ihr Vorprojekt 2 dem zuständigen TBA-OIK vor. Dieser leitet es nach Prüfung auf die Übereinstimmung mit den Zielen des Agglomerationsprogramms und seine Vollständigkeit an das TBA-DLZ weiter, welche das Vorprojekt danach beim ARE einreicht. Das ARE entscheidet auf dieser Basis, ob das Vorprojekt den Zielen des Agglomerationsprogramms entspricht. Termin: mindestens 24 Monate vor Baubeginn auf das Jahresende 5.2 Festsetzung der anrechenbaren Kosten Auf Basis des Vorprojektes entwirft die Gemeinde das Bauprojekt (definitives Projekt nach Norm SN ) mit entsprechendem Kostenvoranschlag. Darin weist sie die anrechenbaren Kosten aus. Dazu ist die aktuelle Vorlage des ASTRA zu verwenden. Den Kostenvoranschlag und den Nachweis der anrechenbaren Kosten reicht die Gemeinde zusammen mit den für den Nachvollzug der anrechenbaren Kosten nötigen Planunterlagen dem zuständigen TBA-OIK ein. Im Nachweis der anrechenbaren Kosten beantragt die Gemeinde den Kostenbeitrag von Bund und Kanton für ihr Projekt. Termin: mindestens 12 Monate vor Baubeginn 2 Dokumentation Vorprojekte gemäss Bundesweisung über die Prüfung und Mitfinanzierung der Agglomerationsprogramme der dritten Generation vom , Seite 71: - Die Vorprojekte und Bauprojekte sind gemäss Reglementen/Normen der SIA und der VSS auszuarbeiten. - Dem ARE sind sämtliche Vorprojekte (ÖV, MIV und LV) in elektronischer Form einzureichen (die Übermittlung erfolgt über den FTP- Server des Bundes). - Dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) sind die Vorprojekte Strasse (ÖV, MIV und LV) einzureichen (Papierform). Die Vorprüfungen der kantonalen Fachstellen sind mit einzureichen. Freigegeben: KK / KOI - Stefan Studer Seite: 6 von 11

7 Abbildung 1: Ablauf zur Erlangung einer Finanzierungsvereinbarung für Projekte aus den Agglomerationsprogrammen in Gemeindekompetenz Freigegeben: KK / KOI - Stefan Studer Seite: 7 von 11

8 Nach Einreichung dieser Unterlagen prüft der TBA-OIK, ob das Projekt projektfremde Bestandteile enthält und die anrechenbaren Kosten von der Gemeinde korrekt ermittelt wurden. Die anrechenbaren Kosten für Projekte des Agglomerationsprogramms richten sich nach Artikel 21 der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVV, SR ) 3 sowie nach dem Merkblatt "Infrastrukturfonds - Agglomerationsverkehr, Bundesbeiträge - Anrechenbare Kosten" des BAV und des ASTRA vom 12. Februar Im Umkehrschluss folgt daraus, welche Kostenbestandteile im Agglomerationsprogramm nicht anrechenbar sind. Insbesondere sind die folgenden Kostenarten nicht beitragsberechtigt: Kosten für Substanzerhaltung resp. Erneuerung bestehender Anlagen. Ebenfalls in Abzug zu bringen sind Vorteilsanrechnungen, die sich indirekt ergeben, z.b. verglichen mit dem ursprünglichen Zustand dank einer verlängerten Lebensdauer erneuerter Bauelemente oder eines erleichterten Unterhalts dank wegfallender Anlagen. Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Baukrediten. Kosten von im Vergleich zu den Projektzielen gemäss Agglomerationsprogramm bzw. zum Vorprojekt nicht notwendigen Projekterweiterungen. Kosten für Studien, Wettbewerbe, Verkehrszählungen und ähnliches, ohne direkten Bezug zum beitragsberechtigten Projekt. Entschädigungen an Behörden und Kommissionen. Auf Basis der von der Gemeinde eingereichten Unterlagen und dieser Definition überprüft der TBA-OIK die von der Gemeinde ausgewiesenen anrechenbaren Kosten. Ergibt die Prüfung der anrechenbaren Kosten eine Differenz zu den eingereichten Unterlagen, kann die Gemeinde diese korrigieren. Im Streitfall erlässt der TBA-OIK eine anfechtbare Verfügung an die Gemeinde. Sobald zwischen Gemeinde und Kanton in dieser Frage keine Differenz mehr besteht, kann der nächste Ablaufschritt beginnen. 5.3 Baureife des Projektes Die Gemeinde sorgt bei ihren Projekten dafür, dass sie rechtzeitig baureif sind und ihre Finanzierung gesichert ist. Der Status baureif" ist erreicht, sobald für das Projekt eine rechtskräftige Überbauungsordnung oder eine Baubewilligung vorliegt Finanzierung des Projektes gesichert Den Status Finanzierung gesichert erreicht das Projekt, sobald das zuständige Gemeindeorgan den Kredit für die Finanzierung des voraussichtlichen Restbetrags (Gesamtkosten abzüglich der Beiträge von Bund, Kanton und Dritten) beschlossen hat. 3 Die anrechenbaren, bzw. nicht anrechenbaren Kosten sind in Art. 21 MinVV folgendermassen definiert: a) Für die Berechnung der Bundesbeiträge sind folgende Kosten anrechenbar: - die Kosten der Projektierung, der Bauleitung und der Aufsicht; - die Kosten des Landerwerbs mit den dem Projekt anzulastenden Aufwendungen für Landumlegungen; - die Kosten der Bauausführung sowie der erforderlichen Anpassungsarbeiten; - die Kosten für Umwelt- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie für Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten. b) Nicht anrechenbar sind insbesondere: - die Kosten für besondere Massnahmen, die auf Wunsch eines Beteiligten getroffen werden und für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind (der technische Fortschritt und übliche Standards sind angemessen mit einzubeziehen); - Entschädigungen an Behörden und Kommissionen; - die Kosten der Beschaffung und die Verzinsung von Baukrediten. 4 Bei Projekten, die in der LV entsprechend gekennzeichnet sind, wird eine Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt (BAFU) verlangt. Dies betrifft in der Regel keine Gemeindeprojekte. Die Projektträger sind für die Einholung einer Stellungnahme verantwortlich und nutzen dazu mit Vorteil die Fristen im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens. Dem BAFU sind die Bauprojekte zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage zur Beurteilung einzureichen (auch nicht UVP-pflichtige). Gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 (SR 451) Art. 2 und dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweitschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 (SR ) Art. 41 sind subventionierte (Strassen-)Verkehrsanlagen durch den Bund auf ihre Verträglichkeit mit den Bestimmungen des NHG und des USG zu überprüfen. Freigegeben: KK / KOI - Stefan Studer Seite: 8 von 11

9 5.5 Finanzierungsvereinbarung entwerfen Sobald die Baureife gegeben und die Finanzierung gesichert ist, hat die Gemeinde ihrerseits alle Voraussetzungen für die Ausarbeitung der Finanzierungsvereinbarung für ihr Projekt erfüllt. Sie ist jedoch auch für die rechtzeitige Zusammenstellung der für den Abschluss der Finanzierungsvereinbarung notwendigen Unterlagen und den Entwurf des Gesuchs zur Beitragsfestlegung verantwortlich. Folgende Dokumente zum rechtskräftig bewilligten Projekt müssen zum Abschluss der Finanzierungsvereinbarung 5 von der Gemeinde dem zuständigen TBA-OIK elektronisch und in Papierform eingereicht werden: Entwurf Gesuch zur Beitragsfestlegung (Vorlage Anhang B). Kopie der rechtskräftigen Bewilligung (Überbauungsordnung oder Baubewilligung). Kreditbeschluss für den voraussichtlichen Restbetrag des Projekts (Nachweis und Bestätigung, dass die Finanzierung gesichert ist). Genehmigtes Projektdossier (gemäss Überbauungsordnung resp. Baubewilligung) mit: o Pläne: Situationsplan im Massstab 1:10'000 und 1:500, sowie Normalprofil, Querprofile und Längenprofil (je in geeigneten Massstäben). o Technischer Bericht sowie Beschrieb und Begründung der Änderungen im Vergleich zum Vorprojekt. o Detaillierter Kostenvoranschlag, samt jährlichem Finanzbedarf zum Preisstand Oktober 2005, inkl. der Bestätigung, dass die im Gesuch ausgewiesenen anrechenbaren Kosten gemäss den Vorgaben von Art. 21 MinVV berechnet wurden und keine Erneuerungen resp. Substanzerhaltungsmassnahmen enthalten (Vorlage Kostenvoranschlag ASTRA). o Bauprogramm. o Bestätigung, dass die gesetzlichen Bestimmungen, namentlich USG und NHG, und weitere gesetzliche Vorgaben eingehalten sind. o Sofern UVP-pflichtig: Umweltverträglichkeitsbericht mit den dazugehörigen Stellungnahmen der kantonalen und eidgenössischen Umweltbehörden. o Sofern in der Leistungsvereinbarung entsprechend gekennzeichnet (Projekte, die umweltrelevante Auswirkungen haben können): abschliessende Stellungnahme des BAFU. Die Unterlagen sind dem zuständigen TBA-OIK zuzustellen. Termin: mindestens 9 Monate vor Baubeginn 5.6 Finanzierungsvereinbarung beim Bund einreichen Auf Basis der von der Gemeinde eingereichten Unterlagen überprüft der TBA-OIK summarisch ob das genehmigte Projekt grundsätzlich noch dem vom ARE anerkannten Vorprojekt und der Zielsetzung des Agglomerationsprogramms entspricht, alle unter 5.5 geforderten Unterlagen korrekt und vollständig enthalten sind. Fällt diese Prüfung positiv aus, ergänzt der TBA-OIK das Dossier mit dem Formular E (Bestätigungen des Kantons) und leitet es an das TBA-DLZ weiter. Das durch die Gemeinde vorbereitete Gesuch zur Beitragsfestlegung (Formular Anhang B) wird durch das TBA-DLZ finalisiert und zusammen mit den geprüften Unterlagen gemäss Absatz 5.5 an das ASTRA eingereicht. Termin: mindestens 6 Monate vor Baubeginn 5 Für die Vorbereitung der Finanzierungsvereinbarung sind dem ASTRA das Gesuch zur Beitragsfestlegung und verschiedene Projektunterlagen einzureichen. Die einzureichenden Unterlagen sind auf der Website des ASTRA Themen Infrastrukturfonds/Agglomerationsverkehr Erstellung einer Finanzierungsvereinbarung (Gesuchsunterlagen) aufgelistet und in der rechten Spalte verlinkt. Freigegeben: KK / KOI - Stefan Studer Seite: 9 von 11

10 5.7 Abschluss der Finanzierungsvereinbarung Für Projekte des Agglomerationsprogramms wird die Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) und dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) unterzeichnet. Anschliessend beantragt der zuständige TBA-OIK den Kredit für den Kantonsbeitrag. Das TBA informiert die Gemeinden über den Abschluss der Finanzierungsvereinbarung und die Kantonsverfügung. Erst ab diesem Zeitpunkt darf subventionsrechtlich mit dem Bau begonnen werden. In Ausnahmefällen kann eine Bewilligung um vorzeitigen Baubeginn beantragt werden. Aus dieser Bewilligung ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Bundes- und Kantonsbeiträge. Termin: vor Baubeginn 6 Controlling im Rahmen der Realisierung Der Kanton ist verpflichtet, für alle vom Bund mitfinanzierten Massnahmen, für welche eine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet ist, das Kosten-, Termin- und Finanzcontrolling durchzuführen. Die vom Bund vorgegebenen Daten müssen pro Finanzierungsvereinbarung dem ASTRA fristgereicht eingereicht werden. Die Gemeinden werden vom Dienstleistungszentrum jeweils aufgefordert, die Angaben zu ihren Projekten auszufüllen. Weiterführende Details zum Controlling sind im ASTRA-Dokument "Informationen und Anleitung zum Ausfüllen der Input Dateien Kennzahlen" nachzulesen. 7 Vorlagen und Ansprechstellen Es sind stets die jeweils gültigen und aktuellen Vorlagen zu verwenden. Diese finden sich ebenso wie die entsprechenden Weisungen (bspw. ASTRA-Weisungen Strassen- und Langsamverkehrsmassnahmen ) unter: Rubrik Infrastrukturfonds / Agglomerationsverkehr > ASTRA- Weisungen vom Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an den jeweils zuständigen Oberingenieurkreis oder das Dienstleistungszentrum des TBA, gemäss folgender Übersicht: Projekte aus den Agglomerationsprogrammen Thun und Interlaken Oberingenieurkreis I Tiefbauamt des Kantons Bern Oberingenieurkreis I, Markus Wyss Schlossberg 20, Postfach 3602 Thun Telefon: Projekte aus dem Agglomerationsprogramm Bern Oberingenieurkreis II Tiefbauamt des Kantons Bern Oberingenieurkreis II, Ueli Weber Schermenweg 11, Postfach 3001 Bern Telefon: Projekte aus dem Agglomerationsprogramm Biel/Bienne-Lyss Oberingenieurkreis III Tiefbauamt des Kantons Bern Oberingenieurkreis III, Kurt Schürch Kontrollstrasse 20 Postfach Biel/Bienne Telefon: Projekte aus dem Agglomerationsprogramm Burgdorf Oberingenieurkreis IV Tiefbauamt des Kantons Bern Oberingenieurkreis IV, Roger Schibler Dunantstrasse Burgdorf Telefon: Freigegeben: KK / KOI - Stefan Studer Seite: 10 von 11

11 Generelle Auskünfte zum Ablauf erteilt: Tiefbauamt des Kantons Bern Dienstleistungszentrum, Stephanie Stotz Reiterstrasse Bern Telefon: Freigegeben: KK / KOI - Stefan Studer Seite: 11 von 11

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