Denkmalpflegerische Aspekte

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1 Denkmalpflegerische Aspekte Christoph Hellkötter 2 Bereits im Altertum gab es vereinzelt wasserdichte Gebäude. Dennoch ist die geplante und technisch ausgeführte Abdichtung von Gebäuden eine relativ junges Gewerk im Rahmen der Bauerstellung. Erst mit der stärker werdenden Industrialisierung seit Ende des 19. Jahrhunderts wurde die Forderung nach modernen Abdichtungstechniken größer. Die damit einsetzende Entwicklung von technischen und somit zuverlässigen Abdichtungsmethoden schuf die Grundlagen für Gebäude, die in die Höhe und auch in den Untergrund wuchsen. Gleichzeitig wuchs mit dem Vordringen von Gebäuden und baulichen Anlagen ins Erdreich die Forderung nach trockenen und ohne Einschränkung nutzbaren Räumen. Diese Entwicklung ist bis zum heutigen Tag nicht abgeschlossen und führt zu den bekannten Erscheinungen, wie zum Beispiel Wohnen oder Arbeiten im Untergeschoss. Ebenso werden durch den wirtschaftlichen Zwang zur vollständigen Ausnutzung der Grundstücke und Gebäude immer höhere Anforderungen an die fehlerfreie Abdichtung von außen wie von innen gestellt. Dieses wird noch weiter erschwert durch den Einbau von mehreren unterirdischen Tiefgaragenebenen und Technikgeschossen, die bedingt durch ihre Nutzung zusätzliche Feuchtigkeit und Nässe von innen in die Bauwerke eintragen. Aber auch bestehende Gebäudeteile sind betroffen: dienten die Keller historischer Gebäude ursprünglich als Barrierezone gegen aufsteigende Feuchtigkeit, werden sie heute anders, zum Beispiel als Lokale und Archive genutzt. In Verbindung mit einer Abdichtung der Wände von innen verändert das den Feuchtehaushalt der historischen Unterkellerung völlig. Die Forderung nach trockenen Räumen ist unabhängig von der eventuellen Vornutzung und Beschaffenheit bei historischen Gebäuden die grundlegende Prämisse bei der Um- bzw. Weiternutzung der Gebäude. Die Umnutzung von ehemaligen Industriegebäuden zu Wohnzwecken stellt in Bezug auf behagliche und gesundheitlich uneingeschränkte Wohnqualitäten hohe Anforderungen an die planerische Qualität. Gleichzeitig gilt es, dem nach heutigem Standard genutzten denkmalgeschützten Gebäude nicht durch Sanierungs- C. Hellkötter ( ) Leipzig, Deutschland architekten.hellkoetter@baunetz.de J. Weber, V. Hafkesbrink (Hrsg.), Bauwerksabdichtung in der Altbausanierung, DOI / _2, Vieweg+Teubner Verlag Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH

2 24 C. Hellkötter Abb. 2.1 Sanierung einer Außentreppenstele ohne Abdichtungsmaßnahme, daher: Sockelplatte fällt ab maßnahmen den weitgehenden Verlust seiner Denkmaleigenschaft zuzufügen oder ihn sogar billigend in Kauf zu nehmen. Auch an einfachsten Bauvorhaben (s. Abb. 2.1) kann Planlosigkeit eine Schadenansammlung zur Folge haben. Obendrein zeigen der Einsatz des Materials und die handwerklich befremdende Verarbeitung den unsensiblen Umgang mit dem denkmalgeschützten Bauteil. Die denkmalgerechte Wiederherstellung der Gebäude mit ihrer Forderung nach Erhalt des handwerklichen und künstlerischen Erbes der Baukultur ist in der Charta von Venedig und in den Denkmalschutzgesetzen der Länder als zentraler Punkt aufgeführt. Das bauliche Erbe hat einen entscheidenden Anteil am kulturellen Reichtum Europas. Es ist über Jahrhunderte von Handwerkern mitgeschaffen worden und ist ohne fachverständige Handwerker nicht zu erhalten und zu sichern. Das bauliche Erbe erfordert, wenn es auch künftigen Generationen überliefert werden soll, eine regelmäßige Betreuung durch Fachleute mit ganzheitlichem Verständnis für das Bauwerk. Aber es muss auch unter Erhaltung seiner historischen, ästhetischen und handwerklichen Werte den zeitgemäßen Bedürfnissen angepasst werden. Nicht nur das Aussehen macht ein Denkmal aus, auch die in

3 2 Denkmalpflegerische Aspekte 25 ihm verewigten handwerklichen Kenntnisse und Fähigkeiten, Bautechniken und Erkenntnisse seiner Zeit. Die Internationale Charta über die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern und Ensembles von 1964 (Charta von Venedig) hat in ihrer Aktualität nichts eingebüßt und gibt auch für den Bereich der Bauwerksabdichtung in ihrem Artikeln 10 die Rahmenbedingungen vor: Wenn sich die traditionellen Techniken als unzureichend erweisen, können zur Sicherung eines Denkmals alle modernen Konservierungs- und Konstruktionstechniken herangezogen werden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich nachgewiesen und durch praktische Erfahrung erprobt ist (Internationale Charta über die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern und Ensembles (Denkmalbereiche) 1964). Ohne dauerhafte Pflege ist ein Denkmal nicht zu erhalten. Begünstigt wird der Erhalt eines Denkmals durch seinen Gebrauch, der die Struktur und Gestalt des Denkmals aber nicht verändern darf. Die allgemein wachsende Einsicht in eine Notwendigkeit, unser bauliches Erbe in seiner optischen Vielfalt und in seinem handwerklichen Reichtum zu erhalten, steht dabei der Diskussion über vermeintliche Nachhaltigkeit und modische Experimente zum Klimaschutz gegenüber. Aus vorgeblich wirtschaftlichen Gründen sind oftmals traditionelle Materialien und Arbeitsweisen zugunsten von Ersatzprodukten und industriellen Verfahren verdrängt worden (Europarat-Kongress 1980). Die Tendenz zu falsch oder gar nicht beratenen Umbauten wächst bei der Vielzahl der Möglichkeiten im täglichen Baumarktangebot. Kein Bauwerk und erst recht kein Denkmal überlebt, wenn an ihm massenhaft neue, unerprobte oder billige Bauprodukte experimentell montiert, verklebt und befestigt werden. Ergebnis statt ein Gebäude energetisch zu optimieren oder für eine zeitgemäße Nutzung zu modernisieren, wird es ohne Konzept kaputtsaniert mit unabsehbaren Folgen für seine Bausubstanz. Mangelnde Analyse und Konzeptlosigkeit führen zu unumkehrbaren Folgeschäden nach dem Eingriff. Die meisten denkmalgeschützten Gebäude sind in ihrer historischen Bauweise einheitlich konzipierte Strukturen, die noch heute angemessen funktionieren den entsprechenden Bauunterhalt vorausgesetzt. Substanzzerstörende Bauschäden konnten durch langfristige Beobachtungen und Erfahrungen im Zusammenhang mit den historischen Nutzungsgewohnheiten gelöst werden. Im Gegensatz dazu sind unsere heutigen Konstruktionen einem ständigen und schnellen Produktwechsel unterworfen. Mit den ständigen Änderungen sowie zusätzlichen Richtlinien, Empfehlungen und Normen, die sich vor allem auf Neubauten beziehen, wird der historische Erfahrungsfluss beim Umgang mit Materialien und Techniken unterbrochen und verschwindet immer mehr. Es bleibt nicht aus, dass die einfachsten bauphysikalischen Zusammenhänge vielen Planern, Ingenieuren und Handwerkern nicht mehr bekannt sind. Fachfremde Energieberater verschärfen diese Situation. Ignorante Fehler und Folgebauschäden durch Sanierung zu vermeiden ist dabei so einfach: vor jeder Denkmalsanierung ist das vorhandene Gesamtsystem denkmalgeschützter Altbau zu betrachten, zu analysieren und im Gesamtkonzept in Einklang mit der ge-

4 26 C. Hellkötter planten Sanierung zu bringen. Die Begutachtung durch einen erfahrenen Bauphysiker, der versuchen wird, alle Aspekte einer Bauwerksdurchfeuchtung zu erfassen, kostet weniger als das Ausprobieren unzureichender Maßnahmen und ein damit möglicherweise einhergehender Verlust wertvoller Bausubstanz. Der erfahrene Bauphysiker wird nach eingehender Untersuchung mit dem Bauhistoriker abstimmen, welche Auswirkungen die von ihm vorgeschlagenen Alternativen der Schadensbehebung haben und wie sie die Denkmalinformationen beeinträchtigen. Die Aufgabe der Denkmalbehörde ist es dann, vorausschauend abzuwägen, welche Möglichkeit die denkmalverträglichste ist, denn nicht behobene Schwachpunkte können langfristig Bausubstanz kosten. Jede bauliche Maßnahme an einem Denkmal ist eine erlaubnispflichtige Maßnahme. Veränderungen und Sanierungen an einem eingetragenen Denkmal unterliegen dem Erlaubnis- oder Genehmigungsvorbehalt der Unteren Denkmalbehörden. Die erforderlichen Verfahren sind in den Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer ausgeführt. Als Beispiel: Im Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz SächsDSchG) 1993) wird ausgeführt: 12 Genehmigungspflichtige Vorhaben an Kulturdenkmalen 1. Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde 1. wiederhergestellt oder instand gesetzt werden, 2. in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt werden, 3. mit An- und Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden, 4. aus einer Umgebung entfernt werden, 5. zerstört oder beseitigt werden. 2. Bauliche oder garten- und landschaftsgestalterische Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, dürfen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Andere Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals bedürfen dieser Genehmigung, wenn sie die bisherige Grundstücksnutzung ändern würden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls Berücksichtigung verlangen. 3. Bedarf ein Vorhaben der Baugenehmigung oder bauordnungsrechtlichen Zustimmung, tritt an die Stelle der Genehmigung nach diesem Gesetz die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Der Ausgleich zwischen privatem und öffentlichem Interesse wird also bereits bei der Genehmigung einer Maßnahme durch die Behörde vorgenommen. Der Interessenausgleich erfordert die Einschätzung und die Gewichtung der geplanten Eingriffe, also auch den

5 2 Denkmalpflegerische Aspekte 27 Abb. 2.2 Waschtisch im Denkmal mit Spritzwasserschutz Eingriff Bauwerksabdichtung. Die Beurteilung wird immer einzelfallbezogen erfolgen, im Abgleich zwischen Beeinträchtigung von Substanz und Erscheinungsbild des Denkmals. In alten Gebäuden steckt nicht zu unterschätzendes Kapital an wirtschaftlichen, kulturellen und auch ökologischen Werten. Es gilt, diese Werte durch sichere Bauaufnahme zu entdecken und durch detaillierte Planung und professionelle Bauleitung zu aktivieren (Abb. 2.2). Literatur Europarat-Kongress Schlussempfehlung. (1980). Fulda: Handwerk in der Denkmalpflege. Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz SächsDSchG) SächsGVBl. Jg Bl.-Nr. 14 S. 229 Fsn-Nr.: 46-1 Fassung gültig ab: Internationale Charta über die Konservierung und Restaurierung vondenkmälern und Ensembles (Denkmalbereiche) Charta von Venedig; Venedig, Mai 1964.

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