2. Haben Sie neben ihren Bezügen von dritter Seite sonstige Bezüge oder Zuwendungen

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1 Die Überprüfungspraxis durch das Thüringer Innenministerium Die Stasi-Überprüfungen wurden in der zweiten Hälfte des Monats Dezember 1990 mit der Ausgabe von Fragebögen und dem zusätzlichen Fragebogen zur Ergänzung des Personalbogens Erklärung - durch das Thüringer Innenministerium in der Thüringer Polizei eingeleitet (siehe Dokument 58, S. 416). 1 In ihm mußten die Bediensteten Auskunft über eine Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS sowie über im Staatsapparat inne gehabte Funktionen geben. Diese Fragebögen wurden einfach verteilt, ohne Ausfüllhilfe und ohne Hinweise über Sinn und Zweck. Die Fragebögen zur Ergänzung des Personalbogens Erklärung enthielten nachfolgende Fragen hinsichtlich einer Stasitätigkeit: 1. Haben Sie mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder dem Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) hauptamtlich/nebenamtlich gegen Vergütung/ ohne Vergütung oder in sonstiger Weise zusammengearbeitet? (Wenn ja, in welcher Funktion und bei welcher Gelegenheit?)... Sind Sie von einem der in der Nr. 1 genannten Dienste zur Mitarbeit angesprochen worden? (Wenn ja, wann, mit welchem Ergebnis?)... Mit einer Einsichtnahme in die in bezug auf meine Person ggf. beim ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit geführten Vorgänge bin ich einverstanden 2. Haben Sie neben ihren Bezügen von dritter Seite sonstige Bezüge oder Zuwendungen erhalten? (Von welcher Stelle und in welcher Höhe) Das Thüringer Innenministerium hatte sich die allgemeinste Form eines Fragebogens zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS ausgedacht, ohne diese direkt beim Namen zu nennen. Sinn und Zweck der Fragebögen wurde erst mit Schreiben vom durch das Thüringer Innenministerium mitgeteilt. 2 Zu diesem Zeitpunkt waren die Fragebögen längst durch die Bediensteten ausgefüllt und wieder abgegeben. 3 Das sind eindeutige Indizien dafür, daß das Thüringer Innenministerium im Zusammenhang mit den Stasi-Überprüfungen nicht im Geringsten seiner auch hier zweifellos gegebenen Fürsorgepflicht gegenüber seinen Bediensteten nachkam. Es sieht 1 Müller-Enbergs geht hingegen von Anfang 1991 aus, in: Zum Umgang mit den inoffiziellen Mitarbeitern, a.a.o., S. 1385, ebenso Caltenhusen in: Die Stasi-Überprüfung im öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer, a.a.o., S Schreiben des Thüringer Innenministerium, Abt. 4, Ref. 410 vom , S. 1 bis 3 und Anlage zum IMS vom , Stand Januar, S. 1 bis 6. 3 Anhand der datierten Unterschriften ist zu erkennen, daß die Mehrzahl der Fragebögen Ende Dezember 1990, bis erste Hälfte des Januar 1991 abgegeben wurden.

2 2 eher nach dem Gegenteil aus. Da geschah in Thüringen im Innenministerium das Gleiche, was Kathrin Winkler bei ihren Forschungen im Bereich des Kultusministeriums feststellte: Der damit deutlich gewordene Umgang mit den Fragebögen widerspricht dem Vortrag des beklagten Kultusministeriums im Prozess, man habe auf wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen vertraut und durch falsche oder unvollständige Angaben sei das Vertrauensverhältnis zerstört. In der Literatur wird teilweise der Eindruck berichtet, die Fragebögen erfüllten vorrangig eine Alibi-Funktion. 4 Der Autor vermutet eher üble Fallenstellerei. Je ungenauer der Fragebogen, um so eher die unzureichende Antwort, die dann zum Vorwurf der Fragebogenlüge und in der Folge zur Entlassung genutzt werden konnte. Ab dem erfolgte die Stasi-Überprüfung der neu einzustellenden Bediensteten gemäß Runderlaß 343 der Thüringer Landesregierung über die Prüfung der persönlichen Eignung für den öffentlichen Dienst (Fragebogen lt. Anlage 3). 5 Hier waren die Fragebögen betreffend der Stasi-Überprüfungen von entschieden höherer Qualität: 6 Die um die Jahreswende 90/91 ausgefüllten Fragebögen wurden durch die Behörden eingesammelt und durch die Behördenleiter und von diesen beauftragte Mitarbeiter überprüft. Das Prüfungsergebnis wurde zusammengefaßt und der beim Thüringer Innenministerium eingerichteten Vorprüfgruppe zugeleitet, um gemäß Einigungsvertrag die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung zu überprüfen. 7 Die Bediensteten wurden über das Ergebnis informiert (siehe Dokument 59, S. 417). Nach Eingang der Überprüfungsergebnisse der Gauck-Behörde wurden diese mit den eigenen Angaben der Bediensteten abgeglichen. Ergaben sich keine Hinweise auf eine inoffizielle Zusammenarbeit mit dem MfS, wurden die Bediensteten über ihre Weiterbeschäftigung informiert (siehe Dokument 60, S. 418). Ergaben sich aus dem Abgleich mit dem Ergebnis des BStU Hinweise auf eine inoffizielle Zusammenarbeit mit dem MfS, so wurden die betroffenen Bediensteten im Thüringer Innenministerium von der Vorprüfgruppe in einer Einzelfallprüfung angehört. 8 Wurde im Verlauf der Anhörung oder des Überprüfungsverfahrens eine nur geringfügige Stasi-Belastung festgestellt, konnte es durchaus im Einzelfall geschehen, daß die Betroffenen bei der Thüringer Polizei verblieben. 9 Auch diese erhielten eine entsprechende Mitteilung. Die Anhörungen verliefen besonders zu Zeiten der CDU- Innenminister Böck und Schuster bis Oktober 1994 in einem unerträglichen Klima. Kurzfristig wurden die Betroffenen vorgeladen, mußten oftmals ohne Rechtsbelehrung und ohne Rechtsschutz allein die Anhörung durch zwei Beamte der Vorprüfgruppe über sich ergehen lassen. 4 Kathrin Winkler in: Eine rechtstatsächliche Untersuchung..., a.a.o. S Thüringer Staatsanzeiger Nr. 34 / 1992, S bis Hinsichtlich der Fragestellung zu Parteien und gesellschaftlicher und staatlicher Organisationen näherten sich diese Fragebögen aber in der Gesamtheit einer umfangreichen Gesinnungsschnüffelei. 7 Abschlußbericht des PÜA Pol, a.a.o., S Ebenda. 9 Siehe auch Tabelle 10, S. 367.

3 3 Beistände durften zur Anhörung nicht mitgebracht werden. 10 Betroffene wurden oft nur wenige Stunden zuvor völlig unvorbereitet, manchmal auch unter Vorwand, ins Innenministerium bestellt. Eigenkündigungen wurden vorbereitet vorgelegt oder mit vorbereiteten Umschlag ausgehändigt. Oftmals bereits während der Anhörung wurden Betroffene vom Dienst suspendiert, sowie Entlassungen und Rücknahmen der Ernennungen im Schnellverfahren durchgeführt. Es gab in diesem Stadium keine Akteneinsicht und auch sonst kaum faire Verfahren. Über den Umgang mit Stasi-belasteten Mitarbeitern wurde durch den Autor eine empirische Untersuchung geführt. 11 Daran wurden 56 Angehörige und ehemalige Bedienstete einbezogen, von denen sich 35 (2,9 % der belasteten Personen in Thüringen, nachfolgend als Befragte bezeichnet) beteiligten. Sie kommen überwiegend aus dem Ostthüringer Raum. Deshalb und aufgrund der relativ geringen Beteiligung ist eine Repräsentativität noch nicht gegeben, der Trend jedoch eindeutig gekennzeichnet, der zudem durch die gewerkschaftlichen Erfahrungen u.a. in den Rechtsschutzfällen bestätigt wird. 80 % der empirisch Befragten wurden entlassen, davon 7 % auf eigenen Antrag. Jeder Fünfte der Entlassenen wurde aufgrund von Widerspruchsverfahren oder infolge Klageverfahren wieder eingestellt bzw. weiterbeschäftigt. Die Anhörung verlief in der Regel nach folgendem Muster: Zuerst Abgleich der Personalien und Verlesung der zum Jahreswechsel 90/91 in der Zusatzerklärung gemachten Angaben. Danach wurde gefragt, ob der Betroffene noch zu seiner Erklärung steht oder Ergänzungen dazu machen möchte. Dem folgte die Bekanntgabe des Einzelberichtes des BStU und die Schlußfolgerungen der Vorprüfgruppe. Anschließend konnte der Betroffene sich zur Sache äußern. Am Ende des Gesprächs wurden die Delinquenten hinaus auf den Flur geschickt, damit sich die Vernehmer beraten konnten und nachfolgend das Ergebnis mitgeteilt. Nach ihren Angaben wurden von den zwecks Einzelfallprüfung überwiegend zur Anhörung nach Erfurt ins Thüringer Innenministerium bestellten Bediensteten nur jeder Fünfte über seine Rechte belehrt und nur jeder Zwölfte auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Rechtsanwalt beiziehen zu können. 83 % kamen zu der Ansicht, daß bei den jeweils 2 Mitarbeitern der Vorprüfgruppe des TIM bereits eine fertige Meinung vorlag. Das Stellen von Fangfragen beklagten 57 %. Etwas mehr als die Hälfte wähnte sich in einer Zwangslage, weil sie hohe Kreditbelastungen u.a. wegen Hausbau zu tragen hatten, Haupternährer der Familie waren oder eben ganz einfach von Existenzangst geplagt wurden. 46 % der Kollegen wurde angeboten, selber zu kündigen. Bei zunehmend unfreundlicher werdendem Verhalten der Beamten der Vorprüfgruppe wurde durch diese als Vorteil einer Selbstkündigung die Verzögerung des Entlassungs- 10 Zu einem Gespräch am mit dem Herrn Dr. B. aus dem Thüringer Innenministerium im Auftrag des Thüringer Innenministers mit dem ehemaligen Leiter der PI Schleiz, Herrn J. Sch., mußte der als Beistand mitgebrachte Autor während des Gesprächs vor der Tür der Herrn B. sitzen bleiben. Er durfte an dem Gespräch nicht teilnehmen. Das war einer jener Momente, wo ihm die Notwendigkeit klar wurde, der Nachwelt über diese Verhältnisse zu berichten. 11 Siehe Anlage 2, S...

4 4 datums und eine längere Gehaltszahlung bei je einem Viertel angepriesen. Keine Rückforderungen von Gehaltszahlungen, das Schließen der Akte, so das keiner etwas über den Inhalt erfahre, wurde zugesichert, sowie eine neutrale Beurteilung in Aussicht gestellt. Ebenso wurde eine Unterstützung beim Arbeitsamt zur Aufhebung der Sperrfrist und sofortigen Weiterzahlung angeboten. Im Gegensatz dazu gaben 40 % der Befragten an im Falle einer nicht erfolgten Eigenkündigung als Nachteil die Rückforderung von Gehältern und Ausbildungskosten bis zu ,- DM in Aussicht gestellt bekommen zu haben. Das Erschleichen von Leistungen könnte in Betracht gezogen werden, wurde auch vereinzelt vorgehalten. Praktisch die Hälfte der Bediensteten, denen man eine Selbstkündigung nahelegte wurde gesagt, daß diese Nachteile nur eintreten, wenn sie nicht selbst kündigen würden. Ebenfalls die Hälfte wurde nach ihren Angaben dadurch in ihrem Handeln verunsichert, knapp die Hälfte sogar bestimmt. Das wurde dann auch so realisiert. Wer selbst kündigte, wurde nicht zur Kasse gebeten, während noch im Dienst befindliche Kollegen oder Kollegen, die sich gegen die Entlassung wehrten, Rückforderungen von bis zu ca. 20 TDM ertragen mußten, soweit sie nicht erfolgreich dagegen klagten. Ein Teil führt zur Zeit noch entsprechende Verwaltungsverfahren durch. Da, wo an dieser Stelle bereits Personen mit geringfügigen juristischen Kenntnissen über tangierendes Handeln der Vorprüfgruppe zum Tatbestand der Nötigung nachzudenken anfangen, schrieb der Vorsitzende des PÜAPol, der Ex- Arbeitsrichter Harald Schliemann verniedlichend von absehbare kurzfristige soziale Folgen. Um diese nicht zu kraß ausfallen zu lassen Ähnliches schrieb bekanntlich Jahre zuvor der Leiter der Abteilung VII der BVfS Gera, als er auf die Entlassung von Volkspolizisten drängte:...wobei wir selbstverständlich nicht die soziale Vernichtung dieser ehem. VP-Angehörigen anstreben Im Gegensatz zur heutigen Zeit fiel aber damals selbst in solchen Fällen kaum jemand ins Bodenlose. Willms schrieb weiter: Es wären Reaktionen bekannt, wonach die ehemaligen Volkspolizisten meinen, daß es ihnen jetzt besser gehe als vorher. 14 Hoch gerechnet wurden ca. 65 Bedienstete der Thüringer Polizei auf die oben beschriebene Art und Weise dazu veranlaßt, selbst ihre Kündigung einzureichen. Zum Vergleich das Kultusministerium: Hier wurde nach der üblichen Prozedur der Anhörung der Beschäftigten (gesamt 839) 15 und Beteiligung des Hauptpersonalrates (HPR) für 525 Personen die Entlassung vorgesehen (ca. 62 % der Stasi-Belasteten). 12 Abschlußbericht des PÜAPol, a.a.o., S Schreiben des Leiters der Abt. VII der BVfS Gera, OSL Willms, vom , BStU, Archiv Außenstelle Gera, Sicherungsvorgang 545/76, Rohrbeck, Kurt, Band III, S u. Hinweis zum Chef BDVP Gera vom , ebenda, S Ebenda. Siehe auch: Die Inoffiziellen Mitarbeiter (IM) des Ministeriums für Staatssicherheit, S. 26 u. 27). 15 Zahlenangaben nach Kathrin Winkler, a.a.o., S. 110.

5 5 Das Kündigungsschreiben erhielt der jeweilige Schulamtsleiter. Dieser lud die Betroffenen vor und teilte die Kündigungsentscheidung mit, und zwar unter gleichzeitigem Angebot eines Auflösungsvertrages Beendigungszeit nach Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nach 53 II BAT-O.... Ließ der zu Kündigende die Bedenkzeit von zwei Tagen ohne Annahme des Auflösungsvertrages verstreichen, wurde die Kündigung ausgehändigt. 16 Die Alternative dazu war also die Aushändigung der mit der Übergabe sofort wirksam werdenden außerordentlichen Kündigung. Ob es auch hier zusätzlich eine ähnliche Argumentation über die Vor- und Nachteile eines Auflösungsvertrages, wie beim Innenministerium zu den Selbstkündigungen gab, ist dem Autor nicht bekannt. Schon alleine die Kurzfristigkeit von zwei Tagen Bedenkzeit muß einen enormen psychischen Druck auf die Betroffenen ausgeübt haben. Ca. 250 Auflösungsverträge wurden abgeschlossen. Es kam zu 269 Kündigungen. 17 Nach den Untersuchungen von Winkler wurden im Ergebnis der Kündigungsschutzklagen 57,6 % der Entlassenen weiterbeschäftigt. 18 Um diese Chance der weiteren beruflichen Tätigkeit als Lehrer wurden demnach mehr als 50 % derjenigen gebracht, die zum Abschluß der Auflösungsverträge gedrängt wurden. 16 Ebenda. 17 Zahlenangaben ebenda. 18 Siehe ebenda, S. 265.

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