Allgemeine Bedingungen der Versicherung GOLD CARD INSURANCE

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1 Allgemeine Bedingungen der Versicherung GOLD CARD INSURANCE Stand TeleClaims Im Schadenfall: Fax: 02/ Während der Bürozeiten: 02/ Wenn Sie Fragen oder Bemerkungen zu Ihrem Vertrag oder einem Schadenfall haben, können Sie sich jederzeit an Ihre Zweigstelle oder an uns wenden. Sie und wir werden alles Erforderliche tun, um Ihnen zu helfen. Findet Ihr Problem keine Lösung, können Sie sich schriftlich an folgende Stelle wenden: AG Insurance SA/NV Ombudsmann Boulevard Emile Jacqmain/Emile Jacqmainlaan Brüssel Wenn der Lösungsvorschlag der Versicherungsgesellschaft Sie nicht zufriedenstellt, können Sie den Streitfall unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe bei folgender Stelle anhängig machen: Ombudsmann der Versicherungen Square de Meeûs/de Meeûssquare Brüssel F04067D - 07/01/2015 1/10

2 Kapitel 1. BEGRIFFSBESTIMMUNG Versicherter: Jede natürliche Person, die Inhaber einer versicherten Kreditkarte ist und deren Name auf dieser Karte ausgewiesen ist. Versicherungsnehmer: BNP Paribas Fortis SA/NV, Montagne du Parc/Warandeberg 3, B-1000 Brüssel, MwSt. BE , RJP Brüssel. Versicherte Kreditkarte: Gültige BNP PARIBAS FORTIS VISA/MASTERCARD GOLD Karte, die vom Versicherungsnehmer ausgegeben wurde. Versicherer: AG Insurance SA/NV, Boulevard Emile Jacqmain/Emile Jacqmainlaan 53, B-1000 Brüssel, MwSt. BE , RJP Brüssel. Familie: Der Ehepartner bzw. Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft des Versicherten mit demselben Wohnsitz in Belgien wie der Versicherte, und ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr mit demselben Wohnsitz in Belgien wie der Versicherte, wie auch ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die nicht denselben Wohnsitz in Belgien haben wie der Versicherte, aber noch zu Lasten des Versicherten oder seines Ehepartners bzw. Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft sind. Dritte: Andere Personen als der Versicherte und seine Familie und ihre Nachkommen oder Vorfahren. Schadenfall: Eintritt eines Ereignisses, das durch eine der in Kapitel 2 genannten Deckungen versichert ist. Kapitel 2. DECKUNGEN 2.1. Ankaufgarantie Begriffsbestimmung zu dieser Deckung - Zufällige Beschädigung: Jede Form der Zerstörung und teilweisen oder vollständigen Beschädigung einer gekauften Sache aufgrund eines unvorhergesehenen und plötzlichen Ereignisses. - Raub: Jede Form körperlicher oder psychischer Gewalt eines Dritten, um sich die versicherte Sache anzueignen. - Einbruch: Aufbrechen, Beschädigen oder Zerstörung eines Schließmechanismus eines Gebäudes. - Ganzes: Wenn die versicherte Sache Teil eines Ganzen ist und aufgrund eines Schadenfalles individuell unbrauchbar bzw. nicht austauschbar ist, erstreckt sich die Deckung auf dieses Ganze. - Schwerer Diebstahl: Von einen Dritten verübter Einbruchdiebstahl oder Raubüberfall. - Versicherte Sache: Jede für den Privatgebrauch des Versicherten oder seiner Familie bestimmte, neu gekaufte bewegliche und vollständig mit der versicherten Kreditkarte während der Laufzeit dieser Police bezahlte Sache. Davon ausgenommen sind leicht verderbliche Waren, Getränke, lebende Tiere, Pflanzen, Bargeld, Devisen, Reiseschecks, Transportunterlagen oder handelbare Wertpapiere jeder Art, Schmuck oder Edelsteine, Pelz, Kunstwerke, Gold- oder Silberschmiedarbeiten, Kraftfahrzeuge und ihre Einzelteile sowie Zubehör, Handys, Software, im Internet heruntergeladene elektronische Daten, in einem gewerblichen oder industriellen Umfeld genutzte Güter, auf Auktionswebsites erworbene Güter, pharmazeutische oder parapharmazeutische Produkte, optische oder medizinische Geräte, Brillen, alle auf Maß gefertigten Güter und Güter aus zweiter Hand Gegenstand der Deckung Der Versicherer übernimmt im Rahmen der vorgesehenen Deckungsgrenzen: - bei schwerem Diebstahl der versicherten Sache den Kaufpreis der versicherten Sache; - bei zufälliger Beschädigung der versicherten Sache die Reparaturkosten dieser Sache, oder wenn diese Kosten den Kaufpreis der Sache übersteigen oder die Sache nicht mehr repariert werden kann, den Kaufpreis der Sache. Der Versicherungsschutz ist gegeben, sofern der schwere Diebstahl oder die zufällige Beschädigung innerhalb von 120 Tagen nach dem Kauf oder der Lieferung eintritt. Gilt als ein und derselbe Schadenfall, der schwere Diebstahl oder die zufällige Beschädigung von: - als Ganzes versicherten Sachen; - verschiedenen versicherten Sachen Versicherungssumme Die Leistung des Versicherers ist bei dieser Deckung auf EUR pro Schadenfall und höchstens zwei Schadenfälle pro Kalenderjahr begrenzt. F04067D - 07/01/2015 2/10

3 Selbstbeteiligung Pro Schadenfall ist eine Selbstbeteiligung von 75 EUR zu leisten Ausschlüsse In folgenden Fällen ist die Versicherungsleistung ausgeschlossen: a) Normale Abnutzung oder allmählicher Wertverlust der versicherten Sache durch Erosion, Korrosion, Feuchtigkeit oder Temperatureinwirkung auf die Sache; b) Verborgene Mängel an der versicherten Sache; c) Nichteinhaltung der Gebrauchsanleitung bzw. Wartungshinweise des Herstellers oder Verkäufers der Sache; d) Verlust oder Abhandenkommen der versicherten Sache; e) Zufällige Beschädigung der versicherten Sache durch Haustiere, die dem Versicherten gehören oder zum Zeitpunkt des Schadenfalles unter seiner Obhut stehen; f) Schäden beim Transport oder Umschlag der versicherten Sache durch den Verkäufer oder Kurierdienst; g) Ästhetische Schäden wie Kratzer, Flecken oder Farbverlust, die die Funktion oder Nutzung der versicherten Sache nicht beeinträchtigen; h) Vorsätzliche Beschädigung der versicherten Sache durch den Versicherten oder seine Familie; i) Einbruchdiebstahl oder Raub, wofür nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Tat bei der Polizei Anzeige erstattet wurde; j) Diebstahl der versicherten Sache, die in einem unbemannten Fahrzeug zurückgelassen wurde Internet-Ankaufgarantie Begriffsbestimmung zu dieser Deckung - Mangelhafte Lieferung: Die versicherte Sache ist beschädigt, zerbrochen oder unvollständig. - Nichtkonforme Lieferung: Die gekaufte und gelieferte Sache stimmt nicht mit den Produktnummer des Herstellers oder Verkäufers auf dem Lieferschein überein. Die Produktnummer ist der Produkt- und Farbcode, der aus einer Ziffer- und/oder Buchstabenkombination besteht. - Nichtlieferung: Die Lieferung der versicherten Sache erfolgt nicht innerhalb von 90 Kalendertagen nach dem Kaufdatum. Wurde eine Lieferfrist vereinbart, erfolgt die Lieferung nicht innerhalb von 90 Kalendertagen nach der vereinbarten Lieferfrist. - Onlinezahlung: Onlinezahlung mit der versicherten Kreditkarte, für die das Bankkonto des Versicherten belastet wurde und der Betrag auf der Kreditkartenabrechnung ausgewiesen ist. - Verkäufer: Jeder Händler, der online versicherte Sachen verkauft. - Versicherte Sache: Jede für den Privatgebrauch des Versicherten oder seiner Familie bestimmte, neu gekaufte bewegliche und vollständig mit der versicherten Kreditkarte während der Laufzeit dieser Police bezahlte Sache. Davon ausgenommen sind leicht verderbliche Waren, Getränke, lebende Tiere, Pflanzen, Bargeld, Devisen, Reiseschecks, Transportunterlagen oder handelbare Wertpapiere jeder Art, Schmuck oder Edelsteine, Pelz, Kunstwerke, Gold- oder Silberschmiedarbeiten, Kraftfahrzeuge und ihre Einzelteile sowie Zubehör, Handys, Software, im Internet heruntergeladene elektronische Daten, in einem gewerblichen oder industriellen Umfeld genutzte Güter, auf Auktionswebsites erworbene Güter, pharmazeutische oder parapharmazeutische Produkte, optische oder medizinische Geräte, Brillen, alle auf Maß gefertigten Güter und Güter aus zweiter Hand Gegenstand der Deckung Wenn die versicherte Sache online gekauft und bezahlt wurde, übernimmt der Versicherer im Rahmen der vorgesehenen Deckungsgrenzen: a) bei nichtkonformer Lieferung innerhalb von 90 Tagen nach dem Kauf: - wenn der Verkäufer die Rücksendung der versicherten Sache akzeptiert und eine Ersatzlieferung vornimmt oder dem Versicherten den Preis erstattet: die Kosten des Rückversands der versicherten Sache an den Verkäufer, falls dieser die Kosten nicht übernimmt; - wenn der Verkäufer die Rücksendung der versicherten Sache akzeptiert, aber keine Ersatzlieferung vornimmt oder dem Versicherten innerhalb von 90 Tagen nach Rückversand der nichtkonformen Sache deren Preis nicht erstattet: die Kosten des Rückversands der versicherten Sache an den Verkäufer und den Kaufpreis der versicherten Sache (inklusive Versandkosten); - wenn der Verkäufer die Rücksendung der versicherten Sache nicht akzeptiert: die Kosten des Rückversands der versicherten Sache an den Versicherer und den Kaufpreis der versicherten Sache (inklusive Versandkosten). F04067D - 07/01/2015 3/10

4 Der Versicherte muss dem Verkäufer die Nichtkonformität oder den Mangel der gelieferten Sache innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der gekauften Sache schriftlich bestätigen. b) bei Nichtlieferung: Erstattung des Kaufpreises der versicherten Sache (inklusive Versandkosten) an den Versicherten Versicherungssumme Die Leistung des Versicherers ist bei dieser Deckung auf EUR pro Schadenfall und höchstens zwei Schadenfälle pro Kalenderjahr begrenzt Selbstbeteiligung Pro Schadenfall ist eine Selbstbeteiligung von 50 EUR zu leisten Ausschlüsse In folgenden Fällen ist die Versicherungsleistung ausgeschlossen: a) Nichtlieferung der versicherten Sache wegen eines Streiks bei der Post oder beim Kurierdienst; b) Verborgene Mängel an der versicherten Sache; c) Ästhetische Schäden wie Kratzer, Flecken oder Farbverlust, die die Funktion oder Nutzung der versicherten Sache nicht beeinträchtigen; d) Vorsätzliche Beschädigung der versicherten Sache durch den Versicherten oder seine Familie; e) Probleme mit der Qualität und Echtheit der versicherten Sache Kartenmissbrauch Gegenstand der Deckung: Der Versicherer übernimmt im Rahmen der vorgesehenen Deckungsgrenzen: - die von ATOS Wordline SA/NV berechnete Selbstbeteiligung bei der Erstattung der Einkäufe oder Geldabhebungen, die von einem Dritten mit der versicherten Kreditkarte nach deren Verlust oder Diebstahl und vor der Verlust- oder Diebstahlanzeige durch den Versicherten bei CARD STOP unter der Nummer missbräuchlich getätigt wurden; - Kosten für den Ersatz der gestohlenen oder verlorenen Karte Versicherungssumme Die Leistung des Versicherers ist bei dieser Deckung auf 150 EUR pro Schadenfall (was der von ATOS Wordline SA/NV berechneten Selbstbeteiligung entspricht) und höchstens 300 EUR pro Kalenderjahr begrenzt. Für den Ersatz der versicherten Karte ist die Leistung auf 25 EUR pro Schadenfall und höchstens 50 EUR pro Kalenderjahr begrenzt Selbstbeteiligung Eine Selbstbeteiligung ist nicht vorgesehen Ausschlüsse In folgenden Fällen ist die Versicherungsleistung ausgeschlossen: - Betrügerische Nutzung durch vorsätzliches Verschulden oder Mittäterschaft des Versicherten oder gemeinsame bzw. ungesicherte Aufbewahrung der Karte und der dazu gehörigen Geheimzahl; - Betrügerische Nutzung durch den Ehe- oder Lebenspartner des Versicherten, ihre Verschwägerten oder Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie, oder durch einen Familienangehörigen; - Betrügerische Nutzung nach dem Verlust oder Diebstahl der versicherten Karte, wofür der versicherte Karteninhaber nicht innerhalb von 48 Stunden nach dem Verlust oder Diebstahl bei der Polizei Anzeige erstattet hat Reiseannullierung Begriffsbestimmung zu dieser Deckung - Schwerer Sachschaden: Jeder Sachschaden am Gebäude des Versicherten, wo er seinen Wohnsitz hat, oder an den gewerblichen Räumlichkeiten, wenn er einen freien Beruf ausübt oder ein Unternehmen leitet, der aufgrund seiner Schwere die Anwesenheit des Versicherten vor Ort erfordert, um dringende Schadenminderungsmaßnahmen zu treffen, oder wenn seine Anwesenheit von der Polizei gefordert wird. - Unfall: Plötzliches Ereignis, das einen Körperschaden verursacht und dessen Ursache oder eine der F04067D - 07/01/2015 4/10

5 Ursachen sich außerhalb des Organismus des Opfers befindet, der von einem Arzt festgestellt wird und den Antritt der gebuchten Reise oder die Weiterreise unmöglich macht. - Krankheit: Von einem befugten Arzt festgestellte Änderung des Gesundheitszustands, die eine ärztliche Behandlung erfordert und den Antritt der gebuchten Reise oder die Weiterreise unmöglich macht. Schwangerschaft ist keine Krankheit. - Versicherte Reise: Jede Reise von mehr als 100 Kilometer ab dem Wohnsitz des Versicherten, wobei die Kosten für die An- und Rückreise bzw. die Aufenthaltskosten bis zu 70 % mit der versicherten Karte bezahlt wurden. Die Reise und der Aufenthalt dauern höchstens 120 Tage in Folge Gegenstand der Deckung Der Versicherer übernimmt im Rahmen der vorgesehenen Deckungsgrenze die Kosten, die gemäß den allgemeinen Bedingungen der versicherten Reise zulasten des Versicherten gehen und durch die Annullierung, den Abbruch oder die Änderung der versicherten Reise verursacht werden, die vom Versicherten für ihn selbst oder seine Familie vollständig mit der versicherten Kreditkarte bezahlt wurde. Ursache für die Annullierung, den Abbruch oder die Änderung der versicherten Reise: - Krankheit, Unfall oder Tod: a) des versicherten Karteninhabers, seines Ehepartners oder Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft und ihrer Nachkommen oder Vorfahren, Brüder und Schwester; b) Schwager und Schwägerinnen, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, Schwiegerväter und Schwiegermütter; diese Personen müssen jeweils mit der Schwester, dem Bruder, der Tochter, dem Sohn, der Mutter oder dem Vater des Versicherten oder seines Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft verheiratet oder gesetzlich zusammenwohnen; - dem Versicherten entstandener schwerer Sachschaden. Für den Versicherten und seine Familienangehörigen, die an der versicherten Reise teilnehmen, darf die Krankheit kein Rückfall oder keine Komplikation einer bei der Reisereservierung vorbestandenen Krankheit sein. Als vorbestandene Krankheit gilt eine Krankheit, für die innerhalb von zwei Monaten vor der Reservierung der versicherten Reise eine Behandlung begonnen oder angepasst wurde. Für den Versicherten und seine Familienangehörigen, seine Vorfahren, Brüder und Schwester, Schwager und Schwägerinnen, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, Schwiegerväter und Schwiegermütter, die nicht an der versicherten Reise teilnehmen, muss die Krankheit oder der Unfall mit einem Krankenhausaufenthalt von mindestens zwei Tagen innerhalb der zehn Tage vor dem Antritt der versicherten Reise verbunden sein, damit die Deckung Reiseannullierung zum Tragen kommt. Im Todesfall einer Person, die nicht der Versicherte oder ein Familienangehöriger ist und nicht an der versicherten Reise teilnimmt, muss dieser Todesfall innerhalb von dreißig Tagen vor dem Antritt der versicherten Reise eintreten, damit die Deckung zum Tragen kommt. Versicherungsbeginn der Annullierungs- und Änderungsdeckung: - bei Krankheit, Unfall oder Tod ab Erwerb der Reise; - bei schwerem Sachschaden frühestens zehn Tage vor dem Reiseantritt. Sie enden am Tag nach dem Reiseantritt um 0.00 Uhr. Die Reiseabbruchdeckung beginnt am ersten Tag der versicherten Reise und endet am geplanten Tag der Rückkehr des Versicherten an seinen gesetzlichen Wohnsitz Versicherungssumme Bei Annullierung oder Änderung der Reise erstattet der Versicherer die Kosten, die der Versicherte gemäß den allgemeinen Bedingungen der versicherten Reise zu tragen hat. Bei einem Reiseabbruch erstattet der Versicherer den Teil der nicht genutzten Leistung. Die Kosten für die Änderung oder den Abbruch der versicherten Reise dürfen die Annullierungskosten dieser Reise nicht überschreiten. Die Versicherungssumme ist auf EUR pro Familie und Reise und Kalenderjahr bei höchstens zwei Annullierungen/Änderungen/Abbrüchen pro Kalenderjahr begrenzt. F04067D - 07/01/2015 5/10

6 Selbstbeteiligung Pro Schadenfall und versicherte Reise ist eine Selbstbeteiligung von 125 EUR zu leisten Ausschlüsse Sind nicht versichert: a) Geschäftsreisen; b) Reisen zum Zwecke des Antritts einer medizinischen Behandlung; c) Reisen, die entgegen einer ärztlichen Empfehlung erfolgen; d) Psychische Erkrankungen; e) Folgen des Konsums von Drogen, Alkohol oder nicht ärztlich verordneten Arzneimitteln; f) Schwangerschaftsabbruch; g) Unfälle bei Probefahrten, Wettrennen oder Wettkämpfen, bei denen Kraftfahrzeuge zum Einsatz kommen; h) Unfälle bei der Nutzung von Luftfahrzeugen (mit Ausnahme von Passagierflugzeugen); i) bei der Deckung Reiseabbruch Erkrankungen oder leichte Verletzungen, die vor Ort behandelt werden können; j) nicht mit der versicherten Karte bezahlte Kosten sowie andere Kosten als die für den Aufenthalt oder die Reise; k) die Prämie der Reiseannullierungsversicherung, die der Versicherte eventuell seiner Reiseagentur gezahlt hat, falls er es versäumt hat, diese abzulehnen oder falls diese automatisch in einem Pauschalbetrag enthalten ist, den der Versicherte akzeptiert hat. Kapitel 3. ALLGEMEINE AUSSCHLÜSSE Die Versicherungsleistung ist bei Schäden, die direkt oder indirekt auf eins der folgenden Ereignisse zurückzuführen sind, ausgeschlossen: - Krieg oder Bürgerkrieg; - Aufruhr, Unruhen, kollektive Gewalttaten mit politischem, ideologischem oder sozialem Hintergrund mit oder ohne Widerstand gegen die Staatsgewalt oder gegen andere eingesetzte Ordnungskräfte, wenn sich der Versicherte aktiv daran beteilig; - Gerichtliche Klagen in jeder Form; - Kernspaltung oder -schmelze, Radioaktivität oder ionisierende Strahlung mit Ausnahme medizinischer Bestrahlungen; - Strukturänderungen des Atomkerns; - Naturkatastrophen; - Vorsatz, Betrug oder Täuschung durch den Versicherten, seinen Ehe- oder Lebenspartner, seine Verwandten in direkter Linie oder Blutsverwandte in der Seitenlinie oder durch Familienangehörige. Kapitel 4. PFLICHTEN IM SCHADENFALL 4.1 Für alle Deckungen Der Versicherte muss dem Versicherer innerhalb von acht Kalendertagen eine vollständig ausgefüllte Schadenmeldung (auf Antrag beim Versicherer erhältlich) beibringen. Diese Frist beginnt am Tag des Schadenfalls. Der Versicherer behält sich das Recht vor, vom Versicherten die Beibringung aller der Feststellung und Beurteilung des Schadenfalles bzw. der Versicherungsleistung dienlichen Dokumente zu verlangen. Der Versicherte muss die Anweisungen des Versicherers befolgen und alle von ihm vorgeschriebenen Schritte ausführen. 4.2 Für die Deckung Ankaufgarantie In allen Fällen muss der Versicherte dem Versicherer folgende Unterlagen beibringen: a) Originalrechnung, Kassenbeleg oder Lieferschein mit Angabe des Kaufdatums und Beschreibung der gekauften Sache; b) Nachweis, dass die Sache mit der versicherten Kreditkarte bezahlt wurde; c) Kopie der Monatsabrechnung der versicherten Kreditkarte mit Ausweis der Zahlung der erworbenen Sache. F04067D - 07/01/2015 6/10

7 Bei einer Reparatur der gekauften Sache muss der Versicherte dem Versicherer zudem einen Kostenvoranschlag bzw. ein Angebot eines offiziellen Reparaturdienstes beibringen. Der Versicherte muss dem Versicherer die versicherte Sache zur Verfügung halten und auf Wunsch bereitstellen. Die dabei anfallenden Versandkosten übernimmt der Versicherer. 4.3 Für die Deckung Internet-Ankaufgarantie In allen Fällen muss der Versicherte dem Versicherer folgende Unterlagen aushändigen: a) Bestellschein und Originalrechnung oder Lieferschein oder des Verkäufers mit Angabe des Kaufdatums und Beschreibung der gekauften Sache; b) Nachweis, dass die Sache mit der versicherten Kreditkarte bezahlt wurde. Bei einer nichtkonformen Lieferung muss der Versicherte dem Versicherer folgende Unterlagen aushändigen: a) eine Erklärung mit vollständiger Beschreibung der gelieferten Sache und den Gründen, warum sie nicht mit der bestellten Sache übereinstimmt; b) Nachweis der Versandkosten, falls die Sache an den Verkäufer zurückgesandt wurde, oder jedes andere Dokument, das dem Versicherer bei der Beurteilung des Schadenfalles dienlich sein kann; c) Lieferbeleg der gekauften Sache, z. B. den Lieferschein eines privaten Kurierdienstes oder die Empfangsbestätigung bei einer Lieferung durch die Post; d) eine Kopie des Briefwechsels oder -Austauschs mit dem Verkäufer. Wurde die versicherte Sache nicht an den Verkäufer zurückgesandt, muss der Versicherte sie dem Versicherer zur Verfügung halten und auf Wunsch bereitstellen. Bei Nichtlieferung der gekauften Sache muss der Versicherte dem Versicherer eine Kopie des Briefwechsels oder -Austauschs mit dem Verkäufer und eine Erklärung über die Nichtlieferung der gekauften Sache aushändigen. Bei einem Liefermangel muss der Versicherte dem Versicherer folgende Unterlagen aushändigen: a) eine vollständig ausgefüllte Erklärung mit einer Beschreibung der erhaltenen Sache und der Begründung des Versicherten für die seines Erachtens mangelhafte Lieferung der versicherten Sache; b) Lieferbeleg der gekauften Sache, z. B. den Lieferschein eines privaten Kurierdienstes oder die Empfangsbestätigung bei einer Lieferung durch die Post. In allen Fällen verpflichtet sich der Versicherte, den Versicherer über alle Handlungen des Verkäufers (Lieferung, Rückzahlung, Kaufschein usw.) nach der Anzeige des Schadenfalls zu unterrichten. Der Versicherte muss dem Versicherer die versicherte Sache zur Verfügung halten und auf Wunsch bereitstellen. Die dabei anfallenden Versandkosten übernimmt der Versicherer. 4.4 Für die Deckung Kartenmissbrauch In allen Fällen muss der Versicherte: a) dem Versicherungsnehmer unverzüglich den Diebstahl oder Verlust der versicherten Kreditkarte melden und bei Card Stop unter der Nummer die Sperrung der Karte veranlassen; b) dem Versicherer unverzüglich eine Kopie des Protokolls zukommen lassen; c) dem Versicherer eine Kopie der bei ATOS eingereichten Schadenanzeige und die Abrechnung für den Einsatz von ATOS übermitteln. Bei Missbrauch der versicherten Kreditkarte muss der Versicherte dem Versicherer die Kontoauszüge vorlegen, die die mit der versicherten Kreditkarte vom Bankkonto des Versicherten missbräuchlich abgehobenen Beträge ausweisen Für die Deckung Reiseannullierung Der Versicherte muss so schnell wie möglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadenbegrenzung treffen. Sobald ein Ereignis diese Deckung auslöst, muss er die versicherte Reise in jedem Fall ändern oder annullieren. Der Versicherte muss dem Vertrauensarzt der Versicherungsgesellschaft alle erforderlichen Unterlagen zur Krankheit oder zum Tod der Person übermitteln, für die er die versicherte Reise annullieren, ändern oder abbrechen möchte. Der Versicherte und seine Familienangehörigen verpflichten sich auf Antrag des Versicherers zu einer F04067D - 07/01/2015 7/10

8 ärztlichen Untersuchung. Das dabei anfallende Honorar übernimmt der Versicherer. Alle vom Versicherer benötigten Informationen müssen ihm in der gewünschten Form und auf Kosten des Versicherten übermittelt werden. In allen Fällen muss der Versicherte dem Versicherer folgende Unterlagen aushändigen: a) Nachweis, dass die versicherte Reise mit der versicherten Kreditkarte bezahlt wurde; b) Kopie des Buchungsbelegs der Reise und der Rechnung mit den allgemeinen Bedingungen der versicherten Reise. Bei Annullierung der Reise muss der Versicherte dem Versicherer folgende Unterlagen aushändigen: a) Original der Kauf- und Annullierungsrechnung der Reiseagentur; b) alle Nachweise, Bescheinigungen und Unterlagen, aus denen die Annullierung der versicherten Reise hervorgeht. Bei Abbruch der Reise muss der Versicherte dem Versicherer folgende Unterlagen aushändigen: a) Bescheinigung der Reiseagentur über die Anzahl der Tage, um die die Reise gekürzt wurde; b) alle Nachweise, Bescheinigungen und Unterlagen, aus denen der Abbruch der versicherten Reise hervorgeht. Bei Änderung der Reise muss der Versicherte dem Versicherer folgende Unterlagen aushändigen: - Bescheinigung der Reiseagentur über die Gründe der Änderung der versicherten Reise; - alle Nachweise, Bescheinigungen und Unterlagen, aus denen die Änderung der versicherten Reise hervorgeht. Bei schwerem Sachschaden muss der Versicherte dem Versicherer ein Dokument bezüglich der Schwere des ihm entstandenen Schadens und der getroffenen Schadenminderungsmaßnahmen und/oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über seine erforderliche Anwesenheit vor Ort aushändigen Sanktionen Sollte der Versicherte den oben genannten Verpflichtungen nicht nachkommen, kann der Versicherer seine Leistungen in Höhe des ihm entstandenen Schadens mindern. Der Versicherer kann seine Leistung verweigern, wenn der Versicherte seinen oben genannten Pflichten in betrügerischer Absicht nicht nachkommt. KAPITEL 5. ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN 5.1. Beginn der Versicherung Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die versicherte Karte erhält, frühestens jedoch mit Beginn der Versicherungsdauer im Sinne des Vertrages, den der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer zur Deckung der in diesem Versicherungsschein genannten Leistungen abgeschlossen hat. Sachen oder Reisen, die vor Beginn der Versicherungsdauer reserviert oder bezahlt wurden, sind nicht versichert (selbst wenn der Schadenfall nach diesem Zeitpunkt eintritt) Ende der Versicherung Die Versicherung endet in folgenden Fällen, auch für bereits bezahlte Sachen: - Nichtverlängerung der versicherten Kreditkarte; - Kündigung der versicherten Kreditkarte; - Beendigung aus gleich welchem Grund des zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer zur Deckung der in diesem Versicherungsschein genannten Leistungen abgeschlossenen Versicherungsvertrages Änderung der Versicherungsbedingungen Sofern der Versicherte mindestens 30 Tage vorab unterrichtet wird, können der Versicherer und der Versicherungsnehmer gemeinsam beschließen, den Prämiensatz, die Versicherungsbedingungen oder die Versicherungsleistungen zu ändern. Bei Ablehnung einer Änderung kann der Versicherte seine versicherte Kreditkarte innerhalb von 30 Tagen nach der Änderungsanzeige zurückgeben. F04067D - 07/01/2015 8/10

9 Ergeht kein Ablehnungsbescheid, gelten die neuen Bedingungen als angenommen. Die Rückgabe der versicherten Kreditkarte bedingt nie einen Anspruch auf jegliche Rückprämie Verjährung Alle Ansprüche im Rahmen dieses Vertrages verjähren nach drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Eintritt des den Anspruch bedingenden Ereignisses Regress und Surrogation des Versicherers Der Versicherer behält sich das Recht vor, alle zu Unrecht erbrachten Leistungen vom Versicherten wieder einzufordern. Dabei wird er in Höhe der überzahlten Leistung in die Rechtsansprüche des Versicherten gegenüber haftenden Dritten eingesetzt Terrorismus Mitgliedschaft bei TRIP Die Versicherung deckt in bestimmten Fällen terroristische Akte. Hierzu ist die Versicherungsgesellschaft Mitglied der VoG TRIP mit Sitz in 1000 Brüssel, Square de Meeûs/de Meeûssquare 29. Laut dem Gesetz vom 1. April 2007 zur Versicherung von Terrorismusschäden wird die gesamte Leistungsverpflichtung aller Versicherungsunternehmen, die Mitglied dieser VoG sind, auf eine Milliarde Euro pro Kalenderjahr für solche Schäden begrenzt, die auf als solche anerkannte terroristische Straftaten in einem Kalenderjahr zurückzuführen sind. Dieser Betrag wird jedes Jahr zum 1. Januar an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst. Ausgangswert ist der Index von Dezember Sollte dieser Ausgangswert aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften geändert werden, wird der geänderte Betrag automatisch ab der nächstfolgenden Fälligkeit zugrunde gelegt, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine andere Übergangsregelung vorgesehen hat. Falls die Summe der berechneten oder veranschlagten Entschädigungen den im vorigen Absatz genannten Betrag übersteigt, wird eine Proportionalregel angewandt: Die zu leistenden Entschädigungen werden im Verhältnis des im vorigen Absatz genannten Betrages oder der für das Kalenderjahr noch verfügbaren Mittel gegenüber den dem Kalenderjahr zugewiesenen zu leistenden Entschädigungen begrenzt. Auszahlung Laut dem oben genannten Gesetz vom 1. April 2007 entscheidet der Ausschuss, ob ein Ereignis der Begriffsbestimmung von Terrorismus entspricht. Da der im Abschnitt Mitgliedschaft bei TRIP genannte Betrag nicht überschritten werden soll, legt dieser Ausschuss spätestens sechs Monate nach Eintritt des Ereignisses den Prozentsatz der Entschädigung fest, die von den Mitgliedsversicherungen des TRIP aufgrund des Ereignisses zu leisten ist. Der Ausschuss kann diesen Prozentsatz revidieren. Beschluss bezüglich der prozentual zu leistenden Entschädigung. Der Versicherte oder Begünstigte kann bei der Versicherungsgesellschaft erst Ansprüche geltend machen, nachdem der Ausschuss den Prozentsatz festgelegt hat. Die Versicherungsgesellschaft zahlt die Versicherungssumme entsprechend dem vom Ausschuss festgelegten Prozentsatz. Sollte durch Königlichen Erlass ein anderer Prozentsatz vorgegeben werden, leistet die Versicherungsgesellschaft abweichend von der vorstehenden Regelung entsprechend diesem Prozentsatz. Setzt der Ausschuss den Prozentsatz herab, gilt die Herabsetzung der Entschädigung weder für bereits geleistete Entschädigungen, noch für zu leistende Entschädigungen, die die Versicherungsgesellschaft dem Versicherten bzw. dem Begünstigten bereits zugesagt hat. Falls der Ausschuss den Prozentsatz erhöht, gilt diese erhöhte Entschädigung für alle gemeldeten Schadenfälle, die als Terrorismusschäden anerkannt sind. Stellt der Ausschuss fest, dass der im Abschnitt Mitgliedschaft bei TRIP genannte Betrag für die Vergütung sämtlicher entstandenen Schäden nicht ausreicht oder ihm nicht alle erforderlichen Erkenntnisse vorliegen, um zu bestimmten, ob der Betrag ausreicht, werden Personenschäden vorrangig bedient. Schmerzensgeld wird nach allen anderen Entschädigungen gezahlt. Mit Königlichem Erlass bestimmte Einschränkungen, Ausschlüsse bzw. zeitliche Streuungen bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Versicherungsgesellschaft werden gemäß den Vorgaben des Erlasses angewandt Verarbeitung personenbezogener Daten Der Versicherte erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch AG Insurance SA/NV in ihrer Eigenschaft als Verantwortlicher für die Verarbeitung der Daten zur Verwaltung der Geschäftsbeziehung im Rahmen dieser Versicherung, Verhütung von Missbrauch und Betrug, Erstellung von Statistiken und Tests, Bewerbung von Produkten aus dem Angebot der Finanzgruppe, zu der AG Insurance SA/NV gehört. F04067D - 07/01/2015 9/10

10 Der Versicherte erklärt sein Einverständnis mit dem Austausch dieser Daten zwischen AG Insurance SA/NV und den Gesellschaften der Gruppe, zu der AG Insurance SA/NV gehört, sowie mit der Weitergabe dieser Daten an andere Dritte, wenn die Erfüllung des Versicherungsvertrages oder gesetzliche Belange dies erfordern. Der Zugang zu den personenbezogenen Daten ist den Personen vorbehalten, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Weigert sich der Versicherte, von AG Insurance SA/NV beantragte bestimmte personenbezogene Daten mitzuteilen, kann dies die Art der Vertragsbeziehung beeinflussen. Der Versicherte erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Gesundheitsdaten von AG Insurance SA/NV unter der Verantwortung eines Beschäftigten im Gesundheitssektor verarbeitet werden und unter denselben Bedingungen von eventuellen Rückversicherern oder Mitversicherern mit Sitz in Belgien oder im Ausland verarbeitet werden. Wenn dies für die Verarbeitung oder Vertragserfüllung erforderlich ist, können diese Daten bei Dritten erhoben werden. Die personenbezogenen Gesundheitsdaten werden zu den oben genannten Zwecken verarbeitet, mit Ausnahme von Werbezwecken. Auf Antrag kann der Versicherte sich kostenlos der Nutzung seiner personenbezogenen Daten zum Direktmarketing widersetzen. Soweit es sich um ihn betreffende personenbezogene Daten handelt, hat er ein Recht auf Einsichtnahme und Berichtigung fehlerhafter Angaben. Dazu muss er einen datierten und unterschriebenen schriftlichen Antrag an den Versicherer richten Korrespondenz Mitteilungen oder Anfragen in Bezug auf diese Bedingungen gelten als rechtswirksam zugestellt, wenn sie an den jeweiligen Hauptsitz des Versicherungsnehmers und Versicherers in Belgien gerichtet werden. Mitteilungen an den Versicherten erfolgen rechtswirksam an die dem Versicherungsnehmer zuletzt bekannte Adresse Geltendes Recht Für diesen Vertrag gilt belgisches Recht. Bei Streitigkeiten sind ausschließlich die belgischen Gerichte zuständig. F04067D - 07/01/ /10

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