Kassel, 29. Januar Pflegereform 2015 Was hat sich geändert?

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1 Kassel, 29. Januar 2015 Pflegereform 2015 Was hat sich geändert? Am 1. Januar 2015 ist das Erste Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Noch in dieser Legislaturperiode soll das Zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft treten, welches einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und grundlegende Änderungen im Leistungsrecht der sozialen Pflegeversicherung beinhalten soll. Bereits die erste Stufe der Reform sieht erhebliche Leistungsverbesserungen und einige Flexibilisierungen der persönlichen Pflegeleistungen vor. Insbesondere dem Wunsch der überwiegenden Anzahl aller pflege- und hilfebedürftiger Menschen, so lange wie möglich in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben zu können, wird durch die Anpassungen der Leistungen im ambulanten Pflegebereich Rechnung getragen. Der Ausbau zusätzlicher Betreuungs- und Entlastungsangebote soll die häusliche Pflege sinnvoll ergänzen und pflegende Angehörige entlasten. Arnd Spahn, Vorstandsvorsitzender der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau begrüßt die Neuregelung: Das ist eine gute Nachricht für unsere Landwirtsfamilien. Spahn verweist dabei auf die große Bedeutung, die die häusliche Pflege im ländlichen Raum habe. Hier liege die Zahl der Menschen, die zu Hause gepflegt werden, drei Mal so hoch wie im Durchschnitt. Erhöhung der Leistungsbeträge für Pflegegeld und Pflegesachleistung Die Leistungsbeträge für die Leistungen Pflegegeld und Pflegesachleistung haben sich um jeweils ca. 4 Prozent erhöht. Pflegegeld (monatlich) Pflegesachleistung (monatlich) Pflegestufe 0 Demenz* 123,00 231,00 Pflegestufe I Pflegestufe II 244,00 316,00 458,00 545,00 468,00 689, , ,00 Pflegestufe III Härtefall 728, , ,00 *Die demenzielle Erkrankung und die daraus resultierende eingeschränkte Alttagskompetenz muss durch einen Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung geprüft und festgelegt worden sein.

2 2 Keine Anrechnung auf andere ambulante Pflegeleistungen bei der Inanspruchnahme von Tages- oder Nachtpflege Kann die häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, besteht ein Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tagesoder Nachtpflege. Dies wird insbesondere in solchen Fällen in Anspruch genommen, in denen eine kurzfristige Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit eingetreten ist oder um eine (teilweise) Erwerbstätigkeit der Pflegeperson zu ermöglichen. Mit der Möglichkeit ergänzend die Tages- oder Nachtpflege zur häuslichen Pflege in Anspruch zu nehmen, wird die Pflegebereitschaft und die Pflegetätigkeit im häuslichen Bereich erhalten und gefördert sowie eine vollstationäre Pflege vermieden. Mit Inkrafttreten des Ersten Pflegestärkungsgesetzes haben sich die monatlichen Leistungsbeträge für die Inanspruchnahme von Tages- oder Nachtpflege erhöht. Leistungsbetrag Tages- oder Nachtpflege (monatlich) Pflegestufe 0 Demenz* 231,00 Pflegestufe I Pflegestufe II 468,00 689, , ,00 Pflegestufe III 1.612,00 *Die demenzielle Erkrankung und die daraus resultierende eingeschränkte Alttagskompetenz muss durch einen Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung geprüft und festgelegt worden sein. Bis zum 31. Dezember 2014 erfolgte eine Anrechnung der Kosten für die Inanspruchnahme von Tages- oder Nachtpflege auf die Pflegesachleistung bzw. das Pflegegeld. Befand sich ein Pflegebedürftiger regelmäßig in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung und erhielt er ebenfalls Pflegesachleistungen, da ein Pflegedienst die häusliche Pflege sicherstellte, so durften die Kosten der Tages- oder Nachtpflege und die Kosten für den Pflegedienst das 1,5 fache des ihm zu Verfügung stehenden Sachleistungsanspruchs nicht übersteigen.

3 3 Beispiel 1) nach alter Regelung *: Pflegebedürftiger der Pflegestufe 3 nimmt einen Pflegedienst zur Sicherstellung seiner häuslichen Pflege in Anspruch. Des Weiteren befindet er sich an vier Tagen in der Woche in einer Tagespflegeeinrichtung. Kosten für die Tagespflegeeinrichtung: 1.240,00 max. Pflegesachleistungsanspruchs: 1.550,00 max. Anspruch auf Tagespflege: 1.550,00 Ergebnis: Der Leistungsbetrag der Tagespflege wurde zu 80 Prozent ausgeschöpft. Um das 1,5 fache des ihm zur Verfügung stehenden Sachleistungsanspruchs (2.325,00 ) nicht zu übersteigen, begrenzt sich der Pflegesachleistungsanspruchs des Pflegebedürftigen auf 1.085,00 (entspricht 70 % des Sachleistungsanspruchs). Der Pflegebedürftige erhält demnach für die Inanspruchnahme von Tagespflege 1.240,00 sowie 1.085,00 für die Pflegesachleistung. * aufgeführte Leistungsbeträge, entsprechen den bis zum geltenden Beträgen. Wurde neben der Tages- und Nachtpflege nur Pflegegeld in Anspruch genommen, blieb der Anspruch auf Pflegegeld in voller Höhe erhalten, soweit die Leistungen der Tages- oder Nachtpflege nur in einem Umfang von bis zu 50 % des Pflegesachleistungsanspruchs in Anspruch genommen wurden. Wurde Tages- oder Nachtpflege im Umfang von mehr als 50 % in Anspruch genommen, wurde der Pflegegeldanspruch um den über 50 % liegenden Prozentsatz vermindert. Beispiel 2) nach alter Regelung *: Pflegebedürftiger der Pflegestufe 3 wird in häuslicher Umgebung von seiner Tochter gepflegt und erhält dafür Pflegegeld. Des Weiteren befindet er sich an vier Tagen in der Woche in einer Tagespflegeeinrichtung. Kosten für die Tagespflegeeinrichtung: 1.240,00 max. Anspruch auf Pflegegeld: 700,00 max. Anspruch auf Tagespflege: 1.550,00 Ergebnis: Der Leistungsbetrag der Tagespflege wurde zu 80 Prozent ausgeschöpft und damit mehr als 50 % in Anspruch genommen. Der Pflegegeldanspruch ist daher um den über 50 liegenden Prozentsatz zu mindern (80 50 = 30). Der Pflegebedürftige erhält demnach für die Inanspruchnahme von Tagespflege 1.240,00 sowie ein Pflegegeld in Höhe von 490,00 (70 % von 700,00 ). * aufgeführte Leistungsbeträge, entsprechen den bis zum geltenden Beträgen.

4 4 Diese Anrechnung ist zum 1. Januar 2015 entfallen, so dass nunmehr unbegrenzt Pflegegeld oder Pflegesachleistung gemeinsam mit Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen werden kann. Im Beispiel 1) kann also der Versicherte neben der Inanspruchnahme von Tages- oder Nachtpflege seinen vollen Sachleistungsanspruch in Höhe von 1.550,00 (ab 2015: 1.612,00 ) ausschöpfen. In Beispiel 2) kann der Pflegebedürftige neben der Inanspruchnahme von Tages- oder Nachtpflege volles Pflegegeld in Höhe von 700,00 (ab 2015: 728,00 ) erhalten. Gesetzliche Klarstellung zum Bestehen einer Wohngruppe Pflegebedürftige und Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz haben Anspruch auf Zahlung eines pauschalen Wohngruppenzuschlags, wenn sie in ambulant betreuten Wohngruppen leben. Dieser pauschale Zuschlag hat sich zum 1. Januar 2015 von 200,00 auf 205,00 erhöht. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber eine Klarstellung vorgenommen, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, die das Bestehen einer derartigen Wohngruppe begründen. Dazu zählt die Festlegung, dass mindestens drei und höchstens zwölf Anspruchsberechtigte zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten, pflegerischen Versorgung zusammenleben. In der Wohngruppe muss eine Person tätig sein, die in der Wohngruppe hauswirtschaftliche Unterstützung leistet oder allgemeine organisatorisch und betreuende Tätigkeiten wahrnimmt. Die Wohngruppe darf keine Versorgungsform darstellen, die vom Leistungsumfang her einer vollstationären Pflegeeinrichtung weitgehend entspricht. Dies bedeutet auch, dass im Mietoder Pflegevertrag keine Vereinbarungen zur vollständigen Übernahme sämtlicher grundpflegerischer oder hauswirtschaftlichen Tätigkeiten vereinbart sein darf. In einer ambulant betreuten Wohngruppe sollen die Anspruchsberechtigten vielmehr aktiv eingebunden werden und ihren eigenen Ressourcen entsprechend für die Versorgung der Wohngruppe beitragen. Erhöhung der Förderung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren. Dazu zählen Umbaumaßnahmen, wie zum Beispiel der Einbau eines Treppenliftes oder eines Aufzuges sowie das Vornehmen von Türverbreiterungen oder der Einbau fest installierter Rampen. Auch die Bereitstellung von technischen Hilfen im Alltag, wie der Einbau von motorisch absenkbaren Küchenschränken oder der Austausch einer Badewanne zu einer ebenerdigen Dusche, können zu fördernde Maßnahmen darstellen. Der Betrag zur Förderung einer Maßnahme hat sich zum 1. Januar 2015 von 2.557,00 auf bis zu 4.000,00 je Maßnahme erhöht. Verlängerung und Erhöhung der Leistungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege Ist die Pflegeperson zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit an der Pflege gehindert, so besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege. Dieser Anspruch war bisher auf vier Wochen je Kalenderjahr und bis zu 1.550,00 begrenzt. Dieser Anspruch hat sich ab 1. Januar 2015 auf sechs Wochen je Kalenderjahr und auf bis zu 1.612,00 erhöht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit 806,00 aus noch nicht verwendeten Mitteln der Kurzzeitpflege für die Leistung der Verhinderungspflege einzusetzen.

5 5 Auch die Leistung der Kurzzeitpflege wurde von bisher vier auf insgesamt acht Wochen je Kalenderjahr und auf den Leistungsbetrag von kalenderjährlich bis zu 1.612,00 ausgeweitet. Darüber hinaus kann der Leistungsbetrag um die noch nicht in Anspruch genommenen Mittel der Verhinderungspflege (bis zu 1.612,00 ) erweitert werden. Ausweitung zusätzlicher Betreuungsleistungen sowie Einführung zusätzlicher Entlastungsleistungen Neben zusätzlichen Betreuungsangeboten können nun alle Anspruchsberechtigten (auch Pflegebedürftige ohne Demenzerkrankung) zusätzliche Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese Entlastungsangebote sollen die pflegerische Versorgung ergänzen, in dem sie die Pflegebedürftigen im Haushalt und im Alltag begleiten sowie pflegende Angehörige entlasten. Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen erhöht sich ab 1.Januar 2015 von 100,00 auf 104,00 monatlich. Versicherte, die einen anerkannten erhöhten Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung haben, erhalten anstelle von 200,00 nunmehr 208,00 monatlich. Zu den niedrigschwelligen Betreuungsangeboten zählen insbesondere Leistungen: - Betreuungsgruppen für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (z. B. Alzheimergruppen) - Helferinnenkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger/Lebenspartner bzw. Pflegepersonen im häuslichen Bereich - Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf - Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell) oder Einzelbetreuung - Familienentlastende Dienste Zu den ab 1. Januar 2015 eingeführten niedrigschwelligen Entlastungsleistungen zählen insbesondere folgende Leistungen: - Serviceangeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen - Alltagsbegleitern - Pflegebegleitern Um die häusliche Pflege in einem höheren Umfang durch Betreuungs- und Entlastungsangebote zu ergänzen, besteht ab 1. Januar 2015 die Möglichkeit, 40 % des dem Versicherten zustehenden Pflegesachleistungsbetrages für die Nutzung von Betreuungs- und Entlastungsangeboten einzusetzen. Sofern ein Versicherter von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, erfolgt eine entsprechende Anrechnung auf seinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung.

6 6 Beispiel: Ein Versicherter der Pflegstufe II mit einer demenziellen Erkrankung bezieht bisher folgende Leistungen: Pflegesachleistung (Kosten für Pflegedienst): 715,00 (entspricht 55 % des Gesamtanspruchs i. H. v ,00 ) Pflegegeld: 245,25 (entspricht 45 % des Höchstanspruchs auf Pflegegeld i. H. v. 545,00 ) Ab April 2015 möchte er dreimal in der Woche eine Betreuungsgruppe für Alzheimergruppen besuchen. Die Kosten hierfür würden sich monatlich auf 300,00 belaufen. Ergebnis: Der über 104,00 hinausgehende Betrag in Höhe von 196,00 (300,00-104,00 = 196,00 ) für das zusätzliche Betreuungsangebot entspricht 15 % des ihm zustehenden Pflegesachleistungsbetrages (1.298,00 ). Die Umwidmung ist damit zulässig. Da der Pflegebedürftige im gleichen Umfang die Leistung des Pflegedienstes nutzt, erfolgt eine Anrechnung der höheren Inanspruchnahme der Sachleistung auf die Pflegegeldzahlung. Daher teilen sich seine Leistungsansprüche ab April wie folgt auf: Pflegesachleistung: 911,00 (715, ,00 = 911,00 ; dieser Betrag entspricht 70 % des Gesamtanspruchs) Pflegegeld: 163,50 (entspricht 30 % des Höchstanspruchs auf Pflegegeld in Höhe von 545,00 Kostenerstattung für zusätzliches Betreuungsangebot: 104,00 Mehr Leistungen für Menschen mit demenzieller Erkrankung Die Leistungen für Personen, die zwar in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, jedoch keinen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der das Ausmaß der Pflegestufe I (sog. Pflegestufe 0-Fälle) erreicht, wurden durch die Pflegereform ausgeweitet. So hat dieser Personenkreis nunmehr neben ihren Ansprüchen auf Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen auch Anspruch auf folgende Leistungen: - Wohngruppenzuschlag - Tages- und Nachtpflege - Kurzzeitpflege - Anschubfinanzierung für die Neugründung einer Wohngruppe

7 7 Betriebshilfe bei plötzlich eingetretener Pflegesituation Darüber hinaus ist am 1. Januar 2015 das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht in solchen Fällen einen Betriebshilfeanspruch für landwirtschaftliche Unternehmer vor, in denen sie aufgrund der Organisation oder Sicherstellung der bedarfsgerechten Pflege eines Angehörigen ihr Unternehmen nicht weiterführen können. Die Pflegesituation des nahen Angehörigen muss akut aufgetreten sein. Ein solches Akutereignis liegt z. B. vor, wenn die pflegerische Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt organisiert werden muss oder eine plötzliche Verschlimmerung einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit eintritt, die es ebenfalls zu organisieren gilt. Beschäftigte sollen mit dem neuen Gesetz neben dem bereits bestehenden Anspruch auf eine zehntägige Arbeitsfreistellung bei einer akuten Pflegesituation Pflegeunterstützungsgeld zur Kompensation ihres Verdienstausfalls erhalten. Weitere Informationen zur Pflegereform 2015 erteilen die Pflegeberater bei den Pflegekassen. Diese können am besten darüber Auskunft geben, wie die Leistungen optimal auf die jeweils persönliche Situation genutzt werden können. Johanna Strack Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Tel.:

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