bdbaktuell Themenübersicht: Abschlussbericht der interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht Dezember 2011 RUNDBRIEF FÜR BERUFSBETREUER/INNEN

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1 Dezember 2011 bdbaktuell RUNDBRIEF FÜR BERUFSBETREUER/INNEN Themenübersicht: Abschlussbericht der interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht Antrag der SPD zur UN-Konvention Qualitätsbeirat befasste sich mit Praxisbeispielen Qualitätsregister-Lounge in Würzburg Förderpreis des Betreuungsgerichtstages Neuer Kooperationspartner Medirenta Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen Höhe der Krankenkassenbeiträge für Selbstständige Termine Weihnachten Abschlussbericht der interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht Insgesamt elfmal tagte im Auftrag der Justizministerinnen und Justizminister der Länder die interdisziplinäre Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht. Den Vorsitz hatte das Bundesministerium der Justiz vertreten durch Herrn Dr. Meyer und nachfolgend durch Frau Dr. Algermissen. Zu den 17 Mitgliedern der Arbeitsgruppe gehörten Amtsrichter, Fachleute aus Betreuungsbehörden, Mitarbeiter/innen aus Justiz- und Sozialministerien, eine Vertreterin des Deutschen Landkreistages und die Geschäftsführer/innen zweier Betreuungsvereine. Die Berufs- und Fachverbände im Betreuungswesen waren nicht vertreten. Für die Wissenschaft war Professor Dr. Lipp dabei. Lipp vertritt die Auffassung, dass das deutsche Betreuungsrecht die Vorgaben der Behindertenrechtskonvention (BRK) erfüllt. Das Prinzip der Erforderlichkeit sichere die Nachrangigkeit von Unterstützungsformen, die mit Eingriffen in die Autonomie verbunden sind. Deshalb müsse das Primat der anderen Hilfen konsequent umgesetzt werden. Und auch die Betreuerin selbst sei im ersten Schritt immer Entscheidungsassistentin und dürfe ihre Stellvertretermacht nur dann nutzen, wenn dies unbedingt erforderlich sein sollte. In ihrem jüngst veröffentlichten Abschlussbericht folgt die Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht der Lippschen Argumentation: Sie möchte die Filterfunktion der Betreuungsbehörde stärken, um andere Hilfen erfolgreicher zu mobilisieren, und empfiehlt folgende Handlungsstrategie: Gut ausgebildete Mitarbeiter/innen in den Betreuungsbehörden ermitteln im Rahmen einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung die Bedarfe und Ressourcen der Personen, für die eine Betreuung angeregt wurde, und schaffen so neue Zugänge zu sozialrechtlichen Leistungsangeboten. So könne die Zahl der rechtlichen Betreuungen erheblich reduziert und das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderungen besser geschützt werden. 1

2 Andere Hilfen statt Betreuung das ist ein Leitmotiv im traditionellen Betreuungsdiskurs. Aber wie realistisch ist das Konzept der anderen Hilfen? Kann man die unabhängige Unterstützung der Rechts- und Handlungsfähigkeit durch pädagogische, pflegerische oder hauswirtschaftliche Hilfen ersetzen? Viele Fragen bleiben unbeantwortet. Das gilt auch für das Verhältnis von Ehrenamt und Beruf. Nach Aussage der Arbeitsgruppe ist die ehrenamtliche Betreuung grundsätzlich besser, weil der Eingriff in die Autonomie durch eine Vertrauensperson erfolgt. Aber ist diese Aussage empirisch begründet? Gibt es belastbare Daten zur Ergebnisqualität ehrenamtlicher Betreuungen? Es ist anzunehmen, dass für die interdisziplinäre Arbeitsgruppe neben der rechtlichen Norm auch die Kostenfrage ein gewichtiges Argument war. Schließlich gelte es, dem Anstieg der Betreuungskosten entgegenzuwirken, der insbesondere durch die Berufsbetreuung verursacht werde. So mag es nicht verwundern, dass die Arbeitsgruppe fachliche Standards und ein Berufsbild zur rechtlichen Betreuung ablehnt. Sie begründet das allerdings (etwas gewagt) mit dem Empathiebedürfnis der Betroffenen und der Variabilität von Betreuungsfällen. So betrachtet dürfte es keine professionelle Sozialarbeit geben. Im Kern offenbart der Bericht einen sehr lockeren Bezug zur Betreuungswirklichkeit. Die Arbeitsgruppe geht von einer idealtypischen Betreuung aus: ein Normenkreis mit innerer Logik, der anscheinend nicht in Frage gestellt werden kann. Dabei fordert uns die BRK auf, Betreuung neu zu denken: als Unterstützung der Rechts- und Handlungsfähigkeit und eben nicht als gesetzliche Vertretung. An genau diesem Punkt verstößt die deutsche Betreuung in eklatanter Weise gegen die Vorgaben der Konvention. Da hilft es wenig, tagein tagaus das Mantra der anderen Hilfen zu rezitieren. Das deutsche Betreuungsrecht hat als Recht der gesetzlichen Vertretung einen viel zu weiten Anwendungsbereich, weil es faktisch keine anderen Hilfen gibt, die diesen Namen verdienen würden. Wer in den Genuss einer Entscheidungsassistenz im Sinne der BRK kommen möchte, der muss die Kröte der gesetzlichen Vertretung schlucken. Und die Vollmacht (als potenzielle Alternative zur rechtlichen Betreuung) ist eine exklusive Option für Menschen, die wie es so schön heißt im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind. So werden viele Menschen mit Lernbehinderungen oder seelischen Erkrankungen in das System der gesetzlichen Vertretung abgedrängt, weil sie weder die Möglichkeit haben, eine trägerunabhängige Entscheidungsassistenz ohne betreuungsgerichtliches Verfahren in Anspruch zu nehmen noch ihre persönliche Entscheidungskompetenz aus eigenem Willen einer selbstgewählten Vertreterin zu übertragen. Der BdB arbeitet seit Jahren an der Entwicklung einer abgestuften bedarfsgerechten Konzeption von Betreuung, die u.a. die Möglichkeit der privaten Mandatierung von Betreuungsleistungen umfasst: Von den Klienten selbst beauftragt, behördlich kontrolliert und fachlich abgesichert, leisten Geeignete Stellen für unabhängiges Unterstützungsmanagement Hilfen zur Umsetzung der Rechts- und Handlungsfähigkeit. Wir müssen leider zur Kenntnis nehmen, dass sich die Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht nicht die Mühe gemacht hat, die Reformüberlegungen des BdB sachlich aufzuarbeiten und eine entsprechend differenzierte Kritik zu formulieren. Sie beschreibt die Geeignete Stelle als eine Organisationsform, die Betreuer/innen mit einer umfassenden Machtfülle ausstatten 2

3 und deshalb die große Gefahr von Interessenkonflikten, des Missbrauchs und der Gewöhnung an fremdbestimmte Unterstützung mit sich bringen würde. Das erinnert ein wenig an die Darstellung des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer (BvfB): Betreuer/innen würden im Rahmen der Geeigneten Stelle als selbstmandatierte Helfer im Zweifel Eigeninteressen vertreten oder laienhaft agieren und ohne jegliche Kontrolle in die Autonomie der Betreuten eingreifen. Ein konstruktiver Dialog wohlwollend und sachlich ist die beste Voraussetzung für eine Weiterentwicklung von Betreuung. Dazu gehört ohne Frage die kritische Überprüfung unterschiedlicher Positionen. Polemische Zuspitzungen und Urteile, die in der Sache nicht begründet sind, erschweren die gemeinsame Suche nach guten Konzepten und geeigneten Handlungsstrategien. Wir sind zuversichtlich, dass mit dem internationalen Völkervertrag über die Rechte von Menschen mit Behinderungen neue Ideen an Bedeutung gewinnen werden. Die Zeit ist reif für eine substanzielle Überprüfung des deutschen Betreuungssystems. Alexander Laviziano, ipb Der Bericht der IAG ist mit allen Anlagen im Internet verfügbar. Antrag der SPD zur UN-Konvention Unter dem Titel UN-Konvention jetzt umsetzen Chancen für eine inklusive Gesellschaft nutzen hat die SPD einen Antrag in den Deutschen Bundestag eingebracht. Darin fordert sie unter anderem unter der Überschrift Justiz-, Schutz- und Freiheitsrechte die Überprüfung des Betreuungsrechts auf Vereinbarkeit mit Artikel 12 UN-BRK. Es gebe in einzelnen Details durchaus Anpassungsbedarf. Dazu sollten u.a. Modelle rechtlicher Unterstützung eingeführt und die strenge Trennung zwischen Betreuungs- und Sozialrecht überprüft werden. Der Antrag ist als Drucksache 17/7942 im Internet nachzulesen. Qualitätsbeirat befasste sich mit Praxisbeispielen Beispiele guter Praxis standen im Mittelpunkt der Sitzung des BdB-Qualitätsbeirates, der am unter Vorsitz von Hans-Jürgen Schimke in Berlin zusammengekommen war. Der Einstieg in die Betreuungstätigkeit und die Stellung des Assessments im Rahmen der Fallsteuerung wurde von Klaus Förter-Vondey anhand eines konkreten Beispiels aus der Praxis vorgestellt. Deutlich wurde in der Diskussion, dass diese Methodik fachlich akzeptiert und ihre Umsetzung in der Praxis den Berufsbetreuer/innen auch zugetraut wird. Iris Peymann stellte das Hamburger Mentorenmodell, einer Beratung von Berufseinsteiger/innen und deren Aufnahme in Betreuungsbüros als Juniorpartner/innen, vor. Diese Darstellung stieß ebenfalls auf Interesse bei den Mitgliedern des Qualitätsbeirats insbesondere auch aus dem Hochschulbereich. In diesem Zusammenhang wurde auch angeregt, die Auswahl von Betreuer/innen nach Qualitätskriterien, wie sie diesem Modell zugrundeliegt, durch eine gutachterliche Stellungnahme abzusichern. 3

4 Schließlich stellte Karin Böke-Aden am Beispiel des Emdener Betreuungsbüros die Zusammenarbeit mit der Betreuungsbehörde vor. Die Stadt Emden finanziert einige der Aktivitäten, u.a. auch die Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer/innen durch das Betreuungsbüro. In diesem Zusammenhang wurde auch noch einmal das Konzept der Geeigneten Stelle verdeutlicht. Wolf Crefeld stellte schließlich eine Übersicht über empirische Untersuchungen in Deutschland und Österreich zur Betreuungswirklichkeit vor. Der Qualitätsbeirat schloss sich seiner Forderung nach weiteren empirischen Studien an. Unter einem weiteren Themenschwerpunkt befasste sich der Qualitätsbeirat mit neueren Entwicklungen im Betreuungsrecht. Die Vertreterin des Justizministeriums, Frau Dr. Anne Algermissen, stellte den Abschlussbericht der Interdisziplinären Arbeitsgruppe vor. Dieser Bericht enthält gesetzliche und untergesetzliche Vorschläge. Die Arbeitsgruppe geht von einer grundsätzlichen Vereinbarung des Betreuungsrechts mit der UN- Behindertenrechtskonvention aus, sieht allerdings, dass der Erforderlichkeitsgrundsatz Vorschläge zum Verfahrensrecht und zur Rolle der Betreuungsbehörden notwendig macht. So soll es eine zwingende Anhörung der Betreuungsbehörden in Form eines obligatorischen Sozialberichts geben. Von Seiten der Vertreter/innen des BdB wurde hinterfragt, warum die Arbeitsgruppe kein gesetzliches Anforderungsprofil für beruflich tätige Betreuer/innen als notwendig erachtet, wie es der BdB, aber auch zahlreiche Behörden und Gerichte seit langem fordern. Auch sei leider das Instrument der Geeigneten Stelle zu negativ gesehen worden. Die Justizministerkonferenz hat das Bundesjustizministerium gebeten, einen konkreten Gesetzentwurf vorzulegen, der dann im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens einer weiteren Diskussion zugänglich sein wird. Für den BGT wies Frau Brunhilde Ackermann auf erste Ergebnisse des Gespräches, das der BdB mit Vertreter/innen von Betreuungsbehörden, kommunalen Spitzenverbänden, dem Deutschen Verein und der BAGüS am in Kassel geführt hatte, hin. So begrüße der BGT die dort erarbeitete Idee gemeinsamer Qualitätsstandards und werde sich möglicherweise als Plattform für weitere gemeinsame Gespräche zur Verfügung stellen. Dr. Harald Freter Qualitätsregister-Lounge in Würzburg Das Qualitätsregister hatte seine Mitglieder zum fachlichen Austausch und gemeinsamen Jahresausklang nach Würzburg ins Tagungszentrum Festung Marienberg eingeladen und 25 Berufsbetreuer/innen sind am Nikolaustag dieser Einladung gefolgt. Die Teilnehmer/innen diskutierten in einem von Vorstandsmitglied Iris Peymann moderierten World Café Fragen, wie für das Qualitätsregister mehr Öffentlichkeit geschaffen werden kann. Heraus kamen zahlreiche Verbesserungsvorschläge, die jetzt ausgewertet werden sollen. Iris Peymann: Die Ergebnisse bieten eine Orientierung für die weitere Qualitätsregister-Entwicklung. Wir werden sie innerhalb des Vorstands bereits im Januar bearbeiten und vertiefen. 4

5 Am Nachmittag referierte Norbert Scholz, Supervisor aus Würzburg, über das Thema Burnout-Prävention für Berufsbetreuer/innen. Im kulturellen Beiprogramm standen eine Burgführung und der Besuch des Würzburger Weihnachtsmarktes. Förderpreis des Betreuungsgerichtstages Der Betreuungsgerichtstag (BGT) hat einen Förderpreis für Innovation und Netzwerkarbeit im Betreuungswesen ausgelobt. Mit dem Preis sollen Initiativen und Projekte gewürdigt werden, die neue Wege in der Anwendungspraxis des Betreuungsrechts und bei der Förderung von Netzwerken im professionellen und ehrenamtlichen System des Betreuungswesens gehen. Der Preis wird alle zwei Jahre anlässlich des bundesweiten Betreuungsgerichtstags vergeben. Die erste Preisverleihung findet auf dem nächsten Betreuungsgerichtstag vom 12. bis 14. November 2012 in Erkner statt. Die Preisvergabe liegt in den Händen einer mit Fachleuten aus Wissenschaft, Praxis und Politik besetzten Jury. Bewerbungen sind bis zum 31. März 2012 einzureichen. Weitere Informationen und Bewerbungsunterlagen finden Sie hier. Neuer Kooperationspartner Medirenta Der BdB e.v. und die Behilfeberatung Medirenta haben einen Partnerschaftsvertrag geschlossen. Wichtigstes Ziel der Partnerschaft ist die Schaffung von Rechtssicherheit auf dem oft komplizierten Feld der Krankenkostenabrechnung für beihilfeberechtigte Klienten. Hier ist Medirenta als einzig gerichtlich zugelassene Beihilfeberatung in Deutschland mit rund dreißigjähriger Erfahrung ein starker Partner. Der neue Partnerschaftsvertrag garantiert den BdB-Mitgliedern zudem günstigere Konditionen für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Außerdem will Medirenta die vom BdB und seinen Landesgruppen angebotenen Veranstaltungen unterstützen. Wir freuen uns sehr auf die verstärkte Zusammenarbeit, so Monika Hohn, Geschäftsführerin Medirenta, nach der Vertragsunterzeichnung. Ausschlussfrist für Geltendmachung von Vergütungsansprüchen Es dürfte inzwischen allgemein bekannt sein: Vergütungsansprüche erlöschen gem. 2 VBVG, sofern sie nicht innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung ist insoweit hart und lässt keine Ausnahmen zu: Selbst im Krankheitsfall wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, die Ansprüche sind verloren, wenn die Ausschlussfrist überschritten wird. Gem. 2 VBVG i.v.m Abs. 1a BGB kann allerdings eine Fristverlängerung beantragt werden. Dies muss aber unbedingt vor Ablauf der Frist geschehen und ein Betreuer kann sich nicht darauf verlassen, dass diesem Antrag auch stattgegeben wird. Der alte Streitpunkt, wann die 15-Monatsfrist des 2 VBVG zu laufen beginnt, ist inzwischen weitestgehend entschieden. Der BGH (BtPrax 2008,207 = FamRZ 2008,1611) hat 5

6 zumindest entschieden, dass die Frist nicht vor Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats beginnt. Und die Oberlandesgerichte, die bis zum Inkrafttreten des FamFG als dritte Instanz für Vergütungsfragen zuständig waren und die zur Zeit noch über sogenannte Altfälle (also Verfahren, die ihren Ursprung vor dem haben) entscheiden müssen, gehen davon aus, dass die Frist erst mit dem Ende des abzurechnenden Betreuungsquartals beginnt. Zum Beispiel das OLG Düsseldorf (Beschl. v mit dem Az. 25 Wx 82/09, Beck RS 2011,02448) hat seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet: (...) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird ( 2 Satz 1 Halbsatz 1 VBVG). In Übereinstimmung mit der im Gegensatz zu der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Frankfurt/Main (vgl. FamRZ 2008, 304) sowie des erkennenden Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. FamRZ 2008, 1284) stehenden Auffassung des Landgerichts ist die 15monatige Ausschlussfrist aber nicht taggenau zu ermitteln. Dies ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Ausschlussfrist frühestens mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats zu laufen beginnt (vgl. BGH FamRZ 2008, 1611). b. Offengelassen hat der Bundesgerichtshof ob die Ausschlussfrist nach 2 Satz 1 VBVG nicht sogar erst nach Ablauf des nach 9 VBVG vorgegebenen Abrechnungsquartals zu laufen beginnt. Diese Auffassung wird von dem OLG Dresden vertreten (vgl. FamRZ 2008, 1285). Zahlreiche Senate anderer Oberlandesgerichte und Vertreter der Literatur haben sich dem angeschlossen (...). Würde die Anspruchsentstehung an einen früheren Zeitpunkt angeknüpft, so liefe die Ausschlussfrist schon zu einem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung von dem Berufsbetreuer noch gar nicht beansprucht werden könne. Werde für die Entstehung des Vergütungsanspruchs auf das Ende des Abrechnungsquartals abgestellt, so korrespondiere dies zudem mit den Regelungen über die Verjährung von Ansprüchen gemäß 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wobei es auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden könne (...). c. Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. FamRZ 2008, 1284) dieser überzeugenden Argumentation an. (...) Aber Vorsicht: Viele Betreuer führen auch Vormundschaften oder sind als Nachlasspfleger tätig. Für diese Tätigkeiten wird die Vergütung nach 3 VBVG berechnet d.h., es kann der konkret aufgewendete Zeitaufwand abgerechnet werden, Aufwendungsersatz und Umsatzsteuer werden zusätzlich erstattet, dafür sind die Stundensätze geringer als die Inklusivstundensätze des 4 VBVG für die Betreuertätigkeit. Und hier verhält es sich jedenfalls nach Ansicht des OLG Naumburg (Beschl. v mit dem Az. 2 Wx 15/11) mit der Frist für das Erlöschen des Vergütungsanspruchs wie auch für Betreuer vor der Pauschalierung: Die Ansprüche erlöschen taggenau nach 15 Monaten. 6

7 Der Leitsatz der Entscheidung des OLG Naumburg lautet: 1. Nach 1960 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs 1 S 3 BGB i. V. m. 2 S. 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers, wenn er nicht binnen fünfzehn Monaten ab seiner Entstehung beim Nachlassgericht geltend gemacht wird. Der Lauf der Ausschlussfrist ist unabhängig davon, ob es sich um einen vermögenden oder einen mittellosen Nachlass handelt bzw. ob der ursprünglich vermögende Nachlass inzwischen mittellos wird. 2. Voraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs des Nachlasspflegers ist neben der Wirksamkeit der Bestellung allein der Beginn der konkreten abgerechneten Tätigkeit. Diese Vergütungsansprüche entstehen taggenau; für eine Verlegung des Beginns der Ausschlussfrist ist anders, als bei Vergütungsansprüchen eines Betreuers kein Raum. Kay Lütgens Höhe der Krankenkassenbeiträge für Selbstständige Zurzeit ist nicht eindeutig geklärt, welche Einnahmen für die Beitragsberechnung freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Selbstständiger herangezogen werden dürfen. Während die Krankenkassen bei der Beitragsberechnung alle Einkünfte, also z.b. auch Mieteinnahmen oder Zahlungen aus einer privaten Rentenversicherung berücksichtigen, halten einige Sozialgerichte diese Praxis für rechtswidrig, weil es dafür keine ausreichende gesetzliche Grundlage geben würde (so z.b. das Hessisches LSG, L 1 KR 327/10 B ER v ). Einige weitere Einzelheiten können einer Pressemitteilung des Gerichts (PM 11/11 v ) sowie einer Pressemeldung auf der Internetseite des Bundes der Steuerzahler entnommen werden. Betreuer, die aufgrund der Berücksichtigung solcher Einnahmen einen höheren Beitrag entrichten müssen, können gem. 44 SGB X einen Antrag auf rückwirkende Neuberechnung der Krankenkassenbeiträge seit Januar 2009 stellen, falls das Bundessozialgericht die Berücksichtigung ebenfalls für unzulässig hält. Gegenwärtig könnten Beitragszahler gegen künftige Beitragsbescheide unter Berufung auf die o.g. Entscheidung Widerspruch einlegen und dabei das Ruhen des Widerspruchsverfahrens anregen. Die von der Krankenkasse festgesetzten Beiträge müssten dann aber zunächst weitergezahlt werden, weil der Widerspruch gegen Beitragsbescheide keine aufschiebende Wirkung hat. Kay Lütgens Termine Mitgliederversammlung der LG Hessen in Obertshausen Mitgliederversammlung der LG Brandenburg Mitgliederversammlung der LG Schleswig-Holstein in Rendsburg 7

8 Weihnachten Zwischen den Jahren bleibt die BdB-Geschäftsstelle geschlossen. Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern von BdBaktuell ein besinnliches, frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Neue Jahr! 8

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