Kreis Aachen. Förderung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen mit zinsgünstigen Darlehen des Landes NRW

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1 Kreis Aachen Förderung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen mit zinsgünstigen Darlehen des Landes NRW

2 Inhalt 1. Förderprogramm des Landes NRW Seite 3 2. Förderfähiger Personenkreis Seite 3 3. Einkommensgrenzen Seite 3 4. Anrechenbares Einkommen Seite Berechnung des Haushaltseinkommens Seite Werbungskosten / Pauschalbeträge Seite Frei- und Abzugsbeträge Seite 4 5. Darlehensbeträge Seite 5 6. Lastenberechnung Seite 5 7. Erforderliche Unterlagen bei Antragstellung Seite 6 8. Hinweise für die Antragsteller Seite 6 9. Berechnungsbeispiel Seite Bewilligungsbehörde / Auskünfte Seite 9 2

3 1. Förderprogramm des Landes NRW Das Land NRW gewährt unter bestimmten Voraussetzungen zinslose bzw. zinsgünstige Darlehen für die Anschaffung von selbst genutztem Wohneigentum. Gefördert wird: der Neubau oder der Ersterwerb von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen (Neubauförderung) der Erwerb von bestehenden Eigenheimen oder Eigentumswohnungen (Altbauförderung) die Neuschaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch Ausbau oder Erweiterung eines Gebäudes (z.b. Dachgeschossausbau) oder die Änderung eines Gebäudes, das bislang nicht zu Wohnzwecken diente. Diese Maßnahmen können nur dann gefördert werden, wenn die Baukosten inkl. Baunebenkosten mindestens 650 pro Quadratmeter Wohnfläche (wesentlicher Bauaufwand) betragen. (Ausbau und Erweiterung) 2. Förderfähiger Personenkreis Gefördert werden Haushalte (auch Lebensgemeinschaften) mit mindestens einer volljährigen Person und einem Kind 1 oder einer schwerbehinderten Person², deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze der sozialen Wohnraumförderung um nicht mehr als 40 Prozent übersteigt. Die Einkommensgrenzen werden unter Punkt 3 näher erklärt. 1 Kinder werden berücksichtigt, die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben die das 18 Lebensjahr vollendet haben und wegen körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu versorgen deren Geburt innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung erwatet wird ² Schwerbehinderte Personen werden berücksichtigt ab einem Grad der Behinderung (GdB) von Einkommensgrenzen Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn das anrechenbare Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze der sozialen Wohnraumförderung um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Zahl der zum Haushalt zählenden Personen. Die Einkommensgrenze ist maßgebend für die Modellzuordnung und damit für die Höhe der möglichen Darlehen. Einkommensunterschreitung Modell A Einkommensüberschreitung bis 40 Prozent Modell B Einkommensgrenzen Modell A Modell B Alleinstehende Personen-Haushalt Personenhaushalt Personen-Haushalt Personen-Haushalt zzgl. je weitere Person zzgl. je Kind* *Berücksichtigt werden Kinder, die einen Anspruch auf Kindergeld haben. Der Zuschlag wird auch gewährt für Kinder, deren Geburt innerhalb der nächsten 6 Monate nach Antragstellung erwartet wird. Liegt die Geburt nicht im Jahr der Antragstellung, kann der Zuschlag nicht gewährt werden. 4. Anrechenbares Einkommen Maßgebend ist das Einkommen aller zum Haushalt zählenden Personen. Das Einkommen wird daher für jede haushaltsangehörige Person einzeln ermittelt. 3

4 4.1 Berechnung des Haushaltseinkommens Das Einkommen wird nach folgendem Schema berechnet: Gesamteinkommen des Haushaltes./. Werbungskosten / Pauschalbeträge./. Frei- und Abzugsbeträge = anrechenbares Einkommen Zum Einkommen zählen u.a. folgende Einkünfte: Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Positive Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb Zuschläge für Sonntag-, Feiertags- und Nachtarbeit Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung Renten Lohnersatzleistungen (z.b. Arbeitslosen- Kranken- oder Kurzarbeitergeld) Unterhalts-, Eingliederungs- oder Übergangsgeld Grundsicherung Maßgebend ist das Einkommen, das in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragsstellung erwartet werden kann. Es wird dabei grundsätzlich von dem Einkommen der letzten 12 Monate vor der Antragstellung ausgegangen. Dieses Einkommen dient als Prognose für die kommenden 12 Monate. Einkommensveränderungen, die mit Sicherheit in den kommenden 12 Monaten eintreten (z.b. Arbeitsaufnahme nach Elternzeit) sind zu berücksichtigen. Veränderungen, die in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung eingetreten sind (z.b. Gehaltserhöhung) sind auf 12 Monate hochzurechnen, um eine möglichst genaue Prognose des zukünftigen Jahreseinkommens geben zu können. 4.2 Werbungskosten / Pauschalbeträge Von den Jahreseinkünften können Werbungskosten aus nicht selbständiger Tätigkeit in Höhe der steuerlichen Pauschalbeträge abgezogen werden. Dauerhaft höhere Werbungskosten können in der nachgewiesenen Höhe abgezogen werden. Gezahlte Steuern, Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden durch pauschale Abzugsbeträge (je 10 %) berücksichtigt. Werden freiwillige Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, können diese nur in der tatsächlichen Höhe bis zu maximal 10 % des anzusetzenden Einkommens (nach Abzug der Werbungskosten) berücksichtigt werden. 920 Werbungskostenpauschale zzgl. eventuell erhöhte Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit 102 Werbungskostenpauschale bei Einnahmen aus Renten, Ehegattenunterhalt und Kapitalvermögen (gemeinsam veranlagte Ehepaare, bei Alleinveranlagten 51 ) 10 % Abzug, wenn Steuern vom Einkommen (z.b. Lohnsteuer) entrichtet werden 10 % Abzug, wenn Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet werden 10 % Abzug, wenn Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden 4.3 Frei- und Abzugsbeträge Zur Berücksichtigung besonderer Lebensumstände können weitere Frei- und Abzugsbeträge berücksichtigt werden: 600 für zum Haushalt gehörende Kinder, die über eigenes Einkommen verfügen und das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben 600 für jedes Kind unter 12 Jahren, für das Kindergeld gezahlt wird, wenn der/die Antragsteller/in allein erziehend ist und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig von Haushalt abwesend ist für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 oder mindestens 80 und gleichzeitig häuslicher Pflegebedürftigkeit für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) unter 80 und gleichzeitiger häuslicher Pflegebedürftigkeit für junge Ehepaare, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung Aufwendungen für gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bis zur Höhe des im Unterhaltstitel, Bescheid oder in einer notariellen Unterhaltsvereinbarung festgestellten Betrages Aufwendungen für gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen für eine/n nicht zum Haushalt rechnende/n geschiedene/n oder dauernd getrennt lebende/n Ehegattin/Ehegatten oder Lebenspartner/in, wenn kein Unterhaltstitel, Bescheid oder notarielle Unterhaltsvereinbarung vorliegt (Berücksichtigung in tatsächlicher Höhe bis zu maximal) Aufwendungen gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen für eine nicht zum Haushalt rechnende Person, die auswärts untergebracht ist oder eine sonstige nicht zum Haushalt gehörende Person, wenn kein Unterhaltstitel, Bescheid oder notarielle Unterhaltsvereinbarung vorliegt (Berücksichtigung in tatsächlicher Höhe bis zu maximal) 4

5 5. Darlehensbeträge und Konditionen In der nachfolgenden Übersicht sind die Darlehensbeträge und Darlehenskonditionen in den Fördermodellen A und B für die Neu- und Altbauförderung aufgeführt. Neubauförderung Modell A Modell B Grundbetrag Kinderbonus je Kind* Starterdarlehen Klimabonus* Zinssatz für 5 Jahre 0% 2% Zinssatz nach 5 Jahren 3,5% 3,5% Zinssatz nach 15 Jahren 6% 6% Tilgung der Darlehen 1% 1% Tilgung Starterdarlehen 5% -- lfd. Verwaltungskosten 0,5% 0,5% Auszahlung 99,6% 99,6& Altbauförderung Modell A Modell B Grundbetrag Kinderbonus je Kind* Starterdarlehen Klimabonus* Zinssatz für 5 Jahre 0% 2% Zinssatz nach 5 Jahren 3,5% 3,5% Zinssatz nach 15 Jahren 6% 6% Tilgung der Darlehen 4% 4% Tilgung Starterdarlehen 5% -- lfd. Verwaltungskosten 0,5% 0,5% Auszahlung 99,6% 99,6& * Der Kinderbonus wird nur für Kinder gewährt, die die Voraussetzungen des 32 Abs. 1 bis 5 Einkommenssteuergesetz erfüllen. * Der Klimabonus wird gewährt, wenn a) bei Neubau und Ersterwerb: der Jahres-Primärenergiebedarf nach Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) des Gebäudes nicht mehr als 60 kwh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche beträgt und der auf die wärmeübertragende Unfassungsfläche des Gebäude bezogene Transmissionswärmeverlust den in der EnEV angegebenen Höchstwert um mindestens 30 v.h. unterschreitet (Nachweis durch Vorlage eines Energieausweises gemäß 16 EnEV) b) bei Erwerb vorhanden Wohnraums: ür das Gebäude nach dem 31. Dezember 1994 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige getätigt wurde. 6. Lastenberechnung Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Haushaltes nicht gefährdet wird. Nach Abzug der Belastung für das Förderobjekt und sonstiger Zahlungsverpflichtungen, soll zum Lebensunterhalt monatlich ein bestimmter Geldbetrag (Mindestrückbehalt) verbleiben. Die Höhe des Mindestrückbehaltes richtet sich nach der Anzahl der Personen, die zum Haushalt gehören. Mindestrückbehalt Monatlich Alleinstehende Personen-Haushalt Personenhaushalt Personen-Haushalt Personen-Haushalt Für jede weitere Person 230 Das Kindergeld und ggf. ein Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz werden bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens mitgerechnet. Laufende Zahlungen von Verwandten oder sonstigen Dritten, die nicht auf einer Rechtspflicht beruhen, bleiben unberücksichtigt. Die Bewirtschaftungskosten für das Förderobjekt werden mit vorgegebenen Pauschalbeträgen berechnet. Betriebskosten Instandhaltungskosten Instandhaltungskosten für eine Garage Verwaltung einer Eigentumswohnung 22,05 / qm Wohnfläche 7,78 / qm Wohnfläche 75,34 / Jahr 304,65 / Jahr (sofern tatsächlich zu zahlen) 5

6 7. Erforderliche Unterlagen bei Antragstellung Bei der Antragstellung müssen die nachfolgend aufgeführten Unterlagen vollständig eingereicht werden. Bauherr (=B), Ersterwerber (=E) und Altbau (=A) B E A Allgemeine Unterlagen Antragsformular 3-fach Grundstückskaufvertrag bzw. Erbbaurechtsvertrag (notariell beurkundet oder Entwurf) ggf. Werkvertrag mit Bau- und Leistungsbeschreibung (Entwurf oder abgeschlossen mit Rücktrittsrecht) detaillierte Aufstellung der Gesamtkosten des Förderobjekts Kaufvertrag (notariell beurkundet mit Rücktrittsrecht oder Entwurf) Bau- Leitungsbeschreibung zum Kaufvertrag Teilungserklärung bei Eigentumswohnungen (notariell beurkundet oder Entwurf) Hypothekendarlehen (Finanzierungsangebot / Kopie des Darlehensvertrages) Eigenkapital (Sparbuch, Festgeld, Bestätigung des Geldinstituts über Guthaben) Aufstellung über die Selbsthilfe Meldebestätigung für alle Haushaltsangehörigen Bei Schwerbehinderung: (Kopie des amtlichen Bescheides oder Ausweises) Schwangerschaftsbescheinigung (wenn die Geburt eines Kindes erwartet wird) Kopie der Heiratsurkunde (nur bei jungen Ehepaaren) Schulbescheinigung für Kinder ab 16 Jahren Einkommenserklärung aller Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen Einkommensbelege der letzten 12 Monate (in Kopie) Steuerbescheid des Vorjahres (soweit bereits vorhanden) Selbstauskünfte mit Nachweisen zu Einkünften und Zahlungsverpflichtungen unbeglaubigter Grundbuchauszug Abteilung I, II und III Katasterhandzeichnung (neuester Stand) Liegenschaftsbuchauszug (neuester Stand) Vollmacht für den Betreuer / Beauftragten (soweit vorhanden) B E A Technische Unterlagen Lageplan und Bauzeichnungen (2-fach) mit Baugenehmigungsstempel / Vorbescheid oder Nachweis der Bauordnungsbehörde über die Genehmigungsfreistellung Baubeschreibung nach vorgeschriebenem Muster (2-fach) Berechnung der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (2-fach) Berechnung des umbauten Raumes (2-fach) 8. Hinweise für die Antragsteller Bauherr: Baubeginn: Mit den Bauarbeiten darf erst nach Förderzusage begonnen werden, andernfalls ist eine Förderung nicht mehr möglich. Vertragsabschluss: Liefer- und Leistungsverträge dürfen ebenfalls erst nach Förderzusage abgeschlossen werden. Ausnahme hievon ist das nachfolgende vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht. Rücktrittsrecht: Die Bauherrin oder der Bauherr kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn die für die Finanzierung vorgesehen Wohnungsbaumittel nicht innerhalb einer Frist von bis zu 2 Jahren ab Vertragsabschluss bewilligt werden. Im Falle des Rücktritts entstehen der Bauherrin oder dem Bauherren - außer Kosten für Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb keine Kosten. Darlehensauszahlung: Die Darlehen werden frühestens zu 50% bei Baubeginn und 50% nach Fertigstellung des Rohbaus ausgezahlt. Zinsen, Tilgung und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich zu zahlen. 6

7 Ersterwerber: Vertragsabschluss: Die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages darf erst nach Förderzusage erfolgen. Ausnahme hievon ist das nachfolgende vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht. Rücktrittsrecht: Der Ersterwerber / Die Ersterwerberin kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn die für die Finanzierung vorgesehen Wohnungsbaumittel nicht innerhalb einer Frist von bis zu 2 Jahren ab Vertragsabschluss bewilligt werden. Für diesen Fall wird vereinbart, dass a) Bauherrin oder Bauherr und Ersterwerberin oder Ersterwerber die gewährten Leistungen zurückzugewähren haben ( 346 BGB), hierbei sind Selbsthilfeleistungen der Ersterwerberin oder des Ersterwerbers mit dem Wert einer gleichwertigen Unternehmerleistung anzusetzen, b) die Bauherrin oder der Bauherr die durch den Abschluss des Kaufvertrages und seine Rückabwicklung entstehenden Kosten, insbesondere Gerichts- und Notarkosten, Steuern, Finanzierungskosten (z.b. Zinsen für Fremdmittel einschließlich Bereitstellungs- und Zwischenfinanzierungszinsen, Vorfälligkeitsentschädigung, Disagien) zu tragen oder der Ersterwerberin oder dem Ersterwerber zu erstatten hat, soweit sie von diesem getragen worden sind, und c) der Ersterwerberin oder dem Ersterwerber keine weiteren Lasten außer einem angemessen Nutzungsentgelt einschließlich Betriebskosten, Kosten der Schönheitsreparaturen bei Auszug und Erstattung der Kosten der Durchführung von Sonderwünschen, soweit diese nicht einer Verbesserung des Gebrauchswertes bedeuten, verbleiben. Darlehensauszahlung: Die Auszahlung der Darlehen erfolgt in einer Summe frühestens nach Bezugsfertigkeit. Zinsen, Tilgung und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich zu zahlen. Erwerber bestehenden Wohnraums: Vertragsabschluss: Der Förderantrag ist vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages zu stellen. Enthält der Vertrag das nachfolgende Rücktrittsrecht, ist der Antrag vor Bezug zu stellen. Rücktrittsrecht: Der Ersterwerber / Die Ersterwerberin kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn die für die Finanzierung vorgesehen Wohnungsbaumittel nicht innerhalb einer Frist von bis zu 2 Jahren ab Vertragsabschluss bewilligt werden. Für diesen Fall wird vereinbart, dass a) Bauherrin oder Bauherr und Ersterwerberin oder Ersterwerber die gewährten Leistungen zurückzugewähren haben ( 346 BGB), hierbei sind Selbsthilfeleistungen der Ersterwerberin oder des Ersterwerbers mit dem Wert einer gleichwertigen Unternehmerleistung anzusetzen, b) die Bauherrin oder der Bauherr die durch den Abschluss des Kaufvertrages und seine Rückabwicklung entstehenden Kosten, insbesondere Gerichts- und Notarkosten, Steuern, Finanzierungskosten (z.b. Zinsen für Fremdmittel einschließlich Bereitstellungs- und Zwischenfinanzierungszinsen, Vorfälligkeitsentschädigung, Disagien) zu tragen oder der Ersterwerberin oder dem Ersterwerber zu erstatten hat, soweit sie von diesem getragen worden sind, und c) der Ersterwerberin oder dem Ersterwerber keine weiteren Lasten außer einem angemessen Nutzungsentgelt einschließlich Betriebskosten, Kosten der Schönheitsreparaturen bei Auszug und Erstattung der Kosten der Durchführung von Sonderwünschen, soweit diese nicht einer Verbesserung des Gebrauchswertes bedeuten, verbleiben. Darlehensauszahlung: Die Auszahlung der Darlehen erfolgt in einer Summe frühestens nach Bezugsfertigkeit. Zinsen, Tilgung und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich zu zahlen 7

8 9. Berechnungsbeispiel An dem folgenden Beispiel soll die Förderung erläutert werden. Familie mit zwei minderjährigen Kindern. Beide Antragsteller sind berufstätig, nicht älter als 40 Jahre und seit drei Jahren verheiratet. Eine Person geht einer nicht selbständigen Tätigkeit nach und zahlt Steuern sowie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die andere Person hat einen Mini-Job. Geplant ist der Neubau eines Eigenheimes mit einer Wohnfläche von 120 qm. Die Gesamtkosten belaufen sich auf Die Voraussetzungen für die Gewährung des Klimabonus sind gegeben. Anrechenbares Einkommen Einkommen 1. Person 2. Person Gesamtbruttoeinkommen /- Werbungskosten Zwischensumme /- 30% pauschal für Steuer, KV, RV Summe Gesamteinkommen Freibetrag: junge Familie -/ anrechenbares Einkommen Einkommensgrenze Einkommensgrenze Modell A Modell B 4 Personen-Haushalt zzgl. für das erste Kind zzgl. für das zweite Kind Einkommensgrenze Das anrechenbare Einkommen beträgt und liegt unter der Einkommensgrenze der sozialen Wohnraumförderung. Eine Förderung im Modell A ist somit möglich. Ermittlung der Darlehensbeträge Grundbetrag Kinderbonus Klimabonus Starterdarlehen Gesamtbetrag Lastenberechnung Finanzierung Darlehen Zins / Tilgung Aufwand Hypothek Bank % / 1% Förderdarlehen ,5% / 1% Starterdarlehen ,5% / 5% 660 Eigenkapital Selbsthilfe Gesamt Betriebskosten 22,05 / qm Instandhaltungskosten 7,87 / qm 944,40 Instandhaltungskosten Garage 75,34 75,34 Warmbelastung im Jahr ,74 Warmbelastung im Monat Berechnung der notwendigen Eigenleistung Gesamtkosten mind. 5% eigene Geldmittel Selbsthilfe Starterdarlehen als Eigenkapitalersatz Verbleibendes Einkommen Verfügbares Einkommen Nettoeinkommen 1. Person 2. Person Mtl. Nettoeinkommen Gesamteinkommen zzgl. Kindergeld für 2 Kinder 308 zur Verfügung stehend /- Warmbelastung verbleibendes Einkommen Der Mindestrückbehalt für einen 4 Personen-Haushalt beträgt Nach Abzug der Kosten verbleibt ein Einkommen von Die Belastung ist somit tragbar, sofern keine weiteren Zahlungsverpflichtungen bestehen. 8

9 9. Bewilligungsbehörde / Auskünfte Bewilligungsbehörde Kreis Aachen Der Landrat A 63 Amt für Bauaufsicht und Wohnraumförderung Zollernstraße Aachen Dienstgebäude (NEBENEINGANG Gebäude E) Zollernstraße 16 Ansprechpartner: Städte Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler und Würselen Fördersachbearbeiter technischer Sachbearbeiter Herr Arns Herr Wexler Tel.: 0241/ Tel.: 0241/ Zimmer E 383 Zimmer E 383 Städte Herzogenrath, Monschau, Stolberg sowie die Gemeinden Roetgen und Simmerath Fördersachbearbeiter technischer Sachbearbeiter Frau Römer Frau Drewes-Reinckens Tel.: 0241/ Tel.: 0241/ Zimmer E 382 Zimmer E 382 Sprechzeiten: Montags und Donnerstags Uhr bis Uhr Mittwochs Uhr bis Uhr und nach vorheriger Vereinbarung Zur Vermeidung von Wartezeiten wird um Terminvereinbarung gebeten Informationen im Internet:

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