Allgemeiner rechtlicher Rahmen für den Einsatz von Stromspeichern
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- Elmar Schwarz
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1 Allgemeiner rechtlicher Rahmen für den Einsatz von Stromspeichern Vortrag im Rahmen des Workshops Rechtliche und regulatorische Rahmenbedingungen für den Einsatz von Speichern Ass. iur. Franziska Lietz, LL.M. Energieforschungszentrum Niedersachsen Aachen,
2 Gliederung I. Planungs- und genehmigungsrechtliche Vorgaben II. III. Belastungen des Speicherstromes Besonderheiten bei der Vermarktung von Speicherstrom IV. Regulierungsrechtlicher Rahmen 1. Netzanschluss und Netzzugang 2. Systemsicherheit 3. Entflechtung V. Zusammenfassung und Fazit 2
3 I. Planungs- und genehmigungsrechtliche Vorgaben 3
4 I. Planungs- und genehmigungsrechtliche Vorgaben Überblick: Planungsrecht Zweck: Koordination und Ausgleich einer Vielzahl von Belangen Besonderheit des Planungsrechts: Ausrichtung auf Herstellung eines Rechtszustandes ( final); integrativer Ansatz Rechtsform von Plänen ist vielfältig: z.b. Satzung (Baubauungsplan), Verwaltungsakt (z.b. PFB) etc. Dabei besteht i.d.r. ein planerischer Gestaltungsspielraum des planenden Rechtsträgers Wichtige Grundsätze des Planungsrechts: Räumliche Gesamtplanung Fachplanung Sog. Gegenstromprinzip 4
5 I. Planungs- und genehmigungsrechtliche Vorgaben Überblick: Genehmigungsrecht Zweck: Eröffnungskontrolle für die Errichtung/Inbetriebnahme von Anlagen i.d.r. zweischrittige Prüfung notwendig: 1. Genehmigungsbedürftigkeit? wenn ja, dann 2. Genehmigungsfähigkeit? Rechtsform: i.d.r. Verwaltungsakt, Großvorhaben: sog. Planfeststellungsbeschluss/Plangenehmigung Teilweise steht der Genehmigungsbehörde sog. Ermessen zu (z.b. Wasserrecht; nicht: BImSchG, BauGB) 5
6 I. Planungs- und genehmigungsrechtliche Vorgaben Genehmigung von Stromspeicheranlagen Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit von Stromspeichern: hängt jeweils vom Speichertyp und von der konkreten Ausgestaltung des Projekts ab Folge: notwendig ist oft eine Genehmigung nach allgemeinen Regeln (im Wesentlichen: Baurecht, teilweise: Immissionsschutzrecht) Hinzukommen kann die Notwendigkeit der Genehmigung nach evtl. einschlägigen fachgesetzliche Vorschriften (z.b. Wasserrecht, Bergrecht, Naturschutzrecht, Forstrecht ), je nach Speichertyp 6
7 I. Planungs- und genehmigungsrechtliche Vorgaben Vorgaben des Immissionsschutzrechts Grundlagen der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung sind im BImSchG (2. Teil, sog. anlagenbezogene Regelungen) zu finden Im Anhang der 4. BImSchV sind alle genehmigungsbedürftigen Anlagen enumerativ und abschließend aufgezählt Keine speziellen Genehmigungstatbestände für Stromspeicher Aber ggf. Erzeugungsanlagen (bezieht sich auf Feuerungsanlagen) d.h. relevant für PtG, ggf. Druckluftspeicher mit Stützfeuerung Nebenanlagen bzw. Teile der Anlage können aber gesondert genehmigungsbedürftig sein, etwa: Nicht eingehauste Umspannstation ab 220 KV, Aufhaldung von Aushub, Hochspannungs- und Rohrleitungen Zudem: das BImSchG regelt auch Anforderungen an Nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen, vgl. 22 ff BImSchG 7
8 I. Planungs- und genehmigungsrechtliche Vorgaben Vorgaben des Bergrechts Sachlicher Anwendungsbereich des Bergrechts: wenn Bodenschätze i.s. des 3 Abs. 1 BBergG gewonnen werden Bodenschätze: mineralische Rohstoffe, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen vorkommen (außer Wasser) Gewinnung: Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen BBergG kann einschlägig sein, bei Aussohlung unterirdische Hohlräume z.b. zur untertägigen Druckluftspeicherung o. Einlagerung von synth. Speichergas nicht einschlägig ist das BBergG aber bei Nutzung bestehender Hohlräume, z.b. stillgelegtes Bergwerk, da dann keine Gewinnung erfolgt Aber: es kann bergrechtliche Betriebsplanplicht bei der unterirdischen Einlagerung von Gasen oder Flüssigkeiten (wohl kein Wasser) bestehen, sowie für Bohrungen ab 100 m Länge ggf. Anzeigepflicht 8
9 I. Planungs- und genehmigungsrechtliche Vorgaben Vorgaben des Wasserrechts Regelungen relevant aus WHG und Landeswassergesetzen Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Genehmigung bei Gewässerbenutzung, z.b. bei oberirdischem Gewässer, das für Pumpspeicherzwecke genutzt wird, Eingriffe in das Grundwasser oder Einbringung von Anlagen in Küstengewässer oder Oberflächengewässer (z.b. Projekt Hydrostor) In Betracht kommt auch ein planfeststellungs- oder plangenehmigungsbedürftiger Gewässerausbau, z.b. bei Aufstauen, Zuschütten Vollständig künstlich geschaffene Becken eines Pumpspeichers erfüllen allerdings mangels Einbindung in ein Ökosystem den Begriff des Gewässers nicht, d.h. wasserrechtliche Genehmigung nicht erforderlich Ggf. landesrechtlich geregelt: Wasserentnahmeentgelte 9
10 I. Planungs- und genehmigungsrechtliche Vorgaben Vorgaben des Baurechts Baurecht erfasst: sog. Bauplanungsrecht (vor allem Regelungen des BauGB und das sog. Bauordnungsrecht (BauNVO und weitere Gesetze) Voraussetzung Baugenehmigung: es handelt sich um bauliche Anlagen, i.d.r. für Teile der Anlage der Fall; kann auch für Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen gelten Ist bereits eine Genehmigung nach dem BImSchG erteilt, ist keine gesonderte Baugenehmigung notwendig (Konzentrationswirkung) Bauordnungsrechtlich relevant werden vor allem Vorgaben zu Abstandsflächen, sonstige Risikovorsorge, Arbeitsschutz, z.b. können in Bezug auf Batteriespeicher in Kombination mit Heizanlagen Vorschriften der FeuVO (Landesrecht) eingreifen, vgl. bspw. 6 Nds. FeuVO 10
11 I. Planungs- und genehmigungsrechtliche Vorgaben Weitere Vorgaben: Umweltverträglichkeitsprüfung kann abhängig vom Einzelfall ggf. notwendig werden, vgl. Anlagenliste in Anh. 1 zum UVPG (ähnlich BImSchG) Aus dem Naturschutzrecht kann die sog. Eingriffsregelung relevant werden, vgl. 14, 15 BNatSchG, sowie Gebiets- und Artenschutz Kommt es zu einer Beeinträchtigung von Waldflächen, z.b. Abholzungen zur Errichtung von Anlagen, kann auch Forstrecht relevant werden, z.b. können Verpflichtungen zur Ersatzaufforstung, Ersatzzahlung entstehen Bei Raumbedeutsamkeit kann vorgelagert ein Raumordnungsverfahren erforderlich sein 11
12 II. Belastungen des Speicherstroms 12
13 II. Belastungen des Speicherstromes Die wesentlichen Belastungsfaktoren für den Strompreis sind: Stromsteuer Netzentgelte EEG- Umlage Hinzu kommen außerdem KWK- Umlage Konzessionsabgaben Umlage nach 19 Abs. 2 StromNEV Offshore- Umlage, 17 f EnWG Umlage nach 18 AbLaV 13
14 II. Belastungen des Speicherstromes Und jetzt noch einmal in einem realistischen Größenverhältnis MWSt rd. 16 % Netzentgelte: rd. 23 % KWK-Umlage: rd. 0,62 % Umlage nach 19 Abs. 2 StromNEV: rd. 0,32 % Offshore-Umlage, 17 f EnWG: rd. 0,87 % Umlage nach 19 AbLaV: rd. 0,03 % Stromsteuer, rd. 7 % EEG-Umlage: rd. 21 % Konzessionsabgaben, rd % Quelle: BDEW (Zahlen für Jan. 2014) 14
15 II. Belastungen des Speicherstromes - Befreiungstatbestände - Der Preis für den Speicherstrom ist wie der reguläre Strompreis auch von verschiedenen gesetzlichen Belastungen betroffen, teilweise bestehen allerdings sog. Befreiungstatbestände Netzentgelte EEG-Umlage Stromsteuer - gesetzliche Befreiungstatbestände - Diese greifen allerdings nur partiell, d.h. teilw. beschränkt auf bestimmte Speichertypen (z.b. Pumpspeicher, ein Konzessionsabgaben Offshore-Umlage nach 17 f EnWG KWK-Umlage Umlage nach 19 StromNEV Umlage nach 19 AbLaV - Für diese Belastungen existieren keine gesetzlichen Befreiungstatbestände (derzeit teilw. umstritten) und Umsatzsteuer 15
16 III. Besonderheiten bei der Vermarktung von Speicherstrom 16
17 III. Besonderheiten bei der Vermarktung von Speicherstrom Grundsätzlich zu differenzieren: Strom aus fossilen Quellen Strom aus regenerativen Quellen Vermarktung nach allgemeinen Vorschriften Vermarktung (auch) nach Vorschriften des EEG möglich 17
18 III. Besonderheiten bei der Vermarktung von Speicherstrom Vermarktung nach allgemeinen Vorschriften Grundsätzlich keine rechtlichen Besonderheiten aufgrund der Herkunft des Stromes aus einem Stromspeicher Vermarktung z.b. an der Strombörse, in OTC-Geschäften oder auf dem Regelenergiemarkt (hier aber möglicherweise Einschränkungen aufgrund der Bereitstellungszeiträume) Ggf. können vermiedene Netzentgelte erzielt werden 18
19 III. Besonderheiten bei der Vermarktung von Speicherstrom Vermarktung nach Vorschriften des EEG Inanspruchnahme von Privilegien möglich Jeweils Voraussetzung: Strom aus erneuerbaren Energien ( Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie, vgl. 3 Nr. 3 EEG) EEG-Vergütung kann auch für zwischengespeicherten Strom beansprucht werden, vgl. 16 Abs. 2 EEG; (P) Ausschließlichkeitsprinzip; EEG-Vergütung wird nicht für Strom, der als Regelenergie vermarktet wird, gezahlt, vgl. 16 Abs. 3 EEG a.e. Alternative: Vermarktung von EEG-Strom unter Inanspruchnahme der sog. Marktprämie 19
20 IV. Regulierungsrechtlicher Rahmen 20
21 IV. Regulierungsrechtlicher Rahmen 1. Anschluss und Zugang - Überblick: Netzanschluss und Netzzugang Zum Zweck der Stromentnahme und einspeisung benötigt der Betreiber eines Stromspeichers grundsätzlich Anschluss und Zugang zum Netz Netzanschluss i.s.d. EnWG: die Herstellung der physischen Verbindung zum Netz Netzzugang: Berechtigung zur Netznutzung 21
22 IV. Regulierungsrechtlicher Rahmen 1. Anschluss und Zugang - Anschluss an das Netz Allgemeiner Anschlussanspruch nach 17 Abs. 1 EnWG seit 2011 sind ausdrücklich auch Stromspeicher berechtigt Nachteil: Verweigerungsmöglichkeit des Netzbetreibers Vorrangiger Netzanschluss für EEG-Speicher nach 5 EEG Begriff der Anlage im EEG gilt über 3 Nr. 1 S. 2 EEG (sog. Anlagenfiktion) auch für Stromspeicher Vorteil: Optimierungspflicht des Netzbetreibers, vgl. 5 Abs. 4 EEG Konsequenz: Keine Verweigerung aus Kapazitätsgründen möglich 22
23 IV. Regulierungsrechtlicher Rahmen 1. Anschluss und Zugang - Zugang zum Netz Allgemeiner Zugangsanspruch des 20 Abs. 1 EnWG für jedermann Zugangsverweigerung möglich Vorrangiger Zugang von EEG-Strom nach 8 Abs. 1 EEG d.h. Pflicht des Netzbetreibers zur unverzüglichen vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung, Über Anlagenfiktion in 3 Nr. 1 S. 2 EEG auch für Speicherstrom Optimierungspflicht nach 9 EEG (auch nachgelagerte NB) 23
24 IV. Regulierungsrechtlicher Rahmen 1. Anschluss und Zugang - Anschluss und Zugang zum Stromspeicher Bislang regelt das EnWG keine Ansprüche auf Anschluss und Zugang Dritter zu Stromspeichern (im Gegensatz zu Gasspeichern) Einzige Möglichkeit der Nutzung fremder Stromspeicher: vertragliche Vereinbarungen 24
25 IV. Regulierungsrechtlicher Rahmen 2. Systemsicherheit Zugriffsmöglichkeiten der NB auf Stromspeicher Für die Nutzbarmachung von Stromspeichern für die Systemsicherheit sind Möglichkeiten der Einwirkung durch den ÜNB notwendig, diese sind in 13 f EnWG geregelt Mehrstufiges System: zunächst: netz- und marktbezogene Maßnahmen, vgl. Abs. 1, 1a wenn nicht ausreichend/möglich dann sog. Notfallmaßnahmen (möglichst diskriminierungsfrei), Abs. 2 Für Stromspeicher gilt: Marktbezogene Maßnahmen auch ggü. Stromspeichern möglich, d.h. Anpassung von Wirk- und Blindleistung gegen angemessene Vergütung, 13 Abs. 1 a Zudem Erhaltung von Betriebsbereitschaft bei geplanter oder erfolgter vorläufiger Stilllegung, Auslagenersatz bindet für 5 Jahre, 13 Abs. 1 b Anzeigepflicht mit Jahresfrist für Anlagenstilllegung, 13a Abs. 1 Verbot der Stilllegung für systemrelevante Anlagen ab 50 MW, 13 a Abs. 2 25
26 IV. Regulierungsrechtlicher Rahmen 2. Systemsicherheit Zugriffsmöglichkeiten der NB auf Stromspeicher (Forts.) Kürzlich erlassen aufgrund 13b Abs. 1, 2 EnWG wurde die sog. Reservekraftwerksverordnung (ResKV) Zweck: Beschaffung einer Netzreserve aus bestehenden (und ausnw. neu zu beschaffenden) Stromerzeugungsanlagen und speichern zur Gewährleistung von Sicherheit des Elektrizitätsversorgungssystems Einsatz der Netzreserve nur außerhalb des Energiemarktes, 7 ResKV Verträge mit Anlagenbetreibern möglich, 5 ResKV Berechtigung und ggf. Verpflichtung des NB neue Anlagen zu beschaffen, 8 Abs. 2 ResKV Im Bedarfsfalls sogar eigener Stromspeicherbetrieb durch NB zulässig, 8 Abs. 4 ResKV 26
27 IV. Regulierungsrechtlicher Rahmen 3. Entflechtung Ausgangspunkt und Zweck der Regelungen zur Entflechtung: Netzbereich als Monopol soll zwecks Verhinderung von Diskriminierung und Quersubventionierung ( Ermöglichung von Wettbewerb) von den wettbewerblichen Bereichen (d.h. Handel, Erzeugung und Vertrieb) getrennt werden (daher regelm. Objekt der Entflechtung: integrierte EVU) Bislang keine ausdrücklichen Vorgaben für die Entflechtung des Stromspeicherbetriebs von anderen Bereichen Die Regelungen für Speicheranlagen beziehen sich allein auf Gasspeicher Entflechtungsvorgaben in Bezug auf Stromspeicher können jedoch aus den Entflechtungsvorgaben für Netzbetreiber/intergrierte EVU im Verhältnis zu anderen Tätigkeiten abgeleitet werden Zukünftige Entwicklungen bleiben abzuwarten 27
28 V. Zusammenfassung und Fazit Rechtliche Vorgaben für Stromspeicher finden sich nur vereinzelt und lassen bislang eine systematisches Konzept vermissen Insbesondere bestehen große Unterschiede bei den rechtlichen Vorgaben für die verschiedenen Speichertypen (z.b. Pumpspeicher, Batteriespeicher, Power-to-Gas-Speicher). Dies ist teilweise gerechtfertigt (z.b. Planungs- und Genehmigungsrecht), teilweise sind Unterschiede weniger begründbar (z.b. Befreiung von Belastungen des Strompreises bei Pumpspeichern, Batteriespeicher oder Power-to-Gas-Speichern). 28
29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Ass. iur. Franziska Lietz, LL.M. Projektentwicklung Energierecht Energieforschungszentrum Niedersachen Am Stollen 19A, Goslar, Tel.: 05321/
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