Ausführliche Informationen zum Kapazitätsprozess in den weichen NC-Studiengängen. - insbesondere Bachelorstudiengänge -

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1 Ausführliche Informationen zum Kapazitätsprozess in den weichen NC-Studiengängen - insbesondere Bachelorstudiengänge - Übersicht: Seite: 1. Wir über uns: Unsere anwaltliche Dienstleistung Die Erfolgsaussichten Die Gerichtsentscheidung Dauer des Kapazitätsprozesses Studienortwunsch Wann muss ich Mandat erteilen und wann muss das Verfahren eingeleitet werden? Welche Kosten entstehen bei einem Kapazitätsprozess und wie hoch sind sie?... 8 a) Unsere Vergütung... 9 b) Gerichtskosten, Auslagenerstattung der Hochschulen und Verwaltungsgebühren. 10 c) Kosten eines Hochschulanwalts d) Sind die Prozesskosten steuerlich absetzbar? e) Zahlt meine Rechtsschutzversicherung (RSV) oder die meiner Eltern die Anwalts- und Gerichtskosten und auch den Anwalt der Gegenseite? f) Wann kann ich Prozesskostenhilfe beanspruchen? Wie kann ich den Prozessauftrag erteilen und wie werde ich informiert? Noch einige abschließende Fragen a) Besteht ein Risiko, den Studienplatz wieder zu verlieren? b) Kann ich schon vor der gerichtlichen Zulassung mit dem Studium beginnen? c) Kann mir mein Freund oder mein Bruder seinen Studienplatz abtreten? d) Muss ich mich vor der Kapazitätsklage für meinen Klage-Studiengang bei der Hochschule oder hochschulstart.de (je nachdem, wer die Plätze vergibt) beworben haben? e) Haben Quereinsteiger bessere Prozesschancen? DIE MITGLIEDER UNSERER ANWALTSSOZIETÄT... 17

2 1 Sehr geehrte Studienbewerberin, sehr geehrter Studienbewerber, zu Beginn: Vielen Dank für Ihr Interesse! Dieses Info haben wir gefertigt für die Studienplatzklage in den sogenannten weichen Studiengängen. Durch die Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen ist die Anzahl der Studienfächer unübersehbar geworden. Laut einer Statistik der Hochschulrektorenkonferenz werden zwischenzeitlich mehr als verschiedene Studiengänge angeboten. Es ist natürlich ausgeschlossen, für jeden dieser Studiengänge ein spezielles Infoschreiben zu fertigen. Dies ist auch nicht erforderlich, da die Ausbildungskapazitäten nach der für alle Studiengänge geltenden Kapazitätsverordnung (KapVO) errechnet werden und somit alle Kapazitätsverfahren gleich gelagert sind. Unterschiedlich sind lediglich die Erfolgsaussichten und damit verbunden auch die Höhe der Kosten. Man kann dies kurz und bündig wie folgt zusammenfassen: Je exotischer ein Studiengang ist und je geringer die Nachfrage nach einem Studienplatz (trotz bestehenden Numerus Clausus), umso höher sind die Erfolgsaussichten. Das Kostenrisiko ist hierbei in aller Regel überschaubar. Damit sind wir bei den 3 wichtigsten, uns immer wieder gestellten Fragen: - Wie groß sind die Chancen, einen Studienplatz in meinem Wunschfach einzuklagen? - Wie lange dauert das Verfahren? - Was kostet die Studienplatzklage? Wir wollen Ihnen jedoch zunächst erklären, warum Sie sich gerade uns in einer für Sie so persönlichen und wichtigen Angelegenheit anvertrauen können: 1. Wir über uns: Unsere anwaltliche Dienstleistung Wir, Rechtsanwalt Dr. Brehm und Rechtsanwalt Dr. Zimmerling, sind seit mehr als 30 Jahren als Rechtsanwälte zugelassen und in dieser gesamten Zeit speziell auf dem Gebiet des Hochschulrechts, insbesondere des Hochschulzulassungsrechts, der sog. NC-Verfahren oder Kapazitätsprozesse, tätig. In dieser Zeit haben wir für mehrere tausend Mandanten einen Studienplatz eingeklagt. Wir verfügen daher über eine sehr große praktische und prozessuale Erfahrung und hohe Kompetenz. Wir haben uns nunmehr in unserem Frankfurter Büro um die Rechtsanwältin Brehm-Kaiser verstärkt, die seit dem Jahr 2010 ebenfalls Hochschulzulassungsverfahren bearbeitet.

3 2 Wir bearbeiten das Hochschulzulassungsrecht auch wissenschaftlich. In der Vergangenheit haben wir zahlreiche Aufsätze sowie einen Kommentar zum Kapazitätsrecht veröffentlicht (Hochschulkapazitätsrecht, 1. Aufl. 2003, 2. Aufl. 2011/ Teil: Der Kapazitätsprozess; 2. Teil: Materielles Kapazitätsrecht), der von den Gerichten regelmäßig herangezogen und zitiert wird. Wir haben auch Ratgeber für Studienbewerber veröffentlicht, z.b. zum Auswahlgespräch (derzeit vergriffen) sowie ein NC-Handbuch. Unsere Erfahrungen auf diesem Gebiet haben wir auch in einem Beitrag für das Rechtsanwaltshandbuch Verwaltungsrecht (3. Aufl im Beck-Verlag, dem bedeutendsten juristischen Fachverlag, erschienen) zusammengefasst. Es handelt sich um eine Anleitung für Rechtsanwälte zum Einklagen von Studienplätzen. Wegen der Einzelheiten dürfen wir Sie auf die angefügte Literaturliste verweisen (siehe u. a. Erfolgreich zum Studienplatz, 2007, dtv-rechtsberater) Wir referieren auf Fortbildungsveranstaltungen der Deutschen Richterakademie und veranstalten regelmäßig Seminare zum Kapazitäts- und Prüfungsrecht für Hochschuljuristen, Richter und Anwälte. Wir stehen somit in einem ständigen Kontakt auch zu unseren Prozessgegnern. Der kurze Weg zu unseren Prozessgegnern hat in zahlreichen Fällen dazu geführt, dass Zulassungsverfahren relativ schnell im Vergleichswege erledigt werden konnten. Wir analysieren und kritisieren in zahlreichen Schriftsätzen die Kapazitätsberechnungen der Hochschulen. Die Richter setzen sich in ihren Gerichtsentscheidungen immer wieder gerade mit unseren Schriftsätzen auseinander. Dies gilt insbesondere im Beschwerdeverfahren. So haben beispielhaft das OVG Magdeburg sowie der VGH Kassel Studienplätze ausschließlich unter unseren Mandanten vergeben, während alle anderen Beschwerden abgewiesen wurden. Wir können auch voller Stolz berichten, dass wir mit unseren Schriftsätzen schon zahlreiche verfassungswidrige Normen im Kapazitätsrecht gekippt und mehrfach erfolgreich beim Bundesverfassungsgericht auf dem Gebiet des NC-Rechts gestritten haben (durchschnittliche Erfolgsquote beim Bundesverfassungsgericht: 1,7%). Auch haben wir z. B. Studenten in den erfolgreichen Verfahren gegen die Rückmeldegebühren in Baden-Württemberg vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten. Selbstverständlich werden alle Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Klagen von uns ausführlich begründet. Dies kann man nicht von allen Rechtsanwälten behaupten. So gibt es einen uns unbekannten saarländischen Rechtsanwalt, der an das Verwaltungsgericht des Saarlandes geschrieben hat, zur Begründung des Antrages nehme er Bezug auf den Vortrag des Rechtsanwalts Dr. Zimmerling, soweit dieser für seinen Mandanten günstig sei. Selbstverständlich beraten wir die Mandanten auch im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung bei der Hochschule. Dies setzt natürlich voraus, dass sich ein Mandant rechtzeitig mit uns in Verbindung gesetzt hat. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist sind wir insoweit machtlos. Allerdings bitten wir die (potentiellen) Mandanten, die zunächst an der gewünschten Hochschule zu Verfügung stehenden

4 3 Informationsblätter und sonstige Informationsmaterialen zu studieren. Dies ist für sie wesentlich kostengünstiger als eine anwaltliche Beratung. 2. Die Erfolgsaussichten Die Erfolgsaussichten in den weichen NC-Fächern sind generell sehr gut. Dies besagt jedoch überhaupt nichts zu den Erfolgsaussichten in Ihrem konkreten Verfahren. Es gibt immer wieder Unwägbarkeiten, die nicht voraussehbar sind. So kann es beispielsweise geschehen, dass eine Universität die festgesetzte Zulassungszahl erheblich überbucht. Dies dürfen wir an folgendem Beispiel erläutern: Wenn eine Universität bei festgesetzter Zulassungszahl von 100 Studienplätzen aufgrund ihrer Erfahrung weiß, dass üblicherweise nur jeder zweite zugelassene Student kommt und deshalb 200 Zulassungsbescheide verschickt werden in der Erwartung, dass damit die Ausbildungskapazität von 100 Studienplätzen ausgeschöpft wird, und wenn plötzlich nicht nur 100 Studienbewerber den Studienplatz annehmen, sondern 150 Studienbewerber, so ist die Ausbildungskapazität um 50 Studienplätze überbucht. Dann sind wir im Klageverfahren ohne jegliche Chance. Ob eine Zulassungszahl überbucht wird, erfährt man erst im Laufe des Zulassungsprozesses. Dies hängt häufig auch damit zusammen, dass die Überbuchung erst im Nachrückverfahren eintritt. Wenn eine Hochschule Mitte oder Ende April (für das Sommersemester) bzw. Mitte oder Ende Oktober (für das Wintersemester) feststellt, dass noch einige Studienplätze frei sind, werden häufig für die freien Studienplätze fünf Mal so viele Bewerber zugelassen. Die Hochschulen haben nämlich die Erfahrung gemacht, dass das Annahmeverhalten der Studienbewerber umso schlechter wird, je später diese eine Zulassung erhalten. Abgesehen davon könnten zahlreiche dieser Studienbewerber bereits an einer anderen Hochschule eine Zulassung haben. Von daher ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass eine größere Anzahl von Studienbewerbern noch nachrücken kann. Wenn sich jedoch die Hochschule verschätzt oder wenn auf einen freien Platz 20 Zulassungen ausgesprochen werden, dann kommt es zwangsläufig zu einer (erheblichen) Überbuchung. Es gibt insoweit immer wieder fantastische Ausreißer: So haben wir einmal im Studiengang Soziale Arbeit erlebt, dass eine Fachhochschule (in Baden-Württemberg) auf die 39 vorhandenen Studienplätze 141 Studienbewerber zugelassen hat. Dass wir in einem derartigen Fall im Klageverfahren absolut machtlos sind, bedarf keiner weiteren Darlegung. Die Hochschulen neigen vielfach dazu, extrem zu überbuchen; sie behaupten hierbei, die Erfahrung habe gezeigt, dass häufig nur jeder dritte zugelassene Studienbewerber den Studienplatz auch annimmt. So hat die Universität des Saarlandes - im Wintersemester 2010/ im Studiengang Psychologie auf 131 vorhandene Studienplätze 601 Studienbewerber zugelassen. 144 zugelassene Studienbewerber haben den Stu-

5 4 dienplatz auch angenommen. Von daher ist es häufig schwierig, den Hochschulen einen Rechtsmissbrauch nachzuweisen. Wie wir bereits erwähnt haben, erfahren wir Derartiges immer erst im bereits laufenden Zulassungsverfahren. Alsdann sind die Kosten für das Verfahren jedoch bereits angefallen. Durch Rücknahme des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung spart man zwar einen Teil der Gerichtskosten, jedoch ist dies nicht das Ziel des Studienplatzklägers. Aus diesem Grunde empfehlen wir grundsätzlich das Verklagen von mehreren Hochschulen, weil derartige Ausreißer nie auszuschließen sind. Im Übrigen wissen wir natürlich nicht, wie viele Bewerber außer Ihnen klagen. Wir können Ihnen nur eins versichern: Sollten Sie in einem Studiengang der einzige Studienplatzkläger sein, und sollte die Hochschule nicht extrem überbucht haben, so können Sie mit ziemlicher Sicherheit davon ausgehen, dass die Hochschule nach Möglichkeit eine gerichtliche Auseinandersetzung mit uns vermeiden wird. Dies hat zur Folge, dass alsdann üblicherweise ein Vergleich geschlossen wird: Zulassung an der Hochschule und Kostentragung durch den Mandanten. So enden die Zulassungsprozesse in den weichen NC-Fächern häufig. Wir dürfen allerdings noch einmal betonen, dass Ihnen dies niemand garantieren kann. In Master-Studiengängen wird häufig nicht nur über die festgesetzte Kapazität, sondern darüber hinaus auch über die Zugangsvoraussetzungen gestritten. Soweit die Hochschulen die Zulassung zum Master-Studiengang von einer im Bachelor-Studium erreichten Mindestnote abhängig machen, hat dies die Rechtsprechung in der Vergangenheit vielfach gebilligt. Häufiger streiten wir jedoch darum, ob das bisherige Bachelor-Studium ausreichend ist für die Zulassung zum Master- Studiengang. Insoweit geht es meistens um die Zulassung an einer konkreten Hochschule. Wir haben schon mehrfach die Zugangsvoraussetzungen zu Fall gebracht. Insoweit lässt sich jedoch nie eine konkrete Prognose erstellen, weil es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt. Unser Zeitaufwand für die Führung von Zulassungsverfahren in Masterstudiengängen ist jedoch häufig erheblich größer als in den Bachelorstudiengängen, da wir vielfach zum Einen über die (persönlich) Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang und zum Anderen auch über die Kapazitätsauslastung streiten.

6 5 In der Bundesrepublik Deutschland gibt es derzeit mehr als Studiengänge mit einem (örtlichen) Numerus Clausus. Von daher ist es geradezu zwangsläufig, dass wir nur in wenigen Studiengängen für Mandanten Studienplätze einklagen. In den letzten Jahren waren wir insoweit erfolgreich in folgenden Studiengängen: - Lehramt Grundschule (Bachelor) - Universität Wuppertal - Bauingenieurwesen (HTW Saar) - Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) - Universität Göttingen - Didaktik der Primarstufe - Universität Saarbrücken - Grundschulpädagogik - HU Berlin - Kommunikationswissenschaft (Bachelor) - FH Köln - Marketing - FH Ludwigshafen - Medienwissenschaft (Master) - HU Berlin - Management & Entrepreneurship - Leuphana Universität Lüneburg - Medienwissenschaften - Universität Köln - Rechtswissenschaft - Universität Saarbrücken - Rechtswissenschaft - Universität Hamburg - Soziale Arbeit - HTW Saar - Wirtschaftspädagogik - Universität Saarbrücken Generell können und müssen wir darauf hinweisen, dass die Anzahl der Studienplatzkläger in den weichen Studiengängen steigt, was jedoch bislang nicht zu einer Verminderung der Zulassungschancen geführt hat. 3. Die Gerichtsentscheidung Sofern es nicht zu einem Vergleich kommt, wird das Gericht irgendwann einmal - dies kann erst nach einigen Monaten sein - über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entscheiden. Wenn mehr Bewerber vorhanden sind als das Gericht an Studienplätzen gefunden hat, stellt sich die Frage der Verteilung der Studienplätze. Üblicherweise wird die Hochschule verurteilt, eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen unter den Studienplatzbewerbern auszulosen. In jüngster Zeit sind jedoch einige Gerichte dazu übergegangen, den Hochschulen freizustellen, die Studienplätze auch nach hochschulstart.de-kriterien zu vergeben. Diese Rechtsprechung gilt natürlich nur für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge (Human-, Zahn-, Tiermedizin und Pharmazie). Dies schließt jedoch nicht aus, dass einige Gerichte von der bislang üblichen Praxis der Vergabe von Studienplätzen im Wege des Losverfahrens abgehen und Studienplätze z. B. nach der Abiturnote vergeben. Für sonderlich wahrscheinlich halten wir diese Entwicklung in den weichen NC-Studiengängen jedoch nicht.

7 6 4. Dauer des Kapazitätsprozesses Wir verklagen regelmäßig mehrere Hochschulen. Es ist relativ riskant, nur eine einzige Hochschule zu verklagen. Wenn dort eine Überbuchung eintritt oder die Anzahl der Studienplatzkläger zu groß ist, kann es nämlich sein, dass trotz eines erfolgreich geführten Prozesses der Mandant keine Zulassung hat. Auf die Dauer der Verfahren haben wir keinen Einfluss. Sie sollten jedoch realistischerweise damit rechnen, dass die Zulassungsverfahren bis zu 6 Monate dauern können. Dies ist nicht weiter tragisch. Sofern nämlich nicht der Zulassungsrechtsstreit zum Semesterbeginn durch Vergleich beendet werden kann, ergeht eine Gerichtsentscheidung erst im Laufe des Semesters. Dies bedeutet, dass Sie in dem Bewerbungssemester das Studium ohnedies nicht aufnehmen können. Es hilft Ihnen nämlich wenig, wenn Sie in die Lehrveranstaltungen erst nach mehreren Wochen einsteigen. Von daher beginnt ein Studienplatzkläger üblicherweise mit der Aufnahme des Studiums zum nächsten Semester. Die Kapazitätsverfahren enden keineswegs am Ende des Semesters. Juristisch ist es ohne Weiteres möglich, dass beispielsweise im Jahr 2014 ein Verwaltungsgericht eine Hochschule verpflichtet, Sie als Studienplatzkläger nach den Rechtsverhältnissen des WS 2013/2014 zuzulassen. In der Regel gibt es hierbei keine Probleme. Auch wenn Sie hierbei ein Semester oder ein Jahr verlieren, sollten Sie dies angesichts der hohen Wartezeit bei den Hochschulen hinnehmen. Sofern Sie allerdings nur eine einzige Hochschule verklagen und im Übrigen keiner sonstigen Beschäftigung nachgehen, sollten Sie von Beginn des Semesters an alle Lehrveranstaltungen an dieser Hochschule besuchen. Die Immatrikulation in dem betreffenden Studiengang wird üblicherweise erst im Zusammenhang mit der Erbringung von Prüfungsleistungen abgefragt. Dies geschieht erst zum Semesterende. Sie können somit die Zeit sinnvoll nutzen, bis das Gericht eine Zulassung ausspricht oder wir uns insoweit mit der Hochschule geeinigt haben. 5. Studienortwunsch In vielen Verfahren müssen wir gewisse Fristen einhalten (z. B oder in einigen Bundesländern). Es ist zwangsläufig, dass wir für Sie ein Kapazitätsverfahren nicht gestaffelt führen können, indem wir zunächst einmal die Hochschulen verklagen, bei denen Sie am liebsten eine Zulassung erhalten möchten. Zwar besteht die Möglichkeit des Hochschulortwechsels. Da jedoch die

8 7 Studienordnungen und Prüfungsordnungen nicht aufeinander abgestimmt sind, gibt es insoweit erhebliche Probleme. Sie müssen einen Studienortwechsel möglicherweise mit einer Rückstufung verbinden. Dies ist eine verfehlte bildungspolitische Entwicklung, die sich auf dem juristischen Gebiet leider nicht bekämpfen lässt. Die Kultusministerkonferenz hat allerdings im März 2011 beschlossen, den Bologna -Prozess zu verbessern und damit auch den Studienortwechsel. Es bleibt abzuwarten, wie dies realisiert werden soll. Einige Gerichte sind sehr erfinderisch, soweit es um den Studienort geht. Sie behaupten, dass ein Studienbewerber einen Anspruch nur auf Zulassung an irgendeiner Hochschule hat. Wenn somit an irgendeiner Hochschule (beispielsweise in Greifswald) der betreffende Studiengang keine Zulassungsbeschränkung hat, so vertreten manche Gerichte (z. B. das VG Stuttgart) die Auffassung, dass man alsdann gegen eine baden-württembergische Hochschule nicht klagen darf, sondern diesen Studienplatz in Greifswald annehmen muss. In gleicher Weise hatten das VG Berlin und das OVG Berlin im vergangenen Jahr judiziert. Dieser nicht nachvollziehbaren Rechtsprechung ist der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin entgegengetreten. Dieser hat betont, dass ein Studienbewerber selbstverständlich auch ein Recht darauf hat, seinen Studienort frei auszusuchen. Im Übrigen gibt es in den Bachelor-Studiengängen kaum einen Studiengang, der an zwei Hochschulen völlig identisch ist. Jede Hochschule setzt - zulässigerweise - ihre eigenen Schwerpunkte. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich allerdings ersehen, dass manch einem Gericht kein Argument zu abwegig ist, um nicht die Untätigkeit des Gerichts zu rechtfertigen. Anstatt große Umfragen anzustellen, wäre es wesentlich einfacher, den Kapazitätsprozess zu entscheiden. Geradezu grotesk wird es allerdings, wenn ein Verwaltungsgericht (namentlich das VG Köln) die Auffassung vertritt, einem Studienplatzbewerber, der konfessionslos ist und nie einer Kirche angehört hat, sei es zumutbar, sein Wunschstudium an einer Hochschule, die in Trägerschaft der katholischen Kirche steht, zu absolvieren. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, er könne ja später - in den höheren Semestern - den Studienort wechseln. 6. Wann muss ich Mandat erteilen und wann muss das Verfahren eingeleitet werden? Kurz gesagt: So früh wie möglich! Nach Möglichkeit vor Erhalt des Ablehnungsbescheides! Bei der Einleitung der Verfahren müssen wir zahlreiche Formen und Fristen beachten. So verlangen die Vorschriften einiger Bundesländer, dass durch einen besonderen Antrag vor dem für das Wintersemester bzw für das Sommersemester) die Klage durch einen Antrag bei der Hochschule angekündigt wird. Oft sehen diese Normen auch zwingend die Beifügung von Unterlagen wie Zeugnis oder Vollmacht für diesen Antrag vor oder es wird verlangt, dass Sie bestimmte Erklärungen abgeben, z. B. darüber, dass Sie noch nirgendwo eingeschrieben sind oder wo Sie bisher stu-

9 8 diert haben. Damit wir für Sie im Rahmen des von uns konkret empfohlenen Klageprogramms möglichst erfolgreich sein können, müssen diese Anträge fristgerecht gestellt werden. Nach diesen Zeitpunkten scheiden Anträge insbesondere an den Universitäten in Baden- Württemberg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern bereits wegen Versäumung der sogenannten außerkapazitären Bewerbungsfrist aus. Dies gilt auch dann, wenn Sie sich selbst innerhalb der Kapazität auf einen Studienplatz beworben haben, denn die Gerichte vertreten die Auffassung, dass ein normaler Bewerbungsantrag nicht den besonderen Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität ersetzt. Nach unseren Erfahrungen scheitern Mandanten, die nicht anwaltlich vertreten sind, häufig an diesen Formalien. Die im Internet abrufbaren Vordrucke für das Einklagen von Studienplätzen gelten nach unseren Erfahrungen in der Regel nur für wenige Hochschulen. Die Besonderheiten in vielen Bundesländern werden entweder übersehen und/oder sind den Verfassern dieser Vordrucke nicht bekannt. Vorsorglich sollten Sie einen Ablehnungsbescheid aufgrund Ihres Antrages innerhalb der festgesetzten Kapazität sorgfältig studieren. Es gibt nämlich Hochschulen, die ihren Ablehnungsbescheid auch erstrecken auf den noch gar nicht gestellten Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Wir halten dies zwar für rechtlich unzulässig, jedoch hat die Rechtsprechung insoweit keine Bedenken. Da wir (nur) klagen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität, benötigen wir in diesem Fall unverzüglich den Ablehnungsbescheid, damit wir innerhalb der Monatsfrist die geeigneten Rechtsbehelfe einlegen können (dies ist unterschiedlich: entweder Widerspruchseinlegung oder Klageerhebung). Wir bitten Sie deshalb, uns aus den genannten Gründen frühzeitig das Mandat zu erteilen. Selbstverständlich werden wir bei Gericht erst dann für Sie tätig, wenn Sie zum Bewerbungssemester von der Hochschule eine Ablehnung erhalten haben. 7. Welche Kosten entstehen bei einem Kapazitätsprozess und wie hoch sind sie? Bei der Kapazitätsklage gibt es eine Reihe verschiedener Kostenfaktoren, die Sie einkalkulieren müssen: - die Gerichtskosten, - die Kosten der Widerspruchsverfahren, - unsere Anwaltsvergütung, - die Auslagen der Hochschulen und - bei einzelnen Hochschulen die Gebühren von Universitätsanwälten.

10 9 Die Gerichts-, die Universitätsgebühren und unsere Anwaltsvergütung hängen von der Zahl der verklagten Hochschulen ab. Wir vereinbaren grundsätzlich eine nach der Zahl der Verfahren gestaffelte Pauschalvergütung. Gebühren von Gegenanwälten entstehen nur bei den anwaltlich vertretenen Hochschulen und nur dann, wenn sie den konkreten Rechtsstreit verlieren. Die Vergütung dieser Anwälte wird auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in diesem Fall gerichtlich festgesetzt. Pro anwaltlich vertretener Hochschule müssen Sie, wenn Sie eine anwaltlich vertretene Universität aus Baden-Württemberg verklagen, mit ca ,00 Gegenanwaltsgebühren rechnen, ansonsten mit ca. 300,00 bis 450,00. Hierzu folgen unten weitere Informationen. a) Unsere Vergütung Damit Sie Ihren finanziellen Aufwand einigermaßen kalkulieren können, pauschalieren wir unsere Vergütung sowohl bei Mehrfachklagen als auch beim Rundschlagverfahren in einem Gesamtbetrag, zu dem dann noch die gesetzliche Mehrwertsteuer (diese müssen wir sofort an das Finanzamt abführen; sie ist also bei uns nur ein durchlaufender Posten) kommt. Sowohl unsere Vergütung für die Durchführung der Verfahren als auch die nach dem Gesetz zusätzlich zu berechnenden Sätze für Reisekosten (wir nehmen Termine im gesamten Bundesgebiet wahr), Porti und Telefon sind in der mit Ihnen vereinbarten Pauschalvergütung erfasst. Sie werden daher anders als die Mehrwertsteuer von uns Ihnen gegenüber nicht gesondert berechnet. Dies vereinfacht die Berechnung für uns und macht die Abrechnung für Sie übersichtlich. Würden wir entsprechend dem Verfahrensablauf abrechnen, würde die Vergütung im Laufe des Verfahrens ständig steigen. Dies erscheint uns ungerecht, da weder wir noch unsere Mandanten einen Einfluss auf die Vergabe der Studienplätze im Wege des Losverfahrens und damit auch auf die Dauer des Verfahrens haben. Daher ist unsere Vergütung gleich, unabhängig davon, ob Sie nach wenigen Wochen, erst nach einem Jahr den Studienplatz über das Gericht erhalten oder ob Sie Pech haben und keinen Platz erhalten. Unsere Vergütung richtet sich allein nach der Zahl der eingeleiteten Verfahren und nicht nach der Verfahrensdauer oder nach dem Erfolg. Bei unserer Pauschalvergütung handelt es sich um eine Mischkalkulation. Sollten Sie relativ schnell einen Studienplatz bekommen, liegt die Vergütung in der Regel über den Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), wenn es länger dauert, liegen unsere Gebühren unter den Gebühren des RVG. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass unsere Mandanten mit einer gemittelten Pauschalvergütung am besten umgehen können, weil sie damit wenigstens in diesem Bereich des Prozesses - ziemlich exakt kalkulieren können. Sie wissen nämlich, wie hoch die Vergütung ihres Rechtsanwaltes sein wird. Daher haben wir auch nicht die Praxis anderer übernommen, die für jeden Verfah-

11 10 rensschritt eine bestimmte Vergütung in Rechnung stellen. Diese Verfahrensweise führt für den Mandanten zu einem nur schwer kalkulierbaren Kostenrisiko. Mit der Pauschalvergütung ist unsere Tätigkeit in den wichtigsten Verfahrenszügen, also den Verfahren auf Erlass einstweiliger Anordnungen in beiden Instanzen, also auch dem Verfahren auf Zulassung der Beschwerde und dem Beschwerdeverfahren, dem verwaltungsrechtlichen Vorverfahren bei den Universitäten und der Klage in der ersten Instanz im Hauptsacheverfahren (zur Fristwahrung) abgegolten. Da wir besonderes Gewicht auf die Eilverfahren legen, treten die möglichen Berufungsverfahren gegen ein Hauptsacheurteil des Verwaltungsgerichts weit in den Hintergrund. Sollten sie jemals erforderlich werden (was in den weichen NC-Studiengängen noch nie der Fall war), so erhalten Sie hierüber ein gesondertes Angebot mit einer Kostenschätzung. Hinsichtlich der meisten Studiengänge treffen wir mit Ihnen eine Absprache, gegen welche Universitäten in welchem speziellen Studiengang geklagt werden soll. Viele Studiengänge sind sehr ausdifferenziert, so dass wir genau wissen müssen, für welchen Studiengang bei welcher Hochschule Sie sich beworben haben und an welchen Hochschulen Sie an einem Studienplatz interessiert sind. Bei der Mehrfachklage, die wir in den Medienstudiengängen empfehlen, hängt der Umfang der Kosten naturgemäß von der Zahl der verklagten Hochschulen ab. b) Gerichtskosten, Auslagenerstattung der Hochschulen und Verwaltungsgebühren Nicht von der Pauschalvergütung umfasst sind demgegenüber die Gerichtskosten, die Auslagen der Hochschulen in den Gerichtsverfahren sowie die Verwaltungsgebühren der Universitäten. Die Verwaltungsgebühren der Hochschulen belaufen sich auf jeweils 20 pro Instanz. Dies ist ein zu vernachlässigender Kostenfaktor. Nicht in der Pauschalvergütung eingeschlossen sind schließlich auch die Kosten der Gegenanwälte. Diese entstehen dort, wo wir trotz Gegenanwalt empfehlen, die entsprechenden Hochschulen in das Klageprogramm aufzunehmen und Sie sich diesem Rat anschließen. Sie müssen daher zu unserer Pauschalvergütung an notwendigen Zusatzkosten für Gerichtsund Universitätsgebühren (je nach Bundesland) zwischen 30 und 40% Aufschlag kalkulieren, um Ihre Gesamtkostenbelastung zu ermitteln. Seit kurzer Zeit können nunmehr in den Gerichtsverfahren die Universitäten eine Unkostenpauschale von bis zu 20,00 geltend machen. Sie müssen also pro verklagter Universität einen solchen Betrag in Ihre Kalkulation einbeziehen. Bei den Gerichtskosten möchten wir Ihnen noch folgenden Hinweis bereits jetzt geben: Die Gerichtskosten entstehen bereits mit der Einreichung des Antrags. Sie entfallen nicht, wenn Sie an einer anderen Hochschule einen Studienplatz erhalten und wir das Verfahren durch Rücknahme des

12 11 Antrags beenden. Sie müssen daher bei jeder Hochschule, die wir verklagen, grundsätzlich mit einer Rechnung über angefallene Gerichtskosten rechnen. Wenn wir für Sie Beschwerde einlegen, kann es zu einer weiteren Gerichtskostenrechnung für das Beschwerdeverfahren kommen. Die Gerichtskosten für die I. Instanz betragen nach dem seit dem geltenden Satz bei einem Streitwert von (in der Regel) 5.000,00 pro Verfahren 181,50 und - sollte es zu einer Beschwerde kommen, was in den weichen NC-Fächern relativ selten ist - für die Beschwerde 242,00. Sie müssen also in der Regel die Zahl der eingereichten Verfahren mit 181,50 multiplizieren, um Ihre mögliche Gerichtskostenbelastung zu errechnen. Sollte es allerdings zu einem Vergleich kommen, durch den sich die Hochschule verpflichtet, Sie zuzulassen und wir uns verpflichten, den Antrag zurückzunehmen, vermindert sich die Gerichtskostenbelastung für das konkrete Verfahren auf ein Drittel. Wir nehmen im Falle einer Zulassung dann selbstverständlich alle noch nicht entschiedenen Anträge zurück. Dann verringert sich auch in den übrigen Verfahren die Belastung durch die Gerichtskosten auf die Hälfte. c) Kosten eines Hochschulanwalts In den medizinischen Studiengängen lassen sich bislang rund die Hälfte der Hochschulen anwaltlich vertreten. In den weichen NC-Studiengängen ist die anwaltliche Vertretung eher die Ausnahme. Wir können allerdings nie ausschließen, dass plötzlich in irgendeinem Rechtsstreit sich ohne Voranmeldung irgendein Rechtsanwalt bestellt. Dieser hat in der Regel keine Erfahrung auf dem Gebiet des Kapazitätsrechts. Er wird von den Hochschulen in ihrer Hilflosigkeit bestellt. Mit diesem Risiko muss man leben. Dieses Risiko ist auf jeden Fall erträglich, wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat (dazu später). Von uns erhalten Sie regelmäßig die erste Kostenrechnung über eine a-konto-zahlung (Hälfte der vereinbarten Pauschalvergütung) nach Einreichung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die zweite Hälfte rechnen wir bei einer vorläufigen Zulassung, spätestens aber zum Ende des Bewerbungssemesters ab. d) Sind die Prozesskosten steuerlich absetzbar? Wir sind keine Steuerberater und können und wollen Sie auch insoweit nicht beraten. Wie Sie sicherlich der Presse entnommen haben, hat der BFH im Sommer 2011 für die Finanzverwaltung offensichtlich plötzlich und überraschend entschieden, dass die Kosten für ein Studium und damit auch die Kosten für das Einklagen eines Studienplatzes absetzungsfähig sind. Der Gesetzgeber hat unverzüglich reagiert und hat das Einkommenssteuergesetz (erneut) geändert. Es bleibt abzu-

13 12 warten, ob die Rechtsprechung diese Änderung akzeptieren wird. Auf jeden Fall sollten Sie versuchen, die Kosten für das Einklagen eines Studienplatzes bei Ihrer Steuererklärung oder bei der Steuererklärung Ihrer Eltern geltend zu machen. Insoweit sollten Sie allerdings auch frühzeitig einen Steuerberater konsultieren, da es im Steuerrecht manche Gestaltungsmöglichkeiten gibt, die die Steuerlast mindern können. Im Übrigen verweisen wir auf die bereits erwähnte Entscheidung des BFH sowie auf die Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom K 3712/04, EFG 2006, 727. e) Zahlt meine Rechtsschutzversicherung (RSV) oder die meiner Eltern die Anwalts- und Gerichtskosten und auch den Anwalt der Gegenseite? Zahlreiche Rechtsschutzversicherungen haben - einige Jahre lang - die Studienplatzklage versichert (im Verwaltungsrecht enthalten). Nachdem jedoch die Rechtsschutzversicherungen gemerkt haben, dass das Versichern der Studienplatzklage recht kostspielig ist, haben sie nach und nach die Rechtsschutzgewährung für die Studienplatzklage entweder generell aus dem Versicherungsumfang herausgenommen oder zumindest auf wenige Verfahren beschränkt. Soweit es um das Einklagen eines Studienplatzes in einem weichen NC-Fach geht, ist die Beschränkung auf wenige Hochschulen in aller Regel nicht weiter störend. Insoweit verweisen wir auf unser Merkblatt betreffend die Rechtsschutzversicherung in NC-Verfahren. f) Wann kann ich Prozesskostenhilfe beanspruchen? Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sowohl der Studienplatz-Kläger selbst als auch zusätzlich seine Eltern bedürftig sind. Es genügt also nicht, das der Studienbewerber "arm" im Sinne des Gesetzes ist. Seine Eltern haben grundsätzlich die Verpflichtung, auch Studienplatzprozesse im Rahmen des Unterhalts zu finanzieren. Da bei der Prozesskostenhilfe staatliche Gelder vergeben werden, wird die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen durch die Gerichte streng gehandhabt. Daher müssen sowohl vom Kläger als auch seinen Eltern so genannte Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen eingereicht werden. Sofern bspw. die Eltern über ein eigenes Haus verfügen, das bereits zum Teil abbezahlt ist, können Sie sich den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ersparen. Er ist alsdann aussichtslos. Darüber hinaus gewähren nicht alle Verwaltungsgerichte trotz Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen und Erfolgsaussicht des Verfahrens Prozesskostenhilfe, obwohl eine Grundsatzentscheidung hierfür vom Bundesverwaltungsgericht vorliegt. Hierdurch schränkt sich das Klageprogramm des Prozesskostenhilfeklägers weiter ein. Allerdings ist es uns in den letzten Jahren gelungen, eine Reihe von Verwaltungsgerichten davon zu überzeugen, dass das Rechtsstaatsprinzip die Gewährung von Prozesskostenhilfe gebietet. Sie müssen allerdings die Kosten des Ver-

14 13 fahrens selbst tragen, wenn das Gericht - aus welchen Gründen auch immer - die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnt. Wir sind selbstverständlich bereit, zusammen mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Es ist uns jedoch nicht möglich, zunächst einmal lediglich einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen und erst im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einzureichen. Hiergegen spricht bereits die Praxis vieler Verwaltungsgerichte, über den Prozesskostenhilfeantrag erst zusammen mit dem Sachantrag zu entscheiden. Von daher müssen Sie gegebenenfalls ein finanzielles Risiko eingehen. Wenn Sie davon ausgehen, dass Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, so bitten wir um Überlassung aller erforderlichen Unterlagen. Bei einem Beratungsgespräch sollten Sie sowohl für sich als auch für Ihre Eltern so genannte Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die dazu gehörigen Einkommens- und Vermögensnachweise für sich selbst sowie für Ihre Eltern (oder andere Unterhaltspflichtige) möglichst im Original mitbringen. 8. Wie kann ich den Prozessauftrag erteilen und wie werde ich informiert? Haben Sie zu diesem Info weitere Fragen oder Beratungsbedarf, so rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Termin für ein Beratungsgespräch mit unserem Sekretariat. Aus unserer Sicht ist es jedoch nicht notwendig, dass Sie sich die bei großer Entfernung erhebliche - Mühe machen, uns zu besuchen. Im Regelfall können wir alles telefonisch klären. Trotzdem stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne für ein persönliches Gespräch nach Terminvereinbarung zur Verfügung und ein Besuch in Saarbrücken lohnt sich nicht nur für ein persönliches Treffen sondern auch für die Stadt immer. Sie können sich mit Ihren Fragen auch ohne weiteres an unseren NC-Sachbearbeiter wenden, den Sie während der üblichen Bürozeiten (8.30 bis Uhr) über die Direktdurchwahl erreichen (Herr Klein: ; klein@zimmerling.de). Wir schließen mit Ihnen jeweils eine schriftliche Mandats- und Vergütungsvereinbarung ab, in der unsere Leistungen und die Kosten genau fixiert sind. Sie beauftragen uns mit Prozessvollmachten sowie den unterzeichneten Mandats- und Vergütungsverträgen. Zusätzlich benötigen wir zur Durchführung der Rechtsstreite (unbeglaubigte) Ablichtungen des Reifezeugnisses sowie die Originale der Ablehnungsbescheide der Hochschulen für das Semester, für das wir das Mandat erteilt bekommen und entsprechende Kopien. Die konkreten Unterlagen und die Zahl der erforderlichen Kopien werden wir Ihnen absprachegemäß übermitteln.

15 14 Die Gerichte verlangen neben der Vorlage einer Vollmacht in aller Regel auch eine eidesstattliche Versicherung. Aus der eidesstattlichen Versicherung muss sich ergeben, dass Sie in dem Wunschstudiengang noch nicht immatrikuliert sind. Anderenfalls gelten Sie als Ortswechsler. Ortswechsler können zwar einen Kapazitätsprozess auf Studienortwechsel führen, jedoch nicht ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren. Ein Kapazitätsprozess auf Ortswechsel ist jedoch in aller Regel wenig sinnvoll, da die Verwaltungsgerichte in diesen Fällen ein bis zwei Jahre benötigen, ehe die Angelegenheit entschieden wird. Von daher führen wir derartige Prozesse auf Ortswechsel nicht. Bevor Sie die Vollmacht mit der eidesstattlichen Versicherung unterzeichnen, prüfen Sie bitte die von uns vorgegebene eidesstattliche Versicherung noch einmal inhaltlich genau durch. Dies ist insbesondere notwendig in Hinblick auf die Frage, ob Sie ein Studium abgeschlossen haben, ob Sie in Ihrem Wunschstudiengang bereits einmal eine Zulassung erhalten haben und bei ausländischen Studienbewerbern in Hinblick auf die Staatsangehörigkeit. Die nach Ende der Bearbeitung der Mandate nicht mehr benötigten Urkunden werden von uns vernichtet. Nach dem Text der Vollmacht sind wir ausschließlich zur Durchführung von Kapazitätsrechtsstreitigkeiten bevollmächtigt, so dass eine anderweitige Tätigkeit aufgrund der erteilten Vollmachten ausgeschlossen ist. Sie können davon ausgehen, dass Sie von uns stets zeitnah über den Fortgang der Verfahren informiert werden. Wenn das Gericht indes wochenlang oder gar monatelang über eine Entscheidung grübelt, passiert schlicht und einfach nichts. Dies können wir nicht ändern. Von daher sind Anrufe oder s mit der Frage Wie steht es mit meinem Verfahren? in aller Regel überflüssig. Wir können Ihnen nämlich in aller Regel nur mitteilen, dass wir ebenso wie Sie auf die Gerichtsentscheidung warten. In der Regel erfolgt die Kommunikation zwischen Ihnen und uns schriftlich, da es bei einer schriftlichen Anfrage und einer entsprechenden Antwort kaum zu Missverständnissen kommt. Bei telefonischen Auskünften haben wir es immer wieder erlebt, dass Unklarheiten aufgetreten sind. Dies galt insbesondere in den Fällen, in denen wir sowohl vom Studienbewerber als auch von dessen Vater als auch von dessen Mutter angerufen wurden (natürlich stets in getrennten Gesprächen). Irgendwie war die Familie sich dann nie einig darüber, welche Auskünfte wir fernmündlich erteilt haben. Schriftliche Anfragen, per Fax oder , haben auch den Vorteil, das Sie uns nicht per Telefon "verfolgen" müssen. Wir haben vormittags häufig Gerichtstermine wahrzunehmen und nachmittags in der Regel Mandantengespräche. Bei solchen Mandantengesprächen verbietet es sich von vornherein, zwischendurch längere Telefonate zu führen. Auch sind wir bemüht, alle Gerichtstermine

16 15 persönlich wahrzunehmen. Dann sind wir für Sie natürlich nicht erreichbar. Wenn uns jedoch eine entsprechende schriftliche Anfrage vorher erreicht, erhalten sehr schnell die gewünschte Antwort. Für den Fall einer Zulassung werden Sie sofort von uns informiert. Bitte teilen Sie uns auch Ihre Faxnummer und gegebenenfalls Ihre -Adresse mit. Eine Anmeldung in unserem Forum ist ebenfalls von Vorteil. Fahren Sie bitte nicht für 6 Wochen in Urlaub, ohne uns eine Möglichkeit zu hinterlassen, wie wir Sie erreichen können. Es ist schon passiert, dass ein Studienbewerber in solch einem Fall seine Zulassung verwirkt hat. 9. Noch einige abschließende Fragen a) Besteht ein Risiko, den Studienplatz wieder zu verlieren? Theoretisch: ja, praktisch: nein! Wir haben in den weichen NC-Studiengängen noch nie erlebt, dass ein Mandant im Beschwerdeverfahren oder später im Hauptsacheverfahren seinen Studienplatz wieder verliert. In aller Regel akzeptieren die Hochschulen in den weichen NC-Studiengängen die Gerichtsentscheidungen und streiten nicht weiter. b) Kann ich schon vor der gerichtlichen Zulassung mit dem Studium beginnen? Wir empfehlen den Mandanten, die keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, sich in dem Wunschstudiengang an ihrer Wunschuniversität in alle Lehrveranstaltungen zu setzen. Sie können selbstverständlich - auch ohne immatrikuliert zu sein - alle Vorlesungen besuchen. In der Regel können Sie auch an Übungen und Seminaren teilnehmen. Lediglich zur Abschlussprüfung am Ende des Semesters müssen Sie Ihre Immatrikulation nachweisen. Bis zum Ende des Semesters ist jedoch die Gerichtsentscheidung ergangen oder die Mandanten haben im Vergleichswege eine Zulassung. Auf diese Art und Weise können Sie auf jeden Fall die Zeit sinnvoll nutzen. Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn Sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Dann müssen Sie abwägen, ob Sie bereits zu Semesterbeginn diese berufliche Tätigkeit aufgeben oder ob Sie abwarten, bis Sie eine Zulassung in dem Wunschstudiengang erhalten haben. Diese Entscheidung kann Ihnen keiner abnehmen. c) Kann mir mein Freund oder mein Bruder seinen Studienplatz abtreten? Nein! So etwas ist absolut unmöglich!

17 16 d) Muss ich mich vor der Kapazitätsklage für meinen Klage-Studiengang bei der Hochschule oder hochschulstart.de (je nachdem, wer die Plätze vergibt) beworben haben? In der Vergangenheit konnte eine Studienplatzklage auch dann durchgeführt werden, wenn Sie sich entweder gar nicht oder nicht in Ihrem Wunschfach an der konkreten Hochschule beworben hatten. Wir gehen davon aus, dass immer mehr Hochschulen dazu übergehen, ihre eigene Bewerbung bei der konkreten Hochschule einzufordern. Auch wenn Sie aufgrund Ihrer eigenen Bewerbung keine Aussicht auf einen Studienplatzsehen und erhalten würden, könnte sich die Hochschule damit herausreden, dass Sie es hätten versuchen müssen. Bei Verfahren gegen die Universitäten Mainz und Hamburg ist die Vorlage eines Ablehnungsbescheides wegen der Rangplätze in der Regel erforderlich. Auch im Saarland müssen Sie sich seit 2011 bei der konkreten Hochschule beworben hab en. Diese Hochschulen scheiden dann in der Regel im Klageprogramm aus, wenn Sie keine Bewerbung nachweisen können. e) Haben Quereinsteiger bessere Prozesschancen? Wer aufgrund eines Auslandsstudiums oder aufgrund eines Quereinsteigerstudiums in der Bundesrepublik, Semester angerechnet bekommen hat, hat gegenüber Studienanfängern in allen Studiengängen erhöhte Chancen. Gleichwohl raten wir von einem Quereinstiegsstudium ohne gleichzeitiges Führen von Kapazitätsprozessen ab, denn der Zeitgewinn ist doch verhältnismäßig gering. Der Studienanfänger ist mit seinem Prozess oft schon lange am Ziel, bevor der Quereinsteiger mit der Klage beginnt, die dann ihrerseits noch einige Zeit und praktisch denselben finanziellen Aufwand in Anspruch nimmt. Wir hoffen, Ihnen die notwendigen Informationen gegeben zu haben, die Ihnen eine sachgerechte Entscheidung ermöglichen. Für ein Telefonat oder ein Gespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

18 17 DIE MITGLIEDER UNSERER ANWALTSSOZIETÄT Dr. Wolfgang Zimmerling, Büro Saarbrücken Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität des Saarlandes, sodann Assistent an der Universität. Promotion über ein hochschulrechtliches Thema. Seit 1977 als Rechtsanwalt in Saarbrücken zugelassen. Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht, Autor zahlreicher hochschul- und arbeitsrechtlicher Veröffentlichungen. Ständiger Rechtsberater von Studierendenschaften. Ben Zimmerling, Büro Saarbrücken Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität des Saarlandes. Seit 2013 als Rechtsanwalt in Saarbrücken zugelassen. Dr. Robert Brehm, Büro Frankfurt Rechtswissenschaftliches Studium in Frankfurt, bis 1974 wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Frankfurt, Promotion über ein öffentlich-rechtliches Thema. Seit 1975 Rechtsanwalt in Frankfurt-Sindlingen. Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen im öffentlichen Recht, insbesondere im Hochschulzulassungsrecht, im allgemeinen Hochschulrecht und im Prüfungsrecht. Rechtsberater einiger Fachschaften im Zusammenhang mit Studiengebühren. Alexandra Brehm-Kaiser, Büro Frankfurt Rechtswissenschaftliches Studium in Frankfurt. Seit 2002 als Rechtsanwältin in Frankfurt am Main zugelassen. Arbeitet seit 2010 intensiv im Hochschulzulassungsrecht, weitere Rechtsgebiete Familienrecht (Fachanwältin für Familienrecht) und Erbrecht.

19 Kontakt Büro Saarbrücken Frau Felzen (Humanmedizin, Vorklinik) Mo - Fr Tel.: Felzen@zimmerling.de Herr Klein (Humanmedizin, Klinik; Zahnmedizin; Tiermedizin; alle nichtmedizinischen Studiengänge) Mo - Do , Fr Tel.: Klein@zimmerling.de

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