Lösung Klausur Nr

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1 - Klausur Nr Strafrecht / Lösung - Seite 1 - Lösung Klausur Nr Amtsgericht - Strafrichter - Frankfurt a.m. 2 Ds 5 Js 13488/13 IM NAMEN DES VOLKES in der Strafsache gegen Urteil Markus Keller, geb. am 19. September 1967 in Fulda, wohnhaft in Frankfurt a.m., Malteserweg 15, lediger Vermögensberater, Deutscher wegen Betrugs u.a. hat das Amtsgericht - Strafrichter - Frankfurt in der öffentlichen Sitzung vom 8. November 2013, an der teilgenommen haben: 1. Richterin am Amtsgericht Dr. Eiche 2. Staatsanwalt Löffel als Vertreter der Staatsanwaltschaft 3. Rechtsanwalt Dr. Schläfer als Verteidiger 4. Justizangestellter Bleistift als Urkundsbeamter für Recht erkannt: 2 1. Der Angeklagte ist schuldig eines Betruges 3 in Tatmehrheit mit tateinheitlich begangenem Diebstahl 4 und Sachbeschädigung in mittelbarer Täterschaft in Tatmehrheit mit einer versuchten Strafvereitelung. 2. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 3. Bezüglich der Tat gegenüber dem Zeugen Frosch vom 13. August 2013 wird das Verfahren eingestellt. 4. Soweit der Angeklagte verurteilt wird, trägt er die Kosten des Verfahrens. Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt der Zeuge Frosch die Kosten und die dem Angeklagten dadurch entstandenen Auslagen. Angewandte Vorschriften: 242 I, 243 I 2 Nr.2, 258 I, IV, 263 I, 303 I, 22, 23 I, 25 I 2.Alt., 52, 53 StGB. Gründe: I. Persönliche Verhältnisse (erlassen) 5 II. 1. Am 5. August 2013 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen Dr. Dietmar Durchblick in seiner Wohnung im Malteserweg 15 in Frankfurt a.m. Wertpapiere eines chinesischen Aktienzertifikats (US71654V4086). Dabei gab er bewusst wahrheitswidrig vor, eine weitere Vermittlungsprovision von 700,- an den britischen Privatbankier Oliver Chang abführen zu müssen, da dieser die Papiere an der Börse in Hongkong habe besorgen müssen, weil sie im Inland nicht erhältlich seien. Er gab sich - ebenfalls bewusst wahrheitswidrig - als Vertreter des Herrn Chang aus und unterzeichnete den Vertrag auch mit "i.v.". Dies tat er, um sich über die zuvor vereinbarte Provision hinaus zu bereichern Vgl. Sie zum Strafurteil in der Assessorklausur Hemmer/Wüst/Gold/ Daxhammer, Die Strafrechtsklausur im Assessorexamen, 4 Das Strafurteil. Zu den Besonderheiten der Tenorierung bzw. dem Aufbau des Urteils im Falle mehrerer Angeklagter vgl. Sie Assessor-Basics, Klausurentraining Strafprozess, Fall 4. Die Bezeichnung einer Tat als "vorsätzlich" ist grds. entbehrlich; anders ist dies nur bei solchen Delikten, die auch bei Fahrlässigkeit strafbar sind. Nach h.m. gehört die Annahme eines besonders schweren Falles - anders als die eines echten Qualifikationstatbestandes - nicht in die Formel, sondern nur in die Urteilsgründe. Denn insoweit handelt es sich nur um Strafzumessungsgründe und nicht um eigene Straftatbestände. Dies gilt auch für zwingende Beispiele oder Regelbeispiele, wie hier für 243 StGB (BGH St 23, 254; 27, 289). In der Liste der angewendeten Vorschriften wird er aber aufgeführt. 5 Die persönlichen Verhältnisse sind nur insoweit erforderlich, als sie Schlüsse auf Anlage, Entwicklung, Persönlichkeit und Umwelt des Angeklagten zulassen, damit einen Einfluss auf das Maß der Schuld oder die Höhe der Strafe hat oder kriminologisch von Bedeutung ist. Sie sollten daher auf das wesentliche reduziert werden. Neben Geburtstag und ort-, sowie Schul- und Berufsausbildung sind dabei u.u., auch Krankheiten und persönliche Schicksalsschläge zu nennen. Vorstrafen sollten nicht schematisch aufgezählt werden (verbreitete Unsitte!), sondern es genügt die Angabe der einschlägigen oder für die Beurteilung dieser Tat interessierenden Vorstrafen. Aufbaumäßig sollten sie nicht allein bei der Strafzumessung vermengt eingebaut, sondern vorangestellt werden. Hier hätte man also die einschlägigen Vorstrafen vom 4. August (Diebstahl) und vom 5. September 2012 (versuchte Strafvereitelung) erwähnen müssen.

2 Der Zeuge Dr. D. zahlte die Provision in dem - vom Angeklagten bewusst hervorgerufenen - Irrtum, dass diese Angaben richtig seien. Tatsächlich aber hatte der Angeklagte die Wertpapiere selbst über die HYPER BANK an der Frankfurter Börse angekauft, wo diese seit Juli 2013 gehandelt wurden Am 10. August 2013 brachte der Angeklagte den gutgläubigen Zeugen Karlheinz Busch plangemäß dazu, ein dem Angeklagten nicht gehörendes Fahrrad im Wert von ca ,- vor dem Kaufhof in der Frankfurter Innenstadt zu entfernen und dem Angeklagten an einem anderen Ort, nämlich in der Eichelstraße in Frankfurt a.m., zu übergeben. Der gutgläubige Zeuge öffnete das Sicherheitsschloss mit einer Beißzange, wobei - wie sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge Busch erwartet hatten - das Fahrradschloss beschädigt wurde. Diese Handlung des Zeugen Busch erreichte der Angeklagte, indem er vortäuschte, Eigentümer zu sein, den Schlüssel verloren zu haben und dringend nach Hause zu müssen. 3. Am 23. August 2013 behauptete der Angeklagte im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung als Zeuge im Verfahren gegen den der Brandstiftung verdächtigten und anderweitig verfolgten Peter Schwarz, in der Absicht, diesen vor Strafverfolgung zu schützen, dass Schwarz sich in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2013 durchgehend in der Wohnung des Angeklagten aufgehalten habe. Diese Aussage war - was bereits innerhalb von drei Tagen herausgefunden wurde und der Angeklagte auch wusste - unzutreffend. 6 Nicht mehr klärbar ist, ob Schwarz den Angeklagten in seinen Plan eingeweiht hatte und ob der Angeklagte ihm bereits zuvor zugesagt hatte, er werde später sagen, Schwarz sei die gesamte Nacht über bei ihm gewesen. III. Der Sachverhalt vom 5. August 2013 steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten zu diesem Tatkomplex sowie der hierzu erfolgten Aussage des Zeugen Dr. Dietmar Durchblick, der gemäß 251 I Nr.2, IV StPO zulässigerweise verlesenen Aussage der verstorbenen Zeugin Roswitha Durchblick, dem vom Angeklagten unterschriebenen Vertrag vom 5. August 2013 und der Wertpapierkauf- Wichtig war es hier, dass die Sachverhaltsschilderung so geschildert wird, als sei der Richter selbst Augenzeuge gewesen. Nie schreiben: "nach Aussage des Zeugen hat der Angeklagte dann...". Weiter müssen alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des 263 StGB mitgeteilt werden. - Klausur Nr Strafrecht / Lösung - Seite 2 - Ausführungsanzeige der HYPER BANK, welche in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Aufgrund der Gesamtumstände erscheint das abgelegte Geständnis völlig glaubhaft, insbesondere weil es durch die anderen Umstände bestätigt wird. 7 Der Sachverhalt vom 10. August 2013 steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten zu diesem Tatkomplex sowie der Aussage des Zeugen Karlheinz Busch, die diese exakt bestätigte. Der Sachverhalt vom 23. August 2013 steht fest aufgrund des Geständnisses des Angeklagten, das bestätigt wird durch die Aussagen der Zeugen POM Bertl Beißer und Natascha Nickel. IV. Durch diese Taten hat sich der Angeklagte eines Betruges gemäß 263 StGB sowie eines Diebstahls in Tateinheit mit einer Sachbeschädigung, jeweils in mittelbarer Täterschaft, gemäß 242, 303 I, 25 I 2.Alt., 52 StGB 8 und der versuchten Strafvereitelung gemäß 258 I, IV, 22, 23 StGB schuldig gemacht. 1. Durch die Tat vom 5. August 2013 hat sich der Angeklagte (nur) des Betruges gemäß 263 StGB schuldig gemacht. 7 8 Ein vollendeter Betrug gemäß 263 I StGB liegt vor. Denn der Angeklagte hat vorsätzlich falsche Angaben gemacht, die - wie beabsichtigt - zu einem entsprechenden Irrtum beim Zeugen Dr. Durchblick führten und infolgedessen wiederum zur Zahlung (Vermögensverfügung) einer Geldsumme von 700,-, die der Angeklagte erstrebte, obwohl er - wie er wusste - auf sie keinen Anspruch hatte. Dadurch ist auch der vom Angeklagten erkannte Schaden beim Zeugen eingetreten. An diesem Schaden konnte die nachträgliche Kurssteigerung nichts ändern. Dies schon alleine deswegen, weil auf den Zeitpunkt der Zahlung abzustellen ist. In diesem Moment aber hatte der Angeklagte für den Kauf der Papiere 700,- mehr von seinem Vermö- Bei Vorliegen eines Geständnisses ist es ausreichend, die Glaubhaftigkeit des Geständnisses kurz festzustellen. Allerdings muss eine umfangreichere Beweiswürdigung durchgeführt werden, wenn der Angeklagte keine Angaben zur Sache macht. Die Erfüllung eines Regelbeispiels - hier 243 I 2 Nr.2 StGB - gehört wie die unbenannte Strafzumessungsregel zum Bereich der Strafzumessung und ist daher bei der Festlegung des Strafrahmens zu erörtern.

3 - Klausur Nr Strafrecht / Lösung - Seite 3 - gen eingesetzt als es ohne den Irrtum der Fall gewesen wäre. Spätere Veränderungen können grds. allenfalls in den Bereich der - für die Strafbarkeit als solche unbeachtlichen - Schadenswiedergutmachung eingeordnet werden (dazu T.F., 263, Rn. 93); hier hingen diese Umstände aber nicht einmal vom Einflussbereich des Angeklagten ab. Sie beruhen auch nicht kausal auf der Täuschung, sondern auf dem Wertpapiergeschäft als solchem, das der Zeuge ohnehin vornehmen wollte (und ohne die erfolgreiche Täuschung erst recht vorgenommen hätte). In der Tat liegt allerdings nicht gleichzeitig eine Urkundenfälschung gemäß 267 StGB (T.F., 267, Rn. 18, 18a; vgl. BGH NStZ 1993, 491). 9 Zwar ist der Kaufvertrag unproblematisch eine Urkunde, nämlich eine verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lässt. Allerdings wurde sie nicht "gefälscht" i.s.d. 267 I StGB. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Variante des Herstellens einer unechten Urkunde nach 267 I 1.Alt. StGB liegen nicht vor. Falsch i.s.d. 267 StGB ist ein Schriftstück dann, wenn es nicht von der als Aussteller bezeichneten Person stammt (Identitätstäuschung). Dagegen kommt es im Rahmen dieses Tatbestandes auf die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten nicht an (T.F. 267, Rn. 18a; BGH a.a.o.). Wird eine Erklärung von dem Erklärenden mit seinem eigenen Namen unter Offenlegung seines Willens unterzeichnet, eine andere natürliche Person zu vertreten, so weist die Urkunde nach ihrem Inhalt und Erscheinungsbild als ihren Aussteller grds. nicht den Vertretenen aus, sondern den Erklärenden. Da die Urkunde auch tatsächlich von ihm stammt, ist es für die Beurteilung der Echtheit der Urkunde ohne Belang, ob die behauptete Vertretungsmacht besteht. Ist letzteres nicht der Fall, handelt es sich um eine schriftliche Lüge, für die 267 StGB nicht einschlägig ist (BGH a.a.o.). Zwar ist dies nach h.m. oft anders, wenn der Täter mit seinem Namen unter Vortäuschung einer nicht bestehenden Vertretungsbefugnis eine Erklärung für eine Firma oder eine Behörde unterzeichnet, weil in solchen Fällen die Person des Erklärenden selbst für den Rechtsverkehr weniger wichtig ist als die nach dem Anschein der Urkunde vertretene Behörde oder Firma und deswegen in ihrer Bedeutung hinter deren Rechtspersönlichkeit zurücktritt. Diese für das Handeln im Namen einer Firma oder einer Behörde typische Interessenlage ist bei der offenen Stellvertretung einer natürlichen Person regelmäßig nicht anzutreffen. Bei ihr kann daher grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechtsverkehr an der Person des Vertreters kein oder ein geringeres Interesse hätte als an der des Vertretenen (BGH a.a.o.). Auch vorliegend ist dies nicht anders, wie etwa schon die Tatsache zeigt, dass der Name des vermeintlich Vertretenen erst kurzfristig, für den Vertragspartner überraschend und sogar zu seinem Nachteil ins Spiel gebracht wurde. Exkurs: Nicht verwechselt werden darf dieses Problem mit dem - im Prinzip umgekehrten - Fall, in dem jemand unerkannt unter dem Namen eines anderen auftritt, von diesem aber die Erlaubnis dazu hat. Beispiel: Abgesprochener Einsatz einer Kreditkarte durch einen Dritten nach Absprache mit dem Berechtigten. Eine echte Urkunde i.d.s. liegt grds. auch dann vor, wenn zwar eine andere Person den Schriftzug des Ausstellers vornimmt, sie dabei aber befugterweise von diesem zur Leistung der Unterschrift ermächtigt wurde (T.F., 267, Rn. 18). Kumulative Voraussetzungen dafür: Befugnis des Urkundenausstellers zur rechtlichen Vertretung des Namensträgers; Wille des Ausstellers zur Vertretung des Namensträgers und dessen Wille, sich bei der Ausstellung der Urkunde vertreten zu lassen. 2. Durch die Tat vom 10. August 2013 hat sich der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, jeweils in mittelbarer Täterschaft, 242, 303, 25 I 2.Alt., 52 StGB, schuldig gemacht. Bei dem Fahrrad handelte es sich um eine für den Angeklagten eindeutig fremde Sache. Gewahrsam hatte nach der Verkehrsanschauung auch der vorübergehend abwesende Eigentümer, was durch das Sicherheitsschloss als Vorrichtung i.s.d. 243 I 2 Nr.2 StGB (vgl. T.F., 243, Rn. 15) zusätzlich dokumentiert wird. 9 Insoweit darf kein Teilfreispruch erfolgen, da der Angeklagte im Hinblick auf diese Tat (maßgeblich 52, 53 StGB) ja verurteilt wurde; nur eben nach einer anderen Vorschrift, M-G, 260, Rn. 9 ff. Da der Zeuge Busch das Fahrrad an einen anderen Ort bewegte und dort dem Angeklagten übergab, wurde der Gewahrsamsbruch nicht vom Angeklag-

4 - Klausur Nr Strafrecht / Lösung - Seite 4 - ten selbst, sondern vom Zeugen Busch begangen. Allerdings war dieser aufgrund seines Irrtums vorsatzloses Werkzeug, weil er an das Eigentum des Täters glaubte ( 16 I 1 StGB). Weiter wurde der Zeuge Busch von diesem insoweit auch aufgrund eines Wissensvorsprungs beherrscht, so dass die Tatherrschaft i.s.d. 25 I 2.Alt. StGB beim Angeklagten als Hintermann lag. Dies alles nahm der Angeklagte bewusst vor und hatte auch die Absicht, sich die Sache, auf die er erkanntermaßen keinen Anspruch hatte, rechtswidrig zuzueignen. Die Frage der Versicherung ist dafür völlig irrelevant. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Unproblematisch hat der Angeklagte durch diese Tat auch eine zum Diebstahl in Tateinheit stehende Sachbeschädigung gemäß 303, 25 I 2.Alt. StGB begangen, indem er mit der Zange bewusst das Schloss zerstören ließ. Strafantrag nach 303c StGB wurde gestellt. 303 StGB tritt nach der Rechtsprechung nicht (mehr) hinter dem Regelbeispiel des 243 I 2 Nr.2 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion) zurück, jedenfalls dann nicht, wenn die Sachbeschädigung im konkreten Fall aus dem regelmäßigen Verlauf der Haupttat herausfällt und sich deshalb nicht als typische Begleittat des Diebstahls erweist. Ferner komme beim Zusammentreffen des Diebstahls in einem besonders schweren Fall mit der Sachbeschädigung Gesetzeseinheit generell nicht in Betracht, weil die Regelbeispiele als Strafzumessungsregeln ihrer Natur nach nicht dazu geeignet seien, ein Konkurrenzverhältnis zu bestimmen (T.F., 243, Rn. 30). 10 Ein Betrug gemäß 263 I StGB kann in dieser Tat - entgegen der Anklage - nicht gesehen werden. Offen bleiben kann dabei sogar, ob die hier relevante Abgrenzung des sog. "Dreiecksbetrugs" vom Diebstahl in mittelbarer Täterschaft - über das sog. Näheverhältnis - nach den Gewahrsamsverhältnissen bezüglich des Getäuschten zu erfolgen hat oder danach, in wessen "Lager" der Getäuschte steht (vgl. T.F., 263, Rn. 47 ff.). Hier nämlich entfällt eine Vermögensverfügung nach beiden Ansätzen, weil der getäuschte Zeuge Busch vor der Tat weder (Mit-)Gewahrsam hatte, noch gesagt werden kann, dass er auf der Seite des Eigentümers stand. 3. Aufgrund der Tat vom 23. August 2013 hat sich der Angeklagte durch seine Aussage gegenüber der Polizei wegen versuchter Strafvereitelung nach 258 I, IV, 22, 23 I StGB strafbar gemacht. Die Voraussetzungen einer Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung nach 258 I, IV, 22, 23 I StGB sind gegeben. Da nicht ersichtlich ist, dass die Aussage des Angeklagten vor den vernehmenden Polizeibeamten zu einer nennenswerten Verfahrensverzögerung führte, kommt lediglich ein nach 258 IV StGB strafbarer Versuch der Strafvereitelung in Betracht. Der Angeklagte hatte den Entschluss gefasst, eine dem Peter Schwarz wegen des Inbrandsetzens des Sägewerks drohende Bestrafung wegen einer rechtswidrigen Tat (hier jedenfalls gem. 265, 306 I StGB) durch die Verschaffung eines falschen Alibis bei der polizeilichen Vernehmung zu vereiteln. Dabei nahm der Angeklagte die Möglichkeit, dass Schwarz der Brandleger war, zumindest billigend in Kauf. 10 Vgl. Sie zum Zusammentreffen des Diebstahls in einem besonders schweren Fall mit Sachbeschädigung BGH NStZ 2001, 642 ff. mit Anm. Kargl/Rüdiger NStZ 2002, 202 f.: Gesetzeseinheit zw. Diebstahl im bes. schweren Fall nach 243 I 2 Nr.1, 2 StGB und Sachbeschädigung scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßigen Verlauf eines Diebstahls im besonders schweren Fall ( 243 I 2 Nr.1, 2 StGB) abweicht, von einem eigenständigen, nicht aufgezehrten Unrechtsgehalt geprägt ist und sich deshalb nicht als typische Begleittat erweist (z.b. Aufstemmen eines Tankautomaten, Beute 4.000,-, Sachschaden ,- ). Der Senat neigt überdies - wie bereits aufgezeigt - aus grds. Erwägungen der Auffassung zu, dass das Vorliegen des Regelbeispieles eines besonders schweren Falles ( 243 I 2 Nr.1, 2 StGB) des Diebstahls beim rechtl. Zusammentreffen des Diebstahls mit einer Sachbeschädigung schon von vornherein nicht zur Konsumtion des Unrechts der Sachbeschädigung und damit zur Annahme von Gesetzeseinheit führen kann. Vielmehr bestehe Tateinheit. 11 Er handelte weiterhin in der Absicht, eine Bestrafung des Schwarz wegen dieser von ihm für möglich gehaltenen Straftaten zu vereiteln. Er hatte daher Tatentschluss zur Begehung einer Verfolgungsvereitelung i.s.v. 258 I StGB. 11 Durch seine falsche Aussage im Rahmen der polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte zur Strafvereitelung auch bereits unmittelbar angesetzt. Beachten Sie, dass sich das tatbestandliche Erfordernis eines direkten Vorsatzes nur auf die Vereitelungshandlung als solche beziehen muss. Hinsichtlich der Vortat (I) bzw. der rechtskräftigen Verurteilung (II) reicht bedingter Vorsatz.

5 Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. - Klausur Nr Strafrecht / Lösung - Seite 5 - gehandelt haben könnte, sich selbst vor Strafe zu schützen Ein strafbefreiend wirkender Rücktritt vom Versuch gem. 24 I StGB scheidet aus, da der Versuch fehlgeschlagen war. Die falsche Aussage des Angeklagten fand keinen Glauben. 12 Die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten, der als Zeuge das falsche Alibi bewusst wahrheitswidrig bestätigt hat, hängt hier weder in bezug auf den Tatbestand noch in bezug auf das Konkurrenzverhältnis davon ab, ob der Angeklagte sich durch die vorherige Zusage des falschen Alibis auch der Beihilfe zu der vorangegangenen Tat des Schwarz schuldig gemacht hat. Die mögliche Beihilfe zu Versicherungsbetrug und Brandstiftung schließt die spätere versuchte Strafvereitelung tatbestandlich nicht aus. 13 Eine Bestrafung scheidet letztlich nicht gemäß 258 V StGB aus, obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte an der Vortat beteiligt war. Zwar ist in der Tat nicht auszuschließen, dass der Angeklagte sich (auch) der Beihilfe zur Brandstiftung und zum Versicherungsmissbrauch schuldig gemacht hat, wenn er das falsche Alibi schon vor der Tat zugesagt hat. Der Schwarz hätte dann die Tat in dem Bewusstsein ausgeführt, vom Angeklagten gedeckt zu werden. Hierdurch hätte dieser die Tatausführung gefördert. In diesem Fall käme eine Verurteilung wegen 258 V StGB möglicherweise nicht in Betracht, weil der Angeklagte dann bei seiner falschen Zeugenaussage auch in der Absicht Beachten Sie: Auch wenn vorliegend nicht feststeht, ob er in die Vortat eingeweiht war und daher evtl. insoweit eine Beihilfe, 27 I StGB, gegeben sein könnte, handelt es sich im Hinblick auf den Versuch der Strafvereitelung in jedem Fall um den Versuch eines Alleintäters, mit der Folge einer Rücktrittsmöglichkeit nach 24 I StGB. Die mögliche Beteiligung mehrerer kann nämlich nur hinsichtlich der Vortat gegeben sein. Der vorliegende Fall stellt keine Fallkonstellation der Postpendenz dar (vgl. BGH NJW 1998, 1327). Bei einer Postpendenzfeststellung handelt es sich um eine einseitige Sachverhaltsungewißheit in der Gestalt, dass von zwei rechtlich relevanten Sachverhalten der zeitlich frühere nur möglich, der zeitlich spätere hingegen sicher gegeben ist. Die in Frage kommenden Tatbestände stehen im Verhältnis von Vor- und Nachtat zueinander. Das Nachtatgeschehen muss dabei sicher nachweisbar sein und nur von der fehlenden Beteiligung an der Vortat abhängen. Dann ist aus der Nachtat zu verurteilen, vgl. T.F., 1, Rn. 30. Die Voraussetzungen für eine Wahlfeststellung sind schon deshalb nicht gegeben, weil es zum einen an einer zweiseitigen Sachverhaltsungewißheit fehlt, zum anderen weil die in Betracht kommenden Tatbestände rechtsethisch und psychologisch nicht vergleichbar wären V StGB steht der Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung aber deswegen nicht entgegen, weil diese Vorschrift nicht eingreifen kann, wenn die Vortat und die Vereitelungshandlung im Verhältnis von vorheriger Zusage eines falschen Alibis zu dessen späterer Einlösung stehen (T.F., 258, Rn. 35). Dies ergibt sich aus dem Zweck dieser Vorschrift. Ihr liegt der Gesichtspunkt einer notstandsähnlichen Lage zugrunde, die nach der Wertung des Gesetzgebers dazu führt, dass nicht bereits der Tatbestand, sondern aus persönlichen Gründen nur die Strafbarkeit ausgeschlossen ist, wenn der Täter ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft wird. Es handelt sich um einen persönlichen Strafausschließungsgrund, der seine Grundlage im Schuldbereich hat. Die vom Gesetzgeber für den Strafausschluss vorausgesetzte notstandsähnliche Lage ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Angeklagte war nicht etwa Mittäter einer Straftat und ließ sich zu einer falschen Zeugenaussage bewegen, um den Tatverdacht von dem Schwarz als Mittäter und sich abzulenken. Sein Tun bezweckte von vornherein allein den Schutz des Schwarz. Dass er sich rechtlich damit zugleich (möglicherweise) der Teilnahme an dessen Brandstiftung schuldig machte, ändert daran nichts. Diese besondere Zwecksetzung charakterisiert den vorliegenden Sachverhalt. Denn der Angeklagte konnte sich der Einlösung der Zusage entziehen, ohne an seiner Situation etwas zu ändern. Wenn er dem Schwarz das zugesagte falsche Alibi gab, handelte er nur zu dessen Gunsten; die Beweislage hinsichtlich seiner eigenen (möglichen) Vortat der Zusage hätte sich nicht geändert, wenn er sogleich die Wahrheit bekundet hätte. Es fehlt daher an der von 258 V StGB vorausgesetzten Zwangslage. Der Wortlaut der Vorschrift steht dieser an Sinn und Zweck orientierten Eingrenzung ihres Anwendungsbereichs nicht entgegen. Es wäre unverständlich, wenn der Angeklagte für eine nachweislich begangene Strafvereitelung deshalb straflos bliebe, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Strafvereitelung bereits vor der Vortat zugesagt hat. Der Täter kann nicht Straffreiheit dadurch erlangen, dass er verspricht, sich strafbar zu machen. 14 Dieses Ergebnis lässt sich jedoch durchaus anzweifeln. Ging nämlich der Angeklagte davon aus, dass seine Aus-

6 Weitere Strafbarkeiten erfüllt dieses Verhalten allerdings nicht. 15 Eine Strafbarkeit wegen uneidlicher Falschaussage gemäß 153 StGB scheidet aus, da die Polizei keine zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständige Stelle ist. Schließlich scheidet auch eine Strafbarkeit nach 145d II Nr.1 StGB aus. Vorliegend greift jedenfalls die spezielle Subsidiaritätsklausel des 145d I StGB ein, welche auch für Absatz II Nr.1 gilt, was sich aus der Formulierung Ebenso wird bestraft... ergibt (vgl. T.F. 145d, Rn. 14). V. 16 Aus diesen drei abzuurteilenden Tatkomplexen war eine Gesamtstrafe zu bilden. 1. Für den im Tatkomplex vom 5. August 2013 begangenen Betrug ist gemäß 263 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Monat ( 38 II StGB) bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ( 40 I StGB) möglich Eine Strafrahmenverschiebung kommt vorliegend nicht in Betracht. Ein besonders schwerer Fall nach 263 III StGB ist hier abzulehnen. Zugunsten des Angeklagten spricht die Leichtigkeit, mit der ihm die Tat ermöglicht wurde. Einschränsage anlässlich der Vernehmung geeignet war, eine Strafbarkeit des Schwarz zu vereiteln, würde dies ja auch für seine eigene akzessorische Strafbarkeit als Teilnehmer gelten, sofern er diese jedenfalls für möglich hielt - vgl. Kommentar zu BGH NJW 1998, 1327 in Life & Law 1998, 462 f. Klausurtaktisch stellt sich dabei immer die Frage, inwieweit man solche Straftatbestände im Urteil selbst (statt im Hilfsgutachten) nennen sollte. Soweit sie in der Anklage oder in der Hauptverhandlung zur Sprache kamen, erscheint der Einbau ins Urteil fast schon als Selbstverständlichkeit: Es sollte allen Beteiligten ggü. klargestellt werden, warum der Tatbestand dann doch entfallen ist. Aber auch bislang nicht erwähnte Straftatbestände, die diskussionswürdig sind, weil ihre Anwendung "nicht ganz fern liegt", sollten im Urteil selbst diskutiert werden. Im Detail kann man dann natürlich unterschiedlicher Meinung sein, ob ein Straftatbestand nun "nicht ganz fern liegt". Die Strafzumessung hat sich unmittelbar an die rechtliche Würdigung der Taten, bei denen die Verurteilung tatsächlich erfolgt anzuschließen. Sie erfolgt also vor den Teilen, die eingestellt werden bzw. in denen ein Freispruch ergeht. Andernfalls wird evtl. der Eindruck erweckt, auch diese Taten hätten in die Strafzumessung Eingang gefunden. Hierbei kommt es nun für die Klausur hauptsächlich auf ein korrektes methodisches Vorgehen an (Strafrahmenfixierung, -verschiebung, Strafzumessung i.e.s., Gesamtstrafenbildung usw.). Der wichtige Schritt der Festlegung des angewendeten Strafrahmens darf keinesfalls vergessen werden. Sein Fehlen alleine kann in der Revision u.u. schon zur Aufhebung führen (vgl. etwa BGH NStZ 1996, 278 [279]). - Klausur Nr Strafrecht / Lösung - Seite 6 - kend dazu ist aber zu beachten, dass er durch die aus Sicht des Opfers recht überraschende völlig neue Sachlage geschickt verhinderte, dass das Opfer die Schädigung durch entsprechende Nachfragen vermeiden konnte. Positiv zu bewerten ist zudem, dass der entstandene Schaden nicht übermäßig groß ist. Zu Gunsten des Angeklagten hat das Gericht hier auch gewertet, dass er in einer finanziellen Notlage war. Diese war insbesondere auch die Folge einer Ausübung von Druck seitens des Arbeitgebers auf mehr Vertragsabschlüsse, indem dieser Provisionszahlungen stornierte. Zu seinen Lasten ist die Uneinsichtigkeit zu werten, mit welcher der Angeklagte diese Tat reflektiert. Als vermeintliche Legitimation argumentiert er mit einer angeblich geringen sozialen Schutzbedürftigkeit des Opfers. Darüber hinaus schlägt die erst etwa ein Jahr zurückliegende Verurteilung wegen eines Pkw-Diebstahls, welcher als Vermögensdelikt eine einschlägige Vorstrafe darstellt, negativ zu Buche. Das Gericht hält eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für ausreichend und angemessen. Besondere Gründe für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ( 47 I StGB) sind nicht ersichtlich, insbesondere hält das Gericht eine solche trotz der einschlägigen, erst kurz zuvor ergangenen Vorstrafe noch nicht für unerlässlich zur Einwirkung auf den Täter. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Strafzwecke nach wie vor auch mit einer Geldstrafe realisiert werden können. 2. Hinsichtlich der Mountainbike-Entwendung vom 10. August 2013 ist zunächst klarzustellen, dass die tateinheitlich mit dem Diebstahl erfolgte Sachbeschädigung nach 303 StGB am Fahrradschloss gem. 52 II 1 StGB gegenüber 242, 243 I 2 Nr.2 StGB zurücktritt. 18 Der Diebstahl sieht gegenüber 303 StGB gemäß 242 StGB grds. eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Da hier zudem ein Fall von 243 I 2 Nr.2 StGB gegeben ist - das Fahrradschloss war eine Schutzvorrichtung um gegen Wegnahme besonders zu sichern und auch 243 II StGB steht hier nicht entgegen - ist sogar eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen, wobei dann wegen 47 II 2 StGB dennoch eine Geldstrafe (von mindestens 90 Tagessätzen) in Betracht kommt. 18 Bei 47 II 2 StGB muss also umgerechnet werden: Ein Monat = 30 Tagessätze.

7 Zu Gunsten des Angeklagten hat das Gericht auch hier gewertet, dass er in einer finanziellen Notlage war, die sich aus einem ungebührlichen Druck seines Arbeitgebers zum unverhältnismäßigen Einsatz von Mitteln für ein Dienstfahrzeug (Leasingraten) ergab. Es ist insoweit also zu berücksichtigen, dass er mit dem Gewinn aus der Tat letztlich die Leasingraten für den Pkw begleichen wollte und damit den Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckte. Zu seinen Lasten ist dagegen auch hier die Tatsache zu werten, dass er einschlägig vorbestraft ist, nämlich wegen Pkw-Diebstahls. Die Verurteilung in dieser nicht unähnlichen Sache hätte ihm eine Lehre sein müssen. 19 Auch seine raffinierte Vorgehensweise zeugt von einer erhöhten kriminellen Energie. Besondere Gründe für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ( 47 I StGB) sind angesichts der Tatmotivation durch die finanzielle Notlage, trotz des erst kurz zuvor begangenen Betruges, bei einem Fahrraddiebstahl nicht ersichtlich. Daher erschien dem Gericht unter Berücksichtigung von 47 II 2 StGB hier eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen für den Diebstahl als angemessen. 3. Bezüglich der versuchten Strafvereitelung vom 23. August 2013 ergibt sich aus 258 I StGB ein Strafrahmen von einem Monat bis fünf Jahre Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe. 19 Eine Strafrahmenverschiebung über 23 II, 49 I StGB ist abzulehnen. Die Gesamtschau der Tatumstände sowie die Persönlichkeit des Täters stehen einer Milderung entgegen. In die Gesamtschau sind alle schuldrelevanten Umstände miteinzubeziehen, wobei den wesentlich versuchsbezogenen Umständen besonderes Gewicht zukommt (vgl. T.F., 23, Rn. 4). Die versuchte Strafvereitelung erstreckte sich zum einen auf Straftaten von erheblichem Gewicht, insbesondere 306 I StGB. Letztlich lag bereits ein beendeter Versuch vor, da der Angeklagte nach der falschen Aussage glaubte, alles Erforderliche zum Schutz des Schwarz getan zu haben. Da die Ermittlungsbehörden immerhin erst nach drei Tagen zufällig die Unwahrheit der Aussage aufdeckten, war zudem bereits eine gewisse Nähe zur Vollendung einer Strafvereitelung gegeben. Zugunsten des Angeklagten spricht zwar, dass er mit seiner falschen Aussage seinen ehemaligen Lebensgefährten decken wollte; seinem Handeln lag somit eine gewisse emotionale Beziehung, ähnlich dem Strafausschließungsgrund des 258 VI StGB, Niemals pauschal eine Vorstrafe berücksichtigen, ohne auf den Bezug zu dieser Tat einzugehen. - Klausur Nr Strafrecht / Lösung - Seite 7 - zu Grunde. Außerdem kam es schließlich, wenn auch zufällig, nicht zur Vollendung. Zu Lasten des Angeklagten ist jedoch vor allem zu berücksichtigen, dass er sich die erst kurze Zeit zurückliegende rechtskräftige Verurteilung vom 5. Dezember 2012 wegen versuchter Strafvereitelung keine Lehre sein ließ. Das Gericht hält deshalb eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für erforderlich sowie tat- und schuldangemessen. 4. Gemäß 53 I, II 1 StGB war aus diesen Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden Dabei kam eine Einbeziehung der früheren Verurteilungen gemäß 55 StGB keinesfalls in Betracht, da die hier nun abgeurteilten Taten alle nicht vor dieser früheren Verurteilung lagen. 20 Die Gesamtstrafenbildung richtet sich nach 54 I 2 StGB. Da hier mit Einzelstrafen auf Geld- und Freiheitsstrafe Strafen verschiedener Art vorliegen, erfolgt die Gesamtstrafenbildung durch Erhöhung der Art nach schwersten Strafe, folglich der Freiheitsstrafe (vgl. T.F., 52, Rn. 3a). Die Gesamtstrafe war daher durch Erhöhung der Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe zu bilden. Nach 54 III StGB entspricht dabei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Folglich sind für den Einsatz der Geldstrafe von 60 Tagessätzen 60 Tage Freiheitsstrafe, für den Einsatz von 120 Tagessätzen 120 Tage Freiheitsstrafe anzusetzen. Die Gesamtstrafe darf gem. 54 II StGB letztlich 15 Monate Freiheitsstrafe nicht erreichen. Nach nochmaliger umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere unter positiver Berücksichtigung des umfassenden Geständnisses, hat das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat gebildet. 21 Auf 55 StGB sollte man in der Klausur gehörig acht geben, wenn von früheren Straftaten die Rede ist! Vgl. Sie zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung auch die systematische Zusatzübersicht zur Strafzumessung. Hier besteht kein Verbot der Doppelverwertung, allerdings sind die oben schon genannten Aspekte nun in einer Gesamtschau zu werten. In einer Klausur wird man sich hier regelmäßig kurz fassen müssen. Beachten Sie: Es ist unzulässig, die Gesamtstrafe aufgrund einer Rechenformel zu bilden. Insbesondere ist es rechtsfehlerhaft, die Gesamtstrafe durch Erhöhung der Einsatzstrafe um die Hälfte der Summe der übrigen Einzelstrafen zu berechnen. Jeder Schematismus ist der Gesamtstrafenbildung fremd. Gem. 54 I 3 StGB sind vielmehr bei der Gesamtstrafenbildung die Person des Täters

8 5. Die Strafe konnte gemäß 56 II, III StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. 22 Da die Strafe über einem, aber unter zwei Jahren liegt, war der Maßstab gemäß 56 II, III StGB anzuwenden. Es liegen besondere Umstände i.s.d. 56 II StGB vor, welche die Strafaussetzung zur Bewährung als angezeigt erscheinen lassen. Insbesondere ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich die Verurteilung nun zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftat mehr begehen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Auch hat er nun einen seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz mit einem ordentlichen Monatseinkommen, der ausreichender Anlass für eine konstante Lebensführung sein sollte. Der Angeklagte hat sich, wie aus seinen Einlassungen zu schließen ist, erkennbar in seiner Persönlichkeit fortentwickelt. Die bisherigen Vorstrafen fallen demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht. Die genannten Aspekte müssen hier v.a. deswegen zur Begründung ausreichen, weil die verhängte Strafe nicht weit von der Grenze entfernt ist, in der die Strafaussetzung gesetzlicher Regelfall ist (vgl. 56 I StGB). 23 Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung nicht ( 56 III StGB). Es kann keinesfalls gesagt werden, dass diese Entscheidung für das allg. Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste bzw. das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte. - Klausur Nr Strafrecht / Lösung - Seite 8 - VI. Bezüglich der Tat vom 13. August 2013 war das Verfahren gemäß 260 III StPO einzustellen. 24 Dem Angeklagten liegt zur Last, dem Zeugen Friedel Frosch, dem Mitbewohner seiner Wohnung, ein gestohlenes Fahrrad zum Preis von 1.000,- veräußert zu haben, ohne diesen über die Herkunft des Fahrrades aufzuklären. Wegen des vom Zeugen Frosch zurückgenommenen Strafantrages kann die Tat aber nicht verfolgt werden. Gemäß 263 IV i.v.m. 247 StGB ist Strafantragserfordernis gegeben, weil der Betrogene zum maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der Tat (vgl. T.F., 247, Rn. 2) mit dem Angeklagten in einer häuslichen Gemeinschaft lebte; die hierfür notwendige "gewisse Dauer" (vgl. T.F. a.a.o.) ist vorliegend zu bejahen. Dieser Strafantrag war zunächst auch gestellt worden; es genügt bereits, wenn unzweideutig das Verlangen nach Strafverfolgung zum Ausdruck kommt (T.F. 77, Rn. 24). Allerdings erfolgte in der Hauptverhandlung die wirksame Rücknahme des Strafantrages gemäß 77d I 1, 2 StGB, da das Gericht hierfür zu diesem Zeitpunkt auch schon als Rücknahmebehörde zuständig war (vgl. T.F., 77d, Rn. 2). Durch die Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses kann der Strafantrag hier - anders etwa als bei 230 StGB bzw. 248a StGB - nicht ersetzt werden; derartiges ist im Wortlaut nicht vorgesehen und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen. Zu den dann notwendigen Arbeitsschritten siehe etwa Assessor-Basics, Strafprozess, Fall 4. Grds. müssen bei dieser Sozialprognose alle oben zu 46 StGB aufgeführten Aspekte nun nochmals herangezogen und im Rahmen des 56 II StGB neu bestimmt werden. Dies gehört übrigens ins Urteil, ist also von dem - hier, da nur Urteil verlangt, nach Bearbeitervermerk erlassenen - Bewährungsbeschluss zu trennen Da andere Strafbarkeiten von vornherein nicht in Betracht kamen und auch nicht angeklagt waren, der Angeklagte insbesondere wegen der Täterschaft bei der Besitzerlangung an dem Fahrrad an diesem keine Hehlerei gemäß 259 I StGB mehr begehen konnte, war das Verfahren einzustellen. 25 Die StPO enthält keine Regelung über die Begründung bei einem Einstellungsurteil; dies muss sich daher aus dem Wesen des Einstellungsurteils ergeben. Es ist die Sachlage kurz darzustellen, von einer Feststellung jedoch abzusehen. Anschließend hat man sich nur über die betreffende Prozessvoraussetzung auszulassen. Der hierzu notwendige Tatsachenstoff ist anzugeben, nicht dagegen die Beweisergebnisse. Beachten Sie: Ein Freispruch hat, wenn er möglich ist, gegenüber der Einstellung gemäß 260 III StPO Vorrang (M-G, 260, Rn. 44 ff.). Grund: Strafklageverbrauch. Da 259 I StGB hier aber nie ernsthaft im Raum stand, ist der Schwerpunkt auf die Einstellung wg. 263 StGB zu legen.

9 - Klausur Nr Strafrecht / Lösung - Seite 9 - VII. Die Kostenentscheidung folgt aus 464, 465, 467, 470 StPO. Eine Unbilligkeit gemäß 470 S.2 StPO ist nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben. 26 Unterschrift S.2 StPO darf nur ganz ausnahmsweise angewendet werden (vgl. M-G, 470, Rn. 6).

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