VORSPRUNG DURCH WISSEN

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "VORSPRUNG DURCH WISSEN"

Transkript

1 DAB-NIEDERSACHSEN 7 VORSPRUNG DURCH WISSEN Mit dem neuen Fortbildungsprogramm für das erste Halbjahr 2004 gibt die Kammer wieder Antworten auf berufspraktische Fragestellungen Caipirinha schmeckt gut. Caipirinha in Brasilien schmeckt besser. In Rio de Janeiro könnten Sie doch mal zur Happy Hour gehen. Vielleicht vorweg noch einen Feijoada bestellen, den zum Nationalgericht erkorenen Eintopf, und sich dann unterm Zuckerhut erholen vom Architektur-Programm des Tages. Es sei denn, Sie haben im Mai schon etwas Besseres vor. Neun Tage lang bietet die Architektenkammer Niedersachsen Brasilien zum Sehen und Staunen: Casa Niemeyer, Cathedral se São Sebastiao, Hospital Sarah Kubitschek, Deutsche Botschaft... die Metropole Rio, die Plan- und Hauptstadt Brasilia im brasilianischen Regenwald und die Bauten Oscar Niemeyers bilden die Schwerpunkte dieser Architektur-Ekursion. Aber auch für die daheim Gebliebenen bietet das Programm der Fortbildungsakademie für das erste Halbjahr 2004 Interessantes und Wissenswertes. Beispielsweise Thema Lichtplanung. Die richtige Beleuchtung bestimmt wesentlich unsere Wahrnehmung der Formen und Farben eines Gebäudes oder einer Raumsituation und entscheidet damit auch über den ästhetischen Gesamteindruck. Die Kunstlichtplanung ist ein Arbeitsfeld für Architekten und Innenarchitekten. Globalisierung, Vernetzung und ständige Erreichbarkeit prägen unseren persönlichen Alltag. Um innerhalb sich verändernder Prämissen qualifiziert arbeiten zu können, brauchen wir bewegliche Systeme, intelligente Gebäude. Das Seminar Arbeiten in neuen fleiblen Bürowelten zeigt einen Überblick der Einflüsse und Wechselwirkungen zwischen den neuen Formen der Arbeit und der hierfür benötigten neuen Gebäude-, Raumund Arbeitskonzepte. Auch der Umbau bestehender Häuser und der damit einhergehenden Anpassung an neue Lebenszyklen ist Bestandteil dieser Fortbildung. Wer fleibel und vernetzt arbeitet (wer tut das heutzutage nicht?), der muss auch kommunizieren können, vor allem mit seinen direkten Nachbarn, natürlich mit dem Bauherrn, aber auch mit dem Kollegen von der Denkmalpflege. Miteinander reden können Allgemeine Grundlagen der Konflikt-Kommunikation heißt ein Seminar, welches die Fortbildungsakademie im März anbietet. Der konstruktive Umgang mit Kritik und die gütliche Regelung von Konflikten sind dabei ebenso Schwerpunkte wie die Kunst des Neinsagens oder des aktiven Zuhörens. Weitere Angebote wie Marketing und Werbung für Architekten, Altbausanierung und Schallschutz oder unsere Klassiker wie die Ausbildung zum SiGe-Koordinator und die HOAI-Prais runden das Programm ab. Übrigens: Der erfolgreiche Lehrgang Fachplanung Energie und Bau wird 2004 erstmalig als Fernlehrgang angeboten. Das Internet dient dabei als Basis neben wenigen Präsenztagen. Außerdem finden in diesem Halbjahr verstärkt Seminare in den Regionen statt, womit die Kammer der Mitgliederforderung weiter nachkommt. Oldenburg, Göttingen, Lüneburg und Osnabrück machen den Anfang. Sie finden alle Seminare im Überblick auf diesen Seiten und im Internet unter Dort können Sie sich auch online anmelden. Und sollte Ihnen Rio zu weit sein, dann probieren Sie es mal mit Hannover. Die Baustellen-Ekursion zur AWD-Arena wird Ihnen Appetit machen auf moderne Stadionarchitektur und die Spiele der Fußballweltmeisterschaft Mz Die WM 2006 in Hannover: Mit der Fortbildungsakademie kommen Sie schon 2004 ins neue Stadion. Die Baustellenekursion findet am 24. März 2004 statt. ZUSCHÜSSE ZUR FORTBILDUNG FÜR ARBEITSLOSE MITGLIEDER Mit dem neuen Fortbildungsprogramm 1/2004 werden erstmals aus dem allgemeinen Beitragsaufkommen Zuschüsse zur Unterstützung von arbeitslosen Mitgliedern beim Besuch von Fortbildungsveranstaltungen zur Verfügung gestellt. Bis zu 50 % der Kosten können auf Antrag erstattet werden. Die Kammer reagiert damit konkret auf die schlechte Situation des Berufsstandes. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Broschüre des Fortbildungsprogramms 1/2004 oder der Beitragsordnung der Architektenkammer (architektservice: SCHNELLE ANMELDUNG FÜR SIGE- KOORDINATION ERFORDERLICH Die Fortbildungen beginnen Anfang nächsten Monats. Deshalb möchten wir auf den Lehrgang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator hinweisen, der bereits vom 16. bis 19. Februar stattfindet. Diese 4-tägige Ausbildung vermittelt die Koordinatorenkenntnisse der Anlage C der Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist und der Lehrgang immer auf große Nachfrage stößt, sollten Sie sich bei Interesse umgehend in der Fortbildungsakademie anmelden. Infos auf den folgenden Seiten oder unter fortbildung@aknds.de

2 8 DAB-NIEDERSACHSEN PROGRAMM DER FORTBILDUNGSAKADEMIE 1. HALBJAHR 2004 In Klammern aufgeführt sind jeweils die Gebühren für Mitglieder/Gäste der Architektenkammer. Für alle Veranstaltungen können Sie sich per Internet unter anmelden. Alternativ können Sie unser Anmeldeformular verwenden, das wir Ihnen gerne zufaen. Bitte geben Sie dort außer Seminartitel auch die Veranstaltungsnummer an. Nähere Auskünfte zum Programm erteilt Ihnen Frau Kiel, Fortbildungsakademie der Architektenkammer Niedersachsen, Telefon (05 11) , Telefa (05 11) , fortbildung@aknds.de EIN SCHRITT IN DIE SELBSTSTÄNDIG- KEIT Kostenlose Office-Software zur Eistenzgründung am 11. Februar 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus (25, EUR/25, EUR) Veranst. Nr. F13104 AUSBILDUNG ZUM SIGE-KOORDINATOR Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nach Baustellenverordnung und RAB 30 vom 16. bis 19. Februar 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus (563, EUR/870, EUR) Veranst. Nr. D11104 SACHVERSTÄNDIGENWESEN Basisseminar Die Tatsachenfeststellung im Ortstermin/Das Gutachten in der Prais vom 25. bis 26. Februar 2004 von 10 bis 17 Uhr in Oldenburg, Kulturzentrum (231, EUR/358, EUR) Veranst. Nr. S11104 BAUSCHADENSPRAXIS Maßtoleranzen im Hochbau am 26. Februar 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus Veranst. Nr. K11104 ERFAHRUNGSAUSTAUSCH FÜR SIGE- KOORDINATOREN Neue Rechtssetzungen und Konsequenzen für die Arbeit des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators am 4. März 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus Veranst. Nr. W11104 GERONTOLOGIE-MANAGEMENT Altengerechtes Planen und Bauen der Zukunftsmarkt am 4. März 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, VHV (190, EUR/ 240, EUR) Veranst. Nr. C13104 INTENSIVKURS: BLOWERDOOR-MES- SUNG nach DIN EN und EnEV und Luftdichtheit nach DIN am 10. März 2004 von 9 bis Uhr in Springe, Energie- und Umweltzentrum (189, EUR/189, EUR) Veranst. Nr. Y15104 MITEINANDER REDEN KÖNNEN Allgemeine Grundlagen der Konfliktkommunikation am 10. März 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus (80, EUR/ 130, EUR) Veranst. Nr. G11104 VOB-KOMPAKT am 16. März 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus Veranst. Nr. B11104 WERTERMITTLUNGSPRAXIS Wertminderungen, Mangel- und Schadensbewertung am 17. März 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus Veranst. Nr. R11104 LICHTPLANUNG am 18. März 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus Veranst. Nr. C12104 FERNLEHRGANG ENERGIE UND BAU Zertifikatlehrgang Energieberatung, Gebäudemodernisierung, Facility Management ab 19. März 2004, KW 12 bis 26, inkl. 4 Präsenztage in Hannover, Laveshaus (790, EUR/890, EUR) Veranst. Nr. Y14104 AWD-ARENA Baustellenekursion am 24. März 2004 von 15 bis 17 Uhr in Hannover, (gebührenfrei) Veranst. Nr. X11104 Prais erleben, aktiv mitmachen, Erfahrungen sammeln: Seminare im Laveshaus wie hier zur Blower-Door-Messung machen Sie sich fit für neue berufliche Anforderungen. HOAI-PRAXIS Richtige Honorarabrechnung beim Bauen im Bestand am 25. März 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus (110, EUR/ 170, EUR) Veranst. Nr. H11104 WOHNEN IN GROSSEN SIEDLUNGEN Gestaltungskonzepte für den Außenraum am 31. März 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Congress Centrum (55, EUR/70, EUR) Veranst. Nr. E11104 BARRIEREFREI: RÄUME FÜR ALLE! am 1. April 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Congress Centrum (65, EUR/ 85, EUR) Veranst. Nr. C14104 MARKETING UND WERBUNG FÜR AR- CHITEKTEN am 2. April 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Congress Centrum Veranst. Nr. F11104 BASISWISSEN OBJEKTÜBERWACHUNG/ BAULEITUNG am 15. April 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus Veranst. Nr. D14104 PHOTOSHOP GRUNDLAGEN vom 16. bis 17. April 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, DAA (230, EUR/270, EUR) Veranst. Nr. F15104 ARBEITEN IN NEUEN FLEXIBLEN BÜRO- WELTEN am 20. April 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus Veranst. Nr. C11104 ÖFFENTLICHES UND PRIVATES BAU- RECHT vom 23. bis 24. April 2004 von 10 bis 17 Uhr in Oldenburg, Kulturzentrum (150, EUR/150, EUR) Veranst. Nr. P14104

3 DAB-NIEDERSACHSEN 9 HIGH-TECH-FASSADEN DER NÄCHSTEN GENERATION Innovative Materialien und Systeme zur energieeffizienten Planung am 23. April 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus Veranst. Nr. C15104 BAUSCHADENSPRAXIS Steil- und Flachdachproblematiken am 27. April 2004 von 10 bis 17 Uhr in Osnabrück, Industrie- und Handelskammer Veranst. Nr. K13104 RISIKOKONSTRUKTION INNENDÄM- MUNG? am 28. April 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus Veranst. Nr. Y13104 ARBEITSSCHUTZ NACH RAB 30 Lehrgang für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren vom 3. bis 6. Mai 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus (400, EUR/620, EUR) Veranst. Nr. D12104 BAUKOSTENPLANUNG UND BETRIEBS- WIRTSCHAFT am 7. Mai 2004 von 10 bis 17 Uhr in Göttingen, Bildungsvereinigung (150, EUR/150, EUR) Veranst. Nr. P11104 WERTERMITTLUNGSPRAXIS Bewertung von Rechten und Belastungen am 12. Mai 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus Veranst. Nr. R12104 EXKURSION NACH BRASILIEN vom 12. bis 20. Mai 2004 (1500, EUR/ 1600, EUR) Veranst. Nr. X13104 EXKURSION NACH NEAPEL vom 19. bis 23. Mai 2004 (980, EUR/1030, EUR) Veranst. Nr. X12104 WERTERMITTLUNGSPRAXIS Vertiefung Vergleichswertverfahren am 25. Mai 2004 von 10 bis 17 Uhr in Lüneburg, Handwerkskammer Lüneburg-Stade Veranst. Nr. R13104 BRANDSCHUTZ BEI SONDERBAUTEN am 26. Mai 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus Veranst. Nr. U11104 BAUSCHADENSPRAXIS Typische Baufehler am 2. Juni 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus (110, EUR/ 170, EUR) Veranst. Nr. K12104 ÖFFENTLICHES UND PRIVATES BAU- RECHT vom 4. bis 5. Juni 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus (150, EUR/150, EUR) Veranst. Nr. P15104 DIE SACHVERSTÄNDIGENPRÜFUNG Hinweise zum Ablauf der Prüfung für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke am 9. Juni 2004 von 14 bis 16 Uhr in Hannover, Laveshaus (gebührenfrei) Veranst. Nr. R14104 BAUKOSTENPLANUNG UND BETRIEBS- WIRTSCHAFT vom 11. bis 12. Juni 2004 von 10 bis 17 Uhr in Oldenburg, Kulturzentrum (150, EUR/150, EUR) Veranst. Nr. P12104 CAD-KOMPAKT AutoCAD Grundkurs vom 11. bis 12. und 18. bis 19. Juni 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, DAA (430, EUR/491, EUR) Veranst. Nr. F14104 ALTBAUSANIERUNG UND SCHALL- SCHUTZ am 18. Juni 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus (110, EUR/ 170, EUR) Veranst. Nr. Y11104 BAURECHT IM ALTBAU Eine Chance für lukrative Projekte am 22. Juni 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus Veranst. Nr. A11104 HOAI-PRAXIS Die prüffähige Honorarschlussrechnung am 23. Juni 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus Veranst. Nr. H12104 BAUKOSTENPLANUNG UND BETRIEBS- WIRTSCHAFT vom 25. bis 26. Juni 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus (150, EUR/150, EUR) Veranst. Nr. P13104 WORKSHOP SOLAR-PHOTOVOLTAIK (in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege) am 30. Juni 2004 von 10 bis 17 Uhr in Osnabrück, Zentrum für Umweltkommunikation der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (75, EUR/75, EUR) Veranst. Nr. G12104 ÖFFENTLICHES UND PRIVATES BAU- RECHT vom 2. bis 3. Juli 2004 von 10 bis 17 Uhr in Göttingen, Bildungsvereinigung (150, EUR/150, EUR) Veranst. Nr. P16104 BAUBEGLEITENDE QUALITÄTSKON- TROLLE am 5. Juli 2004 von 10 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus Veranst. Nr. D13104 FACHPLANUNG ENERGIE UND BAU Zertifikatlehrgang Energieberatung, Gebäudemodernisierung, Facility Management ab 16. September 2004 alle zwei Wochen jeweils Fr. und Sa. von 8.45 bis 17 Uhr in Hannover, Laveshaus (1100, EUR/1490, EUR) Veranst. Nr. Y12104 EIN STADTLEBEN Zum 20-jährigen Bestehen der AG Stadtleben erscheinen 23 Beiträge zur europäischen Stadt 20 Jahre gibt es die AG Stadtleben also schon. 20 Jahre Engagement für die Stadt und das Leben in und mit ihr und damit 20 Jahre Engagement für die Menschen. Damals im Umfeld eines sozio-kulturellen Zentrums, hatte sich die kleine Gruppe von Architekten, Stadt- und Verkehrsplanern, Designern, Pädagogen und Sozialwissenschaftlern zu einem gemeinnützigen Verein zusammengeschlossen, um die Veränderungen städtischer Lebensbedingungen zu thematisieren. Und das tun sie heute noch. Jüngst erst in einem zum Jubiläum erschienenen Band mit 23 Beiträgen zur Europäischen Stadt zu Beginn des 21. Jahrhunderts Lücken und Tücken genannt, gibt der Titel zu bedenken, dass die Stadt nichts vollständiges ist, ja dass man sich vielleicht sogar vor ihr in Acht nehmen muss. Grund genug, um sich mit ihr zu beschäftigen. In kurzen Teten kommen Architekten, Stadtplaner, Soziologen, Philosophen Journalisten oder Historiker zu Wort unter ihnen auch der ehemalige hannoversche Stadtbaurat und jüngst verstorbene Hanns Adrian. Das ergibt einen interdisziplinären und umfassenden Blick auf die Realität, auf Rahmenbedingungen und Perspektiven der Stadt. Allein die Geografen fehlen bei diesem Rundumschlag leider, sind sie doch auch Stadtkenner. Der Band ist im Buchhandel nicht erhältlich, sondern kann gegen eine Versandkostenpauschale von 5 Euro pro Stück auf das Konto der AG Stadtleben (Postbank Hannover, Kto.-Nr , BLZ ) bezogen werden. Und wer noch zögert, dem sei gesagt, dass die Ausgabe auch ein Daumenkino enthält. Anzeigerhochaus, Nord/LB, Gehry Tower oder neues Rathaus flimmern da vorbei. Da ziehts einen tatsächlich raus in die Stadt. Mz

4 10 DAB-NIEDERSACHSEN RAW 2004: JETZT AUCH FÜR INGENIEURE Ergänzung der RAW ermöglicht Durchführung interdisziplinärer oder reiner Ingenieurwettbewerbe Schon wieder alles neu? Die Diskussionen über die vereinfachte Wettbewerbsordnung RAW 2001 sind noch in guter Erinnerung, bei vielen vielleicht auch noch gar nicht abgeschlossen, da kommt schon die erste Novellierung. War das denn nötig? Um es vorweg zu nehmen: Die Erfahrungen mit der RAW sind keineswegs so, dass Korrekturen zwingend erforderlich, Klarstellungen notwendig, Nachbesserungen geboten gewesen wären. Vielmehr bestätigen Auslober, dass die RAW ein mutiger Schritt in die richtige Richtung gewesen, der Architektenwettbewerb damit attraktiver geworden ist. Der Änderungsbedarf ergab sich aus anderen Gründen. Der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, die die RAW im Jahr 2001 ebenfalls als Wettbewerbsordnung eingeführt hatte, gelang es, auch die dortige Landesregierung von den Vorteilen der verschlankten Wettbewerbsregeln zu überzeugen, sodass dort Anfang 2003 die RAW als Wettbewerbsordnung für Baumaßnahmen des Landes eingeführt wurde. Allerdings nur unter einer Bedingung: Binnen Jahresfrist sollte in Gesprächen mit der Ingenieurkammer NRW eine dahingehende Erweiterung der Regeln formuliert werden, dass auch Ingenieurwettbewerbe und interdisziplinäre Wettbewerbe auf Grundlage der RAW möglich werden. Um nicht eine weitere Zersplitterung der Wettbewerbslandschaft zu provozieren, wurden die an der Entwicklung der RAW beteiligten Architektenkammern sowie die Ingenieurkammer Niedersachsen gleich mit einbezogen. Herausgekommen ist eine eher redaktionell zu nennende Ergänzung der RAW in all den Passagen, in denen bisher nur Architekten erwähnt waren, und natürlich mussten auch die Formulierungen zu Wettbewerbsleistungen und zur Berechnung der Wettbewerbssummen im Hinblick auf Ingenieurleistungen ergänzt und präzisiert werden. In der Substanz jedoch, den eigentlichen Regeln, gab es überhaupt keinen Dissens, hier bleibt folglich alles beim gar nicht so Alten. Die RAW 2004 heißen nun vielleicht noch die gravierendste Änderung nicht mehr Regeln für Architektenwettbewerbe, sondern Regeln für die Auslobung von Wettbewerben und wurden zwischenzeitig von den Gremien aller beteiligten Kammern verabschiedet. In Nordrhein-Westfalen werden sie nunmehr auch als unbefristet geltende Wettbewerbsordnung für Landesmaßnahmen eingeführt. Was ändert sich für Architekten in Niedersachsen? Natürlich werden Ingenieure auch zukünftig nur dann an Wettbewerben teilnahmeberechtigt sein, wenn die Aufgabe dies sinnvoll erscheinen lässt. Dies ist nun auf Grundlage der RAW 2004 möglich, und hierin liegt auch die Chance: Brückenbauten, Lärmschutzwände und andere technisch geprägte Bauwerke, die sich nicht ohne entsprechende Ingenieurleistungen entwickeln lassen, können in Zukunft womöglich leichter als Wettbewerbsaufgabe akquiriert werden. Vielleicht kann damit manchem Vorbehalt gegenüber dem vermeintlich ausschließlich der Gestaltung verpflichteten Architektenwettbewerb begegnet werden. Rt RAW 2004: REGELN FÜR DIE AUSLOBUNG VON WETTBEWERBEN...auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens Präambel (1) Zweck und Ziel: Ein Planungswettbewerb hat das Ziel, für Bauherren und Bauherrinnen eine optimale Lösung der Planungsaufgabe zu erreichen. Durch alternative Vorschläge sollen gute Lösungen entwickelt werden und geeignete Architekten, Architektinnen, Innenarchitekten, Innenarchitektinnen, Landschaftsarchitekten, Landschaftsarchitektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen, Beratende Ingenieure und Beratende Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen, die Mitglieder einer Ingenieurkammer sind, als Auftragnehmer oder Auftragnehmerin für die Realisierung der Aufgabe gefunden werden. Wettbewerbe dienen deshalb insbesondere dazu, die Qualität von Planen und Bauen und somit die Gestaltung der Umwelt zu fördern. Es kann sinnvoll sein, Wettbewerbe unter Beteiligung mehrerer Fachrichtungen interdisziplinär auszuloben. (2) Anforderungen an die Beteiligung: Mitglieder der Architekten- und der Ingenieurkammern und auswärtige Berufsangehörige sind gesetzlich verpflichtet, sich als Teilnehmer/in oder Preisrichter/in nur an solchen Wettbewerben zu beteiligen, deren Verfahrensbedingungen einen fairen und lauteren Leistungsvergleich sicherstellen und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslobern und Teilnehmern Rechnung tragen. Dies ist der Fall, wenn Chancengleichheit aller Teilnehmer/ innen gesichert ist die Beurteilung der Arbeiten durch ein unabhängiges Preisgericht erfolgt die Anonymität der Teilnehmer/innen gesichert ist ein angemessenes Preis-Leistungsverhältnis besteht eine Verpflichtung zur Beauftragung einer Preisträgerin/eines Preisträgers besteht das Urheberrecht der Teilnehmer/innen gesichert ist. 1. Leistungsverhältnis Der große ideelle und materielle Aufwand der Teilnehmer/innen bedingt eine sorgfältige Vorbereitung und Abwicklung des Wettbewerbs unter angemessener Leistung der Ausloberin oder des Auslobers in Form von Preisen und Anerkennungen sowie ihrer oder seiner Erklärung, einen der Preisträger/innen mit der weiteren Bearbeitung zu beauftragen. 2. Wettbewerbsarten (1) Die Ausloberin oder der Auslober kann zwischen unterschiedlichen Wettbewerbsarten wählen: Offener Wettbewerb: Bei einem offenen Wettbewerb ist die Zahl der Teilnehmer/innen aus dem von der Ausloberin oder vom Auslober festgelegten Gebiet nicht begrenzt. Begrenzter Wettbewerb: Beim begrenzten Wettbewerb werden die Teilnehmer/innen namentlich in der Auslobung aufgeführt. Um Teilnahme-Interessenten Gelegenheit zur

5 DAB-NIEDERSACHSEN 11 Bewerbung zu geben, soll die Ausloberin oder der Auslober in der Regel ihre oder seine Absicht zur Auslobung eines Wettbewerbes bekannt machen. Die Teilnehmer/innen werden durch die Ausloberin oder den Auslober ausgewählt. Die Teilnehmerzahl soll der Bedeutung der Wettbewerbsaufgabe angemessen sein. (2) Beim kooperativen Wettbewerb erfolgt ein Meinungsaustausch zwischen Auslober/ in, Preisrichter/innen und Teilnehmer/innen über die Wettbewerbsaufgabe und mögliche Lösungen. Der Informationsaustausch erfolgt in Kolloquien. Bei diesem Verfahren wird die Anonymität im Regelfall aufgehoben. (3) Wettbewerbsverfahren können durch folgende Maßnahmen beschleunigt werden: es wird eine kurze Laufzeit vorgesehen, die Wettbewerbsleistung wird beschränkt auf einfache Darstellungen und Schemazeichnungen, die Bearbeitungstiefe wird reduziert, es wird ein kleines Preisgericht gebildet. 3. Wettbewerbsaufgaben, Wettbewerbsleistungen (1) Die Aufgabe ist in der Auslobung so umfassend und eindeutig zu beschreiben, dass die Teilnehmer/innen alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen erhalten und das Preisgericht die eingereichten Arbeiten anhand der in der Auslobung vorgegebenen Beurteilungskriterien bewerten kann. Die Auslobung soll alle Anforderungen, die von den Teilnehmer/innen erfüllt wer- Hartmut Rüdiger, Vizepräsident der Architektenkammer Niedersachsen (Mitte, stehend) bei der Jurysitzung des RAW-Wettbewerbs Landesmusikakademie Wolfenbüttel im Dezember (Foto: Starke) den sollen, klar herausheben. Es ist zwischen verbindlichen Vorgaben und Anregungen zu unterscheiden. (2) Die Preisrichter/innen, Vorprüfer/innen und gegebenenfalls Sachverständige sollen vor der endgültigen Abfassung der Auslobung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. (3) Allen Teilnehmer/innen sind gleiche Bedingungen, Leistungen und Fristen aufzuerlegen und die erforderlichen Informationen/ Unterlagen über die Wettbewerbsaufgabe zur Verfügung zu stellen. (4) Jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer darf nur eine Wettbewerbsarbeit einreichen. Lösungsvarianten darf diese nur enthalten, sofern dies in der Auslobung ausdrücklich zugelassen ist. (5) Die verlangten Leistungen sollen auf das für die Lösung der Wettbewerbsaufgabe unerlässliche Maß beschränkt werden. 4. Wettbewerbsprämierung (1) Für Preise und Anerkennungen stellt die Ausloberin oder der Auslober als verbindlichen Rahmen einen Gesamtbetrag (Wettbewerbssumme) zur Verfügung. Die Berechnungsgrundlage der Wettbewerbssumme ist das Honorar, das üblicherweise für die geforderte Wettbewerbsleistung nach HOAI vergütet wird. Bei begrenzten Wettbewerben können Bearbeitungshonorare bis zur Hälfte der Wettbewerbssumme ausgelobt werden. (2) Die Wettbewerbssumme ist in der Regel bei Gebäuden und raumbildendem Ausbau 7 % des Gesamthonorars nach HOAI (Vorplanung), bei Freianlagen 10% des Gesamthonorars nach HOAI (Vorplanung), bei städtebaulichen Leistungen 40% des Gesamthonorars nach HOAI (Vorplanung), (bei Gesamthonoraren bis Euro der 5-fache Satz, bis Euro der 3-fache Satz der Vorplanung), bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen 15% des Gesamthonorars nach HOAI (Vorplanung), bei der Tragwerksplanung 10% des Gesamthonorars nach HOAI (Vorplanung), bei der Technischen Ausrüstung 11% nach HOAI (Vorplanung). Sonstige geforderte Leistungen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Wettbewerbssumme soll Euro nicht unterschreiten. (3) Die Wettbewerbssumme soll in der Regel im Verhältnis 4:1 in Preise und Anerkennungen aufgeteilt werden. Das Preisgericht kann über die Staffelung der Preise und Anerkennungen in Abweichung zur Auslobung beschließen. Die ausgelobte Wettbewerbssumme ist auszuschöpfen. (4) Im Falle einer weiteren Bearbeitung werden durch den Wettbewerb bereits erbrachte Leistungen der Preisträgerin oder des Preisträgers bis zur Höhe des zuerkannten Preises nicht erneut vergütet, wenn und soweit der Wettbewerbsentwurf in seinen wesentlichen Teilen unverändert der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird. 5. Teilnahmeberechtigung (1) Teilnahmeberechtigt ist, wer die in der Auslobung aufgeführten fachlichen und formalen Anforderungen erfüllt, nicht bereits bei der Auslobung mitgewirkt hat oder Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen kann oder nicht mit der Ausloberin oder dem Auslober oder einem Mitglied des Preisgerichtes verheiratet, verschwägert oder im ersten oder zweiten Grade verwandt ist, nicht einer Gesellschaft (auch als nicht ständige Mitarbeiterin oder ständiger Mitarbeiter) angehört, die selbst am Wettbewerb teilnimmt. (2) Juristische Personen sind teilnahmeberechtigt, wenn zu ihrem Geschäftszweck die Erbringung von Planungsleistungen gehört, die der Wettbewerbsaufgabe entsprechen, und der oder die in der Gesellschaft tätigen Verfasser der Wettbewerbsarbeit die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllen. (3) Die Zulassungsvoraussetzungen des Wettbewerbes sollen so festgelegt werden, dass auch kleinere Büroorganisationen sowie Berufsanfänger/innen teilnehmen können.

6 12 DAB-NIEDERSACHSEN 6. Aufgaben und Besetzung des Preisgerichts (1) Das Preisgericht hat die Aufgabe, über die Zulassung der Wettbewerbsarbeiten zu entscheiden, die zugelassenen Wettbewerbsarbeiten zu beurteilen, durch die Zuerkennung von Preisen und Anerkennungen diejenigen Arbeiten auszuwählen, die die Anforderungen der Auslobung am besten erfüllen, und der Ausloberin oder dem Auslober Empfehlungen zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe zu geben. (2) Das Preisgericht trifft seine Entscheidungen nur aufgrund der Kriterien, die in der Auslobung des Wettbewerbs benannt sind. Innerhalb dieses Rahmens hat das Preisgericht die in der Auslobung als bindend bezeichneten Vorgaben der Ausloberin oder des Auslobers und die dort genannten Beurteilungskriterien zu beachten. (3) Die Preisrichter/innen haben ihr Amt persönlich und unabhängig nach fachlichen Gesichtspunkten auszuüben. (4) Die Zahl der Mitglieder des Preisgerichtes soll unter Berücksichtigung der Aufgabe möglichst klein sein. Das Preisgericht ist zur Hälfte mit Personen zu besetzen, die für die Tätigkeit hervorragend qualifiziert sind und die fachlichen Voraussetzungen erfüllen, die zur Teilnahme am Wettbewerb berechtigen. (5) Für die Preisrichter/innen ist von der Ausloberin oder vom Auslober eine ausreichende Zahl von Vertreterinnen oder Vertretern zu benennen. (6) Das Preisgericht wählt zu Beginn der Sitzung seine/n Vorsitzende/n und gegebenenfalls eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die oder der Vorsitzende muss entsprechend der in der Auslobung geforderten Qualifikation der Teilnehmer/innen Mitglied einer Architektenkammer oder einer Ingenieurkammer sein. Bei interdisziplinären Wettbewerben soll sie oder er derjenigen Kammer angehören, deren Mitglieder die geforderten Qualifikationen zum überwiegenden Teil besitzen. Sie oder er leitet das Verfahren und ist für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich. Ihre oder seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. (7) Die Preisrichter/innen erhalten für ihre Tätigkeit eine nach Tagessätzen bemessene Aufwandsentschädigung. Die oder der Vorsitzende hat Anrecht auf eine erhöhte Entschädigung. (8) Die Preisrichter, ihre Vertreter, die Sachverständigen sowie die Vorprüfer und deren Hilfskräfte dürfen später keine vertraglichen Leistungen für die dem Wettbewerb zugrunde liegende Aufgabe übernehmen. 7. Prüfung und Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten (1) Der Vorprüfung obliegt die Prüfung der Wettbewerbsarbeiten und die Aufbereitung der erforderlichen Daten und Fakten bis zur Preisgerichtssitzung. Diese Prüfung erstreckt sich zunächst auf die Erfüllung der formalen Wettbewerbsforderungen, im Übrigen ist festzuhalten, ob und inwieweit Leistungsdefizite oder Überschreitungen des geforderten Leistungsumfangs zu verzeichnen sind, die von der Ausloberin oder dem Auslober festgelegten bindenden Vorgaben eingehalten werden. Das Ergebnis der Vorprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten. (2) Die Leiterin oder der Leiter der Vorprüfung ist verpflichtet, dem Preisgericht die wesentlichen funktionalen und wirtschaftlichen Merkmale der Wettbewerbsarbeit aufzuzeigen und auf Gesichtspunkte aufmerksam zu machen, die das Preisgericht nach ihrer oder seiner Auffassung zu übersehen droht. Sie oder er soll die fachliche Qualifikation besitzen, die von den am Wettbewerb teilnehmenden Personen verlangt wird. (3) Das Preisgericht hat alle Wettbewerbsarbeiten zur Beurteilung zuzulassen, die den formalen Bedingungen der Auslobung entsprechen, die bindenden Vorgaben der Ausloberin oder des Auslobers erfüllen, in wesentlichen Teilen dem geforderten Leistungsumfang entsprechen, termingemäß eingegangen sind und keinen absichtlichen Verstoß gegen den Grundsatz der Anonymität erkennen lassen. Von der Beurteilung auszuschließen sind Teilleistungen, die über das geforderte Maß nach Art und Umfang hinausgehen. (4) Das Preisgericht hat die Beurteilung der zugelassenen Wettbewerbsarbeiten durch wertende Rundgänge vorzunehmen und als Folge von Beschlüssen zur Ausscheidung von Arbeiten festzulegen, welche der Arbeiten für eine Preisverleihung oder eine Anerkennung in Betracht zu ziehen sind (engere Wahl), diese Arbeiten schriftlich zu bewerten und eine Rangfolge unter ihnen zu bilden. (5) Arbeiten mit den besten Gesamtlösungen sind Preise zuzuerkennen. Ein erster Preis soll erteilt werden. Mit diesem Preis wird diejenige Arbeit ausgezeichnet, die der von der Ausloberin oder dem Auslober beschriebenen Aufgabenstellung am besten gerecht wird und deshalb für die weitere Bearbeitung besonders geeignet ist. (6) Über die Zuerkennung der Preise hinaus ist über Anerkennungen von Arbeiten zu entscheiden. Mit einer Anerkennung sollen Arbeiten ausgezeichnet werden, die bemerkenswerte Ansätze für die Lösung der Wettbewerbsaufgabe beinhalten. (7) Über den Verlauf der Preisgerichtssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, durch die insbesondere der Gang des Auswahlverfahrens nachvollzogen werden kann. In der Niederschrift sind auch Erkenntnisse des Preisgerichts aus der Prüfung der Wettbewerbsarbeiten für die zweckmäßige weitere Entwicklung und Bearbeitung der Aufgabe in Form von Empfehlungen an die Ausloberin oder den Auslober festzuhalten. Die Niederschrift ist vor der Öffnung der Umschläge mit den Verfassererklärungen und Feststellung der Verfasser/innen der ausgezeichneten Arbeiten von allen Preisrichterinnen oder Preisrichtern zu unterschreiben. 8. Erklärungen (1) Die Wettbewerbsteilnehmer/innen haben unter Beachtung der Anforderungen an die Anonymität ihre Anschrift sowie die Namen von beteiligten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern und Sachverständigen anzugeben; im Falle der Teilnahme von Gesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften sind ergänzend der oder die bevollmächtigte Vertreter/in und die Verfasser/innen zu benennen. Die Verfassererklärung ist von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer, bei Gesellschaften/Arbeitsgemeinschaften durch die bevollmächtigte Vertreterin oder den bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen. (2) Die Wettbewerbsteilnehmer/innen haben im Rahmen der Verfassererklärung die Versicherung abzugeben, dass sie zum Zwecke der weiteren Bearbeitung der dem Wettbewerb zugrunde liegenden Aufgabe die Befugnis zur Nutzung und Änderung der Wettbewerbsarbeit sowie zur Einräumung zweckentsprechender Rechte besitzen, zur Durchführung des Auftrags berechtigt und in der Lage sind. (3) Die Ausloberin oder der Auslober hat zu erklären, dass sie oder er einem oder mehreren Preisträgern/innen die für die Umsetzung des Wettbewerbsentwurfs erforderlichen weiteren Planungsleistungen überträgt, soweit und sobald die dem Wettbewerb zugrunde liegende Aufgabe realisiert wird, soweit eine/r der Preisträger/innen eine

7 DAB-NIEDERSACHSEN 13 einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistungen gewährleistet. (4) Durch Art und Umfang der weiteren Beauftragung der Preisträgerin oder des Preisträgers hat die Ausloberin oder der Auslober sicherzustellen, dass die Qualität des Wettbewerbsentwurfs realisiert wird. Bei Wettbewerbsaufgaben, deren Wettbewerbsgegenstand von Teil II der HOAI (Gebäude, Freianlagen, lnnenräume) erfasst wird, erstreckt sich der Auftrag zur weiteren Bearbeitung deshalb mindestens bis zur Leistungsphase 5 nach 15 HOAI, bei städtebaulichen Leistungen nach Teil V der HOAI mindestens bis zur Leistungsphase 4 nach 40 HOAI, bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen nach Teil VII HOAI mindestens bis zur Leistungsphase 3 nach 55 HOAI, bei Leistungen der Tragwerksplanung nach Teil VIII HOAI mindestens bis zur Leistungsphasen 4 nach 64 HOAI, bei Leistungen der Technischen Ausrüstung nach Teil IX HOAI mindestens bis zur Leistungsphase 4 nach 73 HOAI. 9. Eigentum und Urheberrecht (1) Die eingereichten Unterlagen der mit Preisen und Anerkennungen versehenen Arbeiten werden Eigentum der Ausloberin oder des Auslobers. (2) Das Urheberrecht einschließlich des Rechts auf Veröffentlichung verbleibt bei der Verfasserin oder dem Verfasser. (3) Eine mit einem Preis ausgezeichnete Wettbewerbsarbeit darf von der Ausloberin oder von dem Auslober für die Realisierung der Wettbewerbsaufgabe nur dann genutzt werden, wenn sie oder er die Verfasserin oder den Verfasser mit der weiteren Bearbeitung der Wettbewerbsaufgabe gem. Ziff. 8 Abs. 3 beauftragt. 10. Ausloberpflichten nach Abschluss des Wettbewerbs (1) Die Ausloberin oder der Auslober hat das Ergebnis des Wettbewerbs unter dem Vorbehalt der Prüfung der Teilnahmeberechtigung den Teilnehmer/innen durch Übersendung des Protokolls über die Preisgerichtssitzung unverzüglich mitzuteilen und der Öffentlichkeit bekannt zu geben. (2) Die Ausloberin oder der Auslober soll alle eingereichten Wettbewerbsarbeiten unmittelbar nach der Preisverleihung für die Dauer von mindestens zwei Wochen öffentlich ausstellen. Über den Beginn der Ausstellung sind die Teilnehmer/innen zu informieren. MARITIMER SOLITÄR Der 1. Preis: Tourismuszentrale in Leer Aus dem Architektenwettbewerb um die neue Tourismuszentrale in Leer ging Architekt Heinrich Eustrup aus Braunschweig als Sieger hervor. Die Storch Ehlers Partner GbR aus Hannover belegte den 2. Platz, Architekt Gert Ulpts aus Aurich und Architekt Edmund Flatau aus Osnabrück erhielten je einen 3. Preis. Um welche Ideen war es dem Auslober, der Tourismus GmbH Südliches Ostfriesland aus Leer, beim Wettbewerb gegangen? Gegenwärtig werden die Tourismusinformationen für die Urlaubsregion des Südlichen Ostfrieslands (Landkreis Leer ohne Insel Borkum) und für die Stadt Leer an unterschiedlichen Orten in der Stadt mit unzureichender Wahrnehmungseffizienz für Tagesund Langzeittouristen angeboten. Der Wettbewerb unter Leitung von Prof. Thomas Sieverts aus Bonn, sollte daher Lösungen zur Errichtung einer neuen, zentralen Tourismusinformationsstelle aufzeigen, die die Aktivitäten der Touristik GmbH und der Stadt Leer räumlich und inhaltlich zusammenfasst. Als Standort wurde der Bereich des historischen Handelshafens in Leer vorgesehen. Durch die Lage am Wasser und die Nähe zur Fußgängerzone und der Innenstadt lässt diese Stelle eine hohe Akzeptanz durch die Informationssuchenden erwarten. Die Jury bescheinigte dem Siegerentwurf von Eustrup eine hohe Signifikanz. Der gut proportionierte Bau füge sich ohne Schnörkel in die Stadt ein und biete einen maritimen Charakter ohne sich anzubiedern. Die Architektur des Solitärs bestäche durch klare Formensprache, auch wenn das Preisgericht diskutierte, ob die Fassade nicht aus Klinker sein könne, da der vorgeschlagene Stein aus rotem Faserzement nicht zum Gebäude passe. Der wichtige Besucherinformationsbereich läge an zentraler Stelle und habe eine große räumliche Qualität, da er sich seine Höhe über zwei Geschosse erstrecke, hinzu käme die großflächige Verglasung zur Wasserseite. Ebenfalls positiv sah die Jury, dass der Flur im 1. Geschoss vergößert wurde, was die Kommunikation zum Informationsbereich steigere. Der zusätzlich angebotene Event-Raum ermögliche verschiedene Nutzungen, könne aber auch als Büroerweiterungsfläche angesehen werden. Mz Entwurf Eustrup: Die Tourismuszentrale fügt sich als Solitär ein. Der vor dem neuen Haus entstehende Platz bietet Raum für vielfältige Aktivitäten, die Freitreppe könnte als Tribüne für Veranstaltungen genutzt werden. Das Gebäude ist als zweibündige Anlage konzipiert, wobei Räume wie WC-Anlagen, Treppenhaus und Reserveräume in einer schmalen Raumspange nach Norden zur Straße, alle Büroräume hingegen nach Süden zum Hafen, zur Schokoladenseite des Grundstücks orientiert sind. Der Gästeinformationsbereich ist sowohl auf den Eingangsplatz als auch auf den Hafen ausgerichtet, sodass jeder Besucher von hier aus den Panoramablick auf Stadt und Hafen genießen kann. Das Gebäude fügt sich aufgrund seiner Kubatur und lang gestreckten Ausrichtung in die Umgebung ein, erhält aber durch die horizontale Fassadengliederung eine eigene, elegant maritime Ausprägung. Es werden Fassadentafeln aus Faserzement in roter Farbe mit horizontalen Edelstahlschienen und Bandfenster aus Aluminiumprofilen vorgeschlagen.

8 14 DAB-NIEDERSACHSEN (3) Wettbewerbsarbeiten, die nicht in das Eigentum der Ausloberin oder des Auslobers übergegangen sind, können nach Schluss der Ausstellung abgeholt werden. Erfolgt dies nicht, werden sie an die Teilnehmer/innen kostenfrei zurückgesandt. 11. Behandlung von Verfahrensrügen (1) Die Beurteilungen des Preisgerichts sind endgültig und unterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung. Will eine teilnehmende Person einen Verstoß gegen das in der Auslobung festgelegte Verfahren oder das Preisgerichtsverfahren rügen, muss die Rüge innerhalb von zehn Tagen nach Zugang des Protokolls über die Preisgerichtssitzung bei der Ausloberin oder bei dem Auslober eingehen. Ist zum Zeitpunkt des Zugangs des Protokolls die Ausstellung über die Wettbewerbsarbeiten noch nicht eröffnet worden, so beginnt die Frist erst mit dem Tag der Eröffnung der Ausstellung. (2) Die Ausloberin oder der Auslober trifft ihre oder seine Feststellungen im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss der Architekten- oder Ingenieurkammer. 12. Schlussbestimmungen Bei den Architekten- und Ingenieurkammern gebildete Ausschüsse wirken beratend bei der Vorbereitung von Wettbewerben mit und stellen fest, ob die Verfahrensbedingungen den Anforderungen gemäß der Präambel (Absatz 2) entsprechen. Aus zwingenden Gründen kann der zuständige Ausschuss Ausnahmen von den Regeln für die Auslobung von Wettbewerben zulassen. Die RAW 2004 steht auch im Internet unter (architektservice). DURCHSETZUNG FAIRER REGELN IM ARCHITEKTENWETTBEWERB oder: Gibt es so etwas wie Wettbewerbshygiene? Bekannt ist das Phänomen schon lange: Gerade in baukonjunkturell schwachen Zeiten scheint es für Bauherren besonders attraktiv zu sein, Vorentwurfsplanungen gleich mehrerer Architekten als Akquisitionsleistungen zu fordern und dieses Verfahren als Architektenwettbewerb zu titulieren. Auch die Architektenkammer wirbt für Architektenwettbewerbe, meint damit aber ganz andere Verfahren. Wie lässt sich erkennen, ob die Forderung nach Verfahrensbedingungen erfüllt ist, die den fairen und lauteren Leistungsvergleich sicherstellen und den partnerschaftlichen Belangen von Auslober und Teilnehmer Rechnung tragen? Die Materie ist im rechtlichen Sinne weich, lässt also zahlreiche Spielräume und Varianten bei der Ausgestaltung von Wettbewerbsverfahren zu. Das kommt der Sache zugute, macht aber auch die Beurteilung insbesondere für in der Materie Unerfahrene manchmal schwer. Mit der Checkliste Architektenwettbewerb oder was? will die Architektenkammer Ihnen die wichtigsten Fragen an die Hand geben, wie Sie erkennen können, ob es sich um ein sauberes Verfahren handelt, zu dem Sie Ihr Bauherr einlädt. Einige Tipps helfen dabei, was zu machen ist, wenn der Verdacht aufkeimt, es könne nicht alles mit rechten Dingen zugehen. Darüber hinaus ist es wichtig, die Rolle und die Verantwortung der am Wettbewerb Beteiligten in Erinnerung zu rufen. Teilnehmer Es ist ärgerlich, dass es immer die Aufrichtigen trifft. Denn immer wieder lässt sich im Nachhinein feststellen, dass zwar alle mit Bauchschmerzen dabei waren, die Konsequenzen einer Intervention aber oft nur diejenigen tragen, die das Wort erheben. Letztlich lockt natürlich immer ein mehr oder weniger lukrativer Auftrag. Architekten dürfen dennoch nur an regelgerechten Wettbewerben teilnehmen. Insofern sollte der Anruf bei der Kammer Routine sein, wenn ein nicht registrierter Wettbewerb auf den Tisch flattert und das ist auch jede nicht ausreichend honorierte Mehrfachbeauftragung, egal ob sie Gutachterverfahren, Wettbewerb oder wie auch immer tituliert wird. Nur solidarisches Handeln der Berufskollegen untereinander wird dazu führen, dass Verfahren nach vernünftigen Regeln durchgeführt werden und das Wissen hierum auch auf Seiten der Auslober wächst. Preisgericht Im schlimmsten Fall wird überhaupt kein fachlich kompetentes Preisgericht benannt. Oftmals ist es jedoch auch erstaunlich, mit welcher Leichtfertigkeit auch bekannte Vertreter der Architektenschaft die Preisrichtertätigkeit in zweifelhaften Verfahren übernehmen. Vielleicht liegt das an der auch bei regelgerechten Wettbewerben zu beobachtenden Nachlässigkeit, Auslobungsunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu studieren (z. B. auf der Bahnfahrt zur Preisgerichtssitzung), und sich womöglich sogar dieser schnellen Auffassungsgabe zu rühmen. Zu entschuldigen ist das nicht. Offensichtlich ist doch, dass damit jegliches Eingreifen in die Verfahrensbedingungen unmöglich wird. Nebenbei befindet man sich außerdem mitsamt seinem guten Namen im Boot eines zweifelhaften Unterfangens, aus dem man zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aussteigen kann. Gerade von erfahrenen Architekten muss erwartet werden, dass sie ihre Preisrichtertätigkeit mit allergrößter Verantwortung ausüben, was bedeutet, dass nicht nur die eingereichten Arbeiten, sondern auch das ganze Verfahren mit professioneller Sorgfalt bewertet werden. Auslober Was, wenn Architekten die Teilnahme verweigern, Preisrichter absagen, die Kammer interveniert...? Auslober finden jederzeit neue Teilnehmer. Sie beurteilen dann eben auf eigene Faust, interessieren sich naturgemäß nicht die Spur für berufsständische Anliegen, solange sie die Geldgeber sind. Auch wenn die rechtlichen Möglichkeiten beschränkt sein mögen, Auslober zur Durchführung korrekter Verfahren zu drängen, so zielen Wettbewerbe immer auch auf die öffentlichkeitswirksame Präsentation der Ergebnisse hin. Präsentieren aber kann man sich nicht mit einem Ergebnis, das Widerspruch in der Fachwelt hervorruft. Dieses Bewusstsein auf Auslober- und Bauherrenseite zu fördern, ist eine Aufgabe, die wiederum auch Architekten zukommt. Wettbewerbshygiene Alle am Wettbewerb Beteiligten sind also in der Pflicht. Die Auslober als die eigentlichen Urheber sind leider oft nur mittelbar erreichbar und müssen vor allem mit guten Argumenten umworben sein. Die wirklich aktive Rolle kommt Preisrichtern und Teilnehmern zu. Ist bei den Preisrichtern vor allem die Fachkompetenz gefordert, um Missstände zu erkennen und ihre Behebung zu initiieren, so

9 DAB-NIEDERSACHSEN 15 ist es auf Teilnehmerseite der Mut, ein Verfahren und auch den eventuellen Auftrag in Frage zu stellen. Der Mut, sich unbeliebt zu machen, gehört nicht unbedingt dazu, denn die Architektenkammer sichert zu, Anfragen vertraulich zu behandeln und Auslober anzusprechen, ohne über Namen zu reden. Der Architektenkammer ist daran gelegen, möglichst viele Wettbewerbe in Niedersachsen laufen zu haben. Möglichst viele, aber und das kann man wohl mit Wettbewerbshygiene umschreiben nicht um jeden Preis. Rt Architektenwettbewerb oder was? Eine Checkliste Es werden keine oder ausschließlich gleich hohe Honorare zugesagt, die jeweils unter den HOAI-Mindestsätzen liegen. Die Ausschreibung besteht ausschließlich aus der Formulierung der Wettbewerbsaufgabe, Verfahrensbedingungen sind nicht formuliert. Die Arbeiten sollen nicht anonym abgegeben werden. Die Preisgerichtsbesetzung steht nicht fest oder ist nicht bekannt. Termine und Leistungen sind nicht präzise definiert. Der Wettbewerb wird von einer Stelle der öffentlichen Hand ausgelobt. Es sind bekannte Vertreter auch der Architektenschaft im Preisgericht oder in der Wettbewerbsvorbereitung vertreten. Das Verfahren ist in der überregionalen Fachpresse bekannt gemacht worden. Es ist ein Preisgericht benannt, das zur Hälfte aus Fachleuten besteht, die die gleiche Qualifikation wie die Teilnehmer haben. Es wird eine verbindliche Preissumme ausgelobt, die in unterschiedlich hohe Preisgelder und Anerkennungen (oder Ankäufe) aufgeteilt ist. Die Modalitäten hinsichtlich einer anonymen Abgabe und chancengerechten Bewertung sind umfangreich geregelt. Es wird Bezug auf eine Wettbewerbsordnung (RAW oder GRW) genommen. Definitiv kein regelgerechter WB Indiz für einen nicht regelgerechten WB Kein Beleg für einen regelgerechten WB Indiz für einen regelgerechten WB Definitiv ein regelgerechter WB Dem Wettbewerb wurde von der Architektenkammer eine Registriernummer zugeteilt. Was tun? Tipps Ich habe Zweifel, dass das vorgesehene Verfahren regelgerecht ist: Ein Telefonanruf bei der Architektenkammer genügt: Die Kammer gibt Auskunft, ob der Wettbewerb registriert wurde. Wenn nicht, beraten wir, ob das Verfahren den berufsrechtlichen Anforderungen genügen könnte. Selbst nach Ausgabe der Unterlagen lassen sich nicht regelgerechte Verfahren "heilen", die Architektenkammer setzt sich im Grundsatz immer für diese Richtung ein, denn oft ist schon viel getan, wenn die Besetzung des Preisgerichts korrigiert und die Anonymität der Beurteilung gesichert werden kann. Ich habe Bedenken, dass mein Ruf auf dem Spiel steht, wenn ich interveniere: Bei Wettbewerben geht es oft um schon bestehende gute Beziehungen zu Auftraggebern. Die Architektenkammer behandelt daher Anfragen vertraulich. Wenn die Kammer sich an den Auslober wendet, so wird dieser nicht den Namen dessen erfahren, der die Anfrage an uns gerichtet hat. Ich will nicht der Buhmann unter den Kollegen sein: Regelgerechte Wettbewerbe lassen sich nur dann durchsetzen, wenn die teilnehmenden Architekten sich untereinander kollegial verhalten. Wenn die Teilnehmer bekannt sind, sollte daher Kontakt unter den Kollegen aufgenommen werden. Buhmann ist nicht derjenige, der auf faire Verfahrensregeln drängt und diese auch bei seinen Berufskollegen einfordert, sondern derjenige, der diese unterläuft. Ich habe weder die Teilnehmer noch den Auslober von meinen Vorbehalten überzeugen können: Es wird immer der letzte Schritt sein, ist aber auch ein wirksames Argument, dass Architekten, die an regelwidrigen Verfahren teilnehmen, mit einem Berufsgerichtsverfahren rechnen müssen. Das wird auch den Auslober interessieren. Weitere Infos zum Architektenwettbewerb unter Bei Fragen und Anregungen an die Architektenkammer: Tel. (0511) oder X

10 16 DAB-NIEDERSACHSEN ALTERSSICHERUNGSEINRICHTUNGEN DER FREIEN BERUFE BLEIBEN UNABHÄNGIG Bayerische Architektenversorgung: Ergebnisse der 40. Landesausschusssitzung Der Landesausschuss der Bayerischen Architektenversorgung, die per Staatsvertrag auch die Versorgung der Architekten in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz sicherstellt, hielt am 24. Oktober 2003 in München unter Leitung seines Vorsitzenden, des Präsidenten der Bayerischen Architektenkammer, Professor Peter Kaup, seine ordentliche Jahressitzung ab. Jahresabschluss 2002 Jahresabschluss 2002 im Überblick Kennzahl 2002 Veränderung Zahl % absolut % Mitglieder gesamt ,6 männlich , ,3 weiblich , ,7 Bayern , ,5 Niedersachsen , ,4 Rheinland-Pfalz , ,8 Versorgungsempfänger ,0 Beiträge gesamt (Mio. ) ,9 Bayern 84 59,6 1 0,9 Niedersachsen 38 26,8 0 1,3 Rheinland-Pfalz 19 13,6 0 0,3 Versorgungsleistungen (Mio. ) ,9 Kapitalerträge (Mio. ) ,6 Kapitalanlagen gesamt (Mio. ) ,4 Namensschuldverschreibungen , ,7 Schuldscheinforderungen, Darlehen ,0 71 8,0 Investmentanteile 225 9, ,6 Grundstücke 80 3, ,1 Festverzinsliche Wertpapiere 39 3, ,1 Sonstiges 7 0,3 8 54,9 Versicherungstechnische Rückstellungen (Mio. ) ,3 Die Geschäftsführung des Versorgungswerks, die Bayerische Versorgungskammer, gab einen Überblick über die wirtschaftliche Entwicklung im abgelaufenen Kalenderjahr. Die Zahl der Aktiven erhöhte sich moderat um 664 Mitglieder auf , während die Zahl der Versorgungsempfänger relativ betrachtet deutlich um 339 auf 3412 Personen anstieg. Die Bestandsentwicklung blieb damit im erwarteten Rahmen. Das durch die Gewinn- und Verlustrechnung belegte Geschäftsergebnis wurde beeinflusst durch den Rückgang des Beitragsaufkommens um 1,2 Mio. auf 140,1 Mio., den Anstieg der Erträge aus Kapitalanlagen um 6,6 Mio. auf 124,9 Mio., außerordentliche Abschreibungen auf Wertpapiere und Fondsanteile in Höhe von 93,0 Mio. sowie das Anwachsen der Versorgungsleistungen um 4,8 Mio. auf 31,5 Mio.. Die Bilanz ist im Wesentlichen geprägt durch den Zuwachs der Kapitalanlagen um 124,9 Mio. auf 2,428 Mrd., die Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen um 124,7 Mio. auf 2,494 Mrd. und den Rückgang der Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft um 1,6 Mio. auf 7,7 Mio.. Die äußerst schwierige Lage an den Kapitalmärkten (niedriges Zinsenniveau bei Rentenpapieren, Kursrückeinbrüche im Aktienbereich) ging auch am Kapitalanlagegeschäft des Versorgungswerks nicht spurlos vorüber. Die durchschnittliche Nettoverzinsung der Kapitalanlagen lag daher mit 0,87 % deutlich unter den üblichen Werten der Vorjahre. Das Versorgungswerk hat allerdings darauf verzichtet, voreilig noch vorhandene stille Reserven zu veräußern oder den für die Versicherungswirtschaft bereits im Vorjahr geschaffenen 341b des Handelsgesetzbuchs zu nutzen. Dadurch hätte das Kapitalanlageergebnis zwar optisch günstiger gestaltet werden können; es wären aber unter Umständen Lasten in die Zukunft verlagert worden. Dem Jahresabschluss wurde vom Wirtschaftsprüfer wiederum das uneingeschränkte Testat erteilt. Dessen Prüfungstätigkeit beschränkt sich nicht nur auf die Kontrolle des Zahlenwerks und der Einhaltung der Kapitalanlagevorschriften (Bonität, Mischung, Streuung usw.), sondern der Wirtschaftsprüfer verfolgt einen weitergehenden prozessund risikoorientierten Prüfungsansatz. Entsprechend der Empfehlung des Verwaltungsausschusses stimmte der Landesausschuss dem Prüfungsergebnis zu, billigte den Jahresabschluss und erteilte der Geschäftsführung die Entlastung. Tätigkeitsberichte Im Rahmen der Sitzung berichtete der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses, Peter Salomon, über die Tätigkeit seines Gremiums in den vergangenen zwölf Monaten. Neben der Behandlung üblicher Standardthemen hat sich der Verwaltungsausschuss vor allem mit der Entwicklung der Kapitalerträge und der dauerhaften Finanzierbarkeit der Leistungen des Versorgungswerks auseinandergesetzt. Nachdem sich die Lage an den Aktienmärkten zu Beginn des Jahres 2003 trotz des Tiefstands zum Bilanzstichtag 2002 noch weiter verschlechtert hatte, darf man nunmehr davon ausgehen, dass das Jahr 2003 im üblichen Rahmen abgeschlossen werden kann, wobei der Neuanlagezins bei Rentenpapieren unverändert niedrig liegt. Letzteres Phänomen führt dazu, dass intensiv darüber nachgedacht werden muss, die Verrentung der Beiträge weiter abzusenken. Nachdem der Neuanlagezins seit Jahren im Bereich des so genannten Rechnungszinses liegt, der gegenwärtig bei 4 % liegt und als Mindestverzinsung erwirtschaftet werden muss, um die zugesagte Verrentung dauerhaft zu garantieren, nähert sich allmählich auch die Durchschnittsverzinsung diesem Wert an. Lothar Panzer, der neue Vorstandsvorsitzende der Bayerischen Versorgungskammer und damit an der Spitze der Geschäftsführung, gab einen Überblick über die aktuellen Themen der laufenden Arbeit, wie dem Fortgang der EDV-Neuentwicklung und weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz der Geschäftsführung.

11 DAB-NIEDERSACHSEN 17 Wilhelm Pfeiffer, der unabhängige Berater der Gremien in Fragen der Kapitalanlage, lobte die kreative und erfolgreiche Arbeit der Geschäftsführung im Kapitalanlagemanagement. Auch wenn bedingt durch die weltwirtschaftlichen Rahmenbedingungen kein gutes Kapitalanlageergebnis erzielt werden konnte, liegt das Ergebnis des Versorgungswerks deutlich über dem Branchenschnitt. Professor Peter Kaup berichtete aus seiner Tätigkeit im Vorstand der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen ABV. Ein zentrales Thema des laufenden Jahres war das Thema Bürgerversicherung, die umfassende Einbeziehung aller Bevölkerungsgruppen in die staatlichen Sozialversicherungssysteme. Nach einhelliger Meinung der Eperten (insbesondere auch der Rürup- und der Herzog- Kommission) sollen aber die gut funktionierenden Alterssicherungseinrichtungen der Freien Berufe ihre Unabhängigkeit behalten. Auch die Politik konzentriert sich bei dem Thema Bürgerversicherung nunmehr vorrangig auf die Sparte Krankenversicherung. Aktiv setzt sich die ABV dafür ein, dass die Interessen der Freien Berufe bei der Neuregelung der Besteuerung von Altersversorgungsbezügen entsprechenden Niederschlag finden. Dynamisierung Aufgrund der Lage an den Kapitalmärkten konnten im Jahr 2002 keine Überschüsse er- wirtschaftetet werden, um Anwartschaften und Versorgungsbezüge im Jahr 2004 zu dynamisieren. Satzungsänderungen Der Landesausschuss sprach sich einstimmig dafür aus, die Satzung in einem wichtigen Punkt zu ändern. Angesichts der Lage an den Kapitalmärkten und des damit zusammenhängenden Kapitalanlageergebnisses 2002 wird der Jahresbewertungsfaktor schneller und weiter abgesenkt werden, als es noch im Vorjahr für notwendig erachtet worden ist. Das System der gleitend absinkenden Jahresbewertungsfaktoren war im Jahr 1999 eingeführt worden, um die überhöhten Verrentungssätze angesichts der steigenden Lebenserwartung und der damit verbundenen Verlängerung der Rentenlaufzeiten auszugleichen. Aufgrund der Entwicklung der Kapitalmärkte (Aktienbaisse, aber vor allem dauerhaftes Renditetief bei Rentenpapieren) muss die Absenkung weiter beschleunigt und fortgeführt werden, wenn man nicht Versorgungslasten auf die kommenden Generationen abwälzen will. Der vollständige Geschäftsbericht des Jahres 2002 wird Mitgliedern des Versorgungswerks auf Anforderung zugesandt. Bitte wenden Sie sich ggf. schriftlich oder per an die Bayerische Versorgungskammer, Bayerische Architektenversorgung, München AMTLICHE BEKANNTMACHUNG: HAUSHALTSSATZUNG 2004 Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Niedersachsen hat am 6. November 2003 die nachfolgende Haushaltssatzung 2004 beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 wird in Einnahmen und Ausgaben auf , Euro festgestellt. 2 Der Beitrag zur Architektenkammer Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2004 ergibt sich aus der geltenden Beitragsordnung. 3 Die Vertreterversammlung beschließt den Hebesatz gem. 4 Abs. 3 der Beitragsordnung mit 1,0 für das Haushaltsjahr Der Vorstand der Architektenkammer Niedersachsen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Rahmen des Haushaltsplans Kassenverstärkungsmittel der Betriebsmittelrücklage oder Ausgleichsrücklage zu entnehmen. Genehmigt durch Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom Geschäftszeichen: 25 K gez. i. A. Mattutat Ausgefertigt Hannover, den gez. Schneider, Präsident Die Einsichtnahme des Haushaltsplans 2004 kann in der Geschäftsstelle der Architektenkammer Niedersachsen, Laveshaus, Friedrichswall 5, Hannover, in der Zeit vom 19. bis 23. Januar 2004 erfolgen, und zwar zu den üblichen Geschäftszeiten: montags bis donnerstags von 9 bis 16 Uhr, freitags von 9 bis 12 Uhr. ALTERSSICHERUNG BE- SCHÄFTIGT ARCHITEKTEN Großes Interesse an Informationsveranstaltung der Architektenkammer Die Rente ist sicher. Das glaubt heute kaum noch jemand. Doch den Architekten geht es besser, als manch anderer Berufsgruppe. Die Bayerische Architektenversorgung als berufsständische Altersversorgung, die grundsätzlich unabhängig von der gesetzlichen Rentenversicherung ist, steht im Vergleich noch gut da. Rund 150 niedersächsische Architektinnen und Architekten wollten sich davon am 21. November 2003 selbst überzeugen. Aufgrund der großen Nachfrage war die Veranstaltung kurzfristig aus dem Seminarraum des Laveshauses in einen nahen und größeren Saal verlegt worden. Erich Kunze von der Bayerischen Architektenversorgung stellte zunächst das System der Alterssicherung ausführlich vor und beantwortete hinterher Einzelfragen aus dem Publikum. Anschließend folgte Markus Wien, Steuerberater aus Hannover, der auf aktuelle Themen wie die Riester Rente einging und Möglichkeiten einer Zusatzabsicherung aufzeigte. Beispielsweise hat der Abschluss einer Direktversicherung bzw. der Beitritt zu einer Unterstützungskasse nicht nur für Angestellte Architekten Vorteile, sondern ist auch ein Instrumentarium, welches freischaffende Architekten in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zur Bindung von Angestellten an das Büro nutzen können (sollten). Fragen zum Thema beantwortet Dr. Mathias Meyer, Geschäftsführer der Architektenkammer Niedersachsen, Telefon (05 11) Mz Erich Kunze von der Bayerischen Versorgungskammer aus München, Dr. Mathias Meyer, Geschäftsführer der Architektenkammer Niedersachsen und Markus Wien, Steuerberater aus Hannover (v. l.) informierten die Architekten über die Altersvorsorge.

12 18 DAB-NIEDERSACHSEN RECHT KOMPAKT: RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR ARCHITEKTEN BEI ENEV UND ENERGIEBERATUNG Teil I: Die öffentlich-rechtlichen Aspekte der EnEV Seit dem 1. Februar 2002 ist die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden vom 16. November 2002 besser bekannt als Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Die Vorschrift enthält grundlegende Anforderungen an den Wärmeschutz und an die Anlagentechnik für Neubauvorhaben sowie zum Teil auch für den Bereich des Bauens im Bestand. Sie bildet somit eine grundlegende Norm, welche jeder Architekt bei der täglichen Arbeit beachten muss. Dieser Artikel beschäftigt sich in Teil I mit den öffentlich-rechtlichen Aspekten der EnEV, insbesondere den grundsätzlichen Standards und den zu beachtenden Vorgaben im Baugenehmigungsverfahren. Teil II folgt in der nächsten DAB-Ausgabe. Dort sollen dann zivilrechtliche Aspekte wie die Vertragsgestaltung, Haftung und Honorierung für Leistungen der Energieberatung bzw. Planung unter Berücksichtigung der EnEV beleuchtet werden. Zu berücksichtigen ist bei den folgenden Ausführungen, dass die Thematik aufgrund des noch jungen Daseins der EnEV in rechtlicher Hinsicht bisher wenig behandelt wurde und Urteile hierzu noch nicht vorliegen. Daher können die folgenden Ausführungen sich lediglich an vergleichbaren Konstellationen orientieren. Weitere Entwicklungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung bleiben abzuwarten. 1. Öffentlich-rechtliche Aspekte der EnEV: Grundlagen und Ziele Ermächtigungsgrundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz vom 22. Juli Mit der EnEV wurden die Wärmeschutzverordnungen 1995 sowie die Heizungsanlagenverordnung zusammengefasst und abgelöst. Gleichzeitig setzt die EnEV europarechtliche Vorgaben aus den Artikeln 2 und 5 der Richtlinie 93/76/EWG vom 13. September 1993 zur Begrenzung von Kohlendioidemissionen sowie aus der Richtlinie 92/42/EWG vom 21. Mai 1992 zu Anforderungen an Warmwasserheizkessel um. Darüber hinaus wurden die Anforderungen im Bereich des energiesparenden Wärmeschutzes gegenüber den bisherigen Regelungen der Wärmeschutzverordnung 1995 angehoben und um den Bereich der Anforderungen an energiesparende Anlagentechnik erweitert. Ziel des Verordnungsgebers ist die Senkung des Energiebedarfs sowie des CO 2 -Ausstoßes bei Gebäuden um ca %. 2. Neuerungen Die EnEV weist gegenüber der früheren Rechtslage diverse Neuerungen auf. Wichtigster Aspekt ist dabei die gemeinsame Betrachtung von Bauphysik und Anlagentechnik bei Gebäuden. Maßgeblicher Ansatz ist nunmehr der Jahres-Primärenergiebedarf und nicht mehr nur der Heizwärmebedarf. Diese Betrachtungsweise eröffnet dem Planer durchaus Spielräume, da Defizite im konstruktiven Bereich durch besonders energiesparende Anlagentechnik ausgeglichen werden können. Gleiches funktioniert auch im umgekehrten Verhältnis. Zudem erfolgte mit Erlass der EnEV eine Verschärfung der Grenzwerte, sodass nunmehr der Niedrigenergiehausstandard als Regel anzusehen ist. Hinsichtlich der Berechnungsverfahren sind das vereinfachte Verfahren (ähnlich dem Heizperiodenbilanzverfahren) und das umfangreichere Monatsbilanzverfahren zu unterscheiden. Ersteres kann bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden mit einem Fensterflächenanteil von weniger als 30 % angewendet werden. Das Monatsbilanzverfahren gilt für alle übrigen Gebäude. Darüber hinaus behandelt die EnEV erstmals das Thema Wärmebrücken und trifft Aussagen zur Dichtheit der Gebäudehülle und zum Mindestluftwechsel und stellt Anforderungen an das Bauen im Bestand. 3. Rechtscharakter und ergänzende Vorschriften Die EnEV gibt als Verordnung einen zwingend einzuhaltenden rechtlichen Rahmen für den Bereich des Wärmeschutzes und der Anlagentechnik vor. Sie bildet gleichzeitig einen Teil des öffentlichen Baurechts und ist mithin bei der Planung der im Anwendungsbereich liegenden Vorhaben zu berücksichtigen. Darüber hinaus nimmt die EnEV auf diverse DIN-Vorschriften Bezug. Durch den Verweis werden die betreffenden Regelungen gleichzeitig Teil der EnEV und somit ebenfalls zwingendes Recht. Hierdurch entsteht allerdings auch eine besondere Problematik. Die Verweise in der EnEV sind statischer Natur, was bedeutet, dass bei Änderungen der DIN-Normen stets zeitnah eine Anpassung der EnEV erforderlich wird, um deren Aktualität zu gewährleisten. Aufgrund von Änderungen in der DIN 4108 Teil 2, DIN EN 832, DIN V 4108 Teil 6, DIN 4701 Teil 10 und dem Beiblatt 2 zur DIN 4108 in diesem Jahr wird zurzeit bereits eine Aktualisierungs-Novelle der EnEV vorbereitet. Die EnEV wird durch zahlreiche Vorschriften flankiert. Als wichtigste sind zu nennen: Durchführungsverordnung zur EnEV (DVO-EnEV) vom 27. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. März 2003 DIN 4108 Wärmeschutz- und Energieeinsparung in Gebäuden DIN 4701 Energetische Bewertung heizund raumlufttechnischer Anlagen DIN EN 832 Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden DIN EN ISO 6946 Bauteile (Wärmedurchlasswiderstand) EN ISO Wärmetechnisches Verhalten von Fenstern, Türen und Abschlüssen DIN EN ISO Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden (Transmissionswärmeverlustkoeffizient) DIN EN Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden (Luftdurchlässigkeit) DIN EN Fenster und Türen (Luftdurchlässigkeit) Runderlass des MF vom 5. Juli 2002 Energieeinsparung und rationelle Energieverwendung bei Gebäuden des Landes Runderlass des MI vom 30. Januar 2003 zur Bauaufsicht (Unternehmererklärungen nach 1 Abs. 4 DVO-EnEV und Hinweis nach 2 Abs. 1 DVO-EnEV) VDI 3807 Energieverbrauchskennwerte für Gebäude Richtlinien über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 18. Juni Anwendungsbereich Die EnEV stellt Anforderungen an Gebäude mit normalen und niedrigen Innentemperaturen einschließlich ihrer heizungs-, raumlufttechnischen und zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen. Als Gebäude mit normalen Innentemperaturen gelten solche, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine

13 DAB-NIEDERSACHSEN 19 Innentemperatur von mindestens 19 C für jährlich mehr als vier Monate beheizt werden ( 2 Nr. 1 EnEV). Dem gegenüber versteht man unter Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen solche, die nach ihrem Verwendungszweck mit mehr als 12 und weniger als 19 C jährlich für mehr als vier Monate beheizt werden ( 2 Nr. 3 EnEV). Eine deutlich eingeschränkte Anwendung findet die Verordnung auf die in 1 Abs. 2 EnEV genannten baulichen Anlagen. Für diese ist lediglich 11 EnEV zu beachten. Darüber hinaus sieht 16 EnEV Ausnahmen für Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz vor. Gleiches gilt für Fälle, in denen die Ziele der EnEV durch andere als in der Verordnung vorgesehene Maßnahmen in gleichem Umfang erreicht werden können. Ergänzend sieht 17 EnEV die Möglichkeit der Erteilung von Befreiungen vor, soweit die Anforderungen der EnEV im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die EnEV keine Anwendung findet, wenn für das Bauvorhaben der Bauantrag vor dem 1. Februar 2002 gestellt oder vor diesem Zeitpunkt die Bauanzeige erstattet wurde. 5. Inhaltliche Anforderungen Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen: Für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen legt die EnEV Grenzwerte für den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust fest. Ausnahmen hiervon ergeben sich aus 3 Abs. 3 EnEV. Des Weiteren werden Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz bei Gebäuden mit mehr als 30 % Fensterflächenanteil statuiert. Hier gelten Grenzwerte für die Sonneneintragskennwerte oder die Kühlleistung. Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen: Speziell für diese Gebäude werden Grenzwerte für den Transmissionswärmeverlust durch die EnEV aufgestellt. Allgemeine Anforderungen an sämtliche zu errichtenden Gebäude: Über die speziellen Anforderungen hinaus regelt die EnEV, dass bei sämtlichen zu errichtenden Gebäuden die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich Fugen entsprechend dem Stand der Technik dauerhaft luftundurchlässig auszubilden ist. Insoweit werden Grenzwerte für die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, von Fenstertüren und Dachflächenfenstern aufgestellt. Zudem ist ein Mindestluftwechsel sicherzustellen; konstruktive Wärmebrücken sind zu vermeiden. Hierzu werden eplizite Anforderungen an den Mindestwärmeschutz statuiert. In diesem Zusammenhang ist die Regelung des 7 EnEV zu beachten, wonach verminderte Anforderungen für Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter Volumen gelten. Anforderungen an bestehende Gebäude: Der Anwendungsbereich der EnEV erstreckt sich nicht nur auf Neubauvorhaben. Nach 8 EnEV sind auch bei Änderungen von Gebäuden Mindestbedingungen einzuhalten. Diese beziehen sich auf Grenzwerte für die Wärmedurchgangskoeffizienten betroffener Außenbauteile. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die hierzu bestehenden Anforderungen erst ab bestimmten Umbauvolumen zum Tragen kommen. Darüber hinaus sieht die EnEV eine Nachrüstpflicht für technische Anlagen bestehender Gebäude vor. Diese betrifft zum einen Heizkessel, die bis zum 31. Dezember 2006/31. Dezember 2008 nachzurüsten sind. Zudem wird eine Verpflichtung zur Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen bis zum 31. Dezember 2006 auferlegt. Als dritter Punkt ist die Verpflichtung zur Dämmung nicht begehbarer, aber zugänglicher oberster Geschossdecken beheizter Räume bis zum 31. Dezember 2006 zu nennen. Ergänzt werden diese Verpflichtungen durch das Verbot der Verschlechterung der energetischen Qualität des Gebäudes ( 10 EnEV). Anforderungen an die Anlagentechnik: Die EnEV statuiert die Pflicht zum ausschließlichen Einbau von Heizkesseln mit CE-Kennzeichnung. Weiterhin wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zum Einbau von Niedrigtemperaturheizkesseln oder Brennwertkesseln auferlegt. Zudem sind bestimmte Anforderungen an Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen zu beachten. 6. Die EnEV im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Die EnEV im allgemeinen Genehmigungsverfahren ( 75 NBauO): Wie bereits ausgeführt, ist die EnEV als Teil des öffentlichen Baurechts zu betrachten. Nach 75 NBauO muss eine Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Die Nichteinhaltung des öffentlichen Baurechts führt dazu, dass das betreffende Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Eine Missachtung der Vorgaben der EnEV lässt somit die Genehmigungsfähigkeit entfallen. Unterlagen im Genehmigungsverfahren: Welche Unterlagen der Architekt im Baugenehmigungsverfahren zur Erfüllung der Anforderungen der EnEV einzureichen hat, ergibt sich aus 1 Abs. 1 DVO- EnEV. Dieses sind: der Nachweis über die wärmeübertragenen Umfassungsflächen und ihre Wärmedurchgangskoeffizienten, der rechnerische Nachweis über die Einhaltung des Höchstwertes des Jahres- Primärenergiebedarfs und über den sommerlichen Wärmeschutz, der Nachweis über die Anlagenaufwandszahl und der Energie- oder Wärmebedarfsausweis. Energie- und Wärmebedarfsausweis: Der Energie- bzw. Wärmebedarfsausweis ist im Einzelnen in 13 EnEV und ergänzend in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu 13 EnEV (AVV Energiebedarfsausweis) vom 7. März 2002 geregelt. Hiernach sind zunächst einmal die Begriffe Energiebedarfsausweis und Wärmebedarfsausweis zu unterscheiden. Ersterer ist erforderlich bei zu errichtenden Gebäuden mit normalen Innentemperaturen sowie im Falle wesentlicher Änderungen dieser Gebäude. Der Wärmebedarfsausweis hingegen ist für zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen zu erstellen. Bei Gebäuden mit geringen Volumen ( 7 EnEV) ist die Ausweiserstellung entbehrlich. Die inhaltlichen Anforderungen an den Energiebedarfsausweis ergeben sich aus 13 Abs. 1 bzw. 2 EnEV i.v.m. 2 5 AVV Energiebedarfsausweis. Für den Wärmebedarfsausweis sind die Regelungen des 13 Abs. 3 EnEV i.v.m. 2 und 6 AVV Energiebedarfsausweis maßgeblich. Die Form der Ausweise richtet sich nach den Mustern A und B des Anhangs zur AVV Energiebedarfsausweis. Qualifikation des Erstellers: Die in 1 Abs. 1 DVO-EnEV geforderten Nachweise sind von hierfür qualifizierten Sachverständigen zu erstellen. Als derartige Sachverständige kommen die in 58 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 69 a Abs. 1 Nr. 4 NBauO genannten Personen in Betracht. Nach den genannten Regelungen sind dieses insbesondere Architekten, die bei der Ingenieurkammer Niedersachsen geführten Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen und die Tragwerksplaner der Fachrichtung Archi-

14 20 DAB-NIEDERSACHSEN tektur bzw. Bauingenieurwesen. Handwerksmeister, Hochbautechniker oder Bauzeichner kommen als Nachweisersteller grundsätzlich nicht in Betracht. Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Sachverständigen: Aus seiner Tätigkeit erwachsen dem Sachverständigen im Sinne der DVO-EnEV Pflichten. Hierzu ist zunächst einmal anzumerken, dass über die Nachweiserstellung hinaus gemäß 1 Abs. 3 DVO-EnEV der Bauherr nach Errichtung/Änderung des Gebäudes bzw. der energietechnischen Anlagen eine Bescheinigung einzuholen hat, aus der sich ergibt, dass die baulichen Anlagen bzw. die energietechnische Ausrüstung den Nachweisen entsprechend errichtet oder geändert wurde. Der Sachverständige hat sich zudem während der Bauausführung durch stichprobenhafte Kontrollen davon zu überzeugen, dass die bauliche Anlage entsprechend den Nachweisen ausgeführt wird. Diese Überwachungs- und Bescheinigungstätigkeiten bilden ein neues Betätigungsfeld für Architekten. Gleichzeitig erwachsen hieraus jedoch auch öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeiten im Sinne Bußgeldvorschriften der NBauO. Gemäß 91 Abs. 1 Nr. 1 NBauO handelt ordnungswidrig, wer eine Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend von der Baugenehmigung durchführt oder durchführen lässt. Diese Vorschrift richtet sich nicht nur an den Bauherrn. Auch der Architekt, dem die Bauleitung obliegt oder der mit der Kontrolle als Sachverständiger nach 1 Abs. 3 DVO-EnEV beauftragt ist, kann Verantwortlicher im Sinne der Ordnungswidrigkeitenvorschrift sein. Fallbeispiel: Der Bauherr will zur Kostenreduktion auf Bauteile verzichten, die notwendig sind, um den EnEV-Standard zu gewährleisten (z. B. Sonnenschutzverglasung). Der Architekt ist mit der Bauleitung für das Bauvorhaben betraut. Auf Wunsch des Bauherrn wird die Errichtung ohne Sonnenschutzverglasung und damit abweichend von der Baugenehmigung unter weiterer Bauleitung des Architekten ausgeführt. Mit seinem Verhalten handelt der Architekt ordnungswidrig im Sinne des 91 Abs. 1 Nr. 1 NBauO. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu , geahndet werden. Wie hat sich der Architekt also zu verhalten? Zunächst einmal sollte er seinen Bauherrn schriftlich und umfassend über die Konsequenzen (technisch, genehmigungsrechtlich und im Hinblick auf die Ordnungswidrigkeit) einer geänderten Ausführung aufklären. Sollte der Bauherr weiter auf die fehlerhafte Ausführung beharren, steht dem Architekten zur Vermeidung der Konsequenzen aus 91 NBauO nur die Möglichkeit der Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund offen. Von einer Unterrichtung der Bauaufsichtsbehörde ist allerdings Abstand zu nehmen. Die EnEV in Verfahren nach 69 a NBauO/ 75 a NBauO: Sowohl im Verfahren der genehmigungsfreien Wohngebäude ( 69 a NBauO) als auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ( 75 a NBauO) hat der Entwurfsverfasser jeweils eine Erklärung darüber abzugeben, dass der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht (vgl. 69 a Abs. 3 Nr. 2 b NBauO/ 75 a Abs. 9 Nr. 1 b NBauO). Wie bereits dargelegt, ist die EnEV Teil des öffentlichen Baurechts, sodass die abgeforderten Erklärungen sich auch auf die Anforderungen nach der EnEV beziehen. Die betreffenden Entwürfe müssen folglich dem EnEV- Standard entsprechen. Ist dieses nicht der Fall, so liegt eine fehlerhafte Erklärung des Entwurfsverfassers vor. Nach 91 Abs. 1 Nr. 8 NBauO handelt ordnungswidrig, wer als Entwurfsverfasser eine falsche Erklärung abgibt. Sind im Entwurf die Vorgaben der EnEV nicht ausreichend berücksichtigt, so begeht der Entwurfsverfasser mithin eine Ordnungswidrigkeit. Auch hier kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu , geahndet werden. Darüber hinaus bestimmt 91 Abs. 1 Nr. 10 NBauO, dass ordnungswidrig handelt, wer in Fällen des 69 a NBauO die Baumaßnahme abweichend vom Entwurf durchführt oder durchführen lässt. Folglich kann sich auch in diesem Bereich der Architekt der Begehung einer Ordnungswidrigkeit schuldig machen, wenn er im Rahmen der Bauleitung eine Ausführung abweichend vom Entwurf unter Missachtung der Vorgaben der EnEV zulässt. Im Ergebnis kann somit jedem Architekten nur geraten werden, die in der EnEV geforderten Standards genauestens einzuhalten. EnEV und Nachbarschutz: Bekanntlich ist das Nachbarschaftsverhältnis eine der schwierigsten Formen zwischenmenschlicher Beziehungen. Daher stellt sich die Frage, inwieweit Nachbarn berechtigt sind, die Nichtberücksichtigung von EnEV-Vorgaben zu rügen und hieraus Unterlassungsansprüche abzuleiten. Nachbarschützende Wirkung wird beispielsweise Grenzabstandsvorschriften zugebilligt. Gleiches gilt für Emissionsvorschriften, soweit von den Emissionen störende Wirkungen für Dritte ausgehen können und die jeweilige Norm gerade der Verhinderung solcher Beeinträchtigungen dienen soll. In der EnEV sind keine Vorschriften erkennbar, die unmittelbar nachbarschützende Wirkung entfalten. Sämtliche Vorschriften zum Wärmeschutz liegen im allgemeinen Interesse. Gleiches gilt für die Regelungen zu energiesparenden Anlagetechniken. Es ist auch bei diesen Normen nicht erkennbar, dass sie dem Schutz des Nachbarn dienen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Nachbar keine eigenen Rechte aus den Regelungen der EnEV ableiten kann, sofern der Bauherr deren Vorgaben missachtet. Hiervon unberührt bleibt selbstverständlich die Möglichkeit des Nachbarn, die Bauaufsichtsbehörde auf Verstöße gegen das öffentliche Baurecht hinzuweisen. 7. Ausblick Auf europarechtlicher Ebene ist die EU- Richtlinie Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2002/91/EG) vom 16. Dezember 2002 zur Umsetzung des Kioto-Protokolls in Kraft getreten. Die Vorgaben der Richtlinie sind bis zum 4. Januar 2006 in nationales Recht umzusetzen. In der Richtlinie werden Kriterien zur gesamtheitlichen Beurteilung der Energieeffizienz von Gebäuden (Wärmedämmung, Heizungsanlage, Warmwasserversorgung, Klimaund Belüftungsanlagen, Beleuchtung) festgelegt. Darüber hinaus werden Grenzwerte zum Energiebedarf für Neubauten eingeführt und energiebezogene Anforderungen an Bauteile bei Umbauten aufgestellt. Mit der Richtlinie wird zudem der Energieausweis sowie die Pflicht zur Durchführung von Inspektionen und Effizienzkontrollen bei Heizkesseln und Klimaanlagen ab einer bestimmten Leistung eingeführt. Einen weiteren wesentlichen Punkt bildet die Pflicht zur Berücksichtigung von Energiesystemen auf Basis erneuerbarer Energien bei Gebäuden mit mehr als 2000 m 2 Gesamtfläche. Eine Vielzahl der in der Richtlinie aufgestellten Anforderungen ist bereits durch die EnEV erfüllt. Der Umsetzungs- und Anpassungsbedarf hält sich somit in Grenzen. Änderungen und Ergänzungen sind vor allem in den Bereichen Klimatisierung, Beleuchtung und Belichtung zu erwarten. Pa

15 DAB-NIEDERSACHSEN 21 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Änderung der Beitragsordnung Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Niedersachsen hat am 6. November 2003 aufgrund des 12 Abs. 2 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) vom 17. Juli 1990 (Nieders. GVBl. S. 347), zuletzt geändert am 4. Februar 2003 (Nieders. GVBl. S. 52), die folgende Änderung der Beitragsordnung beschlossen: Beitragsordnung der Architektenkammer Niedersachsen 3 Beitragspflicht bei Ersteintragung und Wechsel der Beschäftigungsart (3) Wechseln Mitglieder erstmalig aus einer nichtselbstständigen Beschäftigungsart in eine selbstständig tätige Beschäftigungsart, so entsteht die Pflicht zur Zahlung des erhöhten Beitrages mit Beginn des Kalenderjahres, das der geänderten Eintragung in die Architektenliste (Umschreibung der Beschäftigungsart) folgt. (4) Die Mitglieder sind verpflichtet, jede Änderung der Beschäftigungsart der Architektenkammer Niedersachsen unverzüglich anzuzeigen. Kommt ein Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach oder legt es die für eine Umschreibung erforderlichen Nachweise nicht unverzüglich vor, kann der Differenzbetrag aus unterschiedlichen Beitragshöhen rückwirkend bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der Beschäftigungsart nachgefordert werden, wenn eine unverzügliche Anzeige der Änderung bzw. Vorlage der Nachweise zur Erhebung eines höheren Beitrags geführt hätte. 6 Beitragsermäßigung aufgrund der Leistungsfähigkeit (2) Mitglieder zahlen auf schriftlichen Antrag einen Beitrag in Höhe von 60, Euro, wenn die Höhe ihrer berufsbezogenen Einnahmen aus dem Beitragsjahr vorausgehenden Jahr , Euro unterschreiten. 15 In-Kraft-Treten Die Änderung der Beitragsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Deutschen Architektenblatt Regionalteil BN in Kraft. Genehmigt durch Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom Geschäfts- zeichen: 25 K gez. i. A. Mattutat Ausgefertigt Hannover, den gez. Schneider, Präsident Beschluss über die Änderung und Ergänzung des Gruppierungsplans (Anlage 1 zur Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung der Architektenkammer Niedersachsen) Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Niedersachsen hat am 6. November 2003 aufgrund des 20 (1) Nr. 1 i. V. m. 12 (3) des Nds. Architektengesetzes beschlossen, die Anlage 1 zur Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO) in der Fassung vom 24. April 1997, zuletzt geändert am 7. November 2002, wie folgt zu ändern: Vorschlag für eine Beschlussfassung 1. Der Gruppierungsplan in Form der Anlage 1 zur Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung in der Titelgruppe 5 Sächliche Verwaltungsausgaben; Ausgaben für den Schuldendienst wird wie folgt geändert: Titel 5251 Fortbildung Mitarbeiter Der Titel 5251 ist zu ändern in Aus- und Fortbildung Mitarbeiter 2. In-Kraft-Treten Die Änderung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Deutschen Architektenblatt Regionalteil BN in Kraft. Genehmigt durch Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom Geschäftszeichen: 25 K gez. i. A. Mattutat Ausgefertigt Hannover, den gez. Schneider, Präsident Änderung der Richtlinien des Fürsorgewerkes der Architektenkammer Niedersachsen Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Niedersachsen hat am 6. November 2003 aufgrund des 20 Abs. 1 Ziff. 1 i.v.m. 9 Abs. 3 Niedersächsisches Architektengesetz folgende Änderung der Richtlinien des Fürsorgewerkes der Architektenkammer Niedersachsen vom 11. November 1993 beschlossen: I. Die Richtlinien des Fürsorgewerkes werden wie folgt geändert: Im Vorwort wird der Verweis 9 Abs. 2 NArchtG durch den Verweis 9 Abs. 3 NArchtG ersetzt. Ziff. 6. wird gestrichen. Ziff. 7. wird gestrichen. Die bisherige Ziff. 10. wird neue Ziff. 6. Ziff. 6. wird wie folgt geändert: In Ziff. 6.1 wird das Wort Ausschuss durch die Wortwendung Vorstand der Architektenkammer ersetzt. Die bisherige Ziff. 8. wird neue Ziff. 7. Die bisherige Ziff. 9. wird neue Ziff. 8. Ziff. 8. wird wie folgt geändert: In Ziff. 8.1 wird das Wort Ausschuss durch das Wort Vorstand ersetzt. Ziff. 8.2 wird gestrichen. Die Ziff. 8.3 und 8.4 werden neue Ziff. 8.2 und Die bisherige Ziff. 11. wird neue Ziff. 9. II. In-Kraft-Treten Diese Änderung der Richtlinien des Fürsorgewerkes tritt nach der Veröffentlichung im Deutschen Architektenblatt Regionalausgabe BN in Kraft. Ausgefertigt und auf Übereinstimmung mit der Beschlussfassung festgestellt: Hannover, den gez. Schneider, Präsident STREICHUNG AUFGRUND BESCHLUSS DES EINTRA- GUNGSAUSSCHUSSES Aus der Architektenliste des Landes Niedersachsen gestrichen wurde aufgrund Beschluss des Eintragungsausschusses: Kurt Georg Mainitz, Ostertorwall 31, Hameln.

16 22 DAB-NIEDERSACHSEN HAUTLABOR SPANDAU Junge Architekten stellen Workshoparbeiten in Hannover aus Spandau liegt nicht in Berlin. Nein, in Hannover, am Engelbosteler Damm, um genau zu sein. Wer nicht als Provinzler gelten will, sagt natürlich E-Damm. Im Spandau kann der urbane Mensch in szenigem Sities-Style- Interieur (Aheadconcept, Hannover), ja was, chillen. Na dann, einen Latte Macchiato bitte und, ach ja, ein Stück von der leckeren Workshop-Architektur. Richtig gehört. Zwischen Plastiktisch und Wabenmuster führt eine Treppe hinauf in den schlichten Ausstellungsraum. Und dort hängt das Hautlabor. Hautlabor? Architektin Carola Woelk und Dipl.-Ing Dirk Baumunk erzählen von dem Dirk Baumunk und Carola Woelk im Hautlabor. jährlich von der Eternit AG veranstalteten eperimentellen Workshop für junge Architekten (bitte nicht älter als 40 sein). Die Teilnehmer kamen dieses Jahr aus Niedersachsen und Bremen und immer nur ein Mitarbeiter pro Büro durfte sich mit dem Thema Hautlabor auseinandersetzen. Die Haut des Menschen ist leistungsfähige Membran und kommunikatives Medium zugleich. Wie auch die Gebäudehülle, die an der Schnittstelle zwischen innen und außen vielfältige Aufgaben übernehmen muss. Da kann sich ein kreativer Kopf schon etwas einfallen lassen, zumal wenn der Workshop im schmucken Zürich stattfindet. Woelk und Baumunk zeigen die dort entstandenen Ergebnisse jetzt im Spandau. Der Workshop diente natürlich auch als Plattform, Kolleginnen und Kollegen kennen zu lernen, Kontakte aufzufrischen und zu erfahren, dass nicht alle Konkurrenten sind, dass man sich auch ergänzen kann. Insofern geht es hier keinesfalls nur um eine Beschäftigung mit sich selbst. Gerade mit der Ausstellung soll auch die Öffentlichkeit angesprochen und für Architektur interessiert werden. Und Baumunk will mehr: Solch separatistische Einzelinitiativen reichen nicht. Weitere Ausstellungen sollen folgen. Woelk ergänzt: Zurzeit ist in Hannover ein Netzwerk am entstehen, zudem die Uni (Baumunk hat dort seinen ersten Lehrauftrag), Kollegen, Büros und Ausstellungsräume wie hier in der Nordstadt zählen Ergänzung erwünscht. Neben Architektur und Baukultur geht es dabei auch um den Lebensunterhalt. Die am Workshop Beteiligten präsentieren neben den Hautobjekten auf von der Decke baumelnden 18 kg Eternit-Platten ihre Büros bis hin zur Visitenkarte zum Mitnehmen. Gute Sache. Auch die Kammer weist gerne auf solche Initiativen hin, schließlich erreicht sie Architektinnen und Architekten im Lande. Aber: Bitte rechtzeitig Bescheid sagen Die Ausstellung Hautlabor ist nämlich schon vorbei. Aber gut. Ein Besuch im Spandau ist trotzdem und vor allem für (Retro-)Innenarchitekten empfehlenswert. Schon früher, als die Nordstädter hier noch Ohrensessel kauften, hieß es schon so. Wer will da noch nach Berlin? Mz WAS IST LOS IN NIEDERSACHSEN? TIPPS UND TERMINE Ort Veranstaltung Datum Veranstalter Braunschweig Dagmar Richter, Berlin, Oberflächlich aus Tiefe , Uhr TU Braunschweig, FB Architektur, Gastvortrag in der Reihe Architekturpositionen Hörsaal PK 4.7, Pockelsstraße 4 Hannover Studentenförderpreis 2003: bis , Architektenkammer Niedersachsen, Das Architekturdetail im Gesamtentwurf montags donnerstags 9 16 Uhr, Ateliergebäude, Friedrichswall 5 Ausstellung freitags 9 12 Uhr Telefon (05 11) Hannover dienstags um 6: Vortragsreihe Universität Hannover, Prof. Ingo Gabriel und Prof. Wolf-Hagen Pohl, Fachbereich Architektur: Raum C , Abschied von der Universität Hannover , 18 Uhr Herrenhäuser Straße 8 Brückner + Brückner (Architekten, Tischenreuth) Lebensräume , 18 Uhr Prof. Fredric Lund (Studio Grön, Göteborg) Nordic Architecture , 18 Uhr Hannover Schlosslust Schlossfrust , 18 Uhr Verein zur Förderung der Baukunst e.v., Denk(!)malkultur im Diskurs Festsaal, Altes Rathaus Karmarschstraße 56 Langenhagen Jonas Dahlberg: Neue Räume schaffen bis , dienstags freitags Kunstverein Langenhagen, Ausstellung 14 bis 18 Uhr, sonntags Uhr. Walsroder Straße 91 A., Führungen freitags 18 Uhr Oldenburg AIV-Forum: Urbane Räume bis täglich Uhr, Architekten- und Ingenieurverein montags geschlossen Oldenburg (AIV) und Architekturbild e.v., Stuttgart: Stadtmuseum der Stadt Oldenburg, Am Stadtmuseum 4 8, Wolfsburg Peter Keetman: Volkswagenwerk 1953 bis , Kunstmuseum Wolfsburg: Porschestraße 53 Ausstellung mittwochs sonntags Uhr, dienstags Uhr, montags geschlossen

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir?

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 1 Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 2 9 Kriterien für Ihre Suche mit Checkliste! Wenn Sie auf der Suche nach einem passenden Übersetzungsbüro das Internet befragen, werden Sie ganz schnell feststellen,

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Freier Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Mitglied beim Bundesverband freier Sachverständiger. Nr.1380 / 4606

Freier Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Mitglied beim Bundesverband freier Sachverständiger. Nr.1380 / 4606 Über den Autor: Er ist gewerblich tätiger Architekt / Generalplanung und Baubetreuung. Eingetragen in die Architektenliste bei der Architektenkammer Baden - Württemberg unter Nr. 30 494 Freier Sachverständiger

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Darum geht es in diesem Heft

Darum geht es in diesem Heft Die Hilfe für Menschen mit Demenz von der Allianz für Menschen mit Demenz in Leichter Sprache Darum geht es in diesem Heft Viele Menschen in Deutschland haben Demenz. Das ist eine Krankheit vom Gehirn.

Mehr

Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte Gesetzliche Unfallversicherung

Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte Gesetzliche Unfallversicherung Ihre Unfallversicherung informiert Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte Gesetzliche Unfallversicherung Weshalb Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte? 1 Als Sicherheitsbeauftragter haben Sie

Mehr

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Telefon 0900-0101 (Ortstarif) (Victim Support in the Netherlands) Manchmal ist es möglich, in der Rechtssache als Opfer das Wort zu ergreifen. Sie können dann

Mehr

Die SPD und die Grünen machen im Niedersächsischen Landtag. Alle Menschen sollen in der Politik mitmachen können.

Die SPD und die Grünen machen im Niedersächsischen Landtag. Alle Menschen sollen in der Politik mitmachen können. Antrag Die SPD und die Grünen machen im Niedersächsischen Landtag einen Vorschlag: Alle Menschen sollen in der Politik mitmachen können. Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung. Der Niedersächsische

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Deutscher Brückenbaupreis 2016 Wettbewerbsunterlagen

Deutscher Brückenbaupreis 2016 Wettbewerbsunterlagen Deutscher Brückenbaupreis 2016 Wettbewerbsunterlagen BUNDESINGENIEU R KAMMER Wettbewerb zur Würdigung herausragender Ingenieurleistungen Brücken sind als Teil der technischen Infrastruktur Ausdruck der

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Ihre Informationen zum neuen Energieausweis.

Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Wüstenrot Immobilien Für Immobilieneigentümer. Rechtliche Grundlagen des Energieausweises. Am 01.05.2014 tritt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014)

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Informationen für: Partner Vereine Schulen Kitas. Das Bildungspaket. Mitmachen möglich machen

Informationen für: Partner Vereine Schulen Kitas. Das Bildungspaket. Mitmachen möglich machen Informationen für: Partner Vereine Schulen Kitas Das Bildungspaket Mitmachen möglich machen So informieren Sie Eltern, Kinder und Jugendliche Helfen Sie mit, dass bedürftige Kinder die Leistungen auch

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale VERTRAGSANWÄLTE Nr. 14/2015 09.02.2015 Dö Noch Plätze frei: DAR-Seminare: Fehlerquellen bei Messverfahren im Straßenverkehr Sehr geehrte Damen und Herren, in der

Mehr

DIE SICHERE ENTSCHEIDUNG!

DIE SICHERE ENTSCHEIDUNG! DIE SICHERE ENTSCHEIDUNG! ZEILFELDER BÜRO MIT SYSTEM Viele Büroeinrichter bieten dem interessierten Einkäufer eine große Auswahl an grundverschiedenen Einrichtungslinien und -systemen. Man hat die Qual

Mehr

Staatssekretär Dr. Günther Horzetzky

Staatssekretär Dr. Günther Horzetzky #upj15 #upj15 Staatssekretär Dr. Günther Horzetzky Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie,

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Die HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Die HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen 7. Die HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Dr. Achim Neumeister Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator (IHK) 58 Diese

Mehr

Kleine Anfrage mit Antwort

Kleine Anfrage mit Antwort Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/1659 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Ina Korter (GRÜNE), eingegangen am 29.07.2009 Zwischenbilanz nach vier

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Dem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds

Dem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds Vergütung von Beiräten/Aufsichtsräten in mittelständischen Unternehmen Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung der Gesellschafter, ob den Mitgliedern des von ihnen einberufenen Beirats/Aufsichtsrats

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? 6 Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? Mit dem Jahresgespräch und der Zielvereinbarung stehen Ihnen zwei sehr wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um Ihre Mitarbeiter zu führen und zu motivieren

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Qualitätsbereich. Mahlzeiten und Essen

Qualitätsbereich. Mahlzeiten und Essen Qualitätsbereich Mahlzeiten und Essen 1. Voraussetzungen in unserer Einrichtung Räumliche Bedingungen / Innenbereich Für die Kinder stehen in jeder Gruppe und in der Küche der Körpergröße entsprechende

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

2. Psychologische Fragen. Nicht genannt.

2. Psychologische Fragen. Nicht genannt. Checkliste für die Beurteilung psychologischer Gutachten durch Fachfremde Gliederung eines Gutachtens 1. Nennung des Auftraggebers und Fragestellung des Auftraggebers. 2. Psychologische Fragen. Nicht genannt.

Mehr

Die 7 wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Einführung von Zielvereinbarungen und deren Ergebnissicherung

Die 7 wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Einführung von Zielvereinbarungen und deren Ergebnissicherung DR. BETTINA DILCHER Management Consultants Network Die 7 wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Einführung von Zielvereinbarungen und deren Ergebnissicherung Leonhardtstr. 7, 14057 Berlin, USt.-ID: DE 225920389

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Zehn Jahre 100 Häuser für 100 Familien ein Erfolgsprogramm feiert Jubiläum

Zehn Jahre 100 Häuser für 100 Familien ein Erfolgsprogramm feiert Jubiläum Nachrichten aus dem Rathaus: Zehn Jahre 100 Häuser für 100 Familien... http://www.nuernberg.de/presse/mitteilungen/presse_23909.html von 2 06.03.2012 10:47 Nr. 539 / 02.06.2009 Zehn Jahre 100 Häuser für

Mehr

S A T Z U N G. für den Kundenbeirat der neue leben Versicherungen

S A T Z U N G. für den Kundenbeirat der neue leben Versicherungen S A T Z U N G für den Kundenbeirat der neue leben Versicherungen (neue leben Lebensversicherung AG, neue leben Unfallversicherung AG, neue leben Pensionskasse AG) Inhaltsverzeichnis Seite Präambel 2 1

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen Vom 02.02.2011 Magistrat der Stadt Bremerhaven Personalamt 11/4 Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail:

Mehr

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. 1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013

Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013 Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013 Die Armutskonferenz Einladung zum Parlament der Ausgegrenzten 20.-22. September 2013 Was ist das Parlament der Ausgegrenzten? Das Parlament

Mehr

Komplettpaket Coaching. Arbeitsmittel & Checklisten

Komplettpaket Coaching. Arbeitsmittel & Checklisten Komplettpaket Coaching Arbeitsmittel & Checklisten Vorphase im Coaching 1. Checkfragen: Kompetenzprüfung des Coaches im telefonischen Erstkontakt 2. Erstgespräch im Coaching Vorbereitung, Auftragsklärung

Mehr

I.O. BUSINESS. Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate

I.O. BUSINESS. Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate I.O. BUSINESS Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate Gemeinsam Handeln I.O. BUSINESS Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate Telefonieren ermöglicht die direkte Kommunikation

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Newsletter: Februar 2016

Newsletter: Februar 2016 1 ASR GmbH www.asr-security.de Newsletter: Februar 2016 Neue behördliche Vorgaben für Onlineschulungen Seit dem 01. Februar 2016 gelten neue behördliche Anforderungen an Online- Luftsicherheitsschulungen.

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Lika Valentien architektur+design

Lika Valentien architektur+design ... Wenn Sie sich beim Gang durch unsere Architektur wie bei einem Spaziergang fühlen oder auf Entdeckungsreise, dann ist es das, was wir mit unserer Arbeit erreichen möchten: durch fließende Räume, klare

Mehr

Aspekte zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit von. Sportboothäfen im Zeichen des demografischen Wandels

Aspekte zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit von. Sportboothäfen im Zeichen des demografischen Wandels Aspekte zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit von Sportboothäfen im Zeichen des Vortrag von Frank Engler hanseboot 4. November 2011 Vom März 1997 bis Ende 2010: Geschäftsführer der Sporthafen Kiel GmbH

Mehr

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999) Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge

Mehr

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung 13. Wahlperiode 29. 09. 2005 Mitteilung der Landesregierung Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL

[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL [Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL Was bedeutet Customer Service by KCS.net? Mit der Einführung von Microsoft Dynamics AX ist der erste wichtige Schritt für viele Unternehmen abgeschlossen.

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I 1 Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/

Mehr

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur: LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene

Mehr

Vertrag -Tragwerksplanung-

Vertrag -Tragwerksplanung- Vertrag -Tragwerksplanung- RifT-Muster L213 Land Fassung: April 2005 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5»

Mehr

Bürokaufmann/Bürokauffrau

Bürokaufmann/Bürokauffrau Bürokaufmann/Bürokauffrau Hinweise zur Abschlussprüfung Seite 1 von 5 1. Vorwort Ihre Abschlussprüfung steht kurz bevor. Mit dem Ende der Ausbildung beginnt für Sie auch ein weiterer Lesind bei den Betrieben

Mehr

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Wir möchten Sie an Ihr jährliches Mitarbeitergespräch erinnern. Es dient dazu, das Betriebs- und

Mehr

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Fortbildungs- und Prüfungsordnung FortbPrüfO-Kirche 487 Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Vom 20. Dezember 1983 (KABl.-EKiBB 1984 S. 3,

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

Schritt 1. Anmelden. Klicken Sie auf die Schaltfläche Anmelden

Schritt 1. Anmelden. Klicken Sie auf die Schaltfläche Anmelden Schritt 1 Anmelden Klicken Sie auf die Schaltfläche Anmelden Schritt 1 Anmelden Tippen Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein Tipp: Nutzen Sie die Hilfe Passwort vergessen? wenn Sie sich nicht mehr

Mehr

* Leichte Sprache * Leichte Sprache * Leichte Sprache *

* Leichte Sprache * Leichte Sprache * Leichte Sprache * * Leichte Sprache * Leichte Sprache * Leichte Sprache * Was ist die Aktion Mensch? Viele Menschen sollen gut zusammenleben können. Dafür setzen wir uns ein. Wie macht die Aktion Mensch das? Wir verkaufen

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

2.1 Präsentieren wozu eigentlich?

2.1 Präsentieren wozu eigentlich? 2.1 Präsentieren wozu eigentlich? Gute Ideen verkaufen sich in den seltensten Fällen von allein. Es ist heute mehr denn je notwendig, sich und seine Leistungen, Produkte etc. gut zu präsentieren, d. h.

Mehr

mehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % %

mehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % % Nicht überraschend, aber auch nicht gravierend, sind die altersspezifischen Unterschiede hinsichtlich der Häufigkeit des Apothekenbesuchs: 24 Prozent suchen mindestens mehrmals im Monat eine Apotheke auf,

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

Beratungskompetenz Existenzgründung

Beratungskompetenz Existenzgründung Weiterbildung Beratungskompetenz Existenzgründung 11.-12.05.2015 Hoffmanns Höfe, Frankfurt, Heinrich-Hoffmann-Str. 3 Entscheidung zur Selbständigkeit Für MigrantInnen, die in ihre Heimatländer zurückkehren

Mehr

Tipps für die Praktikumsbewerbung.

Tipps für die Praktikumsbewerbung. Tipps für die Praktikumsbewerbung. Eine vollständige und professionelle Bewerbung erhöht Ihre Chance auf ein Bewerbungsgespräch. Dabei stellen wir an Online-Bewerbungen die gleichen Anforderungen, wie

Mehr

JRK-Spielplatztest. Was macht Spaß und kostet nix! Eine Kampagne des Jugendrotkreuzes im Nürnberger Land. Version 1.5 Juli 2008

JRK-Spielplatztest. Was macht Spaß und kostet nix! Eine Kampagne des Jugendrotkreuzes im Nürnberger Land. Version 1.5 Juli 2008 Was macht Spaß und kostet nix! Eine Kampagne des Jugendrotkreuzes im Nürnberger Land Nürnberger Land Henry - Dunant Str.1 91207 Lauf Tel./Fax.:09123/940324 JRK-Spielplatztest Version 1.5 Juli 2008 In Kooperation

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1 Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Ihr Smart Home beginnt an Ihrer Tür

Ihr Smart Home beginnt an Ihrer Tür Carrier 12:34 100% Paul Fertig Name Farbe Gruppe Paul Blau Familie Berechtigungsübersicht UDID AH781534HG87 Ihr Smart Home beginnt an Ihrer Tür bluecompact bluecompact.com Einfach. Flexibel. Smart. Mit

Mehr

Gemeinsam. Alters- und Pflegewohnheim Klinik Lindenegg

Gemeinsam. Alters- und Pflegewohnheim Klinik Lindenegg Gemeinsam. Alters- und Pflegewohnheim Klinik Lindenegg Die Klinik Lindenegg ist ein zentral gelegenes Miteinander Pflegewohnheim, welches auch für erwachsene Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen

Mehr

Umgang mit Schaubildern am Beispiel Deutschland surft

Umgang mit Schaubildern am Beispiel Deutschland surft -1- Umgang mit Schaubildern am Beispiel Deutschland surft Im Folgenden wird am Beispiel des Schaubildes Deutschland surft eine Lesestrategie vorgestellt. Die Checkliste zur Vorgehensweise kann im Unterricht

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v. Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden

Mehr