Interview mit Dr. Mühlberger v Falle Schuldübernahmeerklärung

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1 Interview mit Dr. Mühlberger v Falle Schuldübernahmeerklärung Immer wieder kann man in den diversen Verbraucherforen nachlesen, dass einerseits im Haushalt des abgemahnten Anschlussinhabers lebende Familienmitglieder sich selbst als einzigen Benutzer des Internetanschlusses benennen, vom abgemahnten Anschlussinhaber benannt werden, oder andererseits der abgemahnte Anschlussinhaber seine Verantwortung auf das Familienmitglied versucht abzudeligieren, meist mit den Worten: Ich habe dich immer gewarnt, du kannst nicht hören, nun kümmere dich darum! Zur Klärung dieser Thematik, wo genau Vorteile oder sogar Gefahren liegen, habe ich mich mit Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger verabredet. Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M. MS Concept Rechtsanwälte Gewerbestraße Waiblingen im Gewerbegebiet Eisental Hotline: 07151/ Fax: 07151/ Web:

2 Nachfolgendes Interview führte Herr Steffen Heintsch der Initiative Abmahnwahn-Dreipage mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M. über die Falle Schuldübernahme Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger studierte Rechtswissenschaften in Tübingen und schloss sein Studium als einer der besten Absolventen seines Jahrgangs ab. Dr. Mühlbergers Befähigung wurde zudem von Landesjustizminister Prof. Dr. Ulrich Goll gewürdigt, der ihn als einen der besten Absolventen auch des zweiten juristischen Staatsexamens Baden- Württembergs auszeichnete. Nach Veröffentlichung seiner vielbeachteten Doktorarbeit im Marken- und IT-Recht absolvierte Rechtsanwalt Dr. Mühlberger den renommierten Masterstudiengang im Internationalen Gewerblichen Rechtsschutz in Exeter (UK) und Dresden und arbeitete als Generalbevollmächtigter für ein international tätiges Unternehmen in Vancouver. Lehrtätigkeit: Lehrbeauftragter für Patent- und Vertragsrecht an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart. Lehrbeauftragter für Werberecht an der Hochschule für Oekonomie & Management Stuttgart. Veröffentlichungen: Der Begriff der markenmäßigen Benutzung unter besonderer Berücksichtigung des Keyword Advertisings, erschienen im Nomos Verlag Die Beschränkbarkeit des fliegenden Gerichtsstands bei Immaterialgüterrechtsverletzungen im Internet, WRP 2008, Die Haftung des Internetanschlussinhabers bei Filesharing-Konstellationen nach den Grundsätzen der Störerhaftung, GRUR 2009, 1022 Regelmäßige Veröffentlichungen bei IP Notiz SH: Sehr geehrter Herr Dr. Sven J. Mühlberger. Vielen Dank, dass Sie Zeit gefunden haben für die Beantwortung und Klarstellung einiger ausgewählter Probleme des Abmahnwesens. Immer wieder ist zu lesen oder zu hören, dass Anschlussinhaber mit Erhalt des Abmahnschreibens, aus welchen Gründen auch immer, zwar eine mod. UE abgeben, aber in einem Zusatzschreiben, einen anderen als alleinigen Internetzugangsbenutzer benennen. Ist es ratsam zum jetzigen Stand der Abmahnung (Abgabe mod. UE) einen anderen, sagen wir vorsichtig ausgedrückt, als einzigen Internetnutzer zu benennen und sich zu verstecken hinter fehlenden technischen Kenntnissen? Was gilt es, allgemein zu beachten? Guten Tag Herr Heintsch. Ich nehme mir die Zeit immer wieder gerne. Zu Ihrer Frage:

3 Nein. Es macht keinen Sinn. Der Internetanschlussinhaber sieht sich bei einer Abmahnung regelmäßig drei Ansprüchen ausgesetzt. Erstens: Anspruch auf zukünftige Unterlassung der behaupteten Urheberrechtsverletzung ( 97 Abs. 1 UrhG). Zweitens Anspruch auf Schadensersatz ( 97 Abs. 2 UrhG). Drittens Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ( 97a UrhG). Durch Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung hat der Anschlussinhaber in dem von Ihnen skizzierten Fallbeispiel den Unterlassungsanspruch bereits ausgeräumt. Der Schadensersatzanspruch ist gegen den bloßen Anschlussinhaber nicht ohne Weiteres durchsetzbar. Vorliegend muss sich der Abmahnungs-Betroffene also jedenfalls noch mit den Kosten der Abmahnung auseinandersetzen. Diese Kosten versucht er durch Benennung des Dritten als ausschließlichen Internet-Nutzer und dem Hinweis auf fehlende technische Kenntnisse abzuwälzen. Was viele Anschlussinhaber dabei aber vergessen: Der Anschlussinhaber haftet nicht anstelle des tatsächlichen Verletzers, sondern neben dem Verursacher. Durch den Hinweis auf den ausschließlichen Internet-Nutzer kommt der Anschlussinhaber also nicht frei. Vielmehr gewinnt der Abmahner u.u. noch einen zweiten Schuldner hinzu. Auch der Hinweis auf fehlende technische Kenntnisse ist nicht erfolgsversprechend. Die Rechtsprechung nimmt hierauf regelmäßig keine Rücksicht. Wer eine Gefahrenquelle unterhält, so die Kernaussage der Rechtsprechung, der ist auch dazu verpflichtet, zumutbare Sicherungsvorkehrungen zu treffen, um Dritte vor Schaden zu bewahren. Auf das Fallbeispiel übertragen bedeutet das, dass der Anschlussinhaber zumutbare geeignete Sicherungsvorkehrungen treffen muss, um illegales Filesharing zu verhindern, bzw. zu erschweren. Wir Anwälte streiten uns dann über die Frage der Geeignetheit und der Zumutbarkeit der Sicherungsmaßnahmen. Der Einwand, man habe Sicherungsvorkehrungen gänzlich unterlassen aufgrund fehlender technischer Kenntnisse ist in diesem Zusammenhang nicht zielführend. SH: Es sind Fälle bekannt, wo der Abgemahnte versucht, seine Verantwortung abzudeligieren, auf ein im Haushalt lebendes und das Internet mit benutzendes Familienmitglied. Meist mit den Worten: Bub, ich habe es dir immer gesagt, jetzt kümmere dich mal schön alleine darum! In einigen Fällen scheinen die Internetnutzer sogar noch minderjährig zu sein. Muss denn der Abgemahnte die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung selbst unterschreiben oder kann es auch der Bub? Nach der Devise, egal, Hauptsache die bekommen irgendeine UE! Die klare Antwort lautet wieder nein. Keinesfalls sollte die Unterlassungserklärung durch Dritte abgegeben werden. Der Abmahnende hat bei einer berechtigten Abmahnung einen Anspruch auf Unterlassung, der sich gegen den Abgemahnten richtet. Bei Tauschbörsen- Abmahnungen ist dies regelmäßig der Anschlussinhaber. Nur wenn der Anspruchsgegner, d.h. der Abgemahnte, die Unterlassungserklärung abgibt, wird der Unterlassungsanspruch ausgeräumt. Die Abgabe irgendeiner UE wirkt sich nicht auf das Verhältnis Abmahnender- Abgemahnter aus. Folglich kann der Rechteinhaber nach wie vor versuchen, seinen Anspruch im Rahmen eines teuren einstweiligen Verfügungsverfahrens oder einer Unterlassungsklage durchzusetzen. Die Unterlassungserklärung Minderjähriger ist ohnehin

4 unwirksam, selbst wenn die Eltern damit einverstanden sind. Für die Wirksamkeit einer Unterlassungserklärung, eines Schuldübernahmevertrages oder eines Vergleichs mit einem Minderjährigen wäre gemäß 1643 Abs. 1 BGB i.v.m Nr. 5, Nr. 10 bzw. Nr. 12 BGB die Genehmigung des Familiengerichtes erforderlich. Ich rate zudem dringend davon ab, alles auf das mutmaßlich verantwortliche Familienmitglied abzuwälzen insbesondere wenn dieses noch minderjährig sein sollte. Der Ärger mancher Eltern ist verständlich. Ist das Kind aber einmal im wahrsten Sinne des Wortes in den Brunnen gefallen, erzielt man die besten Ergebnisse, wenn alle Familienmitglieder an einem Strang ziehen. In solchen Fällen setzen wir uns als Anwälte mit der Familie an einen Tisch und besprechen gemeinsam mögliche Lösungswege. SH: Viele Internetmitbenutzer wollen dem abgemahnten Anschlussinhaber (meistens die Eltern) Arbeit und Sorgen abnehmen und outen sich beim Abmahner als den einzigen Internetnutzer. In diesen Fällen wird nachfolgend durch den Abmahner der Betreffende zur Abgabe einer Schuldübernahmeerklärung aufgefordert. Herr Dr. Sven J. Mühlberger, erst einmal allgemein. Sollte man generell eine Schuldübernahme einfach so unterzeichnen? Wo liegen hier die Gefahren oder sogar Vorteile für den Übernehmenden bzw. Abgemahnten? Um nicht schon wieder nein sagen zu müssen, antworte ich dieses Mal: Auf keinen Fall! Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass Kinder ihre Eltern schützen möchten, insbesondere dann, wenn die Kinder tatsächlich die ausschließlichen Nutzer des Internets und für die Abmahnung verantwortlich waren. Dies darf aber nicht dazu führen, dass man eine Schuldübernahme einfach so unterzeichnet. Der Abgemahnte hat schon ganz erhebliche Schwierigkeiten, zu erkennen, welche Konsequenzen das unbesehene Unterschreiben einer der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung haben kann. Mit einer Schuldübernahmeerklärung ist der juristische Laie in der Regel völlig überfordert. Selbst als Anwalt muss man die Erklärung mehr als nur einmal lesen, um die Reichweite und mögliche Konsequenzen des Schuldübernahmevertrages zu erkennen. Ich muss daher dringend davon abraten, eine solche Schuldübernahmeerklärung ohne anwaltliche Überprüfung abzugeben. Die Schuldübernahme kann zwar bewirken, dass der abgemahnte Anschlussinhaber nicht länger in der Schusslinie steht. Dies muss sich der Schuldübernehmende jedoch teuer erkaufen. Neben einer Unterlassungserklärung wird ihm regelmäßig auch eine Art Schuldanerkenntnis abverlangt ( Hiermit bestätige ich, dass ich verantwortlich für die Urheberrechtsverletzung in Internettauschbörsen, so wie in dem oben benannten Schreiben [ ] bin ). Insbesondere im Hinblick auf mögliche Folgeabmahnungen erscheint gerade das Thema Schuldanerkenntnis sehr problematisch. Die Einräumung der Verantwortung im Sinne der Abmahnung ist noch aus einem weiteren Grund bedenklich. Gemäß 447 Abs. 1 BGB kann der Übernehmer dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. In eine verständliche Sprache übersetzt bedeutet das, dass sich der Übernehmer der Schuld gegenüber dem Abmahner auf die gleichen Einwendungen berufen können soll, wie der Anschlussinhaber, dessen Stelle er einnimmt.

5 Der Anschlussinhaber kann bspw. einwenden er habe die erforderlichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen getroffen, um illegales Filesharing zu verhindern etc. Das Familienmitglied, das die Schuld übernommen hat, wird sich nur schwerlich hierauf berufen können. Durch das Schuldanerkenntnis bleibt dieser Weg verschlossen. Die Bezeichnung als Schuldübernahme wird den tatsächlichen Auswirkungen in vielen Fällen daher nicht gerecht. Korrekter wäre es nach meinem Dafürhalten in diesen Fällen von Schuldübernahme- und Schuldanerkenntnisverträgen zu sprechen. Durch die häufig enthaltene Einräumung der Verantwortlichkeit im Sinne des Abmahnschreibens besteht daher die Gefahr, dass man eine Schuld nicht übernimmt, sondern diese durch das Schuldanerkenntnis gerade erst entstehen lässt. SH: Im vorliegenden Entwurf einer Schuldübernahme sind schwerpunktmäßig beinhaltet: (a) die Freistellung/Übernahme (b) eine Unterlassungserklärung (c) Darlegung des Zahlungswillens. Auf der ersten Seite kann man Nachfolgendes entnehmen, Originalzitat: Wir würden dann von der weiteren Geltendmachung der Ansprüche unserer Mandantin, ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage Ihrem XXXXXX - gegenüber absehen. Ansonsten bleibt Herr/Frau XXXXXX (Benennung der Person) - als Anschlussinhaber weiterhin in der Verantwortlichkeit. Das ist merkwürdig. Einerseits übernimmt man die Schuld und die Anspruchsdurchsetzung gegenüber dem original Abgemahnten wird abgesehen, anderseits ist er weiterhin in der Verantwortlichkeit. Wie sieht denn die konkret für beide aus, nach getätigter Unterschrift? Nach getätigter Unterschrift wird der Anschlussinhaber zunächst frei, vorausgesetzt der Übernehmende erfüllt die vom Abmahner gestellten Bedingungen vorliegend Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit. Der Anschlussinhaber wird aus der Verantwortung entlassen, da der Übernehmende dessen Platz einnimmt. Der Übernehmende hat nun die Verantwortung übernommen und den Vorwurf eingeräumt. Er hat damit kaum mehr Möglichkeiten, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen. SH: In der Freistellung bzw. Schuldübernahme gibt es auch noch eine Menge Fragen. Freistellung des Adressaten einer Abmahnung als Inhaber eines Internetanschlusses und zugleich Übernahme der Verantwortung bezüglich der in der Abmahnung vorgeworfenen Urheberechtsverletzung(en) in Internettauschbörsen. Seite 1 von 1, [...]Hiermit erkläre ich, Herr/Frau Vor- und Nachnahme Geb. Datum

6 Straße und Hausnummer PLZ Wohnort dass ich verantwortlich für die Urheberechtsverletzung(en) in Internettauschbörsen, so wie in dem oben benannten Schreiben der <Name des Abmahnkanzlei> dem dortigen Inhaber des Internetanschluss vorgeworfen wird bin. Ich biete daher dem Rechteinhaber vertreten durch die <Name des RI> an, dass wenn der Adressat des Schreibens von der Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche befreit wird, dafür ich als Schuldner dieser Ansprüche genommen werde bzw. werden kann.[...] Sollten nicht hier schon die Alarmglocken beim Übernehmenden klingeln? In der Tat. Die Erklärung, dass man für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, ist für eine Schuldübernahme nicht erforderlich. Der Übernehmende tritt also nicht nur an die Stelle des Anschlussinhabers. Durch die Erklärung, dass die in der Abmahnung getätigten Vorwürfe zutreffend sind und der Übernehmer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, begründet dieser möglicherweise eine eigene Schuld, die nichts mit der eigentlich zu übernehmenden ursprünglichen Schuld des Anschlussinhabers zu tun hat. Also: Vorsicht bei derartigen Erklärungen! SH: [...]Ich erkläre weiter, dass durch diese Übernahme die Einbringbarkeit der Forderungen nicht zulasten des Gläubigers verschlechtert wird; ich erkläre ausdrücklich, dass ich zur Erfüllung der Ansprüche wirtschaftlich in der Lage bin.[...] Was bedeutet dies genau? Wenn ich, z. B. arbeitssuchend wäre und überschuldet, die Forderungen nicht abgelten kann, erwarten mich aufgrund dieser Formulierung rechtliche Konsequenzen? Das ist eine berechtigte Frage. Die Antwort dürfte den einen oder anderen überraschen. Wird diese Erklärung abgegeben, obgleich der Übernehmende arbeitssuchend, überschuldet und mithin zur Erfüllung der Ansprüche wirtschaftlich nicht in der Lage ist, so hat der Übernehmende u.u. einen versuchten Forderungsbetrug begangen. Durch die Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit hat er den Abmahner veranlasst, den möglicherweise zahlungskräftigen Anschlussinhaber aus seiner Schuld zu entlassen. Neben zivilrechtlichen können in diesem Fall auch empfindliche strafrechtliche Konsequenzen drohen. SH: Die beigelegte Unterlassungserklärung auf der Seite 2 der Schuldübernahmeerklärung bezieht sich im Streitgegenstand auf das urheberrechtlich geschützte Filmmaterial des Rechteinhabers. Wir können es bei vielen Abmahnern in der originalen Unterlassungserklärung nachlesen, dass man sich auf das ganze Repertoire des Rechteinhabers verpflichten soll. Ist es generell gut oder generell schlecht für den Verpflichtenden bzw. sollte nur der Titel benannt werden aus dem Abmahnschreiben?

7 Auf die Frage, wie weit eine Unterlassungserklärung gefasst werden soll, gibt es leider keine pauschale Antwort. Es gibt die unterschiedlichsten Fallgestaltungen. Bei einigen ist es sinnvoll die Unterlassungserklärungen weiter zu fassen, bei anderen erscheint eine enge Begrenzung als mehr zielführend. Da die Reichweite der Unterlassungserklärung eine Frage des Einzelfalls ist, empfehle ich den Betroffenen, diese Frage mit einem entsprechend spezialisierten Anwalt zu besprechen. Gerade die Kombination von Schuldübernahme und Unterlassungserklärung erscheint besonders problematisch. Das Zusammenspiel von Unterlassungserklärung, Schuldübernahme und Übernahme der Verantwortlichkeit für den in der Abmahnung beschriebenen Vorwurf ist fast schon eine Wissenschaft für sich und kann meist nur von entsprechend spezialisierten und erfahrenen Anwälten überblickt werden. SH: [...]Hinsichtlich der im Schreiben geltend gemachten Forderungen in Höhe von <Betrag> o bin bereit, diesen Betrag zu zahlen. o nicht bereit den in vorstehender Ziffer beschriebenen Beitrag zu zahlen. o nicht in der Lage, den in der ersten Ziffer benannten Betrag auf einmal zu zahlen und bitte daher um die Einräumung einer Ratenzahlungsmöglichkeit.[...] Auch wenn es sich vielleicht lustig anhört, wenn ich ankreuze, dass ich nicht bereit bin zur Zahlung hat es sich damit für mich erledigt? Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass auch das Setzen eines Hakens oder eines Kreuzchens eine rechtsverbindliche Willenserklärung sein kann. Kreuzt man an, dass man zur Zahlung nicht bereit ist, so hat sich die Sache Mitnichten erledigt. Der Rechteinhaber wird es darauf nicht beruhen lassen. Er wird aller Wahrscheinlichkeit nach versuchen, die Forderung einzutreiben und ggf. auch gerichtlich durchzusetzen. Der Rechteinhaber hat nunmehr auch gute Karten. Schließlich hat der Übernehmende durch seine Unterschrift erklärt, dass er für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich und grundsätzlich zahlungsfähig ist. SH: Herr Dr. Sven J. Mühlberger, ich bedanke mich für dieses Gespräch. Könnten Sie abschließend ein kurzes Fazit zur gesamten Thematik erteilen? Die Schuldübernahme in Tauschbörsen-Konstellationen findet ihren Ursprung in dem durchaus nachvollziehbaren Wunsch des an sich unbeteiligten Anschlussinhabers, nicht für etwas einstehen zu müssen, wofür er nach seinem Rechtsempfinden keine Verantwortung trägt. Er möchte nicht nur nichts bezahlen, sondern auch keine Unterlassungserklärung abgeben. Da die Rechtsprechung den Anschlussinhaber nur unter bestimmten Voraussetzungen aus seiner Verantwortung entlässt, erscheint die Schuldübernahme zunächst als durchaus gangbarer Ausweg aus der Misere. Das Problem an der Sache ist aber, dass

8 dieser Weg nicht ohne die Zustimmung, bzw. Mitwirkung des Abmahnenden von statten gehen kann. Dieser lässt sich seine Mitwirkung häufig jedoch teuer erkaufen. Er diktiert die Formulierung der Unterlassungserklärung, veranlasst den Übernehmer zur Einräumung des in der Abmahnung beschriebenen Vorwurfs, lässt sich bestätigen, dass der Übernehmer zur Erfüllung der Ansprüche wirtschaftlich in der Lage ist etc. Keinesfalls sollte eine derart weitreichende Erklärung ohne vorherige anwaltliche Überprüfung und entsprechender Beratung abgegeben werden. Lieber Herr Heintsch, auch ich bedanke mich für das angenehme Gespräch und die spannenden Fragen.

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