EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2003)1479fin

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2003)1479fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 145/2003 Deutschland FuE-Vorhaben Prozessoptimierung durch die Entwicklung von selbstkonfigurierenden Konstruktionsstandards für Einsatz in CAD- Systemen der Blohm+Voss GmbH Staatliche Beihilfe N 146/2003 Deutschland FuE-Vorhaben Standardisierung der schiffbaulichen Struktur für den Fertigungsprozess der Aker MTW GmbH Staatliche Beihilfe N 147/2003 Deutschland FuE-Vorhaben Integration von selbstkonfigurierenden Konstruktionsstandards in CAD-Systeme der Kvaerner Warnow Werft GmbH Staatliche Beihilfe N 148/2003 Deutschland FuE-Vorhaben Standardisierung der schiffbaulichen Struktur für den Konstruktionsprozess der Nordseewerke GmbH Sehr geehrter Herr Bundesminister, VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 25. März 2003, das der Kommission am 27. März 2003 zuging, meldeten die deutschen Behörden nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 10 Absatz 2 der Schiffbaubeihilfenverordnung 1 Beihilfemaßnahmen zur Förderung der FuE-Vorhaben der Blohm+Voss GmbH, Aker MTW GmbH, Kvaerner Warnow Werft GmbH und Nordseewerke GmbH (nachstehend BVG, AMTW, KWW bzw. NSW) an. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (2) Gegenstand der angemeldeten Beihilfemaßnahmen ist ein geplanter Zuschuss der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland an die Unternehmen BVG, AMTW, KWW und NSW zur Teilfinanzierung der Forschungsarbeiten eines 1 Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 202 vom , S. 1). Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel, Belgien - Büro: Telefon: ++32 (0) Telex: COMEU B Telegrafenadresse: COMEUR Brüssel.

2 Projekts, mit dem vor allem der Konstruktionsprozess durch Standardisierung von Konstruktionselementen der schiffbaulichen Struktur und durch Bereitstellung von Daten- und Methodenbanken beschleunigt werden soll. Durch den daraus resultierenden Serieneffekt in der Fertigung sollen Einsparungen erzielt sowie eine Steigerung der Produktqualität in der Strukturmodellierung und -konstruktion erreicht werden. In einem zweiten Schritt werden die Partnerwerften gemeinsam erstellte Daten- und Methodenbanken mit selbstkonfigurierenden Strukturdetails realisieren, wodurch eine effizientere Zusammenarbeit der Unternehmen bei der Abwicklung von Schiffsneubauten in vertikalen und horizontalen Kooperationsnetzwerken ermöglicht werden soll. Begünstigte (3) BVG ist eine Werft mit Standort in Hamburg, die bei einem Jahresumsatz von 16 Mio. EUR 2 ca Mitarbeiter beschäftigt. (4) AMTW ist eine Werft mit Standort in Wismar und damit in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) mit höchstmöglicher Beihilfeintensität. Sie beschäftigt bei einem Jahresumsatz von 111 Mio. EUR rund Mitarbeiter. (5) KWW ist eine Werft mit Standort in Rostock-Warnemünde und damit in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) mit höchstmöglicher Beihilfeintensität. Sie beschäftigt bei einem Jahresumsatz von 436 Mio. EUR rund Mitarbeiter. (6) NSW ist eine Werft mit Standort in Emden und damit in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c). Sie beschäftigt bei einem Jahresumsatz von 241 Mio. EUR rund Mitarbeiter. Ausführliche Beschreibung der Vorhaben (7) Es handelt sich um vier Einzelvorhaben, die von BVG, AMTW, KWW und NSW in enger Zusammenarbeit untereinander und mit dem Arbeitsbereich Schiffstechnische Konstruktionen und Berechnungen der Technischen Universität Hamburg-Harburg sowie dem Institut für Maritime Systeme und Strömungstechnik der Universität Rostock durchgeführt werden. Zur Lösung der komplexen fachlichen Aufgaben wurde ein gemeinsames Arbeitsprogramm erstellt. Nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung sollen die Universitäten und Partnerwerften im Rahmen eines von den beteiligten Stellen geschlossenen Kooperationsvertrags eindeutig abgegrenzte Aufgaben durchführen. (8) Da die Werften individuelle Kundenanforderungen zu berücksichtigen haben, werden Schiffe auch individuell gefertigt, weshalb die Effekte der Massenproduktion nicht genutzt werden können. Ziel des geplanten FuE-Vorhabens ist die Erforschung weiterer Möglichkeiten zur Beschleunigung und Verbesserung der Qualität des Fertigungsprozesses. Dies soll beim Fertigungs- und beim Konstruktionsprozess zu Kostensenkungen und kürzeren Durchsatzzeiten führen. Die Zusammenarbeit mit Partnern und Unterauftragnehmern soll durch zugesicherte und allgemein anerkannte Konstruktionsstandards vereinfacht werden. Das Projekt zielt auf die Entwicklung von Lösungen wie wissensbasierte Daten- und Methodenbanken ab, die mit vorhandenen CAD-Systemen gekoppelt sind, welche in den computergestützten 2 Der Umsatz der Blohm+Voss GmbH belief sich im Geschäftsjahr 2000/01 auf 16 Mio. EUR gegenüber 483 Mio. EUR im Jahr 1999/00 und ist im Jahr 2001/02 um 187 Mio. EUR gestiegen. Darüber hinaus stieg der Auftragbestand der Blohm+Voss GmbH im Jahr 2001/02 um 12% auf Mio. EUR. 2

3 Fertigungsprozess integriert werden können. In den Daten- und Methodenbanken sind die von den Partnerwerften entwickelten Fertigungsstandards gespeichert, die von den Partnern und sonstigen Werften zur Entwicklung und Konfiguration neuer Schiffbaukomponenten genutzt werden können. (9) Als Vorteile aus dem Projekt verspricht man sich eine Beschleunigung der Produktion und eine Steigerung der Konstruktionsqualität durch Kosten- und Zeitersparnis bei Konstruktion und Bau. (10) Die FuE-Vorhaben und die beihilfefähigen Kosten stellen sich im Einzelnen wie folgt dar: a) BVG-Vorhaben Prozessoptimierung durch die Entwicklung von selbstkonfigurierenden Konstruktionsstandards für Einsatz in CAD-Systemen (11) Das Vorhaben der BVG soll zur Erarbeitung einer optimalen Integration wissensbasierter Fertigungsdetails im Fertigungsprozess führen. Dabei wird die Verwendung für unterschiedliche Fertigungsphasen und für Komponenten von unterschiedlicher Komplexität im Hinblick auf mögliche Kosten- und Zeitersparnis geprüft. (12) Schwerpunkt des in Frage stehenden FuE-Vorhabens ist die spezielle Erfahrung und das Know-how von BVG in den Bereichen Definition, Parametrisierung und Anwendung idealisierter Grundtypen schiffbaulicher Strukturelemente auf Jachten und Passagierschiffe. Dem Gesamtvorhaben erheblich zugute kommen werden die Fachkenntnisse von Blohm+Voss im Leichtbau, was für schnelle Schiffe zunehmend an Bedeutung gewinnen wird, sowie die Erfahrung der BVG in der Beurteilung von Bauteilen im Wege der Direktberechnung. (13) Darüber hinaus hat die BVG die Gesamtprojektleitung inne und ist für die Koordinierung aller Aufgaben in Bezug auf das Gesamtverbundvorhaben verantwortlich. (14) Die beihilfefähigen Gesamtkosten belaufen sich auf ,00 EUR für industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung. Die beihilfefähigen Kosten setzen sich aus Personalkosten, Materialkosten und vorhabensspezifischen Abschreibungen sowie aus Personalgemeinkosten, Verwaltungskosten und Reisekosten zusammen. b) AMTW-Vorhaben Standardisierung der schiffbaulichen Struktur für den Fertigungsprozess (15) Der Schwerpunkt des AMTW-Teilvorhabens besteht darin, die aus der Fertigung auf einer modernen Kompaktwerft resultierenden Anforderungen an eine weitgehende Standardisierung schiffbaulicher Strukturelemente zusammenzutragen, in ihren Wirkungen darzustellen und für den konkreten Anwendungsfall zu parametrisieren. Mit den Untersuchungen wird ein wesentlicher Beitrag dafür geleistet, dass ohne Aufgabe einer hohen Produktflexibilität und -qualität gegenüber dem Kunden die Variantenvielfalt der Bauteile und damit der Entwicklungs- und Konstruktionsaufwand der Werft minimiert werden. (16) Das spezielle Know-how von AMTW konzentriert sich auf die Standardisierung schiffbaulicher Strukturen für den Fertigungsprozess, die den Eckpfeiler für die Erarbeitung von Richtlinien für die Fertigungsanforderungen des Baus von Strukturelementen bilden. Die Mitarbeiter des Unternehmens verfügen insbesondere über ein erhebliches Know-how in der Bewertung von Einflussparametern der automatisierten Fertigungsprozessen. Die Ergebnisse werden letztlich in der Datenund Methodenbank gespeichert und für die anschließende Entwicklung einer langfristigen Straffung des Konstruktionsprozesses verwendet. 3

4 (17) Die beihilfefähigen Gesamtkosten belaufen sich auf ,00 EUR für industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung. Die beihilfefähigen Kosten setzen sich aus Personalkosten, Kosten für Fremdleistungen, Personalgemeinkosten, Verwaltungskosten und Reisekosten zusammen. c) KWW-Vorhaben Integration von selbstkonfigurierenden Konstruktionsstandards in CAD-Systemen (18) Das Vorhaben der KWW konzentriert sich im Wesentlichen auf die Erprobung und Realisierung des Systems zur Modellierung und Repräsentation von Konstruktionsstandards für Strukturelemente in dem CAD-System Tribon. (19) Die KWW wird dabei vorrangig ihre Erfahrungen mit Tribon einbringen, das für das Vorhaben als Testsystem genutzt werden soll. Der Umsetzungsprozess erfolgt in einer Reihe von Schritten, bei denen die Konstruktionsstandards der genutzten CAD- Software dokumentiert, die mit der neuen Software auszustattenden Arbeitsplätze festgelegt und die Anforderungen an die zu realisierenden Module zwischen den Projektpartnern vereinbart werden. Anschließend wird ein Leitfaden zu den Ergebnissen der Bewertung erarbeitet, damit die Umsetzung der Konstruktionsstandards durch die Projektpartner erleichtert wird. (20) Die beihilfefähigen Gesamtkosten belaufen sich auf ,00 EUR für industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung. Die beihilfefähigen Kosten setzen sich aus Personalkosten, Personalgemeinkosten und Reisekosten zusammen. d) NSW-Vorhaben Standardisierung der schiffbaulichen Struktur für den Konstruktionsprozess (21) Schwerpunkt des Teilvorhabens der NSW besteht in der Zusammenstellung einer Liste der Konstruktionselemente, deren Standardisierung zu einer Beschleunigung des Konstruktionsprozesses beitragen kann. Die Liste soll sich auf die Strukturelemente konzentrieren, die einen hohen Wiederholungsgrad und/oder Komplexitätsgrad aufweisen, da sich hierbei die größten Kostensenkungen erzielen lassen. Darüber hinaus werden auch die Strukturelemente untersucht, bei denen Aussicht auf eine weitgehende Automation des Konstruktionsprozesses besteht. (22) Die spezielle Erfahrung der NSW liegt im Bereich der Standardisierung der schiffbaulichen Strukturen für den Konstruktionsprozess. Dabei soll die NSW eine kritische Analyse der Konstruktionsstandards der schiffbaulichen Strukturen der vier beteiligten Werften durchführen. Die NSW bringt hierbei umfangreiche Erfahrungen aus dem Bau unterschiedlicher Schiffstypen in den Verbund ein, die sich positiv auf den angestrebten Allgemeinheitscharakter der Ergebnisse des Forschungsprojekts auswirken sollen. (23) Die beihilfefähigen Gesamtkosten belaufen sich auf ,00 EUR für industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung. Die beihilfefähigen Kosten setzen sich aus Personalkosten, Personalgemeinkosten und Reisekosten zusammen. Die staatliche Beihilfe (24) Die Beihilfe wird BVG, AMTW, KWW und NSW individuell als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu a) ,50 EUR, b) ,00 EUR, c) EUR bzw. d) ,00 EUR gewährt und von der Bundesregierung bei Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten ausgezahlt. Die Kommission wird über die Anwendung der Maßnahme und die effektiven Ausgaben von den deutschen Behörden jährlich unterrichtet. 4

5 (25) Jedes Einzelvorhaben weist eine Gesamtbeihilfeintensität von 50 % auf, die sich zusammensetzt aus einer Intensität von 45 %, in der die Summe der gewichteten Intensitäten von 50 % für industrielle Forschung (worauf 80 % der Aufwendungen der Einzelvorhaben entfallen) und 25 % für vorwettbewerbliche Entwicklung (worauf 20 % der Aufwendungen der Einzelvorhaben entfallen) der beihilfefähigen Kosten der Tätigkeiten enthalten ist. Darüber hinaus enthält die Gesamtbeihilfeintensität auch einen Zuschlag in Höhe von 5 % nach Punkt b des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, weil zwei staatlich finanzierte Forschungseinrichtungen, nämlich die Technische Universität Hamburg-Harburg (TUHH) und die Universität Rostock (URO), bei dem Vorhaben mit den vier Werften zusammenarbeiten. (26) Die Beihilfe wird für die 36-monatige Laufzeit der Vorhaben gewährt. (27) Rechtsgrundlage für die Förderung im Rahmen des Programms ist das jährliche Haushaltsgesetz, insbesondere Einzelplan 30 Kapitel 3006 Titel WÜRDIGUNG (28) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung der Europäischen Gerichte ist der Tatbestand der Beeinträchtigung des Handels erfüllt, wenn der Beihilfeempfänger eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, bei der Handel zwischen Mitgliedstaaten vorliegt. (29) Die Kommission stellt fest, dass die angemeldeten Beihilfen ihren Empfängern einen Vorteil verschaffen, der durch staatliche Mittel finanziert wird. Darüber hinaus handelt es sich beim Schiffbau um eine wirtschaftliche Tätigkeit, dessen Produkt zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt wird. Infolgedessen liegt hier eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor. (30) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag können bestimmte Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (31) Die Kommission stellt fest, dass der Rat am 29. Juni 1998 auf dieser Grundlage die Schiffbaubeihilfenverordnung erlassen hat 3. Nach Artikel 2 der Verordnung müssen Beihilfen, die direkt oder indirekt für den Schiffbau, die Schiffsreparatur und den Schiffsumbau gewährt werden, mit dieser Verordnung übereinstimmen, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen zu werden. (32) Nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung ist jeder Beschluss, eine allgemeine Beihilferegelung einschließlich allgemein geltender Regionalbeihilferegelungen, auf die von dieser Verordnung erfassten Unternehmen anzuwenden, der Kommission vorab zu melden, damit die Vereinbarkeit mit Artikel 87 [ex 92] des Vertrags geprüft werden kann. 3 Siehe Fußnote 1. 5

6 (33) Die Kommission stellt fest, dass nach der Schiffbaubeihilfenverordnung unter Schiffbau der in der Gemeinschaft durchgeführte Bau von Seeschiffen mit Eigenantrieb zu verstehen ist. Die Kommission stellt ferner fest, dass BVG, AMTW, KWW und NSW derartige Schiffe bauen und es sich demnach um Unternehmen handelt, die unter diese Verordnung fallen. Deutschland ist mit der Anmeldung der fraglichen Beihilfe daher seiner Anmeldeverpflichtung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung nachgekommen. (34) In Artikel 8 der Schiffbaubeihilfenverordnung ist geregelt, dass Beihilfen zugunsten von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen von Schiffbau-, Schiffsreparaturoder Schiffsumbauunternehmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wenn sie mit den Regeln des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen oder nachfolgenden Regelungen übereinstimmen. (35) Die vorgesehene finanzielle Förderung erstreckt sich auf vier FuE-Vorhaben und stellt eine Beihilfe im Rahmen einer genehmigten Regelung 4 für vier Werften dar. Diese Regelung sieht für Werften ausdrücklich eine Einzelanmeldeverpflichtung nach Artikel 10 Absatz 2 der Schiffbaubeihilfenverordnung vor. Die deutschen Behörden haben diese Verpflichtung daher erfüllt. (36) Mit der Beihilferegelung sollen Forschungsvorhaben im Bereich der Schifffahrt und Meerestechnik zwecks Entwicklung neuer Technologien in der Schifffahrtindustrie gefördert werden. Konkret geht es darum, die Schiffsbautechnik zu verbessern, innovative Produkte im Bereich der Meerestechnologie zu entwickeln und die technischen Voraussetzungen für die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Wasserwege zu schaffen. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (37) In Anlage I zum FuE-Gemeinschaftsrahmen sind drei Stufen von FuE-Tätigkeiten definiert, die als Grundlagenforschung, industrielle Forschung bzw. vorwettbewerbliche Entwicklung bezeichnet werden. Die Kommission hat die Stufen der FuE-Tätigkeiten der angemeldeten Vorhaben einer Prüfung unterzogen. (38) Nach Angaben der deutschen Behörden erstrecken sich die Vorhaben auf Tätigkeiten, die sowohl der FuE-Stufe industrielle Forschung als auch der Stufe vorwettbewerbliche Entwicklung zuzuordnen sind. Die Prüfung durch die Kommission betraf die Frage, ob die Vorhaben den Definitionen für industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung im Sinne der Anlage I zum Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen entsprechen. (39) Die Kommission stellt fest, dass BVG, AMTW, KWW und NSW in erster Linie eine kritische Untersuchung durchführen werden, mit welcher der Erwerb des Wissens bezweckt wird, das für wesentliche Verbesserungen bei vorhandenen Produkten und Prozessen erforderlich ist. Die eine allgemeine Bedeutung aufweisenden Ergebnisse werden auf die Partnerwerften und auf andere Schiffstypen übertragbar sein sowie innerhalb der Werften selbst genutzt werden können. 4 Beihilfesache Nr. N 156/2000, Schifffahrt und Meerestechnik für das 21. Jahrhundert, von der Kommission am 15. November 2000 genehmigt. 6

7 (40) Im Rahmen der Rolle der jeweiligen Werft in dem Gesamtvorhaben sollen die vorhandenen Standards der Werften systematisiert und für deren jeweiliges CAD- System vorbereitet werden. Die Arbeitspakete dieser Stufe sind auf die jeweilige Werft selbst sowie auf die Fertigung ausgerichtet und sind daher der Kategorie der vorwettbewerblichen Entwicklung zuzuordnen. Die erwarteten Ergebnisse sollen in die wissensbasierten Konstruktionsdetails des Konstruktionsprozesses integriert werden, der nach weiterer Feinabstimmung ausgearbeitet wird. (41) Nach Auffassung der Kommission zielt das Vorhaben eindeutig auf den Erwerb neuartigen Wissens und auf die Entwicklung von Instrumenten zur Verbesserung der Konstruktions- und Fertigungsprozesse in den Werften ab. Eine derartige Tätigkeit kann daher teilweise als industrielle Forschung und teilweise als vorwettbewerbliche Entwicklung im Sinne der Anlage I zum FuE- Gemeinschaftsrahmen angesehen werden. Beihilfefähige Kosten (42) Die vorgesehenen Kosten setzen sich bei den vier Vorhaben aus Personal-, Personalgemein- und Reisekosten zusammen. Darüber hinaus sind bei der BVG Materialkosten und vorhabensspezifische Abschreibungen sowie Verwaltungskosten als weitere Aufwendungen eingeplant. Die zusätzlich bei AMTW geplanten Ausgaben sind Kosten für Fremdleistungen und Verwaltungskosten. Diese Kosten stehen mit den in der Anlage II zum FuE-Gemeinschaftsrahmen geregelten beihilfefähigen Kosten in Einklang. Beihilfeintensität (43) Nach den Punkten 5.3, 5.4 und 5.5 des FuE-Gemeinschaftsrahmens besteht die Möglichkeit, staatliche Beihilfen bis zu 50 % der beihilfefähigen Projektkosten für industrielle Forschung bzw. 25 % für vorwettbewerbliche Entwicklung zu gewähren. Für beide FuE-Kategorien beabsichtigt Deutschland, den zulässigen Förderhöchstsatz zu gewähren. (44) Deutschland möchte ferner gemäß Punkt b des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen bei jedem Vorhaben einen Zuschlag in Höhe von 5 % zu gewähren. Nach Punkt b des genannten Gemeinschaftsrahmens sind in Fällen, in denen das Forschungsprojekt nicht zur Verwirklichung der Ziele eines bestimmten, unter das FuE-Rahmenprogramm der Gemeinschaft fallenden Projekts oder Programms beiträgt, Zuschläge von 10 Prozentpunkten möglich, wenn mindestens eines von drei möglichen Kriterien erfüllt ist. Ein Kriterium besagt, dass das Projekt im Rahmen einer wirklichen Zusammenarbeit insbesondere im Rahmen der Koordinierung der nationalen FTE- Politiken zwischen Unternehmen und öffentlichen Forschungseinrichtungen durchgeführt wird. Die Kommission hat die Rolle und den Kooperationsumfang der an dem fraglichen FuE-Projekt beteiligten Partner gewürdigt. Zur Beihilfeintensität stellt die Kommission fest, dass die zulässigen Obergrenzen beachtet werden. Die deutschen Behörden haben sich zu entsprechenden Prüfungen verpflichtet, damit sich die Kosten ausschließlich auf das Projekt beziehen. 7

8 (45) Die Kommission stellt fest, dass die geplante Beihilfe den einschlägigen Bestimmungen der Anlage I zum FuE-Gemeinschaftsrahmen entspricht. Anreizeffekt (46) Artikel 6 Absatz 2 des FuE-Gemeinschaftsrahmens schreibt den Nachweis vor, dass die Unternehmen dank der staatlichen Förderung mehr Forschungsarbeiten durchführen, als sie es ohne Beihilfe getan hätten, oder das Beihilfevorhaben zur Verwirklichung eines Forschungsvorhabens beiträgt, das ohne die Beihilfe weniger ambitioniert ausgefallen wäre oder nicht in derselben Zeit hätte durchgeführt werden können. (47) Sind die Vorhaben erfolgreich, werden damit Daten- und Methodendatenbanken standardisierter Strukturkomponenten für effizientere Abläufe bei der Fertigung und Konstruktion von Schiffen entwickelt. Die Partnerwerften dürften in Zusammenarbeit mit den anderen Projektpartnern zu einer Weiterentwicklung der Daten- und Methodenbank und zu deren potenziellen Vermarktung in der Lage sein. (48) Diese Vorhaben würden dazu beitragen, dass die Produktivität der Werften gesteigert wird. Insbesondere würden sie die Effizienz bei der Schiffsbau in erheblichem Umfang mitverbessern, speziell bei der effizienten Entwicklung von Bauteilen und Konstruktionsprozessen. Dies könnte letztlich zu einer erhöhten Wettbewerbsfähigkeit der Schiffbauindustrie beitragen 5. (49) Allerdings stellt die im Kern des Gesamtvorhabens liegende Entwicklung der Algorithmen und Tools für die Werften ein erhebliches betriebswirtschaftliches und technisches Risiko dar, was im Wesentlichen auf die Möglichkeit zurückzuführen ist, dass sich die geplanten Leistungssteigerungen nicht einstellen oder als zu kostspielig für eine Realisierung erweisen, weshalb eine Umsetzung in die Praxis nicht zustande käme. (50) Nach Angaben der deutschen Behörden werden die Unternehmen durch die staatliche Förderung zu riskanteren Arten von Forschungsvorhaben ermutigt. Insbesondere würde aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage im Schiffbau der Umfang des Forschungsvorhabens ohne die geplante Beihilfe deutlich reduziert. (51) Die geplante Beihilfe wird als notwendig angesehen, da die Werften wegen der mit dem Vorhaben verbundenen technischen und wirtschaftlichen Risiken auf die vorgesehene Forschung verzichten würden, wenn sie alle Kosten allein zu tragen hätten. Demzufolge bezieht sich die Subvention auf ein Vorhaben, das ohne staatliche Förderung nicht zustande käme. Aufgrund der Angaben der deutschen Behörden ermöglicht die Beihilfe im vorliegenden Fall den Unternehmen die Durchführung der geplanten FuE-Tätigkeit zusätzlich zu ihrem üblichen Tagesgeschäft. Daher liegt der Nachweis des Anreizeffekts nach Maßgabe des FuE- Gemeinschaftsrahmens vor. 5 Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass das geplante Forschungsvorhaben im Einklang mit den FuE-Prioritäten der Gemeinschaft in Bezug auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Schiffbauindustrie steht, wie dies sowohl im 5. FuE-Rahmenprogramm der EU für den Zeitraum als auch in den Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2000 zum Schiffbau dargelegt ist [wobei die Kommission aufgefordert wird, die Nutzung von Subventionen für Forschung und Entwicklung zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Schiffbauindustrie zu erleichtern]. 8

9 SCHLUSSFOLGERUNG: (52) Aus den dargelegten Gründen hat die Kommission beschlossen, die Beihilfe als mit dem EG-Vertrag vereinbar anzusehen. Die vier Beihilfemaßnahmen können nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen beihilfefähig, da sie den Bedingungen des FuE-Rahmens und damit Artikel 8 der Schiffbaubeihilfenverordnung entsprechen. (53) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Internet-Seite einverstanden sind: Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion H Registratur Staatliche Beihilfen B-1049 Brüssel Fax: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission 9

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