Versicherungsbedingungen für die HUK24-Haftpflichtversicherung Stand

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1 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, die Versicherungsbedingungen bilden die Grundlage für unser gemeinsames Vertrags verhältnis. Der konkret zwischen Ihnen und uns vereinbarte Versicherungsschutz insbesondere die Versicherungsart(en) ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen. Versicherungsbedingungen für die HUK24-Haftpflichtversicherung Stand Inhalt Seite Kundeninformation 2 I. Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Zusatzbedingungen für die Allgemeine Haftpfl ichtversicherung (RBH). Sofern eine oder mehrere der folgenden Versicherungsarten nicht im Versicherungsschein aufgeführt sind, entfallen die dafür geltenden RBH. RBH-Nr. Versicherungsart 01/0711 Privathaftpfl icht 4 02/0711 Haus- und Grundbesitzerhaftpfl icht 11 04/0509 Tierhalterhaftpfl icht 12 05/0711 Bauherrenhaftpfl icht 13 07/0509 Amtshaftpfl icht (nur für den öffentlichen Dienst) 14 08/0509 Vermögensschadenhaftpfl icht (nur für den öffentlichen Dienst) 15 II. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpfl ichtversicherung (AHB 2011) 17 Gültig für alle Versicherungsarten gem. I., soweit nicht in den jeweiligen RBH Abweichendes bestimmt ist. Merkblatt zur Datenverarbeitung 22 Bitte bewahren Sie diese wichtigen Vertragsunterlagen auf! Auf gute Partnerschaft Ihre HUK24 AG HUSB211, Stand: HUK24 AG Willi-Hussong-Straße 2, Coburg

2 Kundeninformation Identität des Versicherers Versicherer ist die HUK24 AG. Registergericht Coburg. Handelsregister-Nr Sitz des Unternehmens: Willi-Hussong-Str. 2, Coburg. Ladungsfähige Anschrift Die ladungsfähige Anschrift der HUK24 lautet: HUK24 AG, Willi-Hussong-Str. 2, Coburg. Ladungsfähige Vertreter sind Detlef Frank und Günther Schlechta (stv.). Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers In unserer Hauptgeschäftstätigkeit sind wir auf Versicherungen für private Haushalte spezialisiert. Kosten für Fernkommunikationsmittel Ist in Ihren Versicherungsunterlagen eine Telefonnummer angegeben, unter der Sie uns erreichen können, informieren wir Sie dort auch über die Höhe der Telekommunikationskosten. Vertragsgrundlagen Grundlagen des Versicherungsvertrags werden der Antrag, der Versicherungsschein sowie etwaige Nachträge. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpfl ichtversicherung (AHB 2011), die vereinbarten Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Zusatzbedingungen für die Allgemeine Haftpfl ichtversicherung (RBH), eventuell mit Ihnen getroffene Vereinbarungen und die gesetzlichen Bestimmungen. Versicherungsschutz in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung Die Allgemeine Haftpfl ichtversicherung schützt im vereinbarten Umfang vor fi nanziellen Risiken. Wir gewähren Ihnen Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, auf Grund gesetzlicher Haftpfl ichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Versicherungsschutz besteht bis zu den vereinbarten Deckungssummen. Unsere Leistungspfl icht umfasst dabei die Prüfung der Haftpfl ichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie den Ersatz des Schadens. Bitte beachten Sie im Schadenfall die vereinbarten Selbstbeteiligungen. Der Versicherungsschutz der Allgemeinen Haftpfl ichtversicherung kann je nach Inhalt des Versicherungsvertrags unterschiedliche Versicherungsarten umfassen: Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz für die Haftpfl ichtgefahren als Privatperson im täglichen Leben. Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Versicherungsschutz für die Haftpfl ichtgefahren als Haus- und Grundbesitzer. Tierhalterhaftpflichtversicherung Versicherungsschutz für die Haftpfl ichtgefahren als Tierhalter. Bauherrenhaftpflichtversicherung Versicherungsschutz für die Haftpfl ichtgefahren als Bauherr. Die Entschädigungsleistung wird fällig, wenn wir unsere Zahlungspfl icht und die Höhe der Leistung abschließend festgestellt haben. Beginn des Versicherungsvertrags Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten Beitrag rechtzeitig zahlen. Versicherungsbeitrag Die Höhe des Beitrags können Sie den Antragsunterlagen entnehmen. Ändern sich Angaben im Antrag, kann sich auch der Beitrag ändern. Im Endbeitrag ist die Versicherungsteuer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe enthalten. Beitragszahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Er ist dann unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von zwei Wochen, zu zahlen. Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. 2

3 Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gemäß 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes und diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Er ist zu richten an: HUK24 Willi-Hussong-Str Coburg info@huk24.de Widerrufsfolgen Bei einem wirksamen Widerruf endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Dauer des Vertrags Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht fristgerecht durch Sie oder uns in Textform gekündigt wird. Beendigung des Vertrags Sie, aber auch wir können den Vertrag zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres in Textform kündigen. Kündigen Sie, ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Kündigen wir, muss Ihnen die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf zugegangen sein. Anwendbares Recht Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand Für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch. Außergerichtliches Beschwerdeverfahren Wenn Sie als Verbraucher mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach , Berlin; beschwerde@versicherungsombudsmann.de; Tel , Fax Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass Sie uns zunächst die Möglichkeit gegeben haben, unsere Entscheidung zu überprüfen. Der ordentliche Rechtsweg bleibt davon unberührt. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Sind Sie mit der Betreuung durch uns nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, Bonn; poststelle@bafi n.de; Tel ; Fax Die BaFin ist keine Schiedsstelle. Einzelne Streitfälle können deshalb nicht verbindlich entschieden werden. 3

4 I. Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Zusatzbedingungen für die Allgemeine Haftpflichtversicherung (RBH) Sofern eine oder mehrere der folgenden Versicherungsarten nicht im Versicherungsschein aufgeführt sind, entfallen die dafür geltenden RBH. In den beantragten Versicherungsarten besteht Versicherungsschutz bis zu den jeweiligen Versicherungssummen. RBH-Nr. 01/0711 Privathaftpflicht-Versicherung Für die Privathaftpfl ichtversicherung Classic betragen die Versicherungssummen 50 Mio. pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Höchstleistungen für Personenschäden 15 Mio. je Person), für die Privathaftpfl ichtversicherung Basis 5 Mio. pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres gilt das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. I. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpfl ichtversicherung (AHB) die gesetzliche Haftpfl icht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung, insbesondere 1. als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspfl icht über Minderjährige); 2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. Mitversichert sind abweichend von 4 Ziff. I 12 AHB, im Rahmen von XXIII RBH Privathaftpfl ichtversicherung Ansprüche auf Grund gesetzlicher Haftpfl ichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen für Schadenfälle in Deutschland auf Grund von Benachteiligungen; 3. als Inhaber a) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) einschließlich Ferienwohnung, bei Sondereigentümern sind versichert Haftpfl ichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspfl icht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. b) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, c) eines im Inland gelegenen Wochenendhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpfl icht (1) aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen nicht jedoch von Wohnungen (auch Einliegerwohnungen und Eigentumswohnungen), Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; (2) als Bauherr oder Unternehmer von Bauvorhaben bis zu je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge- Versicherung ( 2 AHB); (3) aus der durch Mietvertrag übernommenen Beleuchtungs-, Streuoder Reinigungspfl icht; (4) aus dem Miteigentum an den zu einem Einfamilienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen; (5) als früherer Besitzer gem. 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (6) als Inhaber und aus dem Betrieb einer geothermischen Anlage zur Erzeugung von Wärme und Warmwasser für ein mitversichertes Wohngebäude nach Ziff. I 3 a bis c RBH Privathaftpfl icht-versicherung. Mitversichert ist hierbei die gesetzliche Haftpfl icht aus der Lagerung und Verwendung von gewässerschädlichen Stoffen einschließlich der Folgen für die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Anlagenrisiko). 4. als Radfahrer und als Fahrer von Pedelecs (Fahrrädern mit Trethilfe) bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Mitversichert ist abweichend von 4 Ziff. I 4 AHB die gesetzliche Haftpfl icht für Schäden aus dem Training zu Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon etc.), an denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt; 5. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd (vgl. jedoch 4 Ziff. I 4 AHB); 6. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; 7. als Reiter, Hüter oder Fahrer bei Benutzung fremder Pferde oder Fuhrwerke zu privaten Zwecken. Haftpfl ichtansprüche der Tier- oder Fuhrwerkshalter oder -eigentümer sind nicht versichert. 8. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reitund Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. II. Mitversichert ist 1. die gleichartige gesetzliche Haftpfl icht a) des Ehegatten und des nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers, b) ihrer unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pfl egekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befi n- den (berufl iche Erstausbildung Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Fortbildungsmaßnahmen, Zweitstudium und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) sowie eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Für volljährige unverheiratete Kinder besteht bis zu einem Jahr nach Beendigung der Schul-/Berufsausbildung Versicherungsschutz, höchstens jedoch bis zum 30. Lebensjahr. c) von Angehörigen (siehe 4 Ziff. II 2 AHB) des Versicherungsnehmers, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben und bei denen anerkannte Pfl egebedürftigkeit der Stufen 2 oder 3 im Sinne der Pfl egeversicherung (gemäß dem Sozialgesetzbuch XI) besteht. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit eine anderweitige Haftpfl ichtversicherung eintrittspfl ichtig ist. 4 Ziff. II 2 und 7 Ziff. 2 AHB bleiben unberührt. d) der in häuslicher Gemeinschaft lebenden volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pfl egekinder) mit geistiger Behinderung. 2. die gesetzliche Haftpfl icht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. 3. bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft soweit vereinbart die gleichartige gesetzliche Haftpfl icht des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden, im Versicherungsschein genannten Lebenspartners und dessen unverheirateter Kinder (auch Stief-, Adoptivund Pfl egekinder); bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befi nden (berufl iche Erstausbildung Lehre und/oder Studium nicht Fortbildung). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst, der Angehörigen des Versicherungsnehmers ( 4 Ziff. II 2 AHB) oder der versicherten Personen, der Versicherten untereinander sowie der Versicherten gegen den Versicherungsnehmer. Dieser Ausschluss bezieht sich nicht auf etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, soweit der Lebensgefährte dem Versicherer namentlich benannt worden ist. Der Versicherungsschutz für den Lebenspartner und dessen Kinder endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen den nichtehelichen Lebenspartnern. 4. die gesetzliche Haftpfl icht von unverheirateten Personen, die bis zu einem Zeitraum von einem Jahr in den Familienverbund eingegliedert werden (z. B. Au pair, Austauschschüler), soweit nicht anderweitig Haftpfl ichtversicherungsschutz besteht. 4

5 5. Single-Versicherung: Soweit eine Single-Versicherung vereinbart ist, gilt der Versicherungsschutz ausschließlich für den Versicherungsnehmer weitere Personen sind nicht mitversichert. Ziff. II Nr. 1 und Nr. 3 gelten nicht. Die Mitversicherung gemäß Ziff. II Nr. 2 bleibt für die Single-Versicherung jedoch bestehen. In der Single-Versicherung entfallen die Bestimmungen gemäß 1 Abs. 2 b) AHB für die unter Ziff. II Nr. 1 und Nr. 3 genannten Personen. Änderungen der Lebenssituation (Heirat, Geburt eines Kindes usw.) sind dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. III. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 1. Nicht versichert ist die Haftpfl icht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. 2. Versichert ist jedoch die Haftpfl icht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspfl icht unterliegen, b) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Windsurfgeräte) und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren auch Hilfs- oder Außenbordmotoren oder Treibsätzen. c) Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen verkehren, sofern aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz geboten wird; auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen fahrende motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Aufsitzrasenmäher und Golfwagen, sofern aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz geboten wird; Modell- und Spielfahrzeugen auch ferngesteuerte, die nicht zum Aufsitzen oder Mitfahren geeignet sind; Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit (z. B. motorgetriebene Rollstühle); selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit nach 2 Abs. 1 Ziff. 6 b Pfl ichtversicherungsgesetz (Pfl VG), 3 Abs. 2 Ziff. 1 a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Für die vorgenannten Kraftfahrzeuge bzw. Arbeitsmaschinen gelten die Ausschlüsse in 1 Ziff. 2 b) AHB und 2 Ziff. 3 c) AHB nicht. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten fahren darf. Der Versicherungsnehmer ist verpfl ichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer benutzt wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpfl ichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Die vorstehenden (Mitversicherungs-)Regelungen gelten nicht in der Privathaftpfl ichtversicherung Basis. IV. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 1. Versichertes Risiko Versichert ist insoweit abweichend von 4 Ziff. I 9 AHB die gesetzliche Haftpfl icht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten und Programme Dritter und daraus resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden ausschließlich im Umfang der nachfolgenden Sachverhalte: a) Schäden durch Viren und andere Schadprogramme Haftpfl ichtansprüche wegen Datenveränderung, z. B. Löschung, Be-schädigung und Beeinträchtigung gespeicherter Daten und Programme bei Dritten und daraus resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch Viren und/oder andere Schadprogramme. b) Veränderung von Daten aus sonstigen Gründen Haftpfl ichtansprüche wegen Datenveränderung bei Dritten aus sonstigen Gründen, nur soweit sie auf die Wiederherstellung der veränderten Daten gerichtet sind. c) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch Haftpfl ichtansprüche wegen Vermögensschäden Dritter infolge des gestörten Zugangs zum elektronischen Datenaustausch mit weiteren Dritten. 2. Obliegenheiten: a) Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine zur Verfügung gestellten Daten (z. B. Textinformationen, Bilder, Musikstücke) durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall, Router, Intrusion Detection System) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist zudem verpfl ichtet, die Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken auf dem aktuellen Stand zu halten. Die vorgenannten Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe von 6 Ziff. II AHB zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang der Kündigung wirksam. 3. Auslandsschäden Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von 4 Ziff. I 3 AHB für Versicherungsfälle im Ausland. 4. Risikoabgrenzungen Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche a) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); b) die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen. 5. Versicherungssummen In der Privathaftpfl ichtversicherung Classic betragen die Versicherungssummen 15 Mio. pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der vorgenannten Versicherungssummen. V. Auslandsaufenthalt Abweichend von 4 Ziff. I 3 AHB ist bei einem Aufenthalt innerhalb der Staaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtensteins die gesetzliche Haftpfl icht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen eingeschlossen, in allen übrigen Ländern gilt der Versicherungsschutz nur bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpfl icht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer I 3 a) bis c). Zeiträume von mehr als 3 Jahren gelten nicht als vorübergehend. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpfl ichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der -Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. In der Privathaftpfl ichtversicherung Classic betragen die Versicherungssummen 50 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden (Personenschäden max. 15 Mio. je Person). Bei Schadenfällen in den USA und Kanada jedoch 5 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der vorgenannten Versicherungssummen. VI. VII. Besondere Bedingung für den Einschluss von Sachschäden durch häusliche Abwässer in die Privathaftpflichtversicherung Eingeschlossen sind abweichend von 4 Ziff. I 5 AHB Haftpfl ichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer. Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpfl icht aus Gewässerschäden (im Rahmen der Privat-, Haus- und Grundbesitzer-, Tierhalter- sowie Bauherrenhaftpfl ichtversicherung) außer Anlagenrisiko 1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpfl icht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpfl icht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelager- 5

6 VIII. ten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt). Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpfl icht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Behältnissen bis zu 50 Liter/Kilogramm Fassungsvermögen (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 500 Liter/ Kilogramm nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser Stoffe. Die Bestimmungen des 1 Ziff. 2 b) AHB (Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos), von 1 Ziff. 2 c) und 2 AHB (Vorsorgeversicherung) fi nden keine Anwendung; insbesondere besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine der genannten Lagermengen überschritten wird. 2 (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpfl ichtversicherung. (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3 Ausgeschlossen sind Haftpfl ichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 4 Ausgeschlossen sind Haftpfl ichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Besondere Bedingung für die Mitversicherung von Schäden durch das Abbrennen eines privaten Kleinfeuerwerks im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung Eingeschlossen ist das erlaubte Abbrennen eines privaten Kleinfeuerwerks. Kleinfeuerwerke sind gem. 6 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) pyrotechnische Gegenstände der Klasse II. 3. planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; 5. der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten; 6. Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; 7. Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 8. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; 9. vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pfl ichtverletzung; 10. Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; 11. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, elektronischem Datenaustausch, elektronischer Datenübermittlung, elektronischem zur Verfügung Stellen von Daten; 12. Schäden durch Einwirkung (z. B. Immissionen, Emissionen, Lärm etc.) auf Boden, Wasser, Luft sowie die weitere Umwelt und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (allgemeines Umweltrisiko); 13. Pfl ichtverletzungen, die mit einer Tätigkeit als ehemaliges oder gegenwärtiges Mitglied von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen. (3) In der Haftpfl ichtversicherung für das Heilwesen gilt Folgendes: 1. Abweichend von Abs. 2 Ziff. 3 ist die gesetzliche Haftpfl icht aus gutachtlicher Tätigkeit eingeschlossen; 2. In Ergänzung des Abs. 2 Ziff. 6 sind Ansprüche von Krankenkassen, kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Fürsorgeämtern u. dgl. ausgeschlossen, die daraus hergeleitet werden, dass die erbrachten oder verordneten Leistungen einschließlich der Verschreibung von Medikamenten für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen Gründen nicht hätten erbracht oder verordnet werden dürfen. IX. Besondere Bedingungen für den Einschluss von Sachschäden bei fachpraktischem Unterricht/Betriebspraktika Mitversichert ist die gesetzliche Haftpfl icht aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht auf dem Gelände einer Schule, einer Universität, einer Fach- oder Berufsakademie im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes oder der Teilnahme an einem bis zu sechsmonatigen Betriebspraktikum. Dabei eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpfl icht wegen Schäden an Geräten (auch Maschinen) in der Schule, der Universität, der Berufs- oder Fachakademie oder dem Betrieb. Kein Versicherungsschutz besteht für Praktika mit einer vereinbarten oder tatsächlichen Dauer von mehr als sechs Monaten. Die Versicherungssumme für derartige Schäden beträgt pauschal für Sachschäden. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der vorgenannten Versicherungssumme. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung in Höhe von 250 zu tragen. Bis zur Höhe der Selbstbeteiligung besteht kein Versicherungsschutz. X. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung (1) Falls besonders vereinbart, ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpfl icht wegen Vermögensschäden im Sinne des 1 Ziff. 3 AHB aus Schadenereignissen mitversichert, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. (2) Ausgeschlossen sind Haftpfl ichtansprüche aus 1. Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; 2. Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen); XI. XII. XIII. Besondere Bedingung für die Erhöhung der Versicherungssummen in der Vorsorge-Versicherung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung Die Versicherungssummen für die Vorsorge-Versicherung gem. 1 Ziff. 2 c) AHB werden abweichend von 2 Ziff. 2 AHB in der Privathaftpfl ichtversicherung Classic auf 50 Mio. pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden erhöht. Die übrigen Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung bleiben unberührt. Diese Regelungen gelten nicht für die Privathaftpfl ichtversicherung Basis. Dort betragen die Versicherungssummen abweichend von 2 Ziff. 2 AHB 5 Mio. pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der vorgenannten Versicherungssummen. Besondere Bedingung für die Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Für den mitversicherten Ehegatten, Lebensgefährten oder den mitversicherten Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers, des Lebensgefährten und des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Prämienfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Prämienrechnung durch den überlebenden Ehegatten, Lebensgefährten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. Besondere Bedingung für Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern Abweichend von 4 Ziff. II 2 a) AHB sind etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, 6

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