PWB Rechtsanwälte Jena

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1 PWB Rechtsanwälte Jena

2 Stand: 10/2011

3 Vorwort Sehr verehrte Leserin, sehr geehrter Leser, zahlreiche Medienberichte griffen in jüngster Vergangenheit die Problematik kommunaler Zins-Swap-Geschäfte, vor allem so genannte CMS Spread-Ladder-Swaps und aus diesen Geschäften resultierender bzw. in vielen Fällen konkret drohender erheblicher, meist mindestens siebenstelliger Verluste auf. Bereits in der Stuttgarter Zeitung vom hieß es dazu, dass sich so manche vermeintliche Wunderwaffe als Millionengrab entpuppte. Inzwischen ist es vor allem durch so genannte kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE in verschiedenen Länderparlamenten bekannt, dass mehrere hundert Gemeinden und kommunale Betriebe betroffen sind. Die so genannten Spread-Ladder-Swaps sind nach einer Mitteilung der Stuttgarter Zeitung allein von der Deutschen Bank AG mit einem Schadenspotential von über einer Milliarde an Kommunen und kommunale Betriebe verkauft worden. Inzwischen haben die Staatsanwaltschaften wegen derartiger Geschäfte, die in vielen, vielen Fällen gegen das gemeindliche Spekulationsgebot verstoßen etwa 100 Strafverfahren gegen Bürgermeister und Kämmerer eingeleitet. In einigen dieser Fälle ist bereits Anklage erhoben worden. Philipp Wolfgang Beyer Rechtsanwalt Investment Consultant (EBS/Deutsche Börse AG) Deshalb freue ich mich, dass Sie Interesse an der Arbeit der Kanzlei PWB Rechtsanwälte haben. PWB Rechtsanwälte waren eine der ersten Kanzleien, die vor derartigen Geschäften gewarnt und seit 2007 entsprechende Aufklärungs- und Vortragsveranstaltungen dazu durchgeführt haben. Auf den nächsten Seiten möchte ich Ihnen einen Ausschnitt aus unserer Arbeit für unsere Mandanten sowie die Anwälte, die diese Arbeit für unsere kommunalen Mandanten durchführen, geben. Die Kanzlei PWB gehört inzwischen mit 13 Anwältinnen/Anwälten und mit mehr als 75 Mitarbeitern/innen zu den großen Anwaltskanzleien in Mitteldeutschland. Sie wird deshalb seit mehreren Jahren im renommierten Handbuch des Kölner JUVE Verlages und im NOMOS Handbuch Kanzleien in Deutschland hervorgehoben. Seit 2005 werden wir von diesen führenden juristischen Fachverlagen dem JUVE Verlag und dem NOMOS Verlag als Spezialisten im Bereich Dispute Resolution hervorgehoben. 01

4 Kanzleitätigkeit Bisher sind PWB Rechtsanwälte u. a. auf die Auseinandersetzung mit Banken und Vermittlern im Zusammenhang mit fehlgeschlagenen Swap-Geschäften; den gesamten Bereich der Kreditsicherung einschließlich der Beratung und Vertretung von Bürgschaftssachen; die Beratung und Begleitung von Public Private Partnership (PPP) Projekten im Bereich regenerativer Solarparkprojekte für Kommunen. ausgerichtet und spezialisiert. Die Kanzlei berät und vertritt deshalb unter anderem: Sowohl private als auch institutionelle Kapitalanleger ; Kommunen und kommunale Betriebe; Vermögensverwalter und vermögende Privatpersonen; Investmentgesellschaften sowie Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft. Zusammen mit einem Team des aus langjährig erfahrenen Rechtsanwälten, spezialisierten Wirtschaftsprüfern, Steuer- und Unternehmensberatern besteht, bieten wir unseren Mandanten darüber hinaus folgende Serviceleistungen an: Die Gründung, Koordinierung und Betreuung großer Kläger- und Verhandlungsgemeinschaften; die Private Equity Beratung. Wir bieten diese Beratung für vermögende Privatanleger und institutionelle Investoren an, die Private Equity Fonds gründen, sich im Rahmen von PPP-Projekten daran beteiligen oder darüber hinaus derartige Beteiligungen emittieren wollen. Fakten PWB Rechtsanwälte haben seit 2001 insgesamt Massenschadenfälle vertreten. Die Summe des von PWB vertretenen Gesamtschadens liegt bei über 110 Mio. Euro. Das JUVE Handbuch schrieb über PWB Rechtsanwälte: PWB gehört zu den jüngeren Kanzleien, die es innerhalb weniger Jahre geschafft haben, sich einen Namen im Markt zu machen. Der offensive Marktauftritt polarisiert teilweise manche Wettbewerber bezeichnen sie als schlagfertige Organisation 02

5 Inhaltsverzeichnis 1. Kapitalanlage- und Kapitalmarktrecht Seite 4 2. Kommunale Swap-Geschäfte Seiten Das Grundsatzurteil des BGH Seiten Staatsanwaltschaften leiten 100 Verfahren gegen Bürgermeister und Kämmerer im zusammenhang mit Swap-Geschäftren ein Seiten Private Equity und Public Private Partnership (PPP) Seiten xx- xx 4. Anwaltsteam bei PWB Rechtsanwälte Seiten xx- xx 4.1. Dezernat Kapitalanlage-und Kapitalmarktrecht Seiten 4.2. Dezernat Kommunales Finanzmanagement und swap-geschäfte Seiten 4.3. Dezernat Private Equity und Public Private Partnership (PPP) Seiten 5. Kooperationspartner Seiten xx - xx 6. muster einer Honorarvereinbarung Seite 03

6 1. Kaptalanlage- und Kapitalmarktrecht 04 Kapitalanlagerecht für Anleger Im Kapitalanlage- und Kapitalmarktrecht vertreten wir große Klägergemeinschaften in Sammelklageverfahren mit bis zu Klägern. Wir vertreten private und institutionelle Kapitalanleger aus folgenden Ländern: Dänemark Deutschland Frankreich Italien Norwegen Österreich Portugal Schweden Schweiz Südafrika USA Für Privatanleger,wir riskante und fehlgeschlagene Kapitalanlagemodelle, z. B.: Immobilien-, Medien- und Schifffonds Atypische stille Beteiligungen Zertifikate und andere Inhaberschuldverschreibungen sowie sonstige derivate Produkte Fehlspekulationen mit Genussrechtsscheinen Aktienanlagebeteiligungen Anleihen Im Rahmen der Mandatsbearbeitung prüfen wir u. a.: Fehlerhafte Anlageberatung Prospektberatung Schadenersatzforderungen (z. B. wegen Kapitalanlagebetruges) Widerruf und/oder Kündigung von Fondsanteilen Abwehr von Nachschussforderungen Widerruf von Haustürgeschäften Abwehr- und Vollstreckungsmaßnahmen. Für Kommunen und Kommunale Unternehen prüfen wir Zinswettgeschäfte - Swaps - Der Bundesgerichtshof hat zuletzt am 20. September 2011 von uns drie erstrittene Entscheidungen gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) gefällt, die dazu führen, dass Phoenix-Anleger von dieser Einrichtung umgehend entschädigt werden müssen. Wir haben über 10 Jahre Erfahrung im erfolgreichen Umgang gegen: Initiatoren Banken Vermittler Wirtschaftsprüfer Mittelverwendungskontrolleure Insolvenzverwalter Gegen die Initiatoren der Vorgängergesellschaften setzen wir Haftungsansprüche effizient durch. Professioneller Anlegerschutz Ihr Vorteil als Emittent War Ihnen bisher bekannt, dass PWB Rechtsanwälte im professionellen Anlegerschutz inzwischen zu den großen deutschen und vor allem auch zu den erfolgreichen - schnell gewachsenen - Anwaltskanzleien gehört? dass PWB alleine im Betrugsfall Phoenix über Verfahren gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen führen? dass wir von diesen Verfahren bereits 200 erst- und zweitinstanzlich erfolgreich geführt, d. h. gewonnen haben? Nach den von uns erstritttenen BGH-Entscheidungen ist von weiteren obsiegenden Urteilen bis Mitte 2012 auszugehen. Dann interessiert es Sie vielleicht auch, dass Sie aus unserer über 10-jährigen Erfahrung im Kapitalanlage- und Kapitalmarktrecht auf Anleger- und Investorenseite als Emittent von Privat-Equity-Beteiligungen nur gewinnen können?

7 2. Kommunale Swap-Geschäfte Allen kommunalen Mandanten, die wir in derartigen Angelegenheiten vertreten, ist die gegenwärtige unsichere Rechtslage bei der Rückabwicklung fehlgeschlagener Swap-Geschäfte bekannt. Viele der Rechtsstreitigkeiten wurden von renommierten Großkanzleien geführt und bedauerlicherweise verloren. Dies liegt nach Ansicht einiger Gerichte vor allem daran, dass diese Prozesse nicht mit dem dafür an sich notwendigen Sachvortrag unterlegt worden sind. Über die Fehler, die in bisher geführten Prozessen hinaus gemacht worden sind, möchten wir Ihnen allerdings einen erfolgreicheren Weg aufzeigen, der es Ihnen ermöglicht außergerichtlich erfolgreich Schadenersatzansprüche gegen Ihre Geschäftspartnerin durchzusetzen. Dieser Weg besteht darin, nicht nur die möglichen Ansprüche aus einer fehlerhaften Beratung zu beleuchten, sondern auch die Falschberechnungen der Zinszahlungsströme, die Ihre Bank zu Ihren Lasten vorgenommen hat, aufzudecken. Denn nicht nur die Beratungen ihrer Bank zu den von ihnen verkauften Finanzprodukten sind rechtlich angreifbar, sondern auch die tatsächlichen Berechnungen, die die Banken auf Grundlage des Vertrages mit den Kommunen angestellt haben. Diese Berechnungen erweisen sich nach unserer mehrjährigen Erfahrung mit der Materie der Swap-Verträge in aller Regel als falsch. Hinzu kommt, dass auch in rechtlicher Hinsicht die von uns und vielen Kommunen vertretene Rechtsauffassung, dass die Beratungen der Banken ungenügend sind, zunehmend mehr Unterstützung erfährt. Vor allem das die jüngste Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) - siehe nächste Seiten - zu zum Beratungsumfang bei Swap-Verträgen ist für die von uns vertretenen Mandanten sehr erfreulich. Der elfte Senat des Bundesgerichtshofes betonte, dass im zu entscheidenden Fall eine Fehlberatung stets angenommen werden musste. Und zwar weil die anfänglichen Vertragswerte und die Marge der Bank gegenüber der klagenden Kommune nicht offen gelegt wurde. Diese Entscheidung hat bereits die Rechtsprechungspraxis beeinflusst und entscheidende Auswirkungen auf unser weiteres Vorgehen für unsere kommunalen Mandanten. BGH-Rechtsprechung ist übertragbar auf andere Swaps Die den Kommunen offerierten Vertragswerte, die die Banken den Kommunen, mit denen wir zusammenarbeiten, angeboten haben, halten einer finanzmathematischen Prüfung in keinem uns bekannten Fall stand. 05

8 2.1. Das Grundsatzurteil des BGH Möglichkeiten der Rückabwicklung von SWAP-Verträgen im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 22. März 2011 (AZ: XI ZR 33/11) Schuldenmanagement mit Zinsderivaten - Grenzen kommunaler Finanzpolitik Grundsätzlich stellt sich für Kommunen oder kommunale Unternehmen, die durch einen abgeschlossenen SWAP-Vertrag geschädigt worden sind, die Frage nach der richtigen Reaktionsmöglichkeit. Die Vertragsauflösung endet häufig mit einer angeblich geschuldeten Vertragsauflösungsgebühr, die genauso häufig falsch berechnet ist. Zahlreiche Urteile weisen mittlerweile den Weg und zeigen viele Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Rückabwicklung. Sie zeigen aber auch deutlich, wo eine gewissenhafte Prüfung des Sachverhalts unumgänglich ist, um böse Überraschungen zu vermeiden. Denn die Rechtsprechung ist keinesfalls einheitlich und derzeit stark vom konkreten Einzelfall abhängig. Dennoch zeigen viele Urteile, dass auf die Banken ein Milliardenschweres Haftungsproblem zukommt, nicht zuletzt weil der BGH am 22. März 2011 ein Grundsatzurteil gefällt hat, dass viele Hoffnungen aufkeimen lässt. Der BGH hat sich bei seiner Entscheidung allerdings nur einen einzigen Punkt herausgegriffen, den er bei der Beratung der Bank als fehlerhaft erkannt hat und der bereits zur Rückabwicklung des Vertrages berechtigt. Alle weitere Beratungsfehler, die ebenfalls Gegenstand des Verfahrens waren, hat der BGH nicht weiter behandelt, weil dies seiner Ansicht nicht notwendig war. Und seitdem diskutieren Banken und Kommunen, ob dieses Urteil übertragbar ist auf andere Swapverträge und unter welchen Bedingungen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Vorsichtigen Schätzungen zufolge sind ca. 700 Kommunen in Deutschland in derartige Verträge verwickelt. Es ist aber keineswegs ein deutsches Problem. Auch bei unseren Nachbarn in Frankreich und Österreich gibt es kommunale Engpässe aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit den Banken. Es gibt Annahmen, wonach 20% der kommunalen Schulden in Frankreich (insgesamt rund 125 Mrd. Euro) ihre Ursache in strukturierten Anleihen finden. Das allgemeine Spekulationsverbot, das den Kommunen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung Grenzen setzt, wird zum Teil als Verbotsgesetz isd. 134 BGB gesehen, so dass eine Nichtigkeit der SWAP-Verträge immer dann anzunehmen wäre, wenn der spekulative Charakter überwiegt. Indes zeigen die aktuellen Urteile bislang eine deutliche Zurückhaltung, den SWAP-Verträge generell die Wirksamkeit zu versagen und die Fehlentwicklungen nach englischem Vorbild rück abzuwickeln. Die Begründungen überzeugen dabei jedoch selten und auch der BGH hat in seiner Entscheidung eine tiefere Auseinandersetzung gescheut. Allerdings, auch das wird in aktuellen Entscheidungen deutlich, bleiben den Kommunen genügend Möglichkeiten, die Verträge aus auch anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen und anzugreifen. Denn selbst wenn die Verträge grundsätzlich wirksam sein können, so müssen die Banken hohe Anforderungen erfüllen, um die Kommunen so ausreichend zu beraten, dass spätere Schadensersatzforderungen ausgeschlossen sind. Geschuldet wird dabei, wie bei jeder anderen Beratung auch, eine Anleger und objektgerechte Beratung. Diese wird im Hinblick auf ihre Anforderungen durch das WpHG genauer normiert und verlangt eine umfassende Risikoaufklärung und eine bisweilen nicht weniger umfangreiche Erforschung der Bedürfnisse des Vertragspartners. Hierbei gelten strenge Anforderungen, wie einzelne Entscheidungen immer wieder belegen. Die Bank ist daher verpflichtet, bereits im Vorfeld nur diejenigen Produkte zu empfehlen, die den Interessen des Kunden gerecht werden. Hat dieser bestimmte Gebote zu beachten und erfüllen die empfohlenen Produkte diese Ansprüche nicht, so hätten sie von vornherein nicht Gegenstand einer Beratung werden dürfen. Ein aktueller Überblick der einschlägigen Rechtsprechung zeigt, wie uneinheitlich die Gerichte urteilen und an welchen kritischen Punkten Schadensersatzprozesse gewonnen oder verloren werden. 06

9 2.1. Das Grundsatzurteil des BGH Das Grundsatzurteil des BGH An diesem Punkt hat der BGH mit seinem Urteil vom (a.a.o.) gerade für Swapverträge sogar noch zusätzliche und neue Anforderungen gestellt. Der BGH führte insbesondere aus: Die Anforderungen, die insoweit an die beratende Bank zu stellen sind, sind bei einem so komplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag hoch. Die Risiken dieser Zinswette sind entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht nur annähernd allein dadurch zu erfassen, dass die Rechenschritte zur Berechnung der variablen Zinszahlungspflicht nachvollzogen werden können. [ ] Die Aufklärung, die in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss auch bei einem so hoch komplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will. (BGH Urteil vom , Az: XI ZR 33/10) Daher stellt sich die Frage, ob dieser Punkt auf andere Swaps, bspw. einen Fremdwährungs- Swap übertragbar ist. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, da der BGH den Tauschcharakter des Swapvertrages gewürdigt hat. Diese Vertragssituation ist bei jedem Swap-Vertrag gleich. Hinsichtlich der tatsächlichen Bewertungsmöglichkeiten der Vertragsentwicklung und der möglichen Marktwerte sind zudem auch einfach strukturierte Swap-Verträge so komplex, dass eine eigenverantwortliche Entscheidung ohne den gleichen Wissenstand nicht möglich ist. Wesentlich für die Bewertungsmöglichkeit ist demnach bei jedem Swap-Vertrag auch die Kenntnis des anfänglichen Marktwertes. Und zwar ist mit dem BGH davon auszugehen, dass dieser konkret und genau beziffert werden muss. Das OLG Stuttgart führte diesbezüglich bereits vor der BGH-Entscheidung aus: Der Marktwert stellt den Saldo der im Vertrag enthaltenen wahrscheinlichen zukünftigen Zahlungsströme der Bank und des Kunden dar. Es wurde oben bereits dargestellt, dass der von der Beklagten verschwiegene negative Marktwert dem Kläger indiziert hätte, dass nach objektiver Wahrscheinlichkeit er mit dem Vertrag keine Erträge zur Verringerung seiner Zinsbelastung generieren wird, sondern eine Mehrbelastung. Diese Information durfte ihm nicht vorenthalten werden. (OLG Stuttgart, Urteil vom , 9 U 148/08). Diese Ansicht hat der BGH bestätigt. Gerade bei Swapverträgen wird die Aufklärung über anfängliche Marktwerte als unbedingte Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beratung gesehen. Ausdrücklich stellte er fest: Die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte diesen hohen Anforderungen an eine objektgerechte Beratung gerecht geworden ist, zu der weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, kann offen bleiben, weil die Beklagte eine weitere Beratungspflichtverletzung begangen hat. bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihre Beratungspflicht dadurch verletzt, dass sie die Klägerin nicht darüber aufgeklärt hat, dass der von ihr empfohlene Vertrag zum Abschlusszeitpunkt einen für die Klägerin negativen Marktwert in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca ) aufwies. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine entsprechende Aufklärung habe nicht erfolgen müssen, weil der negative Marktwert lediglich den - für den Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses rein theoretischen - Betrag angebe, der im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung als Ausgleichzahlung zu erbringen sei. Das erfasst die Bedeutung des für den Kunden negativen Anfangswertes nicht. Diesem kommt vielmehr maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der in Rede stehenden Zinswette durch die Klägerin zu, da er Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes der Beklagten ist. 07

10 2.1. Das Grundsatzurteil des BGH [ ] Der von der Beklagten einstrukturierte anfängliche negative Marktwert ist damit Ausdruck ihres schwerwiegenden Interessenkonflikts und geeignet, die Interessen der Klägerin zu gefährden. Wenn die beratende Bank daraus Vorteile zieht, dass der Markt das Risiko, das der Kunde mit dem von ihr empfohlenen Produkt übernimmt, derzeit in Höhe eines Betrages von ca negativ sieht, so besteht die konkrete Gefahr, dass sie ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt. Auch wenn die Prognose, der Spread werde sich ausweiten, zum Beratungszeitpunkt vertretbar war, so dass Verluste aus dem Swap- Geschäft nicht vorhersehbar waren, so erscheint die Anlageempfehlung aus Sicht des Kunden in einem anderen Licht, wenn er weiß, dass die überaus komplexe Zinsberechnungsformel für seine Zahlungen so strukturiert wurde, dass derzeit der Markt seine Risiken negativer sieht als die gegenläufigen Risiken seiner - ihn beratenden - Vertragspartnerin. Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keine Rolle, ob die einstrukturierte Gewinnmarge der Beklagten marktüblich ist und die Erfolgschancen des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt. Maßgeblich ist allein, dass die Integrität der Beratungsleistung der Beklagten dadurch in Zweifel gezogen wird, dass sie sich ein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach den Berechnungsmodellen überwiegendes Verlustrisiko des Kunden abkaufen lässt, das dieser gerade aufgrund ihrer Anlageempfehlung übernommen hat.(bgh Urteil vom , Az: XI ZR 33/10 Die Aufschläge und die einkalkulierten Margen sind damit also stets erheblich, so dass eine Aufklärung über Risiken und Eigeninteressen der Bank nicht in ausreichendem Maß erfolgt ist, wenn diese nicht konkret und ausführlich thematisiert wurden. Zudem ist ein Swapvertrag als reines Tauschgeschäft zu bewerten, bei dem beide Seiten des Vertrages anhand aktueller Marktdaten im Gleichgewicht stehen. Diese objektive Bewertung ist nicht nur bei hochkomplexen Swap-Produkten anzunehmen, sondern bei jedem Swap-Vertrag. Denn grundsätzlich ist auch bei einem Fremdwährungsswap davon auszugehen, dass die beiden Vertragsseiten zu Beginn im Gleichgewicht stehen. Diesbezüglich unterscheiden sich die einfacheren Swapprodukte nicht von den hochkomplexen, so dass hier andere Bewertungsmaßstäbe nicht gerechtfertigt sind. Dieses Gleichgewicht wurde, wie man heute weiß, zumeist zu Lasten der Kommunen verschoben, indem man bei den Bedingungen zu deren Lasten eine Marge einkalkulierte. Vor diesem Hintergrund dürfte stets ein Beratungsfehler anzunehmen sein, wenn hier eine Aufklärung nicht erfolgte. Vorsatz oder Fahrlässigkeit? Das Problem der Verjährung Vielen Kommunen nützt die späte Erkenntnis, dass ein Beratungsfehler vorliegt, möglicherweise aber erst einmal nichts. Ansprüche wegen einer lediglich fahrlässigen Falschberatung müssen gemäß der alten Regelung des 37a WpHG taggenau innerhalb von drei Jahren verjährungshemmend geltend gemacht werden. Viele Beratungsfehler wären vor diesem Hintergrund verjährt. Die kurze Verjährungsfrist gilt allerdings nicht, wenn der Bank eine vorsätzliche Falschberatung unterstellt werden kann. Die Verjährungsfrist würde dann frühestens nach drei Jahren ab Kenntnis vom Beratungsfehler (!) ablaufen. Da der negative Anfangsmarktwert, bzw. die Höhe der einkalkulierten Marge regelmäßig unbekannt geblieben sind, liefe diese Verjährungsfrist in vielen Fällen noch nicht einmal, so dass umfangreiche Rückabwicklungen nach wie vor möglich wären. Grundsätzlich ist mit dem BGH zudem sogar davon auszugehen, dass der Vorsatz der beratenden Bank gemäß & 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet werden darf. Diese muss sich entlasten und das Gericht von einer fahrlässigen Falschberatung überzeugen. Die Frage lautet daher: Konnte die Bank bei Abschluss des Vertrages erkennen, dass sie eine Aufklärung über den negativen Marktwert schuldete. Der BGH stellte insoweit noch einmal zusammenfassend klar, dass er eine Aufklärung nicht wegen einer offen zu legenden Gewinnerwartung der Bank verlangen würde oder nur für den Fall, dass Provisionen nicht mehr im üblichen Maße eingepreist wurden. Die Struktur des Tauschgeschäftes gebiete es vorliegend stets, diese Interessen offen zu legen, selbst wenn sie keine signifikante Auswirkung hätten. 08

11 2.1. Das Grundsatzurteil des BGH Der hier aufklärungspflichtige Interessenkonflikt besteht weder in der generellen Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten noch in der konkreten Höhe der von ihr einkalkulierten Gewinnmargen. Zu einer Aufklärungspflicht führt allein die Besonderheit des von ihr konkret empfohlenen Produkts, dessen Risikostruktur sie bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet hat, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss das Risiko verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat. Dies kann der Kunde - anders als die generelle Gewinnerzielungsabsicht der Bank - gerade nicht erkennen. Dass - worauf die Beklagte hinweist - die Chancenverschiebung in den Konditionen des Swap- Vertrages offen lag, ändert hieran nichts. Wie sie selbst einräumt, setzt die Festlegung der einzelnen Strukturelemente des Swaps eine mehr oder weniger komplizierte finanz-mathematische Berechnung voraus, zu der normalerweise nur die Bank und nicht auch der Kunde in der Lage ist. (BGH Urteil vom , Az: XI ZR 33/10) Auch diese Feststellungen des BGH belegen, dass das Problem bei allen Swap-Verträgen vorliegt. Denn das erwartete Gleichgewicht der Vertragsseiten aufgrund des Tauschcharakters ist nicht abhängig von der Struktur oder dem Risiko des Swapvertrages. Die Aufklärungspflicht bestünde danach auch bei Fremdwährungsswaps. In aller Regel bleibt bei prozessualen Auseinandersetzungen unstreitig, dass entsprechende Informationen nicht gegeben wurden. Ausgehend von der Bond-Entscheidung des BGH (Urteil vom , AZ: XI ZR 12/93) gab es in den vergangenen Jahren jedoch verschiedene Klarstellungen, wann welche Informationen für eine Anlage- und objektgerechte Beratung erforderlich sind. Der BGH hat dabei auch wiederholt betont, dass ein Unterlassen in aller Regel vorsätzlich erfolgt, weil die Grundsätze der Rechtsprechung klar sind. Gerade wenn der BGH, wie vorliegend, so deutlich betont, dass eine Aufklärungspflicht allein schon aus der vertraglichen Struktur ersichtlich wird und nicht im Zusammenhang steht mit einer immer wieder kontrovers diskutierten Aufklärungspflicht über eigene Margen, wird die Rechtsposition der Bank sehr schwach. Denn der BGH macht damit deutlich, dass es sich an und für sich um ein bekanntes und geklärtes Problem handelt. Zudem stellte der BGH fest, dass diese Marge bewusst zu Lasten der Kommune eingepflegt wurde. Die Wortwahl deutet eindeutig daraufhin, dass der BGH davon ausgeht, dass die notwendige Aufklärungspflicht für die Bank erkennbar war und sie es bewusst unterlassen hat, die als wichtig erkannten Sachverhalte offen zu legen. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Bank diesebzüglich den Beweis führen möchte, nicht wenigstens bedingt vorsätzlich gehandelt zu haben. Besieht man sich die strenge BGH- Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten bei Kick-Back-Zahlungen wird zudem deutlich, dass der Bankensenat auch keine Brücken baut, um der Bank einen Rechtsirrtum zuzugestehen. Ansatzpunkte für eine Falschberatung sind vor diesem Hintergrund daher bei allen Verträgen bei der Problematik der Offenlegung von Interessenskonflikten zu suchen. Die Feststellungen des BGH eröffnen hier eine starke Rechtsposition, die auch außergerichtlich genutzt werden kann. Die Entscheidung bildet allerdings erst den Auftakt zu weiteren Klarstellungen, die vom BGH erwartet werden. Es ist davon auszugehen, dass noch mehr Beratungsfehler beleuchtet werden, so dass jede Kommune im eigenen Interesse eine rechtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nicht auf die negativen Anfangsmarktwerte beschränken sollte. 09

12 2.2. Staatsanwaltschaften leiten 100 Verfahren gegen Bürgermeister und Kämmerer im zusammenhang mit Swap-Geschäften ein Zur Pflicht, Straftaten gegen das Gemeindevermögen zu unterlassen Pressemeldungen zur Folge ermitteln Staatsanwaltschaften in bisher etwa 100 Fällen wegen des Untreueverdachts gegen Bürgermeister und Kämmerer. Die Empfehlung des Innenministeriums Sachsen, wonach die Kommunen ihre SWAP-Verträge überprüfen lassen und gegebenenfalls gegen Banken klagen sollen, verschärft die angespannte Situation erheblich, da eine Untätigkeit eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Untreue mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren im besonders schweren Fall begründen kann. Das Gesetz zeigt: Jedes Dulden, jedes Wegsehen und jedes Nichteinschreiten bei der Leitung des Unternehmens Gemeinde kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bürgermeisters und des Kämmerers begründen. Ergeben sich aus den abgeschlossenen SWAP- Verträgen Anhaltspunkte für einen Schaden für die Gemeinde, steht die Straftat der Untreue gemäß 266 Absatz 1 Satz 1 2. Alt. StGB im Raum. Sie kann auch durch ein untätig bleiben verwirklicht werden. Sowohl für Bürgermeister und Kämmerer ist die Vermögensbetreuungspflicht nach Vertragsschluss strafrechtlich relevant. Es besteht eine nachvertragliche Überwachungspflicht hinsichtlich der Entwicklung abgeschlossener SWAP-Verträge. Ausgangspunkt der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bürgermeisters bzw. des Kämmerers ist die Vermögensbetreuungspflicht für die Gemeinde. Der Tatbestand der Untreue wird verwirklicht, wenn es der rechtsunkundige Bürgermeister oder der Kämmerer bewusst unterlassen eine Schadensersatzklage einzureichen, weil eine rechtliche Analyse des abgeschlossenen SWAP-Vertrages und Prüfung der Erfolgsträchtigkeit einer Klage wissentlich nicht vorgenommen wurde, insbesondere weil die erforderlichen Rechtskenntnisse unter Zuhilfenahme eines sachkundigen und unabhängigen Rechtsexperten wissentlich nicht eingeholt wurden, eine Risikoanalyse - in Form einer Bewertung der wirtschaftlich erzielbaren Vorteile bzw. die durch die Schadensersatzklage abwendbaren wirtschaftlichen Nachteile für die Gemeinde, - durch Feststellung der voraussichtlichen Kosten der Schadensersatzklage für den Fall der (teilweisen) Erfolglosigkeit - durch die Beurteilung des wirtschaftlichen Risikos durch einen Vergleich der im Falle der (teilweisen) Erfolglosigkeit der Schadensersatzklage drohenden Kosten mit den wirtschaftlichen Vorteilen (inklusive der abgewehrten wirtschaftlichen Nachteile) nicht aufgestellt wurde und/oder sachfremde Erwägungen berücksichtigt wurden ( Gemeindefriede etc. ) und der Gemeine ein Vermögensnachteil entsteht, obwohl die Pflicht der sorgsamen Verwaltung, der Sicherung und der Erhaltung des Gemeindevermögens besteht. Unterlässen es der Bürgermeister bzw. der Kämmerer bewusst pflichtwidrig, mit der gebotenen rechtsgestaltenden Kraft die Vermögenslage der Gemeinde zu verbessern, so verwirklicht dies den Untreuetatbestand. 10

13 3. Private Equity- und Public Private Partnershipp (PPP) Infrastrukturinvestitionen und Gründung von Solarfonds Institutionelle, langfristig orientierte Finanzinvestoren, wie Versicherungen, Versorgungswerke und Pensionskassen, aber auch andere institutionelle strategische Investoren, zu denen mit Auslauf der EU-Struktur-Fördermittel auch die ostdeutschen Aufbaubanken gehören werden, denken verstärkt darüber nach, einen Teil ihrer Mittel in Infrastruktur zu investieren. Der Grund ist, dass gut strukturierte Infrastrukturinvestitionen wegen ihrer Langfristigkeit und ihrer geringen Korrelation mit traditionellen Anlageklassen in der Regel das Risiko-/Renditeprofil des Gesamtportfolios von Investoren verbessern. Einige ausländische Investoren sind bereits seit vielen Jahren aktiv und investieren zum Teil bis zu 15 % ihres Vermögens in Infrastruktur. Das zeigt, dass private Investitionen in Infrastruktur schon heute ein viel versprechender Weg sind, neue Infrastruktur zu schaffen und bestehende Infrastrukturen durch Erhaltungsund Instandsetzungsmaßnahmen zu bewahren. Angesichts der auslaufenden EU-Fördermittel für die neuen Bundesländer ist damit zu rechnen, dass privates Kapital in Zukunft erheblich verstärkt, ja sogar bis zu einer gewissen Größenordnung für die Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen unentbehrlich sein wird. Infrastrukturinvestitionen bergen erhebliche Risiken, wenn sie nicht entsprechend strukturiert sind. Diese Risiken gilt es, im Rahmen der Due Diligence eines potentiellen Investments zu identifizieren und eingehend zu prüfen. Bei Direktinvestitionen, die in der Regel komplexe Projektfinanzierungsstrukturen zugrunde liegen, lassen sich diese Risiken typischerweise in allgemeine und projektspezifische Risiken unterteilen. Aus fast 10-jähriger Beratung im Kapitalanlage- und Kapitalmarktrecht wissen wir, was Investoren fordern. Unser gesellschaftsrechtliches und steuerliches Spektrum der Beratungsleistung unserer Rechtsanwälte in der Privat Equity Beratung umfasst neben der Gestaltung selbstverständlich auch die Ausarbeitung und Verhandlung der regelmäßig komplexen Vertragswerke. Wir begleiten unsere anspruchsvollen Mandanten in diesem Rahmen bei Durchführung der Due Diligence und in enger Anbindung an kooperierende Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und andere kooperierende Experten mit langjähriger internationaler Investitions- und Beratungserfahrung im Bereich Infrastruktur und Private Equity. Private Equity und Public Private Partnership (PPP) Zusammen mit einem mehrjährig im Bereich der Projektierung von Solaranlagen erfahrenen Partner begleiten wir die Finanzierung sich selbst finanzierender Wirt-schaftseinheiten. Im Zusammenhang mit der Projektfinanzierung von Solaranlagen begleiten wir kommunale PPP-Projekte. Der Anreiz für die Gestaltung dieses Leistungsangebotes ging ursprünglich von kommunalen Mandanten aus, die die Expertise eines unserer Kooperationspartners für die Vermittlung günstiger Kreditkonditionen für Projektvorhaben nachgefragt haben, und zwar zunächst vornehmlich im Bereich der erneuerbaren Energien. Auf Grund des ständig wachsenden Interesses am energieeffizienten Bauen und dem starken Trend zur Erzeugung von Solarstrom sind wir zusammen mit unseren Partnerunternehmen auf die Fragen um die sichere Finanzierung von Photovoltaikan-lagen spezialisiert. In diesem Rahmen übernehmen unsere Projektpartner die techni-sche und finanzielle Analyse der Projektvorhaben bis zur Kreditvermittlung, Installati-on und Inbetriebnahme der Anlagen. PWB Rechtsanwälte sind im Zusammenhang mit der Finanzierung großer Photovoltaikanlagen mit der Gründung der Solarenergiefonds befasst. 11

14 4.1. Dezernat Kapitalanlage- und Kapitalmarktrecht Philipp Wolfgang Beyer Rechtsanwalt Philipp Wolfgang Beyer ist seit Anfang 2001 ausschließlich als Anlegerschutzanwalt tätig. Darüber hinaus ist er Investment Consultant (EBS/Deutsche Börse AG). Rechtsanwalt Beyer ist Inhaber und Geschäftsführer der Kanzlei PWB Rechtsanwälte Jena zu der 13 spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie insgesamt 75 nichtjuristische Mitarbeiter/innen gehören. Außergewöhnliche Erfolge erzielte das Juristenteam um Philipp Wolfgang Beyer vor allem bei der Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Anleger in komplexen und großen Anlagebetrugsfällen. Rechtsanwalt Beyer hat unter anderem 1500 Mandate geschädigter SMP-Anleger gegen die Partner der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner geführt. Auf seine Veranlassung wurden - ca. 120 erfolgreiche Verfahren gegen den Sächsischen Wirtschaftsdienst (SWD), die Venturion AG und gegen den Insolvenzverwalter der BFI Bank geführt; - bisher 200 erfolgreiche Verfahren gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW), denen nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH). die durch unsere Anwälte am 20. September 2011 erstritten worden ist in den nächsten Monaten etwa weitere durch unsere Kanzlei geführte Verfahren folgen werden, geführt. Philipp Wolfgang Beyer Rechtsanwalt Investment Consultant (EBS/Deutsche Börse AG) Leiter Kapitalanlage- und Kapitalmarktrecht Dem Dezernat Kapitalanlage- und Kapitialmarktrecht gehören die Rechtsanwälte und Kapitalanlagespezialisten - Sascha Giller - Holm Hartwig und - Matthias Kilian an. Es befasst sich mit grundsätzlichen Entscheidungen, den Kapitalmärkten und den Anlegerschutz in Deutschland und schafft die Grundlagen für die strategische Kanzleiausrichtung. 12

15 4.2. Dezernat Kommunales Zinsmanagement und Swap-Geschäfte Rechtsanwalt Sascha Giller Sascha Giller ist seit 2006 bei PWB Rechtsanwälte tätig und seit 2006 als Rechtsanwalt zugelassen. Zuvor war er bei der BYTEC Technology GmbH in Friedrichshafen und für die Anwaltssozietät Hahn & Hahn in Pretoria (Südafrika) tätig. Bei PWB Rechtsanwälte betreut Rechtsanwalt Giller derzeit etwa 700 Mandate in dem Anlagebetrugskomplex WBG Leipzig-West AG gegen Vorstände, Wirtschaftsprüfer und Anlagevermittler. Im Rahmen der Leitung des Dezernates Fehlgeschlagene Zinsmanagement- und Spekulations Geschäfte betreut er Kommunen, kommunale Unternehmen, Firmen und vermögende Privatmandanten. Rechtsanwalt Giller ergänzt das Kanzleiprofil um die Beratung im Wettbewerbsrecht und im gewerblichen Rechtsschutz. Daneben ist er auf das betriebliche Datenschutzrecht spezialisiert. Rechtsanwalt Giller hat die Fortbildungsbescheinigung des Deutschen Anwaltvereins (DAV) für das Jahr 2010 erhalten. Rechtsanwalt Giller ist durch die Bundesrechtsanwaltskammer mit dem Fortbildungszertifikat zertifiziert. Derzeit bereitet er sich auf seine Prüfung zum Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz vor. Sascha Giller Rechtsanwalt Leiter Kommunales Zinsmanagement und Swap-Geschäfte Dem Dezernat Kommunales Zinsmanagement und Swap-Geschäfte gehören die Rechtsanwälte/innen - Lars Lüthke - Jens Groschopp - Cain Pöhnert und - Claudia Kühnemund-Olle an. 13

16 4.2. Dezernat Kommunales Zinsmanagement und Swap-Geschäfte 14 Rechtsanwalt Jens Groschopp Jens Groschopp ist seit 2008 bei PWB Rechtsanwälte tätig und als Rechtsanwalt zugelassen. Seit 2006 ist er Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er vertritt die Unternehmen u. a. gegen die Commerzbank, die Deutsche Bank, die HypoVereinsbank und gegen die WestLB. Daneben betreut er für PWB Rechtsanwälte Betriebsräte und Arbeitnehmer in Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Berlin. Zusammen mit den Rechtsanwälten Giller und Lüthke betreut er etwa Mandate der Anlagebetrugsfälle DM Beteiligungs AG und WBG Leipzig-West AG. Sein Profil rundet er mit dem Opfer- und Verkehrsunfallschadenrecht ab. Für den Verein Subvenio e. V. betreut er Opferrechtsfälle in Thüringen. Zusammen mit den Rechtsanwälten Philipp Wolfgang Beyer und Holm Hartwig hat er prominente Opferrechtsfälle für die Kanzlei PWB Rechtsanwälte vertreten. Rechtsanwalt Groschopp ist durch die Bundesrechtsanwaltskammer mit dem Fortbildungszertifikat zertifiziert. Rechtsanwältin, LL.M.oec. Claudia Kühnemund-Olle Claudia Kühnemund-Olle ist seit 2005 bei PWB Rechtsanwälte tätig und seit 2009 als Rechtsanwältin zugelassen. Rechtsanwältin Kühnemund-Olle betreut kommunale Unternehmen und Firmen bei fehlgeschlagenen Swap-Geschäften. Claudia Kühnemund-Olle hat durch ihr Studium an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer sowie durch erfolgreiches Absolvieren des Aufbaustudienganges Privates und Öffentliches Wirtschaftsrecht die Grundlagen für ihre spätere berufliche Tätigkeit gelegt. Unter anderem war sie bei dem kommunalen Arbeitgeberverband Thüringen e. V. in Erfurt und als Dozentin an der Thüringer Verwaltungsschule in Weimar tätig. Rechtsanwältin Kühnemund-Olle ist durch die Bundesrechtsanwaltskammer mit dem Fortbildungszertifikat zertifiziert. Rechtsanwalt Lars Lüthke Lars Lüthke ist seit 2003 bei PWB Rechtsanwälte tätig und seit 2004 als Rechtsanwalt zugelassen. Rechtsanwalt Lüthke betreut kommunale Unternehmen und Firmen bei fehlgeschlagenen Swap-Geschäften. Herr Lüthke hat, die er für geschädigte Anleger verschiedener Immobilienfonds-Beteiligungen (u. a. WGS-Fonds, Fonds Neue Bundesländer, Falk-Fonds) und weiterer Beteiligungsgesellschaften (z. B. Fahrzeuge, Schiffe) gegen die verschiedenen Fondsbeteiligten außergerichtlich und gerichtlich vertreten und seit 2004 bisher über davon 2011 allein 270 im Massenschadtsfall DM-Beteiligungen - erfolgreiche Vergleiche für die von ihm vertretenen Mandanten geschlossen. Bei fremdfinanzierten Kapitalanlagen hat er gegenüber den finanzierenden Banken in einem großen Teil der bearbeiteten Fälle erhebliche Darlehensreduzierungen der ausstehenden Darlehensrestsummen bis hin zur völligen Freistellung von Restzahlungen und darüber hinaus teilweise eine vollständige Rückabwicklung der Engagements für die von ihm vertretenen Anleger erreicht. Rechtsanwalt Lüthke hat auch eine Vielzahl von Anlegern fremdfinanzierter Immobilien (Steuersparmodelle) erfolgreich vertreten. Rechtsanwalt Lüthke ist durch die Bundesrechtsanwaltskammer mit dem Fortbildungszertifikat zertifiziert. Rechtsanwalt Cain Pöhnert Cain Pöhnert ist seit 2008 als zugelassener Rechtsanwalt bei PWB Rechtsanwälte tätig. Rechtsanwalt Pöhnert betreut kommunale Unternehmen und Firmen bei fehlgeschlagenen Swap-Geschäften. Cain Pöhnert ist daneben mit komplexen Fragen im Rahmen der Abwicklung fehlgeschlagener Kapitalanlageprodukte, u. a. aus dem Solar- und Windenergiebereich, befasst. Rechtsanwalt Pöhnert rundet sein fachliches Spektrum durch die juristische Aufarbeitung von Genossenschaftsbetrugsmodellen ab. Rechtsanwalt Pöhnert ist durch die Bundesrechtsanwaltskammer mit dem Fortbildungszertifikat zertifiziert.

17 4.3. Dezernat Private Equity und Public Private Partnership (PPP) Rechtsanwalt, LL.M. oec. Holm Hartwig Holm Hartwig ist seit 2003 bei PWB Rechtsanwälte tätig und seit 2004 als Rechtsanwalt zugelassen. Rechtsanwalt Hartwig ist Leiter unseres Dezernates Private Equity und Public Private Partnership (PPP). Bei PWB Rechtsanwälte ist Herr Hartwig für die Gestaltung und Ausarbeitung der komplexen Vertragswerke im Rahmen der Fondsgründungen zuständig. In Anbindung an kooperierende Wirtschaftsprüfer ist er für die rechtliche Due-Diligence-Prüfung verantwortlich. Sein Profil ergänzt er durch seine umfassenden Kenntnisse über Anlagebetrugsgeschäfte mit Medienfonds und britischen Lebensversicherungen. Von Rechtsanwalt Hartwig wurden mehrere Veröffentlichungen zum Kapitalanlagerecht publiziert. Holm Hartwig Rechtsanwalt, LL.M. oec. Leiter Private Equity und Public Private Partnership (PPP) Daneben hat er an den prominenten Opferrechtsfällen Halleneinsturz Bad Reichenhall, Videothekenraubmord Düsseldorf, Flugunfall Kindl sowie in der Vertretung medienbekannter kirchlicher und außerkirchlicher Missbrauchsfälle federführend mitgewirkt. Sein Aufbaustudium Privates und Öffentliches Wirtschaftsrecht hat er mit dem Prädikatsabschluss Legum Magister in Oeconomicis (LL.M. oec.) mit der Note cum laude abgeschlossen. Derzeit bereitet sich Herr Hartwig auf seine Fachanwaltsprüfung zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Dem Dezernat Private Equity und Public Private Partnership (PPP) gehören die Rechtsanwälte/innen - Lars Lüthke - Sabrina Kichner - Sebastion Vinzens und - Jörg Schmeisser an. 15

18 4.3. Dezernat Private Equity und Public Private Partnership (PPP) Rechtsanwältin Sabrina Kirchner Sabrina Kirchner ist seit 2007 bei PWB Rechtsanwälte tätig und seit 2007 als Rechtsanwältin zugelassen. Bei PWB Rechtsanwälte hat sie etwa Verfahren geschädigter Securenta-Anleger gegen Vorstände, Vermittler und den Insolvenzverwalter betreut und unterstützt das Dezernat Private Equity und Public Private Partnership (PPP). Sie ist auf die Vermittlerhaftung und die Rückabwicklung atypisch stiller Beteiligungsmodelle spezialisiert. Rechtsanwalt Jörg Schmeisser Jörg Schmeisser ist seit 2008 zugelassener Rechtsanwalt und beschäftigt sich vornehmlich mit der Strukturanalyse von komplexen Anlagemodellen. Seine berufliche Laufbahn hat Rechtsanwalt Schmeisser mit der Nachlass- und Erbenermittlung begonnen. Rechtsanwältin Jana Riese Jana Riese ist seit 2008 bei PWB Rechtsanwälte tätig und seit 2008 als Rechtsanwältin zugelassen. Rechtsanwältin Riese ist bei PWB Rechtsanwälte für die Betreuung wirtschafts- und steuerstrafrechtlicher Mandate zuständig und besitzt zudem eine betriebswirtschaftliche Zusatzqualifikation. Frau Riese ist unterstützend im Dezernat Private Equity und Public Private Partnership (PPP) tätig. Rechtsanwältin Riese ist durch die Bundesrechtsanwaltskammer mit dem Fortbildungszertifikat zertifiziert. 16

19 Unsere Kooperationspartner - Ihr Vorteil Strategische Kooperationen Im Rahmen der Bearbeitung schwieriger steuerrechtlicher Sachverhalte in Kapitalanlagegelegenheiten arbeiten wir mit dem Steuerberater Jörg Dräger, Erfurt, und dem Dipl.-Betriebswirt (BA) Lars Schramm zusammen. Für die Betreuung süddeutscher Kapitalanleger kooperieren wir mit dem Rechtsanwalt und Steuerberater Jan Weber, Sozius der Sozietät Weber & Partner, Heidelberg. Im Rahmen der Bearbeitung großer Massenschadenfälle arbeiten wir mit der Sozietät Blum & Partner, Berlin, zusammen. Im Zusammenhang mit der Beratung bei fehlgeschlagenen oder Not leidenden kommunalen Finanzierungsgeschäften kooperieren wir mit der surplus finance GmbH sowie mit dem Professor für Volkswirtschaftslehre an der Hochschule Harz, Herrn Prof. Dr. Klaus Werth. Stefan Klusmeier Stefan Klusmeier ist seit 1993 Steuerberater und seit 2005 vereidigter Buchprüfer. Von 1993 bis 1995 und von war er Lehrbeauftragter an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden. Ab Mai 1994 war Stefan Klusmeier Gesellschafter und Geschäftsführer der RHE-EL Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbh, Dresden. Von 2001 bis 2010 war er zusätzlich Geschäftsführer und Gesellschafter der DELTAX Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbh, Köln. Stefan Klusmeier ist Fachberater für Vermögensgestaltung (Universität Freiburg/DVVS e.v.) und Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v.). Seit 2010 ist Stefan Klusmeier Inhaber der Klusmeier Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbh in Dresden. Sachsen Asset Management GmbH Wertsteigerung im Asset Management durch unabhängige, individuelle und umsetzungsorientierte Unterstützung SAM begleitet Kunden mit bedarfsgerechter Unterstützung im Management von komplexen Kapitalmarktprodukten über die gesamte Wertschöpfungskette. Die dynamischen produkt- und marktseitigen Entwicklungen an den Kapitalmärkten machen eine sachgerechte Positionierung, Analyse und Abbildung sowie das Management von Finanzportfolien immer komplexer. Hinzu kommt die ständige Ausweitung und Änderung von rechtlichen Rahmenbedingungen in Vertrags-, Finanzaufsichts- und Rechnungslegungsvorschriften, insbesondere im internationalen Kontext. SAM besitzt Expertise für jeden Baustein der Wertschöpfungskette des Managements von (komplexen) Kapitalmarktprodukten und versteht sich hierbei als Schnittstelle zwischen Kunden (Investoren) und Markt (-teilnehmern) inkl. Prüfungs- und Aufsichtsinstanzen. Durch die fachliche Expertise sowie die umfangreiche Markt-, Integrations- und Umsetzungserfahrung seiner Mitarbeiter in allen angebotenen Bereichen bietet SAM institutionsunabhängige objektive und umsetzungsorientierte Unterstützungsleistung an. Annette Röckel Annette Röckel ist Inhaberin der Annette Röckel Systemische Organisationsberatung. Sie studierte Volkswirtschaft an der Eberhard- Karls-Universität Tübingen und absolvierte zahlreiche Fortbildungen im Bereich Management und Coaching (u. a. LIFO, Capacity Works). Sie war z. B. im Rahmen der Organisationsentwicklung für die Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) und das United Nations Development Program (UNDP) in Afghanistan tätig. Zu ihren Referenzprojekten gehören darüber hinaus die Tätigkeit für die DEKRA Personaldienste GmbH, die Deutsche Bundesbank und die Universität Göttingen. 17

20 Muster einer Honorarvereinbarung Durch die Vielzahl der von uns vertretenen Fälle im Kapitalanlagerecht sind wir in der Lage attraktive und maßgeschneiderte Vertragskonditionen für unsere Vertretungstätigkeit anzubieten. Außergerichtlich bieten wir unseren kommunalen Mandaten gegenüber dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) z. T. deutlich reduzierte Honorarumsätze an, die in Einzelfällen um Erfolgsbestandteile ergänzt werden können. HONORARVEREINBARUNG zur außergerichtlichen Vertretung zwischen PWB Rechtsanwälte Jena Rechtsanwalt Philipp Wolfgang Beyer Löbdergraben 11 a Jena Stadt X vertreten durch den Bürgermeister - Auftragnehmer- - Auftraggeber Zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber wird die folgende Honorarvereinbarung geschlossen. 1 Vertragsgegenstand (1) Diese Vereinbarung gilt für die außergerichtliche Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer gegenüber der Bank Y in Bezug auf folgende Swapverträge: (2) Die Honorarvereinbarung umfasst insbesondere das Tätigwerden des Auftragnehmers für den Auftraggeber zur Beendigung der vertraglichen Beziehungen und die Geltendmachung und Durchsetzung sämtlicher Schadensersatzansprüche, die die Stadt X im Zusammenhang mit diesen Vertragsabschlüssen geltend machen kann. Die Honorarvereinbarung umfasst dabei die Prüfung der Ansprüche des Auftraggebers und die Erstellung aller notwendigen Schriftsätze durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber. Ebenfalls umfasst von der Honorarvereinbarung ist das Hinwirken auf einen Vergleichsschluss und das Mitwirken an einem solchen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche notwendige Korrespondenz zu führen und Verhandlungstermine im Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen. Nicht umfasst ist die Erstellung finanzmathematischer Gutachten. 2 Vergütung (1) Als Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit wird abweichend von der gesetzlichen Regelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes für den Fall, dass die Stadt X die Kosten der außergerichtlichen Vertretung selbst tragen muss, ein Pauschalhonorar abgerechnet. Die Rechnungen sind jeweils mit Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Das Honorar versteht sich jeweils exklusive Mehrwertsteuer und inklusive von Auslagen. Es findet keine Anrechnung auf nachfolgende Gebühren statt. Ebenfalls abgegolten sind sämtliche üblicherweise anfallende Fahrtkosten. (2) Das Pauschalhonorar beträgt... Euro. Von dieser Vereinbarung haben beide Vertragsschließenden je ein Exemplar sorgfältig gelesen und erhalten. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Vereinbarung ausdrücklich einverstanden. Jena, xx.xx Auftragnehmer Auftraggeber

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