V b April Rundschreiben

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1 V b April 2010 Rundschreiben Heil- und Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG); Berechnung des Versorgungskrankengelds für Berechtigte, die Einkünfte aus Landund Fortwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt haben Mein Rundschreiben vom 21. Dezember 2007 IVc Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) hat auch Auswirkungen auf die Berechnung des Versorgungskrankengelds für Berechtigte, die unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt haben. Darüber hinaus sind in den letzten Jahren eine Reihe steuerrechtlicher Änderungen in Kraft getreten, die ebenfalls bei der Berechnung des Versorgungskrankengelds zu beachten sind. Aus diesem Grunde nehme ich zu der Frage der Berechnung des Versorgungskrankengelds für diese Berechtigten wie folgt Stellung: I. Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ist mit der Regelung in 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit 178a Abs. 5 (jetzt: 193 Abs. 5) des Versicherungsvertragsgesetzes für alle Einwohner ohne Absicherung im Krankheitsfall ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung geschaffen worden. Damit besteht nunmehr eine generelle gesetzliche Verpflichtung zu einer Krankenversicherung und wegen 1 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) auch zu einer Pflegeversicherung. Im Rahmen der Berechnung des Versorgungskrankengelds für Selbständige sind solche Versicherungsbeiträge gleichwohl im Grundsatz nicht berücksichtigungsfähig, weil die Versicherungen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu der Tätigkeit im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit) stehen. Dienstgebäude Bonn-Duisdorf, Rochusstraße 1: Bushaltestelle Rochusstraße, Bundesministerien (608, 609, 800, 843, 845) Dienstgebäude Bonn-Duisdorf, Rochusstraße 289: Bahnhof Bonn-Duisdorf, ca. 5 Minuten Fußweg (Bn.-Hbf.: Gleis 5, RB 23 Richtung Euskirchen) Dienstgebäude Bonn-Duisdorf, Villemombler Straße 76: Buslinien (605, 606, 607, 608, 609, 843)

2 Seite 2 von 9 II. Bei der Berechnung des Versorgungskrankengelds nach 16b BVG unter analoger Anwendung des 16a BVG ist zu berücksichtigen, dass die in 16a Abs. 2 BVG vorgeschriebene Berechnung des Regelentgelts von dem Brutto-Arbeitsentgelt bei nichtselbständiger Tätigkeit ausgeht. Dieses Brutto-Arbeitsentgelt enthält nur die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Die vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zu gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen bleiben unberücksichtigt. Für die Zeit des Bezugs von Versorgungskrankengeld werden für diese Berechtigten von der Verwaltungsbehörde in vollem Umfang die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung entrichtet ( 22 Abs. 1 BVG) und die Beiträge zu den nach 192 Abs. 1 SGB V fortbestehenden Kranken- und Pflegeversicherungen gezahlt ( 251 Abs. 1 SGB V und 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit 251 Abs. 1 SGB V). Bei Berechtigten, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben, sind die entsprechenden Versicherungsverhältnisse nicht an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gekoppelt. Die Versicherungsverhältnisse und die damit verbundenen Verpflichtungen zur Entrichtung der Beiträge oder Prämien bleiben von der Zahlung eines Versorgungskrankengelds unberührt. Zudem werden die Beiträge in der Regel anhand von Risikokriterien bestimmt und sind unabhängig von den Einkünften des Versicherungsnehmers. Daher müssen diese Berechtigten auch für die Zeit des Bezugs von Versorgungskrankengeld die Beiträge in voller Höhe entrichten, so dass es dem Grundsatz nach nicht vertretbar ist, die Aufwendungen der Berechtigten für diese Versicherungen im Rahmen der Berechnung der regelmäßigen Nettoeinkünfte in Abzug zu bringen. Allerdings sind bei der Berechnung der regelmäßigen Nettoeinkünfte die Beiträge zu gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen oder privaten Rentenversicherungen in dem Umfang in Abzug zu bringen, in dem nach den gesetzlichen Vorschriften eine Erstattung oder Beitragstragung erfolgt. Dadurch wird hinsichtlich der Beitragserstattungen eine Gleichbehandlung mit den Berechtigten erreicht, die über Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit verfügen. In Betracht kommen Erstattungen und Übernahmen von Beiträgen insbesondere nach folgenden Vorschriften: 1. Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und des Beitrags zur Arbeitsförderung gemäß 22 Abs. 1 BVG 2. Erstattung von Aufwendungen für die Alterssicherung gemäß 22 Abs. 2 BVG (Antrag erforderlich)

3 Seite 3 von 9 3. Übernahme der aufgrund des Versorgungskrankengelds zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge durch den Rehabilitationsträger gemäß 251 Abs. 1 SGB V 4. Übernahme der aufgrund des Versorgungskrankengelds zu zahlenden Beiträge für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, durch den zuständigen Rehabilitationsträger gemäß 59 Abs. 1 SGB XI in Verbindung mit 251 SGB V 5. Übernahme der aufgrund des Versorgungskrankengelds zu zahlenden Beiträge für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, durch den zuständigen Rehabilitationsträger gemäß 59 Abs. 4 SGB XI Dagegen sind die Erstattung von Beiträgen für die Pflegeversicherung nach 53a BVG ebenso wie deren Übernahme nach 59 Abs. 3 Satz 1 SGB XI nicht zu berücksichtigen, weil diese unabhängig von der Zahlung eines Versorgungskrankengelds erfolgen. In diesem Zusammenhang nehmen die Beiträge zur Künstlersozialversicherung eine Sonderstellung ein. Für selbständige Künstler und Publizisten besteht eine Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung ( 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI), in der gesetzlichen Krankenversicherung ( 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) und in der sozialen Pflegeversicherung ( 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB XI). Die Höhe der Beiträge zu diesen Versicherungen wird durch eine Einkommensschätzung für ein Kalenderjahr bestimmt, die der Versicherte im vorangehenden Jahr der Künstlersozialkasse gemeldet hat ( 12 Abs. 1 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes KSVG). Abweichungen des tatsächlich erzielten Einkommens von dieser Schätzung wirken sich nicht unmittelbar auf die Beiträge aus. Allerdings kann bei einer Änderung der Einkommenssituation die Meldung an die Künstlersozialkasse jederzeit mit Wirkung für die Zukunft korrigiert werden. Ebenso wie bei einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Versicherung wird bei dieser gesetzlichen Versicherung die Mitgliedschaft durch den Bezug von Versorgungskrankengeld nicht berührt. Im Rahmen der Berechnung der regelmäßigen Nettoeinkünfte ist zu beachten, dass der Berechtigte lediglich die in den 15, 16 Abs. 1 und 16a Abs. 1 KSVG genannten Beitragsanteile trägt. Die mit dem Arbeitgeberanteil bei einer nichtselbständigen Tätigkeit vergleichbaren Beitragsanteile werden von den Verwertern künstlerischer und publizistischer Leistungen über die Künstlersozialabgabe und durch einen Bundeszuschuss aufgebracht. Diese Anteile sind daher nicht erstattungsfähig und im Rahmen der Berechnung der regelmäßigen Nettoeinkünfte nicht in Abzug zu bringen, so dass lediglich die vom Versicherten selbst zu leistenden Beitragsanteile zu berücksichtigen sind.

4 Seite 4 von 9 Berücksichtigungsfähig sind nur solche Beiträge, die tatsächlich erstattet oder übernommen werden. Soweit wie bei 22 Abs. 2 BVG ein Antrag erforderlich ist, erscheint es sinnvoll, vor der Berechnung des Versorgungskrankengelds die Frage der Erstattung oder Übernahme der entsprechenden Aufwendungen zu klären, um eine Nachberechnung zu vermeiden. Bei der Berechnung der regelmäßigen Nettoeinkünfte sind Beiträge oder Prämien für sonstige Versicherungen (beispielsweise Unfall- oder Haftpflichtversicherungen) nicht in Abzug zu bringen. Soweit derartige Versicherungen nicht mit einer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, die mit der jeweiligen Einkunftsart verbunden ist, ist ihre Berücksichtigung von vornherein ausgeschlossen. In den anderen Fällen (etwa bei gesetzlich vorgeschriebenen Unfall- oder Berufshaftpflichtversicherungen) sind die entsprechenden Aufwendungen bereits im Rahmen der Gewinnermittlung abzugsfähig und führen so zu einer Verminderung der erzielten Einkünfte. III. Hinsichtlich der in 16b Abs. 2 Satz 6 BVG genannten Vorschriften ist Folgendes festzustellen: 1. 7e des Einkommensteuergesetzes ist durch Artikel 1 Nr. 10 des Jahressteuergesetzes 1996 (BGBl I 1995 S [1255]) mit Wirkung vom 21. Oktober 1995 aufgehoben worden. 2. Das Zonenrandförderungsgesetz ist durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl I S. 894) mit Wirkung vom 25. April 2006 aufgehoben worden. 3. Die 76 und 78 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind durch Artikel 10 Nr. 16 und 17 des Jahressteuergesetzes 1996 (BGBl I 1995 S [1386]) ebenfalls mit Wirkung vom 21. Oktober 1995 aufgehoben worden d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ist durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1992 (BGBl I S. 1165) mit Wirkung vom 1. Juli 1992 aufgehoben worden. Die Aufhebungen der genannten Vorschriften betreffen ausschließlich Veranlagungszeiträume vor dem Jahr Da die Berechnung des Versorgungskrankengelds derzeit aufgrund der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2008 oder 2009 vorzunehmen ist, laufen die außer Kraft getretenen Vorschriften leer, so dass die Verweisungen im Bundesversorgungsgesetz ebenfalls aufgehoben werden können. Ich beabsichtige daher, bei einer Novellierung des Bundesversorgungsgesetzes 16b Abs. 2 Satz 6 BVG wie folgt zu fassen:

5 Seite 5 von 9 Ferner sind Sonderabschreibungen nach den 7f und 7g des Einkommensteuergesetzes sowie den 81 und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung hinzuzurechnen. IV. Das Versorgungskrankengeld darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen ( 16a Abs. 1 Satz 1 BVG). Bei Berechtigten mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird das Nettoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung der für das (Brutto-) Arbeitsentgelt maßgeblichen Beträge der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags ermittelt. Hat der Berechtigte noch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte, erfolgt für diese Einkunftsarten eine gesonderte Festsetzung von Steuervorauszahlungen. Lediglich in diesen Vorauszahlungen zeigen sich die Auswirkungen der Steuerprogression. Das Nettoarbeitsentgelt ist somit unabhängig von Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Auch bei Berechtigten mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit müssen folglich die regelmäßigen Nettoeinkünfte von den Einkünften aus anderen Einkunftsarten unabhängig sein. Die Festsetzung der Einkommensteuer, der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags erfolgt einheitlich für den Gesamtbetrag der in 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes genannten Einkunftsarten. Wegen der Steuerprogression können bereits geringe Einkünfte in einer anderen Einkunftsart zu deutlichen Unterschieden zwischen einer gesonderten Ermittlung der Steuerbeträge für die jeweilige Einkunftsart und einer linearen Verteilung der Gesamtbeträge auf die einzelnen Einkunftsarten führen. Daher ist eine Verteilung der einzelnen Steuerbeträge auf die entsprechenden Einkunftsarten nicht möglich. Allerdings sind alle Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit zusammenzufassen, da dieser Gesamtbetrag für die Ermittlung des Versorgungskrankengelds maßgeblich ist. Somit müssen für die Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit die hierauf zu erhebenden Beträge von Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ermittelt werden. V. Für die Berechnung des Versorgungskrankengelds nach 16b BVG ergibt sich damit unter entsprechender Anwendung des 16a BVG die nachstehend dargestellte Vorgehensweise. Etwaige Besonderheiten des Einzelfalls bleiben im Interesse der Übersichtlichkeit

6 Seite 6 von 9 unberücksichtigt. Insoweit wird ausdrücklich auf die Regelungen in der Verwaltungsvorschrift zu 16b BVG verwiesen. 1. Zunächst ist für die Berechnung des Regelentgelts von der Summe der Gewinne aus den Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit auszugehen, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden ist ( 16b Abs. 2 Satz 3 BVG). 2. Ein eventueller Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist dabei nicht vorzunehmen ( 16b Abs. 2 Satz 4 BVG). 3. Hinzuzurechnen sind den Gewinnen erhöhte Absetzungen nach 3.1. folgenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG): b EStG (erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen), c EStG (erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen), d EStG (erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen), h EStG (erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen), i EStG (erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen) und k EStG (erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung), 3.2. folgenden Vorschriften der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV): a EStDV (erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden), g EStDV (erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen) und i EStDV (erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern), 3.3. folgenden Vorschriften des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG): BerlinFG (erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens), a BerlinFG (erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser), b BerlinFG (erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei Mehrfamilienhäusern), c BerlinFG (erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen), d BerlinFG (erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung) und

7 Seite 7 von BerlinFG (erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen) sowie 3.4. folgenden Vorschriften des Schutzbaugesetzes: Schutzbaugesetz (steuerliche Behandlung der Aufwendungen für Schutzräume) und Schutzbaugesetz (Förderung bei freiwilliger Errichtung), soweit diese Absetzungen die nach 7 Abs. 1 oder 4 EStG zulässigen Absetzungen für Abnutzung übersteigen ( 16b Abs. 2 Satz 5 BVG). 4. Ferner sind Sonderabschreibungen nach 4.1. folgenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes: f EStG (Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privater Krankenhäuser) und g EStG (Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe) sowie 4.2. folgenden Vorschriften der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung: EStDV (Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau) und f EStDV (Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge) hinzuzurechnen ( 16b Abs. 2 Satz 6 BVG). 5. Nicht zu berücksichtigen sind gemäß 16b Abs. 2 Satz 7 BVG 5.1. Freibeträge für Veräußerungsgewinne nach folgenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes: EStG (Veräußerung des Betriebs), a EStG (Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe), Abs. 4 EStG (Veräußerung des Betriebs), Abs. 3 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften) und Abs. 3 EStG (selbständige Arbeit) sowie 5.2. Freibeträge nach 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft). 6. Das Regelentgelt ergibt sich, indem der so ermittelte maßgebliche Gewinn durch 360 geteilt wird (analoge Anwendung von 16a Abs. 2 Satz 3 BVG). 7. Dieses Regelentgelt ist als Berechnungsgrundlage nach 50 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) anzupassen.

8 Seite 8 von 9 8. Das angepasste Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze dem 360. Teil der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für Jahresbezüge berücksichtigt ( 16a Abs. 3 BVG). 9. Das Versorgungskrankengeld beträgt 80 vom Hundert des Regelentgelts und darf die entgangenen regelmäßigen Nettoeinkünfte nicht übersteigen (analoge Anwendung von 16a Abs. 1 Satz 1 BVG). 10. Zur Berechnung der regelmäßigen Nettoeinkünfte ist der maßgebliche Gewinn um die auf die Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit zu erhebende Einkommensteuer, die auf die Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit zu erhebende Kirchensteuer, den die auf die Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit zu erhebenden Solidaritätszuschlag, die erstatteten oder übernommenen Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen aufgrund der mit der jeweiligen Einkunftsart verbundenen Tätigkeit, die erstatteten oder übernommenen Beiträge von Nichtarbeitnehmern zu der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der mit der jeweiligen Einkunftsart verbundenen Tätigkeit sowie zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen aufgrund von Rentenversicherungen mit und ohne Kapitalwahlrecht sowie Kapitallebensversicherungen, die erstatteten oder übernommenen Beiträge zu gesetzlichen Krankenversicherungen aufgrund der mit der jeweiligen Einkunftsart verbundenen Tätigkeit und die erstatteten oder übernommenen Beiträge zu gesetzlichen Pflegeversicherungen aufgrund der mit der jeweiligen Einkunftsart verbundenen Tätigkeit zu vermindern. 11. Bei der Berechnung der regelmäßigen Nettoeinkünfte bleiben sonstige Beiträge für freiwillige Versicherungen in den gesetzlichen Rentenversicherungen und berufsständische Versorgungseinrichtungen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, und Rentenversicherungen mit und ohne Kapitalwahlrecht sowie Kapitallebensversicherungen

9 Seite 9 von 9 unberücksichtigt, soweit die Beiträge nicht erstattet oder übernommen werden. 12. Die regelmäßigen Nettoeinkünfte ergeben sich, indem das so ermittelte Nettoeinkommen durch 360 geteilt wird. 13. Die regelmäßigen Nettoeinkünfte sind als Berechnungsgrundlage nach 50 Abs. 1 SGB IX anzupassen. 14. Das festzusetzende Versorgungskrankengeld darf die angepassten regelmäßigen Nettoeinkünfte nicht übersteigen (analoge Anwendung von 16a Abs. 1 Satz 1 BVG). VI. Dieses Rundschreiben wird im Internet veröffentlicht. Im Auftrag gez. Dr. Claus Kock Beglaubigt Tarifangestellte

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