Abfall Newsletter. Mai 2014

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1 Abfall Newsletter Mai 2014 Liebe Mandantschaft, sehr geehrte Damen und Herren, die Gemeinschaftsinitiative zur Abschaffung der dualen Systeme (GemIni) hat viel Anklang gefunden. Wir berichten hierzu und natürlich werden das aktuelle Zerren zwischen den Systembetreibern und die Notoperation der Novellen der Verpackungsverordnung sowie der von uns unterstützte Vorschlag zur Stärkung der Recyclingwirtschaft auf unserem Infoseminar diskutiert werden, [GGSC] Infoseminar Erfahrungsaustausch Kommunale Abfallwirtschaft am 26. und 27. Juni 2014 in Berlin >> zu Programm und Anmeldung zu dem wir Sie noch einmal sehr herzlich einladen. Zur Einstimmung die Frage: Wozu konkret bedarf es der dualen Systeme als Treuhänder? Newsletter wie Infoseminar befassen sich natürlich auch mit weiteren Themenschwerpunkten der Abfallwirtschaft. Viel Spaß bei der Lektüre unseres Newsletters. Mit freundlichen Grüßen aus Berlin Ihr [GGSC] Abfallteam DIE THEMEN DIESER AUSGABE: [GGSC] Infoseminar GemIni: Parlamentarischer Abend mit Untersteller und Rethmann Wie geht es weiter mit GemIni? BellandVision kürzt Vergütung für Leistungserbringer Schritte bei Insolvenz eines Systembetreibers OVG Lüneburg: Fehlerfolgenregelung des NKAG nicht auf methodische Kalkulationsfehler anwendbar Anordnung von zusätzlichem Restabfallbehältervolumen? Öffentliche Lasten und Abfallentsorgungsgebühren Beiladung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Streitverfahren über die Untersagung einer gewerblichen Sammlung OVG Lüneburg zu Sondernutzungserlaubnissen bei Altkleider-Containern Gewerbliche Sammlungen - Anmerkungen aus der Praxis [GGSC] auf Veranstaltungen [GGSC] Veröffentlichungen [GGSC] Online Stralauer Platz Berlin Fax Web: 1

2 [GGSC] INFOSEMINAR Im Juni 2014 veranstaltet [GGSC] Seminare wieder einen hochaktuellen Erfahrungsaustausch zu den Herausforderungen für die Kommunale Abfallwirtschaft. 16. [GGSC] Infoseminar Erfahrungsaustausch Kommunale Abfallwirtschaft am 26. und 27. Juni 2014 in Berlin Als Mitwirkende des 1. Tages erwarten wir Dr. Helge Wendenburg Patrick Hasenkamp Peter Kurth Prof. Dr. Martin Faulstich Dr. Holger Thärichen Mittelpunkt der diesjährigen Podiumsdiskussion ist das Thema: Wertstoffgesetz: Ist die Verpackungsverordnung reformierbar oder brauchen wir ein Wertstoffgesetz ohne duale Systeme und ohne zentrale Stelle? In diesem Rahmen wird auch die Gemeinschaftsinitiative von kommunalen und privaten Entsorgungsunternehmen zur Abschaffung der dualen Systeme von Hartmut Gaßner als Sprecher der GemIni vorgestellt. Aber wir fokussieren auch Themenschwerpunkte wie gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen, Getrennterfassung von Bioabfällen sowie Abfallwirtschaft und Erneuerbare Energien. Unsere Veranstaltungsorganisation wird zudem gewährleisten, dass alle Interessenten rechtzeitig das Fußball-WM-Spiel Deutschland : USA gemeinsam auf dem Bildschirm werden sehen können. Es gibt am 26. Juni auch die Möglichkeit eines Blickes über die Hauptstadt nach Besteigung eines Wasserturmes sowie Musik und Buffet zu einem gemütlichen Abend. Anmeldungen nimmt Frau Nußpicker gerne unter folgender adresse entgegen: info@ggsc-seminare.de [GEMINI: PARLAMENTARISCHER ABEND MIT UNTERSTELLER UND RETHMANN] Die Gemeinschaftsinitiative zur Abschaffung der dualen Systeme (GemIni) hat sich schon in verschiedener Weise der Bundes- und Landespolitik vorgestellt. Demnächst wird in Berlin ein Parlamentarischer Abend organisiert, um den Austausch mit Abgeordneten des Deutschen Bundestages vertiefen zu können. Am Mittwoch, den 25. Juni 2014 werden Herr Minister Franz Untersteller (BaWü) und Herr Norbert Rethmann (Remondis) ihre Überlegungen zur Weiterentwicklung der Wertstoffentsorgung vortragen und sich zusammen mit Herrn Thomas Grundmann Stralauer Platz Berlin Fax Web: 2

3 (AWG Warendorf) und Herrn Thomas Conzendorf (Remondis) der Diskussion stellen. Herr Gaßner (GGSC) wird als Sprecher der Gemeinschaftsinitiative das Konzept einer Wertstoffentsorgung ohne duale Systeme in kommunaler Verantwortung und ohne zentrale Stelle vorstellen, das Vorgaben zu ambitionierten Erfassungsmengen und Recyclingquoten ebenso vorsieht wie eine Weiterentwicklung der Produktverantwortung. Die Veranstaltung findet am Vorabend des diesjährigen [GGSC] Infoseminars statt. Wer Interesse hat als Gast teilzunehmen, meldet sich bitte bei an. Es kann leider nur eine begrenzte Teilnehmerzahl berücksichtigt werden. Rückfragen bei [GGSC] bitte an ->zurück zum Inhaltsverzeichnis Hartmut Gaßner [WIE GEHT ES WEITER MIT GEMINI?] Die Gemeinschaftsinitiative zur Abschaffung der dualen Systeme (GemIni) hat sich bekanntlich im Herbst 2013 gegründet, um maßgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung eines neuen Wertstoffgesetzes gewinnen zu können. Der Markenkern von GemIni ist das Konzept einer einheitlichen Wertstoffentsorgung in kommunaler Verantwortung ohne zentrale Stelle, das die Vorgabe ambitionierter Erfassungsmengen ebenso vorsieht, wie die Weiterentwicklung der Produktverantwortung. Seit Jahresbeginn eskaliert der Streit der dualen Systeme um eine gerechte Verteilung der Kosten. Die relevanten Mengenmeldungen gingen unter Berufung auf point-ofsale-rücknahmen und Branchenlösungen immer stärker zurück. Die Kosten blieben dagegen aufgrund eingegangener vertraglicher Verpflichtungen unverändert. Der Ruf ereilte die Politik, diesen offensichtlichen Unregelmäßigkeiten entgegenzutreten. Es soll zu einer 6. und 7. Novelle der Verpackungsverordnung kommen, deren Wirksamkeit allerdings starken Zweifeln ausgesetzt ist. Die Begriffsbestimmungen bleiben unklar, Trittbrettfahrer wird es weiter in unangemessenem Umfang geben und die Recyclingquoten bezogen lediglich auf die lizensierten Mengen haben keine nennenswerte ökologische Funktion. Vielerorts ist die Skepsis zu verspüren, ob der nächste Versuch einer Notoperation mehr bringt als eine neuerlich nur kurze Verschnaufpause. Unterstützung für GemIni GemIni hat sich im März/April vielerorts vorgestellt und viel Zuspruch erfahren. Allerdings haben die aktuellen Auseinandersetzungen innerhalb der dualen Systeme viele operativ tätige Unternehmen gehindert, sich öffentlich zur Gemeinschaftsinitiative zu bekennen. Andererseits ist weithin Stralauer Platz Berlin Fax Web: 3

4 bekannt, dass GemIni von einer Reihe namhafter privater und kommunaler Entsorgungsunternehmen getragen wird. Aktuell beläuft sich die Zahl auf knapp 25 Mitgliedsunternehmen. Private Entsorger dokumentieren ihre Sympathie für GemIni durch die Bewirkung des Beitritts von PPP- Gesellschaften. Es gibt die Verabredung, die Kritik an den Dualen Systemen offensiv weiter zu verfolgen. Hierzu liegt das Grundlagenpapier von [GGSC] ebenso vor wie das Gutachten von Herrn Prof. Baum für den VKU. Dabei gilt es den Blick in zwei Richtungen zu schärfen: Zum einen gibt es viele, die sich der verbreiteten Kritik an den dualen Systemen zwar anzuschließen scheinen, sich über eine Kritik der Alternativen aber am Ende faktisch doch für die Beibehaltung der dualen Systeme aussprechen. Wer A sagt, muss nicht immer B sagen Andererseits dürfen die Befürworter der dualen Systeme sich nicht in der Zuversicht wiegen können, wer sich aktuell für den Versuch einer Systemstabilisierung durch die 6. und 7. Novelle ausspreche, gehöre notwendig auch zu den Unterstützern einer langfristigen Systemfortführung. Im Rahmen der Diskussion um ein neues Wertstoffgesetz wird sich erweisen müssen, was die geeignete Trägerschaft für eine moderne Wertstoffwirtschaft ist. GemIni tritt für eine Kooperation von privaten und kommunalen Entsorgungsunternehmen ein, die ohne duale Systeme und ohne zentrale Stelle funktionieren wird. Weil GemIni damit die Finanzierung weder auf private Lizenzentgelte noch auf staatliche Sonderabgaben stützen will, sieht sie sich verschiedentlich mit der Kritik konfrontiert, eine Gebührenfinanzierung sei politisch nicht durchsetzbar. Vor allem die Bundespolitik singt das hohe Lied der Produktverantwortung. Die Produktverantwortung ist aber ein Mythos; es fehlt an belastbaren Belegen für die behaupteten Steuerungswirkungen. Die anderen, beispielsweise die kommunalen Spitzenverbände, fordern eine Mitverantwortung der Inverkehrbringer auf der Kostenseite. Hier ist Aufklärungsarbeit erforderlich, dass der Gebührenzahler mit Sicherheit nicht mehr Kosten wird tragen müssen als er als Verbraucher durch sinkende Konsumpreise an Entlastung erfahren können wird. Wozu bedarf es Dualer Systeme? Vor allem aber wird GemIni die nächsten Monate beständig die Fragen stellen: Wofür braucht eine einheitliche und zukunftsfähige Wertstoffwirtschaft die Dualen Systeme? Wozu konkret bedarf es Dualer Systeme als Treuhänder? Warum sollen diejenigen weiterhin für die Einziehung und Auszahlung von Lizenzentgelten verantwortlich sein, denen wiederholt Unregelmäßigkeiten nachgewiesen wurden und die sich wechselseitig betrügerisches Vorgehen attestieren? Warum sollen weiterhin intransparente Zahlungsströme dem Verbraucher seine tat- Stralauer Platz Berlin Fax Web: 4

5 sächlichen Kostenbelastungen verschleiern und ein System der Ablasszahlungen als Wahrnehmung der Produktverantwortung verklärt werden? Es muss gelingen aufzuzeigen, dass mit der Gleichsetzung von Produktverantwortung und Dualen Systemen politisch eine heilige Kuh gehegt wird, die sodann ein kleiner Kreis von Profiteuren beständig weiter melken kann. Rückfragen bei [GGSC] bitte an Hartmut Gaßner und Wolfgang Siederer reduziert. BellandVision sei ab dem 01. Mai 2014 nicht mehr bereit, weiterhin die Anteile anderer Systeme zu finanzieren und sehe sich deshalb gezwungen, die Zahlungen auf den tatsächlichen BellandVision- Marktanteil zu reduzieren. Die Vergütung der Entsorger werde entsprechend dem tatsächlichen LVP-Marktanteil um 3,68 Prozentpunkte auf 17,15 % angepasst. Sobald eine konsensuale Lösung gefunden sei, werde BellandVision diese umgehend umsetzen und eine ggf. daraus resultierende Quotenanpassung vornehmen. Diese Gesamtlösung müsse selbstverständlich sicherstellen, dass die Entsorgungsunternehmen ihr Leistungsentgelt im Gesamtjahr 2014 zu 100 % erhalten. [GGSC]: Keine vertragliche Grundlage für Kürzung ->zurück zum Inhaltsverzeichnis [BELLANDVISION KÜRZT VERGÜ- TUNG FÜR LEISTUNGSERBRINGER] BellandVision hat angekündigt, die Vergütung der Entsorger zunächst für Mai um 3,68 Prozentpunkte zu kürzen. [GGSC] sieht dafür keine vertragliche Grundlage. Mit Pressemitteilung vom hat BellandVision mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht es nicht gelungen sei, eine tragfähige Lösung für die Anteilsberechnung zu finden. Einige duale Systeme hätten in den vergangenen drei Quartalen ihre dualen Lizenzmengen massiv künstlich und unplausibel [GGSC] geht davon aus, dass eine einseitige Kürzung der Leistungsentgelte durch BellandVision gegen die bestehenden vertraglichen Regelungen verstößt. Die (Mit- )Entsorgungsverträge sehen vor, dass die Berechnung der Anteile durch die Clearingstelle für die Vertragspartner verbindlich ist. Solange die Clearingstellen-Vereinbarung fortbesteht, sind die ermittelten Mengen für alle (Mit-)Erfassungsverträge verbindlich. Sollte die Kündigung der Clearingverträge durch die Duale System Deutschland GmbH nicht nur für diese, sondern auch für alle übrigen Systembetreiber eine Beendigung der Clearingstellen-Vereinbarung bedeuten, se- Stralauer Platz Berlin Fax Web: 5

6 hen die (Mit-)Erfassungsverträge vor, dass in diesem Fall die Leistungserbringer der Erfassungsverträge die Planmengen der weiteren festgestellten Systeme beizubringen haben ( 5 Abs. 3). Auf Grundlage dieser ist sodann das Leistungsentgelt zu berechnen, so dass auch für den Fall der Beendigung der Clearingstellen-Vereinbarung keine einseitige Kürzungsmöglichkeit für BellandVision besteht. Im Übrigen ist mit Blick auf die weiterhin geführten Verhandlungen zweifelhaft, ob die Duale System Deutschland GmbH an der Kündigung der Clearingstellen-Vereinbarung festhält. Zurückhaltungsrecht erst bei fortdauernder Kürzung der Entgelte Für die Leistungserbringer der Erfassung folgt aus dem Vorgehen von BellandVision die Frage, ob die geschuldete Leistung zurückbehalten werden kann. Die (Mit- )Erfassungsverträge sehen vor, dass eine Vergütung erst im Folgemonat der Erfassung erfolgt; es besteht also eine Vorleistungsverpflichtung. Ein Recht, die Erbringung der Leistungen einzustellen, besteht daher für die Leistungserbringer erst dann, wenn BellandVision eine Kürzung auch für die Folgemonate in Aussicht stellt. Für Rechnungskürzungen durch BellandVision für den Monat Mai steht den Leistungserbringern die Möglichkeit der Erhebung einer Zahlungsklage offen, die nach Einschätzung von [GGSC] auch Erfolg haben dürfte. Weitere Handlungsmöglichkeit für Leistungserbringer: Kündigung Sollte BellandVision die Kürzung auch für die Zukunft aufrecht halten wollen, können die Leistungserbringer zudem die (Mit- )Erfassungsverträge kündigen. Im Fall der Kündigung der Verträge werden die zuständigen Behörden zu prüfen haben, ob die Systemfeststellung für BellandVision zu widerrufen ist, da diese den Nachweis der flächendeckenden Erfassung von LVP in diesem Fall nicht mehr erbringen kann. Im Fall der einseitigen Reduktion der Leistungsentgelte durch BellandVision besteht entgegen der Ansicht des bvse und anders als von [GGSC] für den Fall der Insolvenz angenommen keine Ausgleichspflicht der übrigen Systembetreiber. Zu den Fragen der Ausgleichspflicht im Fall der Insolvenz (vgl. Schritte bei Insolvenz eines Systembetreibers) lesen Sie bitte den folgenden Artikel. Rückfragen bei [GGSC] bitte an ->zurück zum Inhaltsverzeichnis Hartmut Gaßner und Linus Viezens Stralauer Platz Berlin Fax Web: 6

7 [SCHRITTE BEI INSOLVENZ EINES SYSTEMBETREIBERS] [GGSC] ist von der Gemeinschaftsinitiative zur Abschaffung der dualen Systeme beauftragt worden, ein Gutachten über die einzuleitenden Schritte bei der Insolvenz eines Systembetreibers zu erstellen. Wesentliches Ergebnis des Gutachtens ist, dass der Auftragnehmer der (Mit-) Erfassungsverträge einen Anspruch auf Anpassung gegen sämtliche weitere Vertragspartner hat. Der Anpassungsanspruch ergibt sich aus 313 BGB. Da die Parteien für die Erbringung der Erfassungsleistung eine Gesamtgläubigerschaft, hingegen für die Gegenleistung nur eine Teilschuldnerschaft vereinbart haben, muss der Anspruch darauf gerichtet sein, dass der Leistungserbringer im Ergebnis stets 100% der vereinbarten Pauschalvergütung erhält. Denn die Kombination einer Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher LVP gegenüber jedem Systembetreiber mit nur einem Teilanspruch an der Pauschalvergütung ist nur interessengerecht, wenn gleichzeitig zur Vertragsgrundlage gemacht worden ist, dass stets die gesamte im (Mit-)Erfassungsvertrag festgelegte Pauschalvergütung geschuldet ist und bei dem Ausfall eines der Systembetreiber ein entsprechender Anpassungsanspruch gegenüber den übrigen Vertragspartnern besteht. Daneben besteht eine Möglichkeit zur Kündigung des (Mit-)Erfassungsvertrages vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung gemäß 314 BGB. Dieses Kündigungsrecht steht dem Leistungserbringer gegen den in Zahlungsschwierigkeit befindlichen Systembetreiber zu. Solange die vorgenannten Anpassungsansprüche nicht erfüllt sind, kann der Auftragnehmer den Auftraggebern den Anpassungsanspruch als Einrede entgegenhalten und die Erbringung der Erfassungsleistung bis zur Vertragsanpassung verweigern. Für diesen Fall kann sowohl die für die Feststellung eines Systems gemäß 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV zuständige Behörde als auch die örtlich zuständige Abfallbehörde eine Anordnung nach 62 KrWG zur Umsetzung der Pflichten aus 6 Abs. 3 VerpackV erlassen. Für eine solche Verfügung kommen sämtliche festgestellte Systembetreiber in Betracht. Die Behörde kann dabei nach Effektivitätsüberlegungen gegen einen oder mehrere Systembetreiber Anordnungen erlassen. Kommen die Systembetreiber der erlassenen Aufforderung zur Erfassung der Verpackungsabfälle nicht nach, kann die Behörde die Ersatzvornahme im Wege der Vollstreckung anordnen. Für diese Ersatzvornahme kann die Behörde Kostenerstattung von den Systembetreibern verlangen, gegen die sie die Verfügung nach 62 KrWG gerichtet hat. Sie hat dabei das Prinzip der Lastengleichheit zu berücksichtigen. In einem letzten Schritt zieht das Gutachten die Konsequenz aus den mit einer drohenden Insolvenz des Systembetreibers verbun- Stralauer Platz Berlin Fax Web: 7

8 denen Schwierigkeiten und schlägt vor, die bestehenden Regelungen in der VerpackV zu ersetzen und eine Wertstofferfassung in Zuständigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einzuführen. Das Gutachten wird zunächst dem Mitgliederkreis der GemIni zur Verfügung gestellt. Es wird in absehbarer Zeit auch der Fachöffentlichkeit und der Politik zugänglich gemacht werden. Rückfragen bei [GGSC] bitte an ->zurück zum Inhaltsverzeichnis Hartmut Gaßner und Linus Viezens [OVG LÜNEBURG: FEHLERFOLGEN- REGELUNG DES NKAG NICHT AUF METHODISCHE KALKULATIONSFEH- LER ANWENDBAR] Zur effektiven Erfüllung der Aufgaben der Daseinsvorsorge im Bereich der Abfallwirtschaft sind kommunale Aufgabenträger auf die Erhebung kostendeckender Abfallgebühren angewiesen. Für die gerichtsfeste Kalkulation und die Ausgestaltung der zu erlassenen Gebührensatzungen bedürfen sie klarer Vorgaben in den Kommunal- und Abfallgesetzen der Länder. In Niedersachsen enthält das NKAG eine Fehlerfolgenregelung für mangelhafte Kalkulationen. Nach der in 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG verankerten Bagatellklausel ist der Eintritt der Nichtigkeit der Abgabensätze bei versehentlichen Rechtsverstößen ausgeschlossen, wenn dadurch die Grenze einer rechtmäßigen Kostenvorausberechnung nicht um mehr als 5 vom Hundert überschritten wird. Damit etabliert das NKAG eine relativierte Ergebniskontrolle mit einer geringfügigen Fehlertoleranzgrenze. Mit seinem Urteil vom (Az.: 9 LB 22/11) gab das OVG Lüneburg einer Klage statt, mit der sich die Kläger gegen die Erhebung der Abwassergebühren für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung der Stadt Braunschweig im Jahr 2006 wandten. Die Rechtswidrigkeit der Kalkulation der Niederschlagswassergebühr begründete der Senat damit, dass die Stadt in größerem Umfang das ebenfalls in den Niederschlagswasserkanal eingeleitete Grundwasser unberücksichtigt gelassen habe. Eine Gebührenerhebung nach den für Niederschlagswasser geltenden Grundsätzen scheide aufgrund der Ungeeignetheit des Maßstabs (bebaute und befestigte Fläche) für Grundwasser aus. Dennoch müsse bei der Kalkulation der Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung beachtet werden, dass in die dafür vorgesehenen Kanäle auch Grundwasser eingeleitet werde. Ein diesem Stralauer Platz Berlin Fax Web: 8

9 Anteil entsprechender Teil der Kosten müsse errechnet und allein dem sonstigen Wasser zugeordnet werden. Die gleichzeitige Einleitung von Grundwasser führe aufgrund der Erzielung zusätzlicher Einnahmen und der Kostenverteilung auf mehr Maßstabseinheiten zu einer Senkung der Niederschlagswassergebühr. Dies habe die Stadt in ihrer Gebührenkalkulation nicht hinreichend beachtet. Das Gericht geht in der Folge davon aus, dass ein methodischer, das Berechnungsverfahren betreffender Kalkulationsfehler vorliege. Dem Gericht zufolge führt ein solcher, das Berechnungsverfahren betreffender Fehler automatisch zur Unwirksamkeit des beschlossenen Gebührensatzes, ohne dass es zusätzlich darauf ankommt, ob die Voraussetzungen der Fehlerfolgenregelung in 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG vorliegen. Damit stellt das OVG Lüneburg klar, dass sich die Bagatellklausel unter der geltenden Rechtslage in Niedersachsen nicht auf Fälle erstreckt, in denen etwa ein mit Mängeln behafteter Aufbau der Gebührenkalkulation oder ein Fehler bei der Zuordnung von Aufwendungen zu den einzelnen Leistungsbereichen vorliegt. Der Anwendungsbereich der Norm beschränkt sich nach dieser Rechtsprechung vielmehr auf bloße Rechenfehler. Die Entscheidung des OVG Lüneburg schränkt den Anwendungsbereich des 2 Abs. 1 NKAG erheblich ein. Es wäre zu begrüßen, wenn der Landesgesetzgeber im Zuge der anstehenden Änderung des Kommunalwirtschaftsrechts auch in Bezug auf solche methodischen Fehler Rechtssicherheit für die kommunalen Aufgabenträger schafft und die Bagatellklausel auch auf Fälle methodischer Fehler erstreckt. Rückfragen bei [GGSC] bitte an ->zurück zum Inhaltsverzeichnis Rechtsanwältin Katrin Jänicke und Rechtsanwältin Susann Kerstan [ANORDNUNG VON ZUSÄTZLICHEM RESTABFALLBEHÄLTERVOLUMEN] Wird eine ordnungsgemäße Mülltrennung nicht vorgenommen, kann der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger ein über das Mindestvolumen hinausgehendes höheres Volumen anordnen, das dem tatsächlichen Abfallaufkommen entspricht. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Abfallentsorgungssatzung in Übereinstimmung mit dem Landesrecht eine solche Möglichkeit bereithält. Dies war bei einer Entscheidung des VG Düsseldorf der Fall (Urteil vom , Az.: 16 K 6881/13). Stralauer Platz Berlin Fax Web: 9

10 Mindestvolumen im Einzelfall unzureichend Geklagt hatte der Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstückes, in dem 114 Personen gemeldet waren. Die Abfallentsorgungssatzung der Beklagten sieht vor, dass ein Behältervolumen für Restmüll von 20 l pro Woche und Bewohner vorgehalten werden muss. Auf dem streitbefangenen Grundstück stand ein Restabfallbehältervolumen von l pro Woche zur Verfügung, das damit den satzungsmäßigen Vorgaben entsprach. Dennoch war wiederholt festgestellt worden, dass die bisher vorhandenen Abfallbehälter ständig überfüllt und zusätzliche Abfälle neben den Behältern abgestellt werden. Die Beklagte gab dem Kläger daher auf, ein zusätzliches Abfallbehältervolumen von l pro Woche zu beantragen. Für den Fall des Nichtnachkommens hatte sie bereits im Anhörungsverfahren die zwangsweise Aufstellung der benötigten Abfallbehälter im Rahmen der Ersatzvornahme angedroht. Als eine Beantragung durch den Kläger nicht erfolgte, setzte die Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme durch einen weiteren Bescheid fest. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Klage und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er als Vermieter an den Zuständen im Haus schuldlos sei. Eine vollmachtlose Wohnungsverwaltungs GmbH habe die Wohnungen an eine Personengruppe vermietet, die übermäßige Ver- und Entsorgungskosten produzierten. Die neben den Abfallbehältern abgestellten zusätzlichen Abfälle stammten zudem nicht von seinen Mietern, sondern von Dritten, teils von Verwandten und Besuchern der Mieter, die sich nur vorübergehend in dem Haus aufhielten, teils von gänzlich fremden Personen. Vorgaben der Abfallentsorgungssatzung Das Gericht sah die Voraussetzungen für die Vorhaltung zusätzlichen Restmüllbehältervolumens nach der Abfallwirtschaftssatzung als gegeben an. Danach gilt, dass, wenn ein oder mehrere vorhandene Abfallbehälter für die Aufnahme des Restmülls nicht ausreichen und ein zusätzlicher Abfallbehälter oder ein Abfallbehälter mit größerem Fassungsvolumen nicht beantragt worden ist, die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung den oder die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen haben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung des oder der erforderlichen Abfallbehälter durch den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zu dulden. Keine ordnungsgemäße Mülltrennung Nach den Feststellungen des Gerichts zeigt die Fotodokumentation der Beklagten, dass eine ordnungsgemäße Mülltrennung auf dem Grundstück nicht vorgenommen wurde und ein höheres Volumen entsprechend dem tatsächlichen Müllaufkommen erforderlich war. Dieses gelte ungeachtet der Tat- Stralauer Platz Berlin Fax Web: 10

11 sache, dass das vorgehaltene Restmüllbehältervolumen von l wöchentlich bei einer ordnungsgemäßen Mülltrennung ausreichend wäre und das Mindestabfallvolumen nach der Satzung eingehalten sei. Der Kläger konnte mit seiner Erwägung, dass der Abfall von Dritten auf seinem Grundstück entsorgt werde, nicht durchdringen. Selbst wenn es sich um Abfälle von Verwandten oder sonstigen Besuchern der Mieter handele, seien die Abfälle indirekt durch die Mieter des Klägers verursacht worden. Zudem sei es fernliegend anzunehmen, dass Dritte, die in keiner Beziehung zu den Bewohnern des Hauses stehen, ihren Müll ausgerechnet über bereits vollständig gefüllte Tonnen des Klägers entsorgten. Mindestvolumen bei Nichttrennung Das zusätzliche Abfallbehältervolumen von l sei auch nicht unverhältnismäßig. Bei dem nunmehr vorzuhaltenden Volumen von l wöchentlich, stehen pro gemeldeter Person 38,59 l zur Verfügung. Die Satzungen anderer Großstädte sehen als Mindestvolumen bei Nichttrennung und Sortierung des Mülls 40 l pro Person und Woche vor. Diese Zahl werde im vorliegenden Fall nicht einmal erreicht. [GGSC] berät und vertritt öre regelmäßig in Fragen der Satzungsausgestaltung sowie der Durchsetzung der Überlassungspflicht. Rückfragen bei [GGSC] bitte an Dr. Frank Wenzel und ->zurück zum Inhaltsverzeichnis Rechtsanwältin Dr. Julia-Pia Schütze [ÖFFENTLICHE LASTEN UND AB- FALLENTSORGUNGSGEBÜHREN] Die Kommunalabgabengesetze (KAG) sehen in sieben Bundesländern die Möglichkeit vor, dass nicht nur Beiträge, sondern auch grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Lasten auf dem jeweiligen Grundstück ruhen. Von dieser Möglichkeit sollten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Vermeidung von Forderungsausfällen durch entsprechende Gestaltungen ihrer Satzungen umfassend Gebrauch machen. Sieben Bundesländer sehen entsprechende Regelungen vor In den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig- Holstein und Rheinland-Pfalz ruhen nicht nur Beiträge, sondern auch grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Lasten auf dem jeweiligen Grundstück. Stralauer Platz Berlin Fax Web: 11

12 Voraussetzung hierfür ist, dass die im KAG enthaltende Ermächtigungsgrundlage in der kommunalen Satzung umgesetzt wird (BGH, Beschluss vom , Az.: V ZB 185/11). Dies bedeutet zunächst einmal nur, dass die jeweilige Benutzungsgebühr grundstücksbezogen ausgestaltet sein muss, also die Bestimmung des Gebührenschuldners an die dingliche Berechtigung anknüpft muss. Werden neben den dinglich Berechtigten auch bloße Nutzer herangezogen also neben dem Grundstückseigentümer auch Mieter bzw. Pächter so muss aus der Satzung hinreichend deutlich hervorgehen, dass die Leistung der dinglich Berechtigten nicht (nur) personenbezogen erbracht wird, sondern für diese Gruppe von Gebührenschuldnern eine öffentliche Last entstehen lässt (BGH, a.a.o.). Abfallgebühren als grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren Das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße hatte sich Anfang dieses Jahres mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen Abfallgebühren als öffentliche Last auf dem jeweiligen Grundstück ruhen (VG Neustadt an der Weinstraße, Urt. v , Az.: 4 K 223/13). Hier wurde der Abfallgebührenbescheid gegenüber dem Mieter erlassen. Nachdem Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber diesem erfolglos blieben, erließ der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gegen die Grundstückseigentümerin einen Bescheid, wonach sie die Vollstreckung wegen der Gebührenschuld des Mieters in ihr Grundstück dulden müsse. Hiergegen erhob die Grundstückseigentümerin Widerspruch und gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage vor dem VG. Der Klage wurde stattgegeben, da gegenüber der Grundstückseigentümerin mittlerweile Festsetzungsverjährung eingetreten war. Bescheid gegenüber Mieter keine öffentliche Last Die öffentliche Last ist akzessorisch zur Gebührenschuld. Sie erlischt in dem Augenblick und in der Höhe, in der auch die sachliche Gebührenschuld erlischt. Vorliegend war der Gebührenbescheid gegenüber dem Mieter vor der Festsetzungsverjährung erlassen worden und die Vollstreckungsverjährung war durch mehrfache erfolglose Vollstreckungsmaßnahme wirksam gehemmt, so dass der Gebührenanspruch gegenüber dem Mieter weder durch Zahlung noch durch Verjährung erloschen war. Allerdings hat der Bescheid gegenüber dem Mieter und die gegen ihn durchgeführten fruchtlosen Vollstreckungsmaßnahmen keinen Einfluss auf den Bestand der öffentlichen Last, da es sich insoweit nicht um eine grundstücksbezogene, sondern um eine personenbezogene Benutzungsgebühr handelt. Gegenüber der Grundstückseigentümerin war aber bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, da ihr gegenüber nicht inner- Stralauer Platz Berlin Fax Web: 12

13 halb von vier Jahren ein entsprechender Gebührenbescheid erlassen worden war. Der Duldungsbescheid war somit rechtswidrig. Das Entstehen der öffentlichen Last richtet sich somit danach, wer als Gebührenschuldner herangezogen wird. Vorliegend war nur der Mieter herangezogen worden. Bei einem derartigen Gebührenbescheid entsteht keine öffentliche Last, auch dann nicht, wenn der Grundstückseigentümer auch hätte herangezogen werden können. Kein lastenfreier Erwerb Rückwirkung der gesetzlichen Regelung Auch das VG Aachen hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom , Az.: 7 K 181/12) mit grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren zu befassen: Die mittels Duldungsbescheid in Anspruch genommene Grundstückseigentümerin erwarb das Grundstück von ihrer Mutter. Diese hatte Grundbesitzabgaben (u.a. Abfallbeseitigungs- und Straßenreinigungsgebühren) nicht bezahlt, hinsichtlich derer die neue Eigentümerin nunmehr zur Duldung der Zwangsversteigerung verpflichtet werden sollte. Obwohl der Grundstückserwerb zu einem Zeitpunkt stattfand, als das KAG Nordrhein-Westfalen noch keine öffentlichen Lasten bei grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren vorsah, ist der Duldungsbescheid nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig und die Klage wurde abgewiesen. 6 Abs. 5 KAG NRW, der am in Kraft getreten ist, erfasst nach Ansicht des Gerichts auch grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren, die vor dem Inkrafttreten der Regelung entstanden sind. Hierbei handele es sich um eine zulässige unechte Rückwirkung, bei dem der bloße Eigentumserwerb keinen Vertrauenstatbestand begründe. Die derzeitige Eigentümerin muss somit die Duldung der Zwangsversteigerung in das Grundstück im Hinblick auf grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren der Voreigentümerin dulden, obwohl sie das Grundstück zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelung keine diesbezügliche öffentliche Last entstanden war und sie somit auch nicht mit einer solchen Belastung rechnen konnte und musste. Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Empfehlung Grundsätzlich sollten Gebührenbescheide soweit möglich immer gegenüber dem Grundstückseigentümer erlassen werden. Sollte der Mieter oder Pächter als Gebührenschuldner herangezogen werden und es sich nach Erlass des Gebührenbescheides abzeichnen, dass hier ein Gebührenausfall drohen könnte, ist parallel ein Gebührenbescheid gegenüber dem Grundstückseigentümer zu erlassen, in dem dieser als Gesamtschuldner ebenfalls zur Zahlung der Gebühr verpflichtet wird. Stralauer Platz Berlin Fax Web: 13

14 Diese Möglichkeit sollte in der Abfallsatzung ausdrücklich abgebildet werden. Nur so kann gegenüber dem Grundstückseigentümer die Festsetzungsverjährung und damit auch das Erlöschen der öffentlichen Last verhindert werden. In dem Bescheid ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Grundstückseigentümer gesamtschuldnerisch mit dem Mieter in Anspruch genommen wird. Rückfragen bei [GGSC] bitte an ->zurück zum Inhaltsverzeichnis Jens Kröcher und Rechtsanwältin Wiebke Richmann [BEILADUNG DES ÖFFENTLICH- RECHTLICHEN ENTSORGUNGSTRÄ- GERS IM STREITVERFAHREN ÜBER DIE UNTERSAGUNG EINER GEWERB- LICHEN SAMMLUNG] Das OVG NRW hat sich gegen Beiladung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im gerichtlichen Streit um gewerbliche Sammlung ausgesprochen. In mehreren Beschlüssen vom und hat das OVG NRW (Az.: 20 E 1132/13) die Beschwerde eines öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers gegen die unterbliebene Beiladung im Streitverfahren um die Untersagung einer gewerblichen Sammlung zurückgewiesen. In dem Ausgangsverfahren hatte ein gewerblicher Sammler vor dem Verwaltungsgericht Köln um einstweiligen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung nachgesucht. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der von der beklagten Behörde verschiedene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Beiladung beantragt. Das VG hat die Beiladung abgelehnt. Es läge kein Fall einer notwendigen Beiladung vor, da die Entscheidung des Gerichts Rechte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht unmittelbar gestalte, bestätige, feststelle, verändere oder zum Erlöschen bringe. Von einer einfachen Beiladung sehe das Gericht im Rahmen des ihm durch 65 Abs. 1 VwGO eingeräumten Ermessens ab, da eine Beschränkung der Verfahrensbeteiligten erforderlich sei, um den Prozessstoff überschaubar zu halten und eine zügige Entscheidung im Aussetzungsverfahren zu ermöglichen. OVG NRW: Kein Fall notwendiger Beiladung Die dagegen gerichtete Beschwerde des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers blieb ohne Erfolg. Das OVG NRW legt zunächst dar, dass nach seiner Auffassung ein Fall einer notwendigen Beiladung i.s.v. 65 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sei. Stralauer Platz Berlin Fax Web: 14

15 Zur Begründung führt das OVG NRW aus, dass die Normen über das Entgegenstehen überwiegender öffentlicher Interessen ( 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG) sicherstellen sollen, dass die Erfüllung der dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger aus Gründen der Daseinsvorsorge auferlegten Pflichten nicht beeinträchtigt wird. Die Auferlegung von Pflichten sowie die Absicherung der Erfüllung dieser Pflichten bedeute jedoch nicht, dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Zusammenhang damit eigenständige Rechte eingeräumt werden. Der Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erfolge nicht um seiner selbst willen, sondern im Interesse der Allgemeinheit. Gleiches gelte für die in 17 Abs. 3 KrWG enthaltenen Regelungen. Auch wenn die Entscheidung über eine gewerbliche Sammlung unmittelbar Einfluss auf die Aufgabenerfüllung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger habe, ergebe sich daraus keine eigene Rechtsbetroffenheit im Sinne der Gestaltung, Bestätigung, Feststellung, Veränderung oder Aufhebung eines Rechts. [GGSC]: Auffassung des OVG NRW unzutreffend Indem das OVG eine notwendige Beiladung ablehnt und dabei gleichzeitig verneint, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Gerichtsverfahren subjektive Rechte geltend machen kann, verlässt es die bisher durch das OVG Lüneburg, das VG Stuttgart und die Literatur geprägte Rechtsauffassung, nach der der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seine Rechte im Verfahren geltend machen kann. Insbesondere die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens in 18 Abs. 4 KrWG räumt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine hervorgehobene Stellung ein, aus der sich auf eigenständige Rechte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers schließen lässt. Das OVG vertritt dagegen die Auffassung, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nichts anderes als diejenige öffentlich-rechtliche Stelle sei, der die aus Gründen der Daseinsfürsorge öffentliche Aufgabe der Abfallentsorgung obliege. Die Ansicht des OVG NRW führt auch zum zweifelhaften Ergebnis, dass derjenige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger schlechter gestellt sein soll, der nicht gleichzeitig Kommune i.s.v. Art. 28 Abs. 2 GG ist. Denn der Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist als Ausprägung des Schutzes der kommunalen Selbstverwaltung einzuordnen. Eine Verletzung der in 17 Abs. 2 und 3 KrWG geschützten Belange stellt gleichzeitig eine Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG dar. Wäre die Auffassung des OVG NRW zutreffend, hätte dies zur Folge, dass ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, der gleichzeitig Kommune ist, die Beiladung Stralauer Platz Berlin Fax Web: 15

16 erwirken kann, wohingegen sie dem anderweitig organisierten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger versagt bliebe. OVG NRW: Auch Ablehnung einfacher Beiladung rechtmäßig Das OVG NRW hat schließlich dargelegt, dass das Absehen von einer einfachen Beiladung aus Gründen der Prozessökonomie durch das Verwaltungsgericht Köln zulässig war. Das Gericht berücksichtige die Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aus den im Streitverfahren vorliegenden Verwaltungsvorgängen. Insbesondere im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes sei aus Gründen der Prozessökonomie der Verzicht auf eine Beiladung nicht zu beanstanden. Für das Land Nordrhein-Westfalen bedeutet die Entscheidung des OVG, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Beiladung nicht gerichtlich durchsetzen kann. Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Oberverwaltungsgerichte entgegen der bisherigen Rechtsprechung und Literatur dieser Rechtsauffassung anschließen. Rückfragen bei [GGSC] bitte an Hartmut Gaßner und Linus Viezens ->zurück zum Inhaltsverzeichnis [OVG LÜNEBURG ZU SONDERNUT- ZUNGSERLAUBNISSEN BEI ALTKLEI- DER-CONTAINERN] Der Kampf um Altkleider wird gelegentlich auch über das Straßenrecht ausgefochten. Kommunen versuchen hier aber vorrangig, dem offensichtlichen Wildwuchs illegaler Container-Aufstellungen unterschiedlich zu begegnen. Dazu gehört z.b. auch das Konzept aus einer Hand, das sämtliche Stellplätze an einen einzigen Verantwortlichen vergibt, der u.a. auch die Sauberhaltung der Flächen sicherstellt. Untätigkeit wegen Konzepterstellung Das OVG Lüneburg hat in einem aktuellen Beschluss Grenzen für den Fall gesetzt, dass die Arbeiten an einem kommunalen Straßennutzungskonzept noch andauern und mit Verweis hierauf ein anderweitig gestellter Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis unbearbeitet bleibt (Beschl. v , 7 OB 7/14). Im konkreten Fall sah das Gericht allerdings auch Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Behörde die straßenrechtliche Entscheidung bewusst verzögert habe, um den Antrag nach einer absehbaren Rechtsänderung ablehnen zu können, da hier vom kommunalen Satzungsgeber ermessenslenkende Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen erwartet wurden. Von Bedeutung war für das Gericht insoweit auch, dass die Sondernutzungserlaubnisse Stralauer Platz Berlin Fax Web: 16

17 nach dem niedersächsischen Straßenrecht ohnehin zu befristen sind, so dass eine Erteilung z.b. auch für den Übergangszeitraum bis zur Fertigstellung des in Arbeit befindlichen Konzepts in Betracht kam. Direkte Untersagung wegen Unzuverlässigkeit Zugleich hat das OVG allerdings auch den Hinweis gegeben, dass anstelle des dort gewählte Verfahrens wohl auch eine direkte Ablehnung der beantragten Sondernutzungserlaubnis möglich gewesen sein konnte, da die Antragstellerin in der Vergangenheit wiederholt illegal Behälter aufgestellt hatte. Ein solches Vorgehen wertete das Gericht als verbotene Eigenmacht im Sinne von 858 Abs. 1, 859 Abs. 3 BGB, die eine generell mangelnde Rechtstreue in straßenrechtlichen Zusammenhängen erkennen lässt, welche Zweifel daran begründet, ob von ihm zu erwarten steht, dass er die Ausgleichsund Verteilungsfunktion einer Sondernutzungserlaubnis zu respektieren und deren Grenzen sowie etwaige ihr beigefügte Bedingungen und Auflagen einzuhalten bereit ist. Fazit Da das Straßen- und Wegerecht Ländersache ist, ist die Entscheidung des OVG Lüneburg ggf. auf Sachverhalte in anderen Bundesländern nicht ohne Weiteres übertragbar, vermittelt jedoch weitere Ansätze für ein strukturiertes Vorgehen, um auch im Bereich der Sammlung von Alttextilien straßenrechtlich geordnete Verhältnisse durchzusetzen. [GGSC] hat Kommunen in mehreren Bundesländern bei der Ausarbeitung straßenrechtlicher Konzepte und bei der konsequenten Ahndung straßenrechtlicher Verstöße beraten und vertreten. Rückfragen bei [GGSC] bitte an ->zurück zum Inhaltsverzeichnis Dr. Frank Wenzel und Rechtsanwältin Dr. Julia-Pia Schütze [GEWERBLICHE SAMMLUNGEN ANMERKUNGEN AUS DER PRAXIS] Aus der Beratung und Vertretung von öre und zuständigen Behörden in Auseinandersetzungen um gewerbliche Sammlungen möchten wir weitere Hinweise geben. Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung Gerade im Bereich der Alttextilien- und der Schrottsammlungen bedienen sich gewerbliche Sammler immer häufiger Subunter- Stralauer Platz Berlin Fax Web: 17

18 nehmer, ohne dass derartige Konstruktionen im Anzeigeverfahren von den zuständigen Behörden offenbar hinterfragt werden. So sind aus der Praxis Fälle von Sammlern bekannt, die zwar vortragen, bundesweit in mehreren hundert Entsorgungsgebieten Anzeigen abgesetzt zu haben, für ihre Tätigkeit aber nur ihr eigenes kleines Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern an einem Standort benennen und sich im Übrigen auf nicht näher benannte Subunternehmer berufen. Schon nach dem Gesetzeswortlaut der Anforderungen an gewerbliche Sammlungen und ihrer Anzeige müssen hier ergänzende Angaben gefordert werden, da die Prüfung der Tatbestände der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung einerseits und der Zuverlässigkeit im Sinne von 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG andererseits nur in Kenntnis der konkret handelnden Personen erfolgen kann. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit Wie bereits berichtet, hat die Rechtsprechung inzwischen ihre Spruchpraxis zur Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen des Sammlungsträgers verschärft. Mit Blick auf die Vielzahl illegaler Sammlungen war dies aus Sicht der Praxis überfällig. Nach Beobachtung von [GGSC] werden gleichwohl die Strukturen der bundesweit agierenden illegalen Sammler regelmäßig verkannt. Auf Anfrage stellt [GGSC] daher betroffenen ÖRE und Behörden seine Zusammenstellungen von Erkenntnissen (u.a. aus Presseberichten und Entscheidungen, die einerseits die Vernetzung der Unternehmen und andererseits eine Reihe von Anhaltspunkten für Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen), zur Verfügung. Unwiderlegliche Vermutung Wie an dieser Stelle wiederholt vorgetragen, ist aus Sicht von [GGSC] der Tatbestand des 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG schon dann erfüllt, wenn ein ÖRE ein hochwertiges Erfassungssystem vorhält. Die umfassende Argumentation hierzu haben die Kollegen Siederer, Schütze und Wenzel nun in dem Aufsatz Unzulässigkeit gewerblicher Sammlungen bei bestehenden Erfassungssystemen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorgestellt, der in Heft 2/2014 der Zeitschrift Recht der Abfallwirtschaft veröffentlicht wurde (und ÖRE und Behörden auf Anfrage ebenfalls zur Verfügung gestellt wird). Rückfragen bei [GGSC] bitte an ->zurück zum Inhaltsverzeichnis Dr. Frank Wenzel und Rechtsanwältin Dr. Julia-Pia Schütze Stralauer Platz Berlin Fax Web: 18

19 [GGSC AUF VERANSTALTUNGEN] Hartmut Gaßner IFAT: Diskussionsrunde: Kommt die Wertstofftonne? 13:30 Uhr - Messestand des VKU Verband kommunaler Unternehmen e. V. Halle B2 Stand 139/ in München IFAT 2014, Messe München GmbH Hartmut Gaßner Geothermie und EEG-Novelle 10. Internationale Geothermiekonferenz in Freiburg ENERCHANGE Rechtsanwältin Caroline v. Bechtholsheim Abfallkolloquium in Freiberg Deutsches Brennstoffinstitut Freiberg Hartmut Gaßner Perspektiven der Bioabfallbehandlung in Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf Fachgespräch NRW Klimaschutzministerium in Kooperation mit der EnergieAgentur NRW Rechtsanwältin Katrin Jänicke Fachkonferenz Finanzierung von Deponien Auswirkungen von BilMog und Kommunalabgabenrecht in Ludwigsburg Akademie Dr. Obladen GmbH [GGSC-VERÖFFENTLICHUNGEN] In der Ausgabe der Zeitschrift Müll und Abfall (Heft 04/2014) finden sich Beiträge von [GGSC] RechtsanwältInnen u. a. zu folgenden Themen: Kein Eigentumserwerb am Altpapier durch Betreiber eines Dualen Systems Weitere Obergerichtliche Beschlüsse zu gewerblichen Sammlungen Siederer/Wenzel/Schütze Unzulässigkeit gewerblicher Sammlungen bei bestehenden Erfassungssystemen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Recht der Abfallwirtschaft (AbfallR) Heft 2/2014, S Stralauer Platz Berlin Fax Web: 19

20 [GGSC- ONLINE] Eine Zusammenstellung der nationalen und internationalen Awards und Auszeichnungen der Kanzlei können Sie auf unserer Internetseite unter Kanzleiporträt ->Andere über uns einsehen. Unseren Kanzleifilm finden Sie ebenfalls dort in der Kurzfassung unter Kanzleiportrait -> Wir über uns. Die aktuelle Kanzleibroschüre und die Flyer der 8 Arbeitsfelder stehen Ihnen auf unserer Internetseite unter dem Auswahlmenue -> Kanzleiporträt zum Download zur Verfügung. [HINWEISE AUF ANDERE GGSC- NEWSLETTER] Vergabe/ÖPP Newsletter März 2014 Einige Themen dieser Ausgabe: Neuer Mindestlohn in Brandenburg/NRW - Mindestlohn vor dem EuGH BGH: Nebenangebote bei reinem Preiswettbewerb grundsätzlich unzulässig! Übergangslösungen vergaberechtssicher gestalten Stralauer Platz Berlin Fax Web: 20

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