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1 für die Verwendung von Zahlungskarten auf ZEBRA und axxess UNIF Konten und anderen Retail Angeboten der Banque et Caisse d'epargne de l'etat, Luxembourg INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER VISA UND/ODER MASTERCARD 2 1. DEFINITIONEN 2 2. DIE VORTEILE, DIE EINE KARTE BIETET 2 3. AUSSTELLUNG DER KARTE 2 4. JAHRESBEITRAG 2 5. GÜLTIGKEITSDAUER 2 6. AUFNAHME UND ÜBERMITTLUNG PERSÖNLICHER DATEN 2 7. AUSSTELLUNG VON ZWEITKARTEN 2 8. GETÄTIGTE KARTENTRANSAKTIONEN 2 9. BEWEIS FÜR DIE MIT DER KARTE DURCHGEFÜHRTEN TRANSAKTIONEN PERSÖNLICHE GEHEIMNUMMER HÖCHSTBETRAG KONTOAUSZUG KARTENKONTO ZAHLUNGSWEISEN UNGEDECKTES KONTO VERLUST ODER DIEBSTAHL AUFZEICHNUNG DER TELEFONGESPRÄCHE AUFLÖSUNG DES VERTRAGS GEMEINSAME BESTIMMUNGEN AUFLÖSUNG DES VERTRAGS DURCH DEN INHABER AUFLÖSUNG DES VERTRAGS DURCH DEN EMITTENTEN ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN BETREFFEND VISA BUSINESS UND MASTERCARD BUSINESS KARTEN GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND ANNAHMEERKLÄRUNG 4 II. BEDINGUNGEN FÜR DIE BENUTZUNG DER ZAHLUNGSKARTEN axxess, S-CARD TOP UND DER ANGEBOTENEN SERVICELEISTUNGEN 5 1. BESCHREIBUNG DER SERVICELEISTUNGEN 5 2. SICHERHEITSVORSCHRIFTEN / SORGFALLPFLICHTEN 5 3. BESONDERHEITEN DER axxess-karte LIMITS DER axxess-karten 5 4. BESONDERHEITEN DER S-CARD TOP LIMITS DER S-CARD TOP ABHEBUNGEN AN GAA ZAHLUNGEN AN POS-TERMINALS 5 5. TRANSAKTIONEN AUSFUEHRUNG UND BEWEIS DER TRANSAKTIONEN GEBUEHREN 6 6. ZUSÄTZLICHE S-BANK DIENSTE ÜBERWEISUNGEN ELEKTRONISCHER ZUGANG ZU SPARPRODUKTEN 6 7. ÄNDERUNGEN 6 8. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND 6 SPUERKEESS Seite 1 von 6 des Dokumentes vom 13. Juni 2012

2 I. ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER VISA UND/ODER MASTERCARD 1. DEFINITIONEN Artikel 1: In den nachfolgenden Vertragsbedingungen ist unter den aufgeführten Begriffen folgendes zu verstehen: - VISA und MasterCard, sind die Karten für den privaten Zweck, VISA BUSINESS und MasterCard BUSINESS, sind die Karten für die professionelle Nutzung. Sämtliche oben erwähnten Karten werden unter dem Sammelbegriff "Karte" im Rest des Dokuments zusammengefasst. - der "Emittent" oder Aussteller ist die Karte ausgebende Finanzinstitution; - "CETREL" ist die Aktiengesellschaft CETREL, mit Sitz in L-5365 Munsbach, 10, rue Gabriel Lippmann, Tel. (+352) einem Dienstleistungsunternehmen, dem der Emittent die Verwaltung der Karten überträgt; - "Jahresbeitrag", ist die für die Ausstellung der Karte fällige Pauschalgebühr; - "der Karteninhaber" ist die Person, auf deren Namen die Karte ausgestellt wurde und die zu ihrer Verwendung berechtigt ist; - "der Kontoinhaber" ist (sind) die Person(en), die beim Emittenten über ein individuelles oder gemeinsames laufendes Konto (Girokonto) verfügen, das zur Begleichung der im Rahmen der Kartenbenutzung getätigten Ausgaben belastet wird; - "das Kartenkonto" ist das Konto, das für den Inhaber der Kredietkarte, die von der CETREL verwaltet wird, zugunsten des Emittenten eröffnet wird und auf dem die dem Emittenten aufgrund der mit dieser Karte durchgeführten Transaktionen zustehenden Zahlungsansprüche verbucht werden; - "der Kontoauszug" ist der Auszug aus dem Kartenkonto, nach dessen Versand der Inhaber verpflichtet ist, den angewiesenen Betrag zum angegebenen Datum zu begleichen; - "Wechselkurs", einer Operation mit Währungsumtausch angewendeter Kurs. Dieser Kurs besteht aus den Gebühren von VISA, beziehungsweise MasterCard, (welche u.a. den TagesKurs von VISA, beziehungsweise MasterCard beinhalten) als auch einer vom Emittenten, gemäss der auf veröffentlichten Bankkartengebührenaufstellung, angewendeter Gebühr ; - "das Girokonto", oder laufende Konto ist das Bankkonto das zur Begleichung der im Rahmen der Kredietkartenbenutzung getätigten Ausgaben belastet wird; - "Telematik-Dienstleistungen", Finanzdienstleistungen per Datenfernübertragung, die es dem Inhaber ermöglichen, Zahlungen, Käufe und/oder Dienstleistungen per Datenfernübertragung zu tätigen, - "Einsatz der Karte", der Einsatz der Karte durch ihren Inhaber erfolgt durch - Unterzeichnung eines Belegs, der ihm von Händlern und Unternehmen, die dem VISA- und/oder MasterCard-Netz angeschlossen sind, vorgelegt wird, oder - durch die Verwendung der persönlichen Geheimnummer, welche die Transaktion ebenfalls bestätigt, als auch durch die Mitteilung der Kartennummer durch den Inhaber, im Rahmen von Telematik- Dienstleistungen. - "der Händler" ist die Person, die mit der VISA-Karte bzw. MasterCard abgewickelte Transaktionen annehmen darf. 2. DIE VORTEILE, DIE EINE KARTE BIETET Artikel 2: (1) Die Karte bietet ihrem Inhaber die Möglichkeit, Produkte und Dienstleistungen zu erwerben, die von Händlern und Unternehmen angeboten werden, die dem VISA- und/oder MasterCard-Netz angeschlossen sind, und zwar nach Vorlage der Karte und a) Unterzeichnung eines Belegs, der ihm vom angeschlossenen Händler oder Unternehmen vorgelegt wird oder b) durch die Verwendung der persönlichen Geheimnummer, wodurch die Transaktion ebenfalls bestätigt wird. (2) Ferner hat der Karteninhaber die Möglichkeit, nach Vorlage der Karte und Unterzeichnung des Belegs oder unter Verwendung seiner persönlichen Geheimnummer Bargeld bei gewissen Filialen oder Geldautomaten in Luxemburg sowie im Ausland abzuheben. (3) Die Karte ermöglicht es dem Inhaber des weiteren, im Rahmen von Telematik- Dienstleistungen, durch Mitteilung der Kartennummer, Produkte und Dienstleistungen zu erwerben, die von Händlern und Unternehmen angeboten werden, die dem VISA- und/oder MasterCard-Netz angeschlossen sind. (4) Die obenstehenden Funktionen können sich jederzeit ändern. Artikel 3: Der Emittent bzw. CETREL sind nicht für die Irrtümer von angeschlossenen Händlern oder Unternehmen verantwortlich. Insbesondere übernehmen sie keinerlei Verantwortung für den Fall, dass ein Händler oder Unternehmen sich weigert, die Karte als Zahlungsmittel zu akzeptieren. 3. AUSSTELLUNG DER KARTE Artikel 4: (1) Der Emittent stellt denjenigen Personen eine Karte aus, die sie beantragen und die seine Zustimmung finden. Die Zustellung der Karte kann über den Postweg erfolgen. Die Übermittlung der PIN's geschieht dann per separater Post. Die Karte ist persönlich und nicht übertragbar. Die Karte ist vom Inhaber unmittelbar nach Erhalt auf der Rückseite zu unterzeichnen. Damit geht sie in die Obhut des Karteninhabers über, der somit das Recht erhält, sie gemäß den während der Benutzung geltenden Vertragsbestimmungen zu benutzen. (2) Die Karte bleibt Eigentum des Emittenten. 4. JAHRESBEITRAG Artikel 5: Bei Ausstellung der Karte wird ein Jahresbeitrag fällig, der dem Karteninhaber mitgeteilt wird. Dieser Jahresbeitrag wird vom Girokonto abgebucht. 5. GÜLTIGKEITSDAUER Artikel 6: Die Karte ist bis zum letzten Tag des darauf abgedruckten Monates und Jahres gültig. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Karte wird dem Karteninhaber eine neue Karte ausgehändigt, es sei denn, der Emittent lehnt dies ab, bzw. der Karten- oder Kontoinhaber hat dem Emittenten zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich seinen Verzicht auf eine neue Karte erklärt. Der Karteninhaber hat die Karte nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu vernichten. 6. AUFNAHME UND ÜBERMITTLUNG PERSÖNLICHER DATEN Artikel 7: (1) Die CETREL ist berechtigt, die persönlichen Daten des Karteninhabers stellvertretend für die Bank und den Karteninhaber zu verwalten. Um den reibungslosen Einsatz der Kreditkarte innerhalb des Netzes zu gewährleisten, gestattet der Karten- und Kontoinhaber dem Kartenherausgeber und der CETREL, Dritten, d.h. der Lizenzgesellschaft (VISA/MasterCard) und deren angegliederten Gesellschaften, allen Banken und Händlern, die Vertragspartnern die sich an dem internationalen Zahlungssystems VISA/MasterCard beteiligen, den Kartenherstellern und den Kartenprägeunternehmen sowie den internationalen Kompensations- und Genehmigungsstellen, persönliche Daten über den Karten- und Kontoinhaber sowie den zugebilligten Verfügungsrahmen der Kreditkarte zu übermitteln, soweit die Bereitstellung dieser Daten notwendig erscheint. (2) Der Emittent ist dazu berechtigt, jegliche persönliche und finanzielle Daten, die der Antragsteller angegeben hat, zu überprüfen. (3) Bei Verwendung der Karte durch den Karteninhaber erteilt der Karteninhaber automatisch seine Vollmacht und Zustimmung in Bezug auf folgende Punkte: (I) Sammlung, Archivierung und Weitergabe von Identifizierungsangaben und Kontostandsangaben mit allen Mitteln, die zum Erhalt der entsprechenden Transaktionsbelege und Kontoauszüge für den Emittenten notwendig sind; (II) Bereitstellung und Überweisung an die Beteiligten und Betreiber des Zahlungsnetzes für die Kreditkarte; (III) Archivierung der Angaben und Daten durch die Beteiligten und Betreiber des Zahlungsnetzes für die Kreditkarte; (IV) Einhaltung der Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Datenweitergabe durch die Beteiligten und Betreiber des Zahlungsnetzes für die Kreditkarte, denen sie unterworfen sind. (4) Der Emittent und CETREL haften in keinem Fall bei Verlust von Daten, die über das Zahlungsnetz für die Kreditkarte übertragen wurden; eine Ausnahme bildet hier die schwere Fahrlässigkeit. Der Emittent und CETREL haften nicht für Datenverluste auf den Auszügen, z.b. Kontostand oder Kontonummer. Es obliegt dem Karteninhaber sicherzustellen, dass keine Angaben verloren gehen. 7. AUSSTELLUNG VON ZWEITKARTEN Artikel 8: - Karten für den privaten Zweck : Auf Antrag des Kontoinhabers kann der Emittent Zusatzkarten an andere Personen aushändigen, die dann berechtigt sind, diese Karten zu benutzen, wobei das laufende Konto des Kontoinhabers belastet wird. In diesem Fall ermächtigt der Kontoinhaber den Emittenten, die Auszüge der Kartenkonten den Karteninhabern zuzusenden. Der Kontoinhaber kann, auf Anfrage und gegen Gebühr, ein Duplikat des an den Karteninhaber zugesandten Kontoauszugs erhalten. -Karten für die professionelle Nutzung : Die für den Erhalt der Kontoauszüge berechtigte Person erhält einen globalen Kontoauszug und, insofern verlangt, zusätzlich einen individuellen Kontoauszug pro Karteninhaber. Diese Kontoauszüge werden an die professionelle Adresse geschickt. 8. GETÄTIGTE KARTENTRANSAKTIONEN Artikel 9: (1) Wann immer die Karte benutzt wird, um Einkäufe zu tätigen, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen oder Bargeld abzuheben, muss der Karteninhaber einen Verkaufs- oder Auszahlungsbeleg unterzeichnen. (2) Die Unterschrift des Karteninhabers kann durch die Verwendung einer persönlichen Geheimnummer oder, im Rahmen von Telematik-Dienstleistungen, durch die Mitteilung der Kartennummer ersetzt werden. (3) Wird eine automatisierte Zahlungsweise mit gleichzeitiger Benutzung der persönlichen Geheimnummer gewählt, gelten die registrierten Daten als Beweis für die Transaktion. Der von einem Automaten ausgestellte Beleg dient lediglich der Information des Karteninhabers. Artikel 10: (1) Durch die Mitteilung der Kartennummer im Rahmen von Telematik-Dienstleistungen, durch die Unterzeichnung des Belegs oder durch die Verwendung der persönlichen Geheimnummer erkennt der Karteninhaber an, dass der Händler oder das Finanzinstitut das ihm Bargeld ausgehändigt hat, Zahlungsansprüche gegen ihn hat. Die Forderung wird von den Gesellschaften VISALUX S.C. oder EUROPAY Luxembourg S.C. bzw. von jeglicher Gesellschaft erworben, die an die Stelle der beiden genannten Gesellschaften treten kann und die über eine Lizenz für die betreffenden Karten verfügt. Diese leisten die Zahlungen zugunsten des Händlers Seite 2 von 6 des Dokumentes vom 13. Juni 2012

3 oder Finanzinstituts. Der Aussteller erwirbt den Zahlungsanspruch durch Begleichung der Forderung gegenüber dem jeweiligen Lizenzunternehmen. (2) Der Kontoinhaber erteilt dem Emittenten die unwiderrufliche Vollmacht, sein laufendes Konto mit allen Beträgen zu belasten, die aus den sich aufgrund der Benutzung der Karte getätigten Transaktionen ergeben, bzw. aus den genannten allgemeinen Vertragsbedingungen hervorgehen. Falls das Kartenkonto beim Versand des Kontoauszugs ein Guthaben aufweist, wird dieses Guthaben automatisch auf das Girokonto überwiesen. Das auf dem Kontoauszug angegebene Überweisungsdatum entspricht dem Eingangszeitpunkt des Zahlungsauftrags. (3) Jeder Karteninhaber ist unteilbar und solidarisch mit dem Kontoinhaber für die Zahlungsforderungen verantwortlich, die sich aus der Benutzung der Karte ergeben, auch wenn diese missbräuchlich erfolgt, unter Vorbehalt der unter Artikel 18 genannten Bedingungen oder gemäß den allgemeinen Vertragsbedingungen. (4) Der Karteninhaber kann weder die Zahlung der Forderungen verweigern, die sich aus Belegen ergeben, die seine Unterschrift tragen, oder die auf die Verwendung der persönlichen Geheimnummer zurückgehen, noch die Zahlungen, welche durch Mitteilung der Kartennummer, im Rahmen von Telematik- Dienstleistungen, erfolgen. Sollte der Beleg nicht ordnungsgemäß vom Karteninhaber unterschrieben worden sein, sind dieser sowie der Kontoinhaber dennoch unteilbar und solidarisch verpflichtet, die Zahlungsforderungen zu leisten, die auf dem Kartenkonto aufgrund des mit Hilfe der Karte ausgestellten Belegs verbucht werden. (5) Der Emittent haftet nicht für Streitfälle zwischen dem Karteninhaber und dem Vertragshändler oder -unternehmer. Etwaige Differenzen entbinden den Kontoinhaber nicht von seiner Pflicht, die Zahlungsforderungen zu leisten, die der Emittent aufgrund der Verwendung der Karte gegen ihn erhebt. (6) Der auf einem Gutschriftsbeleg vermerkte Betrag, der gegebenenfalls vom Händler unterzeichnet wird, wird dem Kartenkonto des Karteninhabers gutgeschrieben. 9. BEWEIS FÜR DIE MIT DER KARTE DURCHGEFÜHRTEN TRANSAKTIONEN Artikel 11: (1) Der Einsatz der Karte mit der persönlichen Geheimnummer stellt unabhängig vom Betrag den Beweis dar, dass vom Karteninhaber an den Emittenten eine Anweisung zur Belastung seines Kartenkontos in Höhe des Betrags der Transaktion erging, dieser Vorgang entspricht einer schriftlichen Anweisung des Karteninhabers. Der Karteninhaber kann keinen Widerspruch gegen die Belastung seines Kartenkontos durch den Emittenten mit dem Transaktionsbetrag, der durch Einsatz der Karte mit der persönlichen Geheimnummer angegeben wurde, erheben. (2) Der Einsatz der Karte durch die Mitteilung der Kartennummer, im Rahmen von Telematik-Dienstleistungen, stellt unabhängig vom Betrag den Beweis dar, dass vom Karteninhaber eine Anweisung an den Emittenten zur Belastung seines Kartenkontos in Höhe des Betrags der Transaktion erging. Dieser Vorgang entspricht einer schriftlichen Anweisung des Karteninhabers. Der Karteninhaber kann keinen Widerspruch gegen die Belastung seines Kartenkontos durch den Emittenten mit dem Transaktionsbetrag, der durch Einsatz der Karte mittels Mitteilung der Kartennummer erfolgte, erheben. (3) Die Parteien erklären sich einverstanden, die Bestimmungen des Artikels 1341 des Code Civil bei einem Streitfall auszuschließen und den Beweis der Operationen anhand von allen rechtlich zulässigen Mitteln des Handelsrechts einschließlich Zeugen und Geständnissen zuzulassen. Die elektronischen Registrierungen der Operationen von CETREL/Emittent stellen einen ausreichenden Beweis für die Transaktionen dar und haben dieselbe Beweiskraft wie ein Schriftstück. 10. PERSÖNLICHE GEHEIMNUMMER Artikel 12: Die Geheimnummer wird dem Karteninhaber auf einem Druckblatt übermittelt, auf dem die Nummer freigerubbelt werden muss. Nachdem der Karteninhaber sich die Geheimnummer eingeprägt hat, ist das Druckblatt unverzüglich zu vernichten. Die Geheimnummer ist persönlich und nicht übertragbar. Der Karteninhaber ist für die absolute Geheimhaltung verantwortlich: die Nummer darf weder auf die Karte oder auf ein Schriftstück notiert werden das mit derselben aufbewahrt wird oder Dritten zugänglich ist, noch Dritten mitgeteilt werden. Der Karteninhaber kann die persönliche Geheimnummer im Rahmen des oben beschriebenen Verfahrens jederzeit ändern. 11. HÖCHSTBETRAG Artikel 13: (1) Der Karteninhaber ist nicht berechtigt, den vom Emittenten zugebilligten Höchstbetrag zu überschreiten, der dem Karteninhaber oder Kontoinhaber mitgeteilt wurde. (2) Der Emittent hält sich das Recht vor den Gebrauch der Karte in begründeten Fällen teilweise oder integral auszusetzen, u.a. : - wenn die Konten des Kontoinhabers geschlossen oder blockiert wurden; - es sich herausstellt dass der Konto- oder Karteninhaber seine gesetzlichen, ordnungsrechtlichen oder vertraglichen Verpflichtungen bezüglich der angebotenen Dienste nicht beachtet; - um die Interessen des Konto- oder Karteninhabers oder des Emittenten zu wahren; - wenn der Konto- oder Karteninhaber den Emittent von einem (möglichen) Missbrauch oder unerlaubten Gebrauch der angebotenen Dienste informiert; - während der Kündigungsfrist; - wenn ein Betrug oder ein Missbrauch seitens des Konto- oder Karteninhabers festgestellt wurde oder wenn starke Vermutungen von Betrug oder Missbrauch bestehen; - auf Anfrage einer gerichtlichen Behörde. Der Emittent informiert den Kontoinhaber und/oder den Karteninhaber über die angebrachten Kommunikationswege. 12. KONTOAUSZUG Artikel 14: (1) Dem Karteninhaber wird mindestens einmal monatlich ein Kontoauszug zugesandt. Dieser Kontoauszug listet alle Transaktionen auf, die der Kontoinhaber mit der Karte getätigt hat ; Berechnungsgrundlage sind die Belege, die der CETREL seit dem letzten Kontoauszug zugegangen sind. Der Kontoauszug enthält zudem alle Einzelheiten über die Gebühren. (2) Der Karteninhaber kann die Erstattung einer mittels der Karte ausgeführten und vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsvorgangs verlangen, insofern : - es sich nicht um eine VISA BUSINESS oder MasterCard BUSINESS handelt; - der Zahlungsvorgang autorisiert war und bei der Autorisierung der genaue Betrag der Zahlung nicht angegeben wurde ; - der Betrag der Zahlung, den Betrag übersteigt den der Konto- oder Karteninhaber entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbestimmungen und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftig hätte erwarten können ; - der Konto- oder Karteninhaber die Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs nicht unmittelbar an die Bank gegeben hat und diese Zustimmung nicht auf Grund von dem Inhaber vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin zugänglich gemachten Informationen, gegeben wurde ; - die Anfrage auf Erstattung innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags bei dem Emittenten eingegangen ist. (3) Der Karteninhaber kann die im Auszug aufgeführten Transaktionen nur gemäss den betreffenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Emittenten beanstanden. (4) Die Kontoauszüge für die Zusatzkarten werden den Karteninhabern zugesandt, es sei denn, der Kontoinhaber wünscht eine andere Regelung. Der Karteninhaber teilt dem Emittenten oder der CETREL jede Änderung des Wohnorts oder der Anschrift mit, an die der Auszug geschickt werden soll. Bei einer Karte für professionelle Nutzung wird ein globaler Kontoauszug und, gegebenenfalls, auch noch individuelle Kontoauszüge ausgestellt. Diese Kontoauszüge werden automatisch an die vom Kontoinhaber angegebene Adresse geschickt. 13. KARTENKONTO Artikel 15: (1) Der Beitrag, der sich aus allen Verkaufsbelegen oder Barabhebungen zusammensetzt, die mit der Karte vorgenommen wurden, wird auf dem Kartenkonto des Inhabers abgebucht. (2) Ferner werden die Sollzinsen und Gebühren von diesem Konto abgebucht. (3) Dem Konto gutgeschrieben werden: - die zusätzlichen Einzahlungen, - die sonstigen Gutschriften. (4) Was das Abheben von Bargeld anbelangt, so werden in dem Kontoauszug neben dem abgehobenen Betrag auch die Verwaltungskosten sowie die Gebühren aufgeführt, die dem Emittenten von dem Finanzinstitut, das die Auszahlung vorgenommen hat, in Rechnung gestellt werden. (5) Die in ausländischen Währungen durchgeführten Transaktionen werden von der Institution, die mit dem internationalen Clearing der verschiedenen Kartensysteme beauftragt ist, zu dem am Abwicklungstag der Transaktionen bei der Clearinggesellschaft geltenden Tageskurs in Euro umgerechnet. Ferner wird auf dem geltenden Wechselkurs, gemäss der auf veröffentlichten Bankkartengebührenaufstellung, eine Wechselkursgebühr erhoben. 14. ZAHLUNGSWEISEN Artikel 16: Dem Kontoinhaber stehen (abhängig vom Angebot) zwei Zahlungsweisen zur Auswahl; er kann seine jeweilige Wahl im Verlauf der Gültigkeitsdauer der Karte mit Zustimmung des Emittenten ändern. 1. Möglichkeit: Der Kontoinhaber ermächtigt den Emittenten unwiderruflich den gesamten Betrag, der auf dem Kontoauszug aufgeführt ist, von seinem laufenden Konto abzubuchen: in diesem Fall werden keine Zinsen erhoben. 2. Möglichkeit: Der Kontoinhaber ermächtigt den Emittenten unwiderruflich, vom laufenden Konto die geforderte Mindestsumme abzubuchen, und zwar vor Ablauf des auf dem Kontoauszug angegebenen Datums, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 17. In diesem Fall (a) wird der Restbetrag zu einem Jahreszinssatz verzinst, der dem Inhaber bei der Kartenübergabe mitgeteilt wird. Der Zinsbetrag wird auf dem Kartenkonto abgebucht. (b) Der Kontoinhaber hat jederzeit die Möglichkeit, zusätzliche Einzahlungen auf das im Auszug ausgewiesene Konto vorzunehmen. Zusatzzahlungen, die spätestens vor dem auf dem Auszug angegebenen Abbuchungstermin eingegangen sind, werden bei Berechnung der auf dem nächsten Auszug ausgewiesenen Zinsen voll berücksichtigt. Die nach dem Abbuchungstag geleisteten Sonderzahlungen werden ab dem der CETREL vom Emittenten mitgeteilten Valutierungsdatum berücksichtigt. Seite 3 von 6 des Dokumentes vom 13. Juni 2012

4 (c) In Übereinstimmung mit Artikel 13 wird jede Überschreitung des Höchstbetrags sofort eingefordert. 15. UNGEDECKTES KONTO Artikel 17: Für den Fall, dass sich auf dem laufenden Konto nicht genügend Mittel befinden, um die bis zu dem auf dem Auszug angegebenen Datum geforderte Mindestsumme zu decken, kann der Emittent ohne vorherige Mitteilung die Karte(n) einziehen, die für das betreffende Konto ausgestellt wurde(n) und alle weiteren Anweisungen des Karteninhabers sperren. Er kann die angeschlossenen Händler und Unternehmen sowie die Lizenzunternehmen über seine Entscheidung in Kenntnis setzen und sie auffordern, die Karte nicht mehr zu akzeptieren. In diesem Fall wird der auf dem Auszug aufgeführte Gesamtbetrag sofort fällig und wird vom laufenden Konto abgebucht. 16. VERLUST ODER DIEBSTAHL Artikel 18: (1) Im Fall eines Verlusts oder Diebstahls der Karte sowie des - selbst unfreiwilligen - Bekanntwerdens der Geheimnummer muss der Inhaber unverzüglich die CETREL unter der Telefonnummer (diese Nummer ist rund um die Uhr besetzt) benachrichtigen. Er muss seine Erklärung so rasch wie möglich schriftlich bestätigen und den Verlust, den Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung innerhalb von 24 Stunden den Polizeibehörden melden ; ferner muss er den Beweis für diese polizeiliche Meldung dem Emittenten oder der CETREL so rasch wie möglich zukommen lassen. (2) Sobald die CETREL die Erklärung des Karteninhabers erhalten hat, sind dieser und der Kontoinhaber nicht mehr für die Verwendung der Karte verantwortlich. Solange diese Erklärung nicht eingegangen ist, haftet der Karteninhaber für den missbräuchlichen Einsatz der Karte bis zu einem Betrag von EURO. Sollte jedoch eine arglistige Täuschung oder ein Fall von grober Fahrlässigkeit seitens des Karteninhabers vorliegen, insbesondere wenn die in Artikel 12 der allgemeinen Vertragsbedingungen aufgezählten Sicherheitsmaßnahmen nicht beachtet wurden, sind dieser und der Kontoinhaber weiterhin solidarisch und unteilbar für die Verwendung der Karte verantwortlich, auch im Anschluss an die Erklärungen, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 dieses Artikels abgegeben wurden und haften auch über den im voranstehenden Abschnitt aufgeführten Höchstbetrag von EURO hinaus. (3) Sollte der Inhaber seine Karte wiederfinden, nachdem er den Verlust gemeldet hat, kann diese nicht mehr verwendet werden, und er muss sie in zwei Teile schneiden und dem Emittenten oder der CETREL zuschicken. Diese Vorgehensweise gilt auch für den Fall, dass der Inhaber Kenntnis davon hat, dass ein Dritter seine persönliche Geheimnummer kennt, oder er dies vermutet. Eine Sperre der Karte führt automatisch zur Ausgabe einer neuen Karte auf Kosten des Karteninhabers. 17. AUFZEICHNUNG DER TELEFONGESPRÄCHE Artikel 19: Der Kontoinhaber ermächtigt den Emittenten und CETREL aus Sicherheits- und Beweisgründen alle Telefongespräche aufzuzeichnen. Die Parteien kommen überein, dass die aufgezeichneten Bänder vor Gericht verwendet werden dürfen und dieselbe Beweiskraft haben wie ein Schriftstück. 18. AUFLÖSUNG DES VERTRAGS GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 20: (1) Der Emittent, der Kontoinhaber und der Karteninhaber können jederzeit ohne Angabe von Gründen den Vertrag auflösen, der sie bindet. (2) Nach der Auflösung des Vertrags wird der gesamte auf dem Kartenkonto verbuchte Betrag sofort fällig und vom laufenden Konto (Girokonto) abgebucht. Zudem ist der Kontoinhaber verantwortlich für alle Transaktionen, die zum Zeitpunkt der Auflösung noch nicht vom Kartenkonto abgebucht waren. Die vorzeitige Vertragsauflösung hat keinen Einfluss auf die Höhe der vertraglich vereinbarten Zinsen und berechtigt nicht zu einer vollständigen oder teilweisen Rückerstattung des gezahlten Jahresbeitrags AUFLÖSUNG DES VERTRAGS DURCH DEN EMITTENTEN Artikel 22: (1) Erfolgt die Vertragsauflösung durch den Emittenten, so informiert er per Einschreiben mittels Kündigungsfrist von 2 Monaten den Kontoinhaber und die Karteninhaber über diese Entscheidung. (2) Bezieht sich die Vertragsauflösung auf eine andere Karte als die des Kontoinhabers, wird dies dem Inhaber dieser Karte sowie dem Kontoinhaber mitgeteilt. (3) Unmittelbar nach Bekanntgabe der Vertragsauflösung können der oder die Karteninhaber die Karte nicht mehr benutzen und müssen sie dem Emittenten zurückschicken. Der Kontoinhaber und der Karteninhaber der Karte, die eingezogen wurde, sind jedoch nach wie vor unteilbar und solidarisch für die Transaktionen verantwortlich, die nach Bekanntgabe der Vertragsauflösung mit der Karte vorgenommen werden, bis alle Karten an den Emittenten oder die CETREL zurückgegeben wurden. (4) Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Zahlungsforderungen, die sich aus der Benutzung der Karte ergeben. (5) Jede Verwendung der Karte, die nach der Aufforderung zur Rücksendung der Karte an den Emittenten erfolgt, hat gegebenenfalls die entsprechenden juristischen Massnahmen zur Folge. 19. ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN Artikel 23: Für jede Änderung der vorliegenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" verpflichtet sich der Emittent den Inhaber zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt Ihres Inkrafttretens von dieser Änderung in Kenntnis zu setzen. Diese Änderung wird als durch den Kunden genehmigt angesehen, falls Letzterer nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, schriftlich Widerspruch eingelegt hat. 20. ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN BETREFFEND VISA BUSINESS UND MASTERCARD BUSINESS KARTEN Artikel 24: (1) Der Emittent kann jederzeit durch eine einfache, schriftliche Mitteilung, auf dem Auszug zum Beispiel, Änderungen der vorliegenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". (2) Sollte der Karteninhaber nicht mit den Änderungen einverstanden sein, kann er innerhalb eines Monats von seinem Vertragsauflösungsrecht Gebrauch machen. Die Änderungen werden als gebilligt angesehen, wenn der Inhaber innerhalb dieser Frist keinen schriftlichen Widerspruch dagegen einlegt. Die Änderungen treten einen Monat nach dem Versand der Mitteilung in Kraft. 21. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND Artikel 25: (1) Die Beziehungen zwischen dem Emittenten und dem (den) Inhaber(n) unterliegen der luxemburgischen Rechtsprechung. (2) Einzig die Gerichte des Großherzogtums Luxemburg sind für Auseinandersetzungen zwischen dem Kunden und dem Emittenten zuständig, wobei der Emittent den Streitfall wahlweise auch vor die Instanz bringen kann, in deren Zuständigkeitsbereich der Inhaber im Normalfall fällt. 22. ANNAHMEERKLÄRUNG Artikel 26: Der Karteninhaber und/oder der Kontoinhaber bestätig(t)en hiermit, ein Exemplar der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" erhalten zu haben und den dort aufgeführten Bestimmungen zuzustimmen AUFLÖSUNG DES VERTRAGS DURCH DEN INHABER Artikel 21: (1) Erfolgt eine Vertragsauflösung durch den Kontoinhaber oder den Karteninhaber, so muss er dies, mittels einer Kündigungsfrist von einem Monat, in Form eines Einschreibens oder mit Hilfe einer schriftlichen Erklärung vornehmen, die er an einem Schalter des Emittenten abgibt. Er muss die Karte in zwei Teile schneiden und sie dem Emittenten zurücksenden. Die Vertragsauflösung wird erst wirksam, nachdem der Karteninhaber dem Emittenten die Karte zurückgesandt hat. (2) Die Auflösung des Vertrags durch den Kontoinhaber führt zur Auflösung der Verträge, die mit den Zusatzkarteninhabern abgeschlossen wurden. (3) Die Auflösung des Vertrags durch einen Karteninhaber, der nicht Inhaber des laufenden Kontos (Girokonto) ist, führt nicht zur Auflösung des Vertrags, der mit dem Kontoinhaber und mit den anderen Karteninhabern geschlossen wurde. (4) Der Kontoinhaber hat das Recht, den Vertrag aufzulösen, den der Emittent mit einem Zusatzkarteninhaber abgeschlossen hat. In diesem Fall ist er weiterhin unteilbar und solidarisch für die Transaktionen zuständig, die mit dieser Karte vorgenommen werden, bis diese dem Emittenten wieder zurückgegeben wird. (5) Erfolgt die Vertragsauflösung weniger als zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Karte, so hat dies keinen Einfluss auf die Fälligkeit des unter Artikel 5 vorgesehenen kommenden Jahresbeitrags. Seite 4 von 6 des Dokumentes vom 13. Juni 2012

5 II. BEDINGUNGEN FÜR DIE BENUTZUNG DER ZAHLUNGSKARTEN axxess, S-CARD TOP UND DER ANGEBOTENEN SERVICELEISTUNGEN 1. BESCHREIBUNG DER SERVICELEISTUNGEN Die elektronischen Serviceleistungen S-BANK und V PAY können mit jeder Zahlungskarte der BCEE in Anspruch genommen werden, die das entsprechende Logo (die entsprechenden Logos) trägt. Die Serviceleistung S-BANK gibt dem Karteninhaber die Möglichkeit auf den Geldausgabeautomaten (GAA) der BCEE Bankgeschäfte durchzuführen oder Konten einzusehen. Die Serviceleistung V PAY gibt dem Karteninhaber die Möglichkeit, in der Europäischen Union und in einigen anderen Ländern (die komplette Liste der Länder ist unter abrufbar; diese Liste kann ohne weitere Benachrichtigung geändert werden), Abhebungen über ein Netz von Geldausgabeautomaten und über ein Netz von Verkaufsstellenterminals (POS) Zahlungen abzuwickeln. Um die Serviceleistungen S-BANK und V PAY in Anspruch zu nehmen muss eine hierzu genehmigte Karte und eine persönliche Geheimnummer (PIN) in einem Terminal welches diese Karten akzeptiert eingegeben werden. Die Karte bleibt Eigentum der Bank. Sie muss an die Bank zurückgegeben werden, wenn der Kunde hierzu aufgefordert wird, in jedem Fall aber vor Auflösung des Girokontos, für das sie ausgegeben wurde. Bei Auflösung des Kontos wird der endgültige Kontoabschluss erst nach Verbuchung aller Abhebungen oder Zahlungsvorgänge erstellt. Die Ausübung des Verfügungsrechtes erfolgt durch Belastung des Girokontos und ist Kassengeschäften gleichgestellt. Die Transaktionen werden innerhalb von zehn Werktagen nach dem Transaktionsdatum auf dem Konto verbucht, wenn die Transaktion in Luxemburg vorgenommen wurde. Jede nicht genehmigte Transaktion, die auf dem Konto verbucht wird, jeder Irrtum oder jede andere Unstimmigkeit bei der Verwaltung des Kontos sind der Bank unverzüglich mitzuteilen. Der Kontoinhaber kann die im Auszug aufgeführten Transaktionen nur gemäss den betreffenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank beanstanden. Die Bank kann nicht für einen Ausfall der Geldausgabeautomaten und der Verkaufsstellenterminals haftbar gemacht werden. Die Karte ist bis zum dem auf der Karte angegebenen Jahres gültig, ausser gegenteiliger Stellungnahme der Bank. Erfolgt zwei Monate vor Ablauf der Karte keine Mitteilung durch den (die) Kontoinhaber, wird die Karte am Erfallstag automatisch verlängert und dem Inhaber geliefert. Der (die) Kontoinhaber berechtigt (berechtigen) die Bank, die jeweils geltende Gebühr seinem (ihrem) Konto zu belasten. automatisch eine S-CARD TOP auf den Namen ihres Kunden aus, es sei denn der Kunde bestellt diese S-CARD TOP vor der Fälligkeit der axxess-karte bei einer BCEE-Zweigstelle ab. Die neue Debitkarte S-CARD TOP wird per Post an den Kunden gerichtet und nach Standardtarif verrechnet, sofern diese Debitkarte nicht im Pauschalpreis eines Angebots enthalten ist. 3.1 LIMITS DER axxess-karten Die Bank bestimmt die wöchentichen Benutzungsgrenzen, die auf Anfrage des Inhabers der axxess-karte, seines gesetzlichen Vertreters, oder durch eine Entscheidung der BCEE, von der Zweigstelle angehoben oder gesenkt werden können. Der Karteninhaber kann Abhebungen auf GAA oder Zahlungen auf POS ausführen (Systeme S-BANK und nationale und internationale V PAY kombiniert), in Höhe der wöchentlichen Benutzungsgrenzen, jedoch sind Verfügungen nur im Rahmen der Kontodeckung oder einer genehmigten Kreditlinie möglich. - Die Karteninhaber im Alter zwischen 12 und 15 vollendeten Jahren haben die Möglichkeit, mit Einverständnis seines gesetzlichen Vertreters, eine wöchentliche Benutzungsgrenze von EUR 0.- bis EUR zu wählen, in Stufen von EUR Die Karteninhaber im Alter zwischen 15 und 18 vollendeten Jahren haben die Möglichkeit eine wöchentliche Benutzungsgrenze von EUR bis EUR zu wählen, in Stufen von EUR Die Karteninhaber im Alter zwischen 18 und 26 vollendeten Jahren haben die Möglichkeit eine wöchentliche Benutzungsgrenze von EUR bis EUR zu wählen, in Stufen von EUR Die Limits gelten für sämtliche Systeme untereinander und sind abhängig von einer ausreichenden Kontodeckung (Guthaben und/oder Kredite). Die Kontrolle der Kontodeckung erfolgt on-line zum Transaktionszeitpunkt. Bei Nichtverfügbarkeit des On-Line Autorisierungssystems, können die Karteninhaber, im Alter zwischen 12 und 18 vollendeten Jahren, über ein "Fallback"-Limit von maximal EUR verfügen, während dessen dieses Limit maximal EUR für die Karteninhaber, im Alter zwischen 18 und 26 vollendeten Jahren, beträgt. 4. BESONDERHEITEN DER S-CARD TOP Die S-CARD TOP bietet einen Zugang zu den Serviceleistungen S-BANK und V PAY, im Rahmen der von der Bank gewährten wöchentlichen Benutzungsgrenzen. 2. SICHERHEITSVORSCHRIFTEN / SORGFALLPFLICHTEN Um jeden Missbrauch des Abhebungs- oder elektronischen Zahlungsservice zu vermeiden, verpflichtet sich der Karteninhaber, seine Karte sorgfältig aufzubewahren und seine persönliche Identifikationsnummer (PIN) geheim zu halten, die weder auf der Karte noch auf Unterlagen, die zusammen mit der Karte aufbewahrt werden, aufgeschrieben werden darf. Hat der Karteninhaber seine PIN vergessen, kann er sich an die Bank wenden, die ihm seine Geheimnummer erneut ausdruckt. Die Nichtbeachtung dieser Empfehlungen ist als grobe Fahrlässigkeit zu betrachten; in einem solchen Fall hat der Karteninhaber für den gesamten Schaden aufzukommen, der durch eine missbräuchliche Verwendung seiner Karte entsteht. Der Herausgeber bewilligt den von ihm als kreditwürdig eingestuften Antragstellern eine Zahlungskarte. Die Zustellung der Karte kann über den Postweg erfolgen. Die Übermittlung der PIN geschieht dann per separater Post. Die Karte ist auf den Namen des Antragstellers ausgestellt und somit nicht übertragbar. Bei Verlust oder Diebstahl muss der Karteninhaber unverzüglich die für die Sperrung von Karten zuständige Zentrale, die rund um die Uhr erreichbar ist (CETREL -Telefon: ), und/oder die Bankfiliale benachrichtigen, bei der sein Konto geführt wird, damit umgehend Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung der Karte ergriffen werden können. Der Karteninhaber ist weiterhin verpflichtet, den Verlust oder Diebstahl seiner Karte bei der lokalen Polizeidienststelle zu melden. Außer in den Fällen, in denen der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, wissentlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, ist er von jeder Haftung im Zusammenhang mit der Benutzung seiner Karte befreit, sobald er den Verlust, den Diebstahl oder die Fälschung bei der Bank gemeldet hat, die die Karte ausgestellt hat. Unter denselben Vorbehalten, wie sie oben an geführt sind, hat der Karteninhaber für den Schaden, der gegebenenfalls vor der genannten Mitteilung entsteht, nur bis zur Höhe von EUR pro Schadenfall aufzukommen. 3. BESONDERHEITEN DER axxess-karte Die axxess-karte ist ausschließlich für Kunden im Alter zwischen 12 und 26 Jahren bestimmt. Die axxess-karte bietet einen Zugang zu S-BANK und V PAY Serviceleistungen; selbstverständlich kann das Verfügungsrecht nur im Rahmen der Kontodeckung in Anspruch genommen werden. Eine wöchentliche Benutzungsgrenze wird auf die axxess-karten angewendet und gilt für die Gesamtheit der weiter oben erwähnten Abhebungs- und Zahlungssysteme. Die elektronischen Funktionen der axxess-karte enden automatisch 1 Monat nach dem 26. Geburtstag des Kontoinhabers. Zum Ersatz der axxess-karte, welche das Fälligkeitsdatum mit dem 26. Geburtstag des Kunden erreicht, stellt die BCEE 4.1 LIMITS DER S-CARD TOP Die Bank bestimmt die Benutzungsgrenzen, welche auf Anfrage des Inhabers der S- CARD TOP oder durch eine Entscheidung der BCEE angehoben oder gesenkt werden können. Die Benutzungsgrenzen können für die GAA- und POS- Transaktionen verschieden sein. Bei Nichtverfügbarkeit des BCEE Autorisierungssystems (für die S-BANK Transaktionen), können die Karteninhaber über ein "Fallback"-Limit von maximal EUR verfügen ABHEBUNGEN AN GAA - Beim System S-BANK sind die Abhebungen auf EUR pro Woche begrenzt; jedoch sind Verfügungen nur im Rahmen der Kontodeckung oder einer genehmigten Kreditlinie möglich. - Beim System V PAY können die Abhebungen im Rahmen der von der Bank gewährten wöchentlichen Benutzungsgrenzen gemacht werden. Diese Benutzungsgrenze kann in Stufen von EUR geändert werden mit einem Minimum von EUR 0.- und einem Maximum von EUR ZAHLUNGEN AN POS-TERMINALS Zahlungen auf den nationalen und internationalen POS können im Rahmen der von der Bank gewährten wöchentlichen Benutzungsgrenzen gemacht werden. Diese Benutzungsgrenze kann in Stufen von EUR geändert werden mit einem Minimum von EUR 0.- und einem Maximum von EUR TRANSAKTIONEN 5.1 AUSFUEHRUNG UND BEWEIS DER TRANSAKTIONEN Der Karteninhaber kann einen Auftrag, den er mit seiner Karte erteilt hat, nicht stornieren. Der Eingangszeitpunkt des Zahlungsauftrags entspricht : - dem Moment an dem der Auftrag vom Inhaber bestätigt wird, wenn der Zahlungsvorgang über S-BANK ausgeführt worden ist; - dem Moment an dem die Bank den Auftrag von CETREL erhalten hat, wenn der Zahlungsvorgang nicht über S-BANK ausgeführt worden ist. Der Kontoinhaber berechtigt die Bank den Betrag der Abhebungen und der Zahlungsvorgänge, die mit der Karte die dem Karteninhaber ausgestellt wurde und unter dessen Nummer bei den verschiedenen Systemen erfasst wurden, seinem Konto zu belasten. Als Nachweis der Transaktion und ihrer vorschriftsmäßigen Durchführung dienen die Registrierungen die der Automat erfasst hat und die entweder in der Zentrale für elektronischen Zahlungsverkehr CETREL wenn die Transaktionen über V PAY abgewickelt wurde oder die bei S-BANK-Vorgängen bei der Bank gebucht werden. Seite 5 von 6 des Dokumentes vom 13. Juni 2012

6 CETREL ist befugt, im Auftrag der Bank, namentliche Daten des Inhabers zu verwalten. Die Konto- und Karteninhaber bevollmächtigen das kartenausgebende Institut sowie CETREL, diese namentlichen Daten weiterzureichen an Drittpersonen, das heißt an alle Banken und Geschäftsleute, welche an in- und ausländischen Netzen von Verkaufsstellenterminals (POS) beteiligt sind, an die Kartenhersteller, an diejenigen, welche die Karten mit den Daten versehen sowie an internationale Verrechnungs- und Genehmigungsstellen. 5.2 GEBUEHREN Ausserdem gibt der Karteninhaber der Bank den unwiderruflichen Auftrag, sein Sichtkonto aller Summen zu belasten, die durch die Benutzung der Karte fällig sind, einschliesslich des Beitrags der Karte, sowie die Kosten (in Beziehung mit den Transaktionen die mittels der Karte durchgeführt wurden) gemäss der auf veröffentlichten Gebührenaufstellung. 6. ZUSÄTZLICHE S-BANK DIENSTE 6.1 ÜBERWEISUNGEN Bei Überweisungen und Umbuchungen ist das Transaktionslimit auf maximal EUR pro Vorgang und pro Woche festgesetzt. Die Bank behält sich das Recht vor, die Durchführung von Transaktionen aufzuschieben und weitere Angaben oder gegebenenfalls eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, wenn sie z.b. der Meinung ist, daß die Aufträge unvollständig sind oder ihre Echtheit nicht ausreichend gesichert ist. In diesem Fall haftet der Kontoinhaber für alle Folgen gleich welcher Art, die durch die Verzögerung oder gegebenenfalls die Ablehnung der Ausführung entstehen. Es gilt als vereinbart, dass eine Transaktion über S-BANK nur dann ausgeführt wird, wenn das zu belastende Konto die erforderliche Deckung aufweist. Die Bank entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die Deckung ausreichend ist. Darüberhinaus wird ausdrücklich vereinbart, daß die Bank in allen Fällen, in denen sie dies für begründet hält, berechtigt ist, die Ausführung einer oder mehrerer Anweisungen des Kunden abzulehnen. 6.2 ELEKTRONISCHER ZUGANG ZU SPARPRODUKTEN Auf der Grundlage einer Sondervereinbarung, die vom Inhaber des Kontos, für das die Karte ausgestellt wurde, zu unterzeichnen ist, kann die Bank dem Kontoinhaber die Berechtigung erteilen, mit seiner S-BANK-Debitkarte Belastungen oder Gutschriften zu Lasten bzw. zu Gunsten seines Sparkontos/Sparbuchs vorzunehmen. Bei Nutzung des Sparproduktes kann eine elektronische Abhebung über S-BANK nur bis zur Höhe des verfügbaren Kontoguthabens erfolgen. Jede Abhebung vom Sparkonto/Sparbuch wird zunächst ohne Wertverlust auf dem Girokonto verbucht, dem dieser Betrag anschließend belastet wird. 7. ÄNDERUNGEN Jede Änderung der vorliegenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" zugunsten des Kunden kann ohne weitere Benachrichtigung angewendet werden. Für jede andere Änderung der vorliegenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" verpflichtet sich die Bank den Inhaber zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt Ihres Inkrafttretens von dieser Änderung in Kenntnis zu setzen. Diese Änderung wird als durch den Kunden genehmigt angesehen, falls Letzterer nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, schriftlich Widerspruch eingelegt hat. Jede Benutzung der Karten nach Mitteilung der Änderung bewirkt von Rechts wegen die Annahme der Änderung durch den Kunden. Die Konten, über die Transaktionen im Rahmen der Systeme S-BANK und V PAY abgewickelt werden können, unterliegen weiterhin den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Bank, sofern dieser Text keine anders lautenden Bestimmungen enthält. 8. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND Der vorliegende Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Im Falle von Streitigkeiten betreffend seiner Anwendung oder Auslegung sind allein die luxemburgischen Gerichte für die Regelung aller Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kunden und der Bank zuständig; diese kann die Streitsache jedoch bei jedem anderen Gericht anhängig machen, das normalerweise für den Kunden zuständig gewesen wäre, wenn die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung nicht erfolgt wäre. Anmerkung: bei dem vorliegenden Text handelt es sich um eine Ubersetzung. Massgebend ist das französische Original "CONDITIONS GENERALES D'UTILISATION DES CARTES DE PAIEMENT LIEES AUX COMPTES ZEBRA ET AXXESS UNIF ET AUTRES OFFRES RETAIL DE LA BANQUE ET CAISSE D'EPARGNE DE L'ETAT, ". Seite 6 von 6 des Dokumentes vom 13. Juni 2012

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