Kurzübersicht zu den wichtigen Veränderungen ab dem 1. Juli 2008 durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG)

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1 Kurzübersicht zu den wichtigen Veränderungen durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ab dem 1. Juli 2008

2 Kurzübersicht zu den wichtigen Veränderungen ab dem 1. Juli 2008 durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) Das Gesetz wurde am 28. Mai 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil 1 Nr.20, ausgegeben zu Bonn am 30.Mai 2008).Es tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Mit dem neuen Gesetz ist eine Anhebung des Beitragsatzes der Pflegeversicherung um 0,25 Punkte auf 1,95 Prozent für Versicherte mit Kindern verbunden. Kinderlose Versicherte müssen künftig einen Beitrag in Höhe von 2,2 Prozent leisten. Weiterführende Infos bietet das BMG: Volltext unter Änderungen im SGB XI Erstes Kapitel SGB XI allgemeine Vorschriften 1 Bei einer Pflegebedürftigkeit von Frauen und Männern sind die geschlechtsspezifischen und kultursensiblen Bedürfnisse bei der Durchführung der Pflege zu berücksichtigen. 7 Abs.3 Aufklärung und Beratung Die Pflegekassen sind gegenüber den Pflegebedürftigen verpflichtet nach dem Eingang eines Pflegegeldantrages die Betroffenen zu informieren und in der Ausübung ihres Wahlrechts nach 2 Abs.2 sowie zur Förderung des Wettbewerbs zu unterstützen. 7a Pflegeberatung Ab dem hat jeder einen individuellen Beratungsanspruch, der einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt hat. Diese Beratungsleistung soll durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen erbracht werden. Die Beratung umfasst die Hilfestellungen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- und landesrechtlich vorgesehene Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten. Im Pflegestützpunkt, falls vorhanden, soll die Beratung in jedem Fall gewährleistet sein. Eine Unabhängigkeit muss gewahrt werden. Vgl. 7a Satz 1 Abs.1-5 Aufgaben der Pflegeberater/Pflegeberaterinnen: Analyse des Hilfebedarfes unter Einbeziehung des MDK Gutachtens Die Erstellung eines individuellen Versorgungsplans mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen. Die Unterstützung bei der Durchführung des Versorgungsplans, indem eine Mitwirkung legitimiert wird, die die erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Genehmigung durch den Leistungsträger herbeiführt. Eine Überwachung des Versorgungsplans, vor dem Hintergrund bei geänderten Bedarfslagen eine Anpassung der Maßnahme zu veranlassen. Bei komplexen Fällen wird die Möglichkeit eingeräumt, den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren. Vgl. 7a Abs. 2-7 Kurzübersicht zu den wichtigsten Veränderungen ab durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz Seite 2

3 Folgende berufliche Qualifikationen werden im Gesetz genannt: Pflegefachkräfte, Sozialarbeiter, Sozialversicherungsfachangestellte mit einer jeweiligen Zusatzqualifikation. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen muss hierfür dem BMG eine Empfehlung bis zum über die erforderliche Zusatzqualifikation und der Anzahl der Pflegeberater geben. Die Qualitätsanforderungen müssen spätestens bis zum 30. Juni.2011 erfüllt sein. Bis Juni 2011 soll eine wissenschaftliche Begleitung der Pflegeberatung erfolgen und dem BMG ein Bericht vorgelegt werden. Weitere Ausführungen siehe 7a Satz Gemeinsame Verantwortung (Modellvorhaben stationäre Altenhilfe) Die Spitzenverbände der Pflegekassen können einheitlich und gemeinsam aus Mitteln des Ausgleichsfonds 5. Mill. Euro im Kalenderjahr für Modellvorhaben, die der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung dienlich sind (insbesondere der Weiterentwicklung von Qualität und neuen Versorgungsstrukturen), mit Leistungserbringern Vereinbarungen abschließen. Neu sind hier die Ausführungen in 8, Abs.3 in Satz 3 nach dem 36, und zur Entwicklung besonders pauschalierter Pflegesätze von 84 Abs.2 Satz 2. Somit sind gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen worden, die eine Erprobung für neue Pflegesätze in der stationären Versorgung ermöglichen. 10 Der Pflegebericht der Bundesregierung Ab 2011 muss nur noch alle 4 Jahre (vorher alle 3 Jahre) ein Bericht über die Entwicklungen der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung an die Körperschaften des Bundes gegeben werden. 12 Aufgaben der Pflegekasse /Verantwortung Die Pflegekassen sind für die Sicherstellung einer störungsfreien und Ineinandergreifenden Versorgung im Einzelfall verantwortlich. Folgende Bereiche sind zu koordinieren und werden genannt: 7a Pflegeberatung, Rehabilitation, Grund- und Behandlungspflege, Palliativversorgung, Leistungen zur Prävention, zur Teilhabe sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung! Das Instrument der integrierten Versorgung nach 92c wird im Gesetz als Anreiz für Kooperationen erwähnt. Auch die Anwendung des 119b des SGB V (ambulante Versorgung im stationären Bereich) soll als unterstützender Rahmen die Bedingungen verbessern. Kurzübersicht zu den wichtigsten Veränderungen ab durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz Seite 3

4 Zweites Kapitel SGB XI: leistungsberechtigter Personenkreis Viertes Kapitel SGB XI: Leistungen der Pflegeversicherung 18 Verfahren zur Prüfung von Pflegebedürftigen Das Gesetz schafft ein rechtsverbindliches Verfahren über Bearbeitungsfristen wie folgt: Dem Antragsteller soll spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitgeteilt werden. Unter folgenden Voraussetzungen gilt es dem Versicherten eine unverzügliche Mitteilung zu geben (spätestens jedoch nach einer Woche): Es müssen Hinweise darüber vorliegen, dass für die weitere Sicherstellung in der ambulanten oder stationären Versorgung eine Begutachtung erforderlich ist: Der Antragsteller bzw. Pflegebedürftige befindet sich in dieser Zeit in einer Einrichtung (stationäre Rehabilitation, Krankenhaus, Hospiz bzw. in einer speziellen Versorgungseinheit der Palliativpflege). Eine weitere Frist gilt im Rahmen der Antragstellung zur Pflegezeit. In der häuslichen Umgebung soll bei diesem Antrag spätestens nach 2 Wochen begutachtet werden! Die Fristen helfen den Leistungserbringern und Kostenträgern, Kostenvoranschläge vorzunehmen und den Betroffenen und den Angehörigen rechtzeitig über z.b. evtl. Zuzahlungen etc. Informationen zu geben. 28 Grundsätze und Leistungsarten Zusätzliche Leistungen werden aufgenommen: 1. zusätzliche Betreuungsleistungen ( 45b) 2. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit ( 44a) 30 Dynamisierung Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre erstmals im Jahre 2014 die Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung der Leistungen aus der Pflegeversicherung. Als Orientierungswert für die Anpassungsnotwendigkeit dient die kumulierte Preisentwicklung der letzten drei Jahre. Der Anstieg darf nicht höher als die Bruttolohnentwicklung sein. 31 Abs.3, Verfahren bei der Begutachtung des medizinischen Dienstes der Krankenkasse und Stärkung von Rehabilitationsmaßnahmen Falls bei der Begutachtung oder durch eine andere Art und Weise festgestellt wird, dass eine medizinische Rehabilitation erforderlich ist, muss die Erforderlichkeit weitergeleitet werden. Der Versicherte soll unverzüglich über die Mitwirkungspflicht und Eigenverantwortung informiert werden. Mit dem Einverständnis des Versicherten wird der behandelnde Arzt informiert. Im Artikel 6 Nr. 6 des SGB V, bestärkt der 40 Abs.3 SGB V, das Verfahren und zwingt die Krankenkasse bei nach 6 Monaten nach Antragstellung nicht erbrachter Rehabilitation zu einer Ausgleichzahlung in Höhe von 3072 Euro an die Pflegekasse. Kurzübersicht zu den wichtigsten Veränderungen ab durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz Seite 4

5 33 Die Möglichkeit einer zeitlichen Befristung für die Zuordnung von Pflegestufen wird hier geregelt. Eine Befristung kann wiederholt werden. Der Befristungszeitraum darf insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Die Pflegekasse hat die Überprüfung vor Ablauf der Frist zu sichern. 36 Abs.1, Poolen von Betreuungsleistungen und hauswirtschaftliche Leistungen Ansprüche von Betreuungsleistungen sowie die hauswirtschaftlichen Leistungen können gemeinsam von mehreren Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden. Eine Ausnahme sind die Betreuungsleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Diese müssen nach dem achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz finanziert werden. 36 Abs.3 Stufenweise Anhebung der Leistungen bis 2012 Nach Pflegestufen im ambulanten Bereich Stufe 1: ab 1.Juli 2008 von 384 auf 420 Euro,1. Januar 2010 auf 440 Euro, 1. Januar 2012 auf 450 Euro Stufe 2: ab 1.Juli 2008 von 921 auf 980 Euro,1. Januar 2010 auf 1040 Euro,1. Januar 2012 auf 110Euro Stufe 3: ab 1. Juli 2008 von 1432 auf 1470 Euro,1. Januar 2010 auf 1510 Euro,1. Januar 2012 auf 1550Euro 37 Abs.1 u. 2 Nach Pflegestufen für selbst beschaffte Pflegehilfen/Pflegegeld Stufe 1 : ab 1.Juli 2008 von 205 auf 215 Euro, 1.Januar 2010 auf 225 Euro, 1. Januar 2012 auf 235 Euro Stufe 2 : ab 1.Juli 2008 von 410 auf 420 Euro, 1. Januar 2010 auf 430Euro, 1. Januar 2012 auf 440 Euro Stufe 3 : ab 1.Juli 2008 von 665 auf 675 Euro, 1. Januar 2010 auf 685 Euro, 1. Januar 2012 auf 700 Euro 41 Abs.2 und 3 Für die teilstationäre Versorgung (u.a. Tages- und Nachtpflege) je Kalendermonat (siehe oben Zeitrahmen 36 und 37): Stufe 1: von 384 auf 420 Euro -440 Euro-450 Euro Stufe 2: von 921 auf 980 Euro-1040 Euro-1100 Euro Stufe 3: von 1432 auf 1470 Euro-1510 Euro-1550 Euro Kurzübersicht zu den wichtigsten Veränderungen ab durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz Seite 5

6 42 Abs.2 Kurzzeitpflege von 1432 auf 1470 Euro, auf 1510 Euro,auf 1550 Euro. Eine Verbesserung ergibt sich für die pflegenden Angehörigen aus der Tatsache, dass nur sechs Monate Wartezeit vorgehen ist für die erste Inanspruchnahme der Verhinderungspflege. Im Einzelfall können Kinder bis zum 18. Lebensjahr in geeigneten Einrichtungen der Behindertenhilfe diese Leistung in Anspruch nehmen, falls diese als Kurzzeitpflegeeinrichtung durch die Pflegekasse zugelassen ist. 43 Abs.2 u. 3 Für Leistungen der vollstationären Versorgung (Hinweis zum 30: darf 75 von Hundert nicht übersteigen) Stufe 1:der Betrag wird nicht von bisher 1023 angehoben Stufe 2: der Betrag wird nicht von bisher 1279 angehoben Stufe 3:von 1432 auf Euro-1550 Euro Härtefall: von 1688 auf Euro Euro Härtefälle werden durch den Spitzenverband Bund der Pflegekasse überwacht. Nicht mehr als 5 von Hundert aller Versicherten der Stufe 3 dürfen die Ausnahme überschreiten. Ansonsten müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden! (Hinweis im Gesetz Demenz im fortgeschrittenen Stadium können betroffen sein) Verkürzung der Wartezeit für die Verhinderungspflege von zwölf auf sechs Monate Besondere Kurzzeitpflege für Kinder, Erweiterung der Einrichtungen z. B der Behindertenhilfe 37 Abs.3 Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch zugelassene Pflegedienste Neu ist, dass durch die Landesverbände der Pflegekassen Beratungsstellen zugelassen werden dürfen, sofern keine anderen pflegefachlichen Kompetenzen gewährleistet sind. Hierfür muss ein Konzept zur Qualitätssicherung und der Nachweis der pflegefachlichen Kompetenz vorgelegt werden. Erweitert wird der Anspruch für Personen bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung nach 45a festgestellt wurde und diese die Vorrausetzungen einer Pflegestufe noch nicht erfüllen. Diese könne zweimal jährlich einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Von den Landesverbänden anerkannte Beratungsstellen dürfen die Beratungen für diesen Personenkreis auch ohne Nachweis einer pflegefachlichen Kompetenz durchführen. Die Vergütung der Beratungen werden ab dem 1. Juli 2008 angehoben: Stufe 1 und 2 (oder nach 45a sog. Stufe Null ) von 16 auf 21 Euro, Stufe 3 von 26 auf 31 Euro 40 Abs.1-5 Pflegehilfsmittel Eine Begriffsklärung soll das Verfahren der Leistungsgewährung erleichtern und die Begriffe einheitlich bestimmen. Die Hilfsmittel werden nun mit dem Begriff der Pflegehilfsmittel ersetzt. Die Wörter technische Kurzübersicht zu den wichtigsten Veränderungen ab durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz Seite 6

7 Hilfen, werden ersetzt mit den Worten Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Die Änderung soll für das Verfahren der Genehmigung dienlich sein und die Unterscheidung verdeutlichen(anwendung im SGB V und Pflegehilfsmitteln im SGB XI). Auch in der Vergangenheit waren bereits nach 40 Abs.2 ausschließlich Pflegehilfsmittel Regelungsgegenstand. Dies wurde jedoch aus den Begriffsbestimmungen heraus strittig in der Kostenübernahme zwischen den Kostenträgern (Pflegekasse und Krankenkasse) diskutiert. 44 und 44a Sozialversicherungsschutz- Meldeverfahren bei Pflegezeit / /Neu 34 Beitragszahlungen zur Rentenversicherung- Erweiterung der Beiträge für Pflegepersonen, die im Urlaub sind /Neu 45a Berechtigte Personen mit eingeschränkter Alltagkompetenz für zusätzliche Betreuungsleistungen Versicherte, die durch den Gutachter eine festgestellte eingeschränkte Alltagkompetenz haben und noch keinen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung haben, finden nun Berücksichtigung. Die Betroffenen können nunmehr Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Pflegekassen übernehmen monatlich Leistungen mit einem Grundbetrag von 100 Euro oder einem erhöhten Betrag von 200 Euro. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene und den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Betroffenen Gruppe von Versicherten, eine Richtlinie über einheitliche Maßstäbe zur Bewertung des Hilfebedarfs und der Bemessung der jeweiligen Betreuungsgelder. Bis zum 30. Juni 2008 muss diese Richtlinie vorliegen. Ab dem 1. Juli 2008 soll bereits danach begutachtet werden! 45c Eine Erhöhung des Förderbetrages für Auf- und Ausbau der sog. Niedrigschwelligen Betreuungsangebote und der Förderungen von Ehrenamtlichen Strukturen sowie der Selbsthilfe ist erfolgt: -25 Mill. Euro für niedrigschwellige Angebote -50 Mill. Euro für Modellprojekte zur Förderung Ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe Siebtes Kapitel SGB XI: Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern 71 Anforderungen an die Verantwortliche Pflegefachkraft: Eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kranken (Kinder)pflege, oder Altenpflege liegt vor Zwei Jahre praktische Berufserfahrung in dem erlernten Beruf innerhalb der letzten fünf Jahre ist nachzuweisen Kurzübersicht zu den wichtigsten Veränderungen ab durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz Seite 7

8 Eine erfolgreiche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme für die leitende Pflegefachkraft von mind. 460 Stunden ist zu belegen. 72 Abs.2 Vertragsabschlüsse (neu) für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen eines Pflegeeinrichtungsträgers (die örtlich und organisatorisch miteinander verbunden sind) kann ein einheitlicher Versorgungsvertrag abgeschlossen werden. 72 Abs.3 Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen getroffen werden, die und das ist neu im Gesetz ergänzt worden: sich verpflichten, nach Maßgabe des 113 ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen sowie eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung an die Beschäftigten zahlen sich verpflichten, alle Expertenstandards nach 113a anzuwenden (Veröffentlichung im Bundesanzeiger) Der Einzugsbereich soll zudem eingeschränkt werden und vertraglich geregelt sein. 74 Kündigung von Versorgungsverträgen Hier werden die Vertragverletzungen weitergeführt und die Voraussetzungen für eine Kündigung erweitert ( 74, Satz 1). Die gröbliche Verletzung eines Vertrages besteht auch dann, wenn der Pflicht der Mithilfe zur Selbstbestimmung und Selbständigkeit wiederholt nicht vom Vertragspartner angestrebt wird. Zur Vermeidung einer Kündigung, besteht die Möglichkeit der Vereinbarung für Weiterbildungsmaßnahmen und eine vorläufige Beschränkung von Aufnahmen weiterer Pflegebedürftiger ( 74 Abs.1 Satz 3 wird zugefügt!). Kurzübersicht zu den wichtigsten Veränderungen ab durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz Seite 8

9 75 Rahmenverträge und Bundesvereinbarungen (vorher Bundesempfehlungen) Abs. 2 Nr. 9 Die Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Personen und sonstige bürgerschaftlichen Engagierten können an der Betreuung von Pflegebedürftigen beteiligt werden. Vorher wurde das Wort Versorgung im Zusammenhang von Ehrenamt verwendet. Hier wollte der Gesetzgeber eine Klarstellung. Dieser Personenkreis soll nur für die Bereiche der Betreuung eingesetzt werden und nicht die professionellen Pflegefachkräfte ersetzen. Abs.7 wird hinzugefügt: Eine grundsätzlich einheitliche Pflegebuchführungsverordnung für die ambulante und stationäre Pflegeeinrichtung soll vereinbart werden (Spitzenverband Bund der Pflegekassen, Vereinigungen der Träger von Einrichtungen auf Bundesebene, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände u. überörtliche Träger der Sozialhilfe). Im Antrag wird zur Pflegebuchführungsverantwortung eine Ergänzung vorgenommen, die die Einbindung der Kommunen und Länder sicherstellt (Stichwort: Investitionskosten). 76 Schiedsstellenverfahren Abweichend von der bisherigen Regelung des 85, Abs. 5 (6 Wochen Frist) können die Parteien der Pflegesatzvereinbarung gemeinsam eine unabhängige Schiedsperson bestellen. Diese setzt spätestens bis zum Ablauf von 28 Kalendertagen nach ihrer Bestellung die Pflegesätze und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens fest. Gegen die Festsetzungsentscheidung kann ein Antrag auf gerichtliche Aufhebung nur gestellt werden, wenn diese der öffentlichen Ordnung widerspricht. Die Kosten hiefür müssen von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen werden. 77 Abs.1 Einzelpflegekräfte Versorgungsverträge mit Einzelpflegekräften sind unter folgenden Voraussetzungen möglich: Eine pflegerische Versorgung ist im Einzelfall ohne Einzelperson nicht möglich Der Einsatz einer Einzelperson ist besonders wirksam u. wirtschaftlich Dem Pflegebedürftigen hilft ein möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben zu führen. wenn dies den besonderen Wünschen der Pflegebedürftigen Person entspricht Eine Einschränkung ist wie folgt vorgenommen worden: Es muss in der Region das ambulante Leistungsangebot berücksichtigt werden. Dem gegenüber steht, dass den Wünschen des Pflegebedürftigen zu entsprechen ist. 79 Wirtschaftlichkeitsprüfung Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ist nur noch erlaubt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, das die Einrichtung die Anforderungen nach 72 Abs.3 Satz 1 SGB XI ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr erfüllt. Kurzübersicht zu den wichtigsten Veränderungen ab durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz Seite 9

10 80 und 80a Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität sind aufgehoben worden! Die Regelungen wurden im SGB XI im 113 zusammengeführt, ergänzt durch den 113a und neu strukturiert indem die internen Qualitätsprüfungen mehr an Bedeutung bekommen, siehe 114 Abs.3 und 115 Abs.1a und die Weiterentwicklung von Prüfverfahren des MDK eine wichtige Verantwortung durch die 112, 114, 114a und 115 erhalten! Achtes Kapitel SGB XI: Pflegevergütung 82 b Ehrenamtliche Unterstützung / Vergütungen- Pflegesatzverhandlung Zugelassene Pflegeeinrichtungen verfügen nun über die Möglichkeit, für den Aufwand nicht abgedeckter Leistungen durch Schulungen, Planungen und Organisation für bürgerschaftliches Engagement, für den Einsatz von ehrenamtlich tätigen Personen z. B. Verpflegungs- und Fahrtkosten, Reinigungskosten etc., für das Abstellen des benötigten Personals bei den Vergütungsverhandlungen der stationären und der ambulanten Versorgung diese Aufwendungen anzuführen. 84 Für Härtefälle, die als solche anerkannt sind, können Zuschläge zum Pflegesatz der Pflegekasse 3 vereinbart werden. Abs.5 Bei der Bemessung der Pflegesätze können Pflegeeinrichtungen mit vergleichbaren Leistungs- und Qualitätsmaßstäben bemessen werden. 87 Regelungen zu Abwesenheiten im Pflegeheim- Entgelte und Abschläge für die Pflegevergütung, Verpflegung und Unterkunft, u.a. Heimbewohner zahlen nur ab dem Tag der Aufnahme. Die Zahlungspflicht endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Heim oder wenn der Bewohner verstirbt. Dieses gilt auch dann wenn heimrechtliche Vorschriften abweichende Regelungen vorsehen. 89 Schaffung eines Anreizsystems für Pflegeheime, wenn der Pflegebedürftige nachweislich durch aktivierende und rehabilitative Maßnahmen zurückgestuft werden kann, erhalten die Pflegeeinrichtungen von der Pflegekasse einen Betrag von 1536 Euro. Die Einrichtungen haben den Betrag zurückzuzahlen, wenn in innerhalb von sechs Monaten wieder ein wesentlich höherer Bedarf an Pflege festgestellt und begutachtet wird. 89 Poolen von Pflegeleistungen die Kosten- und Zeitersparnis, die sich aus der gemeinsamen Inanspruchnahme von Leistungen ergeben sind den Pflegebedürftigen zugute zu kommen. Hinweis auf die Betreuungsleistungen nach 36 Abs.1 Poolleistungen werden von den Pflegebedürftigen selbst entschieden. Im Einzelfall kann die Initiative zur Bildung eines Pools von Dritten ausgehen, insbesondere von Pflegestützpunkten. Im 89 Abs.3 wird die poolspezifische Vergütung geregelt Kurzübersicht zu den wichtigsten Veränderungen ab durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz Seite 10

11 87b Verbesserung der Demenzbetreuung in Pflegeheimen Vollstationäre Einrichtungen erhalten die Möglichkeit für zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebote für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenzen Vergütungszuschläge zu erhalten. Dies setzt voraus: Das zusätzliche Betreuungen und Aktivitäten über das notwendige hinaus erbracht werden. Zusätzliches versicherungspflichtiges Betreuungspersonal bereitgestellt wird, welches nicht bei der Bemessung der Pflegesatzverhandlung noch bei den Zusatzleistungen berücksichtigt wurde. Für 25 Bewohner mit eingeschränkter Alltagskompetenz soll eine zusätzliche Vollzeitstelle finanziert werden. Die Leistung kann nur berechnet werden, wenn diese auch tatsächlich erbracht wird. Die Angehörigen und Betroffenen müssen bei der Aufnahme ausdrücklich auf das Angebot hingewiesen werden. Die Kosten werden von der Pflegekasse getragen. Der Spitzenverband der Pflegekassen hat auf der Grundlage des 45c Abs.3 Richtlinien zu den Qualifikationen und den Aufgaben der Betreuungskräfte zu beschließen. Dabei hat er die Bundesvereinigungen der Träger vollstationärer Pflegeinrichtungen anzuhören und den allgemein anerkannten Stand der medizinisch pflegerischen Erkenntnisse zu beachten. Bis zum 31. August 2008 muss eine Richtlinie für die Qualifikation und die Aufgaben der Betreuer beschlossen werden. Diese muss vom BMG genehmigt sein und ist erst dann wirksam. 92 Landespflegeausschüsse Jedes Land soll für die Beratung über Fragen zur Pflegeversicherung einen Landespflegeausschuss bilden. 92c Pflegestützpunkte Pflegestützpunkte werden eingerichtet, wenn die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt ( 92 c Abs. 1 SGB XI). Die Einrichtung muss dann innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Kommen die hierfür erforderlichen Verträge nach drei Monaten nicht zustande, haben die Landesverbände der Pflegekasse einen weiteren Monat Zeit zu geben, um den Inhalt festzulegen. Träger der Pflegestützpunkte sind die beteiligten Kosten- und Leistungsträger ( 92 c Abs. 2 SGB XI). Die Pflegekassen haben jederzeit darauf hinzuwirken, dass sich die im Land zugelassenen und tätigen Pflegeeinrichtungen an den Pflegestützpunkten beteiligen ( 92 Abs. 2 SGB XI). Es soll auf die bereits vorhandenen Beratungsstrukturen zurückgegriffen werden. Der Pflegestützpunkt kann bei einer im Land zugelassenen und tätigen Pflegeeinrichtung errichtet werden, wenn dies nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwischen den Pflegeeinrichtungen führt ( 92 c Abs. 4 SGB XI). Die Träger der Pflegestützpunkte (= Kostenträger) tragen die für den Betrieb erforderlichen Aufwendungen auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung. Für den Aufbau von Pflegestützpunkten werden 60 Mio. aus dem Ausgleichsfonds der Pflegever-sicherung Kurzübersicht zu den wichtigsten Veränderungen ab durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz Seite 11

12 zur Verfügung gestellt und auf die Länder nach dem Königssteiner Schlüssel verteilt ( 92 c Abs. 6 SGB XI). Im Rahmen dieser Mittel ist der Aufbau eines Pflegestützpunktes bis zum 30. Juni 2011 mit einer Anschubfinanzierung bis zu zu fördern. Wenn ehrenamtliches Engagement in die Tätigkeit des Stützpunktes einbezogen wird, erhöht sich die Förderung um Im Rahmen eines Förderantrags sind dem Spitzenverband Bund der Bedarf, die Höhe des beantragten Zuschusses, der Auszahlungsplan und der Zahlungsempfänger mitzuteilen. ( 92 c Abs. 5 SGB XI). Näheres über das Verfahren der Auszahlung und die Verwendung der Fördermittel regelt das Bundesversicherungsamt mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen ( 92 c Abs. 6). Die Spitzenverbände Bund der Pflegekassen und Bund der Krankenkassen können mit der BAG der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Empfehlungen zur Arbeit und zur Finanzierung von Pflegestützpunkten vereinbaren ( 92 c Abs. 9 SGB XI). Die Pflegekassen und Krankenkassen auf Landesebene können mit den Sozialhilfeträgern auf Landesebene Rahmenverträge zur Arbeit und zur Finanzierung der Pflegestützpunkte vereinbaren. Dabei haben sie die von der zuständigen obersten Landesbehörde getroffene Entscheidung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten und die Empfehlungen der Bundesebene zu berücksichtigen ( 92 c Abs. 8 SGB XI). Es können bei zugelassenen Pflegestützpunkten zur wohnortnahen integrativen Versorgung Verträge abgeschlossen werden. Änderung auch im SGB XII 4 Abs.1 stellt sicher das die Träger der Sozialhilfe mit einbezogen werden sollen. Aufgaben der Pflegestützpunkte: 1. Eine umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangeboten. 2. Die Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangeboten. Die Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen ist eingeschlossen. 3. Die Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote. Auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen ist zurückzugreifen ( 92 c Abs. 2 SGB XI). Im Einzelfall kann über die Leistungserbringung und Entscheidung im Pflegestützpunkt durch den Pflegeberater entschieden werden. Elftes Kapitel SGB XI: Qualitätssicherung, sonstige 112 Abs.3 Eine uneingeschränkte Beratung soll durch den Medizinischen Dienst erfolgen. Die Sicherung der Weiterentwicklung von Pflegequalität und die Eigenverantwortung der Dienste sollen gestärkt Kurzübersicht zu den wichtigsten Veränderungen ab durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz Seite 12

13 Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen werden. Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind zudem verpflichtet, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie ein Qualitätsmanagement nach Maßgabe der Vereinbarungen nach 113 durchzuführen, Expertenstandards nach 113a anzuwenden, sowie bei Qualitätsprüfungen nach 114 mitzuwirken. Der MDK soll seine beratende Funktion gegenüber den Pflegeeinrichtungen in Zukunft ohne Einschränkungen wahrnehmen (Abs. 4). Aufhebung von PQsG-Regelungen: Die mit dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) eingeführten Regelungen zur Erteilung von Leistungs- und Qualitätsnachweisen ( 113 SGB XI) und zur Rechtsverordnung zur Beratung und Prüfung von Pflegeeinrichtungen ( 118 SGB XI) wurden aufgehoben 113a Expertenstandards Die Vertragspartner nach 113 stellen die Entwicklung und Aktualisierung wissenschaftlich fundierter und fachlich abgestimmter Expertenstandards zur Weitentwicklung der Qualität in der Pflege sicher. Expertenstandards wurden bisher mit einer finanziellen Förderung durch das Bundesministerium für Gesundheit vom Deutschen Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege entwickelt. Mit der Regelung von 113 a SGB XI wird die Entwicklung und die Aktualisierung von Expertenstandards in den institutionellen Rahmen und den rechtlichen Zusammenhang des SGB XI gestellt. Demnach haben die Vertragsparteien nach 113 SGB XI die Entwicklung und Aktualisierung wissenschaftlich fundierter und fachlich abgestimmter Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege sicherzustellen. Im Konfliktfall bzgl. Auftrag und Beschlussfassung kann jede Vertragspartei und das Bundesministerium für Gesundheit die Schiedsstelle nach 113b SGB XI anrufen. Die Vertragsparteien haben bis zum eine Verfahrensordnung zur Entwicklung von Expertenstandards zu erlassen, andernfalls wird sie durch das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend festgelegt. ( 113a Abs. 2 SGB XI). Die Kosten für die Entwicklung und Aktualisierung von Expertenstandards sind Verwaltungskosten, die vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen getragen werden; die privaten Versicherungsunternehmen beteiligen sich mit 10% ( 113 Abs. 4 SGB XI). Die Expertenstandards sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sie sind für alle Pflegekassen und deren Verbände, sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien haben die Pflegeeinrichtungen bei der Einführung der Expertenstandards in die Praxis zu unterstützen, zum Beispiel durch Schulungen und Multiplikatorenkonferenzen. ( 113 a Abs. 3 SGB XI) Kurzübersicht zu den wichtigsten Veränderungen ab durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz Seite 13

14 113b Schiedsstelle Qualitätssicherung Die Vertragsparteien nach 113 richten eine Schiedsstelle ein. Damit Konflikte zwischen den Vertragsparteien der Qualitätsvereinbarungen gem. 113 SGB XI beendet werden können, haben sie gemeinsam bis zum eine Schiedsstelle Qualitätssicherung einzurichten ( 113 b SGB XI). Das Verfahren ist mit dem BMG und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend festzulegen und zu genehmigen. Falls keine Mitglieder in der Frist bestellt sind, gibt es eine Bestimmung durch die drei Präsidenten des Bundessozialgerichtes über berufene unparteiische Mitglieder. Mit den Terminsetzungen soll erreicht werden, dass die Schiedsstelle ab arbeitsfähig ist. Der Schiedsstelle obliegen folgende Aufgaben: - Sie setzt den Inhalt der Qualitätsvereinbarungen ( 113 Abs. 3 SGB XI) fest, wenn die Vertragspartner sich ganz oder teilweise nicht einigen können, die Schiedsstelle hat einen materiellrechtlichen Beurteilungsspielraum. - Sie entscheidet im Streitfall über die Erarbeitung und Überarbeitung von und Beschlüsse zu den Expertenstandards ( 113 a Abs. 1 SGB XI), der Beurteilungsspielraum ist auf die Prüfung eines ordnungsgemäßen Verfahrens beschränkt. - Sie legt die Kriterien der Veröffentlichung der Prüfergebnisse bzgl. der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität bis zum fest, wenn die Vertragspartner dies nicht bis zum tun. ( 115 Abs. 1 a SGB XI) Gegen die Festsetzungen der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. ( 113 b Abs. 1 SGB XI) 114 Qualitätsprüfungen Qualitätsprüfungen werden als Regelprüfung, Anlassprüfung oder Wiederholungsprüfung durchgeführt ( 114 Abs. 1 SGB XI). Die Landesverbände der Pflegekassen haben Regelprüfungen in allen zugelassenen Pflegeeinrichtungen mindestens einmal bis zum zu veranlassen. Ab 2011 regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr. Die Prüfung wird durch den MDK oder durch von den Pflegekassen beauftragte Sachverständige durchgeführt. ( 114 Abs. 2 SGB XI) Geprüft wird, ob die Qualitätsanforderungen nach SGB XI und vertragliche Vereinbarungen erfüllt sind. Die Regelprüfung erfasst insbesondere wesentliche Aspekte des Pflegezustandes und die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen (Ergebnisqualität). Sie kann auch auf den Ablauf, die Durchführung und die Evaluation der Leistungserbringung (Prozessqualität) sowie die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) erstreckt werden. Sie bezieht sich auch auf die nach 37 SGB V erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege und der Leistungsabrechnung. Zu prüfen ist auch, ob Kurzübersicht zu den wichtigsten Veränderungen ab durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz Seite 14

15 die Versorgung der Pflegebedürftigen den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention nach 23 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes entspricht. ( 114 Abs. 2 SGB XI) Der Prüfumfang der Regelprüfung ist in angemessener Weise zu verringern, wenn Ergebnisse aus Prüfungen nach einem landesrechtlichen Verfahren vorliegen. ( 114 Abs. 3 SGB XI) Im Rahmen von Regelprüfungen können Pflegeeinrichtungen den Pflegekassen Ergebnisse zur Prozessund Strukturqualität aus einer selbst veranlassten Prüfung vorlegen. 1 Voraussetzung ist, dass diese Prüfung nach einem von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannten Verfahren gem. 113 Abs. 1 durchgeführt wurde nicht länger als ein Jahr zurückliegt und ihre Ergebnisse gem. 115 Abs. 1 a (siehe veröffentlicht wurden. Der Umfang der Regelprüfung ist dann entsprechend zu verringern. Der MDK hat jedoch immer eine Prüfung der Ergebnisqualität durchzuführen. ( 114 Abs. 4 SGB XI) Bei Anlassprüfungen geht der Prüfauftrag in der Regel über den Prüfanlass hinaus und umfasst eine vollständige Prüfung mit dem Schwerpunkt der Ergebnisqualität. ( 114 Abs. 5) Im Zusammenhang mit einer zuvor durchgeführten Regel- oder Anlassprüfung können die Pflegekassen eine Wiederholungsprüfung veranlassen, um zu überprüfen, ob die festgestellten Qualitätsmängel durch die gem. 115 Abs. 2 (siehe) angeordneten Maßnahmen beseitigt worden sind. Auf Antrag der Pflegeeinrichtung ist eine Wiederholungsprüfung von den Pflegekassen zu veranlassen, wenn wesentliche Aspekte der Pflegequalität betroffen sind und ohne zeitnahe Nachprüfung der Pflegeeinrichtung unzumutbare Nachteile drohen. Die Kosten der Wiederholungsprüfung sind in beiden Fällen von der Pflegeeinrichtung zu tragen. 114a Durchführung von Qualitätsprüfungen (neu) Prüfungen sollen grundsätzlich unangemeldet durchgeführt werden. Die Beratung steht bei der Überprüfung im Vordergrund. Die Begutachtungsrichtlinien sind regelmäßig an den medizinisch-pflegerischen Fortschritt anzupassen. Bei der ambulanten Pflege sind der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen berechtigt, die Qualität der Leistungen des Pflegedienstes mit Einwilligung des Pflegebedürftigen auch in dessen Wohnung zu überprüfen. Soweit ein Pflegebedürftiger die Einwilligung nicht selbst erteilen kann, darf diese nur durch eine vertretungsberechtigte Person oder einen bestellten Betreuer erteilt werden. ( 114 Abs. 2 SGB XI) Die Prüfungen beinhalten auch Inaugenscheinnahme des gesundheitlichen und pflegerischen Zustands von 1 Ebenso wie MDK und von den Pflegekassen beauftragte Sachverständige haben auch unabhängige Sachverständige und Prüfinstitutionen die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen den Landesverbänden der Pflegekassen und den zuständigen Sozialhilfeträgern und bei häuslicher Pflege den zuständigen Pflegekassen sowie der betroffenen Pflegeeinrichtung mitzuteilen, wenn die Prüfung bei der Regelprüfung berücksichtigt werden soll. ( 115 Abs. 1 SGB XI) Kurzübersicht zu den wichtigsten Veränderungen ab durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz Seite 15

16 Pflegebedürftigen. Sowohl Pflegebedürftige als auch Beschäftigte der Pflegeeinrichtungen, Betreuer und Angehörige können dazu befragt werden. Die Teilnahme an Inaugenscheinnahme und Befragungen ist freiwillig; durch die Ablehnung dürfen keine Nachteile entstehen. Inaugenscheinnahme von Pflegebedürftigen, Befragungen weiterer Personen sowie die damit jeweils zusammenhängende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Pflegebedürftigen zum Zwecke der Erstellung eines Prüfberichts bedürfen der Einwilligung der betroffenen Pflegebedürftigen. ( 114 Abs. 3 SGB XI) Die Einwilligung der Pflegebedürftigen kann wirksam nur erteilt werden, wenn die Pflegebedürftigen über 1. Anlass und Zweck sowie Inhalt, Umfang, Durchführung und Dauer der Maßnahme, 2. den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung und Nutzung der dabei erhobenen personenbezogenen Daten, 3. die Freiwilligkeit der Teilnahme und die jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung ausreichend aufgeklärt und darauf hingewiesen wurden, dass sich die Verweigerung der Einwilligung sich nicht nachteilig auswirkt. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist (Begründung zu 114 Abs. 3 SGB XI). 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen Die immer aktuellen Prüfungsergebnisse müssen nach einer Einordnung in eine Bewertungssystematik sowie einer Zusammenfassung der Prüfergebnisse an einer gut sichtbaren Stelle in jeder Pflegeeinrichtung ausgehängt werden. (z.b : Ampelschema, Sterne) Die Kriterien der Veröffentlichung sind mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtung auf Bundesebene, des Medizinische Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, Einbeziehung der u.a. Berufsverbände auf Bundesebene. 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege Der Pflegedienst ist nicht mehr verpflichtet, der Pflegekasse eine Ausfertigung des Pflegevertrages unverzüglich auszuhändigen. Die Pflegeverträge sind den Pflegekassen ab nur noch nach Aufforderung (durch die Pflegekasse oder durch den Pflegebedürftigen) zur Verfügung zu stellen. Änderungen im SGB V 11 Abs.4 Anspruch auf Versorgungsmanagement Versicherten haben einen Anspruch auf ein Versorgungsmanagement. Betont wird vor allem, dass bei der Krankenhausentlassung ein nahtloser Übergang zu gewähren ist (Hauptanwendungsbereich- Entlassungsmanagement). Hier ist eine enge Zusammenarbeit mit den Pflegeberatern nach 7a zu sichern. Die Durchführung soll insbesondere durch Pflegefachkräfte erfolgen. Kurzübersicht zu den wichtigsten Veränderungen ab durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz Seite 16

17 15 Abs.1, Öffnung zu ärztlichen und zahnärztlichen Tätigkeiten,..soweit in Modellvorhaben nach 63 Abs.3c etwas anderes bestimmt ist. 63 Abs.3 Modellvorhaben -Übertragung von heilkundlichen Tätigkeiten an Pflegefachkräfte im Modell, Übertragung medizinischer Kompetenzen auf Heilberufe u.a. an Pflegefachkräfte: Abs. 3b 1. Verordnung von Verbandsmaterial und Pflegehilfsmitteln 2. die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Dauer Abs. 3c Ausübung der Heilkunde durch Pflegefachberufe nach entsprechender Ausbildung G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) soll Richtlinien festlegen, zu der Fragestellung: Bei welchen Tätigkeiten ist eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehörigen möglich? Vor der Entscheidung sollen die maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe als auch die Bundesärztekammer eine Stellungnahme geben. Im Regelungsbereich des 63 Abs.3 bedarf es keiner Vorgaben des gemeinsamen Bundesausschusses. 87 Abs. 2b Abrechenbarkeit delegierter ärztlicher Tätigkeiten Die Vergütung von ärztlichen Leistungen soll gestaltet werden, die jedoch von anderen Personen erbracht wurden. Bis zum 31.Oktober muss Vergütungsregelung vorgelegt sein und ab dem 1. Januar 2009 wirksam. Vgl. AGnES 116b Abs.6 Verordnung von Leistungen im Rahmen der ambulanten Krankenhausbehandlung Krankenhäuser die eine Zulassung zur ambulanten Behandlung nach 116b haben, sind berechtigt Verordnungen von Arzneimitteln und anderen Leistungen, die zur Erfüllung des Behandlungsauftrages dienen, zu entsprechen. 119b Ambulante Behandlung in stationären Einrichtungen Im Einzelfall kann ein Arzt, insbesondere mit einer geriatrischen Fortbildung, in einer stationären Pflegeeinrichtung angestellt werden. Dies ist nicht möglich, falls andere ausreichende Versorgungsmöglichkeiten nach den 73b, 73c, 140a oder anderen Kooperationenvereinbarungen eine ausreichende Versorgung regelt. Die neue Regelung betont den Vorrang der Kooperationsverträge vor einer Ermächtigung einer stationären Pflegeeinrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Kurzübersicht zu den wichtigsten Veränderungen ab durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz Seite 17

18 Änderung im Krankenpflegegesetz 1-18 insbesondere 4 Abs. 7 Änderung im Krankenpflegegesetz Hier ist eine zeitlich befristete Erprobung von Ausbildungsangeboten für die Weiterentwicklung der geregelten Berufe im Rahmen der Modellvorhaben nach 63 Abs.3c SGB V vorgesehen. Die Ausbildung soll die Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten vermitteln. Die vorgesehenen Aufgaben werden in 3 Abs.1und 2 beschrieben Im 14 Abs.1 Satz 1 Die Frist des Ausbildungsverhältnisses endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Änderung im 1-19 Änderung im Altenpflegegesetz (Inhalte wie beim Krankenpflegegesetz) Altenpflegegesetz Gesetz zur Pflegezeit Gesetz zur Pflegezeit ( 1-8) 1 Ziel Beschäftigte sollen die Möglichkeit erhalten ihre nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen 2 Kurzeitige Arbeitsverhinderung- bei kurzfristiger und akut auftretender Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen, können bis zu zehn Tagen der Arbeit fernbleiben. Auf Verlangen muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. In dieser Zeit ist eine Lohnfortzahlung nur gegeben, wenn solche Verpflichtungen sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund von Vereinbarungen ergeben. 3 Anspruch auf Pflegezeit Für den Anspruch muss ein Antrag bei Pflegekasse gestellt werden. Der Nachweis von der Pflege- oder Krankenkasse muss beim Arbeitgeber vorgelegt sein. Der Arbeitgeber muss mindestens 10 Tage vorher informiert werden. Bei einer nur teilweisen Freistellung haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Der Anspruch besteht nicht bei Arbeitgebern, die in der Regel nur fünfzehn oder weniger Beschäftigte haben oder gute Gründe für eine Ablehnung haben. 4 Dauer der Pflegezeit Die Höchstdauer beträgt sechs Monate 5 Es besteht während dieser Zeit ein Kündigungsschutz Kurzübersicht zu den wichtigsten Veränderungen ab durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz Seite 18

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