AXA Corporate Solutions Assurance. Rechtliche Rahmenbedingungen internationaler Industrieversicherung. Martin Zölch

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1 AXA Corporate Solutions Assurance Rechtliche Rahmenbedingungen internationaler Industrieversicherung Martin Zölch

2 Fallbeispiel aus der Praxis In Österreich zugelassenes Luftfahrzeug kasko- und haftpflichtversichert bei Versicherer mit Niederlassung in Deutschland Sitz des Versicherungsnehmers in Österreich Prämie wird nicht gezahlt Nach welchen Vorschriften kann gemahnt werden, um die Deckung zu beenden?

3 Fallbeispiel Klausel in den AVB: Dem Versicherungsvertrag liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde

4 Kollisionsrecht Wie weit reicht die Geltung des inländischen Rechts (geografisch)? Für welche Gesellschaft soll inländisches Recht gelten? Was soll gelten, wenn inländisches Recht nicht gilt? Welches ausländische Recht soll angewendet werden? Antwort gibt das internationale Privatrecht (für den privatrechtlichen Teil der Rechtsordnung, zu dem das Versicherungsvertragsrecht gehört)

5 Rechtsquellen des Kollisionsrechts Für das Versicherungsvertragsrecht: EGBGB, EGVVG, (auch noch: Gewohnheitsrecht) Internationales Privatrecht heißt es nicht wegen der Rechtsquelle; es ist nationales Recht So viele IPR wie Rechtsordnungen! Gleichwohl gehen Teile des internationalen Versicherungsvertragsrechts auf internationale Rechtsquellen zurück

6 Abgrenzung Interlokales Privatrecht Innerhalb der USA, zwischen BRD und DDR vor der Wiedervereinigung (aus Sicht der BRD) Internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Staates: jurisdiction örtliche Zuständigkeit Gerichtsstandsvereinbarung impliziert Vereinbarung über internationale Zuständigkeit, aber nicht (notwendig) über das anwendbare Recht Schiedsklauseln

7 Schichten des internationalen Versicherungsvertragesrechtes Gewohnheitsrecht EGVVG 2. Koordinierungs- RiL Schaden EGBGB Rom-Übereinkommen / 1994

8 Anwendungsbereiche der Schichten Gewohnheitsrecht Altverträge EGVVG Erstversicherung, Risiko im EWR EGBGB Rückversicherung Erstversicherung, Risiko nicht im EWR

9 Exkurs: Aufbau eines internationalen Versicherungsprogrammes (Haftpflicht) 20 Mio. EUR Masterpolice (D) 0,5 Mio. EUR D DIC/DIL Lokale Policen F CH GB I

10 Rechtsbeziehungen innerhalb eines internationalen Versicherungsprogrammes Erstversicherungsvertrag zwischen Masterversicherer und Versicherungsnehmer (Konzernmutter des VN-Konzerns) Erstversicherungsverträge zwischen lokalen Versicherern (Netzwerkpartner des Masterversicherers, oftmals Schwestergesellschaften) und lokalen Tochtergesellschaften des VN-Konzerns Rückversicherungsverträge zwischen lokalen Versicherern (Zedenten, Frontern) und Masterversicherer (Rückversicherer zu 100 %)

11 Belegenheit des Risikos Versicherung von unbeweglichen Sachen, insbes. Bauwerke, Anlagen + Inhalt: Staat der Belegenheit der Sache Versicherung von amtlich registrierten Fahrzeugen: Registerstaat Reise- und Ferienrisiken: Staat der Erklärung des VN (kein Industrierisiko) Sonstige Versicherungen, VN natürl. Person: Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (kein Industrierisiko) Sonstige Versicherungen, VN keine natürl. Person: Staat der versicherten Betriebsstätte oder Einrichtung

12 Belegenheit des Risikos und Sparten Versicherung von unbeweglichen Sachen, insbes. Bauwerke, Anlagen: Staat der Belegenheit der Sache Versicherung von amtlich registrierten Fahrzeugen: Registerstaat Property (Sach, TV) Kraftfahrt, Luftfahrt, Schifffahrt Sonstige Versicherungen, VN keine natürl. Person: Staat der versicherten Betriebsstätte oder Einrichtung Haftpflicht in allen Ausprägungen, Transport

13 Anwendbares Recht Belegenheit des Risikos Anwendbares Recht Auslandsberührung: Grundsatz der freien Rechtswahl Nach EGBGB Nach EGVVG eigentlich nicht, letztlich aber doch für unser Marktsegment, nämlich Inbesondere für Großrisiken Das anwendbare Recht kann ausdrücklich oder implizit gewählt werden. Indizwirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen.

14 Großrisiko qua Sparte Schienenfahrzeugkasko Luftfahrzeugkasko Schifffahrtskasko Transportgüter und Landtransporthaftpflicht Luftfahrzeughaftpflicht Schifffahrtshaftpflicht Kredit- und Kautionsversicherung für Unternehmer

15 Großrisiko qua Sparte + Schwellenwerten Landfahrzeugkasko ohne Schienenfahrzeuge Feuer- und Elementarschäden, sonstige Sachschäden, Landfahrzeughaftpflicht Allgemeine Haftpflicht Verschiedene finanzielle Risiken VN-Konzern > 2 von 3 Schwellenwerten: 6,2 Mio. EUR Bilanzsumme 12,8 Mio. EUR Umsatz 250 Arbeitnehmer

16 Folgerung für Ausgangsfall (1) (säumiger Lfz-Halter) Rechtswahl könnte zulässig gewesen sein, da Luftfahrtversicherung Großrisiko qua Sparte Wenn keine Ausnahme von der Rechtswahlfreiheit vorliegt Besteht Versicherungspflicht und schreibt das die Versicherungspflicht bestimmende Recht die Anwendung seines Versicherungsvertragesrechtes vor, so findet dieses Anwendung Für Deutschland: Deutsches Recht, wenn Versicherungspflicht kraft deutschen Rechtes Wie für Österreich?

17 Folgerung für Ausgangsfall (2) Pflichtversicherung Rechtswahl zulässig für Kasko, da keine Pflichtversicherung Für Haftpflicht Versicherungspflicht nach österreichischem Recht Österreich lässt jedoch auch für diesen Fall Rechtswahl zu Damit ist die Rechtswahl auch für Haftpflicht wirksam Mahnung nach 38 oder 39 des deutschen VVG Pingpong oder Billard durch Rück- oder Weiterverweisung, eingeschränkt im IPR der Schuldverträge Microsoft Word-Dokument

18 Weitere Möglichkeiten der Rechtswahl nach EGVVG Korrespondenzversicherung VN mit Hauptverwaltung in Deutschland schließt Versicherung bei nicht in Deutschland niedergelassenem Unternehmen ab (auch kein Vermittler in Deutschland) Freie Rechtswahl VN Unternehmer, Risiko in mehreren Staaten (auch außerhalb des EWR) belegen Wahl des Rechtes eines Belegenheitsstaates Anwendungsfall: Masterpolice Hauptverwaltung VN nicht im Belegenheitsstaat Wahl zwischen Belegenheitsrecht und Recht der HVw des VN Schadeneintritt nur in anderem Staat als dem der Belegenheit möglich: Recht dieses Staates wählbar

19 Was gilt mangels (wirksamer) Rechtswahl? Recht der Belegenheit des Risikos Ggf. auf Grund der (widerleglichen) Vermutung, dass zum Recht dieses Staates die engste Verbindung besteht Rechtsspaltung (verschiedene Rechte werden angewendet) möglich, engerer Verbindung eines Vertragsteiles zu einem anderen Recht

20 Kollisionsnormen des EGBGB Für Rückversicherung und Erstversicherung bei Risikobelegenheit außerhalb des EWR Freie Rechtswahl Mangels Rechtswahl: Recht des Staates, zu dem die engste Verbindung besteht Vermutung: Engste Verbindung zum Recht der Partei, die die charakteristische Vertragsleistung erbringt: Unternehmensstatut des Versicherers (umstr.) Für Rückversicherung: Statut des Zedenten

21 Zwingende Normen und ordre public Durch Anwendung ausländischen Rechtes darf nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung verstoßen werden. Ohne praktische Relevanz im Industriegeschäft International zwingende Normen (> zwingende Normen des nationalen Rechtes) können angewendet oder berücksichtigt werden, auch wenn das Recht, das sie enthält, nicht Vertragsstatut ist. Einzelheiten sehr umstr. Beispiel: Zwingende Deckungsinhalte z. B. frz. Sachversicherungsrechtes (Deckung für Naturkatastrophen)

22 Praktischer Umgang mit den Kollisionsnormen Bemerkenswert: Der Staat der Niederlassung des Versicherers spielt bei der Bestimmung des anwendbaren Rechtes nach EGVVG überhaupt keine Rolle Anders: Früheres Gewohnheitsrecht (Unternehmensstatut) Der Versicherer hat ein vitales Interesse an der Anwendung seines Unternehmensstatuts, denn nur hierfür hat er Know How, Prozesse, Produkte Also: Systematisch Rechtswahlklauseln in Angebote und Verträge schreiben; für Märkte bei denen Rechtswahl nicht möglich ist, eigene Produkte und Prozesse

23 Abwicklung von Versicherungsfällen Haftpflichtversicherung Versicherer Internat. Versicherungsvertragsrecht Geschädigter Schädiger= Versicherter Internat. Schuldrecht

24 Bestimmung des Haftungsstatuts Vertragliche Haftung: Im Prinzip dieselben Regeln des EGBGB wie für Versicherungsverträge, für die nicht das EGVVG gilt Deliktische Haftung (i. w. S., auch Gefährdungshaftung): Recht des Ortes, an dem die schädigende Handlung begangen wurde Nach Wahl des Geschädigten: Recht des Erfolgsortes Verortung der Normen im Rechtssystem der Zielrechtsordnung irrelevant! Z. B. Produkthaftung: deutsches internat. Deliktsrecht verweist auf ausländisches Kaufrecht

25 Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer Direktanspruch gibt dem Versicherungsvertrag den Charakter eines Vertrages zugunsten Dritter Also: Versicherungsvertragsrechtliche Qualifikation? Ja, aber: Direktanspruch auch, wenn das Recht des Deliktes diesen gewährt, mithin auch Wenn Direktanspruch am Handlungs- oder Erfolgsort des Deliktes gegeben ist

26 deutsche Versicherungsbedingungen ausländische Sachverhalte Bedingungen gehen oft implizit von der Anwendung deutschen Rechts auch auf den Versicherungsfall aus Z. B. Feuerversicherung Eigentumsvorbehalt; Aufgebot abhandengekommener Wertpapiere; SV-Benennung durch Amtsgericht des Schadenortes Z. B. Haftpflichtversicherung Eigenschaftszusicherung (Produktemodell 2000) => Auslegung und Anpassung der Bedingungen

27 Gesetzlicher Forderungsübergang Versicherungsvertrag nach deutschem Recht Anspruch VN gegen Schädiger nach ausländischem Recht (z. B. Brandstiftung im Ausland) Versicherer leistet: Geht Anspruch nach 67 VVG über? Doppelcharakter der Norm: Versicherungsvertraglich: Anspruch steht nach Leistung dem Versicherer zu Deliktsrechtlich: Wechsel in der Gläubigerstellung Wo Selbstexekution der Norm nicht funktioniert => Abtretungsanspruch des Versicherers gegen VN

28 Vertraglich vorgesehener Eigentumsübergang An wieder aufgefundenem Schadengut Z. B. :Wiederauffinden von entwendeten Kfz später als sechs Monate Funktioniert die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene bedingte Übereignung nicht, weil Kfz im Ausland aufgefunden wird und dortigem Sachenrecht unterliegt => So muss VN die nach Belegenheitsrecht notwendigen Handlungen vornehmen, um Versicherer Eigentum zu verschaffen

29 Internationales Versicherungsteuerrecht Für EWR gilt: Staat der Risikobelegenheit darf besteuern Aufsplitten der Steuerbemessungsgrundlage (Prämie) auf die Länder der Belegenheit bei Masterpolicen FOS-Policen Versicherer muss die Regularien der verschiedenen Länder einhalten

30 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen gerne an:

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