Kleinunternehmer Status 19 UStG Besteuerung der Kleinunternehmer

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1 Steuerliche Beurteilung von Honoraren für ReferentenInnen der Regionale Bildungsstelle Mitteldeutschland im Rahmen des Projektes Bildung trifft Entwicklung Kleinunternehmer Status 19 UStG Besteuerung der Kleinunternehmer 1. Die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr Euro (bis : Deutsche Mark) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr Euro (bis : Deutsche Mark) voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach 13a Abs. 1 Nr. 6, 13b Abs. 2, 14c Abs. 2 und 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen ( 4 Nr. 1 Buchstabe b, 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen ( 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung ( 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer- Identifikationsnummern in einer Rechnung ( 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug ( 15) keine Anwendung. 2. Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ( 18 Abs. 3 und 4) erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären. 3. Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze: der Umsätze, die nach 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind; der Umsätze, die nach 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind. Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet ( 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, daß die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt. 4. Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden. Verlust des Kleinunternehmer-Status: Umsatz im Vorjahr entscheidet Liegt der Gesamtumsatz eines Kleinunternehmers im Vorjahr über Euro, sind die Umsätze des Folgejahres stets umsatzsteuerpflichtig. Ein Anspruch auf die Kleinunternehmer-Regelung besteht selbst dann nicht mehr, wenn bereits zu Jahresbeginn feststeht, dass der Umsatz im neuen Jahr wieder unter Euro sinkt. Der Fall: Ein Kleinunternehmer hatte die Umsatzgrenze von Euro im Jahr 2002 überschritten. Trotzdem verzichtet er im Folgejahr darauf, Umsatzsteuer abzuführen. Konsequenterweise wurde in der Steuererklärung 2003 auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

2 Die böse Überraschung kam kurz nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung Denn das Finanzamt wich von der Erklärung ab und setzte Umsatzsteuer fest. Korrekt, so der Bundesfinanzhof (Beschluss vom , Az. V B 164/06). Die Umsatzgrenze von Euro wurde im Vorjahr überschritten. Dieser Umstand führte zum Verlust des Kleinunternehmer-Status. Die im Folgejahr ausgeführten Leistungen des Unternehmers waren daher umsatzsteuerpflichtig, und zwar auch ohne eine ausdrückliche Mitteilung des Finanzamtes. Niedrige Umsätze im Folgejahr berechtigen nicht zur Aufrechterhaltung des Kleinunternehmer-Status. Erst im sich anschließenden Jahr darf wieder von der Ausnahme-Regelung Gebrauch gemacht werden. Steuertipp Kleinunternehmer sollten unbedingt zu Beginn eines Jahr prüfen, ob im Vorjahr die Umsatzgrenze (Nicht Gewinn) von Euro überschritten wurde. Wird darauf verzichtet, kann es zu erheblichen Umsatzsteuer-Nachforderungen des Finanzamtes kommen. Das kann teuer werden. Denn im Nachhinein gezahlte Umsatzsteuer lässt sich meist nicht mehr von den Kunden zurückholen. Kleinunternehmer dürfen wie Privatpersonen keine Umsatzsteuer ("Mehrwertsteuer") auf ihre Rechnungen aufschlagen. Für ihre Buchhaltung listen sie als Ausgaben ihre Bruttobeträge auf. Auf den Rechnungen muss aber der Hinweis stehen. Rechnung/ Honorarverträge Wenn ich die Leistung für meinen Kunden erbracht habe, oder ich meinem Kunden die bestellte Ware geliefert habe, muss eine Rechnung geschrieben werden. Eine Rechnung muss mindestens folgende Daten enthalten (siehe z.b. 14 UStG Abs. 4 oder Rundschreiben des BMF): Vollständiger Name und Anschrift des Leistenden (= Absender oder Briefkopf der Rechnung) Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers (= Empfänger der Rechnung) Eine fortlaufende Rechnungsnummer z.b. 2005/1, 2005/2 usw. Ausstellungsdatum der Rechnung Pro Rechnungsposition: - Menge - Bezeichnung - Zeitpunkt der Lieferung - Einzelpreis (netto) - Gesamtpreis (netto) Summe der Nettobeträge Mehrwertsteuer Endbetrag der Rechnung Hinweis, falls einzelne Rechnungspositionen nicht dem üblichen Mehrwertsteuersatz unterliegen Begründung, falls einzelne Rechnungspositionen mehrwertsteuerfrei sind (sehr seltener Fall) Wenn vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Umsatzsteuer- ID); ansonsten die Steuernummer (die für die Umsatzsteuer, bzw. bei Kleingewerbe die nach Anmeldung des Gewerbes neu erteilte Steuernummer) oder wenn beides (noch) nicht vorhanden ist, die bisherige Einkommensteuernummer Zahlungsfrist und Zahlungsbedingungen z.b.: Zahlbar innerhalb von 15 Tagen ohne Abzüge. Bankverbindung des Zahlungsempfängers

3 Hinweis zu "Zeitpunkt der Lieferung" Wenn in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung nicht angegeben ist, bekommt der Rechnungsempfänger seit 2005 verstärkt Ärger mit den Prüfern des Finanzamts. Sein Vorsteuerabzug wird ihm eventuell für diese Rechnung verwehrt, und er muss sich von seinem Lieferanten eine korrigierte Rechnung ausstellen lassen. Also lieber gleich das Lieferdatum eintragen! Alternativen: - "Leistung erbracht von xx.xx.200x bis xx.xx.200x" - "Leistung erbracht in KW xx/200x" - "Leistung erbracht im Mai/200x" Mögliche weitere Inhalte einer Rechnung: Bezug zu einer Bestellung oder einem Vertrag, auf Grund dessen diese Lieferung zustande kam ("Ihre Bestellung vom...") Vor jeder Rechnungsposition ist eine Positionsnummer sinnvoll. Sie erleichtert das Gespräch mit dem Kunden über Einzelheiten der Rechnung. Verpackung und Porto werden vor Ermittlung der Rechnungssumme angegeben. Sie unterliegen dem gleichen Mehrwertsteuersatz wie die gesamte Rechnung. Ein eventueller Rabatt wird vor Berechnung der Mehrwertsteuer gedruckt und abgezogen. Wenn "haushaltsnahe Dienstleistungen" erbracht werden, gehört folgender Hinweis in die Rechnung: "Sie sind verpflichtet, diese Rechnung mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 500 geahndet." Sonderfall Kleinunternehmer ("keine Umsatzsteuer") Freiberufler oder Gewerbler, die nach 19 UStG keine Umsatzsteuer ausweisen, dürfen keine "Mehrwertsteuer" auf die Rechnung schreiben. Da es aber Pflicht ist, zu begründen, warum eine Rechnung oder einzelne Rechnungspositionen mehrwertsteuerfrei sind, muss bei einem Kleingewerbe, etwa folgender Hinweis auf die Rechnung: "Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer gemäß 19 (1) UStG", "In dieser Rechnung ist gemäß 19 (1) UStG keine Umsatzsteuer enthalten." oder "Rechnungsbetrag wird nach Kleinunternehmerregelung 19 (1) UStG nicht mit Mehrwertsteuer ausgewiesen." Damit sind dann auch jene Kunden, die nur Rechnungen mit Mehrwertsteuer kennen, beruhigt. Sonderfall Kleinbeträge Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 150 nicht übersteigt, braucht nur die in 33 UStDV genannten Angaben zu enthalten. (bis 2006: Kleinbetragsgrenze 100 ). Um im praktischen Betrieb nicht durcheinander zu kommen, sollte man aber möglichst nur eine Sorte Rechnungen verwenden. Übungsleiterpauschale Wenn alle Honorare im Jahr (also nicht nur für BTE) unter 2100,00 liegen ist auch die Übungsleiterpauschale interessant: Unter der Übungsleiterpauschale versteht man eine Vergünstigung nach 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes. Nebenberufliche Einkünfte sind bis zu einer Höhe von EUR steuerfrei, wenn eine (nebenberufliche) Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts vorliegt. Dazu zählen gemeinnützige ( 52 Abgabenordnung), mildtätige ( 53 AO) oder kirchliche ( 54 AO) Tätigkeiten. Von der Übungsleiterpauschale profitieren nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten. Darunter fallen auch Übungsleiter in Sportvereinen oder nebenberufliche Dozenten an Volkshochschulen, Fachhochschulen und Universitäten. Ebenfalls begünstigt sind künstlerische Tätigkeiten und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

4 Nebenberufliche Einkommen, die die Grenze von EUR übersteigen, müssen versteuert werden. Die Angabe erfolgt auf der Anlage GSE (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit) in der Einkommensteuererklärung. Weitere steuerfreie Umsätze 4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen Von den unter 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: 18. die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn a) diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, b) die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen und c) die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben. Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Unternehmer den Personen, die bei den Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren; 18a. die Leistungen zwischen den selbstständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden; 20. a) die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. 2Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, daß sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. 3Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen; b) die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden; 21. a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, daß sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten; b) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer aa) an Hochschulen im Sinne der 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen oder bb) an privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen; 22. a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;

5 25. die folgenden Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der förderungswürdigen Träger der freien Jugendhilfe: a) die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern, Fahrten und Treffen sowie von Veranstaltungen, die dem Sport oder der Erholung dienen, soweit diese Leistungen Jugendlichen oder Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugute kommen, b) in Verbindung mit den unter Buchstabe a bezeichneten Leistungen die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die den Jugendlichen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei diesen Leistungen tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden, c) die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe, wenn die Darbietungen von den Jugendlichen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Förderungswürdig im Sinne dieser Vorschrift sind Träger der freien Jugendhilfe, die kraft Gesetzes oder von der zuständigen Jugendbehörde anerkannt sind oder die die Voraussetzungen für eine Förderung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllen. Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres; 26. die ehrenamtliche Tätigkeit, a) wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder b) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht; 27. a) die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder schulische Zwecke; b) die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ( 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung; 28. die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1a Nr. 1 ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat.

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