Ausführungsbestimmungen zu 7 Abs. 3a und Abs. 4 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes Ausführungsbestimmungen IT-Leistungen

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1 Ausführungsbestimmungen zu 7 Abs. 3a und Abs. 4 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes Ausführungsbestimmungen IT-Leistungen Auf Grund des 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (NAbgG) in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 169), werden folgende aktualisierte Ausführungsbestimmungen erlassen: Zu 7 Abs. 3a NAbgG Zuschuss zu den Aufwendungen für die Ausstattung eines Büros außerhalb des Landtages mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen : 1. Nach 7 Abs. 3a NAbgG werden den Abgeordneten, die ihre Büros außerhalb des Landtages mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen ausstatten, die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag zur Hälfte erstattet. Der Höchstbetrag der zur Hälfte erstattungsfähigen Aufwendungen wird für die 17. Wahlperiode auf festgesetzt; der Zuschuss beträgt damit höchstens Für Abgeordnete, die dem Landtag nicht während der ganzen Wahlperiode angehören, vermindert sich der Höchstbetrag; wegen der Einzelheiten wird auf 7 Abs. 3a Sätze 4 und 5 NAbgG verwiesen. Die Mittel sind zweckgebunden; sie werden nur für Informations- und Kommunikationseinrichtungen gewährt, die der Wahrnehmung des Mandats dienen. 2. Informations- und Kommunikationseinrichtungen, die folgende Funktionen erfüllen, werden als der Wahrnehmung des Mandats dienlich anerkannt: Büroanwendungen, insbesondere Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentation, Datenbank, elektronische Kommunikation, insbesondere , Fax, Internetnutzung, Terminverwaltung, Aufgabenverwaltung. Anerkannt werden ferner: Hard- und Software für die optimale Nutzung der Datenverarbeitung, z. B. DVD/CD- Brennprogramme, systemnahe Hard- und Software, neben dem eigentlichen Betriebssystem z. B. Datensicherungssoftware, Systemtools, Netzwerkkarte, Switch, Modem, USB-Stick.

2 Nicht zuschussfähig, weil es sich nicht um Aufwendungen für die Beschaffung von Informations- und Kommunikationseinrichtungen im Sinne des 7 Abs. 3a NAbgG handelt, sind z. B. Aufwendungen für Verbrauchsmaterial, laufende Betriebskosten einschl. Wartungs- und Reparaturkosten, Aufwendungen für Schulungen und Literatur, sonstige Büroausstattung wie reine Diktier- und Kopiergeräte, Schreibmaschinen. 4. Bereits von der Aufwandsentschädigung nach 7 Abs. 1 NAbgG erfasst und damit nicht zuschussfähig nach 7 Abs. 3a NAbgG sind Aufwendungen für die Beschaffung von Telefonanlagen und Telefongrundanschlüssen (IP/ISDN), Festnetz- und Mobiltelefonen, Mobilfunkanbindungen. 5. Erstattungsfähig sind nur Beschaffungskosten nach Abzug von Rabatten und anderen Ermäßigungen. Die Kosten sind durch Vorlage von Belegen nachzuweisen. Die Erstattungsanträge werden im Referat 1 der Landtagsverwaltung bearbeitet. 6. Erstattet werden nur Aufwendungen, die seit der Wahl zur 17. Wahlperiode, bei Nachrückern seit Annahme des Mandats, entstanden sind. Maßgebend ist das Rechnungsdatum. 7. Die Zahlung des Zuschusses erfolgt nur an die Abgeordneten. Zahlungen an Dritte, insbesondere Händler, sind ausgeschlossen. 8. Der nicht ausgeschöpfte Teil des Höchstbetrages kann nicht in die folgende Wahlperiode übertragen werden. 9. Im Rahmen einer Rechnungsprüfung ist der Zugang zu den Informations- und Kommunikationseinrichtungen zu gewähren, für deren Beschaffung ein Zuschuss gewährt wurde. Zu 7 Abs. 4 NAbgG gemeinsame Informations- und Kommunikationseinrichtungen des Landtages : 1. Nach 7 Abs. 4 NAbgG gehört zu den Aufwandsentschädigungen auch die Bereitstellung und Nutzung der gemeinsamen Informations- und Kommunikationseinrichtungen des Landtages. Die gemeinsamen Informations- und Kommunikationseinrichtungen des Landtages werden nach Maßgabe dieser Ausführungsbestimmungen bereitgestellt. Sie werden nur zur mandatsbezogenen Nutzung bereitgestellt. Sie werden nur zur Nutzung in den Gebäuden des Landtages bereitgestellt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2. Als gemeinsame Informations- und Kommunikationseinrichtungen des Landtages werden im Wesentlichen folgende zentrale Komponenten bereitgestellt: 2.1 die zentrale Telekommunikationsanlage des Landtages,

3 das zentrale elektronische Postsystem mit folgenden Komponenten: persönliches Postfach für jede Nutzerin und jeden Nutzer, globales Adressbuch mit den adressen der Abgeordneten, der Landtagsverwaltung, der Fraktionen und der Landesverwaltung, -Push-Dienst auf einen privateigenen Blackberry, 2.3 der elektronische Faxdienst mit Anbindung an das persönliche Postfach, 2.4 der Zugang zum Internet, 2.5 der Zugang zum Intranet des Landtages einschließlich folgender Dienste: Zugriff auf das Niedersächsische Landtagsinformationssystem - NILAS -, Zugriff auf eine Selektion der dpa-meldungen, Zugriff auf das Landesintranet, 2.6 ein eigenes Intranet jeweils für die Abgeordneten einer Fraktion, 2.7 ein lokales Netzwerk mit einem Server für die zentrale Speicherung von Daten jeweils für die Abgeordneten einer Fraktion, 2.8 Druckmöglichkeiten für einzelne Landtagsdokumente auf zentralen Drucksystemen ( Print on demand ), 2.9 WLAN mit Schnittstelle zum Internet in den Sitzungsräumen und deren Umgebung. 3. Die folgenden individuellen Komponenten der gemeinsamen Informations- und Kommunikationseinrichtungen des Landtages werden bereitgestellt: 3.1 ein Telefonapparat und auf Antrag ein individueller Telefaxanschluss im Büro in den Landtagsgebäuden, 3.2 die Nutzung der zentralen Telekommunikationsanlage des Landtages für Orts- und Ferngespräche sowie Telefaxe, 3.3 auf Antrag ein zusätzlicher kabelgebundener Zugang zum Internet für einen privateigenen Computer im Büro in den Landtagsgebäuden, 3.4 eine der drei folgenden Optionen, zwischen denen die Abgeordneten jederzeit wechseln können: Option 1: Papierlose Beratungen mit landtagseigenem Tablet-Computer Landtagsverwaltung wie folgt ausgestattet: Tablet-Computer (anstelle eines bisherigen Standard-Arbeitsplatzcomputers), Docking-Station (USB),

4 - 4 - Office-Paket der Firma Microsoft. Außerdem wird bei Bedarf die Zugangshardware (Token) für den Zugriff von einem privateigenen Computer auf das Landtagsintranet bereitgestellt. Auf Antrag werden jeweils bis zu drei Bürokräfte der Abgeordneten von der Landtagsverwaltung mit Zugangshardware (Token) und Zugangslizenzen für den Zugang zum Intranet des Landtages ausgestattet. Die Tablet-Computer und die Zugangshardware (Token) sind für eine mobile Nutzung bestimmt und dürfen auch außerhalb der Gebäude des Landtages benutzt werden. Die Abgeordneten, die diese Option gewählt haben, werden nicht mehr regelmäßig mit Druckstücken der Landtagsdokumente beliefert. Option 2: Papierlose Beratungen mit privateigenem Computer (z. B. Tablet) Auf Antrag werden die Abgeordneten von der Landtagsverwaltung mit Zugangshardware (Token) und Zugangslizenzen für den Zugang zum Intranet des Landtages mittels eines privateigenen Tablet-Computers (oder ähnlichen Geräten) ausgestattet. Landtagsverwaltung zusätzlich wie folgt ausgestattet (entsprechend den technischen Merkmalen der Büroarbeitsplätze in der Landtagsverwaltung): Standard-Arbeitsplatzcomputer, Office-Paket der Firma Microsoft. Auf Antrag werden jeweils bis zu drei Bürokräfte der Abgeordneten von der Landtagsverwaltung mit Zugangshardware (Token) und Zugangslizenzen für den Zugang zum Intranet des Landtages ausgestattet. Die Zugangshardware (Token) ist für eine mobile Nutzung bestimmt und darf auch außerhalb der Gebäude des Landtages benutzt werden. Die Abgeordneten, die diese Option gewählt haben, werden nicht mehr regelmäßig mit Druckstücken der Landtagsdokumente beliefert. Option 3: Keine Teilnahme an papierlosen Beratungen Landtagsverwaltung wie folgt ausgestattet (entsprechend den technischen Merkmalen der Büroarbeitsplätze in der Landtagsverwaltung): Standard-Arbeitsplatzcomputer,

5 - 5 - Office-Paket der Firma Microsoft. Die Abgeordneten, die diese Option gewählt haben, werden weiterhin wie bisher regelmäßig mit Druckstücken der Landtagsdokumente beliefert. 4. Um die in Nummer 2.2 bis 2.6 aufgeführten Dienste auch über eine Anbindung aus dem Wahlkreisbüro und mobil nutzen zu können, sind für einige Abgeordnete auf Antrag die folgenden, für eine externe Anbindung an das Landtagsnetz benötigten Komponenten für die Dauer der 17. Wahlperiode bereitgestellt worden: Software für den sicheren Zugang zum Landtagsnetz, Signaturkarte des Landes Niedersachsen für die sichere Authentifizierung und Signaturkartenlesegerät. Die Komponenten werden den bisherigen Nutzerinnen und Nutzern auf Antrag auch in den folgenden Wahlperioden bereitgestellt. 5. Über die Bereitstellung weiterer gemeinsamer Informations- und Kommunikationseinrichtungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Niedersächsischen Landtages im Einzelfall. 6. Die technische Betreuung (Systemverwaltung) der nach den Nummern 2 bis 5 bereitgestellten Komponenten obliegt grundsätzlich der Landtagsverwaltung. 7. Die Landtagsverwaltung kann Schulungen für Abgeordnete insoweit durchführen, als es sich um Schulungen und Unterweisungen handelt, die in die Besonderheiten der EDV im Landtag einführen oder der effektiven Nutzung der nach den Nummern 2 bis 5 bereitgestellten Komponenten dienen. Für die Teilnahme an solchen Schulungen wird die Gewährung von Fahrtkostenersatz und von Tagegeldern ausgeschlossen. Schlussvorschrift Die vorstehenden aktualisierten Ausführungsbestimmungen, die meine bisherigen Ausführungsbestimmungen ersetzen, gelten ab 1. Juli Hannover, den 27. Juni 2014 gez. Bernd Busemann Der Präsident des Niedersächsischen Landtages

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