LANDESMARKTVERBAND FÜR VIEH UND FLEISCH

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1 RHEINLAND-PFALZ Rahmenvereinbarung Rheinland-Pfalz zur Klassifizierung, Verwiegung und Kennzeichnung von Schweine- und Rinderschlachtkörpern und zur Nutzung des "EDV- jlnternet-gestützten Informationssystems Fleisch Rheinland-Pfalz" Zwischen dem Landesmarktverband Rheinland-Pfalz, den unterzeichnenden Schlachtunternehmen, den unterzeichnenden "Neutralen Klassifizierungsunternehmen", und der K&KGmbH Taistraße 3, Burbach, sowie den diese Vereinbarung mittragenden und den ebenfalls mittragenden ErzeugergemeinschaftenjHandelsunternehmen für Schlachtvieh Berufs- und I oder Interessenverbänden und der Aufsichts-und Dienstleistungsdirektion (ADD) wird nachfolgende "Rahmenvereinbarung" getroffen. landesmarktverband für Vieh und Fleisth Rhein land-pfalz Weberstraße 9 55'30 Mainz Telefon: (06131) 62 OS -53 Telefax: (06131) Bankverbindung: Volksbank Mainz Konto-Nr. 6, ' (BlZ 55' ) Vorsitzender: Wolfgang Friesen Geschäftsführer: Franz Schatt Seite 1 von 12

2 RHEINLAND-PF ALZ I. Präambel Mit I nkrafttreten des neuen Fleischgesetzes vom (BGB1. I S. 714) und der dazu gehörigen Durchführungsverordnungen erweisen sich viele Regelungen der zuvor geltenden "Rahmenvereinbarung Rheinland-Pfalz zur Klassifizierung, Verwiegung und Kennzeichnung von Schweine- und Rinderschlachttierkörpern" für nicht mehr angemessen. Die bisher geltende Rahmenvereinbarung wird daher aufgehoben und durch die nachstehende Rahmenvereinbarung RLP ersetzt. Vorrangiges Ziel der neuen Rahmenvereinbarung ist es, dem "Lieferanten von Schlachttieren" möglichst schnell im Anschluss an die Schlachtung ihrer gelieferten Tiere ein größtmögliches Maß an Informationen zu sei nen Schlachttieren durch individuellen Abruf der verfügbaren Daten per EDV bereit zu stellen. Die Transparenz und Schnelligkeit des Informationsflusses aller am Ort der Schlachtung gewonnenen Daten zum jeweiligen Schlachttier sollen im Rahmen dieser Vereinbarung durch die Nutzung des von dem jeweiligen Schlachtunternehmen absolut unbeeinflussbaren "EDV-/Internet-gestützten Informationssystems Fleisch RLP" (Info-System Fleisch RLP) entscheidend verbessert werden. Neben dem Lieferanten der Schlachttiere sollen dem Schlachtunternehmen, der Veterinärverwaltung, der zuständigen überwachenden Stelle nach dem Fleischgesetz, ggf. aber auch weitere vom Lieferanten eigens dazu berechtigte Personen und Organisationen ein individueller, im Einzelnen zu präzisierender Zugriff auf den Datenbestand aus dem "Info-System Fl eisch RLP" zur weiteren Verwendung Cz. B. auch zur Kontrolle der von der Schlachtstätte erstellten Schlacht-Tier-Abrechnung) und auch zur Dokumentation im Zusammenhang mit der "Lebensmittel ketten-information" (EU -Hygiene-Paket; VO (EG) 853/2004) eingeräumt werden. Mit Förderung durch das Land Rheinland-Pfalz, unter Beteiligung des Landesmarktverbandes Rheinland -Pfalz und etlicher anderer Organisationen aus Rheinland-Pfalz und Bayern, wurde von der K&K GmbH im Bundesland Rh einland-pfalz das Projekt "Info-System Fleisch RLP" entwickelt und nachfolgend auch erfolgreich an einer Schlachtstätte in Rhe inland-pfalz getestet. Die K&K GmbH ist Trägerin des "Info-Systems Fleisch RLP", Das "Info-System Fleisch RLP" basiert auf einer vom Fleischprüfring Bayern e.v. entwickelten EDV-gestützten Dokumentation. Die Lizenzrechte für den Clusterbereich " Fleischwirtschaft-RLP" innerhalb des Programms "Allianz Bayern Innovativ" sind in einem Lizenz Vertrag langfristig zwischen der IMWT und der K&K GmbH geregelt. (Anlage 1a ) 1 - Grundlagen / Zielsetzungen der "Rahmenvereinbarung RLP" - mit Einbindung des "Info-Systems Fleisch RLP" 1. Bereitstellung von Informationen auf einem zentralen Server; mit Zugriff mittels ei nes "mandantenfähigen Datenbankzuganges" auf al le bei der Schlachttiervermarkung anfallende n Daten. 2. Beachtung aller rechtlichen Anforderungen, die mit dem Fleischgesetz und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen vorgegeben sind. 3. Vereinfachung der Kontrolle für die zuständige Überwachungsbehörde nach dem Fleischgesetz. 4. Transparenz und Kontrollmöglichkeit, insbesondere auch für den "Schl achttier-lieferanten" oder der von ihm dazu legitimierten Personen und Organ isationen. 5. Rückmeldung aller Feststellungen aus der amtlichen Schlachttier- und Fleischbeschau (gern. AVV Lebensmittelhygiene, Abschnitt 4) an die nach Abs. 4 genannten Zielgruppen; erweitert auch an die Herkunftsbetriebe der Tiere (Anlage 2a). ~ndesmarktverband für Vieh und Fleisch Rhein b nd pfall WebeTstraße 9. 55'30 Mainl Telefon: (06131) 61 05' 53 Telefax: (06131) h Bilnkverbindung: Volksban1c Mainl Konto NT (BLZ 55' ) Vorsluender: wolfgang Friesen. GeschiiftsführeT: Fram 5chatt Selte:l von 11

3 RHEINLAND-PFALZ 6. Optimierung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, mit dem Ziel der Effizienzsteigerung und Kostenreduzierung. 7. Sicherheits- und Qualitätssteigerung der tierischen Lebensmittel im Sinne eines vorbeugenden Verb ra uch ersch utzes. 8. Möglichkeit zur Nutzung der integrierten Auswertungs- und Dokumentationsverfahren aus dem Info- System Fleisch RLP für die jeweiligen Betriebsabläufe. 2 - Vorgaben für die individuell abzuschließenden Verträge 1. Auf Grundlage der Zielsetzungen nach 1 schließen die nachfolgend unterzeichnenden Schlachtunternehmen, die neutralen Klassifizierungsunternehmen und auch die das "Info-System Fleisch RLP" nutzenden Lieferanten mit der K&K GmbH jeweils separate Verträge - mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr, möglichst bis Dezember ab. 2. In den Verträgen ist die Regelung aufzunehmen, dass die Vertragslaufzeit sich nach Ablauf der Vertragsdauer jeweils um ein weiteres Jahr verlängert soweit nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Vertragsende gekündigt wird. 3. Die Schlachtunternehmen, die Klassifizierungsunternehmen und die K&K-. GmbH stellen in den Verträgen sicher, dass allen "Online-zugangsberechtigt-en Lieferanten der Schlachttiere" und den von diesen dazu legitimierten Personen bzw. Organisationen die in 4 Abs. 3 ("Schlacht- und Handels-Klassendaten") und 6 ("Befunddaten") zum "Online-Abruf" zur Verfügung gestellt werden. 4. Die Verantwortung nach den f leischrechtlichen Vorschriften bleibt von dieser Rahmenvereinbarung unberührt. 3 - Pflichten der K & K GmbH 1. Die K&K GmbH ist verpflichtet, das "Info-System Fleisch RLP" betriebsbereit zu halten und allen teilnehmenden Klassifizierungsunternehmen, den Schlachtunternehmen und den "Onlinezugangsberechtigten Lieferanten der Schlachttiere", nebst den von diesen legitimierten Personen und Organisationen, die Nutzung des "Info-System Fleisch RLP" für die in 7 genannten Kostendeckungsbeiträge zur Verfügung zu stellen. 2. Die K&K GmbH hat die Zugangsberechtigung für die "Online-zugangs-berechtigten Lieferanten", nebst den von ihnen dazu legitimierten Personen und Organisationen, nach deren Anmeldung bei der K&K GmbH, zu vergeben. 4 - Pflichten der zu beauftragenden "Neutralen Klassifizierungsunternehmen" 1. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Verwiegung und Klassifizierung der Schlachttiere hat das neutrale Klassifizierungsunternehmen die Daten in einer vom Schlachtunternehmen nicht beeinflussbaren elektronischen "Protokoll-Datei" zu speichern - und unverändert in das "Info System Fleisch RLP" hochzuladen. Hierbei muss die Original-Datei unverändert erhalten und gespeichert werden. Diese Datei steht nur der ADD und ggf. dem jeweilig betroffenen Schlachtunternehmen für Kontrollzwecke zur Verfügung. 2. Nachträglich notwendig werdende Änderungen der Daten (z. B. aufgrund fehlerhafter Eingaben) dürfen ausschließlich von einer hierzu vom Klassifizierungsunternehmen legitimierten Person land e ~marktverband für Vieh und Fleisch Rheinlimd-Pfab Weberstraße Maim Telefon: (0613') 61 OS-53 TelefilX: (06131) 62 OS-50 Bankverbindung, Volksbank Ma!nz Konto-NT ' (BlZ ) Vorsitzender: Wolfgang Friesen Cieschäftsführer: Franz Schatt Seite 3 von n

4 LANDESMARKTVERBAND FUR VIEH UND FLEISCH RHEINLAND-PFALZ durchgeführt werden. Die "Original-Protokoll-Datei" muss auch in diesem Fall unverändert erhalten bleiben. D. h.: Änderungen dürfen nur in einer Kopie der Original-Protokoll-Datei vorgenommen werden. Durch Abgleich der so erstellten Dateien generiert das "Info-System Fleisch RLP" nachfolgend eine separate "Änderungs-Datei". 3. Das Klassifizierungsunternehmen stellt sicher, dass das "abschließend geprüfte elektronische Protokoll" schnellstmöglich - nach dem Ende der Schlachtung - in die zentrale Datei des Info System Fleisch RLP hochgeladen und eingestellt wird - und damit allen Zugangsberechtigten zur Nutzung zur Verfügung steht. S - Meldepflicht an die Überwachungsbehörde 1. Das unterzeichnende Schlachtunternehmen, das Klassifizierungs-unternehmen und die K&K GmbH gewährleisten gemeinsam, dass der ADD ein kostenfreier Online-Zugang zu dem Info-System Fleisch RLP eingerichtet wird. 2. Über den Online-Zugang werden der ADD die Daten nach 4 Abs. 1 bis 3 zur Verfügung gestellt. 6 - Rückmeldung der Schlachttier- und Fleischbefunddaten In Abstimmung mit dem vor Ort tätigen Veterinär-/ Fleischbeschauamt stellt das Schlachtunternehmen sicher, dass die relevanten Schlachttier- und Fleischbeschaudaten in das Info-System Fleisch RLP eingegeben und dort auch dauerhaft abgespeichert werden; auch diese Daten stehen dann den jeweils Nutzungsberechtigten zum Online-Abruf zur Verfügung. 7 - Pauschale Entgelte (Kostendeckungsbeiträge) für die Nutzung des Info-Systems Fleisch RLP 1. Auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung ist das Schlachtunternehmen verpflichtet, der K&K GmbH für jeden Datensatz eines "Online-zugangsberechtigten Lieferanten" ein Entgelt zur Kostendeckung in Höhe von: -+ 0,20 Euro je Datensatz (Rind) -+ 0,08 Euro je Datensatz (Schwein) zu leisten. 2. Die unter Abs. 1 genannten Entgelte können/werden von dem: Schlachtunternehmen den jeweils Online zugangsberechtigten Lieferanten der Schi'chttiere direkt - aber erst ab Mitteilung der K&K GmbH an das betreffende Schlachtunternehmen - durch separate Ausweisung auf den betreffenden Schlachttierabrechnungen in Abzug gebracht. 3. Die K&K GmbH und das Schlachtunternehmen haben untereinander abzustimmen, welcher Lieferant die beantragte "Online- Zugangsberechtigung" durch die K&K GmbH erhalten hat. 8 - Gewährleistung des Datenschutzes Bei der Erstellung der individuellen Verträge sind die Regelungen zum Datenschutz, einschließlich der Zugriffsregelung (Anlage 3a) und zur Datenübergabe (Anlage 3b) zu beachten. 9 - Fachliche Begleitung durch einen Beirat 1. Zur Erreichung der Ziele der "Rahmenvereinbarung RLP" wird ein "Beirat" gegründet. landesmuktverband für Vieh und Fleisch I!heinland-pfalz Weberstraße 9 55'30 Malm. Telefon: (0613') Telef;'llI: (061}1) Ban'kvfrbindung: Volksbank Mai"l Konto-NT ' (Bll 55' ) Vorsitzender: W01fgilT1g Friesen Geschäftsführer: Franz Schatt Seite 4 von 11

5 RHEINLAND-PF ALZ 2. Der Beirat besteht aus sechs Personen, er wird im 4-jährigen Turnus vom Landesmarktverband Rheinland Pfalz bestimmt. 3. Der Beirat soll sich wie folgt zusammensetzen: 1 Vertreter der Erzeuger, 1 Vertreter der Erzeugergemeinschaften, 1 Vertreter der Landwirtschaftskammer bzw. der Bauerverbände aus RLP, 1 Vertreter der Viehhandelsunternehmen, 1 Vertreter der Schlachtunternehmen und 1 Vertreter der Klassifizierungsunternehmen. Als geborenes Mitglied, ohne Stimmrecht, ist desweiteren der jeweilige "landesprüfer für Vieh und Fleisch", angestellt bei der im Land zuständigen Stelle, der ADD, im Beirat vertreten. 4. Der Beirat kann weitere Personen mit Gaststatus zu den Sitzungen des Beirates einladen; geladene Gäste haben im Beirat beratende Funktion, aber kein Stimmrecht. 5. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine(n) Beiratsvorsitzende(n}. 6. Von der/ dem Vorsitzenden werden - je nach Bedarf Beiratssitzungen einberufen und geleitet. 7. Der Beirat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 8. Über die Sitzungen des Beirates ist ein Protokoll zu führen. 9. Die Mitglieder des Beirates sind zur absoluten Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. 10. Der Beirat befindet über mündliche oder schriftlich eingereichte Anregungen/Beschwerden der Unterzeichner dieser Rahmenvereinbarung; er genehmigt vorübergehend Ausnahmen zu dieser Rahmenvereinbarung ; er empfiehlt dem Landesmarktverband RLP, diese Rahmenvereinbarung unter Berücksichtigung von aktuell sich einstellenden - bzw. ggf. schon eingestellten Entwicklungen anzupassen. Er ahndet Verstöße gegen diese Rahmenvereinbarung, indem er den Vertragspartnern - unter Angabe der Gründe - eine schriftliche Ermahnung mit dem Hinweis erteilen kann, dass bei weiterem schuldhaftem Verstoß die Verwendung der Dokumentation (vgl. 10 Abs. 1) und auch die in Rechnungsstellung der Systemgebühren (vgl. 7 Abs.1) untersagt wird. Die Untersagung kann letztendlich, nach abschließendem Beschluss durch den Landesmarktverband RLP, auch den Ausschluss aus dieser Rahmenvereinbarung zur Folge haben. 11. Den Mitgliedern des Beirates ist nach Terminabsprache, mit Voranmeldung, Einlass in alle Betriebsräume der diese Rahmenvereinbarung unterzeichnenden Schlacht- und auch Klassifizierungsunternehmen zu gewähren. 12. Der/die Beiratsvorsitzende berichtet einmal jährlich dem Landesmarktverband RLP Sonstiges 1. Das unterzeichnende Schlachtunternehmen ist berechtigt, die Teilnahme, Anwendung und Einhaltung dieser Rahmenvereinbarung gegenüber seinen Geschäftspartnern wie folgt zu dokumentieren und zu publizieren: liklassifizierung, Verwiegung und Protokollierung nach Rahmenvereinbarung RlP, Stand 2011"; ggf. auch unter Verwendung eines noch neu zu gestaltenden "Logos". ~ndesm.rktvethnd furvieh und Fleisch Rheinland pfall Weberstraße 9 55'30 Maißz Telefon: (06131) h Telefiix: (06131) BankveTbindung: VolksbanK Mainz Konto-Nr (BlZ ) Vorsib:ender: Wolfgang Friesen. Cieschliftsführer: Franz Schatt Seite 5 von 12

6 RHEINLAND-PF ALZ 2. Die Vertragspartner sind damit einverstanden, dass die ADD die über das "Info-System Fleisch RLP" gewonnenen Daten im Rahmen des gesetzlichen Auftrages und auch zur Sichersteilung der Zielsetzungen dieser Rahmenvereinbarung nutzt und überwacht. 3. Die ADD teilt die von ihr festgestellten Verstöße gegen die Vorgaben dieser Rahmenvereinbarung, die über den gesetzlich definierten Standard hinaus gehen, der/dem Beiratsvorsitzenden zur weiteren EntSCheidung mit. 4. Änderungen oder Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung der Mitglieder des Landesmarktverbandes RLP; sie sind schriftlich zu dokumentieren. 5. Diese Rahmenvereinbarung löst die Rahmenvereinbarung vom ab und gilt ab Unterzeichnung bis zum ; sie verlängert sich für jeden Unterzeichnenden um jeweils ein weiteres Jahr, sofern dieser nicht, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, dem/ der Vorsitzenden des Landesmarktverbandes RLP gegenüber die Teilnahme an dieser Rahmenvereinbarung schriftlich gekündigt hat Gegenseitiger Haftungsausschluss Eine Haftung der Unterzeichnenden untereinander wegen Pflichtverletzungen aus dieser Rahmenvereinbarung ist ausgeschlossen. Mainz, den Landesmarktverband Rheinland-Pfalz -vertreten durch den Vorsitzenden- 1. Schlachtunternehmen: Simon-Fleisch GmbH, Wittlich Fuchs-Fleisch GmbH, Prüm Schlachthof Bayer, Niederwallmenach Schlachthof Faber, Bollendorf Schlachtbetrieb Schlachtbetrieb landesmar'ktverband für Vieh und Fleisch RheinJilnd-Pbh Weberstu,ße 9 55'30 Mainl Telefon, (0613,j Telefax: (06131) 61 0S so Bankverbindung: Volksbank Mainz Konto-Nr (BLZ 55'900 00) Vorsitzender: Wolfgang Friesen. C;eschäftsführer: Franz Schatt Seite 6 von 11

7 RHEINLAND-PF ALZ 2. Neutrale Klassifizierungsunternehmen - und K&K GmbH : NKS GmbH, Nottuln NKV-Treuhand GmbH, Balingen Neutrale KontrollsteIle K & K GmbH, Burbach 3. Erzeugergemeinschaften { Handelsunternehmen für Schlachtvieh: ERAG, Daun SVG, Bad Kreuznach Schlachtvieh-EZG, Kaiserslautern Viehzentrale Südwest (VZ), Stuttgart Vereinigung der EZG'en f Schlachtvieh RLP EZG 4. Berufs- und { oder Interessenverbände - und ADD Bauern- & Winzerverband RLP-Süd Bauern-&Winzerverband Rheinland-Nassau Landesmarktverband für Vieh und Fleisch Rheinland-Pfalz Weberstraße Malm. Telefon: (0613') Telefax: (06131) 62 os-so Bankverbindung: Volksbank Mainz Konto-NT ' (BLZ 55' goo 00) Vorsitzender: Wolfgang Friesen. Geschäftsführer: Franz Schatt Seite 7 von 12

8 RHEINLAND-PFALZ Vieh ~ und Fleischhandelsverband Hessen und Rheinland Pfalz e.v. Fachverband Fleisch "Rhein-Neckar" e.v. Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ADD landumat'ktv~tband für Vieh und Fleisch Rhelnland pf,!.1t Webtnttaße 9. 55'30 Mainl Telefon: (06131) Telefu: (06131) 62 os-so Bankverbindung: VolksbilTlk Malnl Konto-NT ' (8lZ 55' ) Vorsitzender: wolfgang Friesen. Geschäftsführer: Franz Schatt Seite 8 von 11

9 Anlage 1) RHEINLAND-PF ALZ Landwirt Anlage 2a) I. Auszug aus der VO (EG) Nr. 854/2004 (vom 29. April 2004; mit besonderen Verfahrensvorschriften tür die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs) ABSCHNITI 11: KAPITEL I : MASSNAHMEN IM ANSCHLUSS AN DIE KONTROLLEN MITIEILUNG VON UNTERSUCHUNGSBEFUNDEN 1. Der amtliche Tierarzt hat die Untersuchungsbefunde aufzuzeichnen und zu bewerten. 2. a.) Werden bei den Untersuchungen Krankheiten und Zustände festgestellt, die die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen könnten oder das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen, so hat der amtliche Tierarzt dies dem Lebensmittelunternehmer mitzuteilen. b.) Ist das festgestellte Problem während der Primärerzeugung aufgetreten, so hat der amtliche Tierarzt dies dem Tierarzt, der den Herkunftsbetrieb der Tiere betreut, dem tür den Herkunftsbetrieb der Tiere verantwortlichen Lebensmittelunternehmer (sofern dadurch nicht spätere Gerichtsverfahren nachteilig beeinflusst würden), sowie gegebenenfalls der Behörde, die für die Überwachung des Herkunftsbetriebs der Tiere oder des Jagdgebiets zuständig ist, mitzuteilen. c.) Wurden die betreffenden Tiere in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland aufgezogen, so hat der amtliche Tierarzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu unterrichten, in dem der Lande~marlttveTband für Vieh und Fleisch Rheinland-Pfall Weberstraße Mainz Telefon: (06131) 62 os-b Telefa)t: (0 6131) 62 OS-50 BankveTbindung: VolKsbank Mainz Konto-NT ' (BlZ ) Vorsitzender: wolfgang Friesen. Ge~chäf1sführer: Fram Schatt Seite 9 von 12

10 RHEINLAND-PF ALZ Fleischbetrieb sich befindet. Die zuständige Behörde hat geeignete Maßnahmen nach geltendem Gemeinschaftsrecht zu treffen. 3. Untersuchungsbefunde und Testergebnisse sind in die einschlägigen Datenbanken aufzunehmen. 4. Gelangt der amtliche Ti erarzt bei der Schlachttier- oder Fleischuntersuchung oder einer anderen Inspektionstätigkeit zu dem Verdacht, dass ein Krankheitserreger der Liste A bzw. der Liste B des OIE vorliegt, so hat er dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und beide haben alle notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen nach geltendem Gemeinschaftsrecht zu treffen, um die mögliche Ausbreitung des Krankheitserregers zu verhindern. I. Auszug aus der: Bekanntmachung der Neufassung der "AVV Lebensmittelhygiene" {vom 9. November 2009, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom (BAnz 2011 S. 1287» (Auszug aus der AVV Lebensmittelhvgiene (AVV LmH), Abschnitt 4, Grundsätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für das Inverkehrbringen von Fleisch) 8 - Erfassung der Untersuchungsbefunde bei der Durchführung der Fleischuntersuchung bei Mastschweinen und Rückmeldung an den Herkunftsbetrieb Die bei der Fleischuntersuchung von Mastschweinen nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 festgestellten Veränderungen an Eingeweiden sind in Befundkategorien nach Anlage 3 einzuteilen und zu erfassen. Die Befunde der Fleischuntersuchung sind unter Verwendung des Formblattes nach der Anlage zu Anhang I Abschnitt 11 Kapitel 11 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 für jede SChlachtpartie an den Herkunftsbetrieb zurückzumelden Aufzeichnungen und Angaben für die Erstellung von Statistiken (1) Über die amtlichen Untersuchungen und die sonstigen Überwachungstätigkeiten nach Anhang I Abschnitt I Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind systematische Aufzeichnungen, vorzugsweise in elektronischer Form oder in Form von Tagebüchern, zu führen, die spätestens für jedes Kalenderjahr oder in kürzeren Intervallen abzuschließen und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren sind. Die Intervalle der Aufzeichnungsmitteilungen richten sich nach den Bestimmungen der Fleischuntersuchungsstatistik Verordnung. Über die zu amtlichen Untersuchungen angemeldeten Schlachttiere sowie angemeldete Fleischsendungen aus einem anderen Mitgliedsstaat, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Drittländern, die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen sowie die daraufhin getroffenen Anordnungen sind unverzüglich systematische Aufzeichnungen anzufertigen. Untersucher, denen von mehreren zuständigen Behörden amtliche Untersuchungen übertragen worden sind, haben für jeden Bereich gesonderte Aufzeichnungen zu führen. (2) Die nach dem Erhebungskatalog nach 2 Satz 1 der FleischuntersuchungsstatistikVerordnung vorgegebenen Daten sind zu erfassen. I. Auszug; zum Hauotdokument: Allgemeine Verwaltungsvorschrift - über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygiene-vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene - AVV LmH) Hier: Anlage 3 (zu 8 AVV LmH, Abschnitt 4) Einteilung und Erfassung der Ausprägung der Veränderungen an Eingeweiden bei Mastschweinen im Rahmen der Fleischuntersuchung nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Teil 8 der Verordnung (EG) Nr.854/2004 tandesmarktverband für Vieh und Fleisch Rheinland-Pfalz Webentraße 9.55'30 Malm. Telefon: (0613') 6l Telefax: (06131) 6l Bankverbindung: Volksbank Maim Konto-NT. 61 9l fblz 55' ) Vorsitzender: Wolfgang Friesen. (jenhäftsführer: Fram Schatt Seite 10 von 12

11 RHEINLAND-PFALZ Die Befunde der Fleischuntersuchung sind nach dem Anteil der Veränderungen an den Eingeweiden in folgende Befundkategorien einzuteilen und nach folgendem Befundschlüssel zu erfassen: ILunge (Gewebe) I I Brustfell (anhaftende Fläche) Organ 11 yeränderter Anteil Befundkategorie I biszulo% 0 10 % bis 30 % über 30 % 2 bis zu 10% 0 10 % bis 30 % über 30 % IHerzbeutel (Gewebe) nicht verändert 0 I ILeber (Gewebe) verändert, ~, 5 Wurmknoten L2 verändert nicht verändert, 0 -< 5 Wurmknoten 11 Befundschlüssel 11 o. b. B.; PNl 11 PN2 11 PNJ o. b. S.; PLI I PL2 PU o. b. B. J, keine Erfassung (LI) Anlage 2b) Landesgesetz zur Ausführung fleisch und geflügelfleischhygienerechtlichervorschriften vom 17. Dezember 1998 Ja Au(gabenübertragung auf private Dritte (I) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für den Vollzug fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften können die Landkreise und die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte die ihnen nach Maßgabe dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durc h Satzung auf einen oder mehrere private Dritte übertragen (Beleihu ng), wenn: I. gewährleistet ist:, dass die Aufgaben zuverlässig und unabhängig erfüllt werden, 2. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und 3. gewährleistet ist, dass die fleisch- und geflügelfieischhygienerechtlichenvorschriften beachtet werden. Die Übertragung ist zu befrist:en. Sie kann unt:er dem Vorbehalt des Widerrufs und weiteren Bedingungen erteilt sowie mit: Auflagen und weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden. (2) Die Bestellung der amtlichen Tierärzt:innen und T ierärzte erfolgt: durch den Beliehenen im Einvernehmen mit der beleihenden Gebietskörperschaft. Landesmarktverband für Vieh und fleisch Rheinland-Pfalz Weberstraße 9 55'30 Malm. Telefon: (06'31) 6z Telefax, (06131) 62 os-so Bankverbindun9: VolksbanK Mainz Konto-Nr ' (BlZ ) Vorsitzender: Wolf9ang Friesen. Geschäftsführer: Franz Schatt Seite 11 von 12

12 RHEINLAND-PFALZ Anlage 3a) zu Datenschutz Zugriffs regelungen / Datenschutz individuelle Zugangs- und Benutzerkennung Zugriffsmöglichkeit eines Nutzers nur aufinfo.-rnationen bei dem die Daten selbst entstanden sind, d.h. I'ollenspezifisch z.b. Landwirt. EG/VH, Schlacbtbctrieb. Veterinär... Frcigabemöglichkeitcll über Vermarktungsstufen hinaus. d.h. Einskhtmöglichkeit in Daten nur eine Stufe rück"wäl"ts bzw. vorwärts EG/ VH Info rmatlomdl uß Anlage 3b) zur Datenübergabe Modell zur Datenübergabe in einem EU-Schlachtbetrieb, ~ : ' ~~,- -.'~'~~, -T Vete rinä r 1 Veterinär 2 Be/und. Großvieh Befunde ' Schweine, Netzwerk, Klus,fizl.rung -J Schweine ph Werterm ittlung Salrnmleltoo_Prob.-. Klusjfjzierun G. oß~i. h + V. r~ I. llln91 Sortierung Produktions bereich Auswertung der Schlachtdaten Protokoll_ und Auswertodruck., Verwaltungsbereich ~ -~.4...:.~:.:.::. :.:t;~: Veterinär Klassiflziercr KlassiflZierer landesmarktverband für Vieh und Fleisch Rheinland-Pfalz Weberstraße Maim Telefon: (06131) Telefax: (06131) Ban'kverbindung: Volksbank Mainz Konto-Nr ' (BlZ ) Vorsibender: Wolfgang Friesen Cieschäfbführer: Fram Schatt Seite 12 von 12

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