IT-Sicherheitsgesetz.
|
|
- Paulina Brandt
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1
2 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Vorstellung Fachkanzlei für IT-Recht & Datenschutz COSTARD Inkrafttreten IT-Sicherheitsgesetz Zweck des Gesetzes Adressaten des Gesetzes Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS-Betreiber) Pflichten für KRITIS-Betreiber Webseiten-Betreiber 2
3 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Meldepflichten Tatbestände Stand der Technik Audits Speicherung der Meldedaten Folgen bei Verstößen Übergangszeit 3
4 Vorstellung Rechtsanwaltskanzlei Costard Kanzlei für IT-Recht und Datenschutz: Gründung der Rechtsanwaltskanzlei im Jahr 2003 Umzug der Kanzlei für IT-Recht nach Nürnberg 2005 Bearbeitung von Mandaten im Bereich des gesamten IT-Rechts, d.h. IT-Verträge, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Domainrecht, Internetrecht, Medien- und Urheberecht, Datenschutzrecht Leitung von IT-Projekten im Lenkungsausschuss Datenschutzgutachten für neue IT-Projekte, z. B. Cloud, SaaS, Videoüberwachung, Einsatz von Drohnen, RFID Externer Datenschutzbeauftragter 4
5 Vorstellung Rechtsanwalt Costard Rechtsanwalt: Abschluss des Studiums als Assessor jur. und Zulassung als Rechtsanwalt 2003 Ausbildung zum Informatiker bei der Siemens AG Zweieinhalbjährige firmeninterne Ausbildung zum Informatiker auf der Datenschule in München-Neuperlach Konzeption, Programmierung, Test, Dokumentation und Schulung von Software im kaufmännischen Rechnungswesen Zweieinhalbjährige Ausbildung zum Industriekaufmann bei der Siemens AG im Gerätewerk Erlangen Abschlussprüfung IHK und firmeninterne Abschlussprüfung 5
6 Vorstellung Rechtsanwalt Costard Weiterbildungen: Ausbildung zum Industriekaufmann bei der Siemens AG Firmeninterne Ausbildung zum Informatiker bei der Siemens AG Ausbildung zum Datenschutzbeauftragten für Unternehmen (TÜV-cert) 2005 Teilnahme am Fachlehrgang zum Fachanwalt für IT-Recht 2006 Ausbildung zum Datenschutzmanager für Unternehmen (TÜV-cert) 2010 Ausbildung zum Microsoft Licensing Professional (MLP) Ausbildung zum Datenschutz-Auditor (TÜV-cert) 2010 Ausbildung zum IT-Sicherheitsbeauftragten (TÜV-cert)
7 Vorstellung Rechtsanwalt Costard Mitgliedschaften: Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie (DAV IT) im Deutschen Anwaltsverein (DAV) e.v. Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e. V. Erfa-Kreis Datenschutz der IHK für Nürnberg und Mittelfranken Bayreuther Arbeitskreis für IT/neue Medien e. V. Deutscher Anwaltsverein Kommunikationsnetz Franken e. V. 7
8 Inkrafttreten Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2015 Das Bundesministerium des Inneren reagiert mit dem IT-Sicherheitsgesetz auf die zunehmende gesellschaftliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von informationstechnischen Systemen und des Cyberraums. Sehr unterschiedliches IT-Sicherheitsniveau zwischen den Betreibern kritischer Infrastrukturen(KRITIS). Gesetzliche Regelung zur Vereinheitlichung und Anhebung des IT- Sicherheitsniveaus erforderlich. 8
9 Zweck des Gesetzes Signifikante Verbesserung der Sicherheit informationstechnischer Systeme. Schutz kritischer Infrastrukturen, die für das Funktionieren des Gemeinwesens zentral wichtig sind. Betreiber kritischer Infrastrukturen müssen ein Mindestniveau an IT- Sicherheit einhalten. Es besteht eine Meldepflicht von Sicherheitsvorfällen an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Bei Verletzung der Meldepflicht droht ein Bußgeld. Mitwirkungspflicht von Hard- und Softwareherstellern bei der Beseitigung von Sicherheitslücken. 9
10 Adressat des Gesetzes Betreiber von Webangeboten (z. B. Online-Shop-Betreiber). Telekommunikationsunternehmen. Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS). Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). 10
11 Betreiber kritischer Infrastrukturen (1) Einstufung als Betreiber kritischer Infrastruktur : Keine sofortige und einzige Beantwortung anhand des Gesetzes. Definition folgt im Grundsatz der innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Einteilung kritischer Infrastrukturen. Dazu gehören: Energie Informationstechnik Telekommunikation Transport Verkehr Gesundheit Wasser Ernährung Finanz- und Versicherungswesen Öffentliche Verwaltung 11
12 Betreiber kritischer Infrastrukturen (2) Ausweitung der betroffenen Unternehmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie Plattformen des elektronischen Geschäftsverkehrs Internet-Zahlungs-Gateways Soziale Netze Suchmaschinen Cloud-Computing-Dienste Application Stores Liste nicht erschöpfend. Hard- und Softwarehersteller werden ausgenommen. 12
13 Betreiber kritischer Infrastrukturen (3) Einstufung als Betreiber kritischer Infrastruktur (KRITIS): Die nähere Bestimmung der kritischen Infrastrukturen erfolgt aufgrund einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung ist auf der Grundlage von 10 Absatz 1 BSI-Gesetzes zu erlassen. Feststellung, wer Betreiber einer kritischen Infrastruktur ist, wird sich erst nach Erlass der Rechtsverordnung bestimmen lassen. Gesetzesbegründung geht von nicht mehr als 2000 Betreibern kritischer Infrastrukturen aus. Kleinstunternehmer sind von der Regelung ausgenommen. 13
14 Pflichten für KRITIS-Betreiber Welche Pflichten bestehen? IT-Sicherheitsgesetz begründet unterschiedliche Pflichten, je nachdem welcher Betroffenengruppe ein Unternehmen zuzuordnen ist. Betreiber von Webangeboten Verpflichtung, ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende, technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz ihrer Kundendaten und der von ihnen genutzten IT-Systeme zu schaffen. Telekommunikationsunternehmen Pflicht, Systeme ausreichend gegen Cyberangriffe abzusichern. Verpflichtung Kunden über mögliche Angriffe zu informieren. Betreiber kritischer Infrastrukturen Höchste Anforderungen nach dem IT-Sicherheitsgesetz. Schaffung von Sicherheitsmaßnahmen, die einem ausreichenden Stand der Technik entsprechen. Evaluation dieser Maßnahmen alle 4 Jahre. 14
15 Webseiten-Betreiber Webseiten-Betreiber Kriterien für KRITIS-Betreiber Marktanteil Versorgung einer bestimmten Region Bestimmte Leistungen Technische und organisatorische Maßnahmen Verhinderung von unerlaubten Zugriffen auf technische Einrichtungen und Daten. Verhinderung von Störungen in IT-Infrastruktur (Hard- und Software). 15
16 Webseiten-Betreiber IT-Sicherheitsgesetz Webseiten-Betreiber Typische Sicherheitsmaßnahmen Aktuelle Softwareversionen verwenden. Regelmäßiges Einspielen von Software-Updates und Patches. Ausnahmen von der Absicherungspflicht Nicht erfasst von der Pflicht zur Umsetzung von IT-Sicherheitsmaßnahmen sind nicht-kommerzielle Webseiten von Privatpersonen oder Vereinen. Keine Ausnahme bei kommerziellem Angebot Aber kommerzielles Angebot liegt dann vor, wenn dauerhaft Einnahmen erzielt werden sollen. Dazu reicht das Schalten von bezahlter Werbung. 16
17 Meldepflichten (1) Meldepflichten BSI als Zentrale Meldestelle Meldung von IT-Sicherheitsvorfällen an das BSI. KRITIS-Betreiber Betreiber kritischer Infrastrukturen müssen schwerwiegende Beeinträchtigungen ihrer Informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse unverzüglich an das BSI melden. 17
18 Meldepflichten IT-Sicherheitsgesetz Meldepflichten (2) BSI stellt anderen KRITIS-Betreibern Informationen aus den Meldungen und diversen weiteren Informationen gewonnene Erkenntnisse zur Verfügung. Meldepflicht betrifft zunächst nur die folgenden KRITIS-Betreiber Betreiber von Atomkraftwerken Telekommunikationsunternehmen Für andere KRITIS-Betreiber aus anderen Bereichen tritt die Meldepflicht erst nach Verabschiedung der Rechtsverordnung ein. 18
19 Meldepflichten (3) Meldepflichten Ausweitung der Meldepflicht für Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Netzbetreiber an die Bundesnetzagentur (BNetzA) Zusätzlichzur bestehenden und im Telekommunikationsgesetz festgelegten Meldepflicht für Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Betreibern von Telekommunikationsnetzen haben diese Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen und diensten, die zu einer Störung der Verfügbarkeit,der über diese Netze erbrachten Diensteoder einem unerlaubten Zugriff auf Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen der Nutzer oder Teilnehmerführen können und von denen der Netzbetreiber oder der Telekommunikationsanbieter Kenntnis erlangt, der BNetzA unverzüglich Mitteilung zu machen. 19
20 Meldepflichten (4) Meldepflichten Teilnehmer Teilnehmer ist jede natürlich oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat. Nutzer Nutzer ist jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein. 20
21 Meldepflichten (5) Ausweitung der Meldepflicht der TK-Anbieter und Netzbetreiber an ihre Nutzer TK-Anbieter haben Störungen, die von Datenverarbeitungssystem der Nutzer ausgehen, an diese zu melden und die Nutzer auf angemessene technische Mittel zur Behebung der Störung hinzuweisen. 21
22 Tatbestände Meldepflichtige Tatbestände Spielräume Definitorische Spielräume lassen sich im Referentenentwurf des Gesetzes auch in Bezug auf die, im Rahmen der Meldepflicht vorgesehenen, Tatbestände erkennen. Aufgrund der unterschiedlichen Arten von IT-Angriffen, denen Unternehmen in Deutschland ausgesetzt sind, ist eine Präzisierung der IT-Sicherheitsvorfälle, die schwerwiegende Beeinträchtigungen verursachen, dringend geboten! Bisher wurde eine Aussage, welche Angriffe eine schwerwiegende Beeinträchtigung darstellen und daher meldepflichtig wären aktuell nicht getroffen. 22
23 Stand der Technik Was bedeutet Stand der Technik? Keine gesetzlichen Vorgaben spezieller technischer Maßnahmen durch das Gesetz, da Gefahr der Veraltung der technischen Maßnahmen im Gesetz. Einführung des unbestimmten Rechtsbegriffs Stand der Technik Orientierung an nationalen und internationalen Standards, z. B. DIN und ISO. Best Practice, erprobte Vorbilder für den jeweiligen Sektor. Betreiber kritischer Infrastrukturen und ihre Branchenverbände können branchenspezifische Sicherheitsstandards ausarbeiten, die auf Antrag vom BSI anerkannt werden können. 23
24 Audits Einführung verpflichtender IT-Audits Betreiber kritischer Infrastrukturen Verpflichtung zu regelmäßigen Sicherheits-Audits alle zwei Jahre. Überprüfungder technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zur IT-Sicherheit. Technisch-organisatorische Maßnahmen zur IT-Sicherheit auch in 9 BDSG geregelt. 24
25 Speicherung der Meldedaten Weiterverarbeitung und Auswertung der Meldedaten durch das BSI Weiterverarbeitung und Auswertungder Meldedaten der Unternehmen durch das BSI ungeklärt. Keine anonymisierte Meldung der Unternehmen an das BSI. BSI hat jährliche Berichtspflicht. BSI wird hinreichende Vorkehrungentreffen müssen, um die Offenlegung der Unternehmensdaten zu verhindern, wovon aber auszugehen ist. 25
26 Folgen bei Verstößen Verstöße der verpflichteten Unternehmen Bei festgestellten Verstößen gegen die Pflichten aus dem IT- Sicherheitsgesetz, drohen Bußgelder von bis zu EUR ,-. (vgl. Art. 4 IT-Sicherheitsgesetz i. V. m. 16 Abs. 2 TMG und Art. 5 IT-Sicherheitsgesetz i. V. m. 149 Abs. 2 TKG) Verstöße liegen insbesondere dann vor, wenn die Pflicht zur Einrichtung angemessener technisch-organisatorischer Maßnahmen zum Schutz von IT- Systemen und Kundendaten nicht oder nicht angemessen umgesetzt wurde. 26
27 Übergangszeit Pflichten aus dem IT-Sicherheitsgesetz Die definierten Pflichten gelten ab dessen Inkrafttreten, damit ab sofort. Umsetzung der dem Stand der Technik entsprechenden, angemessenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmensollte im eigenen Interesse zeitnah erfolgen (Haftung der Vorstände, Geschäftsführer). Ausnahme für KRITIS-Betreiber gem. Art. 1 Nr. 7 IT-Sicherheitsgesetz Diese haben eine Umsetzungsfrist von 2 Jahren. Gefahr von Bußgeldern für KRITIS-Betreiber erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist. 27
28 Fragen Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an: Rechtsanwaltskanzlei Costard Kanzlei für IT-Recht & Datenschutz Rechtsanwalt Thomas Costard Bayreuther Straße Nürnberg Tel : 0911/ costard@it-rechtsberater.de 28
Das IT-Sicherheitsgesetz
Das IT-Sicherheitsgesetz RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Hintergrund/Ziele IT-Sicherheitsgesetz vom 17.7.2015 Änderungen: BSIG, TKG, TMG, AtomG... Ziele: Erhöhung
MehrDAS NEUE IT-SICHERHEITSGESETZ
BRIEFING DAS NEUE IT-SICHERHEITSGESETZ FEBRUAR 2016 UNTERNEHMEN WERDEN ZUR VERBESSERUNG DER IT-SICHERHEIT VERPFLICHTET BEI VERSTÖßEN DROHEN BUßGELDER BIS ZU EUR 100.000 Selten hatte die Verabschiedung
Mehrchancen der digitalisierung Überblick Rechtliche Aspekte des cloudcomputing
chancen der digitalisierung Überblick Rechtliche Aspekte des cloudcomputing 1 rechtliche herausforderungen Cloudcomputing Vertrags- und Haftungsrecht Absicherung, dass Cloudanbieter entsprechende wirksame
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrBefragung zum Migrationshintergrund
Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre
MehrDie Bedeutung des IT- Sicherheitsgesetzes für den Straßenverkehr
Die Bedeutung des IT- Sicherheitsgesetzes für den Straßenverkehr Prof. Dr., LL.M. Fachgebiet Öffentliches Recht, IT-Recht und Umweltrecht 3. Würzburger Tagung zum Technikrecht: Auf dem Weg zum autonomen
MehrIT-Sicherheitsgesetz:
IT-Sicherheitsgesetz: Neue Herausforderungen für Unternehmen und Behörden Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Thomas Feil 09/2015 1 Thomas Feil
MehrKirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG )
IT-Gesetz EKvW ITG 858 Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG ) Vom 17. November 2006 (KABl. 2006 S. 292) Inhaltsübersicht 1 1
MehrKirchlicher Datenschutz
Kirchlicher Datenschutz Religionsgemeinschaften können in ihrem Zuständigkeitsbereich ihre Angelegenheit frei von staatlicher Aufsicht selbst regeln. Dieses verfassungsrechtlich verbriefte Recht umfasst
MehrDas IT-Sicherheitsgesetz
Das IT-Sicherheitsgesetz Kritische Infrastrukturen schützen Das IT-sIcherheITsgeseTz InhalT Inhaltsverzeichnis 1 Das IT-Sicherheitsgesetz 5 2 Zielgruppen und Neuregelungen 7 3 Neue Aufgaben für das BSI
MehrWebseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen
Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen Die vorliegende Dokumentation umfasst eine kleine Auswahl von Webseiten, bei denen automatisch (ohne Benutzer vorab zu informieren oder
MehrÜberwachung elektronischer Daten und ihr Einfluss auf das Nutzungsverhalten im Internet
Überwachung elektronischer Daten und ihr Einfluss auf das Nutzungsverhalten im Internet Repräsentativ-Befragung im Auftrag des DIVSI durchgeführt vom SINUS-Institut Heidelberg Hamburg, 3. Juli 2013 Methodische
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrSatzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)
Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt
MehrSicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de
Sicherheit, Transparenz und Datenschutz Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen Setzen Sie auf Nummer Sicher Die Qualitätssiegel des DDV Die Adressdienstleister in den drei DDV-
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrSeite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort
Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde
Mehr61a - 61h Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten
Aufenthaltsverordnung TK Lexikon Arbeitsrecht 61a - 61h Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten HI2176383 mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
MehrStand 15. Oktober 2015. Fragen und Antworten
Stand 15. Oktober 2015 Fragen und Antworten Caritaspanel auf einen Blick (Link) Fragebogen als PDF (Link) Online-Befragung: https://www.skopos1.de/uc /caritaspanel/ 2 Hintergrund: Das IAB-Betriebspanel
Mehr17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
MehrITK Sicherheitsgesetz Umsetzung mit verinice.pro. verinice.xp- Grundschutztag 15.09.2015
ITK Sicherheitsgesetz Umsetzung mit verinice.pro verinice.xp- Grundschutztag 15.09.2015 Überblick Kurze Vorstellung des IT-Sicherheitsgesetzes Konkretisierung des Gesetzes für Energieversorger Abbildung
MehrVortrag Social Media Guidelines - Warum Unternehmen und Mitarbeiter klare Richtlinien brauchen -
Veranstaltung Vortrag Social Media Guidelines - Warum Unternehmen und Mitarbeiter klare Richtlinien brauchen - Referent Markus Schließ Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für IT-Recht Lehrbeauftragter
MehrSatzung der Stadtsparkasse Wunstorf
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.
Mehr6. Petersberg-Regulierungs-Konferenz Cybersicherheit und globale Bedrohung Was kann Regulierung leisten?
6. Petersberg-Regulierungs-Konferenz Cybersicherheit und globale Bedrohung Was kann Regulierung leisten? Europa: Entwurf einer Richtlinie zur Gewährleistung einer hohen Netzwerk- und Informationssicherheit
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
MehrHäufig gestellte Fragen zum neuen IT-Sicherheitsgesetz
Häufig gestellte Fragen zum neuen IT-Sicherheitsgesetz Am 25. Juli 2015 trat das neue IT-Sicherheitsgesetz in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, eine signifikante Verbesserung der IT-Sicherheit in Deutschland
MehrSoziale Netzwerke. Basisschutz leicht gemacht. 10 Tipps zur sicheren Nutzung von sozialen Netzwerken wie studivz, Facebook & Co.
Soziale Netzwerke Basisschutz leicht gemacht 10 Tipps zur sicheren Nutzung von sozialen Netzwerken wie studivz, Facebook & Co. www.bsi-fuer-buerger.de Sicher unterwegs in studivz, Facebook & Co. Die sozialen
MehrBericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012
Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis
MehrAber doch bitte [recht(s-)] sicher! Tim Hoffmann Cybercrime 18. Juni 2015 IHK Bonn/Rhein-Sieg
Ohne Dienstleister geht es nicht? Aber doch bitte [recht(s-)] sicher! Tim Hoffmann Cybercrime 18. Juni 2015 IHK Bonn/Rhein-Sieg Referent Tim Hoffmann Wirtschaftswissenschaften an der Universität-GH Essen
MehrDas digitale Klassenund Notizbuch
Das digitale Klassenund Notizbuch Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen Tel.: 0431/9881207 Fax: 0431/9881223 Email:ULD21@datenschutzzentrum.de www.datenschutz.de 30 Abs. 2 SchulG Die Daten der Schulverwaltung
MehrGPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen
GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen IT-Sicherheit Schaffen Sie dauerhaft wirksame IT-Sicherheit nach zivilen oder militärischen Standards wie der ISO 27001, dem BSI Grundschutz oder der ZDv 54/100.
MehrSächsischer Baustammtisch
Sächsischer Baustammtisch Leipziger Straße 3 09599 Freiberg Tel.: 03731/215006 Fax: 03731/33027 Handy: 0172 3510310 Internet: www.saechsischer-baustammtisch.de Mail: info@saechsischer-baustammtisch.de
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
MehrEWR GmbH. ppa. Giera. * nur 6 Cent je Gespräch, Mobilfunkpreise max. 42 Cent/Minute
PRESSEINFORMATION mit der Bitte um kurzfristige Veröffentlichung Remscheid, 15.04.11 Netze / Herr Giera TelDaFax Stromkunden werden in Remscheid von der EWR ersatzversorgt Wie in den letzten Monaten den
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit. Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit 9.1 Vergleich Sicherheitsziele & Aufgabe: Kontrollbereiche Ordnen Sie die im BDSG genannten Kontrollbereiche
MehrKriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen und Konformitätsnachweise gemäß Signaturgesetz. datenschutz cert GmbH Version 1.
Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen und Konformitätsnachweise gemäß Signaturgesetz (SigG) datenschutz cert GmbH Version Inhaltsverzeichnis Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrBrauchen wir wirklich soviel Datenschutz und IT-Sicherheit? 23.09.2015 Sicherheitskooperation Cybercrime
Brauchen wir wirklich soviel Datenschutz und IT-Sicherheit? 23.09.2015 Sicherheitskooperation Cybercrime www.s-con.de 1 Referent Michael J. Schöpf michael.schoepf@s-con.de +49 171 3241977 +49 511 27074450
MehrIhre Informationen zum neuen Energieausweis.
Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Wüstenrot Immobilien Für Immobilieneigentümer. Rechtliche Grundlagen des Energieausweises. Am 01.05.2014 tritt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014)
MehrDie beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing
IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was
MehrBerliner Verbindungsbüro. "Datenspuren - Privatsphäre war gestern" 08. Mai 2005 Symposium des Chaos Computer Clubs
Berliner Verbindungsbüro "Datenspuren - Privatsphäre war gestern" 08. Mai 2005 Symposium des Chaos Computer Clubs Überblick Allgemeines zu eco TKÜ./. Vorratsdatenspeicherung Grundsätzliche Kritik Rechtsgrundlagen
MehrBegriffe und Definitionen
Sonstiges Dokument ICELT D 4001:2015 Begriffe und Definitionen Begriffe und Definitionen ICELT e.v. An der Ziegelei 2 D-37124 Rosdorf Tel: +49 (0)551 / 30 66 288-0 Fax: +49 (0)551 / 30 66 288-9 E-Mail:
MehrGestaltungsbeispiel Holdingstruktur
Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung
MehrBedienungsleitfaden ERINNERUNGSDIENST. www.wrigley-zahnpflege.at. Ein Service für gesündere Zähne und gesundes Zahnfleisch unterstützt von
Bedienungsleitfaden ERINNERUNGSDIENST www.wrigley-zahnpflege.at Ein Service für gesündere Zähne und gesundes Zahnfleisch unterstützt von Haben Sie Interesse daran, den Termin-Erinnerungsdienst auch in
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem
MehrAntrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen
MehrDas neue Widerrufsrecht
Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur
MehrUrheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten
Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag
MehrDatenschutz und Schule
Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und
MehrVerpasst der Mittelstand den Zug?
Industrie 4.0: Verpasst der Mittelstand den Zug? SCHÜTTGUT Dortmund 2015 5.11.2015 Ergebnisse einer aktuellen Studie der Technischen Hochschule Mittelhessen 1 Industrie 4.0 im Mittelstand Ergebnisse einer
MehrInformationen zum neuen Studmail häufige Fragen
1 Stand: 15.01.2013 Informationen zum neuen Studmail häufige Fragen (Dokument wird bei Bedarf laufend erweitert) Problem: Einloggen funktioniert, aber der Browser lädt dann ewig und zeigt nichts an Lösung:
MehrEchtzeiterkennung von Cyber Angriffen auf SAP-Systeme mit SAP Enterprise Threat Detection und mehr
Echtzeiterkennung von Cyber Angriffen auf SAP-Systeme mit SAP Enterprise Threat Detection und mehr Martin Müller (Customer Value Sales Security), SAP Deutschland SE Public Disclaimer Die in diesem Dokument
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrMORE Profile. Pass- und Lizenzverwaltungssystem. Stand: 19.02.2014 MORE Projects GmbH
MORE Profile Pass- und Lizenzverwaltungssystem erstellt von: Thorsten Schumann erreichbar unter: thorsten.schumann@more-projects.de Stand: MORE Projects GmbH Einführung Die in More Profile integrierte
MehrSatzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse
Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Träger 2 Aufgaben 3 Allgemeine Grundsätze für die Geschäftspolitik der Sparkasse 4 Organe
MehrDas neue IT-Sicherheitsgesetz: Welche Unternehmen sind betroffen? Was ist zu tun?
Dipl.-Wirtsch.-Ing. Frank Hallfell Dipl.-Ing.(FH) Günther Orth enbiz gmbh, Kaiserslautern Das neue IT-Sicherheitsgesetz: Welche Unternehmen sind betroffen? Was ist zu tun? IT-Tag Saarbrücken, 16.10.2015
MehrSteuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte
Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen
MehrTabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz
Tabelle: Maßn und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz (Verweis aus Maß M 7.5) Basierend auf den IT-Grundschutz-Katalogen Version 2006 Stand: November 2006, Stand der Tabelle: 22.08.07
MehrIT-SICHERHEIT IM UNTERNEHMEN Mehr Sicherheit für Ihre Entscheidung
IT-SICHERHEIT IM UNTERNEHMEN Mehr Sicherheit für Ihre Entscheidung IT-SICHERHEIT IM UNTERNEHMEN Mehr Sicherheit für ihre Entscheidung Entdecken Sie was IT Sicherheit im Unternehmen bedeutet IT Sicherheit
MehrEvaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz
Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz Aufgrund des 5 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 3 Nr. 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (VFHG) vom 2. Juni 1981 (GVBl. S. 105),
MehrCheckliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung
Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch
MehrDatenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller
Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrEinführung von De-Mail im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/513 Landtag 18. Wahlperiode 10.07.2012 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Einführung von De-Mail im Land Bremen Antwort des Senats auf die
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 4 (22.6. 29.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche
MehrWelche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?
Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:
Mehr10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.
M erkblatt Vorabkontrolle 1 Einleitung Öffentliche Organe des Kantons Zürich müssen Projekte und Vorhaben dem Datenschutzbeauftragten zur Prüfung unterbreiten, wenn diese Datenbearbeitungen beinhalten,
MehrDatenschutzkonzept. Muster. (Ausschnitt) Datenschutzkonzept. Informationsverbund
Muster (Ausschnitt) Datenschutzkonzept Informationsverbund.. Dokumentinformationen BSI-Konformität und gesetzliche Grundlagen Bausteine Gesetzliche Grundlagen verantwortlich für den Inhalt Name Telefon
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrGLEICHBEHANDLUNGSPROGRAMM
GLEICHBEHANDLUNGSPROGRAMM der Wiener Erdgasspeicher GmbH Erdbergstraße 236 A-1110 Wien März 2008 INHALTSVERZEICHNIS 1. PRÄAMBEL... 3 2. MASSNAHMEN ZUM AUSSCHLUSS DISKRIMINIERENDEN VERHALTENS... 3 2.1.
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrVereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat
Vereinbarung über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme bei den XXXXXX XXXXXXXXXXXXXX zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Präambel Zwischen dem Vorstand und der Arbeitnehmervertretung
MehrDer Support für Windows Server 2003 endet endgültig alles was Ihnen dann noch bleibt ist diese Broschüre.
Der Support für Windows Server 2003 endet endgültig alles was Ihnen dann noch bleibt ist diese Broschüre. 14. Juli 2015. Der Tag, an dem in Ihrem Unternehmen das Licht ausgehen könnte. An diesem Tag stellt
MehrDatendienste und IT-Sicherheit am 11.06.2015. Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch?
Datendienste und IT-Sicherheit am 11.06.2015 Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch? Datensicherheit oder Datenschutz? 340 Datenschutz Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung seines 220
MehrTransparenz und ausgezeichnete Beratung werden bei uns groß geschrieben. Mit den folgenden Angaben möchte ich mich bei Ihnen vorstellen.
Vermittlerprofil gemäß den Bestimmungen der EU-Vermittlerrichtlinie Ihr Versicherungsmakler im Profil: Transparenz und ausgezeichnete Beratung werden bei uns groß geschrieben. Mit den folgenden Angaben
MehrDominik Stockem Datenschutzbeauftragter Microsoft Deutschland GmbH
Dominik Stockem Datenschutzbeauftragter Microsoft Deutschland GmbH Peter Cullen, Microsoft Corporation Sicherheit - Die Sicherheit der Computer und Netzwerke unserer Kunden hat Top-Priorität und wir haben
MehrErläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung
Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung Die bisher geltende Anordnung über das kirchliche Meldewesen (KMAO) war (in den westdeutschen Diözesen)
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrUnfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3)
Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (VSG ) Stand: 1. Januar 2000 in der Fassung vom 02. Juli 2015 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Inhalt Seite 1 Grundsätze...3 2 Erste-Hilfe-Leistung...3
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
MehrDrei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners
Drei Fragen zum Datenschutz im Geoinformationswesen Nico Reiners 1. Frage Welche Geoinformationen sind personenbezogen? Personenbezug? Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Mehr10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 6
10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 6 Referent: Frank Richter it@m-bdw Berlin, 18.09.2014 Ein kleiner Rundflug über einige wesentliche Gründe aus juristischer Sicht, an denen IT-Projekte scheitern
Mehr- Dokumentation - Ausblick auf der Grundlage des neuen BayRDG. Fortbildung und Tagung Programmleiter Frühdefibrillation 18.10.
Fortbildung und Tagung Programmleiter Frühdefibrillation 18.10.2008 in Beilngries BayRDG Dokumentation Art. 12 Art. 45 Art. 46 Rechte und Befugnisse des Ärztlichen Leiters Qualitätsmanagement Dokumentation
MehrBITMi Stellungnahme zum
BITMi Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern zum "Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit Informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz) Zusammenfassung
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
Mehr- 1- Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
- 1- Bundesanzeiger vom 25. März 2004, S. 6104 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Bekanntmachung von Empfehlungen zum Versandhandel und elektronischen Handel mit Arzneimitteln Vom 18.
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrKurzanleitung zur Übermittlung der mündlichen Prüfungsergebnisse mit DSD-Online. Stand: Dezember 2006. Schulmanagement weltweit
Kurzanleitung zur Übermittlung der mündlichen Prüfungsergebnisse mit DSD-Online Stand: Dezember 2006 Schulmanagement weltweit Einleitung Ab sofort werden die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in DSD-Online
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/2057 13.01.2015 Mitteilung zur Kenntnisnahme Vertraulichkeit des Inhalts elektronischer Kommunikation mit öffentlichen Stellen schützen Drucksachen17/1758 und 17/1059 und
Mehr