über das Kfz VW-Transporter (Kombi) mit dem amtlichen Kennzeichen LD-Z6678
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- Matthias Kästner
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1 Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA) Universität Koblenz-Landau, Campus Landau Zwischen dem Leihvertrag Allgemeinen Studierendenausschuss der Universität Koblenz-Landau, Campus Landau (kurz: AStA) Fortstraße Landau Deutschland und folgendem Entleiher (Name, Anschrift, Tel., , Hochschulgruppe) AStA der Universität Koblenz-Landau, Campus Landau Fortstraße 7 AStA-Sekki (blauer Aufgang) Landau i. d. Pfalz Telefon: Fax: Körperschaft des öffentlichen Rechts Bankverbindung: AStA der Universität Landau Kto.-Nr BLZ: VR.- Bank Suedliche Weinstrasse Landau über das Kfz VW-Transporter (Kombi) mit dem amtlichen Kennzeichen LD-Z Vertragslaufzeit 1.1 Der Verleiher verleiht dem Entleiher das Fahrzeug in der Zeit vom zur unentgeltlichen Nutzung Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand und die Abnutzung des Fahrzeuges erhebt der Verleiher eine Gebühr. Diese Gebühr staffelt sich nach Aufwand folgendermaßen: Tag 1: 25,00, Tag 2: 20,00, Tag 3: 15:00, Tag 4: 10, Der Entleiher ist berechtigt, einer weiteren Person das Führen des Fahrzeuges während der Verleihdauer zu gestatten. Diese Person heißt: (Vorlage des Führerscheins). 2. Nutzungsbeschränkung Der Entleiher sowie weitere zum Führen des Fahrzeuges berechtigte Personen dürfen das Fahrzeug nur in Deutschland führen. 1
2 3. Gesamtfahrtstrecke Die Gesamtfahrstrecke ist auf 300km pro Verleih beschränkt. Bei Überschreitung der Begrenzung ist folgende Vertragsstrafe zu leisten: 0,10 /km über der berechtigten Gesamtfahrtstrecke. 4. Kraftstoff/Tankfüllung 4.1. Das Fahrzeug wird mit voll getanktem Kraftstofftank übergeben und muss im vollgetankten Zustand zurückgegeben werden. Als Nachweis hat der Entleiher eine Tankquittung, aus der hervorgeht, dass er unmittelbar vor der Rückgabe das Fahrzeug aufgetankt hat, vorzuzeigen Das Fahrzeug darf ausschließlich mit dem Treibstoff Diesel betankt werden. 5. Versicherung Der Verleiher erklärt, es besteht für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von Verkehrssicherheit 6.1. Der Entleiher hat vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges Sorge dafür zu tragen, dass das Fahrzeug sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet und Warndreieck und Verbandskasten sich im Fahrzeug befinden Kommt der Entleiher dieser Pflicht nicht nach und wird der Verleiher deshalb zu einer Ordnungswidrigkeit oder einem Verwarnungsgeld herangezogen, übernimmt der Entleiher die aus dem Bußgeldverfahren entstandenen Kosten, soweit sie nicht von einem Dritten getragen werden Der Entleiher ist von der Pflicht zur Übernahme der in 6.2. genannten Kosten befreit, wenn er nachweisen kann, dass er seinen Pflichten vertragsgemäß nachgekommen ist. 7. Fahrerlaubnis Der Verleiher hat sich davon überzeugt, dass der Entleiher einen zum Führen dieses Fahrzeuges gültigen Führerschein besitzt. Der Entleiher erklärt, dass zum Zeitpunkt der Übergabe kein rechtskräftiges Fahrverbot/Führerscheinentzug gegen ihn verhängt wurde. Der Entleiher verpflichtet sich, bei einem Fahrverbot oder Führerscheinentzug während der Leihe das Fahrzeug nicht mehr zu führen und dem Verleiher diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen. Der Entleiher hat sich gewissenhaft davon zu überzeugen, dass sollte er einer dritten Person das Fahrzeug überlassen die Person, welcher er das Fahrzeug überlässt, eine Fahrerlaubnis für das entliehene Fahrzeug besitzt. 2
3 8. Verhalten im Straßenverkehr 8.1. Der Entleiher verpflichtet sich, sämtliche straßenverkehrsrechtliche Regelungen zu beachten und die dem Fahrzeughalter obliegenden Pflichten im Hinblick auf die Verkehrssicherheiten des Fahrzeuges zu übernehmen. Fahrten abseits befestigter Straßen und die Teilnahme an Rennveranstaltungen sind nicht gestattet Der Entleiher hat sich beim Rückwärtsfahren einweisen zu lassen Der Verleiher wird bei allen Ordnungswidrigkeiten, die ihm zugehen (z.b. Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsvergehen) und bei denen der Fahrer nicht direkt ermittelt werden konnte, den Fahrer benennen. 9. Fahrzeugbedienung und Pflege Der Entleiher macht sich mit den Bedienungseinrichtungen und der Betriebsanleitung des Fahrzeuges vertraut und beachtet bei der Fahrzeugbenutzung die sich daraus ergebenden Pflichten. 10. Schadensfall Bei Unfällen hat der Entleiher die Polizei zu verständigen und falls möglich, eine polizeiliche Unfallaufnahme herbeizuführen. Ist eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht möglich, hat der Entleiher einen Unfallbericht am Unfallort zu erstellen. Der Verleiher ist unverzüglich über den Unfall zu informieren. Der Entleiher hat bei einem Unfall außer bei Gefahr im Verzug vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlicher Maßnahmen Weisungen des Verleihers einzuholen Der Entleiher ist verpflichtet, fristgemäß vollständige und wahrheitsgemäße Schadensmeldungen bei dem Fahrzeugversicherer abzugeben. Der Verleiher hat eine Schadensminderungspflicht dahingehend, dass er, soweit wirtschaftlich sinnvoll, bei Bestehen einer Kaskoversicherung diese in Anspruch nimmt Der Entleiher ist dem Verleiher zum Ersatz sämtlicher aus einem Schadensfall entstehenden Sach- und Vermögensschaden (inklusive Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung) verpflichtet, soweit diese nicht von Dritten oder dem Fahrzeugversicherer getragen werden. Insbesondere werden von der Fahrzeugversicherung folgende Schäden nicht übernommen: Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel, Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeuges. 11. Pannenfall 11.1 Sind Reparaturen am Fahrzeug notwendig, hat der Entleiher den Verleiher darüber unverzüglich zu informieren und dessen Weisung einzuholen, bevor ein Werkstattauftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn ein zwingender Notfall vorliegt. In diesem Fall hat der Entleiher den Verleiher unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu informieren Im Falle einer Reifenpanne erstattet der Entleiher dem Verleiher den Betrag in Höhe von 100,00. Die Wiederinstandsetzung des Reifens übernimmt der Verleiher. 12. Reparaturkosten Reparaturkosten, die der Entleiher durch übermäßige oder falsche Fahrzeugbedienung zu verantworten hat, hat der Entleiher dem Verleiher zu ersetzen. Der Verleiher muss sich dabei eine eventuelle Wertverbesserung (neu für alt) anrechnen lassen. Reparaturkosten, die nicht auf eine Fehlbedienung des Fahrzeuges oder auf übermäßigen, fahrbedingten Verschleiß beruhen, trägt der Verleiher. 3
4 13. Ordnungswidrigkeiten Wird der Verleiher wegen einer Ordnungswidrigkeit auf Grund Halterhaftung (insbesondere Parkverstöße), die während der Verleihdauer begangen worden sind, zu einem Verwarnungsoder Ordnungswidrigkeitsbuße herangezogen, ist er berechtigt, die Buße sowie die angefallenen Verwaltungsgebühren von dem Entleiher zu verlangen, soweit die Buße nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verleihers beruht Wird das Fahrzeug wegen falschem Parkens abgeschleppt, hat der Entleiher die Kosten des Abschleppens zu zahlen. 14. Abhandenkommen des Fahrzeuges Der Entleiher hat das Fahrzeug sowie das Lenkradschloss bei jedem Verlassen des Fahrzeuges zu verriegeln. Papiere und Schlüssel des Fahrzeuges hat immer der Entleiher bei sich zu führen Kommt das Fahrzeug abhanden, ist der Entleiher zum Wertersatz sowie jeder weiteren Schadenshaftung verpflichtet, soweit das Fahrzeug auf Grund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des Entleihers abhandenkommt. 15. Ende des Vertrages Der Vertrag endet mit Ablauf der Verleihdauer. Es bedarf keiner ausgesprochenen Kündigung Das Fahrzeug ist in einem gereinigten Zustand (innen und außen) zurückzugeben. Ort der Rückgabe: Universität Koblenz-Landau, Campus Landau (AStA-Sekki) Ist das Fahrzeug nicht ausreichend gereinigt, hat der Entleiher dies unverzüglich auf Weisung des Verleihers zu reinigen. Geschieht dies nicht, erhebt der Verleiher eine Vertragsstrafe in Höhe von 30, Vertragsstrafe bei nicht rechtzeitiger Rückgabe. Wird das Fahrzeug nicht rechtzeitig zurückgebracht, zahlt der Entleiher pro Tag, an dem er mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Verzug ist, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50, Kaution Der Entleiher zahlt dem Verleiher eine Kaution in Höhe von 150. Die Kaution wird nicht verzinslich angelegt Bei vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges werden dem Entleiher 150,00 nach Verleihende ausgezahlt Der Verleiher ist berechtigt die Kaution zurückzubehalten, soweit noch Ansprüche gegen den Entleiher offen sind bzw. mit offenen Ansprüchen zu verrechnen.. 4
5 18. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Ort, Datum Entleiher (Verleiher) 5
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